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01.08.2014 - 31.12.2017
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519.1

Verordnung
über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz
von Personen und Sachen im Ausland

(PVSPA)

vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG)
und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
das Arbeitsverhältnis des Personals, das im Rahmen eines Assistenzdienstes zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland nach Artikel 69 Absatz 2 MG eingesetzt wird;
b.
die Vorbereitung der Einsätze;
c.
die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Art. 3 Einsätze

1 Die Einsätze erfolgen zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland.

2 Sie erfolgen uniformiert. Der Bundesrat kann einen Einsatz in Zivil anordnen.

3 Das Personal kann während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet werden. Der Familiennachzug ist nicht möglich.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist die zuständige Stelle für die Arbeitgeberentscheide sowie für die Betreuung der Truppe.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) koordiniert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behandlung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmenbedingungen mit.

2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze

Art. 65 Befristete Gradverleihung

Die befristete Verleihung eines Grades für die Dauer des Einsatzes richtet sich nach Artikel 75 der Verordnung vom 22. November 20176 über die Militärdienstpflicht.

5 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

6 SR 512.21

Art. 7 Ärztliche Untersuchung

1 Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen.

2 Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss.

3. Abschnitt: Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Art. 8

1 Das Personal wird mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.

2 Das Arbeitsverhältnis von Angestellten des Bundes bleibt während der Einsatzdauer bestehen. Die einsatzbezogenen Vereinbarungen werden in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geregelt.

4. Abschnitt: Lohn und Zulagen zum Lohn

Art. 9 Lohn

1 Angestellte des Bundes behalten ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn.

2 Bei Neuanstellungen werden für die Lohnfestsetzung die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.

Art. 10 Funktionszulage

1 Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine Person Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.

2 Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.

Art. 11 Einsatzzulage

1 Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von höchstens 110 Franken pro Tag gewährt.

2 Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen, wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen, dem Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.

3 Mit der Einsatzzulage gelten die Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten.

4 Das VBS setzt nach Konsultation des EDA die Höhe der Einsatzzulage fest.

5. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 12 Pensionskasse

1 Das Personal ist während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20077 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.

2 Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt.

Art. 13 Versicherung

1 Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

2 Das VBS koordiniert im Einvernehmen mit dem EFD den Abschluss allfälliger angemessener Zusatzversicherungen, deren Leistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.

6. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 14 Arbeitszeit

Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die Einsatzleitung festgelegt.

Art. 15 Ferien

1 Das Personal hat für die Zeit des Einsatzes Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die Umstände gebieten, kann das VBS ausnahmsweise ab dem vollendeten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren.

2 Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch bezahlten Urlaub kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.

3 Ferien sind während des Einsatzes zu beziehen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so werden sie:

a.
bei Angestellten des Bundes an deren bestehendes Ferienguthaben angerechnet;
b.
beim anderen Personal am Ende des Einsatzes ausbezahlt.

4 Angestellten des Bundes wird der Ferienanspruch aus ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilmässig gekürzt.

Art. 16 Urlaub

Zusätzlich zum Anspruch aus dem BPG und der BPV9 hat das Personal Anspruch auf höchstens je einen Tag bezahlten Urlaubs vor Beginn und am Ende des Einsatzes.

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 17 Persönliche Ausrüstung

1 Die Einsatzleitung bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der Person zur Verfügung stellt.

2 Sie organisiert den Transport und übernimmt die Kosten.

Art. 18 Reisekosten

1 Das VBS übernimmt die Reisekosten. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200110 zur Bundespersonalverordnung berechnet.

2 Das VBS übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.

Art. 19 Transport persönlicher Effekten

1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.

2 Das VBS organisiert den Transport und übernimmt die Kosten.

3 Es bestimmt das maximale Gewicht der persönlichen Effekten.

Art. 21 Andere Entschädigungen

Wird im Einsatz persönliches Eigentum einer Person ohne ihr Verschulden beschädigt, gestohlen oder geht es verloren, so kann das VBS eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern nicht die Militärversicherung, eine private Versicherung oder eine haftpflichtige Drittperson für den Schaden aufkommt.

8. Abschnitt: Pflichten des Personals

Art. 22 Verantwortlichkeit

Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich für Personen in militärischen Einsätzen nach dem MG und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192711.

Art. 23 Amtsgeheimnis

1 Dem im Einsatz stehenden Personal ist es untersagt, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten.

2 Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EDA im Einsatz stehendes oder ehemaliges Personal ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren.

3 Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Bestehende Arbeitsverhältnisse, die einen Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland zum Inhalt haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu ihrem Ende unverändert fort. Werden solche Verträge verlängert, so richtet sich ihr Inhalt nach dieser Verordnung.