01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.10.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 30.09.2020
01.07.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2002 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1 vom 15. März 2001 (Stand am 13. Juli 2004) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und

Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

2

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a.4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

abis.6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom

18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird; b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.

AS 2001 1789 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

2 SR

172.220.1

3 SR

172.220.11

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

5 SR

414.110

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

7 SR

172.220.113.40 8 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 172.220.113

Bundespersonal

2

172.220.113


Art. 2

Zuständigkeiten (Art. 3 BPG) 1

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a. die Mitglieder der Anstaltsleitungen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates; c.9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

2

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der

Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11 4 Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5

...12


Art. 3

Regelung von Einzelheiten 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

2

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 3

172.220.113

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5

Verantwortung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren

Arbeitsmarktfähigkeit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.


Art. 6

Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bundespersonal

4

172.220.113


Art. 7

Personalgespräch (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

2

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere: a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation;

c. die

Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen.

3

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5

Für das Schlichtungsverfahren im Konfliktfall gelten die speziellen Regelungen des ETH-Rates.


Art. 8

Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.


Art. 9

Schutz der Persönlichkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von

welchen Personen diese ausgehen, insbesondere: a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.

Personalverordnung ETH-Bereich 5

172.220.113


Art. 10

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.


Art. 11

Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h-k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;

b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;

f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG)

1

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3

Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die

personelle

Zusammensetzung;

b. die

Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs.

Bundespersonal

6

172.220.113

4

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG)

1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

3

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

4

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis 1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG) 1

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

2

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden

ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.


Art. 15

Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.


Art. 16

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln: a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;

Personalverordnung ETH-Bereich 7

172.220.113

b. der

Arbeitsbereich;

c. die

Probezeit;

d. der

Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f.

die berufliche Vorsorge; g. die

Kündigungsfristen.

3

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.


Art. 17

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG) 1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenom-

men werden.


Art. 18

Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1

Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

2

Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 19

Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) 1

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2

Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für: a. Assistentinnen und Assistenten; b. Oberassistentinnen und Oberassistenten; c. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten; d. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden; e. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.

3

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.

Bundespersonal

8

172.220.113


Art. 20

Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) 1

Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

2

Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

3

Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

4

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.13 5

...14

6

Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 12, 19, 31 und 33 BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang: a. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;

b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

c. die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs; d. die Umschulung und berufliche Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 9

172.220.113

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.


Art. 22

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.

2

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Stelle wird aufgehoben.

b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente und die Überbrückungsrente nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 200015

über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) ausgerichtet. Massgebend für die Rentenberechnung ist die Versicherungsdauer bis zum reglementarischen Altersrücktritt. Die Überbrückungsrente muss bei Erreichen des Rentenalters nicht zurückerstattet werden.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.


Art. 23

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24

Lohnklassen (Art. 15 BPG) 1

Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen nach Anhang 1 festgelegt.

2

Zur Gewinnung und Erhaltung besonders ausgewiesener Personen kann die für die Anstellung zuständige Stelle mit Zustimmung des ETH-Rates ausnahmsweise Löhne 15 SR

172.222.0

Bundespersonal

10

172.220.113

gewähren, die bis zu zehn Prozent über dem Höchstbetrag der jeweiligen Lohnklasse liegen.


Art. 25

Funktionsbewertung (Art. 15 BPG)

1

Grundlage für die Einreihung in eine Lohnklasse bildet die Funktionsbewertung.

2

Massgebend für die Bewertung sind der Umfang des Aufgabenkreises, das Mass der betrieblichen Anforderungen, die Verantwortlichkeiten und Gefährdungen sowie die erforderliche Vorbildung.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bewerten die Funktionen in den Klassen 1-31. Sie melden die Bewertung von Funktionen in den Klassen 28-31 im Rahmen der Berichterstattung dem ETH-Rat.

4

Der ETH-Rat bewertet die Funktionen in den Klassen 32-38.

5

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anträgen auf Änderung der Funktionsbewertung von der zuständigen Stelle nicht entsprochen wurde, können an die

paritätische Überprüfungsinstanz des ETH-Rates gelangen. Diese gibt Empfehlungen ab.


Art. 26

Anfangslohn (Art. 15 BPG) 1

Bei Stellenantritt setzt die für die Anstellung zuständige Stelle einen Lohn nach Artikel 24 fest.

2

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung, die Vorbildung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.


Art. 27

Lohnfestsetzung (Art. 4 Abs. 3 BPG) 1

Der Lohn wird auf der Grundlage der Personalbeurteilung nach Artikel 7 festgesetzt.

2

Die Personalbeurteilung enthält die folgenden Stufen: a. die Leistungen übertreffen die Anforderungen; b. die Leistungen entsprechen den Anforderungen; c. die Leistungen entsprechen den Anforderungen nur teilweise; d. die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.


Art. 28

Lohnentwicklung (Art. 15 BPG) 1

Der beim Stellenantritt festgesetzte Lohn wird jährlich um den Betrag nach Anhang 1 erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

2

Bei ungenügenden Leistungen wird keine Lohnerhöhung gewährt.

Personalverordnung ETH-Bereich 11

172.220.113


Art. 29

Funktionszulagen (Art. 15 BPG) 1

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Höhereinreihung rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Funktionszulagen richten sich nach der Lohnklasse, die der besonderen Anforderung entspricht.


Art. 30

Leistungs- und Spontanprämien (Art. 15 BPG) 1

Zur Anerkennung besonderer Einsätze oder Leistungen kann jährlich einmal eine Leistungsprämie ausgerichtet werden.

2

Die Leistungsprämien dürfen 5000 Franken oder 6 Prozent des Höchstbetrages der entsprechenden Lohnklasse nach Anhang 1 nicht übersteigen.

3

Zur spontanen Anerkennung besonderer Einsätze oder Leistungen können kleinere Naturalprämien ausgerichtet werden.

4

Prämien können auch an Gruppen ausgerichtet werden.


Art. 31

Ortszuschlag (Art. 15 BPG) Zum Lohn kommt ein Ortszuschlag nach Anhang 1.


Art. 32

Teuerungsausgleich (Art. 16 BPG) 1

Die Ausrichtung und die Höhe des Teuerungsausgleichs richten sich nach den Beschlüssen des Bundesrates für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.

2

Bei Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs werden der Lohn, der Ortszuschlag und die Betreuungszulagen entsprechend angepasst.


Art. 33

Vergütungen (Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.


Art. 34

Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 dem Beschäftigungsgrad.

Bundespersonal

12

172.220.113


Art. 35

Sonderregelungen

1

Ist eine Einreihung in Lohnklassen nach Artikel 24 nicht möglich, so können Pauschallöhne bezahlt werden.

2

Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36

Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Höhe von höchstens 100 Prozent des vollen Lohnes. Leistungen von Versicherungen werden angerechnet.

2

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein

Wagnis eingegangen ist.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

4

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.


Art. 37

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

2

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

3

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Personalverordnung ETH-Bereich 13

172.220.113


Art. 38

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

2

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

3

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 39

Leistungen bei Berufsunfall (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalles oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:16

a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198117 über die Unfallversicherung (UVG) entspre-

chende Anteil.

2

... 18

3

Versicherungsleistungen werden angerechnet.


Art. 40

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG) Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechenden Betreuungszulagen.


Art. 41

Betreuungszulagen (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage nach Anhang 2 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches19 besteht. Diesen Kindern sind Stief-

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

17 SR

832.20

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

19 SR 210

Bundespersonal

14

172.220.113

und Pflegekinder gleichgestellt, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.

2

Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

3

Die halbe Zulage nach Anhang 2 kann ausgerichtet werden: a. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. für nahe Verwandte, denen gegenüber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.

4

Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet.

5

Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anderswo eine Kinder-, Familienoder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als diese zusammen mit der anderswo einforder-

baren Zulage den Betrag nach Anhang 2 nicht übersteigt.


Art. 42

Berufliche Vorsorge

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen PKB-Gesetz20 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2

Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 PKB-Gesetz entspricht dem Lohn nach Artikel 24 zuzüglich Ortszuschlag.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 200121 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; Kernplan) im Leistungsprimat und gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 200122 über die

Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; Ergänzungsplan) im Beitragsprimat versichert.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 19 Absatz 2 befristet angestellt sind, können nach den Bestimmungen der PKBV 2 im Beitragsprimat versichert werden. Die Zuteilung zum Versicherungsplan ist im Arbeitsvertrag zu

regeln.

5

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.

20 SR

172.222.0

21 SR

172.222.034.1 22 SR

172.222.034.2

Personalverordnung ETH-Bereich 15

172.220.113

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43

Ausrüstung (Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

3

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.


Art. 44

Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

3

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.


Art. 45

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG) 1

Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet.

Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

2

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.


Art. 46

Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.

Bundespersonal

16

172.220.113


Art. 47

Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.


Art. 48

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein

Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn: a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.


Art. 49

Abgangsentschädigung (Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG) 1

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

c. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übt eine spezialisierte Funktion aus.

d. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.

2

Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahreslöhne.

3

Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet: a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG; Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten; b. wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKBGesetz23 bezieht;

c. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.

4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.

23 SR

172.222.0

Personalverordnung ETH-Bereich 17

172.220.113

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50

Feiertage

Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.


Art. 51

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

2

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

5

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einver-

ständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

7

Bei Absenzen, wegen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes, zivilen Ersatzdienstes, Unfalls oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 3 Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren folgenden vollen Absenzenmonat um 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.

8

Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.


Art. 52

Urlaub (Art. 17 BPG)

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2

Als Arbeitszeit werden angerechnet: a. für die eigene Heirat 6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

c. für Geburt

2 Tage

d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

Bundespersonal

18

172.220.113

e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder

unter 16 durch Erziehende bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

f.

für den Wohnungswechsel 1 Tag

pro Kalenderjahr

g. für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

h. für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe

1 Tag

pro Kalenderjahr

i.

für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche

Zeit

j.

bei Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage

k. bei Todesfall in der Familie ausserhalb des eigenen Haushalts

1-3 Tage nach

Aufwand

l.

für die Teilnahme an der Bestattung von Arbeitskollegen die

erforderliche

Zeit,

maximal ½ Tag

m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in

2 Kalenderjahren

n. für Tätigkeiten in Personalverbänden des Bundespersonals

bis 40 Tage nach

Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro

Kalenderjahr.

3

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

4

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat geht der Arbeitgeberbeitrag nach Artikel 6 des PKB-Gesetzes24 zu Lasten der beurlaubten Person. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.25 24 SR

172.222.0

25 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 19

172.220.113

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53

Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.


Art. 54

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

3

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

4

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.


Art. 55

Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG) 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

2

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

3

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

4

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

Bundespersonal

20

172.220.113

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.


Art. 56

Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Art. 23 BPG) 1

Tätigkeiten und öffentliche Ämter, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt ausüben, bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision mit den dienstlichen Interessen oder eine Beeinträchtigung

in der Erfüllung der Aufgaben besteht.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.


Art. 57

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die

sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten26

Art. 58

Administrativuntersuchung27 (Art. 25 BPG) 1

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Sie kann die Untersuchung Personen ausserhalb des ETH-Bereichs übertragen.28 26 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 21

172.220.113

2

Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.29 3

und 4 ...30

a31 Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

2

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

3

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises; b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent

während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

5

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

b32 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG) Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Bundespersonal

22

172.220.113

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59

Zuständigkeiten

1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199233 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199334 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:

a. der

allgemeinen

Personaldossiers;

b. von

Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f.

der Daten über administrative Massnahmen.

3

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutzbeauftragten zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).


Art. 60

Bearbeitungsgrundsätze 1

Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c-f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

2

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

3

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn

sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

33 SR

235.1

34 SR

235.11

Personalverordnung ETH-Bereich 23

172.220.113

5

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

6

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG35 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen

fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für: a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;

c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.


Art. 61

Gesundheitsdaten

1

Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

3

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

35 SR

235.1

Bundespersonal

24

172.220.113

4

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der

ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62


36

Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG) Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.


Art. 63

Verjährung (Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts37.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 198738 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 199139 3. Reglement vom 14. November 196940 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 199341 über die Wahl der Bediensteten des ETHBereiches

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

37 SR

220

38 [AS

1987 812]

39 [AS

1991 806]

40 In der AS nicht veröffentlicht.

41 [AS

1994 2262]

Personalverordnung ETH-Bereich 25

172.220.113


Art. 65


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung ETHZ vom 14. Mai 199842 Art. 4
Abs. 2 Bst. f
...


4. Organisationsverordnung WSL vom 19. März 199845 Art. 3
Abs. 3
...

42 SR

414.110.371. Diese Verordnung ist, unter Vorbehalt von Art. 16, 17, 19, 21 und 22, am 1. Okt. 2004 aufgehoben.

43 [AS

1993 2957, 2000 1159, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 2. AS 2002 60 Art. 18] 44 SR

414.162.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

45 SR

414.164.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

46 [AS

1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5. AS 2002 1355 Art. 6] 47 [AS

1999 863, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 6, 2002 2545. AS 2004 1797]

Bundespersonal

26

172.220.113


Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Personalverordnung ETH-Bereich 27

172.220.113

Anhang 148

(Art. 24)

Jahreslöhne 2001 (Stand 1. Januar 2001) Lohnklassen

Jahreslohn

Lohnerhöhungen gestützt auf Beurteilungsergebnis (gültig für Erhöhung per 1. Jan. 2002)

Mindestbetrag

Fr.

Höchstbetrag

Fr.

1/12

Fr.

1/8

Fr.

1/6

Fr.

38 311

472

2907

4361

5815

37 259

348

2907

4361

5815

36 243

454

2907

4361

5815

35 227

719

2907

4361

5815

34 212

150

2907

4361

5815

33 196

728

2907

4361

5815

32 181

487

2907

4361

5815

31

136 161

173 889

2359

3538

4717

30

129 240

166 322

2317

3476

4635

29

122 358

158 787

2277

3415

4553

28

115 474

151 268

2237

3356

4475

27

109 466

144 687

2201

3302

4403

26

103 471

138 134

2167

3250

4333

25

97 475

131 568

2131

3196

4261

24

91 492

125 027

2096

3144

4192

23

86 409

119 463

2066

3099

4132

22

81 326

113 902

2036

3054

4072

21

77 335

109 524

2012

3018

4024

20

73 340

105 158

1989

2983

3977

19

69 348

100 791

1965

2948

3931

18

65 356

96 428

1942

2913

3884

17

61 363

92 047

1918

2877

3836

16

57 991

88 365

1899

2848

3797

15

54 860

84 934

1879

2819

3759

14

51 911

81 550

1853

2779

3705

13

49 807

78 710

1807

2710

3613

12

48 387

75 947

1723

2584

3445

11

47 767

73 231

1591

2387

3183

10

47 337

70 578

1453

2179

2905

9

47 067

67 899

1302

1953

2604

8

46 797

65 204

1151

1726

2301

7

46 537

62 577

1003

1504

2005

6

46 287

59 923

852 1278 1704

5

46 037

57 256

701 1052 1403

48 Bereinigt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Jan. 2002, vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 und in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 1895).

Bundespersonal

28

172.220.113

Lohnklassen

Jahreslohn

Lohnerhöhungen gestützt auf Beurteilungsergebnis (gültig für Erhöhung per 1. Jan. 2002)

Mindestbetrag

Fr.

Höchstbetrag

Fr.

1/12

Fr.

1/8

Fr.

1/6

Fr.

4

45 797

55 645

689 1034 1379

3

45 557

54 775

689 1034 1379

2

45 317

53 905

689 1034 1379

1

44 837

53 045

689 1034 1379

Ortszuschlag Im

Jahr

Fr.

Stufe 1

381.Stufe 2

762.Stufe 3

1143.Stufe 4

1524.Stufe 5

1905.Stufe 6

2286.Stufe 7

2667.Stufe 8

3048.Stufe 9

3429.Stufe 10

3810.Stufe 11

4191.Stufe 12

4572.Stufe 13

4953.

Personalverordnung ETH-Bereich 29

172.220.113

Anhang 2

(Art. 41)

Betreuungszulage Die Betreuungszulage beträgt jährlich: a. 3950.00 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind; b. 2550.00 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind.

Bundespersonal

30

172.220.113