01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.10.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 30.09.2020
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01.07.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
01.01.2002 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1 vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2020) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

2

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a.4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

abis.6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

2

SR 172.220.1 3

SR 172.220.11 4

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

5

SR 414.110

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

7

SR 172.220.113.40 172.220.113

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.113

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.


Art. 2

Zuständigkeiten

(Art. 3 BPG)

1

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a.9 die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen); b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates; c.10 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

2

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.11 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.12 4

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5

...13


Art. 3

Regelung von Einzelheiten 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

8

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 3

172.220.113

2

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5

Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.113


Art. 6

Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Art. 7

Personal- und Fördergespräch14 1

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

2

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere: a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation; c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen; d.15 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

3

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Art. 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199116 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.17

Art. 8

Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

16 SR 414.110 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 5

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Art. 9

Schutz der Persönlichkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.


Art. 10

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.


Art. 11

Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h-k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f.

zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

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3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG) 1

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3

Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die personelle Zusammensetzung; b. die Personalkosten; c. die Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs; e.18 die Anwendung des Lohnsystems.

4

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung19 Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG) 1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

3

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

4

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Personalverordnung ETH-Bereich 7

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3. Kapitel: Arbeitsverhältnis 1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14

Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

2

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.


Art. 15

Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.


Art. 16

Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln: a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. der Arbeitsbereich; c. die Probezeit; d. der Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f.

die berufliche Vorsorge; g. die Kündigungsfristen.

3

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.


Art. 17

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG)

1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.113

die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.20

Art. 18

Probezeit

(Art. 8 Abs. 2 BPG) 1

Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.21 2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 19

Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2

...22

3

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.23

Art. 20


24


a25 Kündigungsfristen

1

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.

2

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen: a. ein Monat im ersten Dienstjahr; b. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 9

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3

Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.

4

Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)26 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang: a.27 ...

b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

c.28 die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs; d.29 die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.


Art. 22

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.30 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.113

2

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Stelle wird aufgehoben.

b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 200731 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)32 ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.33 4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.


Art. 23

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24


34



Art. 25


35
Funktionszuordnung

(Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu.

Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

31 SR 172.220.142.1 32 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18.

Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 11

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2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.


Art. 26


36

Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

2

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

3

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.


Art. 27


37

Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG) 1

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

2

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt: a. übertrifft die Anforderungen wesentlich; b. übertrifft die Anforderungen; c. erfüllt die Anforderungen; d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich; e. erfüllt die Anforderungen teilweise; f.

erfüllt die Anforderungen nicht.38 3

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

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4

Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.39 5 Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden; b. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1-3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

6

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.


Art. 28


40

Anpassung der Lohnskala (Art. 16 BPG)

1

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

2

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.


Art. 29


41

Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.

3

Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.42 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 13

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Art. 30


43

Sonderprämien

(Art. 15 BPG)

1

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

2

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

3

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.


Art. 31


44

Befristete Arbeitsmarktzulage Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.


Art. 32


45



Art. 33

Vergütungen

(Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.


Art. 34


46

Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.


Art. 35

Sonderregelungen

1

Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.47 2 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

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2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall48 (Art. 29 BPG)

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.49 1bis

Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.50 2

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

4

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

a51 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG)

1

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.

2

Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.

3

Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.

4

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

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Art. 37

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

2

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

3

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 38

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

2

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

3

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 39

Leistungen bei Berufsunfall (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:52

a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198153 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.

2

...54

3

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

53 SR 832.20 54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

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a55 Berufsinvalidität

(Art. 32j Abs. 2 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 156, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.


Art. 40


57

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG)

1

Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.

2

Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.

3

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.


Art. 41


58

Anspruch auf Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

2

Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.

3

Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200059 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.

4

Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

56 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

59 SR 830.1

Personalverordnung ETH-Bereich 17

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a60 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich: a. 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.61 2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200662 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;

b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.

4

Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.

b63 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.

2

Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 3617).

62 SR 836.2

63 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.113


Art. 42


64

Berufliche Vorsorge

(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200665 bei PUBLICA versichert.

2

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 166.

a67 Überbrückungsrente

(Art. 32k Abs. 2 BPG) 1

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 168, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.

2

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43

Ausrüstung

(Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

3

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

65 SR 172.222.1 66 SR 172.220.142.1 67 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

68 SR 172.220.142.1

Personalverordnung ETH-Bereich 19

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Art. 44

Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

3

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.


Art. 45

Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG) 1

Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet.

Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

2

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

3

Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.69


Art. 46

Besondere Dienstleistungen (Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.


Art. 47

Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.113

a70 Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.


Art. 48

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.


Art. 49


71

Entschädigung

(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG) 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

c.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.

4

Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Gründe des Austritts; b. das Alter; c. die berufliche und persönliche Situation; 70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 21

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d. die Dauer der Anstellung.

5

Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.

6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.

7

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200372.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50

Feiertage

Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.


Art. 51

Ferien

(Art. 17 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

2

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

5

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

7

Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 72 SR 414.110.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

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je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.73 8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.


Art. 52

Urlaub

(Art. 17 und 17a Abs. 4 BPG)74 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2

Als Arbeitszeit werden angerechnet: a. für die eigene Heirat 6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

c.75 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 10 Tage

d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist

bis 5 Tage pro Kalenderjahr e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

bis 5 Tage pro Kalenderjahr f.

für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr g.76 für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage pro Kalenderjahr h.77 für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe

die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl i.

für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit j.78 bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

5 Tage

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 23

172.220.113

k.79 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts

1-3 Tage nach Aufwand l.80 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in 2 Kalenderjahren n.81 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

3

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

4

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5

...82

a83 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

2

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.

3

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

4

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche79 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt

am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.220.113

rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

5

Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53

Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.


Art. 54

Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

3

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

4

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.


Art. 55

Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG)

1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

2

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Personalverordnung ETH-Bereich 25

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3

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

4

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.


Art. 56


84

Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1

Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligung, wenn:

a. ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;

b. eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist; c. der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte; d. sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder

e. sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.

3

In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.

4

Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:

a. die Art der Nebenbeschäftigung; b. die voraussichtliche zeitliche Belastung; c. Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur; d. die Dauer des Verwaltungsratsmandats.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

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a85 Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen 1

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200386.

2

Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200387.

b88 Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.


Art. 57

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

86 SR 414.110.3 87 SR 172.220.12 88 Ursprünglich Art. 56a. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 27

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5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten89

Art. 58


90

Administrativuntersuchung (Art. 25 BPG)

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a-27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

a91 Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

2

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

3

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a.92 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

5

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

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b93 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG)

Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59

Zuständigkeiten

1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199294 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199395 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung: a. der allgemeinen Personaldossiers; b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f.

der Daten über administrative Massnahmen.

3

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten96 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).


Art. 60

Bearbeitungsgrundsätze 1

Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c-f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

94 SR 235.1

95 SR 235.11 96 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Personalverordnung ETH-Bereich 29

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2

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

3

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

5

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

6

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG97 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b.98 ...

c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.


Art. 61

Gesundheitsdaten

1

Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeits97 SR 235.1

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

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verhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

3

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

4

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62


99

Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG)

1

Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

2

Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.100


Art. 63

Verjährung

(Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts101.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 1987102 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 99 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

101 SR 220

102 [AS 1987 812]

Personalverordnung ETH-Bereich 31

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2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991103 3. Reglement vom 14. November 1969104 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 1993105 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches

5.106 Verordnung vom 19. September 2002107 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.


Art. 65

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ...108
a109 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

103 [AS 1991 806] 104 In der AS nicht veröffentlicht.

105 [AS 1994 2262] 106 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

107 [AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3] 108 Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.

109 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

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Anhang 1110

(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich Code

Funktionsstypen
Wissenschaftliche Funktionen
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

101

Wiss. Assistenz 1011-06

Anforderungsprofil I 102

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07

Anforderungsprofil I 1022-08

Anforderungsprofil II 1023-09

Anforderungsprofil III 1024-10

Anforderungsprofil IV 103

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10

Anforderungsprofil I 1032-11

Anforderungsprofil II 1033-12

Anforderungsprofil III 1034-13

Anforderungsprofil IV 111

Wiss. Gruppenleitung 1111-09

Anforderungsprofil I 1112-10

Anforderungsprofil II 1113-11

Anforderungsprofil III 112

Wiss. Fachbereichsleitung 1121-11

Anforderungsprofil I 1122-12

Anforderungsprofil II 1123-13

Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

201/301

Mitarbeitende Support 2011/3011-01

Anforderungsprofil I 2012/3012-02

Anforderungsprofil II 2013/3013-03

Anforderungsprofil III 202/302/402

Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03

Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04

Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05

Anforderungsprofil III 203/303/403

Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05

Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06

Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07

Anforderungsprofil III 204/304/404

Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07

Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08

Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09

Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10

Anforderungsprofil IV Funktionsstufen 110 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 33

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Code

Funktionsstypen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

501

Gruppenleitung 5011-04

Anforderungsprofil I 5012-05

Anforderungsprofil II 5013-06

Anforderungsprofil III 502

Sachbereichsleitung 5021-06

Anforderungsprofil I 5022-07

Anforderungsprofil II 5023-08

Anforderungsprofil III 5024-09

Anforderungsprofil IV 503

Fachbereichsleitung 5031-09

Anforderungsprofil I 5032-10

Anforderungsprofil II 5033-11

Anforderungsprofil III 5034-12

Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

601

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11

Anforderungsprofil I 6012-12

Anforderungsprofil II 6013-13

Anforderungsprofil III 6014-14

Anforderungsprofil IV 602

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11

Anforderungsprofil I 6022-12

Anforderungsprofil II 6023-13

Anforderungsprofil III 6024-14

Anforderungsprofil IV 603

Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13

Anforderungsprofil I 6032-14

Anforderungsprofil II 6033-15

Anforderungsprofil III Funktionsstufen

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.113

Anhang 2111

(Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2020 Beurteilungslinie «a.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

63 009 68 206 73 868 80 035 86 758 94 263 102 841 112 868 124 832 139 750 159 034 184 719 219 815 268 944 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

64 269 69 570 75 345 81 636 88 493 96 149 104 897 115 126 127 328 142 545 162 215 188 413 224 212 274 323 2

65 529 70 934 76 823 83 237 90 228 98 034 106 954 117 383 129 825 145 340 165 396 192 108 228 608 279 702 3

66 789 72 298 78 300 84 837 91 963 99 919 109 011 119 641 132 321 148 135 168 576 195 802 233 004 285 081 4

68 049 73 662 79 777 86 438 93 699 101 804 111 068 121 898 134 818 150 930 171 757 199 496 237 401 290 459 5

69 310 75 026 81 255 88 039 95 434 103 690 113 125 124 155 137 315 153 725 174 938 203 191 241 797 295 838 6

70 255 76 049 82 363 89 239 96 735 105 104 114 667 125 848 139 187 155 821 177 323 205 962 245 094 299 872 7

71 200 77 072 83 471 90 440 98 037 106 517 116 210 127 541 141 060 157 917 179 709 208 732 248 391 303 907 8

72 145 78 096 84 579 91 641 99 338 107 931 117 753 129 234 142 932 160 013 182 094 211 503 251 689 307 941 9

73 090 79 119 85 687 92 841 100 639 109 345 119 295 130 927 144 805 162 109 184 480 214 274 254 986 311 975 10

74 035 80 142 86 795 94 042 101 941 110 759 120 838 132 620 146 677 164 206 186 865 217 045 258 283 316 009 11

74 665 80 824 87 534 94 842 102 808 111 702 121 866 133 749 147 925 165 603 188 456 218 892 260 481 318 699 12

75 295 81 506 88 272 95 642 103 676 112 645 122 895 134 878 149 174 167 001 190 046 220 739 262 679 321 388 13

75 926 82 188 89 011 96 443 104 543 113 587 123 923 136 006 150 422 168 398 191 636 222 586 264 877 324 077 111 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 3617).

Personalverordnung ETH-Bereich 35

172.220.113

14

76 556 82 870 89 750 97 243 105 411 114 530 124 951 137 135 151 670 169 796 193 227 224 434 267 076 326 767 15

77 186 83 552 90 488 98 043 106 279 115 472 125 980 138 264 152 919 171 193 194 817 226 281 269 274 329 456 Beurteilungslinie «b.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

58 899 63 758 69 051 74 816 81 100 88 116 96 134 105 507 116 690 130 635 148 662 172 672 205 480 251 404 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

60 077 65 033 70 432 76 312 82 722 89 878 98 056 107 618 119 024 133 248 151 636 176 126 209 589 256 432 2

61 255 66 308 71 813 77 808 84 344 91 640 99 979 109 728 121 358 135 861 154 609 179 579 213 699 261 460 3

62 433 67 583 73 194 79 305 85 966 93 403 101 902 111 838 123 692 138 474 157 582 183 032 217 808 266 488 4

63 611 68 858 74 575 80 801 87 588 95 165 103 824 113 948 126 026 141 086 160 555 186 486 221 918 271 516 5

64 789 70 133 75 956 82 297 89 210 96 927 105 747 116 058 128 359 143 699 163 529 189 939 226 028 276 545 6

65 673 71 090 76 991 83 419 90 426 98 249 107 189 117 641 130 110 145 659 165 759 192 529 229 110 280 316 7

66 556 72 046 78 027 84 542 91 643 99 571 108 631 119 223 131 860 147 618 167 989 195 119 232 192 284 087 8

67 440 73 002 79 063 85 664 92 859 100 892 110 073 120 806 133 611 149 578 170 219 197 710 235 274 287 858 9

68 323 73 959 80 099 86 786 94 076 102 214 111 515 122 389 135 361 151 537 172 448 200 300 238 356 291 629 10

69 207 74 915 81 134 87 908 95 292 103 536 112 957 123 971 137 111 153 497 174 678 202 890 241 438 295 400 11

69 796 75 553 81 825 88 657 96 103 104 417 113 918 125 026 138 278 154 803 176 165 204 616 243 493 297 914 12

70 385 76 190 82 515 89 405 96 914 105 298 114 880 126 081 139 445 156 109 177 652 206 343 245 548 300 428 13

70 974 76 828 83 206 90 153 97 725 106 179 115 841 127 136 140 612 157 416 179 138 208 070 247 603 302 942 14

71 563 77 465 83 896 90 901 98 536 107 060 116 802 128 192 141 779 158 722 180 625 209 797 249 658 305 456 15

72 152 78 103 84 587 91 649 99 347 107 942 117 764 129 247 142 946 160 028 182 112 211 523 251 712 307 970

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.113

Beurteilungslinie «c.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

54 790 59 309 64 233 69 596 75 442 81 968 89 427 98 146 108 549 121 521 138 291 160 625 191 144 233 864 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

55 886 60 495 65 518 70 988 76 951 83 607 91 215 100 109 110 720 123 952 141 056 163 838 194 967 238 542 2

56 982 61 682 66 802 72 380 78 459 85 247 93 004 102 072 112 891 126 382 143 822 167 050 198 790 243 219 3

58 078 62 868 68 087 73 772 79 968 86 886 94 792 104 035 115 062 128 813 146 588 170 263 202 612 247 896 4

59 173 64 054 69 372 75 164 81 477 88 525 96 581 105 998 117 233 131 243 149 354 173 475 206 435 252 573 5

60 269 65 240 70 656 76 556 82 986 90 165 98 369 107 961 119 404 133 673 152 120 176 688 210 258 257 251 6

61 091 66 130 71 620 77 600 84 118 91 394 99 711 109 433 121 032 135 496 154 194 179 097 213 125 260 759 7

61 913 67 020 72 583 78 643 85 249 92 624 101 052 110 905 122 661 137 319 156 268 181 506 215 992 264 267 8

62 735 67 909 73 547 79 687 86 381 93 853 102 394 112 378 124 289 139 142 158 343 183 916 218 860 267 775 9

63 557 68 799 74 510 80 731 87 512 95 083 103 735 113 850 125 917 140 965 160 417 186 325 221 727 271 283 10

64 378 69 688 75 474 81 775 88 644 96 312 105 076 115 322 127 545 142 788 162 492 188 735 224 594 274 791 11

64 926 70 282 76 116 82 471 89 398 97 132 105 971 116 304 128 631 144 003 163 874 190 341 226 505 277 129 12

65 474 70 875 76 759 83 167 90 153 97 952 106 865 117 285 129 716 145 218 165 257 191 947 228 417 279 468 13

66 022 71 468 77 401 83 863 90 907 98 771 107 759 118 266 130 802 146 433 166 640 193 553 230 328 281 806 14

66 570 72 061 78 043 84 559 91 662 99 591 108 653 119 248 131 887 147 648 168 023 195 160 232 240 284 145 15

67 118 72 654 78 686 85 255 92 416 100 411 109 548 120 229 132 973 148 864 169 406 196 766 234 151 286 484

Personalverordnung ETH-Bereich 37

172.220.113

Beurteilungslinie «d.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

50 681 54 861 59 416 64 376 69 784 75 820 82 720 90 785 100 408 112 407 127 919 148 578 176 808 216 324 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

51 695 55 958 60 604 65 664 71 179 77 337 84 374 92 601 102 416 114 655 130 477 151 550 180 344 220 651 2

52 708 57 056 61 792 66 951 72 575 78 853 86 028 94 417 104 424 116 904 133 036 154 521 183 880 224 977 3

53 722 58 153 62 981 68 239 73 971 80 370 87 683 96 233 106 433 119 152 135 594 157 493 187 416 229 304 4

54 735 59 250 64 169 69 526 75 366 81 886 89 337 98 048 108 441 121 400 138 152 160 465 190 953 233 630 5

55 749 60 347 65 357 70 814 76 762 83 402 90 992 99 864 110 449 123 648 140 711 163 436 194 489 237 957 6

56 509 61 170 66 248 71 780 77 809 84 540 92 232 101 226 111 955 125 334 142 630 165 665 197 141 241 202 7

57 269 61 993 67 140 72 745 78 855 85 677 93 473 102 588 113 461 127 020 144 548 167 893 199 793 244 447 8

58 030 62 816 68 031 73 711 79 902 86 814 94 714 103 949 114 967 128 706 146 467 170 122 202 445 247 692 9

58 790 63 639 68 922 74 676 80 949 87 952 95 955 105 311 116 473 130 392 148 386 172 351 205 097 250 936 10

59 550 64 462 69 813 75 642 81 996 89 089 97 196 106 673 117 979 132 079 150 305 174 580 207 749 254 181 11

60 057 65 010 70 407 76 286 82 694 89 847 98 023 107 581 118 984 133 203 151 584 176 065 209 517 256 344 12

60 564 65 559 71 002 76 930 83 391 90 605 98 850 108 489 119 988 134 327 152 863 177 551 211 286 258 508 13

61 071 66 108 71 596 77 573 84 089 91 364 99 677 109 396 120 992 135 451 154 142 179 037 213 054 260 671 14

61 577 66 656 72 190 78 217 84 787 92 122 100 504 110 304 121 996 136 575 155 421 180 523 214 822 262 834 15

62 084 67 205 72 784 78 861 85 485 92 880 101 332 111 212 123 000 137 699 156 701 182 008 216 590 264 997

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.113

Beurteilungslinie «e.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

46 572 50 413 54 598 59 157 64 125 69 673 76 013 83 424 92 267 103 293 117 547 136 531 162 472 198 785 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

47 503 51 421 55 690 60 340 65 408 71 066 77 533 85 093 94 112 105 359 119 898 139 262 165 722 202 760 2

48 435 52 429 56 782 61 523 66 690 72 460 79 053 86 761 95 958 107 425 122 249 141 993 168 971 206 736 3

49 366 53 438 57 874 62 706 67 973 73 853 80 573 88 430 97 803 109 491 124 600 144 723 172 221 210 712 4

50 297 54 446 58 966 63 889 69 255 75 247 82 094 90 098 99 648 111 557 126 951 147 454 175 470 214 687 5

51 229 55 454 60 058 65 072 70 538 76 640 83 614 91 767 101 494 113 622 129 302 150 185 178 719 218 663 6

51 927 56 210 60 877 65 960 71 500 77 685 84 754 93 018 102 878 115 172 131 065 152 233 181 157 221 645 7

52 626 56 967 61 696 66 847 72 462 78 730 85 894 94 270 104 262 116 721 132 828 154 281 183 594 224 627 8

53 325 57 723 62 515 67 734 73 424 79 775 87 035 95 521 105 646 118 271 134 591 156 328 186 031 227 608 9

54 023 58 479 63 334 68 622 74 386 80 820 88 175 96 772 107 030 119 820 136 355 158 376 188 468 230 590 10

54 722 59 235 64 153 69 509 75 347 81 866 89 315 98 024 108 414 121 369 138 118 160 424 190 905 233 572 11

55 187 59 739 64 699 70 101 75 989 82 562 90 075 98 858 109 336 122 402 139 293 161 790 192 530 235 560 12

55 653 60 243 65 245 70 692 76 630 83 259 90 835 99 692 110 259 123 435 140 469 163 155 194 154 237 548 13

56 119 60 748 65 791 71 284 77 271 83 956 91 595 100 526 111 182 124 468 141 644 164 520 195 779 239 535 14

56 585 61 252 66 337 71 875 77 912 84 652 92 355 101 361 112 104 125 501 142 820 165 886 197 404 241 523 15

57 050 61 756 66 883 72 467 78 554 85 349 93 116 102 195 113 027 126 534 143 995 167 251 199 028 243 511

Personalverordnung ETH-Bereich 39

172.220.113

Anhang 3112

112 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.113

Anhang 4113

113 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 41

172.220.113

Anhang 5114

(Art. 42a)

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt

Standardplan

(Funktionsstufen)

Kaderplan 1

(Funktionsstufen)

Kaderplan 2

(Funktionsstufen)

1 bis 3

4 bis 6

7 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

60

80 %

55 %

50 %

50 %

50 %

61

85 %

60 %

50 %

50 %

50 %

62

90 %

70 %

50 %

50 %

50 %

63

95 %

75 %

55 %

50 %

50 %

64

100 %

80 %

60 %

50 %

50 %

114 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.113