01.01.2018 - * / In Kraft
01.01.2014 - 31.12.2017
15.12.2011 - 31.12.2013
15.02.2008 - 14.12.2011
01.01.2007 - 14.02.2008
01.10.2005 - 31.12.2006
01.04.2004 - 30.09.2005
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01.11.2003 - 31.03.2004
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1

Verordnung

über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts (PVSG) vom 26. September 2003 (Stand am 14. Oktober 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001
verordnet:


Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.

2

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli 20013 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.


Art. 2

Personalpolitik 1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion des Gerichts nicht etwas anderes verlangt. Das Bundesstrafgericht kann sich in Einzelfällen an der HumanResources-Konferenz nach Absprache mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) vertreten lassen.

2

Das Bundesstrafgericht koordiniert seine personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.


Art. 3

Berichterstattung Das Bundesstrafgericht erfasst periodisch zuhanden des Parlaments die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben.


Art. 4

Stellenzugang Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

AS 2003 3669 1 SR

172.220.1

2 SR

172.220.111.3 3 SR

172.220.111.4 172.220.117

Bundespersonal

2

172.220.117


Art. 5

Probezeit 1 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

2

Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.

3

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV4 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.


Art. 6

Arbeitsmarktzulage Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann das Bundesstrafgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.


Art. 7

Funktionsbewertung 1

Das Bundesstrafgericht bewertet die Funktionen und weist jede Funktion einer Lohnklasse zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV5 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an und sorgt dafür, dass das Lohngefüge beim Bundesstrafgericht im Vergleich mit den anderen Justizbehörden des Bundes sowie der Bundesverwaltung kohärent ist.

2

Reiht das Bundesstrafgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.


Art. 8

Wohnort Das Bundesstrafgericht kann für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.


Art. 9

Sozialplan Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes ist das Bundesstrafgericht.


Art. 10

Sozialpartnerschaft Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur 4 SR

172.220.111.3 5 SR

172.220.111.3

Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts 3

172.220.117

Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt.

Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.


Art. 11

Begleitausschuss der Sozialpartner Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV6 ist für das Bundesstrafgericht nicht zuständig.


Art. 12

Beschwerdeweg Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesstrafgerichts kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde geführt werden.


Art. 13

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft.

2

Die Ziffern 6-8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft.

6 SR

172.220.111.3

Bundespersonal

4

172.220.117

Anhang

(Art. 13)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 8. September 19997 zum Bundesgesetz über die Archivierung


Art. 7
Abs. 2
...


2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20008 zum Bundespersonalgesetz Art. 4
Abs. 6
...


3. Verordnung vom 17. Oktober 20019 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten Art. 1
Abs. 1 Bst. e
...

4. Verordnung vom 18. Dezember 200210 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA


Art. 1
Abs. 2 Bst. b
...

7 SR

152.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

8 SR

172.220.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

9 SR

172.220.111.6. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

10 SR

172.222.020. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts 5

172.220.117


6. Verordnung vom 25. November 197412 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren Art. 1
Abs. 3
...

7. Verordnung vom 1. Dezember 199913 über das automatisierte Strafregister


Art. 2
Bst. a Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen und italienischen Text. Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 8. Verordnung vom 24. Februar 198214 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 11 SR

172.222.023. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

12 SR

313.32. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

13 SR

331

14 SR

351.11

Bundespersonal

6

172.220.117