01.01.2018 - * / In Kraft
01.01.2014 - 31.12.2017
15.12.2011 - 31.12.2013
15.02.2008 - 14.12.2011
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01.01.2007 - 14.02.2008
01.10.2005 - 31.12.2006
01.04.2004 - 30.09.2005
01.11.2003 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG)1 vom 26. September 2003 (Stand am 15. Februar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
verordnet:


Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals: a. des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts; b. der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.3

2

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli 20015 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.

3

Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement.6


Art. 2

7 Personalpolitik 1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.

2

Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-ResourcesKonferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.

AS 2003 3669 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

2 SR

172.220.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

4 SR

172.220.111.3 5 SR

172.220.111.4 6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

172.220.117

Bundespersonal

2

172.220.117


Art. 3

8 Berichterstattung Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.


Art. 4

Stellenzugang Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.


Art. 5

Probezeit 1 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

2

Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.

3

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV9 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.


Art. 6

10 Arbeitsmarktzulage Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.


Art. 7

11 Funktionsbewertung 1

Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV12 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.

2

Reiht das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht eine Funktion in die Lohnklasse 32 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.13 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

9 SR

172.220.111.3 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

12 SR

172.220.111.3 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 49).

Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts 3

172.220.117


Art. 8

14 Wohnort Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.


Art. 9

15 Sozialplan Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes sind das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht.


Art. 10

Sozialpartnerschaft Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt.

Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.


Art. 11


16

Begleitausschuss der Sozialpartner Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV17 ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.


Art. 12


18



Art. 13

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

a19 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2005 1

Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt.

Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

17 SR

172.220.111.3 18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

Bundespersonal

4

172.220.117

2

Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden.

3

Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften über die Lohngarantie gemäss Artikel 52a Absatz 1 und 2 BPV20 Anwendung.


Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft.

2

Die Ziffern 6-8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft.

20 SR

172.220.111.3

Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts 5

172.220.117

Anhang

(Art. 13)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 8. September 199921 zum Bundesgesetz über die Archivierung Art. 7
Abs. 2
...


2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 200022 zum Bundespersonalgesetz Art. 4
Abs. 6
...


3. Verordnung vom 17. Oktober 200123 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten Art. 1
Abs. 1 Bst. e
...

4. Verordnung vom 18. Dezember 200224 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA


Art. 1
Abs. 2 Bst. b
...

21 SR

152.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

22 SR

172.220.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

23 SR

172.220.111.6. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

24 SR

172.222.020. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Bundespersonal

6

172.220.117


6. Verordnung vom 25. November 197426 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren Art. 1
Abs. 3
...

7. Verordnung vom 1. Dezember 199927 über das automatisierte Strafregister


Art. 2
Bst. a Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen und italienischen Text. Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 8. Verordnung vom 24. Februar 198228 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 25 SR

172.222.023. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

26 SR

313.32. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

27 SR

331

28 SR

351.11