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01.01.2013 - 31.12.2013
01.11.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 31.10.2012
01.04.2012 - 15.07.2012
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01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.03.2011
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05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 04.12.2008
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1

Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 19. Dezember 2001 (Stand am 2. April 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19, 21 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von: a.

Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem
Anhang der Verordnung vom 25. November 19982 über die Regierungs- und
Verwaltungsorganisation (RVOV) und der Parlamentsdienste; b.

Angehörigen der Armee; c.

Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im
Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu
klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben; d.

Angestellten der Kantone.


Art. 2

Listen der Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen 1 Die Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Funktionen in der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden
muss, sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte
internationale Abkommen.

4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) beantragt dem Bundesrat spätestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der
Anhänge 1 und 2.

5 Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen für ihre Bereiche detaillierte
Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft AS 2002 377

1 SR

120.0

2 SR

172.010.1

120.4

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.4

werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit
welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss. Diese
Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die
zuständigen Stellen einsehbar.


Art. 3

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) in der Abteilung
Informations- und Objektsicherheit des VBS führt die Sicherheitsprüfungen in
Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone gemäss
dem in dieser Verordnung festgelegten Prüfverfahren durch.

2. Kapitel: Durchführung der Sicherheitsprüfung 1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

Art. 4

Angestellte des Bundes 1 In der Bundesverwaltung wird eine Sicherheitsprüfung bei Personen durchgeführt,
die als Stellenbewerber oder als Angestellte des Bundes neu für eine Funktion nach
Anhang 1 vorgesehen sind.

2 Die Stelle, die nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli
20013 für die Begründung oder Änderung des betreffenden Arbeitsverhältnisses
zuständig ist, macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor
der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot
zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass
sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls gemäss
Artikel 19 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.


Art. 5

Angehörige der Armee

Bei Angehörigen der Armee wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in
ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen
haben.


Art. 6

Dritte

Bei Dritten wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie: a.

im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeitende einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im
Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken und dabei
Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten; b.

auf Grund von internationalen Informationsschutzabkommen geprüft werden
müssen.

3

SR 172.220.111.3

Personensicherheitsprüfungen 3

120.4


Art. 7

Angestellte der Kantone Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion
übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS
mitwirkt.

2. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 8

Vorprüfung

1 Die Fachstelle prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende
Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen
wurde.

2 Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf
Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 13); diese kann in solchen Fällen auf die
Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

3 Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf
Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein.
Das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im
Einvernehmen mit dem VBS abweichende Bestimmungen für sein Personal erlassen.


Art. 9

Abstufungen der Sicherheitsprüfung Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt: a.

Grundsicherheitsprüfung; b.

erweiterte Sicherheitsprüfung; c.

erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.


Art. 10

Grundsicherheitsprüfung 1 Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für: a.

Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem
Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen; b.

Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen; c.

Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum
Unteroffizier oder höheren Unteroffizier der Schweizer Armee vorgesehen
sind;

d.

Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen, die ausschliesslich eine
Schutzzone 2 enthalten.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

120.4

2 Bei Grundsicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe a und d BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser
Daten beurteilt.

3 Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS
verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.


Art. 11

Erweiterte Sicherheitsprüfung 1 Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für: a.

Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem
Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen; b.

Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten
Informationen;

c.

Personen mit Zugang zu GEHEIMEM Armeematerial; d.

Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3; e.

Personen mit Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen; f.

Personen, welche anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland
hoheitlich vertreten;

g.

Personen, die aufgrund internationaler Abkommen geprüft werden müssen; h.

Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
schwerwiegend beeinträchtigen könnte; i.

Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum
Offizier der Schweizer Armee vorgesehen sind; j.

Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier
oder Stabsadjutant vorgesehen sind.

2 Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz
2 Buchstaben a-e BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser
Daten beurteilt.

3 Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a-d BWIS
verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.


Art. 12

Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung 1 Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Stellenbewerbern und
Angestellten des Bundes durchgeführt, die:

Personensicherheitsprüfungen 5

120.4

a.

regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder
in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; b.

regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.

2 Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden die Daten gemäss
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-f BWIS erhoben und die betreffende Person wird
auf Grund dieser Daten beurteilt.

3 Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der
ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular «Angaben zur Person» einzureichen.

4 Die Befragungen sind in der Muttersprache der zu befragenden Person durchzuführen, sofern es sich um eine der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) handelt.

3. Abschnitt: Ablauf der Sicherheitsprüfung

Art. 13

Einleitung der Sicherheitsprüfung Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen
(ersuchende Stellen):

a.

für Angestellte der Bundesverwaltung: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b.

für Angehörige eidgenössischer Formationen der Armee, der Personalreserve und der Stäbe Bundesrat: die Untergruppe Personelles der Armee (UG
Pers A) im VBS oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer
Armee über die UG Pers A; c.

für Angehörige kantonaler Formationen der Armee und für Rekruten: die
kantonale Militärverwaltung oder die Truppen- und Schulkommandanten
der Schweizer Armee über die kantonale Militärverwaltung; d.

für an klassifizierten Projekten beteiligte Dritte: die Stelle, die den betreffenden Auftrag erteilt; e.

für Angestellte der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete
Stelle.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

120.4


Art. 14

Verwendung der Prüfformulare 1 Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden
Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages
verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe gemäss Artikel 9. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren
sowie gegebenenfalls dem Formular «Angaben zu Person» der zu prüfenden Person
zu.

2 Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein,
sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück.
Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.

3 Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung,
indem sie ihr das Prüfformular in Papierform oder mittels dem in Artikel 18
genannten elektronischen System übermittelt.

4 Bei Dritten, welche an militärisch klassifizierten Projekten beteiligt sind, erfolgt
die Einleitung der Sicherheitsprüfung über die für die Industriesicherheit im VBS
zuständige Stelle.


Art. 15

Ermächtigungen

1 Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie: a.

die Fachstelle ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS durchzuführen; b.

einwilligt, dass die Daten auf dem Formular «Angaben zur Person» für die
Sicherheitsprüfung verwendet werden.

2 Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe e BWIS muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.

3 Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann
von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.

4 Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Fachstelle bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur
Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.


Art. 16

Abbruch der Sicherheitsprüfung 1 Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung
zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen
Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die
Fachstelle schriftlich.

2 Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.

Personensicherheitsprüfungen 7

120.4


Art. 17

Datenerhebung

1 Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten
Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der
entsprechenden Registerverordnungen: a.

auf das automatisierte Strafregister (VOSTRA)4; b.

auf das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL)5; c.

auf das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS)6; d.

auf das informatisierte Personennachweis- Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)7.

2 Für die Erhebung weiterer Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann
die Fachstelle diese über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.


Art. 18

Elektronisches Datenverwaltungs- und Abfragesystem 1 Die Fachstelle betreibt für ihre Datenverwaltung und die automatisierte Abfrage in
den Registern gemäss Artikel 17 ein informatisiertes PersonensicherheitsprüfungsSystem (SIBAD).

2 Die Fachstelle kann, sofern eine kantonale Norm dies vorsieht, die automatisierte
Abfrage auch in den entsprechenden kantonalen Registern und Datenbanken
durchführen.

3 Von der Fachstelle autorisierte ersuchende Stellen in der Schweiz sowie Schweizer
Vertretungen im Ausland können auf SIBAD zugreifen, um die Grunddaten von geprüften Personen einzusehen, Daten für die Sicherheitsprüfung zu erfassen und
elektronisch einzuleiten sowie Verfügungen der Fachstelle entgegenzunehmen. Die
ersuchenden Stellen haben lediglich Zugriff auf die Grunddaten der geprüften Personen ihrer Bereiche. Die Einsichtnahme in negative Beurteilungen oder in Beurteilungen mit Auflagen ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten.

4 Die Fachstelle kann ihre Verfügungen den Stellen nach Absatz 3 elektronisch
übermitteln.


Art. 19

Wiederholung der Sicherheitsprüfung 1 Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt: a.

bei Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-e; b.

bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b.

4

Vgl. SR 331

5

Vgl. SR 172.213.61 6

Vgl. SR 120.3 7

Vgl. SR 361.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120.4

2 Die Bundeskanzlei sowie die einzelnen Departemente bezeichnen in ihrer detaillierten Funktionenliste die Einzel-Funktionen, für die eine Sicherheitsprüfung periodisch zu wiederholen ist, sowie die betreffenden Zeitabstände für die Prüfung der
einzelnen Funktionen.

3 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue
Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der
Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so
kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten.

4 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem VBS bezüglich der zeitlichen Abstände
der Wiederholung der Prüfungen abweichende Bestimmungen für das versetzungspflichtige und im Ausland eingesetzte Personal erlassen.

5 Bei Personen mit Zugang zu militärisch klassifizierten ausländischen Informationen muss die Sicherheitsprüfung gemäss dem im entsprechenden internationalen
Abkommen festgelegten Zeitrahmen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, wiederholt
werden.

6 Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende
Stelle.

7 Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der
Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe
geltenden Verfahren.

3. Kapitel: Abschluss der Sicherheitsprüfung

Art. 20

Anhörung der betroffenen Person 1 Wenn die Fachstelle erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so gewährt sie der betroffenen Person das rechtliche
Gehör, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich
Stellung zu nehmen.

2 Die betroffene Person kann bei der Fachstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19928 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). In der Risikoverfügung darf nur auf solche Daten abgestellt werden, die der betroffenen Person
bekannt gegeben worden sind.

8

SR 235.1

9

SR 172.021

Personensicherheitsprüfungen 9

120.4

3 Die betroffene Person kann von der Fachstelle verlangen, dass: a.

Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder vernichtet werden; b.

Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen)
unzulässig ist, umgehend vernichtet werden; c.

ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.


Art. 21

Verfügung

1 Die Fachstelle erlässt in der Regel innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Es kann erlassen
werden eine:

a.

positive Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als kein
Sicherheitsrisiko;

b.

Risikoverfügung mit Auflagen: die Fachstelle beurteilt die Person als
Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt; c.

negative Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko; d.

Feststellungsverfügung: der Fachstelle ist es mangels Datenverfügbarkeit
nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen
Daten zu erheben.

2 Die Verfügung wird der betroffenen Person sowie der ersuchenden Stelle nach
Artikel 13 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Artikel 23 und allfälligen zur
Beschwerde berechtigten Drittpersonen eröffnet.

3 Die Fachstelle eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b - d von Dritten
zusätzlich dem Arbeitgeber oder allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.


Art. 22

Beschwerde

Gegen Verfügungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission VBS zulässig.


Art. 23

Entscheidende Instanzen Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe
sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen): a.

bei Angestellten der Bundesverwaltung: die mit der Anstellung betraute oder
die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b.

bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine positive Risikoverfügung erteilt hat: die verwaltende oder die korpskontrollführende Stelle; c.

bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen erteilt hat:
1.

bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat, des Armeestabes oder der Armeetruppen (inkl. Personalreserve): der Generalstabschef;

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

120.4

2.

bei in anderen Stäben oder Einheiten Eingeteilten: der zuständige
Kommandant des Armeekorps sowie der Kommandant der Luftwaffe; 3.

bei in Schulen auszubildenden Angehörigen der Armee: der Direktor /
Inspektor der Kampftruppen, der Unterstützungstruppen oder der Logistiktruppen sowie der Direktor / Ausbildungschef der Luftwaffe; d.

bei an militärisch klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die für die
Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle; e.

bei an zivil klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die auftragserteilende Bundesbehörde; f.

bei Angestellten der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.


Art. 24

Folgen der Verfügung

1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Fachstelle gebunden.

2 Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Verfügung ihren Entscheid
der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid ebenfalls dem Arbeitgeber.

3 Die entscheidende Instanz informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang
der Verfügung schriftlich, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle in SIBAD,
dass der Entscheid im Sinne ihrer Verfügung ergangen ist.

4 Schliesst sich bei der Prüfung von Angehörigen der Armee die entscheidende
Instanz der positiven Risikoverfügung der Fachstelle an, wird der Entscheid dem
Armeeangehörigen nicht mehr separat zugestellt. Die zuständigen militärischen Behörden stellen sicher, dass ihr Entscheid im Personal-Informations-System der Armee (PISA) eingetragen wird.

5 Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation,
kann mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung
offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.

4. Kapitel: Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten

Art. 25

Behandlung der Daten

1 Die Fachstelle lässt umgehend Daten vernichten, die auf Vermutungen oder
blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

2 Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.

Personensicherheitsprüfungen 11

120.4


Art. 26

Verwendung der Daten

1 Die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dürfen zu keinen anderen als den in Artikel 17 bestimmten Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung
in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.

2 Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt
worden sind, dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Die vom Bundesarchiv als nicht
archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.


Art. 27

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen 1 Die Fachstelle bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die
betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Fachstelle die Unterlagen
der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

2 Informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich
darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag
nicht mehr bearbeitet, bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung
dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

3 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Januar 199910 über die Personensicherheitsprüfungen wird
aufgehoben.


Art. 29

Übergangsbestimmungen 1 Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Verfahren dieser Verordnung abgeschlossen wurde.

2 Personen, die eine Funktion in der Bundesverwaltung oder in der Armee innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden,
aber neu auf der Liste nach Artikel 2 aufgeführt sind, werden dann geprüft, wenn die
ersuchende Stelle Gründe hat anzunehmen, dass neue Risiken für die Sicherheit entstanden sein könnten.

3 Bei Personen nach Absatz 2 ist durch die ersuchende Stelle spätestens fünf Jahre
nach Inkraftsetzung dieser Verordnung eine Sicherheitsprüfung einzuleiten.

4 Für die vor dem 31. Dezember 2001 eingeleiteten Sicherheitsprüfungen bleibt das
bisherige Recht anwendbar.

10 [AS

1999 655]

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

120.4


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Personensicherheitsprüfungen 13

120.4

Anhang 111

(Art. 2 Abs. 1)

Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine
Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
12 (Stand: September 2001) 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen
und der Bundeskanzlei
Funktion

Generalsektretärinnen und Generalsekretäre sowie deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter bzw. Vizekanzlerin und Vizekanzler Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departementsvorsteherinnen und
Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Informationschefinnen und -chefs sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Sekretärinnen und Sekretäre der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater (ausgenommen Fachreferentinnen EDI) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Bundesanwalt / Bundesanwältin sowie die stellvertretende Bundesanwältin/der
stellvertretende Bundesanwalt Mitglieder Stäbe für ausserordentliche Lagen Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen mit Ausnahme von Eidg. Büro für Gleichstellung von Mann und Frau

Bundesamt für Kultur

Meteo Schweiz

Bundesamt für Gesundheit

Bundesamt für Statistik

Bundesamt für Sozialversicherung

11 AS

2002 477

12 Gemäss Art. 2 Abs. 5 PSPV führen die Bundeskanzlei und die Departemente für ihre Bereiche detailierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen,
welche geprüft werden müssen und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

120.4

Bundesamt für Militärversicherung

Gruppe für Wissenschaft und Forschung

ETH und Rat ETH

nachfolgende selbständige Anstalten und Betriebe: Paul Scherrer Institut;
Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft; Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt; Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Schweizerisches Institut für Geistiges Eigentum Bundesamt für Bildung und Wissenschaft

Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung

Eidg. Personalamt

Eidg. Versicherungskasse

Eidg. Alkoholverwaltung

Bundesamt für Bauten und Logistik

Eidg. Finanzkontrolle

Bundesamt für Veterinärwesen

Bundesamt für Wohnungswesen

Bundesamt für Verkehr

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Bundesamt für Wasser und Geologie

Bundesamt für Strassen

Bundesamt für Kommunikation

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Bundesamt für Raumentwicklung

Personensicherheitsprüfungen 15

120.4

2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und Ämtern Departement

OE

Funktion

BK

keine zusätzlichen Funktionen EDA

Angehörige dipl. Dienste
Angehörige konsularischer Dienste
Allgemeine Dienste,
je nach Pflichtenheft

EDI

keine zusätzlichen Funktionen EJPD

GS
GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben

ChefIn

GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben

stv. ChefIn

GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben

DatenschutzberaterIn Departement GS EJPD - Ressourcen

InformatiksicherheitsberaterIn
Departement

GS EJPD

KoordinatorIn für innere Sicherheit
des Bundes

GS EJPD - ISC

ChefIn

GS EJPD - ISC

stv. ChefIn

GS EJPD - ISC

Leiter Stab Planung, Controlling und
Qualitätsmanagement

GS EJPD - ISC

ControllerIn

GS EJPD - ISC

QM-Verantwortliche/r GS EJPD - ISC

Informatiksicherheitsbeauftragte/r GS EJPD - ISC

Leiter Stab Personal GS EJPD - ISC

AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC

stv. AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC

SektionschefInnen

GS EJPD - ISC

stv. SektionschefInnen GS EJPD - ISC

technische MitarbeiterInnen
aller Sektionen Stab Personal BAP
BAP Direktionsstab

StabschefIn

BAP Amtspolitik / Führung ChefIn

BAP Amtspolitik / Führung wissenschaftliche MitarbeiterInnen

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

120.4

Departement

OE

Funktion

BAP Amtsplanung

ControllerIn

BAP Amtsplanung

PolizeikoordinatorIn BAP Kommunikation

ChefIn

BAP Kommunikation

stv. Chefin

BAP Rechtsdienst

ChefIn

BAP Rechtsdienst

stv. ChefIn

BAP Rechtsdienst

wissenschaftliche MitarbeiterInnen
(JuristInnen)

BAP Rechtsdienst

DatenschutzberaterIn BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze ChefIn

BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze stv. ChefIn

BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze FachreferentInnen und ExpertInnen
Krisenfälle, Interpol / Europol und
internationale Polizeizusammenarbeit BAP BKP

HauptabteilungschefIn =
stv. DirektorIn (vgl. allg. Liste) BAP BKP

stv. HauptabteilungschefIn BAP BKP

AbteilungschefInnen BAP BKP

ChefInnen Kommissariate BAP BKP

stv. ChefInnen Kommissariate BAP BKP

VorermittlerInnen + ErmittlerInnen BAP BKP

polizeiliche, wissenschaftliche
und juristische SachbearbeiterInnen BAP BKP

KoordinatorInnen
mit Desk-Officer-Funktion
und Länder-KoordinatorInnen BAP BKP

VerbindungsbeamtInnen Länder,
Interpol, Europol

BAP BKP

EinsatzleiterInnen, KommissärInnen BAP BKP Anwendungsbetreuung Polizeisysteme AnwendungsbetreuerInnen
Polizeisysteme

BAP BKP Kontrolldienst ChefIn Kontrolldienst BAP BKP Kontrolldienst stv. ChefIn Kontrolldienst BAP BSD

Abteilungschefin

BAP BSD

StabschefIn

BAP BSD

stv. StabschefIn

BAP BSD

SektionschefInnen

BAP BSD

stv. SektionschefInnen BAP BSD

KommissärInnen und InspektorInnen BAP BSD Schutzorganisation ChefIn Alarmwesen

BAP BSD Schutzorganisaiton stv. ChefIn Alarmwesen BAP BSD Schutzorganisation EinsatzleiterInnen Tages- und
Nachtdienst Parlament, Bundeshaus,
Aussenlogen

Personensicherheitsprüfungen 17

120.4

Departement

OE

Funktion

BAP BSD Schutzorganisation Angehörige (Logenpersonal) BAP BSD Schutzorganisaiton
Gruppe Session

ChefIn, stv. Chefin
und MitarbeiterInnen

BAP BSD

FachberarterInnen

BAP DAP

HauptabteilungschefIn BAP DAP

stv. HauptabteilungschefIn BAP DAP

AbteilungschefInnen BAP DAP

stv. AbteilungschefInnen BAP DAP

SektionschefInnen und Kommissariats- und Zentralstellen-LeiterInnen BAP DAP

stv. SektionschefInnen
und stv. LeiterInnen

BAP DAP

KommissärInnen

BAP DAP

polizeiliche, wissenschaftliche, technische und juristische MitarbeiterInnen BAP Dienste

AbteilungschefIn

BAP Dienste

stv. AbteilungschefIn BAP Dienste

SektionschefInnen

BAP Dienste

stv. SektionschefInnen BAP Dienste

DienstchefInnen + DienstleiterInnen BAP Dienste

stv. DienstchefInnen +
stv. DienstleiterInnen BAP Dienste

polizeiliche, technische, wissenschaftliche und juristische MitarbeiterInnen BAP Support

AbteilungschefIn

BAP Support

stv. Abteilungschefin BAP Support Sicherheit ChefIn

BAP Support Sicherheit stv. ChefIn

BJ
BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

AbteilungschefIn

BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

stv. AbteilungschefIn BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

SektionschefInnen

BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

stv. SektionschefInnen BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

wissenschaftliche MitarbeiterInnen
(JuristInnen)

BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe

Fachangestellte

BA
BA

Bundesanwalt / Bundesanwältin BA

Stellvertretender Bundesanwalt /
Stellvertretende Bundesanwältin

Sicherheit der Eidgenossenschaft 18

120.4

Departement

OE

Funktion

BA

StaatsanwältInnen des Bundes BA

Stellvertretende StaatsanwältInnen
des Bundes

BA

Assistenz-StaatsanwältInnen des Bundes BA Rechtsdienst

ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst

Stellvertretende/r ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst

JuristInnen

BA

BeraterIn organisierte Kriminalität
Baltikum

BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit

ChefIn

BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit

Stellvertretende/r ChefIn BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit

JuristInnen

BA Stabsdienst

ChefIn

BA Stabsdienst

Stellvertretende/r Chef/in BA Stabsdienst

SachbearbeiterInnen BA Wirtschaftsprüfung ChefIn

BA Wirtschaftsprüfung WirtschaftsprüferInnen BA

AktuarIn / ProtokollführerIn
der ChefIn Rechtshilfevollzug BA

AktuarInnen / ProtokollführerInnen
der StaatsanwältInnen des Bundes BA

DirektionssekretärIn BA

MediensprecherIn

BA

Stellvertretende/r MediensprecherIn VBS

- GS

Stab

MitarbeiterInnen

Information und Dokumentation ChefIn und Stv
Stabsabteilung

ChefIn und Stv
MitarbeiterInnen Stabsabteilung Kompetenzzentrum politische
Geschäfte

ChefIn und Stv

Inspektorat

ChefIn
MitarbeiterInnen Inspektorat Departementsinformatiker ChefIn
MitarbeiterInnen

Lage- u. Früherkennungsbüro ChefIn
MitarbeiterInnen LFB

Personensicherheitsprüfungen 19

120.4

Departement

OE

Funktion

Strat. Nachrichtendienst ChefIn und MitarbeiterInnen SND Rechtsabteilung

ChefIn und MitarbeiterInnen Oberauditorat

MitarbeiterInnen

Bundesamt für Zivilschutz MitarbeiterInnen

- GST

Stab GSC

Persönliche MitarbeiterInnen Stab
Information
Armeecontrolling
Finanzinspektorat
Führungsstab GSC

AIOS

MitarbeiterInnen

FST GSC

MitarbeiterInnen

Büro VA

MitarbeiterInnen
Verteidigungsattachés

Zen D

AssistentIn
Rechtsdienst
Informatik
Militärischer Nachrichtendienst UG DOS

MitarbeiterInnen

UG FSK

MitarbeiterInnen

UG FU

Doktrin und Projektkoordination
Kdo Uem Br 41
Stabsstelle K Uem GV/Fhr Aul LR
Sektion Botschaftsfunk
Abteilung Telematik Gs Vb
Abteilung EKF
Abteilung Führungsdienst UG LOG

Stab
Abteilung Log Konzeption und Fhr
Abteilung Verkehr und Transporte UG OP

Stab
Abteilung Führung und Einsatz
Abteilung Mob
Kdo Mil Sich

UG Pers A

Aushebung
Abteilung Betrieb
Abteilung Schulen/Kurse und
Of-wesen
Abteilung Truppen

UG Plan

Stab
Sektion Gesamtplanung
Abteilung Prospektivplanung
Abteilung Armeeplanung
Abteilung Rüstungsplanung
Abteilung Immobilien Militär

Sicherheit der Eidgenossenschaft 20

120.4

Departement

OE

Funktion

UG San

Stab
Abteilung Führung und Koordination
Abteilung Az Dienste
Abteilung A Apot

- HEER

Chef Heer

MitarbeiterInnen Kommunikation
MitarbeiterInnen Office Management Stab

MitarbeiterInnen Stab Zentrale D

C und MitarbeiterInnen Informatik
C und MitarbeiterInnen Rechtsdienst
C und MitarbeiterInnen
Unternehmensplanung und
Controllling
C und MitarbeiterInnen
Übersetzungsdienst

BABHE

Stab Direktor BABHE
Zentrale Dienste
Betrieb und Instandhaltung
Infrastruktur und Umwelt
Armeematerial und Versorgungsgüter
Nachschub
Betrieb A und Infrastruktur
Betrieb B und Armeematerial
Betrieb C und Infrastruktur UG Lehrpersonal

Instruktoren Of und Uof FWK

Angehörige des FWK

BAKT

Abteilung Koordination
und Steuerung
Stabssektion
Ausbildungszentrum Infantrie
Versuchsstab MLT
Abteilung MLT
Abeitlung Einsatzverfahren
Ausbildungssteuerung
Ausrüstung Vollzug
Sekretariat Direktor
Zentrale Gebirgskampfschule BAUT

Stab
Abteilung Koordination
und Steuerung
Abteilung Artillerie
Abteilung Festungstruppen
Abteilung Genietruppen
Abteilung Uebermittlungstruppen

Personensicherheitsprüfungen 21

120.4

Departement

OE

Funktion

BALOG

Stab
Abteilung Koordination
und Steuerung
Veterinärdienst
Abteilung Material
Abteilung Rettungstruppen
Abteilung Sanitätstruppen
Abteilung Versorgungstruppen Kommando Grosse Verbände MitarbeiterInnen der Büros grosser
Verbände

- LW

Stab Kdt

Assistenz
Adj Kdt LW
Stabsstelle Koord
Info D
Controlling
Stabsstelle Internationales
Flugsicherheit
Operationelle Erprobung und
Evaluation

Zentrale Dienste (ZDLW) Assistenz
Stabsdienste
Rechtsdienst
Verwaltungsinformatik
Planung

UG Operationen

Assistenz
Stab
Luftraumstruktur
Abt Operationen
Abt Führungssysteme
Kdo Fl Br 31
UeG/EZ-A
Kdo Flpl Br 32
Kdo Flab Br 33
Kdo Ik Br 34

Bundesamt für Ausbildung
der Luftwaffe (BAALW)

ZSO

Asstistenz
Stabsstelle Instruktionspersonal
Sektion Ausbildungsunterstützung
Instr Chef Fl
Instr Chef Flpl/Ik
Instr Chef Flab
FAI

Bundesamt für Betriebe
der Luftwaffe (BABLW)

MitarbeiterInnen

Sicherheit der Eidgenossenschaft 22

120.4

Departement

OE

Funktion

- GR

Zentralverwaltung

MitarbeiterIn Direktionsunterstützung,
Information und Dokumentation,
Infrastruktur, Recht/Kommerz
Transport und Zoll, Finanzen und
Controlling, Technologie und Qualität,
Informatikführung, Materialwirtschaft Bundesamt für Luftwaffen- und
Führungssysteme (BLF)

MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Flugmaterial; Lenkwaffen, Flab,
Drohnen, Simulatoren;
Kommunikations und Führungsinformationssysteme; Führungsund EKF-Systeme; Elektronik und
Optronik

Bundesamt für Waffensysteme
und Munition (BWM)

MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Kampffahrzeuge und Simulatoren;
Artilleriewaffen und Munition;
Infanteriewaffen und Munition;
Waffensysteme und Munition Bundesamt für Armeematerial
und Bauten (BAB)

MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Ausrüstung und ABC-Schutzmaterial;
Fahrzeuge Genie und
Rettungsmaterial;
Labor Spiez;
Verteidigungsbauten; Ausbildungs
und Betriebsbauten

EFD

GS

ChefIn Besondere Angelegenheiten Eidg. Zollverwaltung

ChefIn Grenzwachtkorps BA für Bauten und Logistik MitarbeiterIn Einkauf /
Verkauf Publikationen
MitarbeiterIn Mikrofilm BA für Informatik
und Telekommunikation

MitarbeiterIn der Direktion WirtschaftsinformatikerIn
SystemspezialistIn
NetzwerktechnikerIn
externe MitarbeiterIn

Sekretariat
eidg. Bankenkommission PräsidentIn Bankenkommission Eidg. Finanzkontrolle MitarbeiterIn Sekretariat
PrüfungsexperteIn
JuristIn
InformatikerIn

Personensicherheitsprüfungen 23

120.4

Departement

OE

Funktion

EVD

GS

ChefIn Dienst Recht und Sicherheit
ChefIn Vollzugsstelle für den
Zivildienst

Seco

LeiterIn Direktion Arbeit
LeiterIn Leistungsbereich Welthandel
LeiterIn Strategie und Kontrolle
Welthandel
LeiterIn Ressort Exportkontrollpolitik
und Sanktionen
LeiterIn Ressort Exportkontrollen /
Industrieprodukte
LeiterIn Ressort Exportkontrollen /
Kriegsmaterial

UVEK

GS

LeiterIn Dienst für besondere Aufgaben
SachbearbeiterInnen Zentrale
SachbearbeiterInnen Aussenstellen BFE

SektionschefIn
Stv SektionschefIn
Wiss. BeamterIn

3. Parlamentsdienste GeneralsekretärIn und StellvertreterIn und SekretärIn Ständerat MitarbeiterInnen des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungsdelegation MitarbeiterInnen des Sekretariats der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation SekretärIn und ProtokollführerIn der Sicherheitspolitischen Kommission MitarbeiterInnen DINT 4. Funktionen, welche aufgrund von internationalen Abkommen
geprüft werden müssen
Zusätzlich zu den oben aufgelisteteten Funktionen muss eine Prüfung durchgeführt
werden, wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. d BWIS) oder andere internationale Abkommen vorsehen. Dies kann z.B. dann
der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu ausländisch klassifizierten
Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 24

120.4

Anhang 213

(Art. 2 Abs. 2)

Funktionen in der Armee, für die eine
Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Stand: September 2001) 1. Armeestab

Formationen

Funktionen

Alle Armeestabsteile Sämtliche

Alle HQ Formationen Sämtliche

2. Militärpolizei (A Trp) Formationen

Funktionen

Stab MP Bat 1
MP Stabskp 1, cp gren PM I/1, MP Gren Kp II/1, III/1, IV/1,
MP Schutzkp V/1

Sämtliche

SDBR

Sämtliche

EM zo PM 1, Cp EM zo PM 1, Dét SSPM 10, Dét PM 11
Stab MP Zo 2, Stabskp MP Zo 2, SDMP Det 20, MP Det 21
Stab MP Zo 3, Stabskp MP Zo 3, SDMP Det 30,
MP Det 31, 32, 33
Stab MP Zo 4, Stabskp MP Zo 4, SDMP Det 40, MP Det 41 Sämtliche

3. Militäreisenbahndienst, Feldpostdienst (A Trp) Formationen

Funktionen

Stab Eisb Rgt 3, Stabskp Eisb Rgt 3 Sämtliche

FP Kp

FP Sekr Uof

13 AS

2002 477

Personensicherheitsprüfungen 25

120.4

4. Mobilmachung (A Trp) Formationen

Funktionen

Stab Mob Pl, Mob Absch, Mob Kp Sämtliche Of,
Anlagewarte
und Büroord

5. Alarmformationen (A Trp) Formationen

Funktionen

EM rgt inf 3
EM bat inf 3, cp EM rgt inf 3, cp gren 3, cp lm ld 3,
cp chass chars 3, cp rens 3, cp gren chars aérop 3
EM bat aérop 1, cp EM aérop 1, cp interv aérop I/1, II/1,
III/1, cp lm aérop IV/1
EM gr eg L DCA 15, bttr EM eg L DCA 15,
bttr eg L DCA I/15, II/15 Sämtliche Of/
höh Uof

Stab Inf Rgt 14
Stab Inf Bat 14, Stabskp Inf Rgt 14, Gren Kp 14,
Sch Mw Kp 14, Pzj Kp 14, Na Kp 14, Gt Sap Kp 14,
Fest Pi Kp 14
Stab Füs Ber Bat 28, Stabskp Füs Ber Bat 28,
Füs Ber Kp I/28, II/28, PAL Ber Kp III/28,
Sch Füs Ber Kp IV/28
Stab L Flab Lwf Abt 14, L Flab Lwf Stabsbttr 14,
L Flab Lwf Bttr I/14, II/14 Sämtliche Of/
höh Uof

Stab Flhf Rgt 4
Stab Stabsbat Flhf Rgt 4, Stabskp Flhf Rgt 4, Flhf Si Kp 4,
Pzj Kp 4, Flhf Na Kp 4, Flhf Fest Mw Kp 4
Stab Flhf Bat 41, Flhf Stabskp 41, Flhf Füs Kp I/41, II/41,
III/41, Flhf Ber Kp IV/41
Stab Flhf Bat 42, Flhf Stabskp 42, Flhf Ber Kp I/42,
Flhf Mw Kp II/42, Flhf Pz Gren Kp III/42, IV/42
Stab Flhf Bat 43, Flhf Stabskp 43, Flhf Ber Kp I/43, II/43,
Flhf Mw Kp III/43, Flhf Pz Gren Kp IV/43
Stab L Flab Lwf Abt 16, L Flab Lwf Stabsbttr 16,
L Flab Lwf Bttr I/16, II/16 Sämtliche Of/
höh Uof

Sicherheit der Eidgenossenschaft 26

120.4

Formationen

Funktionen

Stab Kata Hi Rgt 1, Tech Kp Kata Hi Rgt 1
EM bat ACC 1, cp EM ACC 1, cp sap ACC I/1,
cp sauv ACC II/1, III/1, IV/1
Stab Kata Hi Bat 2, Kata Hi Stabskp 2, Kata Hi Sap Kp I/2,
Kata Hi Rttg Kp II/2, III/2, IV/2
SM bat ACC 3, cp SM ACC 3, cp zap ACC I/3,
cp salv ACC II/3, III/3, IV/3
Stab Kata Hi Bat 4, Kata Hi Stabskp 4, Kata Hi Sap Kp I/4,
Kata Hi Rttg Kp II/4, III/4, IV/4 Sämtliche Of/
höh Uof

6. Sanität (A Trp) Formationen

Funktionen

Stab San Rgt 1
Stab San Mat Abt 81, San Mat Kp I/81, II/81, III/81
Stab San Mat Abt 82, San Mat Kp I/82, II/82, III/82 Sämtliche

7. Militärjustiz Formationen

Funktionen

Stab OA
Div Ger 1-12
MKG, Mil Appel Ger

Sämtliche

8. Stäbe Grosse Verbände, Stabsformationen Grosse Verbände Formationen

Funktionen

AK Stäbe, Div Stäbe, Br Stäbe
AK-, Div-, Br Stabsformationen
(ausser Spiel und Pz Br D Kp) Sämtliche

9. Übermittlung Formationen

Funktionen

Sämtliche bei den Uebermittlungstruppen eingeteilten AdA

Personensicherheitsprüfungen 27

120.4

10. Territorialdienst Formationen

Funktionen

Stäbe Ter Rgt, Stab Stadtkdo
Stabskp Ter Rgt, Stabskp Stadtkdo
(ausser AC Lab Z, Betreu Z, Spiel Z) Sämtliche

10.1 Infanterie Formationen

Funktionen

Füs/S Bat (im Ter Rgt) Sämtliche

Stabskp Typ A/B/C/D: Aufkl/Na Z Sämtliche

11. Festungswachtkorps Formationen

Funktionen

Kdo FWK

Sämtliche
dienstpflichtige AdA

FWK Regionen

Sämtliche

12. Festungsformationen Formationen

Funktionen

Festungsformationen Sämtliche
Of/höh Uof

Betr Kp der Fest Rgt Sämtliche

13. Versorgung Formationen

Funktionen

Stab Vsg Rgt, Stab Vsg Bat; Stabskp Vsg Bat, Vsg Stabskp Sämtliche

Sicherheit der Eidgenossenschaft 28

120.4

Betrst Kp
Mun Kp

13.1 Materialtruppen Formationen

Funktionen

Mat Vsg Kp Typ A, B
Mat Rep Kp

Sämtliche

14. Luftwaffe Formationen

Funktionen

Fl Br 31 (ohne Dro Abt 7) Sämtliche

Dro Abt 7

Sämtliche Of/höh
Uof sowie alle
Uof/Sdt der Ei Züge

Flpl Br 32
(ausser Uof/Sdt LW Füs Bat und Fl G Kp sowie Spiel) Sämtliche

Flab Br 33: nur Mob Flab Lwf Rgt 9 Sämtliche

Ik Br 34

Sämtliche

LW Uh D 35

Sämtliche

L Flab Lwf Abt

Sämtliche Of/höh
Uof sowie Lwf Std
und Lwf Uof

15. Personalreserve Art. 21a VOA / Art. 22 VOA-VBS Formationen

Funktionen

Gemäss Sollbestandestabellen der Personalreserve
bzw. gemäss auftraggebender/aufbietender Stelle Of Pers Reserve
Stäbe Gs Vb

Personensicherheitsprüfungen 29

120.4

16. Alle Truppengattungen, Dienstzweige sowie Personalreserve
und Stäbe Bundesrat
Zusätzlich

a. Stellungspflichtige Stellungspflichtige, die für die Einteilung/Ausbildung in eine Formation oder
Funktion dieser Liste in Betracht fallen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h b. Weiterausbildung (ausschliesslich in Verbindung mit Art. 5 PSPV) Armeeangehörige, die für eine militärische Weiterausbildung vorgesehen sind
(gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10c, 11i, 11j c. Kdt, Kdt Stv, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of Sämtliche (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h d. Nicht erfasste Funktionsträger In dieser Liste nicht erfasste Funktionsträger, die aufgrund von Art. 10 oder 11
PSPV dennoch geprüft werden müssen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h

Sicherheit der Eidgenossenschaft 30

120.4