23.01.2023 - * / In Kraft
20.06.2017 - 22.01.2023
01.01.2014 - 19.06.2017
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2008 - 31.12.2011
01.01.2003 - 31.12.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)1 vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)2,
auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) und auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer,5 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.

2

Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.

3

Vorbehalten bleiben a. die Befugnisse der Eltern, der Organe der Vormundschaft und der Jugendstrafrechtspflege;

b. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Unmündigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.

AS 1977 1931 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

2 SR

210

3 SR

211.221.31

4 SR

142.20

5

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5627).

211.222.338

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.222.338


Art. 2


6

Zuständige Behörde

1

Die für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde (im Folgenden Behörde genannt) ist: a. im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Vormundschaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Unmündigen;

b. …7

2

Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a anderen geeigneten Behörden oder Stellen übertragen.


Art. 3

Kantonales Recht

1

Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.

2

Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere: a. Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern, Kleinkinder- und Heimerziehern sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen; b. Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen zu erstellen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben.

2. Abschnitt: Familienpflege

Art. 4

Bewilligungspflicht

1

Wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde.8 2 Die Bewilligungspflicht besteht auch: a. wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird; b. wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt.

3

Die Kantone können die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

7

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3637).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 3

211.222.338


Art. 5

Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer im der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

2

und 3 …9


Art. 6


10

Aufnahme ausländischer Kinder 1

Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen.

3

Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.

a11
b12 Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:13 a. seine Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird.

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.222.338


Art. 7

Untersuchung

1

Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären.

2

…14


Art. 8

Bewilligung

1

Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.

2

Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3

Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.15 4

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).16
a17 Kantonale Ausländerbehörde 1

Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Ausländerbehörde. 2 Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.

b18 Meldepflicht

Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen.


Art. 9

Änderung der Verhältnisse 1

Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes.

2

Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167).

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 5

211.222.338


Art. 10

Aufsicht 1 Die Behörde bezeichnet eine geeignete Person, welche die Pflegefamilie sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht.

2

Der Besucher vergewissert sich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind; er berät die Pflegeeltern und hilft ihnen, Schwierigkeiten zu überwinden.

3

Besteht Gewähr dafür, dass das Pflegeverhältnis durch den gesetzlichen Vertreter oder Versorger genügend überwacht wird, oder erscheint eine Gefährdung aus andern Gründen ausgeschlossen so kann die Behörde die Besuche aussetzen.

4

Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist.19


Art. 11

Widerruf der Bewilligung 1

Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen.

2

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes (Art. 315 ZGB).

3

Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.

2a Abschnitt:20
a-11j Aufgehoben 3. Abschnitt: Tagespflege

Art. 12

1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2011 3637).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.222.338

2

Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).

3

Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern - unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter - die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.

4. Abschnitt: Heimpflege

Art. 13

Bewilligungspflicht

1

Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,

a. mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen; b. mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).

2

Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: a. kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen; b. die vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Invalidenversicherung zugelassenen Sonderschulen;

c. Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;

d. nach dem kantonalen Recht bezeichnete Einrichtungen für Unmündige, welche die Schulpflicht erfüllt haben.

3

Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.


Art. 14

Bewilligungsgesuch

1

Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten: a. Zweck, rechtliche Form und finanzielle Grundlage des Heims; b. Anzahl, Alter und Art der aufzunehmenden Unmündigen, gegebenenfalls Unterrichtsprogramm oder therapeutisches Angebot; c. Personalien und Ausbildung des Leiters, Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter;

d. Anordnung und Einrichtung der Wohn-, Unterrichts- und Freizeiträume.

Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 7

211.222.338

2

Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so sind die Statuten beizulegen und die Organe bekanntzugeben.

3

Die Behörde kann Belege und weitere sachdienliche Auskünfte verlangen.


Art. 15

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung darf nur erteilt werden: a. wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Unmündigen gesichert erscheint;

b. wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Unmündigen genügt;

c. wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist; d. wenn die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen; e. wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat; f. wenn eine angemessene Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Unmündigen gewährleistet ist.

2

Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 16

Bewilligung

1

Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt.

2

Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3

Wechselt der verantwortliche Leiter, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.


Art. 17

Verzeichnis der Unmündigen 1

Über die aufgenommenen Unmündigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:

a. Personalien des Unmündigen und seiner Eltern, b. früherer Aufenthaltsort,

c. gesetzlicher Vertreter und Versorger, d. Datum des Eintritts und des Austritts,

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.222.338

e. ärztliche Feststellungen und Anordnungen, f. besondere Vorkommnisse.

2

Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden.


Art. 18

Änderung der Verhältnisse 1

Der Leiter und gegebenenfalls der Träger des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig zum voraus mitzuteilen.

2

Ausserdem sind alle besondern Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Unmündigen betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.

3

Die Bewilligung darf nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Unmündigen weiterhin gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und Bedingungen zu verbinden.


Art. 19

Aufsicht

1

Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen.

2

Sie haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Unmündigen zu bilden.

3

Sie wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.


Art. 20

Widerruf der Bewilligung 1

Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die Behörde den Leiter des Heims unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen.

2

Die Behörde kann das Heim einer besondern Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.

3

Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie zum vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung, trifft rechtzeitig die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen und unterstützt nötigenfalls die Versorger bei der Unterbringung der Unmündigen; liegt Gefahr im Verzug, so verfügt sie die sofortige Schliessung des Heims.

Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 9

211.222.338

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 21

Aktenführung

1

Die Behörde führt geordnete Akten: a. über die Kinder in Familienpflege, mit folgenden Angaben: Personalien des Kindes und der Pflegeeltern, Beginn und Ende des Pflegeverhältnisses, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen; b. über die Tagespflegeeltern mit folgenden Angaben: Personalien der Pflegeeltern, Zahl der Pflegeplätze, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen;

c. über die Heime mit folgenden Angaben: Personalien des Leiters, gegebenenfalls der Träger, Zahl der Unmündigen, Ergebnisse der Besuche und allfällige Massnahmen.

2

Das kantonale Recht kann die Erhebung weiterer Daten vorsehen.21 3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann statistische Erhebungen über die Pflegekinder anordnen und die nötigen Bestimmungen erlassen; das Bundesamt für Statistik führt die Erhebungen durch.22

Art. 22

Schweigepflicht

Alle in der Pflegekinderaufsicht tätigen Personen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Art. 23

Mitteilung

1

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde hat neu zugezogene Kinder, welche die Schulpflicht oder aber das fünfzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben und nicht bei ihren Eltern wohnen, der Behörde zu melden.

2

Erfährt die Behörde, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so benachrichtigt sie die dort zuständige Behörde; das gilt sinngemäss, wenn eine Pflegefamilie ihren Wohnsitz verlegt.


Art. 24

Rechtshilfe

Die mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörden und die übrigen für den Schutz des Kindes verantwortlichen Behörden leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

211.222.338


Art. 25

Unentgeltlichkeit

1

Die Behörde darf für die Aufsicht über Familien- und Tagespflegeverhältnisse nur Gebühren erheben, wenn ein Pflegeplatz zu wiederholten oder schweren Beanstandungen Anlass gibt.

2

Auslagen, die der Behörde zusätzlich anfallen, wie Kosten für Arbeiten von Dritten, dürfen den Gesuchstellern belastet werden.23


Art. 26

Sanktionen24

1

Wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird von der Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt.25 2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches26 androhen.27 3 Behörden oder Beamte, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung gegen Bestimmungen dieser Verordnung wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der Behörde sofort anzuzeigen.


Art. 27

Beschwerdeverfahren

1

Verfügungen, welche die Vormundschaftsbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, unterliegen der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 420 ZGB).

2

Sind andere Stellen mit den Befugnissen der Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach kantonalem Recht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28

Bestehende Pflegeverhältnisse 1

Bewilligungen, die bis 31. Dezember 1977 nach dem bisherigen kantonalen Recht erteilt worden und auch in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bleiben in Kraft; sie sind, soweit nötig, bis zum 31. Dezember 1978 dem neuen Recht anzupassen.

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).

26 SR

311.0

27 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 11

211.222.338

2

Die Aufsicht richtet sich in jedem Fall nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

3

Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1978 einzureichen; das gilt sinngemäss für Meldungen, die das neue Recht vorschreibt.


Art. 29

Aufhebung kantonalen Rechts 1

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB).

2

Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen.


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

211.222.338