01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.08.2023 - 30.04.2024
23.01.2023 - 31.07.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.05.2022
01.11.2020 - 31.12.2020
01.12.2019 - 31.10.2020
15.04.2018 - 30.11.2019
01.03.2018 - 14.04.2018
01.11.2015 - 28.02.2018
01.01.2015 - 31.10.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.06.2012 - 30.09.2012
01.11.2011 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.10.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
15.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 14.07.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.11.2007 - 31.12.2007
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01.01.2007 - 31.08.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.02.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.01.2004
01.01.2003 - 30.06.2003
01.01.2001 - 31.12.2002
01.07.2000 - 31.12.2000
01.04.2000 - 30.06.2000
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 1999 (Stand am 1. September 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele und Tätigkeitsbereiche 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:

a. Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen; b. Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz; c.3 Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren; d. Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der in- und ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.

AS 2000 291

1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

172.213.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.213.1

2

Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind: a. Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.

b. Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.

c. Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.

d. ...4 e.5 Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.

f.6 Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den Vollzug in den Kantonen.


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.

b. Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.

c. Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

5

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

6

Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

Organisationsverordnung für das EJPD 3

172.213.1


Art. 3

Besondere Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über: a. die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;

b. ...7

2. Kapitel:

Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.

c. Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.

d. Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.

e. Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.

f.

Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.

g. Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.

2

Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission und deren Sekretariat.8 3 Der mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betraute Dienst im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20009 betreffend die Über7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

8

Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 [AS 2000 766].

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.213.1

wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet. Er erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 11-15 BÜPF selbstständig und ohne Weisungen des Departements.10 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.11 2

Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3

In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

4

Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

5

Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum12 des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes; 9 SR

780.1

10 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

12 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

Organisationsverordnung für das EJPD 5

172.213.1

b. Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz; c. Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen; d. Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa; e. Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr: a. Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.

b. Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.


Art. 7

Aufgaben im Einzelnen 1

Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit: a. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;

b. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht; c.13 Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;

d.14 Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, all13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.213.1

gemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

2

Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

3

Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

4

Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungsmöglichkeiten.

5

Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.

6

Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394 und 395 des Strafgesetzbuches15 (StGB) vor.

6a

Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.16 7

Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.17 8

Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 195818, SVG), Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 197619 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).

9

Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.20 15 SR

311.0. Heute: Art. 381 und 382.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

18 SR

741.01

19 SR

161.1

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

Organisationsverordnung für das EJPD 7

172.213.1

10

Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

11

Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.


Art. 8

Besondere Bestimmungen

1

Das BJ führt unter anderen: a. das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen; b. das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt; c. das Amt für das Handelsregister; d.21 ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.

2

Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen22 geregelt.

4. Abschnitt:23 Bundesamt für Polizei

Art. 9

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Polizei (fedpol oder Fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele: a. Schutz des schweizerischen Rechtsstaates und seiner demokratischen Grundlagen;

b. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz; c. Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist;

d. Schutz von Behörden, Institutionen, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen, Gebäuden und Gütern, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;

e. Pflege und Ausbau der Kontakte mit ausländischen und internationalen Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr: a. Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen sind, und führt dazu: 1. das Analysezentrum für Fragen im Bereich der inneren Sicherheit, 2. das Bundeslagezentrum;

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

22 SR

211.112.2, 211.432.1, 221.411, 331 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.213.1

b. Es ist die Gerichtspolizeibehörde des Bundes.

c. Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.

d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.

e. Es stellt den internationalen polizeilichen Informationsaustausch mit ausländischen Partnern und internationalen Organen sicher.

f.

Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und sorgt für die weitere Entwicklung derartiger Dienstleistungen.

g. Es gewährleistet eine einheitliche Kooperationsstrategie, beteiligt sich an internationalen polizeilichen Instrumenten und fördert deren Entwicklung, vertritt die polizeilichen Interessen des Landes in nationalen, internationalen und supranationalen Gremien und arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt sie.

h. Es führt den Bundessicherheitsdienst.


Art. 10

Besondere Aufgaben

1

Fedpol führt:

a. folgende

Zentralstellen:

1. Waffen24, 2. Atom, 3. Kriegsmaterial, 4. Sprengstoff und Pyrotechnik; b. die

Informationsstelle

Güterkontrolle;

c. das Nationale Zentralbüro INTERPOL; d. eine Einsatzzentrale während sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr; e. das Einvernahmezentrum des Bundes; f.

die Meldestelle für Geldwäscherei; g. die gemeinsame Koordinationsstelle von Bund und Kantonen zur Bekämpfung der Internetkriminalität, zum Erkennen von strafbaren Missbräuchen des Internets sowie zur Koordination der Ermittlungsverfahren und zur Durchführung von Analysen der Internetkriminalität.

2

Es leitet die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel unter Beizug aller interessierten Stellen von Bund und Kantonen und führt zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle.

24 Art. 39 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).

Organisationsverordnung für das EJPD 9

172.213.1

3

Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für das Ausweiswesen und führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitäts- und Legitimationsausweise.

4

Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug zur inneren Sicherheit wahr.

5

Es koordiniert die Massnahmen zur Abwehr von strafbaren Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr. Es leitet die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten und bestimmt ihren Einsatz im Luftverkehr.

6

Es sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie für die ständige Einsatzbereitschaft seiner Krisenstäbe.

7

Es sorgt für die ständige Einsatzbereitschaft des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung und führt den Kernstab im Einsatzfall.

8

Es betreibt die Informationssysteme im Bereich der Polizei, der Strafverfolgung und der inneren Sicherheit.

9

Es organisiert und koordiniert im Einvernehmen mit dem EDA polizeiliche Auslandeinsätze zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

10

Es bearbeitet Fragen und Auskunftsgesuche in Polizeisachen, führt den internationalen polizeilichen Amtsverkehr und besorgt die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.


Art. 11

Besondere Zuständigkeiten

1

Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung25 legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.

2

Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen sowie nach vermissten Personen im In- und Ausland.

3

Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200126.

5. Abschnitt:27 Bundesamt für Migration

Art. 12

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Migration (BFM) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Asyl- und Flücht25 SR

101

26 SR

143.1

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.213.1

lingsrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich: 1. die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern

in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und der Zusammenführung der Familien, 2. die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz; b. Umsetzung der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates; dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer kohärenten Aufnahme- und Rückkehrpolitik; c. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.

2

Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Ausländerbereich und im Bereich des Schweizer Bürgerrechts nimmt das BFM folgende Funktionen wahr: a. In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.

b. In Zusammenarbeit mit dem EVD beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.

c. Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.

d. Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.

e. Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.

3

Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Asyl- und Flüchtlingsbereich nimmt das BFM folgende Funktionen wahr: a. Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

b. Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.

Organisationsverordnung für das EJPD 11

172.213.1

c. Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und bei deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.

d. Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.

e. In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.

f.

Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.

4

Gemeinsam mit dem EDA analysiert das BFM die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.


Art. 13

Besondere Aufgaben

1

Das BFM instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.

2

Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.28 3 Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.

4

Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.


Art. 14

Besondere Zuständigkeiten

1

Das BFM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.

2

Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.29 3

Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.

28 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

29 Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.213.1

6. Abschnitt:30 ...

Art. 15


-16 7. Abschnitt:31 ... Art. 17-18

8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie32

Art. 19

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für Messwesen.33 Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;

b. Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das METAS folgende Funktionen wahr:34 a. Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Einrichtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch.

b. Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können.

c. Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen an.

d. ...35

30 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

32 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

33 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

34 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

35 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

Organisationsverordnung für das EJPD 13

172.213.1


Art. 20

Besondere Aufgaben

1

Das METAS36 nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:37 a. Es unterstützt andere Bundesstellen und die Kantone bei der Lösung metrologischer Probleme.

b. ...38 c.39 Es führt das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen.

2

Das METAS vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 187540 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.

3

Das METAS vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 195541 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.


Art. 21

Besondere Zuständigkeiten

1

Das METAS ist zuständig für die Bezeichnung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler Abkommen.

2

...42


9. Abschnitt:43 ... Art. 22-24

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft

Art. 25

Ziele und Funktionen

1

Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten.

36 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

37 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

38 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

39 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

40 SR

0.941.291

41 SR

0.941.290

42 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.213.1

2

Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.


Art. 26

Besondere Zuständigkeiten

Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig: a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts; b. ...44 c. ...45 d.46 Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 195847 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist; e. ...48.


Art. 27

Besondere Bestimmungen

Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28

1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

2

Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 197849 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

47 SR

170.321

48 Aufgehoben durch Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

49 SR

425.1

Organisationsverordnung für das EJPD 15

172.213.1

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 199550 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen51.

2

Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.

3

Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.52

4. Abschnitt:53 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
a 1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.

2

Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200554, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200755 und nach den massgeblichen internationalen Abkommen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

50 SR

172.010.31

51 SR

172.010.31, 231-232.23, 0.231-0.232.162.

52 Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

53 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).

54 SR

221.302

55 SR

221.302.3

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 16

172.213.1

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben: Verordnung vom 7. September 197756 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II


Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 11. August 199957 über die Schweizerische Asylrekurskommission Art. 17
Sachüberschrift und Abs. 1
...

142.317. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

58 [AS

1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1]

Organisationsverordnung für das EJPD 17

172.213.1


3. Verordnung vom 28. März 199059 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9
-14 Aufgehoben
4. Verordnung vom 30. Dezember 195860 zum Verantwortlichkeitsgesetz Art. 7 Abs. 1 ...

5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199861 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ...


6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199862 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt. 7. Verordnung vom 14. November 197363 über die Luftfahrt Art. 122c
Abs. 3
...

59 [AS

1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2] 60 SR

170.321. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

61 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

62 SR

514.511

63 SR

748.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 18

172.213.1


8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 198064 Art. 5
Abs. 2
...


Art. 15
Abs. 2
...


Art. 89
Abs. 2-6 Aufgehoben
64 [AS

1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9. AS 2001 334 Art. 120]