01.01.2023 - * / In Kraft
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20.04.2016 - 31.12.2021
01.12.2013 - 19.04.2016
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1

Verordnung

über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 9. April 1997 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 55 Ziffer 3 des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 19021 (EleG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse).

2

Sie gilt nicht für Niederspannungserzeugnisse, deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist.

3

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19974 über die elektromagnetische Verträglichkeit.


Art. 2

Inverkehrbringen

1

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

2

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.

3

Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung zur Durchführung von Funktionsoder Sicherheitstests, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.

AS 1997 1016 1

SR 734.0

2

SR 819.1

3

SR 946.51

4

SR 734.5

734.26

Energie

2

734.26


Art. 3

Sicherheit

Niederspannungserzeugnisse dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.

2. Kapitel: Inverkehrbringen neuer Niederspannungserzeugnisse 1. Abschnitt: Niederspannungserzeugnisse im allgemeinen

Art. 4

Grundlegende Anforderungen 1

Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie 73/23 vom 19. Februar 19735 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie) entsprechen.

2

Ausgenommen sind Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind.


Art. 5

Technische Normen

1

Das Bundesamt für Energie6 (Bundesamt) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)7 und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport8 die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.

2

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3

Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

4

Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht9.

5

ABl. Nr. L 77 vom 26.3.1973, S. 29, geändert durch die Richtlinie 93/68 vom 14.6.1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30.8.1993). Der Text der Richtlinie kann nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) bei der

Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

7

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BB vom 19. Dez. 1997.

8

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BB vom 19. Dez. 1997.

9

Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können bei switec bezogen werden.

Elektrische Niederspannungserzeugnisse 3

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Art. 6

Konformitätserklärung 1

Wer ein Niederspannungserzeugnis in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.

2

Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

3

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses; c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4

Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Niederspannungserzeugnisses vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 7

Erfüllung der Anforderungen 1

Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 5 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

2

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

3

Der Inverkehrbringer muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.


Art. 8

Technische Unterlagen 1

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Erzeugnisses; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

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d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

2

Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

3

Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung des Niederspannungserzeugnisses vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2. Abschnitt: Besondere Niederspannungserzeugnisse

Art. 9

Anerkannte Regeln der Technik 1

Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen oder die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2

Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen von IEC10 und CENELEC11, und wo solche fehlen, schweizerische Normen12.

3

Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.


Art. 10

Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik 1

Wer ein Niederspannungserzeugnis nach Artikel 9 Absatz 1 in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2

Für Niederspannungserzeugnisse mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung oder unter 75 V Gleichspannung und einem Betriebsstrom unter 2 A ist der Nachweis nur dann zu erbringen, wenn ihre besondere Funktion oder ihre besonderen Einsatzbedingungen Personen oder Sachen gefährden können.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der inländische Inverkehrbringer muss durch Angaben auf dem Niederspannungserzeugnis, der Verpackung oder den dazugehörigen Dokumenten einfach und unverwechselbar identifiziert werden können.

10

International Electrotechnical Commission.

11

Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.

12

Die Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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3. Abschnitt: Freiwilliges Sicherheitszeichen

Art. 11

Grundsatz

Wer ein elektrisches Erzeugnis13 mit dem freiwilligen Sicherheitszeichen (Art. 16) in Verkehr bringen will, braucht eine Bewilligung der Kontrollstelle.


Art. 12

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Inverkehrbringer nachweist, dass das Erzeugnis14 den Anforderungen von Artikel 4 beziehungsweise von Artikel 9 entspricht.

2

Der Antrag auf Bewilligung muss enthalten: a. eine kurze Beschreibung des Erzeugnisses; b. die Handelsmarke, die Typenbezeichnung und die wesentlichen technischen Daten;

c. den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 199715 über die elektromagnetische Verträglichkeit;

d. den Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle nach Artikel 13;

e. auf Verlangen die technischen Unterlagen und ein Muster des Erzeugnisses.


Art. 13

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199616 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

13 Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 19 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) (SR 734.25).

14 Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 19 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) (SR 734.25).

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SR 734.5

16

SR 946.512

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Art. 14

Geltungsdauer der Bewilligung 1

Die Geltungsdauer der Bewilligung beträgt höchstens fünf Jahre.

2

Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.


Art. 15

Entzug der Bewilligung Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.


Art. 16

Sicherheitszeichen

1

Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form: c

d

= 1 3

,

2

Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.

3. Kapitel:

Inverkehrbringen gebrauchter Niederspannungserzeugnisse

Art. 17

1 Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

2

Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, unterliegen Niederspannungserzeugnisse hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.

4. Kapitel: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 18

Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn: a. deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

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b. die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.

5. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle

Art. 19

Grundsatz

1

Die Kontrollstelle kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2

Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht.

3

Sie kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Niederspannungserzeugnisse verlangen.


Art. 20

Befugnisse der Kontrollstelle 1

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist die Kontrollstelle befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume zu betreten.

2

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der Kontrollstelle festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine sicherheitstechnische Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

3

Die Kontrollstelle kann eine Überprüfung anordnen, wenn: a. aus dem Nachweis nach Artikel 6 oder 10 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Niederspannungserzeugnis den Anforderungen entspricht; b. Zweifel bestehen, ob ein Niederspannungserzeugnis mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

4

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass das Niederspannungserzeugnis den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

5

Vor der Anordnung einer Überprüfung gibt die Kontrollstelle dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Überprüfung ist der Kontrollstelle ein Niederspannungserzeugnis ihrer Wahl entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.


Art. 21

Massnahmen

1

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle die geeigneten Massnahmen.

2

Ist es zum Schutz der Sicherheit erforderlich, kann die Kontrollstelle das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

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3

Die Kontrollstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

6. Kapitel: Gebühren und Strafbestimmungen17

Art. 22

Gebühren

Für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen erhebt die Kontrollstelle eine Gebühr nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung. Diese Regelung findet sinngemäss auch auf das freiwillige Sicherheitszeichen Anwendung.


Art. 23


18



Art. 24

Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das freiwillige Sicherheitszeichen ohne Bewilligung verwendet, wird nach Artikel 55 EleG bestraft.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25


19



Art. 26

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

17 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 762).

18 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 762).

19 Aufgehoben durch Ziff. IV 23 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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Anhang


4. Die Verordnung vom 26. Juni 199123 über das Plangenehmigungs- verfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 2 Bst. b
...

20

[AS 1992 2504] 21

SR 734.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 734.2. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

23

[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] 24

SR 734.42. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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