01.01.2024 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.12.2023
01.12.2021 - 31.05.2022
01.01.2021 - 30.11.2021
01.09.2017 - 31.12.2020
01.04.2017 - 31.08.2017
01.11.2014 - 31.03.2017
01.01.2014 - 31.10.2014
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01.01.2013 - 31.12.2013
01.11.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 31.10.2012
01.04.2011 - 15.07.2012
01.10.2010 - 31.03.2011
01.01.2010 - 30.09.2010
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 5a Absatz 1, 11 Absätze 1 und 6, 13a Absatz 3,
17 Absatz 1, 26 Absatz 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG),3 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB); b. die Zusammenarbeit des NDB mit inländischen und mit ausländischen Dienststellen;

c. die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen über die innere und äussere Sicherheit sowie von weiteren sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland; d. den Quellenschutz und weitere Schutzmassnahmen; e. die Kontrolle des NDB und der kantonalen Sicherheitsorgane.

2. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse des NDB

Art. 2

1 Der NDB hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a. Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und wertet sie zuhanden des Bundesrates und der Departemente aus.

AS 2009 6937 1 SR

120

2 SR

121

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

121.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

121.1

b. Er nimmt nachrichtendienstliche und präventive Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit nach den Artikeln 2, 5-13 und 14-17 BWIS (BWIS-Aufgaben) wahr, namentlich in den folgenden Bereichen: 1. Terrorismus, 2. verbotener Nachrichtendienst,

3. gewalttätiger

Extremismus,

4. verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotener Technologietransfer.

c. Er sorgt für eine umfassende Beurteilung der Bedrohungslage.

d. Er führt im Inland im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 ZNDG den Nachrichtenverbund mit den Partnerbehörden.

e. Er alarmiert die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten, die Organe der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates oder die Departemente bei Ereignissen, die die Regierungstätigkeit unmittelbar beeinflussen oder eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit oder der sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz darstellen können.

f. Er erbringt operative Dienstleistungen zugunsten anderer Bundesbehörden, insbesondere des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Staatssekretariats für Wirtschaft.

g. Er kann Massnahmen zur Eindämmung von Gefahren und Bedrohungen in seinem Zuständigkeitsbereich vorschlagen.

h. Er sorgt für den sicheren Informationstransfer zwischen den nachrichtendienstlichen Kommunikationspartnern im In- und Ausland und dem NDB sowie für die sichere Datenhaltung innerhalb des NDB.

2

Der Bundesrat erteilt dem NDB periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, einen Grundauftrag. Dieser ist nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074 klassifiziert.

3

Der NDB informiert den Bundesrat jährlich über seine Tätigkeit.

2a. Abschnitt:5 Kontrolle und Aufhebung des Verbots einer Tätigkeit
a 1 Verbietet der Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 BWIS, einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit, so prüft das antragstellende Departement alle sechs Monate, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Verbots weiterhin gegeben sind.

4 SR

510.411

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

Nachrichtendienst des Bundes. V 3

121.1

2

Stellt das antragstellende Departement fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so beantragt es dem Bundesrat umgehend die Aufhebung des Verbots.

3. Abschnitt: Aufgabenteilung und Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Dienststellen


Art. 3

Information des

Bundesrates

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert den Bundesrat im Hinblick auf dessen Leitungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c BWIS.


Art. 4

Informationspflicht von

Dienststellen

1

Die in den Artikeln 3 und 4 ZNDG und 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen sowie die Kantone erstatten dem NDB unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Aktivitäten, Bestrebungen und Vorgänge, die die äussere Sicherheit der Schweiz oder die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz im Ausland gefährden; b. terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen;

c. verbotener Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272-274 und 301 des Strafgesetzbuches6;

d. gewalttätiger Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern;

e. verbotener Handel mit radioaktiven Materialien und verbotener Technologietransfer;

f. weitere Aktivitäten sowie Bestrebungen und Vorgänge im In- und Ausland, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden.

2

Zusätzlich sind dem NDB durch eidgenössische und kantonale Behörden unaufgefordert und ohne Verzug zu melden:

a.7 die in der vertraulichen Liste des VBS nach Artikel 11 Absatz 2 BWIS genannten Vorgänge;

6 SR

311.0

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

121.1

b.8 alle Feststellungen über Organisationen und Gruppierungen, die in der vertraulichen Beobachtungsliste des VBS nach Artikel 11 Absatz 3 BWIS oder in einem Prüfverfahren nach Artikel 25 dieser Verordnung genannt sind;

c. die zur Durchführung präventiver Operationen und präventiver Fahndungsprogramme benötigten Informationen;

d. die in Anhang 1 aufgeführten Feststellungen.

3

Die Organisationen öffentlichen und privaten Rechts, die nach Artikel 13a Absatz 3 BWIS im Rahmen der besonderen Auskunftspflicht der Behörden verpflichtet sind, dem NDB Auskünfte zu erteilen, sind in Anhang 5 aufgeführt.9


Art. 5

Zusammenarbeit des NDB mit andern Stellen und Personen 1

Der NDB kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags mit den folgenden Stellen zusammenarbeiten: a. mit anderen Dienststellen des Bundes; b. mit Dienststellen der Kantone; c. mit Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen, die in der Schweiz ansässig sind.

2

Der NDB kann mit den in Absatz 1 genannten Dienststellen, Organisationen und Personen insbesondere in den folgenden Formen zusammenarbeiten: a. Beratung; b. Unterstützung; c. Informationsweitergabe; d. Ausbildung.


Art. 6

Zusammenarbeit des NDB mit den Kantonen Der NDB arbeitet eng mit der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren zusammen.


Art. 7

Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee 1

Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee (NDA) arbeiten insbesondere in den thematischen Bereichen nach den Artikeln 1 ZNDG und 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 (MG) eng zusammen. Dazu pflegen sie einen regelmässigen Informationsaustausch.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

10 SR

510.10

Nachrichtendienst des Bundes. V 5

121.1

2

Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Unterstützung erfolgt insbesondere:

a. durch einen regelmässigen Informationsaustausch in den Bereichen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 1 ZNDG und 99 Absatz 1 MG überschneiden;

b. bei der Beschaffung von Informationen; c. bei der Ausbildung und Beratung; d. beim Einsatz operativer Technik; e. bei der Nutzung der nachrichtendienstlichen Führungssysteme der Armee.

3

Sie können jederzeit untereinander Nachrichtenbegehren stellen. Der angefragte Dienst entscheidet darüber, wie das Informationsbedürfnis befriedigt wird.

4

Sie betreiben ein gemeinsames Zentrum zur Darstellung und Auswertung der sicherheitsrelevanten Lage. Der NDB hat die organisatorische Leitung des Lagezentrums. Grundsätzlich arbeiten NDB und NDA in getrennten Räumlichkeiten. Zur Durchführung eines Auftrages im Kompetenzbereich beider Dienste kann die räumliche Trennung aufgehoben werden.

5

Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit BWISAufgaben aufweisen, trägt der NDB die nachrichtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung. Es gelten die Bestimmungen des BWIS.


Art. 8

Zusammenarbeit des NDB mit den Organen der Militärischen Sicherheit 1

Der NDB und die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Artikel 67 MG11 bleibt vorbehalten. 2

Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das VBS die Zusammenarbeit zwecks Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen anordnen. In diesem Fall unterstützt der NDB das Kommando der Militärischen Sicherheit insbesondere im Bereich der präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.


Art. 9

Zusammenarbeit des NDB mit fedpol 1

Der NDB und fedpol unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

2

NDB und fedpol leiten einander systematisch diejenigen Informationen weiter, die das jeweils andere Amt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Analyse und Erhebung der Sicherheits- und Bedrohungslage; b. Schutz von Personen, Behörden und Gebäuden des Bundes; c. gerichtspolizeiliche Ermittlungen;

11 SR

510.10

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

121.1

d. präventive

Aufgaben;

e. Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 67 und 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200512 über die Ausländerinnen und Ausländer; f. Einziehung von Propagandamaterial sowie Löschung und Sperrung von Websites nach Artikel 13a BWIS.


Art. 10

Zusammenarbeit des NDB mit dem EDA Der NDB und das EDA unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Dienststellen

Art. 11

Grundsätze 1 Der NDB nimmt die Verbindungen zu ausländischen Nachrichtendiensten sowie zu anderen ausländischen Dienststellen wahr, die Aufgaben im Sinne des BWIS und des ZNDG erfüllen.

2

Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien.

3

Er ist zuständig für alle Beziehungen von Verwaltungsstellen des VBS zu: a. ausländischen Nachrichtendiensten, einschliesslich militärischer Nachrichtendienste;

b. anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des BWIS und des ZNDG erfüllen.

4

Er koordiniert alle Kontakte. Dazu legt er eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.


Art. 12

Zusammenarbeit 1 Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Dienststellen auf bi- oder multinationaler Ebene zusammenarbeiten. Er kann insbesondere gemeinsam mit diesen Dienststellen: a. Informationen

beschaffen;

b. Produkte

herstellen;

c. Ausbildung

betreiben;

d. Projekte

realisieren.

2

Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

12 SR

142.20

Nachrichtendienst des Bundes. V 7

121.1


Art. 13

Internationaler Informationsaustausch 1

Der NDB kann Informationen an ausländische Dienststellen weiterleiten, soweit dies durch Gesetz oder Staatsvertrag erlaubt oder für die Sicherheit der Eidgenossenschaft erforderlich ist.

2

Er kann Personendaten auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen mit ausländischen Behörden direkt austauschen.

3

Er beachtet im Verkehr mit Strafverfolgungsbehörden die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198113.

4

Er setzt bei der Weitergabe von Personendaten die Empfängerin oder den Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.

5

Er weist die Empfängerin oder den Empfänger hin: a. auf den Zweck, für welchen sie oder er die Daten ausschliesslich verwenden darf;

b. darauf, dass er sich vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

6

Er registriert die Weitergabe sowie Empfängerin oder Empfänger, Gegenstand und Grund.


Art. 14

Information des NDB durch die Kantone Die Kantone informieren den NDB über ihre Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des BWIS und des ZNDG erfolgt.

4a. Abschnitt:14 Bewaffnung
a Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe 1

Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB:

a. die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion mit der Informationsbeschaffung befasst sind; und

b. denen die Direktorin oder der Direktor des NDB die entsprechende Berechtigung erteilt hat.

2

Als Dienstwaffen gelten: a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen.

13 SR

351.1

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

121.1

3

Die Berechtigung wird von der Direktorin oder vom Direktor des NDB erteilt, wenn:

a. die individuelle Gefährdungslage dies erfordert; und b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht. Als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4

Wer zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist, muss: a. über den Fachausweis des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie als Polizist oder Polizistin oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; b. nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizeiinstituts die Schiessausbildung absolvieren und den jährlichen Schiesstest bestehen.

b Aufbewahrung von Dienstwaffen; Munition 1

Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen.

2

Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwenden:

a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Trainingsmunition.

c Schiessausbildung Die Organisation der Schiessausbildung und die Aufsicht darüber obliegen der oder dem Waffen- und Schiessverantwortlichen. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

d Einzug

der

Dienstwaffe

Stellt die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe fest, so zieht sie oder er die Dienstwaffe ein. Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und gegebenenfalls unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person die Waffe zurückerhält.

Nachrichtendienst des Bundes. V 9

121.1

5. Abschnitt: Beschaffung von Informationen

Art. 15

Getrennte Beschaffung

Die Beschaffung von Informationen nach Artikel 1 Buchstaben a und b ZNDG erfolgt in eigenen Organisationen des NDB getrennt.


Art. 16

Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen 1

Der NDB kann im Ausland Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung einsetzen, namentlich:

a. Vertrauenspersonen und Quellen; b. Observationen; c. technische Mittel;

d. Bild- und Tonaufzeichnungen; e. Tarnpapiere und Legenden.

2

Die Mittel und Methoden und die besonderen Schutzmassnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in Anhang 2 geregelt.

3

Im Inland ist Artikel 14 BWIS anwendbar. Eine allfällige Tarnidentität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB bleibt auch im Inland geschützt.

4

Der Einsatz von Gewalt gegen Personen ist untersagt.


Art. 17

Aktive Informationsbeschaffung bei BWIS-Aufgaben 1

Angehörige von Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps können Personen zur Abklärung der Identität anhalten, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass diese Personen in einem Bezug zu Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 stehen.

2

Sie können aus den Gründen nach Absatz 1 nach dem Aufenthalt solcher Personen forschen.

3

Der NDB kann die Sicherheitsorgane der Kantone mit der Beobachtung von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten sowie mit deren Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger beauftragen.

4

Die kantonalen Sicherheits- und Polizeiorgane können weitere Bild- und Tondokumente, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem 3. Abschnitt BWIS dienlich sein können, dem NDB zustellen.

5

Für die Bearbeitung der Bild- und Tondokumente, die im Auftrag des NDB aufgezeichnet oder dem NDB zugestellt worden sind, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnitts. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung von Dokumenten, die nicht nach Personen erschliessbar sind, zu Dokumentationszwecken.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

121.1


Art. 18

15 Funkaufklärung 1 Der NDB kann sich im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben des Mittels der Funkaufklärung bedienen.

2

Die Funkaufklärung erfolgt nach den Artikeln 4a und 4b ZNDG.

6. Abschnitt: Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten

Art. 19

Eintreffen von Informationen und deren Ablage 1

Daten können mündlich oder schriftlich durch folgende Mittel und auf folgenden Wegen beim NDB eintreffen: a. durch verdeckte oder offene Beschaffung; b. durch Eingang;

c. aus öffentlich zugänglichen Quellen, soweit diese Quellen nicht durch andere Bundesstellen zweckdienlich erschlossen sind.

2

Die Daten werden daraufhin überprüft, ob deren Bearbeitung den Zweckbestimmungen von Artikel 1 ZNDG entspricht. Bei negativem Befund vernichtet der NDB nach Absprache mit dem Absender die Informationen oder schickt sie ihm zurück, sofern die Informationen aus dem Inland stammen; stammen sie aus dem Ausland legt der NDB sie ohne weitere Bearbeitung ab.

3

Die Daten werden, abhängig vom inhaltlichen Bezug zur Schweiz, in zwei voneinander logisch getrennten Datensammlungen abgelegt.16 4

Der NDB erlässt eine Kriterienliste zur Präzisierung des Bezuges zur Schweiz nach Absatz 3.

5

Für die Erfassung und Bearbeitung der Informationen in ISAS und ISIS gelten die Vorschriften der Verordnung vom 4. Dezember 200917 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.

15 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 2 der V vom 17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5527).

16 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4359).

17 SR

121.2

Nachrichtendienst des Bundes. V 11

121.1


Art. 20

Bearbeitung von Personendaten zu sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland 1

Der NDB kann Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Schweiz sind.

2

Die Bearbeitung darf ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, solange die Aufgaben des NDB es erfordern.


Art. 21

Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen für BWIS-Aufgaben 1

Der NDB und die kantonalen Sicherheitsorgane dürfen Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

Sie dürfen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten, bei welchen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten die Sicherheit des Landes gefährdet.

3

Sie können innerhalb der Schranken von Artikel 3 BWIS weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, wenn aufgrund bereits bestehender Informationen davon auszugehen ist, dass diese Daten mit der Vorbereitung oder Durchführung von Aktivitäten in Zusammenhang stehen, die:

a. terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Handlungen zum Inhalt haben;

b. verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotenen Technologietransfer zum Inhalt haben; oder

c. dem organisierten Verbrechen zuzurechnen sind.


Art. 22

Weitergabe von Personendaten 1

Personendaten können an die in Anhang 3 genannten Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden, zu den dort aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen.

2

Bei jeder Weitergabe ist die Empfängerin oder der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen.

3

Die Weitergabe sowie Empfängerin oder Empfänger, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

4

Angehörige kantonaler Sicherheitsorgane dürfen Personendaten, die sie vom Bund erhalten haben, weitergeben: a. an

Vorgesetzte;

b. im Einzelfall auf Anordnung des NDB oder mit dessen Zustimmung auf begründete Anfrage hin unter Wahrung der Klassifikation: 1. andere Stellen innerhalb des Polizeikorps, 2. Sicherheitsorgane anderer Kantone,

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

121.1

3. weitere Behörden und Amtsstellen des eigenen oder eines anderen Kantons,

4. Private;

c. an andere kantonale Behörden oder Amtsstellen oder an Private, unter Wahrung der Klassifikation und unter Meldung von Adressat und Grund an den NDB, wenn die direkte Weitergabe aus Gründen der Dringlichkeit geboten und zudem notwendig ist: 1. für die Sicherheit der betroffenen Behörde oder Amtsstelle, oder 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung Privater.

5

Die Weitergabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 23

Verwendung von Informationen über das organisierte Verbrechen 1

Bevor Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen in einem gerichtspolizeilichen Verfahren verwendet werden dürfen, ist die ausdrückliche Zustimmung des NDB einzuholen.

2

Informationen über das organisierte Verbrechen übermittelt der NDB umgehend den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Der Quellenschutz muss dabei gewahrt bleiben.


Art. 24

Präventive Operationen und Fahndungsprogramme 1

Der NDB kann zur Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles oder eines bestimmten Fallkomplexes, der in Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über die Durchführung der normalen nachrichtendienstlichen Erhebungen hinausgeht, konzentrierte Aktionen als präventive Operationen durchführen.

2

Er kann zur Feststellung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse in einem bestimmten Bereich längerfristige Aktionen als präventive Fahndungsprogramme durchführen.

3

Er kann präventive Operationen und Fahndungsprogramme mit der Unterstützung von Polizei-, Sicherheits- und Strafverfolgungsorganen des Bundes und der Kantone durchführen.

4

Er legt bei seinem Entscheid über präventive Operationen und Fahndungsprogramme Zweck, Dauer, einzusetzende Mittel sowie Periodizität und Form der Berichterstattung schriftlich fest.

5

Er beurteilt periodisch, mindestens jedoch jährlich, die Angemessenheit der Weiterführung der einzelnen präventiven Operationen und Fahndungsprogramme. Er hält die Beurteilung in einem schriftlichen Bericht zuhanden des Chefs oder der Chefin VBS und der Aufsichtsorgane des NDB fest.

Nachrichtendienst des Bundes. V 13

121.1


Art. 25

Prüfverfahren 1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 4 fallen, so kann der NDB von Amtes wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen.

2

Das Verfahren dient der Beschaffung und Auswertung aller Informationen über die betreffenden Personen, Organisationen und Gruppierungen zur Gewinnung gesicherter Erkenntnisse über deren die Sicherheit der Schweiz gefährdende Tätigkeiten.

3

Der NDB legt Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des Verfahrens fest. Er orientiert die Kantone über die Prüfverfahren so weit, als ihre Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung notwendig ist.

4

Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen melden dem NDB unaufgefordert ihre Informationen über Personen, Organisationen und Gruppierungen, welche Gegenstand eines Prüfverfahrens bilden.

5

Der NDB beurteilt periodisch, mindestens jedoch halbjährlich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Prüfverfahrens noch gegeben sind.


Art. 26

Einstellung von präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen sowie Prüfverfahren 1

Der NDB stellt präventive Operationen und Fahndungsprogramme sowie Prüfverfahren ein, wenn:

a. gegen die betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein anderes Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt oder weiterführt;

b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c. innert zweier Jahre keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder d. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellen.

2

Er stellt Prüfverfahren ein, wenn die betroffenen Organisationen oder Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach Artikel 27 aufgenommen oder die betroffenen Personen einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisation oder Gruppierung zugeordnet werden können.


Art. 27

Beobachtungsliste 1 Das VBS nimmt Organisationen und Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach Artikel 11 Absatz 3 BWIS auf, bei denen aufgrund von konkreten Anhaltspunkten der Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Der Verdacht ist insbesondere gegeben:

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

121.1

a. bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendiensten; oder b. wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens nach Artikel 25 herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.18 2

Der NDB sammelt und bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Exponentinnen und Exponenten alle Informationen. Soweit zweckdienlich, können Umfang der Bearbeitung und Mittel der Informationsbeschaffung eingegrenzt werden.

3

Das VBS unterzieht die Beobachtungsliste alle vier Jahre einer Gesamtbeurteilung.

Es kann jederzeit Organisationen und Gruppierungen provisorisch in die Liste aufnehmen.

4

Es löscht die Eintragung in der Liste und hebt die Beobachtung auf, wenn: a. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; b. die Tätigkeit der betroffenen Organisation oder Gruppierung eingestellt wird oder keine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz mehr darstellt; c. die Gesamtbeurteilung ergibt, dass sich in den letzten vier Jahren keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ergeben haben.

5

Als internationale Organisationen und supranationale Gemeinschaften nach Artikel 11 Absatz 6 BWIS gelten:

a. die Organisation der Vereinten Nationen; b. die Europäische Union.19

Art. 28

Archivierung 1 Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

2

Er bietet die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten und aus der operativen Beschaffung stammenden klassifizierten Daten und Akten nicht zur Archivierung an, sondern bewahrt sie in Absprache mit dem Bundesarchiv intern auf und vernichtet sie nach 45 Jahren.

3

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten sowie die dazugehörigen Akten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

Nachrichtendienst des Bundes. V 15

121.1

6a. Abschnitt:20 Auskunftsrecht
a 1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in den Informationssystemen des NDB Daten über sie bearbeitet werden, so muss sie dies schriftlich beantragen und sich über ihre Identität ausweisen. Im Vertretungsfall ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen.

2

Der NDB hat die gesuchstellende Person innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs darüber zu informieren, ob: a. Daten über sie bearbeitet werden; oder b. die Auskunft aufgeschoben wird.

3

Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den NDB.

7. Abschnitt: Quellenschutz und weitere Schutzmassnahmen

Art. 29

Quellenschutz 1 Der NDB schützt seine nachrichtendienstlichen Informationsquellen. Er führt dabei im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der informationsersuchenden Stelle durch.

2

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere: a. Personen, die staatsschutzrelevante oder anderweitig sensitive Informationen dem NDB weitergeben;

b. inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDB zusammenarbeitet;

c. die

Funkaufklärung.

3

Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

a. Die Identität der Personen, die selber oder deren Angehörige durch eine Weitergabe einer ernsthaften Gefahr für ihre physische oder psychische Integrität ausgesetzt würden, ist umfassend zu schützen, ausser wenn die betroffene Person der Weitergabe zustimmt.

b. Die Identität der ausländischen Sicherheitsorgane wird geheim gehalten, ausser wenn: 1. das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe zustimmt; oder 2. die Weitergabe die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

121.1

c. Bei der Funkaufklärung werden alle Informationen über Infrastruktur, eingesetzte technische Mittel und operative Methoden geheim gehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDB nicht gefährdet.

4

Bei Streitigkeiten erlässt das VBS eine beschwerdefähige Verfügung. Das Evokationsrecht des Bundesrates bleibt vorbehalten.

5

Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDB bleiben gewahrt.


Art. 30

Weitere Schutzmassnahmen

1

Der NDB kann Informationen über Personen und ihre Aktivitäten sowie Objekte erheben, verarbeiten und nutzen: a. zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Standorte, seiner Infrastruktur und seiner Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge;

c. zur Identifikation und Beurteilung von Sicherheitsrisiken innerhalb des NDB.

2

Er kann für die Sicherstellung des Personen-, Informations-, Quellen- und Objektschutzes in seinen Tätigkeitsbereichen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen treffen.

8. Abschnitt: Kontrolle der Tätigkeiten des NDB

Art. 31

Grundsätze 1 Der NDB stellt die Rechtmässigkeit seines Handelns im Sinne einer Selbstkontrolle sicher.

2

Er kontrolliert die Auftragserledigung der kantonalen Stellen, die BWIS-Aufgaben vollziehen.

3

Die Verwaltungskontrolle nach Artikel 8 ZNDG erfolgt durch die Nachrichtendienstliche Aufsicht.


Art. 32

Nachrichtendienstliche Aufsicht

1

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht ist eine VBS-interne Kontrollinstanz.

2

Sie überprüft die Tätigkeiten des NDB auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Dabei berücksichtigt sie die Prioritäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.

Nachrichtendienst des Bundes. V 17

121.1


Art. 33

Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Nachrichtendienstlichen Aufsicht 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB sind verpflichtet, der Nachrichtendienstlichen Aufsicht vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten und in die Informationssysteme zu gewähren. Sie sind in diesem Umfang vom Amtsgeheimnis entbunden.

2

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht kann im Rahmen ihrer Kontrollpflicht Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes und der Kantone verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug auf die Zusammenarbeit dieser Stellen mit dem NDB aufweisen.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes dürfen aufgrund wahrheitsgemässer Äusserungen gegenüber der Nachrichtendienstlichen Aufsicht keine Nachteile erwachsen.


Art. 34

Kontrollplan und Berichterstattung 1

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstellt jährlich einen Kontrollplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Chef oder die Chefin VBS.

2

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht stimmt den Kontrollplan mit der parlamentarischen Aufsicht ab.

3

Der Chef oder die Chefin VBS kann Kontrollen ausserhalb des Kontrollplans bewilligen.

4

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstattet dem Chef oder der Chefin VBS jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen.

5

Der Chef oder die Chefin VBS orientiert jährlich den Bundesrat und die parlamentarische Aufsicht.


Art. 35


21

Kontrolle in den Kantonen 1

Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt den Stellen, die dem jeweiligen kantonalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienstaufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.

2

Die Kantone bezeichnen die Stellen und Kontrollorgane und melden diese dem Bund.

3

Die kantonale Dienstaufsicht überprüft: a. ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b. ob das kantonale Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3865).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 18

121.1

c. gestützt auf eine Liste der vom Bund erteilten Aufträge: 1. wie das kantonale Vollzugsorgan diese erledigt, 2. wo und wie das kantonale Vollzugsorgan die Informationen beschafft, 3. ob das kantonale Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält.

4

Der NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS können die kantonale Dienstaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen.

5

Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS kann die Zusammenarbeit der kantonalen Stellen mit dem NDB im Hinblick auf den Vollzug des BWIS prüfen.

a22 Dateneinsicht 1 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Der NDB muss der Einsichtnahme ausdrücklich zustimmen.

2

Die Einsicht wird auf Gesuch hin gewährt, wobei das Gesuch themen-, anlass-, organisations- oder personenbezogen begründet sein muss.

3

Bei Streitigkeiten entscheidet das VBS.

4

Das VBS verweigert die Dateneinsicht namentlich, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind in Anhang 4 geregelt.


Art. 37

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3865).

Nachrichtendienst des Bundes. V 19

121.1

Anhang 123

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d) Feststellungen, die eidgenössische und kantonale Behörden dem NDB unaufgefordert und ohne Verzug zu melden haben Die folgenden Behörden haben die nachstehenden Feststellungen zu melden: 1.

Zivile und militärische Verwaltungsbehörden des Bundes 1.1

alle relevanten Berichte, Analysen und Erkenntnisse, die insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen betreffen; 1.2

alle Berichte zu Themen, die von den Organen der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates als bedeutsam für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen bezeichnet worden sind; 1.3

Drohschreiben mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie ihre wirtschaftlichen Interessen.

2.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1

alle Informationen zu geplanten oder durchgeführten Massnahmen des Departements, die Auswirkungen auf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen haben; 2.2

alle Informationen über Gefährdungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und schweizerischen Einrichtungen im Ausland sowie von sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz im Ausland; 2.3

alle Informationen über verübte Gewaltakte, sofern sie einen Bezug zur inneren oder äusseren Sicherheit aufweisen; 2.4

Gegebenheit und Zeitpunkt ausländischer Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz; 2.5

Gesuche von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen um Akkreditierung oder Erteilung von Anwesenheitsrechten; 2.6

Gesuche, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Oktober 200824 über die Einreise und die Visumerteilung dem NDB zu unterbreiten sind.

23 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).

24 SR

142.204

Sicherheit der Eidgenossenschaft 20

121.1

3.

Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Bundesamt

für

Gesundheit:

3.1.1 Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199125 mit nationalem Gefährdungspotenzial; 3.1.2 Informationen und Erkenntnisse über in Umlauf gebrachte Krankheitserreger und chemische Substanzen; 3.2

Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation26: Meldungen über Kooperationsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten im Bereich Bildung, Forschung und Entwicklung.

4.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1

Bundesamt für Justiz: internationale Ausschreibungen, Verhaftungen und Auslieferungen von mutmasslichen Täterinnen und Tätern mit sicherheitsrelevantem Bezug; 4.2 Bundesamt

für

Migration:

4.2.1 Einbürgerungsgesuche zur Stellungnahme nach Artikel 14 Buchstabe d des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195227; 4.2.2 Gesuche, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Oktober 200828 über die Einreise und die Visumerteilung dem NDB zu unterbreiten sind; 4.2.3 Berichte über Migration und Schlepperwesen; 4.2.4 Länder- und Lageberichte sowie Länderbeurteilungen; 4.2.5 Asylgesuche zur Stellungnahme nach den Artikeln 53 und 73 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199829; beschränkt auf vom NDB zu bezeichnende Herkunftsländer;

4.3 Bundesanwaltschaft: 4.3.1 Mitteilung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen oder die ihr in Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 1. Dezember 199930 mitgeteilt werden müssen, sofern sie den Aufgabenbereich des BWIS oder des ZNDG betreffen; 4.3.2 illegale Ein- und Ausfuhr sowie Transit von Gütern, die der Kriegsmaterial-, Atom- oder Güterkontrollgesetzgebung unterstellt sind; 25 SR

814.50

26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

27 SR

141.0

28 SR

142.204

29 SR

142.31

30 [AS

2000 2 2103 Anhang 2 Ziff. 1, 2001 3294 Ziff. II 2]. Siehe heute die V vom 10. Nov. 2004 (SR 312.3).

Nachrichtendienst des Bundes. V 21

121.1

4.4 Fedpol: 4.4.1 Erkenntnisse (Rapporte, Berichte, technische Berichte usw.) der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik zu Ereignissen mit extremistisch, politisch oder terroristisch motiviertem Hintergrund;

4.4.2 Erkenntnisse der BKP aus den Bereichen Terrorismus und Staatsschutz, insbesondere über neue Verfahren und aktuelle operative Schwergewichte; 4.4.3 Feststellungen seitens KOBIK im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und den kritischen Infrastrukturen der Schweiz; 4.4.4 Vorgänge bei KOBIK betreffend Fälle, die über den NDB ausgelöst wurden; 4.4.5 Vorgänge bei KOBIK, die die innere Sicherheit der Schweiz betreffen; 4.4.6 Vorgänge bei KOBIK, die die kritischen Infrastrukturen der Schweiz betreffen;

4.4.7 Analysen aus den Bereichen der allgemeinen und der organisierten Kriminalität sowie der Wirtschaftskriminalität;

4.4.8 Erkenntnisse und Analysen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) betreffend Terrorismusfinanzierung; 4.4.9 Lage- und Gefährdungsbeurteilungen des Bundessicherheitsdienstes (BSD), die für die innere Sicherheit bedeutsam sein können; 4.4.10 Erkenntnisse und Analysen der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM), die für die innere Sicherheit bedeutsam sein können; 4.4.11 allgemeine Berichte und Analysen der Polizeiattachés durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol, sofern sie für die innere Sicherheit oder die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz bedeutsam sein können;

4.4.12 strategische Analysen ausländischer Polizeibehörden; 4.4.13 Lageberichte mit Bezug zu den Bereichen Terrorismus und Staatsschutz von INTERPOL;

4.4.14 Erkenntnisse und Analysen zur Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie von Zuwiderhandlungen gegen das Kriegsmaterial- oder das Güterkontrollgesetz.

5.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1

Stäbe der Armee:

5.1.1 Informationen, Erkenntnisse und Berichte über die Einsatzgebiete der Armee im Ausland;

5.1.2 Informationen, Erkenntnisse und Berichte über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik;

5.1.3 getroffene Massnahmen im Bereiche der ABC-Sicherheit;

Sicherheit der Eidgenossenschaft 22

121.1

5.1.4 Informationen und Erkenntnisse über Pandemien sowie in Umlauf gebrachte Krankheitserreger und chemische Substanzen; 5.1.5 Erkenntnisse, die im Rahmen des Vollzugs der Verordnung vom 20. Januar 199931 über die Personensicherheitsprüfungen gewonnen werden und für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können; 5.1.6 Beeinträchtigung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes durch Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewaltextremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann; 5.2

Generalsekretariat: Informationen, Erkenntnisse und Analysen, die für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen bedeutsam sein können; 5.3 Bundesamt

für

Bevölkerungsschutz: 5.3.1 Meldungen des Labors Spiez über Kooperationsabkommen mit ausländischen Institutionen im Bereich Bildung, Forschung und Entwicklung;

5.3.2 Informationen, Erkenntnisse und Berichte zur ABC-Sicherheit; 5.3.3 Erkenntnisse, die die kritische Infrastruktur mit einem Bezug zur Schweiz betreffen;

5.4

armasuisse: nach Vereinbarung Informationen und Berichte über technische Systeme, Waffen und Munition.

6. Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Eidgenössische

Finanzverwaltung:

6.1.1 Informationen und Berichte zu internationalen Finanz- und Wirtschaftsfragen, die für die Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen bedeutsam sein können;

6.1.2 Informationen und Berichte zu Fragen der Bekämpfung der Finanzkriminalität, sofern sie den Aufgabenbereich des BWIS oder des ZNDG betreffen;

6.2

Grenzwacht- und Zollorgane: 6.2.1 illegale Grenzübertritte durch vom NDB zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern; 6.2.2 Einreisen ungewöhnlich grossen Ausmasses aus vom NDB zu bezeichnenden Herkunftsländern;

6.2.3 Informationen über Personen, die Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätig-extremistischem Inhalt ein- oder ausführen, über dieses Material selbst sowie über Adressatinnen und Adressaten entsprechender Sendungen; 6.2.4 Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft; 31 [AS

1999 655. AS 2002 377 Art. 28]. Siehe heute die V vom 4. März 2011 (SR 120.4).

Nachrichtendienst des Bundes. V 23

121.1

6.3

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: Beeinträchtigung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes durch Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann.

7.

Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung32 7.1

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): 7.1.1 verweigerte oder widerrufene Grund- und Ausfuhrbewilligungen sowie Einfuhrzertifikate in Vollziehung des Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzes; 7.1.2 Unternehmen und Personen des In- und Auslandes, die im Verdacht stehen, gegen das Kriegsmaterial- oder das Güterkontrollgesetz zu verstossen; 7.1.3 wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Informationen über Länder, die für die Sicherheit der Schweiz oder ihre sicherheitspolitischen Interessen bedeutsam sein können; 7.1.4 Informationen und Erkenntnisse über geplante und verhängte Wirtschaftssanktionen gegenüber Drittstaaten;

7.1.5 sicherheitsrelevante Aspekte im Bereiche des Arbeitsmarktes; 7.2 Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation33: Personalien der Sprengausweisinhaberinnen und -inhaber.

8.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Bundesamt

für

Zivilluftfahrt:

8.1.1 Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage; 8.1.2 getroffene Massnahmen im Bereiche der Luftsicherheit; 8.2 Bundesamt für

Energie:

8.2.1 Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage; 8.2.2 Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199134 im Bereich von Kernanlagen; 8.2.3 Massnahmen im Bereiche der nuklearen Sicherheit; 8.3 Bundesamt für Umwelt: Störfälle gemäss Störfallverordnung vom 27. Februar 199135 mit nationalem Gefährdungspotenzial.

32 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

33 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

34 SR

814.50

35 SR

814.012

Sicherheit der Eidgenossenschaft 24

121.1

8a Bundesanwaltschaft 8a.1 Mitteilung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen oder die ihr in Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 1. Dezember 199936 mitgeteilt werden müssen, sofern sie den Aufgabenbereich des BWIS oder des ZNDG betreffen; 8a.2

illegale Ein- und Ausfuhr sowie Transit von Gütern, die der Kriegsmaterial-, Atom- oder Güterkontrollgesetzgebung unterstellt sind; 9. Kantonale

Polizeibehörden 9.1

sich abzeichnende oder eingetretene Situationen und Ereignisse, in denen einzelne kantonale Polizeibehörden nicht mehr in der Lage sind, die Sicherheit ohne die Hilfe anderer Kantone zu gewährleisten (IKAPOL-Einsätze); 9.2

illegale Grenzübertritte durch vom NDB zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern; 9.3

Beeinträchtigung der Sicherheitslage an der Grenze; 9.4

Informationen über Aktivitäten von Personen oder Gruppierungen mit rassistischem oder gewalttätig-extremistischem Hintergrund; 9.5

Feststellung von Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätigextremistischem Hintergrund; 9.6

Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

36 [AS

2000 2 2103 Anhang 2 Ziff. 1, 2001 3294 Ziff. II 2]. Siehe heute die V vom 10. Nov. 2004 (SR 312.3).

Nachrichtendienst des Bundes. V 25

121.1

Anhang 237

(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 5) Mittel, Methoden und Schutzmassnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB 37 Dieser Anhang und seine Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 26

121.1

Anhang 338

(Art. 22 Abs. 1)

Behörden und Amtsstellen, an welche Personendaten weitergegeben werden können Personendaten können an die folgenden Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden, zu den nachstehend aufgeführten Zwecken und unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen: 1.

Aufsichtsbehörden (Geschäftsprüfungsdelegation, Bundesrat, Chefin oder Chef VBS, Nachrichtendienstliche Aufsicht); 2.

Organe der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates; 3.

Krisen- und Sonderstäbe des Bundes: zur Bewältigung von besonderen Lagen; 4.

Behörden der Kantone, die BWIS-Aufgaben erfüllen; 5.

schweizerische Strafverfolgungsbehörden: zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen; 6.

Bundeskanzlei: Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 7.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: 7.1

für die Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; 7.2

für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten; 7.3

im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts; 7.4

im Hinblick auf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- oder Ermächtigungsverfahren sowie zur Durchführung solcher Verfahren; 7.5 zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, die schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen; 7.6

für die Beurteilung der Bedrohungslage und der sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz; 7.7

zur Umfeldabklärung von Entwicklungs- und Förderprogrammen sowie aussenpolitischen Initiativen; 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (AS 2012 6731). Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

Nachrichtendienst des Bundes. V 27

121.1

8.

Eidgenössisches Departement des Innern 8.1

Bundesamt für Gesundheit: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung; 8.2

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung; 9.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 9.1

Bundesamt für Justiz: für die Behandlung von Ersuchen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; 9.2 Bundesamt

für

Migration:

9.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen; 9.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung; 9.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen; 9.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten; 9.3 Fedpol: 9.3.1 zur Vorbereitung oder Durchführung gerichtspolizeilicher Verfahren; 9.3.2 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199439 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; 9.3.3 im Rahmen einer internationalen Strafsache (INTERPOL); 9.3.4 für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen; 9.3.5 zur Aufnahme ins RIPOL; 9.3.6 für die Sicherheit von Magistratinnen und Magistraten und gefährdeten Personen des Bundes;

9.3.7 für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten, 9.3.8 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland; 9.3.9 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen im In- und Ausland;

9.3.10 der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben; 9.3.11 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen; 9.3.12 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial; 9.3.13 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm sowie von deren nahestehenden Angehörigen; 39 SR

360

Sicherheit der Eidgenossenschaft 28

121.1

10.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 10.1

Stäbe der Armee:

10.1.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedrohungslage und sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie im Zusammenhang mit den Einsatzgebieten der Armee im Ausland;

10.1.2 im Zusammenhang mit Assistenzdiensten im In- und Ausland; 10.1.3 zur Beurteilung von in Umlauf gebrachten Krankheitserregern und chemischen Substanzen;

10.1.4 zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann; 10.2 Generalsekretariat: für die Beurteilung der Bedrohungslage und für die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz; 10.3

Organe für militärische Sicherheit: 10.3.1 zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage; 10.3.2 zum Schutz militärischer Informationen und Objekte; 10.3.3 zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich;

10.3.4 wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind: zudem zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und weiterer Personen; 10.4 Bundesamt

für

Bevölkerungsschutz: 10.4.1 Nationale Alarmzentrale im Hinblick auf Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Verordnung vom 17. Oktober 200740 über die Nationale Alarmzentrale; 10.4.2 Labor Spiez im Zusammenhang mit Informationen und Erkenntnissen zur ABC-Sicherheit;

10.5 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 11. Eidgenössisches

Finanzdepartement:

11.1 Eidgenössische Finanzverwaltung:

11.1.1 im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität;

40 SR

520.18

Nachrichtendienst des Bundes. V 29

121.1

11.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

11.2

Grenzwacht- und Zollorgane: 11.2.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen: 11.2.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie von Verwaltungsstrafverfahren; 11.3 Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann; 12. Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: 12.1

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): 12.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199641 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199642; 12.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

12.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

12.1.4 für die Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Lage in den Interessensgebieten der Schweiz; 12.2 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: für die Erteilung von Sprengausweisen;

12.3 Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung; 13.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 13.1

Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Kommunikation und Schweizerische Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen; 13.2 Bundesamt

für

Energie:

13.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Atom- und der Strahlenschutzgesetzgebung;

13.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

13.3 Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200743 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; 41 SR

514.51

42 SR

946.202

43 SR

732.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 30

121.1

13.4 Bundesamt für Umwelt: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung;

13.5

betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist.

Nachrichtendienst des Bundes. V 31

121.1

Anhang 4

(Art. 36)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 27. Juni 200144 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

b. Nachrichtendienstverordnung VBS vom 26. September 200345.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …46 44 [AS

2001 1829, 2003 3971 Art. 20, 2004 4813 Anhang Ziff. 1, 2005 5601, 2006 919 3711, 2008 4943 Ziff. I 1 5441 Art. 56 5747 Anhang Ziff. I 6305 Anhang Ziff. 2, 2009 5093]

45 [AS

2003 4001, 2007 4307] 46 Die

Änderungen

können unter AS 2009 6937 konsultiert werden.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 32

121.1

Anhang 547

(Art. 4 Abs. 3)

Folgende Organisationen öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, dem NDB im Rahmen der besonderen Auskunftspflicht der Behörden Auskünfte zu erteilen: 1. Wettbewerbskommission (WEKO)

2. Schweizerischer Nationalfonds (SNF) 3. Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) 4. Schweizerische Bundesbahnen (SBB) 5. SBB Cargo

6. Schweizerische Post (Post) 7. Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag)

47 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3767).