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429.11

Verordnung
über die Meteorologie und Klimatologie

(MetV)

vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2 sowie Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),

verordnet:

1. Abschnitt:
Vollziehende Behörden, nationale und internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme

Art. 1 MeteoSchweiz

Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).

Art. 2 Nationale Zusammenarbeit

MeteoSchweiz arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Verwaltungseinheiten des Bundes und mit anderen Organisationen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, sowie mit den Kantonen zusammen.

Art. 3 Internationale Zusammenarbeit

1 MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.

Art. 4 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a.
Messreihen von Klimavariablen in der Schweiz;
b.
durch Schweizer Institutionen betriebene Datenzentren;
c.
Projekte zur Umsetzung des internationalen GCOS-Implementierungsplans.

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 5 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a.
der Betrieb von Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans;
b.
der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Entwicklungsländern;
c.
die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen;
d.
die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung;
e.
die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten;
f.
Forschungsprojekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots und ihre Nutzung

Art. 6 Leistungen des Grundangebots

1 Als Leistung des Grundangebots gilt die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten und Informationen, die der Allgemeinheit, der Sicherheit der Bevölkerung, der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden, der Luftfahrt, der Wissenschaft sowie den internationalen Organisationen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie dienen.

2 Die Leistungen des Grundangebots umfassen insbesondere:

a.
Beobachtungen und Messdaten aus den ortsgebundenen oder mit Fernerkundungsmethoden arbeitenden Messsystemen der Atmosphäre;
b.
Vorhersagemodelle, die Prognosedaten in verschiedenen zeitlich-räumlichen Auflösungen liefern;
c.
aus den Basisdaten nach den Buchstaben a und b mit Hilfe von statistischen und numerischen Methoden erzeugte weitergehende Analysen.

3 Zu den Leistungen des Grundangebots gehören auch die auf der Datenbasis nach den Absätzen 1 und 2 aufbauende Entwicklung und permanente Bereitstellung von aktuellen und hochwertigen Wetter- und Klimainformationen sowie Analysen zur Entwicklung des Klimas und des Klimawandels. Diese Leistungen können namentlich erbracht werden als grafisch aufbereitete oder als Text ausformulierte Wetter- und Klimaprognosen, biometeorologische Prognosen, Informationen zu besonderen Wetter- und Klimaereignissen, Leistungen für Behörden, Einsatzorganisationen und Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie Warnungen zu verschiedenen meteorologischen Phänomenen.

Art. 7 Nutzung der Leistungen des Grundangebots

1 Gebührenpflichtige Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit dem Einverständnis von MeteoSchweiz genutzt werden.

2 Ein vorgängiges Einverständnis von MeteoSchweiz ist zudem nötig, wenn die bezogenen Leistungen:

a.
im Kontext eigener Produkte oder im Rahmen wissenschaftlicher Publikationen veröffentlicht werden;
b.
im Rahmen und für die Dauer eines Auftrags oder Forschungsprojekts einem Dritten zur Verfügung gestellt werden; darüber hinaus ist eine direkte Weiterleitung der bezogenen Leistungen an einen Dritten, sowohl kostenlos als auch entgeltlich, nicht erlaubt.

3 Das Einverständnis von MeteoSchweiz erfolgt in Form eines Vertrags.

4 Von diesen Nutzungsbestimmungen ausgenommen sind international freigegebene Daten.

Art. 9 Quellenangabe

Die Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen des Grundangebots

Art. 11 Kostenlose Leistungen

1 MeteoSchweiz kann Leistungen des Grundangebots kostenlos veröffentlichen, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über Online-Medien.

2 Warnungen vor gefährlichen Wetterphänomenen sind kostenlos.

Art. 12 Gebührenpflichtige Leistungen

Der Gebührenpflicht unterliegen:

a.
sämtliche Leistungen, die nicht im Sinne von Artikel 11 kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
b.
Beratungsleistungen;
c.
die Nutzung von Software, die von MeteoSchweiz entwickelt wurde;
d.
die Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen von Leistungen; dafür werden zusätzlich Bereitstellungsgebühren erhoben.
Art. 13 Begriffe für die Gebührenbemessung

Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Begriffe:

a.
Punktdaten:

Mess- oder Modelldaten oder daraus abgeleitete Daten an einem geografischen Punkt an der Erdoberfläche oder in der Atmosphäre;

b.
Gitterdaten:

Verbund berechneter Daten auf Gittern, die über eine Fläche gelegt werden;

c.
Grafik:

bildliche Darstellung von Punkt- oder Gitterdaten;

d.
Parameter:

meteorologische Grössen wie namentlich Lufttemperatur, Niederschlagsmenge, Windgeschwindigkeit, Sonnenscheindauer, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit;

e.
Orte:

Messstationen oder andere geografisch lokalisierbare Punkte, für die meteorologische Parameter angegeben werden;

f.
Niveau:

Angabe, auf welcher Höhe die Punkt- oder Gitterdaten gemessen oder berechnet werden (z. B. Höhe ab Boden, Höhe angegeben als konstante Druckfläche);

g.
Frequenz:

Anzahl der Werte pro Tag;

h.
Adaptationsfaktor:

Faktor, der zur Herabsetzung der grossen Mengenunterschiede bei Punkt- und Gitterdaten aus Modellvorhersagen eingesetzt wird;

i.
Bezugszeitraum:

Dauer einer regelmässigen Lieferung in Anzahl Tagen;

j.
Prognosedauer:

Zeitraum, bis zu dem eine Vorhersage dauert, in Stunden;

k.
Lauf:

Ergebnisse eines Berechnungszyklus eines Wettermodells.

Art. 14 Gebühren für internationale Daten

Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen:

a.
des Übereinkommens vom 11. Oktober 19734 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage;
b.
des Übereinkommens vom 24. Mai 19835 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat);
c.
des Abkommens ECOMET vom 1. Mai 20006 (Formation Agreement).

4 SR 0.420.514.291

5 SR 0.425.43

6 Agreement for the formation of an Economic Interest Grouping (Formation Agreement), unterzeichnet am 12. Dez. 1995, für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juli 2000; die jeweils aktuellste Version des Abkommenstextes kann auf der Website von MeteoSchweiz (www.meteoschweiz.admin.ch) eingesehen werden.

Art. 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten

1 Die Gebühren für Punkt- und Gitterdaten berechnen sich nach der bezogenen Datenmenge. Diese wird in Einheiten angegeben.

2 Bei den Punktdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl Orte multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum.

3 Bei den Gitterdaten ergibt sich die Anzahl Einheiten aus der Anzahl bezogener Flächen multipliziert mit der Anzahl Parameter multipliziert mit der Anzahl Niveaus multipliziert mit der Frequenz und dem Bezugszeitraum.

4 Die kleinste mögliche Fläche bei Gitterdaten ist die Fläche, welche die Schweiz rechteckig einrahmt. Ist die bezogene Fläche grösser, wird mit einem Faktor 2 multipliziert.

5 Bei Modellpunkt- und Modellgitterdaten werden die folgenden Besonderheiten in die Berechnung einbezogen:

a.
Die Anzahl Niveaus wird auf 3 beschränkt, auch wenn mehr als 3 Niveaus bezogen werden.
b.
Zusätzlich wird mit einem Adaptationsfaktor multipliziert; dieser beträgt bei den Modellpunktdaten 5, bei den Modellgitterdaten 0,5.
c.
Statt mit der Frequenz wird mit der Anzahl Läufe mal der Prognosedauer in Stunden multipliziert.
d.
Die Anzahl Läufe wird auf 4 beschränkt, auch wenn mehr als 4 Läufe bezogen werden.
Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten

1 Es gelten folgende Gebührenansätze:

a.
bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b.
bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.

2 Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.

3 Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.

4 Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:

a.
Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b.
Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c.
gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d.
Basis-Radardaten;
e.
weiterverarbeitete Radardaten;
f.
Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g.
Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h.
datenbasierte Grafiken;
i.
Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j.
postprozessierte Punktvorhersagen;
k.
Kamerabilder;
l.
Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.

5 Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.

Art. 18 Gebühren für die Nutzung von Plattformen und Software

Die Gebühr für Zugriffe auf nicht öffentliche elektronische Plattformen und für die Nutzung von Software, die von MeteoSchweiz entwickelt wurde, wird berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege der Plattform oder der Software addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzer geteilt werden.

Art. 19 Pauschalangebote

1 MeteoSchweiz kann die Gebühr pauschal berechnen für Angebote:

a.
die mehrere Leistungen umfassen;
b.
die regelmässig an eine grosse Benutzergruppe geliefert werden; und
c.
bei denen sich die Menge der tatsächlich bezogenen Leistungen nicht feststellen lässt.

2 Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife multipliziert mit der realistisch geschätzten Häufigkeit, mit welcher die Benutzergruppe die zur Verfügung gestellten Leistungen verwendet.

Art. 20 Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen

1 Für Beratungsleistungen sowie für das Einrichten und die Pflege regelmässiger Lieferungen von Daten und Informationen wird die Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand gemäss Artikel 21 zusätzlich in Rechnung gestellt.

2 Die Gebühr für die Bearbeitung und Aufbereitung von Satellitendaten beträgt 0.05 Franken pro Bild.

3 Bei regelmässigen Lieferungen wird zudem für die elektronische Übermittlung eine Gebühr pro separat einzurichtenden Lieferkanal und Jahr erhoben. Die Gebühr wird wie folgt berechnet:

a.
für Übermittlungen 1× täglich bis 1× monatlich:

0.15 Franken pro Meldung und Lieferkanal;

b.
für häufigere Übermittlungen (mehr als 1× täglich):

0.015 Franken pro Meldung und Lieferkanal.

4 Für die Gebühr nach Absatz 3 gilt eine Obergrenze von 788 Franken.

Art. 21 Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühren nach Zeitaufwand berechnen sich nach den Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten. Es gelten die folgenden Ansätze:

Besoldungsklasse

Stundenansatz in Franken

24 und höher

200.-

18-23

165.-

bis 17

130.-

Art. 23 Wissenschaft und öffentliche Hand

1 Bei Leistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung oder das Schulwesen verwendet werden, werden die Gebühren nach den Artikeln 16 und 17 erlassen.

2 Den Kantonen und Gemeinden sowie den ausländischen staatlichen Wetterdiensten werden die Gebühren nach Artikel 16 für Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, erlassen.

3 In Rechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungsleistungen und für die Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen gemäss Artikel 20, sofern der Gesamtbetrag 80 Franken pro Auftrag überschreitet.

Art. 24 Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung

1 Den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren werden für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Leistungen aus dem Grundangebot die Gebühren erlassen.

2 Gleich behandelt werden die Fachstellen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisation, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren tätig sind.

4. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Infrastrukturen

Art. 25

1 MeteoSchweiz steht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege das Recht auf Beschwerde zu gegen Verfügungen und Entscheide über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radaranlagen und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können.

2 MeteoSchweiz kann von den Kantonen die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im Sinne von Absatz 1 verlangen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen