01.01.2022 - * / In Kraft
01.11.2021 - 31.12.2021
28.05.2020 - 31.10.2021
01.02.2020 - 27.05.2020
01.01.2018 - 31.01.2020
01.01.2015 - 31.12.2017
01.09.2013 - 31.12.2014
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01.09.2007 - 31.12.2008
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1

Verordnung

über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973, verordnet: 1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1

Erteilung der eidgenössischen Diplome 1

Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.

2

Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.

3

Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).

4

Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.


Art. 2

Eidgenössische Weiterbildungstitel

1

Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; AS 2007 4055

1

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

2 SR

811.11

3 SR

172.010

811.112.0

Medizinalpersonen

2

811.112.0

b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3; e.4 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.

2

Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.


Art. 3

Ausstellung Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.


Art. 4

Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA 1

Anerkannt werden die ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, wie sie festgelegt sind:

a. für Ärztinnen und Ärzte in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung nach Anhang 4; b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in der Fassung nach Anhang 4; c. für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 in der Fassung nach Anhang 4; d. für Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung nach Anhang 4; e. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Fassung nach Anhang 4.

2

Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.

3

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) kann für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind.

4

Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, dass es sich um ein Diplom beziehungsweise einen Weiterbildungstitel der entsprechenden EG-Richtlinie nach Anhang 4 handelt.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 3

811.112.0


Art. 5


5

Datenbank der MEBEKO

1

Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.

2

Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Heimatort(e) und Nationalität(en); e. Versichertennummer der AHV; f.

eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN6); g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; h. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;

i.

die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission; j. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.

3

Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

a. die anerkannten Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission; b. Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.

4

Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Registers der universitären Medizinalberufe gemäss den Artikeln 51-54 MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.

5

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).

6

GLN steht für Global Location Number.

Medizinalpersonen

4

811.112.0

5

Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss Absatz 2 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.7

Art. 6

Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.


Art. 7

Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik 1

Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19998 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.

2

Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

2. Abschnitt: Ausbildung

Art. 8

Schweizerischer Akkreditierungsrat 1

Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 MedBG.

2

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung soll eine angemessene Vertretung von Fachleuten aus Kreisen der Lehre und Wissenschaft im Bereich der universitären Medizinalberufe gewährleisten.

3

Er gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem EDI zur Genehmigung vorzulegen ist. Darin regelt er namentlich seine Zusammensetzung, Organisation sowie das Verfahren seiner Beschlussfassung.

4

Die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats werden bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom Bund finanziert.

5

Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und dem Verfahren der Akkreditierung der Studiengänge sowie die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

8 SR

414.20

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 5

811.112.0


Art. 9

International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt: a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein; b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;

c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;

d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;

e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 10

9 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1-3a.


Art. 11

Akkreditierung der Weiterbildungsgänge 1

Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199910.

2

Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.

3

Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Selbstevaluation ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (Deutsch, Französisch oder Englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.

4

Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

10 SR

414.20

Medizinalpersonen

6

811.112.0

5

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

6

Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12

Berufsbezeichnung

1

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

2

Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden: a. für den Arztberuf: nach Anhang 1; b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2; c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3; d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.11 2bis

Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.12 3 Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.

4

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.

5

Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 7

811.112.0


Art. 13

Dienstleistungserbringer 1

Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG haben folgende Dokumente beizubringen:

a. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.

2

Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.


Art. 14

Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten 1

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie:

a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder

b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.

2

Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.

3

Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

2

Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90-200 Franken.

3

Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Medizinalpersonen

8

811.112.0

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200413.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 200114 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.


Art. 17

Änderung bisherigen Rechts …15


Art. 18

Übergangsbestimmungen 1-8 …16

9

Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.

a17 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 1

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum 31. Dezember 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Weiterbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln. Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.

2

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.

13 SR

172.041.1

14 [AS

2002 1189 1403, 2004 3869] 15 Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 9

811.112.0

4

Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw.

Offizinpharmazie bezeichnen.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Medizinalpersonen

10

811.112.0

Anhang 118

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5 der Richtlinie 93/16/EWG19 und Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6

Jahre

Chirurgie 6

Jahre

Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre

Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre

Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre

Neurochirurgie 6

Jahre

Neurologie 6

Jahre

Ophthalmologie 5

Jahre

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre

Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre

Pathologie 6

Jahre

Pneumologie 6

Jahre

Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre

Urologie 6

Jahre

Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre

Arbeitsmedizin 5

Jahre

Dermatologie und Venerologie 5 Jahre

Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre

Gastroenterologie 6 Jahre

Hämatologie 6

Jahre

Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre

Kardiologie 6

Jahre

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre

Kinderchirurgie 6

Jahre

18 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

19 Siehe Anhang 4 Bst. A.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 11

811.112.0

Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre

Radiologie 6

Jahre

Nuklearmedizin 5

Jahre

Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre

Nephrologie 6

Jahre

Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre

Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre

Rheumatologie 6

Jahre

Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre

Infektiologie 6

Jahre

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach den Artikeln 30-41 der Richtlinie 93/16/EWG20 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Angiologie 6

Jahre

Intensivmedizin 6

Jahre

Medizinische Genetik 5 Jahre

Medizinische Onkologie 6 Jahre

Pharmazeutische Medizin 5 Jahre

Rechtsmedizin 5

Jahre

20 Siehe Anhang 4 Bst. A.

Medizinalpersonen

12

811.112.0

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG21 Kieferorthopädie 4

Jahre

Oralchirurgie 3

Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3

Jahre

Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre

21 Siehe Anhang 4 Bst. B.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 13

811.112.0

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach der Richtlinie 89/48/EWG22 Fachchiropraktik 2

Jahre

22 Siehe Anhang 4 Bst. E.

Medizinalpersonen

14

811.112.0

Anhang 3a23

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer in Pharmazie Offizinpharmazie 2

Jahre

Spitalpharmazie 3

Jahre

23 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 15

811.112.0

Anhang 4

(Art. 4 und 12)

Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12c zitierten EG-Richtlinien A.


Art. 4
Abs. 1 Bst. a
Arztberuf

Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15);

Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. Sept. 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24);

- Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25); - Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1); 52002 XC 0316 (02): Mitteilung - Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 67 16.3.2002, S. 26);

- 52002 XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 293 vom 28.11.2002, S. 2).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

Medizinalpersonen

16

811.112.0

B.

Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91);

- Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); - Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

C.

Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34) und Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Sept.

1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 17

811.112.0

- Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dez. 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31. 7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

D.

Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dez. 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92);

- Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); - Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

Medizinalpersonen

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- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

E.

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dez. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), geändert durch: - Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1), Der Text dieser Richtlinie kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 19

811.112.0

Anhang 524

(Art. 15)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO

Franken

a. Erteilung inklusive Ausweis 500

b.

Duplikat

150

c.

Faksimile

500

d.

Diplombestätigung

50

e

separate

Ausweiserteilung

50

2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis

680

b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 680-790

c.

Duplikat

150

d.

Faksimile

500

e.

separate

Ausweiserteilung

50

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 680

b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 680-790

c.

Duplikat

150

d.

Faksimile

500

4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel
150

5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO
680-790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 MedBG 10 00050 000 24 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).

Medizinalpersonen

20

811.112.0