01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.03.2021 - 31.12.2021
01.02.2021 - 28.02.2021
28.01.2021 - 31.01.2021
19.01.2021 - 27.01.2021
22.06.2020 - 18.01.2021
01.04.2019 - 21.06.2020
01.01.2019 - 30.03.2019
30.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 29.01.2018
12.12.2017 - 31.12.2017
01.05.2017 - 11.12.2017
01.01.2016 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2013
01.07.2010 - 31.12.2011
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
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01.01.2002 - 31.12.2003
01.01.2001 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV) vom 29. März 2000 (Stand am 16. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG; Gesetz), verordnet: 1. Abschnitt: Telekommunikationsdienstleistungen (Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG)

Art. 1

1 Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten: a. Dienstleistungen,

mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art

(Daten) über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien technisch ermöglicht werden; b. die Bereitstellung und Zusicherung von Datenübertragungskapazitäten; c. die Verschaffung von Zugangsberechtigungen, namentlich zu den Festnetzen, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Kabelfernsehen, dem Internet und anderen Informationsnetzen.

2

Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen gelten alle anderen Leistungen, namentlich:

a. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten;

b. die Verschaffung des Rechts, den übertragenen Inhalt zu empfangen.

AS 2000 1347 1

SR 641.20

641.201

Steuern

2

641.201

2. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen (Art. 18 Ziff. 3 MWSTG)

Art. 2

Begriff der Heilbehandlung 1

Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.

2

Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind: a. besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung;

b. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusam-

menhang stehen;

c. sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.

3

Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;

b. die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe c;

c. die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet; d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom

Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 18 Ziffer 4 des Gesetzes.


Art. 3

Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

1

Heilbehandlungen sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung

Mehrwertsteuer - V

3

641.201

zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

2

Als Heil- und Pflegeberufe im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich: a. Ärzte und Ärztinnen; b. Zahnärzte und

Zahnärztinnen;

c. Zahnprothetiker

und

Zahnprothetikerinnen; d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; e. Chiropraktoren und

Chiropraktorinnen;

f.

Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;

i. Hebammen; j.

Krankenschwestern und Krankenpfleger; k. medizinische Masseure und Masseusen; l. Logopäden und

Logopädinnen;

m. Ernährungsberater und

Ernährungsberaterinnen; n. Podologen

und

Podologinnen.


Art. 4

Rechnungsstellung 1 In der Rechnung müssen, ausser bei Verrechnung von tarifvertraglich vereinbarten Pauschalen, die erbrachten Teilleistungen einzeln aufgeführt werden.

2

Aus der Umschreibung der erbrachten Teilleistungen muss schlüssig hervorgehen, ob die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung gegeben sind oder nicht.

3

Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die steuerbaren Teilleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

3. Abschnitt: Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen (Art. 18 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

Art. 5

1 Als ausübende Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 18 Ziffer 14 Buchstabe b des Gesetzes gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19922 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden.

2

SR 231.1

Steuern

4

641.201

2

Als Urheberinnen und Urheber im Sinne von Artikel 18 Ziffer 16 des Gesetzes gelten Urheberinnen und Urheber von Werken im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.

4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Beförderungsleistungen (Art. 19 Abs. 3 MWSTG)

Art. 6

Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs 1

Von der Steuer sind befreit: a. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;

b. Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.

2

Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind auch von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf den nächstmöglichen Anschlussflug unterbrochen wird.


Art. 7

Steuerbefreiung des

internationalen Eisenbahnverkehrs 1

Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: a. Beförderungen auf Strecken, bei denen nur der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;

b. Beförderungen auf inländischen Strecken, welche im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.

2

Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.

3

Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, welche ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

5. Abschnitt: Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge (Art. 33 Abs. 6 Bst. b und c MWSTG)

Art. 8

1 Beiträge im Sinne von Artikel 33 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Gesetzes zählen nicht zum Entgelt, wenn sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgerichtet werden.

Mehrwertsteuer - V

5

641.201

2

Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu ver-

anlassen, das den wirtschafts-, wissenschafts- und sozialpolitischen oder ähnlichen Zielen des Beitragszahlers dient. Die Beitragsgewährung kann im Rahmen von Leistungsaufträgen mit Auflagen und Zielen verbunden sein und für den Beitragsempfänger die Verpflichtung enthalten, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Kein Leistungsaustausch liegt namentlich vor, wenn: a. der Beitragszahler eine Tätigkeit des Beitragsempfängers bloss unterstützt, fördert oder zu ihrer Erhaltung beiträgt; b. der Beitragszahler mit seiner Leistung bloss die Milderung oder den Ausgleich von finanziellen Lasten bezweckt, die sich aus der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben; oder

c. im Bereich von Forschungsbeiträgen dem Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der Forschung zusteht.

6. Abschnitt: Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds (Art. 33 Abs. 6 Bst. d MWSTG)

Art. 9

1 Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Abgaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen.

Unter der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes genannten Voraussetzung können sie diese Abgaben in der Steuerabrechnung vom Entgelt in Abzug bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet und b. die steuerpflichtigen Bezüger von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.

3

Für die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gilt die Bestimmung für Subventionen in Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes.

Steuern

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641.201

7. Abschnitt: Margenbesteuerung (Art. 35 MWSTG)


Art. 10

Gebrauchtgegenstand 1 Als gebrauchter, individualisierbarer, beweglicher Gegenstand (Gebrauchtgegenstand) gilt ein Gegenstand, der nicht in Einzelteile zerlegt wird und in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist.

2

Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern3 7106 bis 7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102 bis 7105.


Art. 11

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 1

Als Kunstgegenstände gelten: a. vom Künstler persönlich geschaffene Gemälde wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe

oder dergleichen;

b. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiss oder farbig abgezogen wurden;

c. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren;

d. handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;

e. Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;

f. Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst; g. vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten.

3

SR 632.10 Anhang

Mehrwertsteuer - V

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641.201

2

Als Sammlungsstücke gelten: a. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch nicht zum Umlauf vorgesehen; b. zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem

Wert.

3

Als Antiquitäten gelten andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.


Art. 12

Bemessungsgrundlage 1 Wendet der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung an, so wird die Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis erhoben. Übersteigt der Ankaufspreis den Verkaufspreis, so ist weder eine Steuer geschuldet noch wird eine Steuer angerechnet.

2

Als Verkaufspreis im Sinne von Absatz 1 gilt das Entgelt nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes.

3

Für den Ankaufspreis gilt Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sinngemäss. Werden Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten durch den Wiederverkäufer eingeführt, so gilt als Ankaufspreis jener Wert, auf dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde (Art. 76 des Gesetzes) zuzüglich der Einfuhrsteuer.


Art. 13

Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

1

Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu

einem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall hat er für den Verkauf sämtlicher zu diesem Gesamtpreis erworbener Gegenstände die Margenbesteuerung anzuwenden.

2

Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben wurden, sind in der Abrechnungsperiode, in der sie erzielt werden, zu deklarieren, aber soweit nicht zu versteuern, als sie diesen Gesamtpreis nicht übersteigen; den Gesamtpreis übersteigende Entgelte aus dem Wiederverkauf solcher Gegenstände unterliegen der Steuer.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Vereinfachungen vorsehen für steuerpflichtige Personen, deren steuerbarer Umsatz jährlich 500 000 Franken nicht übersteigt und die hauptsächlich Umsätze tätigen, wofür die Margenbesteuerung zulässig

ist.


Art. 14

Ausschluss der Margenbesteuerung 1

Die Ankaufsbelege müssen folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Verkäufers;

Steuern

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b. Name und Adresse des Käufers; c. Kaufdatum; d. genaue Bezeichnung der Gegenstände; e. Ankaufspreis.

2

Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gutschriften und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu versteuern.


Art. 15

Buchführung 1 Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.

2

Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.

3

Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.

8. Abschnitt: Automatisierte Registratur und Dokumentation (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)

Art. 16

Datenerfassung und

Beweiskraft

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, namentlich um: a. die Steuerpflicht von Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personengesamtheiten festzustellen (Daten und Informationen über Namen, Rechtsform,

Handelsregistereintrag, Geburts- oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt); b. die steuerbaren Umsätze festzustellen sowie die darauf geschuldete Steuer und die abziehbaren Vorsteuern zu erheben und zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen);

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641.201

c. die als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Umsätze zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korres-

pondenzen);

d. die Steuerbefreiung von Umsätzen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder kraft Option steuerbar sind, zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen, namentlich Ein- und Ausfuhrnachweisen sowie Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung);

e. den Bezug der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen sicherzustellen (Daten und Informationen über Betrei-

bungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über Vermögensverhältnisse wie namentlich Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften); f. bei Widerhandlungen administrative oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken (Daten und Informationen über die in Adminis-

trativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse); g. die für die Steuererhebung nötigen Statistiken zu führen (Daten und Informationen namentlich über betriebswirtschaftliche Zahlen).

2

Sie kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder aber von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.

3

Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in elektronischer oder vergleichbarer Weise aufbewahrte Daten und Informationen nach Absatz 1 haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4

Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbehalten.

5

Die Bearbeitung von Daten und Informationen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren und des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht insbesondere betreffend das Beschaffen der Daten gehen vor.

4

SR 235.1

5

SR 235.11

6

SR 172.021

7

SR 313.0

Steuern

10

641.201


Art. 17

Organisation und Betrieb Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Organisation und den Betrieb der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung betriebenen automatisierten Registratur und Entscheiddokumentation.


Art. 18

Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit 1

Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes

Fachpersonal.

2

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 10. Juni 19918 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.


Art. 19

Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten 1

Die Daten und Informationen sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, höchstens bis zum Ablauf der in Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten Fristen aufzubewahren.

2

Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Führung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktio-

nen aufzubewahren.

3

Bei der Löschung von Daten und Informationen ist die Anbietepflicht gegenüber dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199810 zu beachten.

9. Abschnitt: Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen (Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG)

Art. 20

Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung 1

Anspruch auf Steuerentlastung haben: 8

[AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die Bundesinformatikverordnung vom 23 Febr. 2000 (SR 172.010.58).

9

SR 235.11

10 SR 152.1

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a. diplomatische

Missionen,

ständige

Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen (begünstigte Einrichtungen);

b. diplomatische

Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen (begünstigte Personen). Dazu zählen auch die unter dem Titel der Familienzusammenführung aufgenommenen Familienangehörigen der genannten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status wie diese geniessen.

2

Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.

3

Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.


Art. 21

Begriffe 1 Als internationale Organisationen gelten: a. zwischenstaatliche Organisationen,

die mit dem Schweizerischen Bundesrat ein Sitzabkommen oder ein Steuerabkommen, das die Befreiung von indirekten Steuern vorsieht, geschlossen haben; b. durch den Errichtungsakt, ein Protokoll über die Privilegien oder Immunitäten oder sonstige internationale Abkommen von den indirekten Steuern befreite internationale Organisationen.

2

Als ständige Missionen gelten: a. die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen;

b. die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation; c. die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz; d. die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen;

e. die

Beobachtungsbüros

und ihnen Gleichgestellte; f.

die Sondermissionen in Genf.

3

Als Hohe Beamte internationaler Organisationen gelten deren Beamte, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.


Art. 22

Steuerbefreiung 1 Von der Steuer befreit sind: a. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen;

b. der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen.

Steuern

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2

Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen: a. an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;

b. an begünstigte Einrichtungen, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.


Art. 23

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 1

Eine begünstigte Einrichtung, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

2

Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular durch die Einrichtung, der sie angehört, bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche

Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.

3

Die Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. Steuer) beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 1 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.


Art. 24

Steuerrückerstattung 1 In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem

Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungsgebühr erheben.

2

Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.

3

Eine begünstigte Einrichtung kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.

4

Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzu-

stellen.

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5

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungs-

zins ausgerichtet.


Art. 25

Aufbewahrungspflicht Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare finden die Bestimmungen der Artikel 43 - 45 sinngemäss Anwendung.


Art. 26

Vorsteuerabzug Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbaren Lieferungen von Gegenständen und steuerbaren Dienstleistungen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.


Art. 27

Steuernachbezug und Widerhandlungen 1

Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a die begünstigte Einrichtung oder Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Ist dieser Betrag nicht einbringlich, wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet,

sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die begünstigten Einrichtungen und Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.

2

Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196111 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196312 über konsularische Beziehungen

sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.

a13 Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber begünstigten Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 1 und 2 erbracht werden, gleichgültig, ob die begünstigte Einrichtung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht.

Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder 11 SR 0.191.01 12 SR 0.191.02 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4353).

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die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt Artikel 26 des Gesetzes.

10. Abschnitt: Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

Art. 28

Anspruchsberechtigte 1 Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: a. Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Absatz 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c. im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist.

2

Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Gesuchsteller nur: a. Beförderungen besorgt, die nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffern 5 und 6 des Gesetzes von der Steuer befreit sind; oder b. Dienstleistungen erbringt, für die der Empfänger nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 24 des Gesetzes die Steuer zu entrichten hat.

3

Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.


Art. 29

Umfang der Steuervergütung 1

Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Artikel 19 des Gesetzes zur Anwendung käme.

2

Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.

3

Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch. Für Leistungen, die nach Artikel 38 Absatz 5 des Gesetzes zu 50 Prozent zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, ist die Vergütung der bezahlten Steuern auch nur in diesem Umfang zulässig.

Mehrwertsteuer - V

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Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, welche sie als solche den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.

5

Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.


Art. 30

Vergütungsperiode Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde.


Art. 31

Verfahren 1 Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen Unterlagen nach Artikel 37 des Gesetzes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.

2

Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen.

11. Abschnitt: Druckerzeugnisse und Medikamente (Art. 90 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Art. 32

Bücher Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissen-

schaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.

b. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.

c. Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.


Art. 33

Zeitungen und Zeitschriften 1

Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal pro Jahr erscheinen, einen gleich bleibenden Titel tragen, eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise enthalten und der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung dienen.

2

Nicht als Zeitungen und Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die Werbezwecken dienen.

Steuern

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Art. 34

Werbezwecke Ein Druckerzeugnis dient Werbezwecken, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit des Herausgebers oder der hinter diesem stehenden Dritten deutlich anzupreisen.


Art. 35

Medikamente Als Medikamente im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 des Gesetzes gelten:

a.14 verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die in die Abgabekategorien A bis D eingeteilt sind; abis.15 verwendungsfertige Arzneimittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200016;

b.17 verwendungsfertige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, soweit sie der Heilmittelgesetzgebung entsprechen; c. Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;

d. Blutprodukte (Blutderivate und Blutkomponenten), die aus menschlichem oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind;

e. ... 18 f.

Diagnostica (Reagenzien), die für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich appliziert werden (in vivo); g. radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

12. Abschnitt: Münz- und Feingold (Art. 90 Abs. 2 Bst. d MWSTG)

Art. 36

Steuerbefreiung 1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze und die Einfuhren von: a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern19 7118.9010 und 9705.0000;

14 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

15 Eingefügt durch Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

16 SR

812.21

17 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

18 Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294).

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b. Bankengold in Form von: 1. Barren

im

Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, 2. Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden; c. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;

d. Gold in Form von Abfällen und Schrott.

2

Als Gold im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben c und d gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.


Art. 37

Vorsteuerabzug Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die für Umsätze und Einfuhren nach Artikel 36 verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

13. Abschnitt: Verlagerung der Steuerentrichtung (Art. 90 Abs. 2 Bst. e MWSTG)

Art. 38

Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr 1

Die steuerpflichtige Person, welche die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichten, sondern sie in

der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren und als Vorsteuer abziehen will, bedarf hierzu einer Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt.

3

Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.

4

Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung.


Art. 39

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab.

b. Sie importiert und exportiert im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit regelmässig Gegenstände.

c. Sie führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle.

19 SR 632.10 Anhang

Steuern

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d. Sie weist in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr aus, welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren.

e. Sie bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und hat keine Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen.

2

Die Bewilligung kann von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.


Art. 40

Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung weg, so hat die steuerpflichtige Person die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


Art. 41

Entzug der Bewilligung 1

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet oder wenn sie Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen hat. In leichten Fällen kann der Fortbestand der Bewilligung von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

2

Innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem ein Entzug in Rechtskraft erwachsen ist, kann keine neue Bewilligung erteilt werden.


Art. 42

Nichterhebung der Inlandumsatzsteuer 1

Soweit Gegenstände im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann der steuerpflichtigen

Person bewilligt werden, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.

2

Die Artikel 39, 40 und 41 sind sinngemäss anwendbar.

14. Abschnitt: Papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen durch Dritte (Art. 90 Abs. 2 Bst. h MWSTG)

Art. 43

Beweiskraft 1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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a. Nachweis des Ursprungs; b. Nachweis der Integrität; c. Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang.

2

Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.


Art. 44

Wiedergabe 1 Steuerpflichtige Personen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevante Daten und Informationen elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermitteln, empfangen und aufbewahren, haben sicherzustellen, dass diese während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können. Die steuerpflichtige Person hat die dazu erforderlichen Mittel zur Verfü-

gung zu stellen. Sie hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen den direkten Zugriff auf die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten zu ermöglichen.

2

Bezüglich elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführter und aufbewahrter Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sind die Vorschriften des Artikels 957 des Obligationenrechts (OR)20 sinngemäss anwendbar.


Art. 45

Ausführungsbestimmungen Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig, Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.

15. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 26. Juni 199521 über die Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Per-

sonen;

b. die Verordnung vom 14. Dezember 199422 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland;

20 SR 220

21 [AS 1995 2888] 22 [AS 1994 3162]

Steuern

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c. die Verordnung vom 14. Dezember 199423 über die Umschreibung der zum reduzierten Satz besteuerten Gegenstände; d. die Verordnung vom 14. Dezember 199424 über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold;

e. die Verordnung vom 14. Dezember 199425 über die Verlagerung der Steuerentrichtung.


Art. 47

Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen über die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch darauf, Buchungsbelege, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, ausschliesslich auf elektronischem Weg oder in vergleichbarer Weise zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.


Art. 48

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

23 [AS 1994 3164] 24 [AS 1994 3166] 25 [AS 1994 3168]