01.01.2031 - *
01.01.2024 - 31.12.2030 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 30.04.2017
10.05.2016 - 30.06.2016
01.01.2016 - 09.05.2016
01.01.2014 - 31.12.2015
12.03.2013 - 31.12.2013
01.03.2013 - 11.03.2013
01.02.2013 - 28.02.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.06.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 31.05.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
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1

Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 2. September 1999 (Stand am 25. Juni 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht vom 28. August 19962 der Kommission für Wirtschaft
und Abgaben des Nationalrates
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 19973, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Grundsätze 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer).

2 Die Erhebung erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung.


Art. 2

Verhältnis zum kantonalen Recht Was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichartigen
Steuer unterstellt werden (Art. 134 BV). Billettsteuern und Handänderungssteuern
gelten nicht als gleichartig.


Art. 3

Begriff des Inlandes und des Auslandes 1 Als Inland gelten:

a.

das Gebiet der Schweiz, ohne die Zollfreibezirke (Zollfreilager und Zollfreihäfen); b.

ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen.

2 Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet.

AS 2000 1300 1 SR

101

2

BBl 1996 V 713 3

BBl 1997 II 389 641.20

Steuern

2

641.20

3 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in diesen beiden Talschaften nur für
Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes. Die dem Bund
auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren; Einsparungen, die sich auf Grund des
geringeren Erhebungsaufwands ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun
und Tschlin.


Art. 4

Indexierung

Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 9, 21, 23-25, 27, 28,
38 und 59 genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

2. Titel: Steuer auf dem Umsatz im Inland 1. Kapitel: Steuerobjekt 1. Abschnitt: Steuerbare Umsätze

Art. 5

Grundsatz

Der Steuer unterliegen folgende durch steuerpflichtige Personen4 getätigte Umsätze,
sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 18): a.

im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen; b.

im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen; c.

Eigenverbrauch im Inland; d.

Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im
Ausland.


Art. 6

Lieferung von Gegenständen 1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen
über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen.

2 Eine Lieferung liegt ebenfalls vor: a.

wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert wird, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss
geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise
behandelt worden ist;

b.

wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird.

4

In diesem Gesetz werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die
Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der maskulinen
Form stehen, sind, sofern darunter natürliche Personen verstanden werden, stets solche
beiderlei Geschlechts gemeint.

Mehrwertsteuergesetz 3

641.20

3 Als Gegenstände gelten bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität,
Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches.

4 Hat sich jemand verpflichtet, Arbeiten an einem Gegenstand zu besorgen, und lässt
er diese Arbeiten ganz oder teilweise durch Dritte (Unterakkordanten) vornehmen,
so liegen zwischen diesen und ihm sowie zwischen ihm und seinem Besteller (Auftraggeber, Bauherr) Lieferungen vor.


Art. 7

Dienstleistungen

1 Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.

2 Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: a.

immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, auch wenn sie nicht in
einer Urkunde verbrieft sind; b.

eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand
geduldet wird.


Art. 8

Leistungen von Gesetzes wegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie von
Gesetzes wegen oder auf Grund behördlicher Anordnung erfolgen.


Art. 9

Eigenverbrauch

1 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen
Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die: a.

sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf
oder für den Bedarf ihres Personals verwendet; b.

sie für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet; c.

sie unentgeltlich abgibt; ausgenommen sind Geschenke bis 300 Franken pro
Empfänger und pro Jahr und Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens;
oder

d.

bei Wegfall der Steuerpflicht sich noch in ihrer Verfügungsmacht befinden.

2 Eigenverbrauch liegt überdies vor, wenn die steuerpflichtige Person: a.

an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen
Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert; davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten; b.

Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer
ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert.

Steuern

4

641.20

3 Eigenverbrauch liegt im Weiteren vor, soweit der steuerpflichtige Lieferungs- oder
Dienstleistungsempfänger bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung
eines Gesamt- oder eines Teilvermögens die von ihm übernommenen Gegenstände
oder Dienstleistungen nicht für einen steuerbaren Zweck nach Artikel 38 Absatz 2
verwendet.

4 Eigenverbrauch von Dienstleistungen ist nicht steuerbar. Vorbehalten bleiben die
Besteuerung nach Absatz 3 und die Besteuerung der Verwendung von Dienstleistungen, deren Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für
einen in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Zweck.

5 Die früher auf dem Eigenverbrauch entrichtete Steuer kann bei Änderung der Verhältnisse im Sinne von Artikel 42 abgezogen werden.


Art. 10

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland Der Empfänger hat den Bezug einer Dienstleistung zu versteuern, wenn er nach Artikel 24 steuerpflichtig ist und sofern: a.

es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 3 fallende Dienstleistung handelt,
die ein im Inland nicht steuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz im Ausland
im Inland erbringt, der nicht nach Artikel 27 für die Steuerpflicht optiert;
oder

b.

es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 1 fallende steuerbare Dienstleistung
handelt, die der Empfänger mit Sitz im Inland aus dem Ausland bezieht und
zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet.


Art. 11

Lieferungen und Dienstleistungen bei Stellvertretung 1 Wer Lieferungen oder Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung
des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen
und Dritten zustande kommt, gilt bloss als Vermittler.

2 Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde
Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt
sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleistung vor.

3 Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär sowie zwischen dem Kommissionär und dem Dritten eine Lieferung vor. Bei
der Verkaufskommission gilt der Kommittent, bei der Einkaufskommission der
Kommissionär als Lieferer.

4 Bei Lieferungen von Gegenständen im Rahmen von Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel gilt der Nachweis der blossen Vermittlung als erbracht, wenn der
Auktionator:

a.

vor Beginn der Auktion einen schriftlichen Auftrag erhält, die betreffenden
Gegenstände im Namen und für Rechnung eines Dritten zu veräussern; und b.

gegenüber den Kaufinteressenten schriftlich bekanntgibt, dass er die betreffenden Gegenstände in fremdem Namen und für fremde Rechnung anbietet.

Mehrwertsteuergesetz 5

641.20


Art. 12

Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von den Artikeln 6 und 7 regeln.

2. Abschnitt: Ort des steuerbaren Umsatzes

Art. 13

Ort der Lieferung

Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, wo: a.

sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über
ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum
Gebrauch oder zur Nutzung befindet; b.

die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in
dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt.


Art. 14

Ort der Dienstleistung 1 Als Ort einer Dienstleistung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Ort, an
dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr Wohnort oder der Ort,
von dem aus sie tätig wird.

2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: a.

bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Verwaltung
oder Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück
sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur- und Ingenieurarbeiten): der
Ort, an dem ein Grundstück gelegen ist; b.

bei Beförderungsleistungen: das Land, in dem eine zurückgelegte Strecke
liegt. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; c.

bei Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagerung und Ähnlichem: der Ort, wo die Dienst leistende Person
jeweils tatsächlich tätig wird; d.

bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: der Ort, an dem die Dienst leistende Person jeweils
ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil tätig ist;

Steuern

6

641.20

e.

bei Dienstleistungen im Bereiche der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.

3 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt der Ort, an dem der
Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für
welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen
Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er
tätig wird:

a.

Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten; b.

Leistungen auf dem Gebiet der Werbung; c.

Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2
Bst. a), Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen; d.

die Datenverarbeitung, die Überlassung von Informationen und ähnliche
Dienstleistungen;

e.

Telekommunikationsdienstleistungen; f.

der gänzliche oder teilweise Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder ein in diesem Absatz genanntes Recht wahrzunehmen; g.

der Personalverleih; h.

Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern.


Art. 15

Ort des Eigenverbrauchs Als Ort des Eigenverbrauchs gilt: a.

in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem sich der Gegenstand
im Zeitpunkt seiner Entnahme befindet; b.

in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 2 der Ort, an dem das Bauwerk gelegen
ist;

c.

in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 3 der Ort, an dem der Gegenstand oder
die Dienstleistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt.


Art. 16

Abweichungen vom Ort des steuerbaren Umsatzes Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden, kann der Bundesrat den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend von
den Artikeln 13-15 bestimmen.

Mehrwertsteuergesetz 7

641.20

3. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Umsätze

Art. 17

Grundsatz

Wird ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Artikel 26 für
seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines
solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden.


Art. 18

Liste der Steuerausnahmen Von der Steuer sind ausgenommen: 1.

die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste im
Sinne der Postgesetzgebung fallen; steuerbar ist hingegen die Paketpost; 2.

die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Umsätze, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und
Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; 3.

die von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Naturärzten, Hebammen, Krankenschwestern oder Angehörigen
ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die
Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; 4.

die von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Krankenpflegerinnen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind; 5.

die Lieferungen von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte
Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber
einer hiezu erforderlichen Bewilligung; 6.

die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der
in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden; 7.

die Beförderungen von kranken, verletzten oder invaliden Personen in dafür
besonders eingerichteten Transportmitteln; 8.

Umsätze, die von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der
sozialen Sicherheit erzielt werden, Umsätze von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-,
Wohn- und Pflegeheimen;

Steuern

8

641.20

9.

die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch dafür
eingerichtete Institutionen; 10. die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Umsätze von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen. Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen bis zum vollendeten
25. Altersjahr;

11.5 die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:
a.

die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts, b.

die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der
Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird, c.

die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen, d.

Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, welche von
der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a-c erbringt,
an diese Einrichtung,

e.

Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und
Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach
den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen; 12. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative
und gemeinnützige Zwecke; 13. die Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher,
philanthropischer, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt
wird:
a.

Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie
Filmvorführungen,

5 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1480 1481; BBl 2001 3171 5982).

Mehrwertsteuergesetz 9

641.20

b.

Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlerinnen und Künstlern sowie Schaustellern einschliesslich Geschicklichkeitsspiele, c.

Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten, d.

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtnahme in Text-, Ton- und Bildträger in
ihren Räumlichkeiten; steuerbar sind jedoch die Lieferungen von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen; 15. für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den
darin eingeschlossenen Nebenleistungen; 16. kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch deren Urheberinnen und Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende,
Kunstmaler, Bildhauer sowie von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachte Dienstleistungen; 17. die Umsätze bei Veranstaltungen (wie Basare und Flohmärkte) von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete
der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen
Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen
Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Umsätze von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, welche diese mittels
Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erzielen; 18. die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler;

19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: a.

die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von
Krediten durch die Kreditgeber, b.

die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung
von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber, c.

die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und
Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;
steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des
Gläubigers (Inkassogeschäft), d.

die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten,
Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten

Steuern

10

641.20

und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel
verwendet werden,

e.

die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft)
einschliesslich Treuhandanlagen, f.

die Verwaltung von Anlagefonds und anderen Sondervermögen durch
Fondsleitungen, Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte
werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die
Gesellschaft der Fondsleitung beziehungsweise die Depotbank gemäss
dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 19946 Aufgaben delegieren
kann,

g.

die Verwahrung von Lombardhinterlagen durch die Schweizerische
Nationalbank;

20. die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die
Stockwerkeigentümer, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme
und ähnlichen Gegenständen bestehen; 21. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
a.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von
Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, b.

die Vermietung von Campingplätzen, c.

die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für
das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, d.

die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen
und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer
Sportanlage gehören,

e.

die Vermietung von Schliessfächern, f.

die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messeund Kongressgebäuden; 22. die Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;

23. die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;

6 SR

951.31

Mehrwertsteuergesetz 11

641.20

24. die Lieferungen gebrauchter Gegenstände, die ausschliesslich für eine nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurden,
sofern diese Gegenstände mit der Warenumsatzsteuer belastet sind oder deren Bezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, sowie die Lieferungen im
Betrieb gebrauchter Gegenstände, deren Bezug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war; 25.7 die Umsätze von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
den Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen
und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Umsätze

Art. 19

Liste der Steuerbefreiungen 1 Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf
den Dienstleistungen, welche für die in Absatz 2 aufgezählten Tätigkeiten verwendet
werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

2 Von der Steuer sind befreit: 1.

die Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder
versendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die
Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Beförderungsmitteln; 2.

die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Schienen- und Luftfahrzeugen, sofern diese
vom Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt werden; 3.

die Inlandlieferungen von Gegenständen ausländischer Herkunft, die nachweislich unter Zollkontrolle standen; 4.

das sonstige, nicht im Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung stehende
Befördern oder Versenden von Gegenständen ins Ausland, namentlich das Verbringen von Werkzeugen ins Ausland; 5.

das im Zusammenhang mit einem Export oder Import von Gegenständen
stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen über die Grenze und
alle damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen; 6.

das Befördern von Gegenständen im Inland und alle damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, wenn die Gegenstände unter Zollkontrolle stehen und zur Ausfuhr bestimmt sind (unverzollte Transitwaren); 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3086 3087; BBl 2001 1472 1479).

8

SR 831.10

Steuern

12

641.20

7.

Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen
und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen verwendet
werden, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem
Binnenluftverkehr überwiegen; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände
oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur
Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind; 8.

die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde
Rechnung handelnden Vermittlern, wenn der vermittelte Umsatz entweder
nach diesem Artikel steuerfrei ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt
wird. Wird der vermittelte Umsatz sowohl im Inland als auch im Ausland
bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf
den Umsatz im Ausland entfällt; 9.

in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros, soweit sie
Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden. Werden diese Umsätze sowohl im Inland
als auch im Ausland getätigt, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros steuerfrei, der auf die Umsätze im Ausland entfällt.

3 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im
grenzüberschreitenden Luft- und Eisenbahnverkehr von der Steuer befreien.

4 Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung entweder von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem nicht steuerpflichtigen Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser
den Gegenstand vorher im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts einem Dritten übergeben hat. Der Gegenstand der
Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden sein.


Art. 20

Nachweis

1 Die Ausfuhr von Gegenständen hat nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie
zollamtlich nachgewiesen wird. Bei Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung
von Schienen- und Luftfahrzeugen ist der Nachweis der überwiegenden Nutzung im
Ausland durch im Bahn- beziehungsweise Luftverkehrsrecht anerkannte Dokumente
oder durch gleichwertige Beweismittel zu erbringen. Bei ins Ausland erbrachten
Dienstleistungen muss der Anspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig
nachgewiesen sein.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wie die steuerpflichtige Person
den Nachweis für die Ausfuhr von Gegenständen sowie die Anerkennung für das
Erbringen von Dienstleistungen ins Ausland zu führen hat; es kann anordnen, dass
bei Missbräuchen einer steuerpflichtigen Person die Steuerbefreiung ihrer Ausfuhren inskünftig von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht wird.

Mehrwertsteuergesetz 13

641.20

2. Kapitel: Steuerpflicht

Art. 21

Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75 000 Franken übersteigen. Die Tätigkeit von
Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt als unselbständige Erwerbstätigkeit.

2 Steuerpflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche
Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer
Firma Umsätze tätigen.

3 Der für die Feststellung der Steuerpflicht nach Absatz 1 massgebende Umsatz bemisst sich: a.

bei den der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen: nach
den vereinnahmten Entgelten; b.

bei Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2: nach dem Wert der Arbeiten an
Bauwerken für Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschliessen.


Art. 22

Gruppenbesteuerung

1 Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz
oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, werden
auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt (Gruppenbesteuerung). Die enge Verbindung liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine
juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere
juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften unter einheitlicher
Leitung zusammenfasst.

2 Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung sind auf Innenumsätze beschränkt; diese
sind buchmässig zu erfassen.

3 Die Bildung einer oder mehrerer Subgruppen ist zulässig, sofern alle unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Subgruppengesellschaften in die Subgruppe einbezogen werden. Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen Umständen
und organisatorischen Strukturen und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen.

4 Beginn und Ende der Gruppenbesteuerung sind auf das Ende des Geschäftsjahres
des Gruppenträgers festzulegen. Ausser in Fällen der Umstrukturierung ist die
Gruppenbesteuerung während mindestens fünf Jahren beizubehalten.

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Art. 23

Gemeinwesen

1 Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen sind bei Überschreiten der massgebenden Mindestumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen steuerpflichtig, sofern
die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen 25 000 Franken im
Jahr übersteigen. Für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, sind die genannten Dienststellen, Einrichtungen, Personen und Organisationen
nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie für solche Leistungen Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Die Ausübung von Funktionen der
Schiedsgerichtsbarkeit gilt als hoheitlich. Die von Kur- und Verkehrsvereinen im
Auftrag von Gemeinwesen zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen
sind nicht steuerbar, sofern das Entgelt für diese Leistungen ausschliesslich aus
öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben stammt.

2 Als beruflich oder gewerblich und somit steuerbar gelten namentlich folgende Tätigkeiten: a.

Fernmeldewesen;

b.

Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie und ähnlichen Gegenständen; c.

Beförderung von Gegenständen und Personen; d.

Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; e.

Lieferungen von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; f.

Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch landwirtschaftliche Interventionsstellen von Gemeinwesen; g.

Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; h.

Betrieb von Badeanstalten und Kunsteisbahnen; i.

Lagerhaltung;

j.

Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; k.

Tätigkeiten der Reisebüros; l.

Umsätze von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen
und ähnlichen Einrichtungen; m.

Tätigkeiten von Amtsnotarinnen und Amtsnotaren; n.

Tätigkeiten von Vermessungsbüros; o.

Tätigkeiten auf dem Gebiete der Entsorgung; p.

Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen.

3 Ist eine autonome Dienststelle nach Absatz 1 steuerpflichtig, so hat sie die Umsätze an Nichtgemeinwesen, die gleichartigen Umsätze an andere Gemeinwesen oder
Zweckverbände von Gemeinwesen und die gleichartigen Umsätze an andere Dienst

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stellen des eigenen Gemeinwesens zu versteuern, letztere jedoch nur dann, wenn sie
die gleichartigen Umsätze zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbringt.

4 Die Gemeinwesen können beantragen, als Einheit oder nach einzelnen Gruppen
abzurechnen.


Art. 24

Steuerpflicht beim Bezug von Dienstleistungen von
Unternehmen mit Sitz im Ausland Steuerpflichtig ist überdies, wer im Kalenderjahr unter den in Artikel 10 aufgestellten Voraussetzungen für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Soweit der Bezüger nicht bereits nach Artikel 21
Absatz 1 steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für
die nach Artikel 21 Absatz 1 steuerpflichtige Person gilt die Mindestgrenze von
10 000 Franken im Kalenderjahr ebenfalls, doch hat sie jeden Bezug zu deklarieren
(Art. 38 Abs. 1 Bst. b).


Art. 25

Ausnahmen

1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen: a.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Artikel 21 Absatz 3 bis zu
250 000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer
regelmässig nicht mehr als 4000 Franken im Jahr betragen würde; b.

Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und
der Gärtnerei; Viehhändler für die Umsätze von Vieh; Milchsammelstellen
für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter; c.

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich Dienstleistungen der in Artikel 14 Absatz 3 aufgezählten Arten erbringen; die Ausnahme von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für Unternehmen mit Sitz im
Ausland, die im Inland Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des
Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe e an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen; d.

nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige
Institutionen, beide mit einem Jahresumsatz nach Artikel 21 Absatz 3 bis zu
150 000 Franken.

2 Die Ausnahme von der Steuerpflicht nach Absatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn
daneben noch eine andere steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird.


Art. 26

Optionen für die Versteuerung ausgenommener Umsätze 1 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die Eidgenössische Steuerverwaltung bewilligen: a.

die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 1, 7-17, 22 und 23
genannten Umsätze;

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b.

die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 2-6, 20 und 21 genannten Umsätze (bei Umsätzen nach den Ziff. 20 und 21 ohne den Wert
des Bodens), sofern sie nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden.

2 Sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller Gewähr bietet, dass er
seine Obliegenheiten als steuerpflichtige Person erfüllt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Bewilligung von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen.

3 Die freiwillige Unterstellung gilt für mindestens fünf Jahre.

4 Die Option gilt für sämtliche Umsätze nach einer Ziffer des Artikels 18, die eine
steuerpflichtige Person tätigt; hinsichtlich der Ziffern 20 und 21 kann für jedes Objekt einzeln optiert werden.

5 Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des Eigenverbrauchs nach Artikel 9 vorbehalten.


Art. 27

Optionen für die Steuerpflicht 1 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung können sich Unternehmen, welche die Voraussetzungen der Steuerpflicht nach
Artikel 21 Absatz 1 nicht erfüllen oder nach Artikel 25 Absatz 1 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, unter den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
festzusetzenden Bedingungen der Steuerpflicht freiwillig unterstellen.

2 Einen Rechtsanspruch auf freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht haben
insbesondere jene Unternehmen, die eine Tätigkeit aufgenommen haben, welche
darauf ausgerichtet ist, spätestens innert fünf Jahren im Inland regelmässig steuerbare Jahresumsätze von mehr als 250 000 Franken zu erzielen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit.


Art. 28

Beginn der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt,
so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

2 Wird die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit neu aufgenommen oder
durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftserweiterung, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende
Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate 75 000 Franken übersteigen wird.

3 Wer nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a von der Steuerpflicht befreit ist, wird
nach Ablauf des Kalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht
massgebender Umsatz 250 000 Franken oder die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer 4000 Franken überschritten hat. Bei einer Erweiterung der Tätigkeit im
Sinne von Absatz 2 wird er schon in diesem Zeitpunkt steuerpflichtig, wenn zu er

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warten ist, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird.

4 Die Steuerpflicht nach Artikel 24 besteht während jedes Kalenderjahres, in welchem für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland bezogen werden.


Art. 29

Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht endet: a.

mit der Aufgabe der Tätigkeit, die der Steuer unterliegt; bei Vermögensliquidation, namentlich freiwilliger oder konkursamtlicher Liquidation oder Nachlassvertrag mit Liquidationsvergleich, endet die Steuerpflicht mit dem
Abschluss des Liquidationsverfahrens; b.

am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass
diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Artikel 27 bleibt vorbehalten; c.

im Falle der Optierung für die Steuerpflicht sowie im Falle der Streichung
im Register der steuerpflichtigen Personen: in dem von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung festgelegten Zeitpunkt.


Art. 30

Steuernachfolge

1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten
ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein. Der bisherige
Steuerschuldner haftet mit dem neuen noch während zwei Jahren seit der Mitteilung
oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Steuerschulden, welche vor der
Übernahme entstanden sind.


Art. 31

Steuervertretung

Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit obliegt auch deren Teilhabern.


Art. 32

Mithaftung

1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a.

die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; b.

wer eine freiwillige Versteigerung durchführt oder durchführen lässt; c.

bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, einer
Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit: die mit

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der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; d.

für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt:
die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der
juristischen Person;

e.

jede an einer Gruppenbesteuerung beteiligte Person oder Personengesamtheit für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern.

2 Die Haftung nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März
19749 (VStrR) bleibt vorbehalten.

3 Die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Personen haften nur für Steuer-,
Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder
fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

4 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie
die steuerpflichtige Person.

3. Kapitel: Berechnung und Überwälzung der Steuer

Art. 33

Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und Dienstleistungen 1 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet.

2 Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als
Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet einschliesslich
Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer
Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert,
der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.

3 Im Falle einer Leistung an das Personal gilt abweichend von Absatz 2 als Bemessungsgrundlage das vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt; die steuerpflichtige
Person schuldet jedoch mindestens den Steuerbetrag, der im Fall des Eigenverbrauchs geschuldet wäre. Nicht unter diese Ausnahmebestimmung fällt dasjenige
Personal, welches massgeblich an der Unternehmung beteiligt ist.

4 Beim Tausch von Gegenständen und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert
jeder Lieferung oder jeder Dienstleistung als Entgelt für die andere Lieferung oder
die andere Dienstleistung; bei der Leistung an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird; bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt
lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.

5 Zum Entgelt gehören ferner öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme der auf
der Lieferung oder Dienstleistung geschuldeten Steuer selbst.

6 Nicht zum Entgelt gehören: 9

SR 313.0

Mehrwertsteuergesetz 19

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a.

Beträge für öffentlich-rechtliche Abgaben, welche die steuerpflichtige Person von ihren Abnehmern als Erstattung der in deren Namen und für deren
Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert in Rechnung stellt; b.

Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden, sowie Pfandgelder auf
Gebinden;

c.

Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, namentlich an Hochschulen und ähnlichen Forschungsinstitutionen,
soweit der Beitragsempfänger die Forschung oder Entwicklung nicht im
Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers betreibt. Die Nennung
des Beitragszahlers in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und
Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar; d.

die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen
kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese
Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.


Art. 34

Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch 1 Werden bewegliche Gegenstände dauernd zum Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 entnommen oder endet die Steuerpflicht, so wird die Steuer berechnet: a.

bei neuen Gegenständen: vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ihrer
Bestandteile;

b.

bei in Gebrauch genommenen Gegenständen: vom Zeitwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung
des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben.

2 Werden unbewegliche Gegenstände dauernd zum Eigenverbrauch nach Artikel 9
Absatz 1 oder 3 entnommen oder endet die Steuerpflicht, so wird die Steuer von der
nach Absatz 1 massgebenden Bemessungsgrundlage (ohne den Wert des Bodens),
höchstens jedoch von dem Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände berechnet, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Zur Ermittlung des Zeitwertes
wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

3 Bei der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestandteile
zum Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 wird die Steuer von der Miete
berechnet, die einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde.

4 Beim Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 wird die Steuer vom Preis (ohne den
Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen
Dritten in Rechnung gestellt würde.

5 Beim Eigenverbrauch von Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 zweiter Satz
wird die Steuer vom Wert der noch nicht genutzten Dienstleistungen berechnet.

Steuern

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Art. 35

Margenbesteuerung

1 Hat die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung
der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern
sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Als Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene
Rechnung oder auf Grund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf
fremde Rechnung handelt.

2 Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, nicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Der Bundesrat umschreibt diese Gegenstände näher.

3 Werden Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 zu einem Gesamtpreis bezogen,
so kann unter den vom Bundesrat näher umschriebenen Voraussetzungen die Steuer
auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und Gesamtankaufspreis berechnet werden.


Art. 36

Steuersätze

1 Die Steuer beträgt 2,4 Prozent:10 a.

auf den Lieferungen und dem Eigenverbrauch folgender Gegenstände:
1.

Wasser in Leitungen, 2.

Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke; der Steuersatz von 2,4 Prozent gilt nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen
von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.11 Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Ess- und Trinkwaren, wenn die
steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise
serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere
Vorrichtungen bereithält; sind die Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hiefür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte
Steuersatz Anwendung,

3.

Vieh, Geflügel, Fische, 4.

Getreide,

5.

Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge,
Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements,
Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt. Gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände
auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird, 10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

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6.

Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel für Tiere, Düngstoffe, 7.

Pflanzenschutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial, 8.

Medikamente,

9.

Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druck-Erzeugnisse ohne
Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; b.

auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter; c.

auf den Umsätzen nach Artikel 18 Ziffern 14-16; d.

auf den Leistungen im Bereiche der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des
Bodens oder von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

2 Die Steuer beträgt 3,6 Prozent auf Beherbergungsleistungen mit Geltung längstens
bis zum 31. Dezember 2003;12 die Bundesversammlung kann diese Frist mit einem
Bundesgesetz verlängern; als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.

3 Die Steuer beträgt 7,6 Prozent auf allen übrigen steuerbaren Umsätzen.13 4 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen,
dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine solche
Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

5 Umschliessungen, die der Lieferer mit dem Gegenstand abgibt, unterliegen dem
gleichen Steuersatz wie die Lieferung des umschlossenen Gegenstandes. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b.


Art. 37

Rechnungsstellung und Überwälzung der Steuer 1 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person
über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a.

den Namen und die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b.

den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; 12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

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c.

Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung; d.

Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung; e.

das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f.

den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst
das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes. Artikel 33
Absatz 6 Buchstabe a bleibt vorbehalten.

2 In Rechnungen an steuerpflichtige Empfänger für selbstständige Lieferungen oder
Dienstleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist anzugeben, wie
sich das Entgelt auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

3 Gutschriften und andere Dokumente, die im Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach Absatz 1
enthalten.

4 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer die
Steuer auf dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Artikel 35 berechnet, darf
weder in Preisanschriften, Preislisten und sonstigen Angeboten noch in Rechnungen
auf die Steuer hinweisen. Nicht berechtigt, im Vertrag oder in der Rechnung auf die
Steuer hinzuweisen, ist ferner jene steuerpflichtige Person, welche das Meldeverfahren nach Artikel 47 Absatz 3 anwendet.

5 Werden Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen und Dienstleistungen
gemeinsam zurückerstattet (z. B. Jahresbonus, Jahresrückvergütung), so hat der
steuerpflichtige Lieferer oder Dienstleistungserbringer dem steuerpflichtigen Empfänger einen Beleg abzugeben, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Rückerstattung
auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

6 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.

4. Kapitel: Vorsteuerabzug

Art. 38

Allgemeines

1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für
einen in Absatz 2 genannten geschäftlich begründeten Zweck, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen, die nachgewiesen werden
müssen:

a.

die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen mit den Angaben nach Artikel 37 in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen; b.

die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz
im Ausland deklarierte Steuer; c.

die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihr für die
Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 83).

2 Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke:

Mehrwertsteuergesetz 23

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a.

steuerbare Lieferungen; b.

steuerbare Dienstleistungen; c.

Umsätze, für deren Versteuerung optiert wurde; d.

unentgeltliche Zuwendung von Geschenken bis 300 Franken pro Empfänger
und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens (Art. 9
Abs. 1 Bst. c) sowie Arbeiten an Gegenständen, die im Eigenverbrauch nach
Artikel 9 Absatz 2 verwendet werden.

3 Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Artikel 19 Absatz 2 oder für Tätigkeiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im
Inland bewirken würde.

4 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen namentlich von der Steuer ausgenommene
Umsätze, nicht als Umsätze geltende oder private Tätigkeiten sowie Umsätze in
Ausübung hoheitlicher Gewalt.

5 Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind ferner 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke.

6 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten,
Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2
zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in
Rechnung gestellten Betrages abziehen.14 Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a-e und
Absatz 3 ist anwendbar.

7 Der Anspruch auf Abzug entsteht: a.

bei der von andern steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende
der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten), oder in welcher sie die Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten); b.

bei der Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland: im Zeitpunkt, in welchem die steuerpflichtige Person über
diese Steuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnet; c.

bei der Steuer auf der Einfuhr nach Absatz 1 Buchstabe c: am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Zolldeklaration angenommen wurde und die
steuerpflichtige Person über das Original der Einfuhrdokumente verfügt.

8 Soweit eine steuerpflichtige Person Spenden erhält, die nicht einzelnen Umsätzen
des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Ebenso ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
kürzen, wenn sie Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält.
Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze 14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

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nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind, gelten nicht als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand.


Art. 39

Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts in besonderen Fällen 1 Weiss die steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfältiger Prüfung wissen
können, dass derjenige, der ihr eine Rechnung nach Artikel 37 Absatz 1 ausgestellt
hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.

2 Wendet die steuerpflichtige Person für die Versteuerung von gebrauchten beweglichen Gegenständen die Margenbesteuerung nach Artikel 35 an, so ist sie nicht berechtigt, die ihr auf dem Ankauf solcher Gegenstände in Rechnung gestellte oder die
von ihr auf der Einfuhr solcher Gegenstände entrichtete Steuer in Abzug zu bringen.


Art. 40

Herabsetzung des Vorsteuerabzugs bei Entgeltsminderungen Sind die von der steuerpflichtigen Person aufgewendeten Entgelte niedriger als die
vereinbarten oder sind ihr Entgelte zurückerstattet worden, so ist die Vorsteuer entweder nur vom tatsächlich geleisteten Entgelt zu berechnen oder in der Abrechnung
über die Periode, in der die Entgeltsminderung eintritt, herabzusetzen.


Art. 41

Gemischte Verwendung

1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere
Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.

2 Wird der mit Vorsteuer belastete Gegenstand oder die Dienstleistung zu einem
überwiegenden Teil für steuerbare Umsätze verwendet, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und der Eigenverbrauch einmal jährlich versteuert werden.


Art. 42

Spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1 Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Lieferung,
der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie jedoch später ein,
so kann der Vorsteuerabzug unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 in der Abrechnung
über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür eingetreten sind.

2 Bei einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 kann die früher bezahlte Steuer auf folgenden Vorgängen als Vorsteuer in Abzug gebracht werden,
sofern diese im Zusammenhang mit einem künftigen steuerbaren Zweck stehen: a.

im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen; b.

im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen; c.

Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im
Ausland;

d.

Einfuhr von Gegenständen;

Mehrwertsteuergesetz 25

641.20

e.

Eigenverbrauch im Inland.

3 Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der
Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch
genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um einen Fünftel, bei
unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen,
die vor dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt
wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten
Teils.

5. Kapitel:
Entstehung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung
der Steuer


Art. 43

Entstehung der Steuerforderung 1 Bei Lieferungen und Dienstleistungen entsteht die Steuerforderung: a.

im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:
1.

mit der Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat, 2.

bei Umsätzen, die zu aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit
der Vereinnahmung der Teilzahlung, 3.

bei Vorauszahlungen sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen ohne
oder mit verspäteter Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des
Entgelts;

b.

im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: mit der Vereinnahmung des Entgelts; dies gilt auch für Vorauszahlungen.

2 Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in welchem er
eintritt.

3 Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland entsteht
die Steuerforderung mit dem Empfang der Leistung.

4 Bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 40 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die Minderung oder Rückvergütung des Entgelts erfolgt.

5 Bei Versteuerung nach Artikel 41 Absatz 2 entsteht die Steuerforderung jeweils
am Jahresende.


Art. 44

Abrechnungsart

1 Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abgerechnet.

2 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich
Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der

Steuern

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641.20

Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der
Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die
Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden.

3 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt höher als das vereinbarte, so ist der Mehrbetrag in der Abrechnung über die Periode zu berücksichtigen, in welcher das Entgelt vereinnahmt wurde.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf
Antrag, über die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen, sofern es
für die steuerpflichtige Person aus Gründen ihres Rechnungswesens einfacher ist.
Sie hat die Bedingungen so festzusetzen, dass die steuerpflichtige Person weder begünstigt noch benachteiligt wird.

5 Steuerpflichtige Personen, die zu einem erheblichen Teil Entgelte erhalten, bevor
sie die Lieferung oder Dienstleistung ausführen oder darüber Rechnung stellen,
können von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu verpflichtet werden, nach
den vereinnahmten Entgelten abzurechnen.


Art. 45

Abrechnungsperiode

1 Über die Steuer wird abgerechnet: a.

in der Regel vierteljährlich; b.

bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 59) halbjährlich; c.

beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(Art. 24) jährlich.

2 Auf Antrag gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung in begründeten Fällen
andere Abrechnungsperioden; sie setzt die Bedingungen dafür fest.


Art. 46

Selbstveranlagung

Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung
innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.


Art. 47

Entrichtung der Steuer 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person auch die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich
Vorsteuern) an die Eidgenössische Steuerverwaltung einzuzahlen.

2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

3 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder
eines Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen
einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z. B. eines
Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht
durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistung zu erfüllen; diese

Mehrwertsteuergesetz 27

641.20

Meldung ist innert 30 Tagen nach Übertragung des Vermögens schriftlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erstatten. Artikel 9 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


Art. 48

Rückerstattung von Steuern 1 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss der steuerpflichtigen Person ausbezahlt.

2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerforderungen, selbst wenn diese noch nicht fällig sind.

3 Vorbehalten bleiben die Berichtigung der Selbstveranlagung und die Verwendung
des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 71 Absatz 1.

4 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später
als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen
Geltendmachung des Saldos bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so wird für
die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den
Verzugszins ausgerichtet. Ein solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet,
wenn der steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht
eingefordert wurden.


Art. 49

Verjährung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die pflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder, bei Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten, solange das Entgelt nicht vereinnahmt ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

4 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.


Art. 50

Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

3 Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist.

4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

Steuern

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641.20


Art. 51

Erlass der Steuer

Im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens kann die Eidgenössische Steuerverwaltung einem Erlass der Steuer zustimmen.

6. Kapitel: Behörden

Art. 52

Eidgenössische Steuerverwaltung Die Steuer auf den Umsätzen im Inland wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. Diese erlässt alle hiezu erforderlichen Weisungen und Entscheide,
deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.


Art. 53

Automatisierte Registratur und Dokumentation 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt eine automatisierte Registratur und
eine automatisierte Entscheiddokumentation mit den zur Steuererhebung und zum
Steuerbezug erforderlichen Angaben (Daten); dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Sie kann Daten aus
der automatisierten Registratur im Abrufverfahren den in der Zollverwaltung mit der
Erhebung und dem Bezug der Mehrwertsteuer betrauten Personen zugänglich machen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Amtshilfe und
die Geheimhaltung.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb
der automatisierten Registratur und der automatisierten Entscheiddokumentation,
über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Löschung
der Daten.


Art. 54

Amtshilfe

1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer
Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die
benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der
Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes sowie für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein
können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Eine Auskunft darf nur
verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die
innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder
die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich
beeinträchtigen würde. Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.

Mehrwertsteuergesetz 29

641.20

3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der
Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 194315, OG).

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 3 gilt sinngemäss.

5 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der Eidgenössischen Steuerverwaltung
unaufgefordert Wahrnehmungen mit, die für die Steuererhebung von Bedeutung
sein können.


Art. 55

Geheimhaltung

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat
gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes
gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a.

bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 54 oder bei Erfüllung einer Pflicht
zur Anzeige strafbarer Handlungen; b.

gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden
sind;

c.

im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden; d.

für die Auskunft, ob jemand im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder nicht.

7. Kapitel: Verfahren

Art. 56

An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person 1 Eine Person, die steuerpflichtig wird, hat sich unter Vorbehalt von Absatz 4 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Diese teilt ihr eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird.

2 Endet die Steuerpflicht, so ist in den Fällen von Artikel 29 Buchstaben a und b die
Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das
Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen einer Option für die Steuerpflicht wegfallen.

15

SR 173.110

Steuern

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641.20

3 Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b), sich abzumelden, so wird angenommen,
dass sie für die Steuerpflicht optiert.

4 Wer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen hat
(Art. 24), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.


Art. 57

Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person 1 Die steuerpflichtige Person hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle
Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung
sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen
verpflichtet, dürfen aber die Namen der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung
oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.


Art. 58

Buchführung

1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. Diese dürfen nur dann über
die handelsrechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinausgehen, wenn dies für
die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.

2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere
und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 962 Absatz 2 des Obligationenrechts16 bleibt vorbehalten. Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind indessen
während 20 Jahren aufzubewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die
Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so
dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung.

3 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für
die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die Eidgenössische Steuerverwaltung Erleichterungen und lässt zu, dass die
Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben.

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SR 220

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Art. 59

Saldosteuersatzmethode 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 3 Millionen Franken steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 60 000 Franken Steuern - berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hat,
kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete Steuer durch
Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln; mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern
im Sinne einer Pauschale abgegolten.

3 Die steuerpflichtige Person, die mit Saldosteuersatz abrechnet, muss diese Abrechnungsart während fünf Jahren beibehalten. Verzichtet sie auf die Anwendung des
Saldosteuersatzes, so kann sie frühestens nach fünf Jahren wieder diese Abrechnungsart wählen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zum Wechsel bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze zurückzuführen ist.


Art. 60

Ermessenseinschätzung Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein,
so nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.


Art. 61

Auskunftspflicht Dritter 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, von auskunftspflichtigen Dritten
kostenlos alle Auskünfte zu verlangen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder
für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuer erforderlich sind,
ebenso die Vorlage oder Einreichung der Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere
und sonstiger Aufzeichnungen.

2 Auskunftspflichtige Dritte sind Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personengesamtheiten, die: a.

als steuerpflichtige Personen in Betracht fallen; b.

neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haften; c.

Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder erbracht haben.

3 Zur Auskunft verpflichtet sind auch alle, die an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, massgebende Beteiligungen halten.

4 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.


Art. 62

Überprüfung

1 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die
Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.

Steuern

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641.20

2 Zwecks Abklärung des Sachverhalts hat die steuerpflichtige Person der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Zugang zu ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung
sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Das Gleiche gilt für auskunftspflichtige Dritte. Die Vornahme von Kontrollen braucht nicht im Voraus angezeigt
zu werden, wenn Kollusionsgefahr besteht.

3 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193417, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen
betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer
verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.


Art. 63

Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen
der steuerpflichtigen Person alle Entscheide zur Steuererhebung, insbesondere
wenn:

a.

Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; b.

die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen
bestritten wird;

c.

Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mithaftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; d.

die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; e.

sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben; f.

für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.

2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818 anwendbar.


Art. 64

Einsprache

1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach
der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung
des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission weiterleiten.

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SR 952.0

18

SR 172.021

Mehrwertsteuergesetz 33

641.20

3 Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie
die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter
hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der
Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden.

4 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

5 Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf
auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift
oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.

6 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzuges der Einsprache weiterzuführen, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid den massgebenden
Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.

7 Die Einsprache ist beförderlich zu behandeln. Der Einspracheentscheid muss eine
Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.


Art. 65

Beschwerde

Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 innert
30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.


Art. 66

Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach
den Artikeln 97 ff. OG20 innert 30 Tagen nach Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung
berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).


Art. 67

Revision und Erläuterung 1 Auf die Revision von Entscheiden und Einspracheentscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Artikel 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 196821 anwendbar.

2 Die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerrekurskommission richten sich nach den Artikeln 66-69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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SR 172.021

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SR 173.110

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SR 172.021

Steuern

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641.20

3 Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach
den Artikeln 136 ff. OG22.


Art. 68

Kosten und Entschädigungen 1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten
erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungshandlungen derjenigen Person auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht
hat.


Art. 69

Betreibung

1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin
nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren.

2 Ist die Steuerforderung oder die Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt und
wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt.

3 Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, der als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 188923 gilt, ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig.

4 Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Steuern,
Zinsen, Kosten und Bussen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

5 Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare
oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird.


Art. 70

Sicherstellung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch
wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a.

deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b.

die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; c.

die zahlungspflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; d.

die steuerpflichtige Person den Geschäftsbetrieb einer Unternehmung ganz
oder teilweise übernimmt, über die der Konkurs eröffnet worden ist.

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SR 173.110

23 SR

281.1

Mehrwertsteuergesetz 35

641.20

2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188924. Die Einsprache gegen den
Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

3 Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach
den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196825
innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung
nicht.

4 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach
den Artikeln 97 ff. OG26 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die
Vollstreckung nicht.

5 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung
berechtigt.

6 Die Zustellung des Entscheides über die Forderung gilt als Anhebung der Klage
nach Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Frist
für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Forderung zu laufen.

7 Die Sicherstellung muss durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften
oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.


Art. 71

Andere Sicherungsmassnahmen 1 Der Überschuss der abziehbaren Vorsteuern über die geschuldete Steuer kann: a.

mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; oder b.

zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden
gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung regelmässig im Rückstand ist oder andere Gründe eine akute
Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen. Der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Verzugszins gilt.

2 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die
Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu bestimmen, der im Inland Wohnoder Geschäftssitz hat. Dadurch wird jedoch keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
kann ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Hinterlegung
sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft verlangen.

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SR 281.1

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SR 172.021

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SR 173.110

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3 Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die
pflichtige Person dazu verhalten, über die Steuer künftig monatlich oder halbmonatlich abzurechnen und diese gleichzeitig zu entrichten.

4 Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens
darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem für die Führung des Registers zuständigen Amt
angezeigt hat, dass die Ansprüche aus diesem Gesetz getilgt oder sichergestellt sind.

3. Titel: Steuer auf den Einfuhren

Art. 72

Anwendbares Recht

Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit
die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.


Art. 73

Steuerobjekt

1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch derjenigen, die zollfrei
ins Inland eingeführt werden können.

2 Als Gegenstände gelten: a.

bewegliche Sachen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen
und Rechte;

b.

Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches.

3 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der
Wert des Datenträgers einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen mit der
Inlandsteuer erfasst (Art. 24).


Art. 74

Steuerbefreite Einfuhren Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: 1.

Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden näheren Bestimmungen; 2.

gesetzlichen Zahlungsmitteln (in- und ausländischen Banknoten und Münzen), mit Ausnahme der Sammlerstücke, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, Wertpapieren, Manuskripten (auch
von Autoren, Schriftstellern und Komponisten) und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie von Fahrscheinen ausländischer öffentlicher Transportanstalten; 3.

menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und
Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber einer hiezu erforderlichen Bewilligung;

Mehrwertsteuergesetz 37

641.20

4.

Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet
und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden, mit
Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d; 5.

Gegenständen, die nach Artikel 14 Ziffern 4-16 und 18-24 des Zollgesetzes
vom 1. Oktober 192527 (ZG) zollfrei sind oder nach Ziffer 24 zu einem ermässigten Zollansatz zugelassen werden, mit Ausnahme der in Ziffer 14 genannten Gegenstände für Unterricht und Forschung, der zur Untersuchung
und Behandlung von Patienten dienenden Instrumente und Apparate sowie
der in Ziffer 11 genannten Motorfahrzeuge für Invalide; 6.

Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt
wurden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e; 7.

Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Instandsetzung oder zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrages vorübergehend ausgeführt und an den Absender in der Schweiz zurückgesandt
werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f; 8.

Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt
werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g; 9.

Retourgegenständen schweizerischer Herkunft, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind. Ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung
durch Rückerstattung; die Bestimmungen des Artikels 80 gelten sinngemäss; 10. Gegenständen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes, die von einer steuerpflichtigen Person zur Instandsetzung oder Lohnveredlung im
Rahmen eines Werkvertrages vorübergehend eingeführt werden; 11. Gegenständen, deren Umsätze im Inland nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 7 von der Steuer befreit sind.


Art. 75

Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen.

2 Die Solidarhaftung nach Artikel 13 ZG28 ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten (Art. 31 Abs. 3 ZG) aufgehoben, wenn der Importeur: a.

zum Vorsteuerabzug (Art. 38) berechtigt ist; b.

für die Steuerbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Sicherheit
geleistet hat (Art. 78 Abs. 2); c.

die Steuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung in Rechnung gestellt erhält; und d.

dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

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SR 631.0

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3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann vom Deklaranten den Nachweis für seine
Vertretungsbefugnis verlangen.


Art. 76

Steuerbemessungsgrundlage 1 Die Steuer wird erhoben: a.

auf dem Entgelt, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungsoder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird; b.

auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der
Entstehung des Steueranspruchs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten; c.

auf dem Entgelt für Arbeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a,
die unter Verwendung von eingeführten Gegenständen für fremde Rechnung
besorgt und von einer nicht steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 21
und 26 ausgeführt werden; d.

auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Bildhauern an ihren Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), sofern die Kunstwerke von den Künstlern persönlich bearbeitet und von ihnen
selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; e.

auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a), die mit Freipass zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt wurden; f.

auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a), sofern diese nachweislich aus dem freien inländischen
Verkehr zur Instandsetzung oder zur Lohnveredlung im Rahmen eines
Werkvertrages vorübergehend ausgeführt worden sind und an den Absender
in der Schweiz zurückgesandt werden; g.

auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass zur
vorübergehenden Einfuhr abgefertigt wurden, sofern die Steuer auf diesem
Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden Gebrauch keine oder
eine ermässigte Entschädigung gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das
einem unabhängigen Dritten berechnet würde.

2 Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 33 massgebend. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 44 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

3 In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: a.

die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie auf Grund der Einfuhr geschuldeten
Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden
Mehrwertsteuer;

Mehrwertsteuergesetz 39

641.20

b.

die Nebenkosten, wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen.
Unter erstem Bestimmungsort ist der Ort zu verstehen, an den der Gegenstand im Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, zu befördern ist. Ist
dieser unbekannt, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die
Umladung im Inland erfolgt.

4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder fehlen Wertangaben, so
kann die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach
pflichtgemässem Ermessen schätzen.

5 Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder
Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der
Entstehung der Steuerzahlungspflicht notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.


Art. 77


29

Steuersätze

Die Steuer beträgt: a.

2,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 36 Absatz 1
Buchstabe a;

b.

7,6 Prozent auf der Einfuhr anderer Gegenstände.


Art. 78

Entstehung und Fälligkeit des Steueranspruchs 1 Der Steueranspruch entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollzahlungspflicht.

2 Der steuerpflichtigen Person, die für die Steuerbeträge Sicherheit geleistet hat,
steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die
Eidgenössische Zollverwaltung zu; ausgenommen sind Sendungen im Postverkehr
sowie Einfuhren, die mündlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.

3 Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuerbezug nicht gefährdet wird.


Art. 79

Verjährung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie fällig geworden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Forderung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
1134).

Steuern

40

641.20

4 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.


Art. 80

Verjährung von Rückvergütungsansprüchen 1 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

2 Nicht erstattet werden zu viel erhobene Steuern, wenn die steuerpflichtige Person
nach den Artikeln 21 und 26 die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer
nach Artikel 38 abziehen kann.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die Verjährung ruht, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.

5 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.


Art. 81

Rückerstattung wegen Wiederausfuhr 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 38 fehlen und: a.

der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen eines
Lieferungsgeschäfts im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt wird; oder b.

der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt wird. In diesem Falle wird
die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für die Benützung des Gegenstandes oder auf der durch den Gebrauch
eingetretenen Wertverminderung sowie auf dem nicht zurückerstatteten
Einfuhrzoll entspricht.

2 Eine Rückerstattung wird nur gewährt, wenn: a.

die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und b.

die Identität des ausgeführten mit dem seinerzeit eingeführten Gegenstand
nachgewiesen ist.

3 Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im
Ausland abhängig gemacht werden.

4 Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Ausfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert
60 Tagen seit der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet
werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.

Mehrwertsteuergesetz 41

641.20


Art. 82

Behörde

1 Die Steuer auf der Einfuhr wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung erhoben.
Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und Entscheide.

2 Die Organe der Eidgenössischen Zollverwaltung sind befugt, zur Prüfung der für
die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 54 und 55 sowie 57-61 gelten sinngemäss. Erhebungen bei
steuerpflichtigen Personen können im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung dieser übertragen werden.


Art. 83

Verlagerung der Steuerentrichtung 1 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven
Methode abrechnende steuerpflichtige Personen können die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände importieren und
exportieren und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.

2 Soweit die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr
im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu
liefern.


Art. 84

Erlass

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn:

a.

ein endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollter, aber noch unter amtlicher Kontrolle stehender oder in einem eidgenössischen Niederlagshaus
eingelagerter Gegenstand durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche
Verfügung ganz oder teilweise vernichtet oder über die Grenze zurückgewiesen wird; b.

ein mit Geleitschein oder Freipass abgefertigter Gegenstand während der
Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Unfall, Zufall, höhere Gewalt oder
auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei nachgewiesen wird; c.

eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde; d.

der mit der Verzollung Beauftragte (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen
Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war. Von
der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen, wenn die Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint.

Steuern

42

641.20

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den
nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Steuererlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung.

4. Titel: Strafbestimmungen

Art. 85

Steuerhinterziehung

1 Wer vorsätzlich sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von
Steuern erwirkt, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder
des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen
Vorteils bestraft.


Art. 86

Steuergefährdung

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht
ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a.

sich gesetzeswidrig nicht als steuerpflichtige Person anmeldet; b.

trotz Mahnung der Pflicht zur Einreichung der Steuerabrechnung oder zur
Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte nicht nachkommt; c.

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen
nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt; d.30 in einer Steuerabrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung, Rükkerstattung oder Abzug von Steuern oder als auskunftspflichtige Drittperson
unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; e.

durch Angabe einer Registernummer den Anschein erweckt, er sei im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen; f. die

ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; oder g.

für die Steuererhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert.

30

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Mehrwertsteuergesetz 43

641.20

2 Eine Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen
Vorteils kann ausgesprochen werden, sofern dies einen höheren Betrag ergibt.


Art. 87

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des VStrR31 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen
bedingen, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so
kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle
der Geschäftsbetrieb (Art. 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes) zur Bezahlung der
Busse verurteilt werden.


Art. 88

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197432 ist anwendbar.

2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, bei der Einfuhrsteuer der Eidgenössischen Zollverwaltung.

3 Die Regelung der Zuständigkeiten nach Absatz 2 gilt auch für die Verfolgung des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Strafgesetzbuches33).


Art. 89

Zusammentreffen von Strafbestimmungen 1 Die Bestrafung nach Artikel 14 VStrR34 schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach Artikel 85 des vorliegenden Gesetzes aus.

2 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer auf der Einfuhr als auch einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes,
so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann
angemessen erhöht werden.

5. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 90

1 Der Bundesrat erlässt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, die Vollzugsvorschriften; er hat vorgängig die interessierten Kreise anzuhören.

2 Er ist namentlich zuständig: a.

eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen und 31

SR 313.0

32 SR

313.0

33

SR 311.0

34 SR

313.0

Steuern

44

641.20

für diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen zu regeln; b.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohnoder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts
durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; c.

zur Erleichterung der Abgrenzung unter Rücksichtnahme auf die Wettbewerbsverhältnisse die nach Artikel 18 von der Steuer ausgenommenen Umsätze und die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher zu beschreiben; d.

von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der
Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold zu erlassen; e.

das Verlagerungsverfahren nach Artikel 83 näher zu regeln; f.

von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen für die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen; g.

zu bestimmen, dass der Empfänger einer im Inland ausgeführten Lieferung
oder Dienstleistung, die von einem im Inland zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person registrierten ausländischen Unternehmen erbracht wird, die
Steuer im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens zu entrichten hat; h.

die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach diesem
Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und
aufbewahrt werden können; i.

Einzelheiten der Übergangsordnung zu regeln.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig: a.

für Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr die
Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen zu gestatten; b.

die Verzugs- und Vergütungszinssätze festzusetzen.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 91

Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 22. März 199635 über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen wird aufgehoben.


Art. 92

Änderung bisherigen Rechts Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192536 wird wie folgt geändert: 35 [AS

1996 2379]

36 SR

631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Mehrwertsteuergesetz 45

641.20


Art. 109
Abs. 1 Bst. c Ziff. 5
...

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 93

Anwendung des bisherigen Rechts 1 Die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 94, weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.

2 Das Gleiche gilt auch, wenn das Entgelt für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung erst nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt wird. Die Steuerschuld entsteht jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
und wird 60 Tage nach diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Spätere Minderungen
und Rückerstattungen des Entgelts ab Inkrafttreten sind im Sinne von Artikel 44
Absatz 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.


Art. 94

Anwendung des neuen Rechts 1 Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden, sowie für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Einfuhr abgefertigt werden.

2 Für die Feststellung, ob die Steuerpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Umsätze anzuwenden.

3 Lieferungen und Dienstleistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erbracht wurden, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Lieferungen und Dienstleistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht
werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.

4 Die Bestimmungen über die spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
nach Artikel 42 gelten auch dann, wenn nach bisherigem Recht die Voraussetzungen
des Vorsteuerabzugs nicht gegeben waren.


Art. 95

Änderung der Steuersätze 1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss.
Der Bundesrat passt die in Artikel 59 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

2 Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur
der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.

Steuern

46

641.20


Art. 96

Fristen

Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
den in den Artikeln 26 und 59 vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch
machen. Soweit hiefür Fristen vorgesehen sind, beginnen sie mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 97

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200137 Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 199938 1 Die bisherigen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die vor dem
1. Januar 2001 getätigt werden, sofern hiefür bis zum 31. März 2001 Rechnung gestellt wird. Bei den Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken, den Fernwärmelieferanten sowie den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen verlängert sich die Frist
für die Rechnungsstellung mit den bisherigen Steuersätzen bis zum 30. Juni 2001.

2 Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die ab 1. Januar 2001
getätigt werden.

3 Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt den neuen Steuersätzen, wenn die Gegenstände ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigt werden.

4 Unterliegt ein Umsatz, für den das Entgelt vor dem 1. Januar 2001 vereinbart wurde, einem durch diese Änderung erhöhten Steuersatz, so kann der Leistungserbringer vom Abnehmer die Vergütung des zusätzlichen Betrages verlangen, der sich
aus dieser Erhöhung ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

37

BRB vom 29. März 2000 (AS 2000 1346) 38 AS

2000 1134