01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
25.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.07.2023 - 24.09.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.07.2020 - 30.06.2021
01.07.2019 - 30.06.2020
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
01.03.2009 - 31.12.2010
01.02.2007 - 28.02.2009
01.01.2007 - 31.01.2007
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01.04.2004 - 31.05.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.10.2002 - 29.02.2004
01.07.2002 - 30.09.2002
01.05.2000 - 30.06.2002
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juni 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19183, beschliesst: Erstes Buch: Militärstrafrecht Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht

Art. 2

4 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1.5 Dienstpflichtige...6 während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137 und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;

2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten; AS 43 359 und BS 3 391 1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 60 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 V 337 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

5

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

6

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

321.0

1. Keine Strafe

ohne Gesetz

2. Persönliche

und sachliche

Geltung.

Im allgemeinen

Militärstrafgesetz

2

321.0

3.7 Dienstpflichtige...8 , die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144; 4. Dienstpflichtige...9 ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; 5.10 Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage; 6.11 Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;

7.13 Zivilpersonen, die dauernd oder zu besonderen Verrichtungen bei der Truppe angestellt sind; 8.14 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 9496), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);

9.15 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114); 10. ...16

7

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

8

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

9

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

12 SR

510.10

13

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

16

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Erstes Buch: Militärstrafrecht 3

321.0

2

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 7 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.17

Art. 3

18 Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art.

65),

der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105, 107)19, der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), einer Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen Person mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit (Art. 145-148), der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); 2.20 Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee21 und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstande haben; 17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

19

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Erweiterte

Geltung im Fall

aktiven Dienstes

Militärstrafgesetz

4

321.0

3. Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen begehen; 4.22 internierte Angehörige der Armee aus kriegsführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge; 5. die Beamten, Angestellten und Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, ...23

von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.


Art. 4

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den
Artikeln 2 und 3 genannten Personen: 1.24 Personen, die der Truppe folgen, ohne ihr direkt anzugehören; 2. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), ...25

der Plünderung oder des Kriegsraubs (Art. 139 und 140), der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee26 dienende Sachen zerstört (Art. 160 Ziff. 2 Abs. 327 und Ziff. 428, Art. 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, Art. 162 Abs.

3, Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2); 22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

23

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

24

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1979 II 1).

25

Satzteil aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

26

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Heute: Art. 160 Abs. 2.

28

Heute: Art. 160a.

Erweiterte

Geltung in

Kriegszeiten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 5

321.0

3. Kriegsgefangene, auch für strafbare Handlungen, die sie im Inoder Auslande, während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme, begangen haben gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee;

4. feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen; 5.29 in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.


Art. 5

1 Die für Kriegszeiten aufgestellten Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

2

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen. Sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.


Art. 6

1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes Art. 86-107) oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind sie gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.30 2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 11517931) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen32 Strafgesetz unterworfen.


Art. 7
Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

30

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

31

Heute: Art. 115-179a.

32

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 4 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kriegszeiten

Beteiligung von

Zivilpersonen

Geltung des

bürgerlichen

Strafrechts

Militärstrafgesetz

6

321.0


Art. 8

1 Nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine strafbare Handlung begeht.

2

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.


Art. 9

1 Nach diesem Gesetz werden die in der Schweiz und die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen beurteilt.

1bis

Personen nach Artikel 233 Ziffer 9, die nicht Schweizer sind und im Ausland eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114) begehen, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie: a. sich in der Schweiz befinden; b. einen engen Bezug zur Schweiz haben; und c. weder an das Ausland ausgeliefert noch einem internationalen Strafgericht überstellt werden können.34 2

Eine wegen der Tat im Ausland erstandene Freiheitsstrafe wird angerechnet.

Zweiter Abschnitt: Die Strafbarkeit35
a36 1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.37 2

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

33

Mit Inkrafttreten der Änd. vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 2 der vorliegenden Änd. zu Art. 3.

34

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2691 2694; BBl 2003 767).

35

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997). Gemäss Ziff. I 1 Abs. 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037) wurden die mit «bis», «ter» usw. numerierten Artikel durch die Buchstaben «a», «b» usw. ersetzt.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

3. Zeitliche

Geltung

4. Räumliche

Geltung

1. Verbrechen

und Vergehen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 7

321.0


Art. 10

38 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Der Richter kann die Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44 des Strafgesetzbuches39 anordnen.


Art. 11

40 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47). Er kann Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches41 anordnen.

a42 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

b43 1 Der Untersuchungsrichter oder das Gericht ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn Zweifel über dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind.

2

Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches44 zweckmässig sei.

38

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

39

SR 311.0

40

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

41

SR 311.0

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

43

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

44

SR 311.0

2. Zurechnungsfähigkeit.

Unzurechnungsfähigkeit

Vermindert

Zurechnungsfähigkeit

Ausnahme

Zweifelhafter

Geisteszustand

des Beschuldigten

Militärstrafgesetz

8

321.0


Art. 12

1 Wird der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt, so kann der Richter den Ausschluss aus der Armee anordnen.45 2 Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)46 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.47 3-4

...48


Art. 13

49 1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

2

Begeht ein Kind, welches das 7., aber noch nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die Artikel 83-88 des Strafgesetzbuches50. Zuständig sind die zivilen Behörden.


Art. 14

1 Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die Artikel 90-99 des Schweizerischen Strafgesetzbuches51 sowie die Bestimmungen des Bundesrates nach Artikel 397bis Buchstabe d des Strafgesetzbuches. Zuständig sind die zivilen Behörden.52 2

...53

45

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

46 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Text vorgenommen.

47

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

48

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

49

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

50

SR 311.0

51

SR 311.0

52

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

53

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

Ausschluss

aus der Armee

als sichernde

Massnahme

3. a. Kinder

b. Jugendliche

Erstes Buch: Militärstrafrecht 9

321.0

a54 1 Hat der Täter zur Zeit der Tat. das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2

Die Artikel 100 Absatz 2, 100bis und 100ter des Strafgesetzbuches55 sind ebenfalls anwendbar. Zuständige Behörde nach den Artikeln 100bis und 100ter des Strafgesetzbuches ist der Vollzugskanton.


Art. 15

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt.

2

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.57

Art. 16

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 17

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

54

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

55

SR 311.0

56

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

c. Junge

Erwachsene

4.56 Schuld,

Vorsatz und

Fahrlässigkeit

Irrige Vorstellung über

den Sachverhalt

Rechtsirrtum

Militärstrafgesetz

10

321.0


Art. 18

58 1 Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höhere, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.

2

Auch der Untergebene ist strafbar, wenn er sich bewusst war, dass er durch die Befolgung des Befehls an einer strafbaren Handlung mitwirkt. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 19

59 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).

2

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

a60 1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 46).

2

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).


Art. 20

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

2

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

58

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan.

1996 (SR 510.10).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Handeln

auf Befehl

5. Versuch.

Unvollendeter

Versuch.

Rücktritt

Vollendeter

Versuch.

Tätige Reue

Untauglicher

Versuch

Erstes Buch: Militärstrafrecht 11

321.0


Art. 21


61



Art. 22

62 1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 23

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet,
kann milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 24

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die
die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.


Art. 25

1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47); überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 26

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

61

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

63

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

6. Teilnahme

Anstiftung

Gehilfenschaft

Persönliche

Verhältnisse

7.63 Rechtmässige Handlun-

gen. Notwehr

Notstand

Militärstrafgesetz

12

321.0

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

2.64 Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

3. Die Tat, die ein Vorgesetzter oder ein Höherer im aktiven Dienst bei militärischer Gefahr, insbesondere bei einer Meuterei oder vor dem Feinde begeht, um die Disziplin zu sichern oder um seinem Befehle Gehorsam zu verschaffen, ist straflos, wenn allein durch dieses Mittel der notwendige Gehorsam erzwungen werden kann.

a65
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches66 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

b67 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, 64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

65

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

66 SR

311.0

67 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Strafbarkeit

der Medien

Quellenschutz

Erstes Buch: Militärstrafrecht 13

321.0

so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.68 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des Strafgesetzbuches69 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195170 (BetmG) nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Dritter Abschnitt: Strafen und Massnahmen I. Die einzelnen Strafen und Massnahmen

Art. 27

71 1.

...


Art. 28

1 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.73 2 ...74

68 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

69 SR 311.0

70 SR 812.121 71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

72

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

74

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

2. Freiheitsstrafen und sichern-

de Massnahmen.
Zuchthausstrafe72

Militärstrafgesetz

14

321.0


Art. 29

75 1 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

2

...76

a77 1 Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

2

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.


Art. 30

78 1 Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches79 vollzogen.

2

Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe einführen. Er erlässt die näheren Vorschriften.80

a81 1 Der Vollzug darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2

Muss der Verurteilte während des Strafvollzugs in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn der Anstaltsaufenthalt wegen Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

76

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

78

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

79

SR 311.0

80

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882 1892; BBl 1989 II 1194).

81

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Gefängnisstrafe

Haftstrafe

Vollzug der

Freiheitsstrafen

Unterbrechung

des Vollzugs

Erstes Buch: Militärstrafrecht 15

321.0

b82 1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches83 über sichernde Massnahmen (Art. 42-45) sind anwendbar; in den Verweisungen der Artikel 42 Ziffer 4 Absatz 1, 43 Ziffer 2 Absatz 2 und 45 Ziffer 5 treten jedoch an die Stelle der Artikel 69, 41 Ziffer 2 und 40 des Strafgesetzbuches die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes (Art. 50, 32 Ziff. 2 und 30a).

2

Zuständige Behörde ist der Vollzugskanton.

3

Sichernde Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.


Art. 31

84 1.85 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde des Vollzugskantons bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde des Vollzugskantons bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde des Vollzugskantons prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2.86 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann. Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3.87 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

82

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

83

SR 311.0

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

85

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

86

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

87

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Sichernde

Massnahmen

Bedingte

Entlassung

Militärstrafgesetz

16

321.0

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons von der Rückversetzung absehen.88 Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde des Vollzugskantons einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann die davon absehen.89 Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung abgesehen, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.90 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 43, 44 oder 100bis des Strafgesetzbuches91 zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.


Art. 32

92 1.93 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe mit Ausnahme des Ausschlusses aus der Armee und der Degradation aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den 88

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

89

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

90

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

91

SR 311.0

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

Bedingter

Strafvollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 17

321.0

gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.94 Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

2.95 Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadendeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

...96 3.97 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen für leichte Fälle. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

94

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

96

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

97

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Militärstrafgesetz

18

321.0

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis des Strafgesetzbuches98 zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4.99 Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.

5. ...100


Art. 33

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der
Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.101 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 34

102 1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten zur Bezahlung eine Frist von einem bis zu drei Monaten. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Bund, einen Kanton oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern.

98

SR 311.0

99

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

100 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

101 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

102 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

3. Busse.

Betrag

Vollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 19

321.0

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgerecht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung in Haft werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.

4. Sind die Voraussetzungen von Artikel 32 Ziffer 1 gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 32 Ziffern 2 und 3 gelten sinngemäss.

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.

5.103 Für Disziplinarbussen gilt Artikel 189.


Art. 35

1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 36

104 1 Wer zu Zuchthaus verurteilt oder nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches105 verwahrt wird, ist vom Richter aus der Armee auszuschliessen.

2

Wer zu Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter aus der Armee ausgeschlossen werden.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

104 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

105 SR 311.0 Verbindung mit

Freiheitsstrafe

4. Nebenstrafen.

Ausschluss

aus der Armee

Militärstrafgesetz

20

321.0

3

Der Ausschluss tritt mit Rechtskraft des Urteils ein.


Art. 37

106 1 Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn der Richter.

2

Degradierte Offiziere, Unteroffiziere und Gefreite sind von der Erfüllung der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen.

3

Sie können im Falle aktiven Dienstes durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee wieder zur Dienstleistung zugelassen werden; die Degradation bleibt aufrechterhalten.

4

Die Folgen der Degradation treten mit Rechtskraft des Urteils ein.


Art. 38

107 1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches108 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.109 3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Wurde der Täter bedingt entlassen und hat er sich während der Probezeit bewährt, so beginnt sie mit dem Tag der bedingten Entlassung. Bei der Verwahrung wird diese Dauer vom Tag der endgültigen Entlassung an gerechnet.110 106 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

108 SR 311.0 109 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

110 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Degradation

Amtsunfähigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 21

321.0


Art. 39


111



Art. 40

112 1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3-15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

2

Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet das VBS, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3

Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tage hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 41

113 1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 42

114 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

111 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

113 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

114 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Landesverweisung

5. Andere Massnahmen

Einziehung

a. Sicherungseinziehung

b. Einziehung

von Vermögenswerten

Militärstrafgesetz

22

321.0

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.115 Die Einziehung ist amtlich bekanntzugeben. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB116), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.

a117 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur 115 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

116 SR 311.0 117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Verwendung

zugunsten des

Geschädigten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 23

321.0

Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.118 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen.

2

Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Zuständig ist das Gericht, das die Strafsache beurteilt.


Art. 43

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Bundes an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten oder des Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.119 II. Das Strafmass

Art. 44

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen.


Art. 45

120 Der Richter kann die Strafe mildern: wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer 118 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Veröffentlichung

des Urteils

1. Strafzumessung

2. Strafmilderung. Mildernde

Umstände

Militärstrafgesetz

24

321.0

schweren Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn er im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.121

Art. 46

122 Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren;123 statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus; statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Gefängnis; statt auf Gefängnis auf Haft oder Busse.


Art. 47

1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für das Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

121 Letzter Abs. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Strafsätze

Strafmilderung

nach freiem

Ermessen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 25

321.0

a124 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2

Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

b126 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

a. das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, oder wenn das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde; und b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters, des Auditors oder des Militärgerichts zustimmt.

2

Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.

3

Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das Militärgericht die definitive Einstellung.

4

Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979127 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert.

5

Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.

124 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

125 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

126 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

127 SR

322.1

Verzicht auf

Weiterverfolgung und

Strafbefreiung.

Betroffenheit

des Täters durch

seine Tat125

Ehegatte oder

Lebenspartner

als Opfer

Militärstrafgesetz

26

321.0


Art. 48

128 1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach den Artikeln 42, 43, 44 oder einer Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches129 sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.


Art. 49
1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Ist das frühere Urteil von einem bürgerlichen Gericht ausgefällt, so erkennt der Richter auf eine Zusatzstrafe.


Art. 50

1 Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Das 128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

129 SR 311.0 3. Strafschärfung. Rückfall

Zusammentreffen von strafba-

ren Handlungen

oder Strafbestimmungen

4. Anrechnung

der Untersuchungshaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht 27

321.0

Kassationsgericht kann diese Anrechnung auch dann vornehmen, wenn es die Kassationsbeschwerde abweist.

2

Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann der Richter die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

3

Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, anzusehen.

III. Die Verjährung

Art. 51

130 1 Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist;

b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115-117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001131 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.


Art. 52

132 Die Verjährung beginnt: 130 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943).

131 AS 2002 2993 132 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943).

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Beginn

Militärstrafgesetz

28

321.0

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt;

b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.


Art. 53


133



Art. 54

134 1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren;135 Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich, mit Ausnahme der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation.


Art. 55

136 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug einer Strafe angeordnet wird.

133 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

136 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058. BBl 1977 II 1).

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

Beginn

Erstes Buch: Militärstrafrecht 29

321.0


Art. 56

1 Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter Entlassung.138 1a

Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.139 2

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

bis 140 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder

2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949141 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51 und 52 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.142

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

139 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

140 Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 56bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

141 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 142 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

Ruhen und Unterbrechung137

3. Unverjährbarkeit

Militärstrafgesetz

30

321.0

IV. Die Rehabilitation

Art. 57

143 Wenn das Verhalten des aus der Armee ausgeschlossenen, aber weder
degradierten noch nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches144 verwahrten Täters es rechtfertigt, und dieser den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin wieder zur persönlichen Dienstleistung zulassen.


Art. 58

145 Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen oder bei bedingtem Strafvollzug die Probezeit abgelaufen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin als wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 59

146 1 Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches147: 20 Jahre;

b. bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 15 Jahre; c. bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: 10 Jahre.

2

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag 10 Jahre nach dem Urteil gelöscht.

143 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

144 SR 311.0 145 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

146 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

147 SR 311.0 Wiederzulassung

zur persönlichen

Dienstleistung

Wiedereinsetzung in die

Amtsfähigkeit

Löschung

des Eintrags

im Strafregister

Erstes Buch: Militärstrafrecht 31

321.0

3

Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist und die Nebenstrafen vollzogen sind. Der Ausschluss aus der Armee und die Degradation gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollzogen. In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils:

a. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches: 10 Jahre;

b. bei Gefängnis. den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 5 Jahre; c. bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als 3 Monaten und der Busse als Hauptstrafe: 2 Jahre.

4

Die Löschung kann auch verfügt werden, wenn die Strafe verjährt ist, jedoch nicht früher, als wenn sie vollzogen worden wäre und der Vollzug mit der Rechtskraft des Urteils begonnen hätte.

5

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

6

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter kann auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 60

1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.148 2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tage der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches149 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.150 148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

149 SR 311.0 150 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Gemeinsame

Bestimmungen

Militärstrafgesetz

32

321.0

3

Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.151

Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen Erster Abschnitt: Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung

Art. 61

152 1 Wer vorsätzlich einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Haft erkannt werden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Erfolgt der Ungehorsam vor dem Feind, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.


Art. 62

1 Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren bedroht oder tätlich angreift, wird mit Gefängnis bestraft.153 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.154


Art. 63

1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung
oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

151 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

153 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

154 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Ungehorsam

Tätlichkeiten,

Drohung

Meuterei

Erstes Buch: Militärstrafrecht 33

321.0

2.155 Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.


Art. 64

1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei
vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 65

Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meuterei oder Vorbereitung
einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten, werden gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Höhern begangen worden wäre.

Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt

Art. 66

1 Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 67

1 Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 68

1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder
eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt, wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Vorbereitung

der Meuterei

Verbrechen oder

Vergehen gegen

eine Wache

Missbrauch der

Befehlsgewalt

Überschreitung

der Strafgewalt

Unterdrückung

einer Beschwerde

Militärstrafgesetz

34

321.0


Art. 69

1 Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 70

1 Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 71

1 Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen

Art. 72

156 1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Haft erkannt werden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus oder auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 73

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge
oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Befehlsanmassung

Gefährdung

eines Untergebenen

Tätlichkeiten,

Drohung

Nichtbefolgung

von Dienstvorschriften

Missbrauch und

Verschleuderung

von Material

Erstes Buch: Militärstrafrecht 35

321.0

3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 74

157 Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.


Art. 75

158 Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben, was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.


Art. 76
1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3.159 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.


Art. 77

160 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Feigheit

Kapitulation

Wachtverbrechen oder -ver-

gehen

Verletzung

des Dienstgeheimnisses

Militärstrafgesetz

36

321.0

2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.


Art. 78

161 1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 79

1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83) oder einer Verräterei (Art. 86-91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.


Art. 80

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.162 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

162 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.

1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462 IV 184).

Fälschung

dienstlicher

Aktenstücke

Nichtanzeige

von Verbrechen

oder Vergehen

Trunkenheit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 37

321.0

Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung

Art. 81

163 1 Mit Gefängnis bis zu 18 Monaten wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt e. nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.164 2

Im Aktivdienst ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3

Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995165 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der Armee ausschliessen.

4

Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1 mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.

5

Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er: a. zum Zivildienst zugelassen wird; b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

163 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

165 SR 824.0 Militärdienstverweigerung

und Desertion

Militärstrafgesetz

38

321.0


Art. 82

166 1 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern: a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.167 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst ist die Strafe Gefängnis.

4

Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

5

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 83

168 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer fahrlässig: a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;

c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.169 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.

4

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

166 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

168 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärdienstversäumnis

und unerlaubte

Entfernung

Fahrlässiges

Militärdienstversäumnis

Erstes Buch: Militärstrafrecht 39

321.0


Art. 84

170 1 Wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zum Orientierungstag, zur Rekrutierung oder zu einer Militärdienstleistung nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstversäumnisses strafbar zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft.171 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 85
Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wiederanzuschliessen, wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder bei einer militärischen Stelle zu melden, wird mit Gefängnis bestraft.

Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes

Art. 86

1. 173 Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit
Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

170 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

172 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

173 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Missachten eines

Aufgebotes zum

Militärdienst

Unerlaubtes

Wegbleiben

1. Verrat.

Spionage und

landesverräterische Verletzung

militärischer

Geheimnisse172

Militärstrafgesetz

40

321.0

2.174 Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

a175 Wer der Armee dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt oder in ihrer Verwendung gefährdet, wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder gefährdet, wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder gefährdet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 87
1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

3.176 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Sabotage

Militärischer

Landesverrat

Erstes Buch: Militärstrafrecht 41

321.0

4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 88

177 Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.


Art. 89

1 Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 90

178 Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.


Art. 91

1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde
überliefert, wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt, wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2.179 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Franktireur

Nachrichtenverbreitung

Waffenhilfe

Begünstigung

des Feindes

Militärstrafgesetz

42

321.0


Art. 92
Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 93

1.180 Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil
eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 94

181 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.

3

Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Busse bestraft.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 95
1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt, wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht, wird mit Gefängnis bestraft.

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

2. Neutralitätsverletzungen.

Feindseligkeiten

gegen einen

Kriegführenden

oder fremde

Truppen

Nachrichtendienst gegen

fremde Staaten

3. Schwächung

der Wehrkraft.

Fremder Militärdienst

Verstümmelung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 43

321.0

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 96

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegenüber den zuständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 97

182 1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Gefängnis.

2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.


Art. 98

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu
Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Zuchthaus bestraft.


Art. 99

183 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur 182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Dienstpflichtbetrug

Verletzung

vertraglicher

Leistungspflichten

4. Störung der

militärischen

Sicherheit.

Aufforderung

und Verleitung

zur Verletzung

militärischer

Dienstpflichten

Untergrabung

der militärischen

Disziplin

Militärstrafgesetz

44

321.0

Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 100

184 1 Wer ein Angehöriger der Armee in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

2

Im aktiven Dienst ist die Strafe Gefängnis.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 101

1 Wer ein Angehöriger der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.


Art. 102

Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind,
wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 103

185 1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, 184 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Störung des

Militärdienstes

Beschimpfung

eines Angehörigen der Armee

Verbreiten unwahrer Nach-

richten

Fälschung von

Aufgeboten

oder Weisungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 45

321.0

wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 104

1 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 105

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Internierten oder einen
Kriegsgefangenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 106

186 1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.187 2 Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Zuchthaus.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

4

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.188 186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

187 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1998 IV 525).

188 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verleitung von

Internierten und

Kriegsgefangenen zur Gehor-

samsverweigerung

Befreiung von

Internierten

und Kriegsgefangenen

Verletzung

militärischer

Geheimnisse

Militärstrafgesetz

46

321.0


Art. 107

189 Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder Busse, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Sechster Abschnitt: Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte190


Art. 108

191 1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung im Falle erklärter Kriege und anderer bewaffneter Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.

2

Die Verletzung internationaler Abkommen ist überdies strafbar, wenn die Abkommen einen weiteren Anwendungsbereich vorsehen.


Art. 109

192 1 Wer den Vorschriften internationaler Abkommen über Kriegführung sowie über den Schutz von Personen und Gütern zuwiderhandelt, wer andere anerkannte Gesetze und Gebräuche des Krieges verletzt, wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Ungehorsam

gegen militärische und behörd-

liche Massnahmen

Anwendungs-bereich

Verletzung

kriegsrechtlicher

Bestimmungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 47

321.0


Art. 110

193 Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Kulturgüterschildes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 111

194 1 Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Kulturgüterschildes stehen, Feindseligkeiten verübt oder sie an der Ausübung ihrer Funktionen hindert, wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes oder des Roten Löwen mit der roten Sonne steht, zerstört oder beschädigt, wer Kulturgüter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturgüterschildes stehen, unberechtigt zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 112

Wer einen Feind, der die Waffen streckt oder sich sonst nicht mehr zur
Wehr setzt, tötet oder verwundet, wer einen toten Feind verstümmelt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 113

Wer die Feindseligkeiten fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich
Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, wer sonstwie die ihm amtlich oder dienstlich bekanntgegebenen Bedingungen eines Waffenstillstandes verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Missbrauch internationaler

Schutzzeichen

Feindseligkeiten

gegen international geschützte

Personen und

Sachen

Verletzung der

Pflichten gegen

Feinde

Bruch eines

Waffenstillstandes oder

des Friedens

Militärstrafgesetz

48

321.0


Art. 114
Wer einen feindlichen Parlamentär oder einen seiner Begleiter misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält, wird mit Gefängnis bestraft.

Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben

Art. 115

195 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 116

1 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.196 2

...197


Art. 117

198 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.


Art. 118

199 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

196 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

198 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

199 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Vergehen

gegen einen

Parlamentär

1. Tötung.

Vorsätzliche

Tötung

Mord

Totschlag

Tötung auf

Verlangen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 49

321.0


Art. 119

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 120

200 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 121

201 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 122

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. und 3. ...202


Art. 123


203


Art. 124
1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

201 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

202 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

203 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Verleitung und

Beihilfe zu

Selbstmord

Fahrlässige

Tötung

2. Körperverletzung Schwere Körper-

verletzung

Einfache Körperverletzung.

Tätlichkeiten

Fahrlässige Körperverletzung

Militärstrafgesetz

50

321.0

2. ...204


Art. 125-127205

Art. 128

206 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a207 1 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Achter Abschnitt:208 Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen

Art. 129

209 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 130-132 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

204 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

205 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

206 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

207 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

208 In den Art. 129 - 137b, in der Fassung der Änd. vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290 Ziff. II), ist die ursprüngliche Reihenfolge der Tatbestände nicht mehr eingehalten.

209 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

3. Gefährdung

von Leib

und Leben.

Raufhandel

Angriff

Unrechtmässige

Aneignung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 51

321.0


Art. 130

210 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Täter kann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft werden: wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 131

211 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt, wenn er den Diebstahl in einem Raume begeht, zu dem er infolge Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

4. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, 5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

210 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

211 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Veruntreuung

Diebstahl

Militärstrafgesetz

52

321.0


Art. 132

212 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 133

213 1 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a214 1 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

212 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

213 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

214 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Raub

Sachentziehung

Unrechtmässige

Verwendung von

Vermögenswerten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 53

321.0


Art. 134

215 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die Strafe Zuchthaus.


Art. 135

216 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er den Betrug gegenüber einem Vorgesetzten, einem Untergebenen oder Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 136

217 1. Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

215 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

216 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Sachbeschädigung

Betrug

Zechprellerei

Militärstrafgesetz

54

321.0


Art. 137

218 1 Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a219 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 132.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

b220 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

218 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

219 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

220 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Arglistige Vermögensschädi-

gung

Erpressung

Hehlerei

Erstes Buch: Militärstrafrecht 55

321.0

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 138

1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 139

1. Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, insbesondere
in Kriegszeiten unter Benützung des Kriegsschreckens fremdes Gut wegnimmt oder jemandem abnötigt oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

Dieselbe Strafe trifft den Vorgesetzten, der seinen Untergebenen die Plünderung erlaubt oder gegen die Plünderung nicht einschreitet.

2. Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann in Kriegszeiten erkannt werden, wenn der Täter gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.221

Art. 140

1 Wer sich auf dem Schlachtfeld in diebischer Absicht an einem Toten, Verwundeten oder Kranken vergreift, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Täter gegen einen Verwundeten oder Kranken Gewalt verübt oder einen Toten verstümmelt.222

221 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.

1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Marode

Plünderung

Kriegsraub

Militärstrafgesetz

56

321.0

Neunter Abschnitt: Bestechung und ungetreue Geschäftsführung

Art. 141

223 Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen
dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

a224 1 Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 142

225 Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 143

226 1 Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

223 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

224 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

225 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

226 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Bestechen

Vorteilsgewährung

Sich bestechen

lassen

Vorteilsannahme

Erstes Buch: Militärstrafrecht 57

321.0

a227 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering,
dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen. 2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.


Art. 144

1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen

Art. 145

228 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

4. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, 227 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

Gemeinsame

Bestimmungen

für die Artikel

141-143

Ungetreue Geschäftsführung

Üble Nachrede

Militärstrafgesetz

58

321.0

insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

5. Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

6. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

7. ...229


Art. 146

230 1.231 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

4. ... 232


Art. 147

233 Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

229 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

232 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Verleumdung

Gemeinsame

Bestimmung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 59

321.0


Art. 148

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft. 234 Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide von Strafe befreien.

3. ... 235

a 236 1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird.

2

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

3

Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der ersten Instanz noch nicht verkündet ist. 237 4 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

5

Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. Erhebt der Beschuldigte gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

235 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

237 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Beschimpfung

Antragsrecht

Militärstrafgesetz

60

321.0

b238 Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren.

Elfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit

Art. 149

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 150

1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.239 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 151


240


a241 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

238 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

240 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).

241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

Verfolgungsverjährung

Drohung

Nötigung

Freiheitsberaubung und Ent-

führung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 61

321.0

b242 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

c243 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 152

1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Gefängnis bestraft.244 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Erschwerende

Umstände

Geiselnahme

Hausfriedensbruch

Militärstrafgesetz

62

321.0

Zwölfter Abschnitt:245 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 153

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.


Art. 154

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.


Art. 155

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


a246 Art. 156
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

245 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

246 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).

Sexuelle

Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

Sexuelle Handlungen mit Kin-

dern

Erstes Buch: Militärstrafrecht 63

321.0

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...247 6. ...248


Art. 157

Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung oder
Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 158



Art. 159

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit Haft bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

247 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

248 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

Ausnützung

der militärischen

Stellung

Exhibitionismus

Sexuelle Belästigungen

Militärstrafgesetz

64

321.0

b Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnittes gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen

Art. 160

249 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung der Armee dienende Sachen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

a250 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 161

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

250 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Gemeinsame

Begehung

Brandstiftung

Fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst

Verursachung

einer Explosion

Erstes Buch: Militärstrafrecht 65

321.0

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 162

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

3

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.


Art. 163

251 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 164

252 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Gefährdung

durch Sprengstoffe und

giftige Gase in

verbrecherischer

Absicht

Gefährdung ohne

verbrecherische

Absicht.

Fahrlässige

Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiter-

schaffen von

Sprengstoffen

und giftigen

Gasen

Militärstrafgesetz

66

321.0


Art. 165

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines
Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.253 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 166

1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 167
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Verursachung

einer Überschwemmung

oder eines Einsturzes

Beschädigung

von elektrischen

Anlagen, Wasserbauten und

Schutzvorrichtungen

Verbreiten

gemeingefährlicher Krankheiten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 67

321.0


Art. 168

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 169

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a254 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

2. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

3. Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.


Art. 170

255 1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Verbreiten einer

Viehseuche

Verunreinigung

des Trinkwassers

Störung des

öffentlichen

Verkehrs

Störung des

Eisenbahnverkehrs

Militärstrafgesetz

68

321.0


Art. 171

1.256 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a257 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

b258 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 115 Vorsätzliche Tötung Art.

116

Mord

Art. 121 Schwere Körperverletzung Art.

130

Raub259

Art.

151a Freiheitsberaubung und Entführung Art.

151c Geiselnahme Art.

160

Brandstiftung

2

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

257 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

258 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

259 Heute: Art. 132 Störung von

Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen

Öffentliche

Aufforderung

zu Verbrechen

oder zur

Gewalttätigkeit

Strafbare Vorbereitungshandlun-

gen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 69

321.0

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 9 Absatz 2 ist anwendbar.

c260 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierzehnter Abschnitt: Urkundenfälschung

Art. 172

261 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

260 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

261 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Rassendiskriminierung

Urkundenfälschung

Militärstrafgesetz

70

321.0

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.


Art. 173

262 Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 174

263 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 175

264 1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.265 2

Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

3

Die Artikel 172-174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

262 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997) 264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997) 265 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Erschleichung

einer falschen

Beurkundung

Unterdrückung

von Urkunden

Gemeinsame

Bestimmungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 71

321.0

Fünfzehnter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 176

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches266 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.267 1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 56bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.268 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 177
1.269 Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 178

270 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, 266 SR 311.0

267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

268 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

270 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Begünstigung

Befreiung von

Gefangenen

Falsche

Anschuldigung

Militärstrafgesetz

72

321.0

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 179

271 1 Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

a272 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

b273 Die Artikel 179 und 179a finden auch Anwendung auf Verfahren vor
internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

272 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

273 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

Falsches Zeugnis. Falsches

Gutachten.

Falsche Übersetzung

Strafmilderungen

Verfahren vor

internationalen

Gerichten

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 73

321.0

Zweites Buch:274 Disziplinarstrafordnung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 180

1 Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer: a. seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;

b. öffentliches Ärgernis erregt; c. Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.

2

Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind: a. leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;

b. leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3; c. Widerhandlungen gegen das BetmG275 gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.


Art. 181

1 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig.

2

Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht.

3

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

4

Ist ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht disziplinarisch bestraft werden.


Art. 182

1 Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet.

274 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

275 SR

812.121

Disziplinarfehler

Strafbarkeit

Strafzumessung

Militärstrafgesetz

74

321.0

2

Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen.

Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen.

3

Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet.

4

Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet.

5

Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen (Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der gleichen Tat sind nicht zulässig.

6

Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag.


Art. 183

1 Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht untersteht.

2

Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000276 und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001277 sowie nach den Vorschriften des entsprechenden Reglements der Oberzolldirektion.


Art. 184

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach der Begehung.

2

Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.


Art. 185

1 Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

2

Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid ruht die Vollstreckungsverjährung. Wird am Ende des Rechtsmittelverfahrens die Busse in Arrest umgewandelt, so verjährt die Vollstreckung zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Umwandlungsentscheid.

276 SR

172.220.1

277 SR

172.220.111.3 Persönlicher

Geltungsbereich

Verfolgungsverjährung

Vollstreckungsverjährung

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 75

321.0

Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen

Art. 186

Der Verweis ist eine förmliche Verwarnung des Fehlbaren. Er ist
ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.


Art. 187

1 Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, ausser zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschliessung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind nicht erlaubt.

2

Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und vollzogen werden.

3

Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens 15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafverfügung.


Art. 188

Eine Disziplinarbusse kann für alle Disziplinarfehler ausgesprochen
werden. Sie beträgt:

a. für im Dienst begangene Disziplinarfehler: höchstens 500 Franken; b. für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler: höchstens 1000 Franken.


Art. 189

1 Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen, die während des Dienstes rechtskräftig werden, können bei der Truppe beglichen werden.

2

Im Dienst nicht bezahlte Disziplinarbussen vollzieht der Wohnsitzkanton. Hat der Bestrafte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so vollzieht der Heimatkanton die Disziplinarbusse.

3

Bei der Truppe beglichene Disziplinarbussen fallen an die Bundeskasse. Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Behörde vollzogen werden, fallen an den betreffenden Kanton.

4

Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt ab Eintritt der Rechtskraft zwei Monate.

Verweis

Ausgangssperre

Disziplinarbusse

Vollzug von

Disziplinarbussen

Militärstrafgesetz

76

321.0

5

Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt.

6

Für den Umwandlungsentscheid ist die Militärbehörde zuständig, die die Disziplinarbusse verfügt hat. Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen werden von der Militärbehörde des Vollzugskantons umgewandelt.


Art. 190

1 Der Arrest dauert mindestens einen, längstens zehn Tage.

2

Er wird in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet keinen Dienst.

3

Die Arrestlokale müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen. Der Arrestant muss täglich Gelegenheit zur Körperpflege erhalten und vom zweiten Tag an für eine Stunde täglich abgesondert ins Freie geführt werden.

4

Der Arrestant darf in der Regel keine Besuche empfangen. Versand und Empfang von Briefpost sind zulässig.

5

Dem Arrestanten sind vor Strafantritt die entbehrlichen Gegenstände gegen Quittung abzunehmen. Ihm sind eine Zeitung pro Tag, Schreibmaterial, religiöse Schriften und militärische Dienstvorschriften zu überlassen. Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant beziehungsweise die zivile Vollzugsbehörde kann weitere Literatur zulassen.


Art. 191

1 Während des Dienstes ist der Arrest in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen, sobald die Disziplinarstrafverfügung rechtskräftig ist.

2

Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant kann in Härtefällen, oder wenn er dies aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, den Vollzug der Arreststrafe ausnahmsweise unterbrechen oder aufschieben. Dabei ist es unzulässig, den Vollzug auf einen Urlaub oder die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.

3

Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant sorgt für die medizinische Betreuung des Arrestanten. Er bestimmt einen für den Vollzug der Arreststrafe verantwortlichen Offizier oder Unteroffizier.

4

Kader haben die Strafe womöglich in Räumen zu verbüssen, die von den Arrestlokalen der Truppe getrennt sind.

5

Kann der Arrest bis zum Ende des Dienstes nicht vollständig vollzogen werden, so vollzieht die Militärbehörde des Wohnsitzkantons den verbleibenden Teil nach Artikel 192.

Arrest

Arrestvollzug

während des

Dienstes

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 77

321.0


Art. 192

1 Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes.

2

Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort.

3

Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist.


Art. 193

Die Bestimmungen über die Einziehung gelten sinngemäss.


Art. 194

1 Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.

2

Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.

Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse

Art. 195

1 Für die im Dienst begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt dem unmittelbar vorgesetzten Truppenkommandanten zu:

a. gegenüber Angehörigen seiner Formationen; b. gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten; c. gegenüber Angehörigen einer anderen Formation, die ihm vorübergehend unterstellt sind;

d. gegenüber andern Personen, die unter seine Befehlsgewalt gestellt sind.

2

Als im Dienst begangen gelten Disziplinarfehler, die nach dem Eintreffen auf dem Sammelplatz der Truppe und vor der Entlassung begangen werden.

3

Werden Angehörige der Armee umgeteilt oder versetzt, so bleibt zur Behandlung von Disziplinarstrafsachen, die sich vor der Umteilung oder Versetzung ereignet haben, der bisherige Kommandant zuständig.

Besteht die zuständige Kommandofunktion nicht mehr oder ist deren Inhaber verhindert, so geht die Disziplinarstrafgewalt auf die nächsthöhere Instanz über.

Arrestvollzug

ausserhalb des

Dienstes

Einziehung

Ausschluss

anderer Strafen

Zuständigkeit

Militärstrafgesetz

78

321.0

4

In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden zu.

5

Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.


Art. 196
Konflikte über die Zuständigkeit entscheidet ein gemeinsamer Vorgesetzter. Ist dies nicht möglich, so bezeichnet das VBS die zuständige Stelle.


Art. 197

Der Kommandant einer Einheit kann folgende Disziplinarstrafen
verhängen:

a. Verweis; b. Ausgangssperre; c. Disziplinarbusse; d. Arrest bis zu fünf Tagen.


Art. 198

1 Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen: a. Verweis; b. Ausgangssperre; c. Disziplinarbusse; d. Arrest.

2

Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen: a. Verweis; b. Disziplinarbusse; c. Arrest.


Art. 199

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse: a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS; b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;

c. im Führungsstab der Armee; Zuständigkeitskonflikte

Strafbefugnisse

des Einheitskommandanten

Strafbefugnisse

übergeordneter

Kommandostellen und von

Militärbehörden

Besondere

Strafbefugnisse

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 79

321.0

d. in der Reserve; e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen; f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

Vierter Abschnitt: Disziplinarstrafverfahren

Art. 200

1 Art und Umstände des Disziplinarfehlers, namentlich Sachverhalt, Verschulden, Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung des Beschuldigten, sind möglichst rasch abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2

Dem Beschuldigten ist zu Beginn der Einvernahme der vorgeworfene Sachverhalt mitzuteilen. Soweit der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird, ist ihm zu gestatten, bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie bei Augenscheinen anwesend zu sein.

3

Alle belastenden und entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.

4

Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

5

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

6

Dem Beschuldigten ist vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.

7

Liegt die Strafbefugnis beim Kommandanten, so kann dieser sich bei der Feststellung des Sachverhalts von einem geeigneten Angehörigen der Armee unterstützen lassen. Er kann jedoch die abschliessende Anhörung des Beschuldigten, die Festsetzung des Strafmasses und die Eröffnung des Disziplinarentscheids nicht delegieren.


Art. 201

1 Die Kader melden innerhalb ihrer Formationen festgestellte Disziplinarfehler unverzüglich ihren Vorgesetzten.

2

Ranghöhere sowie militärische Polizei- und Kontrollorgane melden festgestellte Disziplinarfehler schriftlich dem Kommandanten des Beschuldigten.

3

Der Kommandant des Beschuldigten orientiert den Meldenden über die Erledigung des Vorfalles.

Feststellung des

Sachverhalts,

Verteidigungsrecht des

Beschuldigten

Meldung von

Disziplinarfehlern, Bestra-

fungsantrag

Militärstrafgesetz

80

321.0

4

Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Bestrafungsantrag auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese hört den Beschuldigten persönlich an, wenn sie es für nötig erachtet oder dieser es begehrt, und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Die zuständige Stelle kann dem Bestrafungsantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen oder von einer Bestrafung absehen.


Art. 202

1 Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.

2

Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 5455a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979278 bleiben vorbehalten.


Art. 203

1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2

Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3

Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.

4

Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben: a. Personalien

des

Beschuldigten;

b. Feststellung des Sachverhaltes; c. rechtliche Bezeichnung der Tat; d. Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;

e. Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;

f.

Festsetzung der Strafe; g. Einziehung; h. Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz); i.

Datum und Zeit der Eröffnung.

5

Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.

278 SR

322.1

Anhaltung und

vorläufige

Festnahme

Inhalt und

Eröffnung der

Strafverfügung

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 81

321.0


Art. 204

1 Die strafende Stelle entscheidet unabhängig.

2

Keine Stelle darf vorgängig für einzelne Arten von Disziplinarfehlern bestimmte Strafen festlegen.

3

Jeder vorgesetzte Kommandant ist befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen; er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten befehlen.


Art. 205

1 Der Kommandant orientiert die Truppe in der Regel über den Abschluss eines Disziplinarstrafverfahrens innerhalb seiner Formation. Er darf Fehlbare nicht vortreten lassen.

2

Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Disziplinarstrafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig überprüft.

3

Nach Ablauf von fünf Jahren sind Strafen auf jeden Fall aus der Strafkontrolle zu löschen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

4

Jede Person hat das Recht, in die sie betreffenden Einträge in der Strafkontrolle Einsicht zu nehmen.

5

Einträge in der Strafkontrolle dürfen nur bekannt gegeben werden: a. den militärischen Vorgesetzten des Bestraften; b. den Militärbehörden und den Organen der militärischen oder zivilen Strafjustiz, auf schriftliches und begründetes Gesuch hin.

6

Disziplinarstrafen aus Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation sind unverzüglich dem Einheitskommandanten zu melden.

Bei einem Wechsel der Einteilungsformation ist dem neuen Kommandanten ein Auszug aus der Strafkontrolle zu übermitteln.

7

Disziplinarstrafen gegenüber Offizieren sind der unmittelbar vorgesetzten Kommandostelle des strafenden Kommandanten zu melden.

Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel279

Art. 206

1 Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen: a. eine

Disziplinarstrafverfügung; 279 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1, ParlG, SR 171.10).

Unabhängigkeit

Mitteilung der

Strafverfügung

und Strafkontrolle

1. Disziplinarbeschwerde.

Beschwerdeinstanz

Militärstrafgesetz

82

321.0

b. eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;

c. die vorläufige Festnahme.

2

Die Beschwerde ist zu richten: a. bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;

b. bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten; c. bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;

d. bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.

3

Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.


Art. 207

1 Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2

Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes 24 Stunden. Wird die Strafverfügung dem Bestraften ausserhalb des Dienstes oder weniger als 24 Stunden vor seiner Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt die Frist fünf Tage.

3

Die Disziplinarbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Festnahme oder einer Ausgangssperre hat sie aufschiebende Wirkung auf Anordnung der Beschwerdeinstanz.


Art. 208

1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Untersuchungen. Sie hat die strafende Stelle und den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu lassen. Wer nach Artikel 200 Absatz 7 bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, darf im Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht mitwirken. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2

Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

3

Der Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärfen. Er kann: a. an Stelle von Arrest eine Ausgangssperre, einen Verweis oder eine Disziplinarbusse verhängen; Form, Frist und

aufschiebende

Wirkung

Verfahren,

Entscheid und

Entscheideröffnung

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 83

321.0

b. an Stelle einer Busse eine Ausgangssperre oder einen Verweis verhängen;

c. an Stelle einer Ausgangssperre einen Verweis verhängen.

4

Der Entscheid über eine während des Dienstes erhobene Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten in der Regel innert drei Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.

5

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.


Art. 209

1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

2

Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.

a 1 Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2

Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.

3

Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.


Art. 210

1 Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979280 über die Öffentlichkeit und die Sitzungs-polizei (Art. 48-50) sowie über die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 124-154). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1 und 150 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 sind nicht anwendbar. Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

2

Der Beschwerdeführer kann sich verbeiständen lassen. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen richtet sich nach Artikel 130 Absatz 3 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

3

Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

280 SR

322.1

2. Disziplinargerichtsbe-

schwerde.

Beschwerdeinstanz

Form, Frist und

aufschiebende

Wirkung

Verfahren und

Entscheid

Militärstrafgesetz

84

321.0

4

Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil. Die strafende Stelle und die Beschwerdeinstanz können mündlich oder schriftlich angehört werden.

5

Der Ausschuss des Militärappellationsgerichts entscheidet in der Sache selbst. Können Verfahrensmängel nicht geheilt werden, so weist er die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann davon abgesehen werden.

6

Die Strafe darf nicht verschärft werden. Artikel 208 Absatz 3 gilt sinngemäss.

7

Der Entscheid ist endgültig.


Art. 211

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbeschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

3

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4

Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist.

5

Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.

Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzuholen.

6

Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Rechtsmittelinstanz.


Art. 212

Der Bestrafte kann durch schriftliche Erklärung auf die Einreichung
eines Rechtsmittels rechtsgültig verzichten. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.


Art. 213

Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt
werden.

3. Gemeinsame

Bestimmungen.

Fristen, Wiederherstellung

Rechtsmittelverzicht

Schutz des

Beschwerderechts

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 85

321.0

Sechster Abschnitt: Ausführungsbestimmungen

Art. 214

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Abschnitt: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht

Art. 215

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.281 2 Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 216

Für die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund des bisherigen
Strafgesetzes ergangen sind, gilt folgendes: 1. ...282 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.


Art. 217

283 1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafbestimmungen ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

282 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Verjährung

Vollziehung

früherer Strafurteile

Rehabilitation

Militärstrafgesetz

86

321.0

Zweiter Abschnitt: Gerichtsbarkeit. Verfahren. Urteilsvollzug. Strafregister. Rehabilitationsverfahren und Begnadigung284 I. Die Gerichtsbarkeit

Art. 218

285 1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.286 2

Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.

3

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von Artikel 1 des BetmG287 vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.288

Art. 219

289 1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.290 284 Fassung des Tit. gemäss Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

286 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

287 SR 812.121 288 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

290 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

Militärgerichtsbarkeit

Bürgerliche

Gerichtsbarkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 87

321.0

2

Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.


Art. 220

1.291 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen
(Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107) oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 109114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115-179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

Durch Beschluss des Bundesrates können in diesem Falle die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellt werden. Der bürgerliche Richter hat auf diese Personen das Militärstrafrecht anzuwenden.


Art. 221

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der
militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.


Art. 222

1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.

2

Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.

3

Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Gerichtsbarkeit

bei Beteiligung

von Zivilpersonen

Gerichtsbarkeit

bei Zusammentreffen von straf-

baren Handlungen oder Strafbe-

stimmungen

Ziviles Verfahren gegen

Dienstpflichtige

im Dienst

Militärstrafgesetz

88

321.0


Art. 223

1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.292 2 Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.293 3 Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.

II. Bestimmungen über das Verfahren

Art. 224


294

III. Bestimmungen über den Urteilsvollzug

Art. 225


295
IV. Strafregister

Art. 226

296 Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen.

Im übrigen gelten die Artikel 359-364 des Strafgesetzbuches297.


Art. 227


298

292 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

293 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

294 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

295 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

296 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

297 SR 311.0 298 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

Kompetenzkonflikte

Strafregister

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 89

321.0

V. Rehabilitationsverfahren

Art. 228

299 Die Rehabilitation wird durch das Gericht ausgesprochen, welches das Urteil gefällt hat.


Art. 229

300 Das Rehabilitationsgesuch ist dem Gericht einzureichen. Die Ausweise darüber, dass der Gesuchsteller sich wohlverhalten hat und den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, sind beizulegen.


Art. 230

1 Der Präsident des Gerichts übermittelt das Gesuch dem Auditor zur Antragstellung. Das Gericht entscheidet aufgrund der Akten, der vom Gesuchsteller beigebrachten Ausweise und gegebenenfalls eigener Erhebungen.301 2 Weist das Gericht das Gesuch ab, so kann es beschliessen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.


Art. 231

302 1 Der Beschluss des Gerichts ist dem Gesuchsteller und dem Auditor schriftlich mitzuteilen.

2

Spricht das Gericht die Rehabilitation aus, so wird der Beschluss auch dem Wohnsitzkanton des Rehabilitierten mitgeteilt. Der Beschluss wird auf Antrag des Rehabilitierten im Bundesblatt und im Amtsblatt des Wohnsitzkantons bekanntgemacht.


Art. 232

Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. Sie können ihm, wenn er
seine Bedürftigkeit dartut, erlassen werden.

299 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

300 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

301 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

302 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Zuständigkeit

Rehabilitationsgesuch

Verfahren

Mitteilung und

Veröffentlichung

Kosten

Militärstrafgesetz

90

321.0

VI.303 Begnadigung
a Die Begnadigung ist zulässig bei allen durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.

b304 Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: a. wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem ein General ernannt wurde, von diesem; b.305 wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

c. wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.

c 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann der Bundesrat oder die Kantonsregierung von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

4

...306

d 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

303 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

304 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

305 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

306 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Zulässigkeit

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Wirkungen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 91

321.0

3

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 233

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 27. August 1851307 über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1904308 betreffend dessen Ergänzung;

2. die Artikel 1-8, 109 Absatz 2, und 215 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889309.


Art. 234


310



Art. 235

Vorbehalten bleiben: 1. die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1925311 über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878312 über den Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes; 2. das Disziplinarstrafrecht der Angehörigen des Grenzwachtkorps.313


Art. 236

1 Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst.

307 [AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 308 [AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 309 [BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. AS 1979 1059 Art. 216] 310 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

311 [AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom 7. Sept. 1998 (SR 511.22).

312 [BS 5 565. AS 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (SR 661).

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Aufhebung

geltenden

Rechts

Vorbehalt geltenden Rechts

Dem Militärstrafrecht unter-

stelltes Personal

Militärstrafgesetz

92

321.0

2

Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

a314 Wer in der Zeit zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 1990 dieses Gesetzes wegen Dienstverweigerung oder Ausreissens nach dem bisherigen Artikel 81 Ziffer 2 rechtsgültig verurteilt worden ist und die Strafe noch nicht verbüsst hat, kann innert einem Monat seit Inkrafttreten dieser Änderung beim Richter, der ihn verurteilt hat, schriftlich die Neubeurteilung verlangen.


Art. 237

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 im Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1974315

1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 215, 216 Ziffer 2 und 217.

2. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 38).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1979316 1

Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Artikeln 215, 216 Ziffer 2 und 217 Absatz 2.

2

Wehrmänner, gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine militärgerichtliche Voruntersuchung eröffnet worden ist, bleiben für die betreffende strafbare Handlung dem Militärstrafrecht unterstellt, auch wenn nach dem neuen Recht das bürgerliche Strafrecht anwendbar wäre.

314 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 15. Juli 1991 (AS 1991 1352 1355; BBl 1987 II 1311).

315 AS 1975 55; BBl 1974 I 1457 316 AS 1979 1037; BBl 1977 II 1 Dienstverweigerung, Ausreissen

Inkrafttreten