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Fedlex DEFRITRMEN
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734.31

Verordnung
über elektrische Leitungen

(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juni 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3, 15b Absatz 3 und 15c Absätze 2 und 3
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG),2

verordnet:

1 SR 734.0

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1377).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.

2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:

a.
sie vollständig umgebaut werden;
b.
sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforde­run­gen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beein­trächtigt;
c.
sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elek­trische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen;
d.
durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.

3 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwick­lung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Depar­tement für Umwelt, Ver­kehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeu­tenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitäts­gesetz) auf begrün­detes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.

4 Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromlei­tungen.

5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5

3 Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.

4 SR 742.141.1

5 Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 3 Weitere Vorschriften

1 Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 19946 sowie der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947.

28

6 SR 734.2

7 SR 734.1

8 Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 4 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.

2. Kapitel: Sicherheit

Art. 5 Grundsatz

Elektrische Leitungen dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie in voraus­sehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.

Art. 6 Regeln der Technik

1 Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.

2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC9 und CENELEC10. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizeri­schen Normen11.12

3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.13

9 International Electrotechnical Commission.

10 Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.

11 Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

Art. 7 Störschutz

1 Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand mög­lich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Be­triebs­zuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Stark- oder Schwach­strom­anlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören.

2 Störungsgefährdete elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserge­wöhn­lichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Betrieb in allen Betriebszuständen nicht durch an­de­re elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.

3 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Störun­gen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement. Es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen an.

4 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord­nung vom 9. April 199714 über die elektromagnetische Verträglichkeit.15

14 [AS 1997 1008, 2000 762 Ziff. I 6 3012 Ziff. I Art. 34 Abs. 3. AS 2009 6243 Anhang 3 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.5).

15 Eingefügt durch Ziff. 4 des Anhanges der V über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 9. April 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1008).

Art. 8 Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen

1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten sind unzulässige gegenseitige Beeinflussungen oder Beschädigungen zu vermeiden.

2 Werden elektrische Leitungen mit anderen leitfähigen Systemen parallel geführt, müssen Schutzvorkehren gegen unzulässige induzierte Längsspannungen getroffen werden.

3 Müssen elektrische Leitungen im Einflussbereich fremder Erdungsanlagen erstellt werden, so sind sie entsprechend den grössten voraussehbaren Spannungen zu iso­lie­ren. Über Kabelmäntel und Schutzrohre dürfen keine Fremdströme fliessen.

4 Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht ei­nigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie16 (Art. 17 Elektrizitäts­­gesetz).

16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 9 Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen

1 Bei der Projektierung von elektrischen Leitungen muss der Betriebsinhaber die Leitungen und Infrastrukturanlagen im Einflussbereich der geplanten Leitung erhe­ben.

2 Treffen elektrische Leitungen mit anderen Leitungen, Anlagen oder Objekten zusammen und kann dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden, so muss der Betriebsinhaber der Leitung die Kontrollstelle frühzeitig schriftlich davon in Kenntnis setzen und über die vorgesehenen Schutzmassnahmen orientieren.

3 Die Kontrollstelle entscheidet über die Zulässigkeit der geplanten Anordnung und über die Schutzmassnahmen.

4 Die Kontrollstelle kann beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit ande­ren Anlagen und Objekten zusätzliche Schutzmassnahmen nach Anhang 2 vor­schreiben.

Art. 10 Vorübergehende Gefährdung

1 Entstehen bei Erstellung, Betrieb oder Instandhaltung elektrischer Leitungen, an­de­rer elektrischer Anlagen oder Anlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen, Rohrleitun­gen und Nationalstrassen vorübergehend gegenseitige Gefährdungen, so müssen sich die Betriebsinhaber der beteiligten Anlagen gegenseitig informieren und über die erfor­derlichen Schutzmassnahmen verständigen.

2 Der Betriebsinhaber der Leitung meldet der Kontrollstelle das Zusammentreffen und die vereinbarten Schutzmassnahmen.

Art. 1117 Landschafts- und Umweltschutz

1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:

a.
Bündelung;
b.
Umlegung;
c.
Verkabelung;
d.
Rückbau.

2 Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.

3 Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.

4 Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1377).

Art. 11a18 Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen

Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn:

a.
die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b der V vom 23. Dez. 199919 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist;
b.
Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.

18 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

19 SR 814.710

2. Titel: Bauvorschriften

1. Kapitel:20 Anzuwendende Übertragungstechnologie

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2019 1377).

Art. 11b Grundsatz

1 Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

2 Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15c Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes beträgt 2,0.

Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens

1 Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.

2 Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben:

a.
Planungskosten;
b.
Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten;
c.
Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen;
d.
Kosten für Material;
e.
Bau- und Montagekosten;
f.
Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen;
g.
Kosten für Instandhaltung und Reparatur;
h.
Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten;
i.
Kosten der Energieverluste.

3 Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht.

4 Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200821, abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht.

5 Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.

Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors

1 Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehrkostenfaktor nach Artikel 11b, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen.

2 Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszuführen, sofern:

a.
das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder
b.
die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann, deren Nennspannung gleich oder höher ist als diejenige der vom Vorhaben betroffenen Leitung.
Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors

Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200722 geltend gemacht werden.

1a. Kapitel:23 Freileitungen

23 Ursprünglich 1. Kapitel.

1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen

Art. 12 Leitungsführung

1 Leitungen sind so zu erstellen, dass sie auch bei starkem Wind oder Schneefall nicht durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt werden.

2 Leiter dürfen nur an den für sie erstellten und zugelassenen Tragwerken befestigt werden.

Art. 14 Abstand zum Boden

1 Leiter und Luftkabel müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Wind­auslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.

2 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.

3 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewil­li­gen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Art. 15 Abstand zu Bäumen

Bäume unter oder neben Leitungen sind zurückzuschneiden oder zu beseitigen, wenn dies zum Schutz der Personen, welche die Bäume besorgen, oder zur Gewähr­leistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist.

Art. 17 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln

1 Die Beanspruchung der Leiter und Tragelemente darf die höchstzulässige Zugbe­an­spruchung der verwendeten Werkstoffe nicht überschreiten.

2 Die Leiter und Tragelemente müssen eine Bruchkraft von mindestens 1,25 kN aufweisen.

Art. 18 Grösster Leiterzug

1 Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters oder Kabels ist auf­grund folgender Annahmen zu berechnen:

a.
einer Leitertemperatur von -20 °C ohne Zusatzlast;
b.
einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m, ohne Wind.

2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

Art. 19 Grösster Leiterdurchhang

1 Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters oder Kabels ist aufgrund fol­gender Annahmen zu berechnen:

a.
einer Leitertemperatur von 40 °C;
b.
einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m ohne Wind.

2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

Art. 20 Leiterverbindungen

1 Die Verbindungen der Leiter müssen denselben elektrotechnischen Anforderungen genügen wie das Leitermaterial.

2 Die Verbindungen von selbsttragenden Leitern oder von Tragelementen von Luft­kabeln müssen die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllen.

3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.

Art. 21 Isolatoren

1 Die Mindestbruchkraft von Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas muss mindestens 2,8 mal grösser sein als die grössten sta­tischen Belastungen.

2 Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.

Art. 22 Befestigungselemente

Die Leiter- und Tragelementbefestigungen müssen den Tragwerkarten entsprechen und die auf sie wirkenden Belastungen sicher übertragen können.

Art. 23 Materialbeständigkeit

Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen äus­sere Einflüsse und elektrochemische Zersetzung beständig sein.

Art. 24 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen

1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.

2 Als grösste Belastung gilt die ungünstigste Kombination aller Kräfte, die auf ein Tragwerk oder einen Bestandteil davon einwirken können. Zu berücksichtigen sind:

a.
die Leiterkräfte bei 0 °C und eine gleichmässig verteilte Zusatzlast von min­destens 8 N/m pro Leiter oder Luftkabel;
b.
die horizontalen Windkräfte.

3 Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 4 zu dimensionieren.

4 Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nach­gewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen.

Art. 25 Tragwerkfundamente

1 Holzmaste müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erd­reich eingelassen werden.

2 Sie sind fest zu verrammen. Wenn es Belastung und Bodenbeschaffenheit erfor­dern, ist die Druckfläche zu vergrössern.

3 Holzmaste, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen.

4 Als besondere Fundamente dürfen nur Stangenfüsse aus Material verwendet wer­den, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist. Die Holz­­masten müssen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlung geschützt befestigt werden. Die Festigkeit der Stangenfüsse muss wenigstens gleich gross sein wie die der Tragwerke.

5 Fundamente für Tragwerke, die nicht aus Holz sind, sind für die grössten zu er­war­tenden Belastungen unter Berücksichtigung der Fundamenteinspannung zu be­rech­nen. Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.

Art. 26 Verankerungen

1 Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich.

2 Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.

3 Verankerungen aus elektrisch leitendem Material sind so an den Tragwerken zu befestigen, dass Berührungen mit unter Spannung stehenden Anlageteilen ausge­schlossen sind.

Art. 27 Schutz der Tragwerke

1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äus­sere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind.

2 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein.

3 Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.

Art. 28 Kennzeichnung der Tragwerke

1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ord­nungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).

2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.

2. Abschnitt: Starkstromfreileitungen

Art. 29 Störschutz

Für Hochspannungsleitungen und deren Konstruktionselemente gelten die Stör­schutzwerte nach Anhang 5.

Art. 30 Vogelschutz

1 Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vor­keh­ren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.

2 In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist.

Art. 31 Verhaltenshinweise

Die Betriebsinhaber von Freileitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung müssen die Bevölkerung in ortsüblicher Art über das Verhalten orientieren:

a.
bei gefahrbringenden Tätigkeiten in der Nähe von Freileitungen;
b.
gegenüber defekten Freileitungen, insbesondere gegenüber herabgefallenen Leitern;
c.
gegenüber Personen, die durch elektrischen Strom verletzt worden sind und sich noch im Gefahrenbereich befinden.
Art. 32 Besteigen der Tragwerke

Die Tragwerke sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass unbefugtes Besteigen nur mit Hilfsmitteln oder mit ausserordentlicher Anstrengung möglich ist.

Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken

1 Der Abstand zwischen spannungsführenden Leitern unter sich und zu Tragwerken ist so zu bemessen, dass in den voraussehbaren Fällen keine Spannungsüberschläge, Spannungsübertritte, Erdschlüsse oder Kurzschlüsse auftreten können.

2 Die Abstände bestimmen sich aus den jeweils grössten vorhandenen Nennspan­nungen und den dazugehörenden Prüfspannungen nach Anhang 6. Wo nichts Besonderes bestimmt wird, gelten diese Abstände sowohl für Leiter, Erdleiter und Luft­kabel als auch für Schutzseile.

3 Hochspannungs-Luftkabel ohne geerdete metallene Umhüllung gelten als blanke, unter Spannung stehende Leiter.

Art. 34 Abstand zum Boden

1 Leiter, Luftkabel und Erdleiter müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.

2 In nicht begehbarem Gebiet, namentlich gegenüber Geländevorsprüngen, muss der minimale Direktabstand bei Windauslenkung 0,01 m pro kV Nennspannung, min­de­s­tens jedoch 1,50 m betragen.

3 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.

4 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewil­li­gen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Art. 35 Abstand zu Bäumen

1 Die Direktabstände zwischen elektrischen Leitern und Bäumen richten sich nach Bewirtschaftung der Bäume, Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Schneeabfall von den Bäumen usw.

2 Der Abstand zu Obst- und Zierbäumen unter oder neben Leitungen ist so zu bemessen, dass die Bäume gefahrlos bewirtschaftet werden können.

3 Für Baum- und Pflanzenspritzanlagen sind die Spritzabstände zu den Leitern der Freileitungen und allfällige Schutzvorkehren von Fall zu Fall festzulegen.

4 Die Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern von Hochspan­nungs­freileitungen müssen bei grösstem Durchhang mindestens betragen:

a.
Obstbäume: 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung;
b.
übrige Bäume: 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung.
Art. 36 Abstand zu Gebäuden

Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt wer­den, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäu­de­brand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern.

Art. 37 Abstand von Niederspannungsleitungen zu Gebäuden

1 Für Niederspannungsfreileitungen und -luftkabel gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 7.

2 Fassadenabspannungen sind so anzubringen, dass:

a.
sie von allgemein zugänglicher Stelle aus nicht berührbar sind;
b.
die Freileitungen möglichst rechtwinklig zur Fassade ankommen.
Art. 38 Abstand von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden

1 Für Hochspannungsfreileitungen gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 8.

2 Der Horizontalabstand von Hochspannungsleitern und ihren Tragwerken zu Gebäuden muss mindestens 5 m betragen und der Direktabstand zwischen Leitern und den nächstliegenden Gebäudeteilen bei Windauslenkung mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung.

3 Überragt das Gebäude den untersten Leiter, so erhöht sich der Horizontalabstand von 5 m um die Überragung des den Leitern nächstliegenden Gebäudeteils. Bei ei­ner Dachneigung von über 45 wird die Überragung nach Anhang 8 Figur 2 be­rechnet. Ein Horizontalabstand von insgesamt 20 m genügt in jedem Fall.

4 Überragt die Hochspannungsfreileitung das Gebäude, darf der Horizontalabstand ausnahmsweise unterschritten werden. Die Kontrollstelle entscheidet über:

a.
die Zulässigkeit der Unterschreitung;
b.
die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Ge­bäude;
c.
die zu treffenden Schutzmassnahmen.

5 Im Leitungsbereich dürfen sich keine Gebäude, Festhütten, Zelte oder ähnliche Einrichtungen mit grossen Menschenansammlungen, grossem Brandrisiko oder explosiblen Stoffen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen und Schutzmassnahmen vorschreiben.

6 Hochspannungsfreileitungen dürfen nur an Gebäuden angebracht oder abgespannt werden, die ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienen.

Art. 39 Areale mit grossen Menschenansammlungen, Spiel- und Sportanlagen

1 Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befin­den, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt‑, Schausteller‑, Pausen‑, Sport‑, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.).

2 Solche Areale dürfen ausnahmsweise überführt werden. Über Zulässigkeit der Überführung, Abstände und Schutzmassnahmen entscheidet die Kontrollstelle.

3 Im Freileitungsbereich dürfen sich keine Wasserzonen (Bassin, See, Fluss usw.) von öffentlichen Schwimmbädern befinden. Für kleine Bassins kann die Kontroll­stelle Ausnahmen bewilligen. Sie legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

4 Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Boden­abstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen.

5 Werden Spiel- und Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftka­beln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikal­abstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Da­bei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen.

6 Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spiel- und Sportanlagen gelten als Gebäude.

Art. 40 Abstand zu Gewässern

1 Freileitungen sind über Gewässern so zu erstellen, dass die Schifffahrt nicht beein­trächtigt wird.

2 Leiter, Luftkabel und Erdleiter dürfen über folgenden Gewässerstrecken bei gröss­tem Durchhang den Abstand von 15 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung über dem höchsten Schifffahrtswasserstand nicht unterschreiten:

a.
Rhein, vom Bodensee bis zur Landesgrenze in Basel;
b.
Aare vom Bielersee bis Koblenz (Aaremündung);
c.
Broyekanal;
d.
Zihlkanal;
e.
Rhone, unterhalb von Genf bis zur Landesgrenze.

3 Auf folgenden Strecken kann die Kontrollstelle kleinere Abstände zulassen, wenn dadurch die bestehende Schifffahrt nicht gefährdet wird:

a.
Rhein, von Schaffhausen bis Koblenz (Aareeinmündung);
b.
Aare, von Biel bis zur Strassenbrücke Döttingen;
c.
Rhone, vom Kraftwerk Verbois bis zur Landesgrenze.

4 Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder mögli­cher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutz­mass­nahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrts­behörden festge­legt. Wenn nötig sind Schifffahrts- oder Warnzeichen an­zu­bringen.

5 Der Abstand von Leitern zu nicht schiffbaren Gewässern muss bei höchstem Pe­gel­stand und grösstem Durchhang mindestens 4 m plus 0,01 m pro kV Nennspan­nung betragen.

Art. 41 Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken

1 Beleuchtungskörper dürfen an Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen nur dann angebracht werden, wenn:

a.
Leitung und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage dem gleichen Betrieb­s­in­haber unterstellt sind;
b.
die beteiligten Betriebsinhaber Betrieb und Instandhaltung der Beleuch­tungs­an­lage schriftlich vereinbart haben.

2 Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luft­kabel angebracht werden.

3 Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuch­tungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden.

4 Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Trag­werken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hoch­spannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen.

Art. 42 Kandelaber

1 Hochspannungsleiter und -luftkabel müssen zu Kandelabern und Beleuchtungs­kör­pern mindestens die Abstände nach Anhang 9 aufweisen.

2 Kandelaber dürfen nur im Einverständnis mit dem Betriebsinhaber der Hochspan­nungsfreileitung aufgestellt oder umgelegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch unbeabsichtigte oder beabsichtigte Bewegungen des Kandelabers der Di­rekt­abstand «a» nach Anhang 9 unterschritten wird.

3 Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungskörpern und Kandelabern dürfen durch vorbeiführende Hochspannungsfreileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten. Windauslenkungen der Leiter oder der Kandelaber dürfen nicht zu Spannungsüberschlägen führen.

4 Überragen die Beleuchtungskörper einer Kandelaberreihe, die von einer Hoch­spannungsfreileitung gekreuzt wird, deren unterste Leiter oder befinden sie sich auf gleicher Höhe mit ihnen, so ist beidseits der Kreuzungsstelle sowohl bei den Beleuchtungskörpern als auch an den Kandelaberfüssen auf die tiefliegenden Leiter aufmerksam zu machen.

5 Bevor an Kandelabern, die sich in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen mit Nennspannungen von mehr als 100 kV befinden, gearbeitet wird, sind die elektri­schen Installationen und Armaturen der Kandelaber zu erden.

Art. 43 Verkehrsschilder und Schutzwände

1 Für Verkehrsschilder und permanente Schutzwände gelten die gleichen Abstände wie für Kandelaber.

2 Instandhaltungsarbeiten an Verkehrsschildern, Schutzwänden oder dergleichen dürfen durch vorbeiführende Freileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten.

Art. 44 Schiessplätze

1 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst mit Ordonnanzmunition bestimmen sich nach Anhang 10. Die Abstände können unterschritten werden, wenn die Leitungen durch Blenden geschützt sind oder in schusstoten Räumen liegen.

2 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sport- und Jagd­schiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen.

3 Die Kontrollstelle entscheidet darüber, ob Freileitungen über Scheibenstände oder Scheibenanlagen geführt werden dürfen. Sie bestimmt die Direktabstände sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Art. 45 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln

1 Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von mindestens 19,6 mm2 sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Lei­ter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm2 betragen.

2 Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm2 und für alle Reinalu­miniumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig.

3 Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Trag­elementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in die­sem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens 2/3 der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstel­len verlangen.

4 Bei Verbundseilen darf die zulässige Zugbeanspruchung der einzelnen Werkstoffe nicht überschritten werden. Wird ein Werkstoff als alleiniges Tragelement benützt, so müssen die übrigen Werkstoffe als zusätzliche Last berücksichtigt werden.

5 Bei Luftkabeln ohne separate Tragelemente sind mindestens zwei Leiter als Trag­­elemente zu benutzen. In Niederspannungskabeln darf aber der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE nicht als Tragelement benützt werden.

Art. 46 Grösster Leiterzug

1 Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters ist aufgrund fol­gen­der Annahmen zu berechnen:

a.
einer Leitertemperatur von -20 °C ohne Zusatzlast;
b.
einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.

2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

Art. 47 Grösster Leiterdurchhang

1 Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:

a.
einer Leitertemperatur von 40 °C;
b.
einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.

2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

Art. 49 Leiterverbindungen

1 Die Bruchkraft der zugfesten Verbindungen von Leitern oder Tragelementen von Luftkabeln muss mindestens 90 Prozent derjenigen des Leiters oder des Trag­elementes betragen.

2 Wird der Querschnitt eines auf Zug beanspruchten Leiters durch eine Beschädi­gung um mehr als 25 Prozent vermindert, so hat die Reparaturstelle den Anforde­run­gen für zugfeste Leiterverbindungen zu genügen.

3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.

Art. 50 Isolatoren

1 Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufwei­sen:

a.
mindestens 1,25 bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
b.
mindestens 2,8 bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastun­gen.

2 Kappen-Bolzen-Isolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen fol­gende Sicherheitsfaktoren aufweisen:

a.
mindestens 1,25, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft, bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschluss­strö­men;
b.
mindestens 3,5, bezogen auf ihre elektromechanische Bruchkraft, bei Bean­spruchung durch die grössten statischen Belastungen.

3 Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.

Art. 51 Isolatoren in Mehrfachketten

1 Werden Mehrfachaufhängungen oder Mehrfachabspannungen der Leiter als zusätzliche Schutzmassnahme verlangt, so müssen die Sicherheitsfaktoren nach Arti­kel 50 auch nach dem Versagen einer Teilaufhängung oder Teilabspannung noch gewährleistet sein.

2 Die Isolatorenketten sind in diesem Fall an mindestens zwei getrennten Punkten an den Tragwerken zu befestigen.

3 Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder ‑abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten.

4 Die einzelnen Isolatorenketten solcher Mehrfachaufhängungen dürfen aus höch­s­tens drei Isolatoren bestehen, wenn die einzelnen Isolatoren kürzer sind als 0,5 m.

Art. 52 Armaturen

Armaturen müssen so bemessen sein, dass die Einhaltung der Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet ist.

Art. 53 Materialbeständigkeit

Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen umweltbedingte äussere Einflüsse und gegen elektrochemische Zersetzung bestän­dig sein.

Art. 54 Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente

1 Die Tragwerke, ihre Bestandteile und die Fundamente sind aufgrund der Be­la­s­tungsannahmen in den Anhängen 14 und 15 zu berechnen.

2 Diese Annahmen gelten sinngemäss auch für spezielle Tragwerkausführungen und für Tragwerke von Freiluftanlagen.

Art. 55 Tragwerkarten

1 Stützmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 2 km, mittlere Spannweiten bis 225 m und Leitungswinkel von 195 bis 205 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannket­ten ausgerüstet werden.

2 Tragmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 4 km und Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. Die Kon­trollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3 Sondertragmasten sind erforderlich für Abspannstrecken über 4 km. Sie sind zu­läs­sig für Leitungswinkel von 180 bis 220 gon.

4 Abspannmasten sind erforderlich bei Leitungswinkeln unter 180 und über 220 gon sowie bei grossen Spannweitenunterschieden oder zur Begrenzung der Abspann­strecken.

5 Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Frei- auf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Auf­gabe eines Endmastes übernimmt.

Art. 56 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen

1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.

2 Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 13 zu dimensionieren.

3 Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nach­gewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen.

4 Der Nachweis genügender Tragfähigkeit kann rechnerisch oder, im Einvernehmen mit der Kontrollstelle, durch Belastungsprüfungen am fertigen Tragwerk erbracht werden.

Art. 57 Holztragwerke für Regelleitungen

1 Holzmasten müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erd­reich eingelassen werden.

2 Holzmasten, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jah­ren wieder zu entfernen.

3 Stützmasten sind nach Anhang 16 zu dimensionieren.

Art. 58 Verankerungen, Dachständer

1 Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich.

2 Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.

3 In elektrisch leitende Verankerungen von isolierenden Tragwerken muss min­de­s­tens 1 m unterhalb des tiefsten spannungsführenden Teiles ein Isolierstück ein­ge­baut werden, das der höchsten Nennspannung der Leitung entspricht. Diese Ver­an­kerungen dürfen nach dem Befestigungspunkt keine Tragwerkteile mehr berüh­ren.

4 Dachständer sind gegen Korrosion zu schützen und so zu bemessen, dass die Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewähr­­leis­tet sind.

Art. 59 Schutz der Tragwerke

1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äus­sere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind.

2 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein.

3 Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.

Art. 60 Kennzeichnung der Tragwerke

1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ord­nungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).

2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.

3 An den Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen sowie an Dachständern und bei Fassadenabspannungen von Leitungen mit blanken Leitern sind Warnzeichen anzubringen.

Art. 61 Tragwerkfundamente

1 Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastun­gen die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schief­stellung auftritt.

2 Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.

3 Bei der Berechnung der Fundamente sind neben den Bodenbedingungen auch Randbedingungen wie Grundwasser, häufige Hochwasser, Böschungen und ähnli­che Einflüsse zu berücksichtigen.

4 Die Boden- und die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden.

5 Für Sondertragmasten sowie für Tragwerke aus Holz bei Weitspannleitungen, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, sind besondere Fundamente oder Sockel zu erstellen.

2. Kapitel: Kabelleitungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Werkpläne

1 Die Betriebsinhaber müssen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen festhal­ten. Die Leitungen müssen jederzeit geortet werden können.

2 Die entsprechenden Unterlagen sind bis zur Entfernung der Leitung aufzubewah­ren. Dies gilt auch für Leitungen, die nicht mehr benützt werden.

3 Die Betriebsinhaber geben auf Anfrage berechtigten Personen Lage und Verle­gungsart ihrer Kabelleitungen bekannt.

Art. 63 Zugänglichkeit

1 Alle Teile von Kabelleitungen, die inspiziert oder gewartet werden müssen, müs­sen für das Betriebspersonal jederzeit zugänglich sein. Die für Arbeiten erforderli­che Bewe­gungsfreiheit und die Sicherheit für das Personal müssen gewährleistet sein.

2 Kabelzubehöre dürfen die Zugänglichkeit zu den Anlagen nicht beeinträchtigen.

Art. 65 Allgemeine technische Anforderungen

1 Kabelanlagen müssen während der Erstellung und dem Betrieb den mechanischen, chemischen, thermischen, elektrischen und umweltbedingten Beanspruchungen standhalten.

2 Alle Teile einer Kabelleitung müssen auf den Betrieb und unter sich abgestimmt sein.

3 Kabelträger müssen den mechanischen Beanspruchungen standhalten, die sich im normalen Betrieb und in voraussehbaren Störfällen ergeben.

Art. 66 Kennzeichnung

Kabel müssen an den Enden sowie an zugänglichen Stellen eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Art. 67 Verlegung von Kabelleitungen

1 Kabelleitungen sind so zu verlegen, dass sie im normalen Betrieb vor Beschädi­gungen geschützt sind.

2 Hochspannungskabel sind nach Möglichkeit von Niederspannungskabeln sowie Steuer- und Schwachstromkabeln getrennt zu verlegen.

3 Für Luftkabel gelten die Bestimmungen über die Freileitungen.

Art. 68 Verlegung im Erdreich

1 Kabelleitungen, die direkt im Erdreich verlegt werden, müssen eine mechanische Festigkeit aufweisen, die auf die Art der Bettung abgestimmt ist.

2 Ohne Kabelschutzrohre muss die Verlegetiefe im Erdreich betragen:

a.
für Schwachstromkabel mindestens 0,4 m;
b.
für Niederspannungskabel mindestens 0,6 m;
c.
für Hochspannungskabel mindestens 0,8 m.

3 Können die Verlegetiefen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, sind zusätzli­che Schutzmassnahmen, insbesondere gegen mechanische Beschädigungen zu tref­fen.

4 Der Kabelschutz von Starkstromkabeln muss in jedem Fall mindestens 0,4 m über­deckt werden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 69 Verlegung in Kabelschutzrohren

1 Kabelschutzrohre aus Kunststoff müssen die von der Kontrollstelle vorgeschriebe­nen Eigenschaften aufweisen.

2 Kabel, Kabelschutzrohre und Kabelrohrblöcke in oder bei Kunstbauten müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Wärmedehnungen, Erschütterungen usw. standhalten.

3 Metallene Kabelschutzrohre sind zu erden.

Art. 70 Verlegung in Tunnels und Stollen

1 Kabelleitungen in Tunnels und Stollen müssen kontrolliert und instand gehalten werden können.

2 Tunnels und Stollen müssen ein ungefährliches Arbeiten erlauben. Sie müssen namentlich über eine entsprechende Luftqualität verfügen sowie explosions- und über­flutungssicher sein.

3 Tunnels und Stollen müssen in zwei Richtungen verlassen werden können. Die Fluchtwege sind in Bodennähe gut sichtbar zu bezeichnen.

4 Dienen Tunnels und Stollen auch anderen Zwecken, so sind die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

5 Tunnels und Stollen sind in angemessene Brandabschnitte zu unterteilen.

Art. 71 Verlegung in Gewässern

1 Kabelleitungen sind in Gewässern so zu verlegen, dass sie weder durch Geschiebe oder Ablagerungen noch bei Uferauswaschungen beschädigt werden.

2 In schiffbaren Gewässern sind die Kabel zudem gegen mechanische Einwirkungen der Schifffahrt zu schützen.

3 An Uferzonen, seichten Stellen sowie in der Nähe von Schiffsanlegeplätzen sind Kabelleitungen für die Schifffahrt deutlich und dauerhaft zu markieren.

Art. 72 Erdung

1 Die leitende Umhüllung einer Kabelleitung ist an beiden Enden zu erden. Kann aus betrieblichen Gründen ein Ende nicht geerdet werden, so ist dieses gegen direk­te Berührung zu schützen und mit Warn- oder Hinweistafeln zu versehen.

2 Elektrisch leitende Teile wie Kabelarmierungen, Armaturen, Zubehöre sind zu erden.

3 Die den auftretenden Mantelspannungen entsprechenden Sicherheitsabstände sind bei Kabeln mit einseitig geerdeten oder ausgekreuzt geerdeten Metallmänteln ein­zu­halten.

4 Die Erdung von Schwachstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 30. März 199424.

5 Die Erdung von Starkstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 199425.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Starkstromkabelleitungen


Art. 73 Kabelart

1 Für die Übertragung elektrischer Energie sind Netzkabel zu verwenden. Ausnah­men sind zulässig, wenn die Leitung ausschliesslich über Grundstücke führt, über die der Leitungsinhaber das alleinige Verfügungsrecht hat.

2 Oberirdische Niederspannungskabel in Starkstromanlagen müssen keine leitenden Umhüllungen haben.

3 Der Einbau von Niederspannungs‑, Signal‑, Mess- und Steuerleitern in Hochspan­nungskabel ist zulässig, wenn sie eine ausreichende Isolation aufweisen und keine wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen ausüben.

Art. 74 Netzkabel

1 Die Abstände zwischen Netzkabelleitungen und anderen - elektrischen oder nich­telektrischen - Leitungen sind so zu bemessen, dass keine unzulässigen gegenseiti­gen Beeinflussungen möglich sind und dass Arbeiten an der einen Leitung ohne grosse Beeinträchtigung der anderen ausgeführt werden können.

2 Hochspannungskabel ohne geerdete leitende Umhüllung sind als unter Spannung stehend zu behandeln und so zu verlegen, dass sie auch bei Unachtsamkeit nicht berührt werden können.

Art. 75 Niederspannungsnetzkabel

Als leitende Umhüllung von Niederspannungsnetzkabeln ist auch ein konzentrisch angeordneter äusserer Leiter zulässig. Bei der Nullung darf nur der PEN-Leiter und bei der Schutzerdung nur der Schutzleiter PE als äusserer Leiter verwendet werden.

Art. 76 Gewässerschutz

Enthalten Netzkabel wassergefährdende Flüssigkeiten, so ist dem Gewässerschutz besondere Beachtung zu schenken.

Art. 77 Markierung

Die Trassees der Hochspannungskabelleitungen müssen markiert werden (z. B. durch Warnbänder). In dicht besiedelten Gebieten kann darauf verzichtet werden.

3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 78 Zulässigkeit und Leitungsführung

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn:26

a.
alle Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind;
b.
die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schrift­lich vereinbart haben.

227

3 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass wenig Kreuzungen mit ande­ren Freileitungen entstehen.

4 Lassen sich Kreuzungen nicht vermeiden, so sind sie möglichst nahe bei den Über­führungstragwerken anzulegen.

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

27 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

Art. 79 Anordnung von Freileitungen

1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich sind die Leiter mit höherer Spannung über den Leitern mit tieferer Spannung anzuordnen.

2 Werden bei Parallelführungen oder Kreuzungen ausnahmsweise Leiter mit tieferer Spannung über Leiter mit höherer Spannung geführt, so müssen die Leiter mit tiefe­rer Spannung den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Leiter mit höherer Spannung entsprechen. Bei solchen Kreuzungen müssen die übergeführten Leiter durch starre Befestigungen gehalten werden.

Art. 81 Abstände

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich sind so anzulegen, dass zwischen Leitern verschiedener Leitungen keine Spannungsübertritte auftreten können.

2 Die Abstände, die bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich eingehalten werden müssen, bestimmen sich nach Anhang 17. Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von isolierten Schwachstromleitungen unter sich sind ohne Einhaltung von Sicherheitsabständen zulässig.

3 Der Sicherheitsabstand bei Kreuzungen ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:

a.
oberer Leiter: 0 °C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung ei­ner möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiter­befes­ti­gung oder beweglicher Leiteraufhängung;
b.
unterer Leiter: 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast.

4 Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich gegenseitig die für die Berechnung der Abstände erforderlichen Angaben zu liefern.

2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromfreileitungen



Art. 83 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken

1 Ankerseile von gemeinsamen Tragwerken müssen mit Isolierkörpern so unterteilt werden, dass durch lose oder defekte Ankerseile keine leitenden Verbindungen zwi­schen Schwachstrom- und Niederspannungsleitern entstehen.

2 Erdleiter oder Niederspannungskabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis 0,50 m über die Schwachstromleitung hinaus gegen mechani­sche Beschädigung zu schützen.

Art. 85 Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken

128

2 Auf der ganzen Länge der Parallelführung müssen die blanken Hochspannungslei­ter durch starre Befestigungen gehalten werden. Die Schwachstromleiter müssen den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Hochspannungsleiter ent­spre­chen.

3 Parallelführungen von Schwachstromleitungen und Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig.

4 Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden.

28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromfreileitungen unter sich



Art. 88 Mehrere parallele Starkstromfreileitungen

Werden mehr als zwei Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken parallel geführt, so müssen die Betriebsinhaber der Leitungen die besonderen Sicherheits­vorkehren bei Instandhaltungsarbeiten auf diesen Leitungsabschnitten schriftlich vereinbaren.

Art. 89 Abstände

Bei Parallelführung von Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken dürfen die Direktabstände statt nach Anhang 17 nach Anhang 6 berechnet werden, wenn:

a.
der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 °C und Zusatzlast um mindestens 1 m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 °C ohne Zusatz­last; und
b.
die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis gegeben haben.
Art. 90 Nachträgliche Kreuzungen

Muss für die Kreuzung von Starkstromfreileitungen ausnahmsweise ein bestehendes Tragwerk benutzt werden, so hat die mechanische Festigkeit von Tragwerk und Fun­dament den neuen Belastungen zu entsprechen.

Art. 91 Leitungsanordnung

1 Bei Kreuzungen von Starkstromfreileitungen sind Weitspannleitungen über die Regelleitungen zu führen.

2 Eine Regelleitung darf nur in begründeten Ausnahmefällen über eine Weitspann­leitung geführt werden. Die Regelleitung muss dabei den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit von Weitspannleitungen entsprechen.

4. Abschnitt: Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen

Art. 92 Leitungsführung

1 Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen unter sich sind so anzu­ord­nen, dass sich die Leitungen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinflus­sen noch beschädigen.

2 Die metallenen Umhüllungen parallel geführter oder sich kreuzender Kabelleitun­gen dürfen sich nur berühren, wenn die Leitungen am gleichen Erdungssystem an­ge­schlossen sind.

3 Im Erdreich sind die Kabelleitungen mit den kleineren Spannungen über jene mit den grösseren Spannungen zu führen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die be­tei­ligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

4 Parallel geführte Einleiterkabel eines Drehstromstranges gelten als eine einzige Kabelleitung. Kabelschutzrohre aus ferromagnetischem Material sind nur dann zulässig, wenn alle Einleiterkabel im gleichen Rohr verlegt werden.

5 Hinter dem gleichen Überstromschutzorgan sind parallel geschaltete Kabel nur dann zulässig, wenn sie so verlegt sind, dass sie annähernd gleiche Impedanzen auf­weisen.

Art. 93 Wärmestau und Brandschutz

1 Werden Energiekabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnah­men gegen Schäden infolge von Wärmestauungen zu treffen.

2 Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder ‑kanäle zu treffen.

Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen

Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dür­fen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvor­kehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.

Art. 95 Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung

Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschluss- bzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Aus­nahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefähr­dung von Personen oder Sachen verhindern.

Art. 96 Abstände und Abdeckungen

1 Werden Starkstrom- mit Schwachstromkabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

a.
in Gebäuden oder in Kabelkanälen 0,005 m pro kV Nennspannung, minde­s­tens jedoch 0,1 m horizontal oder 0,2 m vertikal;
b.
im Erdreich 0,3 m.

2 Können die Mindestabstände nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so sind zwi­schen den Kabelleitungen feuerhemmende und elektrisch nicht leitende Abdeckun­gen anzubringen.

3 Sind die Kabelleitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt oder haben die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich ver­einbart, so sind Parallelführungen und Kreuzungen ohne Mindestabstände oder Abdeckungen zulässig bei:

a.
werkeigenen und nicht für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheits­funktionen bestimmten Kabelleitungen in ausschliesslich dem Betrieb elek­tri­scher Anlagen dienenden Gebäuden;
b.
Hochspannungskabelleitungen, die auf einer Länge von weniger als 50 m paral­lel geführt werden;
c.
Hoch- und Niederspannungskabelleitungen, wenn die Niederspannungs­kabel­leitung ausschliesslich der Übertragung untergeordneter Mess- und Steu­er­si­gnale dient;
d.
Niederspannungs- und Schwachstromkabelleitungen, die am gleichen Erdungs­system angeschlossen sind;
e.
Niederspannungskabelleitungen, deren äussere Hüllen aus Kunststoff beste­hen oder deren metallene Umhüllungen miteinander verbunden und geerdet sind.

4 Niederspannungs- und Schwachstromleiter dürfen bei entsprechender Isolierung in einem gemeinsamen Kabel zusammengefasst werden, wenn die Leitungen dem glei­chen Betriebsinhaber unterstehen.

5 Bei Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromkabelleitungen unter sich oder mit anderen Leitungen in Betonrohrblöcken ist zwischen den einzelnen Kabel­rohren eine Betonschicht von mindestens 4 cm anzubringen.

4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen



1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 97

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind zu vermeiden oder auf möglichst wenige Stellen zu beschrän­ken.

2 Annäherungen, Parallelführungen oder Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind so anzuordnen, dass sich Leitungen und Anlagen gegen­seitig weder in unzulässiger Weise beeinträchtigen noch beschädigen.

3 Elektrische Leitungen im Bereich von anderen Anlagen müssen so angeordnet wer­den, dass sich Betrieb und Instandhaltung der Leitungen und der anderen Anla­gen gegenseitig nicht beeinträchtigen.

4 Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen.

2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Eisenbahn-, Standseilbahn- und Trolleybusanlagen (Bahnen)




Art. 98 Leitungstragwerke

1 Leitungstragwerke sind so aufzustellen, dass sie auch bei Schiefstellung nicht in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen.

2 Überführungstragwerke und Tragwerke, die bei Schiefstellung oder beim Umstür­zen in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen können, sind:

a.
für Ausnahmelast nach Anhang 14 Ziffer 4.3 auszulegen;
b.
mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 zu versehen.
Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen

1 Der Mindestabstand zwischen elektrischen Leitungen und Tragwerken oder Lei­tern der Fahrleitungsanlage (inkl. Spurhalter) und Schutzseilen muss betragen:

a.
mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung;
b.
0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter.

2 Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höch­s­ten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen.

3 Müssen Leiter, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, über Fahrleitungsanlagen ange­legt werden, so legt die Kontrollstelle die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

4 Kabelleitungen, ausgenommen Lichtwellenleiter ohne metallene Teile, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, müssen ausserhalb der Gleisanlage und den zugehörigen Leitungstragwerken für die Bahnstromversorgung verlegt werden. Dabei muss der Abstand des Kabels zur äusseren Schiene mindestens 1,3 m betragen.

5 Die Kontrollstellen können für Kabelleitungen kleinere Abstände oder die Ver­legung zwischen Gleiskörper und Tragwerkfundamenten bewilligen, wenn:

a.
keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zu befürchten sind; oder
b.
die Bahn nicht auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt; oder
c.
die Bahn auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt und die beteiligten Betriebs­inhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung

1 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzufüh­ren.

2 Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle:

a.
über die Zulässigkeit;
b.
über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

3 Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen an Tragelementen, die von der Fahrlei­tungsanlage unabhängig sind, müssen im Überführungsbereich der Fahrleitung:

a.
eine verstärkte Isolation aufweisen; und
b.
gegen nicht-bahngeerdete Tragwerke so isoliert sein, dass sie diese nicht unter gefährliche Spannung setzen, wenn sie die Fahrdrähte berühren.
Art. 101 Abstand bei Kreuzungen

1 Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen mit Fahrleitungen, so sind die Abstände so gross zu halten, dass ein gefahrloses Arbeiten an den Fahrleitungsanlagen möglich ist.

2 Der Abstand zwischen übergeführten blanken Leitern und der Fahrleitungs­anlage muss beim grössten Leiterdurchhang mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand zwischen der Kreuzungs­stelle und dem näher liegenden Überführungstragwerk betragen (Anhang 18).

3 Bei Normalspurbahnen mit Wechselstrombetrieb ist in jedem Fall für die über­geführten Leiter eine Höhe von mindestens 14 m über der Schienenoberkante einzu­halten.

4 Der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Fahrleitungen von Fahrzeugen, deren Stromabnehmer sich leicht von der Fahrleitung lösen können, (z. B. Stan­gen­stromabnehmer von Trolleybussen) bestimmt sich nach Anhang 6 Ziffer 2.1.2, muss aber mindestens 1,5 m betragen. Der Abstand wird zwischen übergeführten Leitern und der höchstmöglichen Stellung des Stromabnehmers gemessen. Kann er nicht eingehalten werden, sind Massnahmen, namentlich gegen das Anheben der Strom­abnehmer, zu treffen.

5 Bei bodennahen Stromschienen muss der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Schienenoberkante 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.

6 Übersteigt die für die Bahn massgebende Grenzlinie der festen Anlagen (gemäss Lichtraumprofil) die Höhe von 4 m, so ist der Mindestabstand nach Absatz 5 um diese Differenz zu vergrössern.

Art. 102 Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung

Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen ohne Fahrleitung, so muss der Abstand zwi­schen den übergeführten Leitern und der Schienenoberkante mindestens 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.

Art. 103 Kabelunterführungen

1 Die Unterführung von Kabelleitungen unter Bahnen darf die Festigkeit des Bahn­körpers nicht beeinträchtigen und kein Hindernis für Anlagen darstellen, die dem Bahnbetrieb dienen.

2 Die Abstände zwischen Kabelleitung und Schienenunterkante müssen betragen:

a.
mindestens 1,3 m bei Gleisen auf unabhängigem Bahnkörper;
b.
mindestens 0,7 m bei Gleisen in Strassen oder auf allgemein befahrbarem Ge­biet.

3 Der mechanische Kabelschutz darf die Eigenschaften des Oberbaus nicht beein­trächtigen.

4 Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise müssen den Artikeln 42-46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198330 entsprechen.31

30 SR 742.141.1

31 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 104 Unterführung von Hochspannungsfreileitungen unter Bahnbrücken

1 Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Bahnbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrich­tungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:

a.
einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspan­nung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
b.
einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nenn­span­nung für Leiter bei Windauslenkung.

2 Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Hori­zontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubrin­gen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinwei­sen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinaus­reichen.

3 Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.

3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Luftseilbahnen und Skiliften



Art. 105 Leitungstragwerke

1 Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig.

2 Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.

Art. 106 Erdungen

1 Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden.

2 Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen.

3 Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber ange­brachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einfluss­bereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden.

4 Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.

Art. 107 Skilifte, Materialseilbahnen

1 Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallel­führungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Material­seilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.

2 Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.

Art. 108 Annäherungen und Parallelführungen

1 Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran ange­hängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betra­gen.

2 Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung:

a.
der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m2) ausgelenkten Teile der Luft­seilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung;
b.
der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn.

3 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspan­nung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Art. 110 Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen

1 Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen.

2 Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen.

3 Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.

Art. 111 Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen

1 Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lich­traum­profilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nenn­span­nung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstlie­gen­den Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung an­de­rerseits betragen.

2 Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern.

3 Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:

a.
einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur;
b.
einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltempe­ratur;
c.
der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2.

4 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nenn­span­nung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Art. 112 Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen

1 Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle:

a.
über die Zulässigkeit der Überführung;
b.
über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

2 Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überra­gen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.

3 Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direkt­abstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nenn­spannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.

4 Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luft­seilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrö­s­sern.

Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen

1 Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hin­durchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhän­gende oder ‑fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annä­hern können.

2 Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:

a.
der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hoch­spannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und
b.
eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.

3 Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.

4 Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gege­benheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.

5 Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.

6 Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist.

4. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Nationalstrassen und anderen Verkehrswegen




Art. 115 Anordnung von Tragwerken

1 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.).

2 Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.

Art. 11632 Zusätzliche Bewilligung

Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch vom Bundesamt für Strassen bewilligt werden.

32 Fassung gemäss Anhang der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Art. 117 Erdungen

Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von National­­stras­sen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch auf­zutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.

Art. 118 Annäherungen und Parallelführungen

1 Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen.

2 Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen.

3 Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung.

Art. 119 Kreuzungen

1 Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstrom- oder Niederspan­nungsfreileitungen unterführt werden.

2 Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Na­tio­nalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen.

3 Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3.

Art. 120 Freileitungsunterführungen bei Brücken

1 Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebsein­richtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:

a.
einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspan­nung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
b.
einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nenn­span­nung für Leiter bei Windauslenkung.

2 Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Hori­zontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubrin­gen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinwei­sen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinaus­reichen.

3 Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.

Art. 121 Kabelleitungen

1 Kabelleitungen dürfen bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen mit Verkehrswegen (Strassen, Tunnels, Brücken usw.) nicht durch Schwingungen und Erschütterungen beeinträchtigt werden. Sie müssen bei gelenkigen Konstruktions­e­lementen (Brücken) eine ausreichende Beweglichkeit aufweisen.

2 Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt wer­den.

Art. 122 Kabelkanäle und ‑durchführungen

1 Kabelleitungen in Kabelkanälen müssen so geplant und erstellt werden, dass bei Kabelbränden der Verkehr nicht gefährdet wird.

2 Kabelkanäle in Tunnels dürfen keine Werkstoffe enthalten, die grosse Verqual­mungen verursachen.

3 Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektri­schen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzu­dichten.

5. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Rohrleitungsanlagen



Art. 123 Parallelführung

1 Sollen Freileitungen und Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196333 unterstellt sind, parallel geführt werden, so ist abzuklären:

a.
ob durch induktive Kopplungen unzulässig hohe elektrische Spannungen an den Rohrleitungen oder an den dazugehörenden Fernmelde- und Fernsteue­rungsanlagen auftreten können;
b.
welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.

2 Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vor­zunehmen, wenn die Rohrleitung:

a.
ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist;
b.
auf der Parallelstrecke geerdet ist;
c.
aus nicht leitendem Material besteht.

3 Die Abklärung erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspan­nungs­netzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung ver­sehen ist.

4 Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.

Art. 124 Abstand

1 Die Abstände bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektri­schen Leitungen mit Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind, bestimmen sich nach Anhang 19.

2 Die Kontrollstellen können kleinere Abstände bewilligen, wenn:

a.
die Sicherheit durch zusätzliche Schutzmassnahmen gewährleistet ist;
b.
Bedienungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Rohrleitungsanlagen (ein­schliesslich Löscharbeiten) nicht behindert werden; und
c.
das Bedienungspersonal nicht gefährdet wird.
Art. 125 Oberirdische Rohrleitungen

Bei Annäherungen und Parallelführungen von Hochspannungsfreileitungen mit ober­irdischen und von der Erde isolierten Rohrleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, wenn beim Berühren der Rohrleitung spürbare Ableitströme entstehen kön­nen.

Art. 126 Elektrische Auftrennung

Zwischen Erdungen oder geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen oder Stark­stromanlagen und Rohrleitungsanlagen dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen, ausser beide Anlagen seien mit dem gleichen Erdungssystem verbunden.

Art. 127 Kreuzungen mit Freileitungen

1 Rohrleitungen, die sich mit Starkstromfreileitungen kreuzen, müssen im Erdreich verlegt und mindestens 1 m überdeckt sein.

2 Durch Tiefbauarbeiten dürfen weder die Standfestigkeit von Freileitungs-Trag­wer­ken noch die Rohrleitungsanlagen beeinträchtigt werden.

Art. 128 Nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellte Rohrleitungen

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss, wenn Hochspannungslei­tungen mit Rohrleitungsanlagen zusammentreffen, die zum Transport von brenn­baren Gasen und Flüssigkeiten oder von Wärmemedien dienen und nicht dem Rohrlei­tungsgesetz unterstellt sind.

6. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Tankanlagen



Art. 129 Grundsatz

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit Tankan­lagen sind nicht zulässig.

2 Nicht als Tankanlagen gelten Heizöltanks in Häusern und ähnliche Kleinanlagen.

Art. 131 Abstand zu Überflur-Tankanlagen

1 Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Überflur-Tankanlagen muss betragen:

a.
mindestens 15 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich auf gleicher Höhe oder tiefer liegen als die obersten Teile der Tankanlage;
b.
mindestens 10 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich höher liegen.

2 Der Direktabstand von Leitern oder Luftkabeln zu Überflur-Tankanlagen muss bei Windauslenkung mindestens der Explosionszone der Tankanlage plus 0,01 m pro kV Nennspannung entsprechen.

3 Der Horizontalabstand von Freileitungen zu allgemein zugänglichen Treibstoff­tankstellen muss mindestens 5 m betragen.

4 Liegen die Leiter von Freileitungen wesentlich höher als die obersten Teile der Tankanlage, so kann die Kontrollstelle einen kleineren Horizontalabstand oder eine Überführung bewilligen, wenn eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage ausgeschlossen oder für die Freileitung ungefährlich ist. Die Kontrollstelle legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

Art. 132 Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen

1 Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vor­schreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tank­anlagen Lösch- und Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden.

2 Besteht trotz Einhaltung des Horizontalabstandes die Gefahr, dass eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage die elektrische Starkstromanlage gefährdet oder teilweise zerstört, so sind mit den zuständigen Feuerwehrorganen Schutzmassnah­men zu vereinbaren.

3 Elektrische Leitungen, die bei Katastrophenfällen in Tankanlagen unentbehrlich sind, müssen besonders geschützt werden.

Art. 133 Abstand von Kabelleitungen

1 Für die Annäherung und Parallelführung von Kabelleitungen und Tankanlagen gelten die Abstände nach Anhang 19.

2 Beträgt der Direktabstand zwischen Tankanlagen und Kabelleitungen im Erdreich weniger als 10 m, so muss der Inhaber der Kabelleitung dafür sorgen, dass entwei­chende brennbare Gase und Flüssigkeiten nicht über Kabelkanäle und Kabelrohre in Gebäude eindringen.

Art. 134 Erdungsanlagen

1 Tankanlagen sind gegen gefährliche kapazitive Aufladungen durch benachbarte Hochspannungsfreileitungen zu schützen.

2 Zwischen Tankanlagen und geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen, die nicht zu Tankanlagen gehören, dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen.

3 Tankanlagen dürfen sich nicht im gefährlichen Einflussbereich der Erdungen von elektrischen Leitungen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen be­willigen.

4 Bei Annäherungen im Erdboden muss der Direktabstand zwischen den mit der Tankanlage verbundenen Teilen und den Erdleitungen bzw. geerdeten Teilen frem­der elektrischer Starkstromleitungen und -anlagen 0,5 m pro kA Erdschlussstrom, mindestens aber 10 m, betragen.

5 Der Direktabstand nach Absatz 4 darf unterschritten werden, wenn die geerdeten Teile elektrischer Kabelleitungen oder die Teile der Tankanlage zusätzlich gegen das umgebende Erdreich elektrisch isoliert sind. Ein Direktabstand von 0,5 m (Erdschicht) darf aber nie unterschritten werden.

3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen


Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen

1 Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.

2 Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.

3 Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfrei­lei­tungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht über­schreiten.

Art. 136 Kontrollbericht

1 Die Betriebsinhaber erstellen über jede Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin beurteilen sie die Leitung und halten fest, wie und bis wann Mängel behoben wer­den.

2 Die Kontrollberichte sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlan­gen der Kontrollstelle vorzuweisen.

Art. 137 Instruktion der Feuerwehr

Die Betriebsinhaber von Starkstromleitungen der lokalen oder regionalen Stromver­sorgung orientieren und instruieren die Feuerwehr regelmässig über ihre Leitungen und Anlagen.

Art. 138 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen

1 Freileitungen, die für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt sind, müssen geerdet und kurzgeschlossen werden.

2 Ausser Betrieb gesetzte Freileitungen sind wie in Betrieb stehende Leitungen zu kontrollieren und instand zu halten.

Art. 140 Arbeiten an Kabelleitungen

1 Kabelleitungen, an denen gearbeitet werden soll sind vorgängig eindeutig zu iden­tifizieren sowie freizuschalten und zu erden.

2 Können unzulässige Berührungsspannungen auftreten, so müssen die freien Enden der leitenden Umhüllungen elektrisch leitend miteinander verbunden und an die Erdung der Arbeitsstelle angeschlossen werden.

3 Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungs- und Schwachstromkabeln verzichtet werden.

Art. 141 Besondere Schutzmassnahmen

1 Können bei Arbeiten an einer Leitung Gefahren für andere Anlagen entstehen oder von anderen Anlagen ausgehen, so verständigen sich die Inhaber rechtzeitig über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

2 Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kontrollstelle über die Schutz­massnahmen.

3 Bei drohender Gefahr kann die Kontrollstelle die sofortige Einstellung der Arbei­ten oder des Betriebes der ihrer Aufsicht unterstellten Anlage anordnen.

Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen von Luftseilbahnen

1 Können Personen bei Bergungsmassnahmen an einer Luftseilbahn durch eine Freileitung gefährdet werden, so haben sich die Betriebsinhaber beider Anlagen über das Vorgehen und über die sofortige Leitungsabschaltung schriftlich zu ver­ständi­gen.

2 Die schriftliche Vereinbarung muss vorliegen, bevor die später erstellte Anlage in Betrieb gesetzt wird. Sie ist der Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen und muss dem Betriebspersonal beider Anlagen jederzeit zugänglich sein.

3 Die Betriebsinhaber müssen ihr Personal über das Vorgehen und die Massnahmen, die bei einer Bergung zu treffen sind, instruieren.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 14335

35 Aufgehoben durch Ziff. IV 25 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Juli 193336 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen wird aufgehoben.

36 [BS 4 848]

Art. 146 Übergangsbestimmung

Planvorlagen für elektrische Leitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Genehmigungsbehörde eingereicht sind, werden nach bestehendem Recht beurteilt. Werden die Pläne vollständig oder zu einem überwiegenden Teil überarbeitet, so sind sie nach neuem Recht zu beurteilen.

Anhang 138

38 Bereinigt gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

(Art. 4)

Begriffe

1 Abspannstrecke: Leitungsstrecke zwischen zwei Abspannmasten.

2 Bedingt gleitende Leiterbefestigung: verhindert einen Schlupf bei den theo­retisch ermittelten Leiterzugresultierenden am Befestigungspunkt (z. B. Tragklemmen, Regelbund). Sie ermöglicht aber Schlupf des Leiters oder des Tragelementes der Luftkabel und eine damit verbundene einsei­tige Durchhangsvergrösserung bei nicht vorhersehbaren grösseren Leiter­zügen.

3 Bündelleiter: zwei oder mehr parallele Leiter (Teilleiter), die elektrisch leitend miteinander verbunden und zur Reduktion der elektrischen Rand­feldstärke, üblicherweise durch Feldabstandhalter, voneinander distanziert sind.

4 Draht: Leiter mit nur einem massiven Querschnitt.

5 Erdleiter: mit der Erde verbundener Leiter zur Ableitung von Blitzströmen und zur Rückführung von Erdschlussströmen.

6 Fahrleitungsanlage: Elektrische Anlage nach Anhang 4, Buchstabe c der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198339.

7 Feldabstandhalter: Abstandhalter zwischen den Teilleitern eines Bündel­leiters.

8 Freileitung: elektrische Leitung, die oberirdisch im Freien verlegt ist und deren Leiter zwischen den Stützpunkten frei hängen.

9 Gleis: Schienen, Befestigungsmittel, Schwellen und darunterliegender Schotter- oder Betonkörper. Der Betontrog einer Brücke gehört nicht zum Gleis.

10 Gleis ohne unabhängigen Bahnkörper: Gleis, dessen Bereich auch durch Strassenfahrzeuge befahrbar ist, wie z. B. bei Strassenbahnen mit Rillen­schienen

11 Grösster Leiterzug einer Spannweite: der beim höheren Befestigungspunkt auftretende Leiterzug bei 0 C Leitertemperatur mit Zusatzlast oder bei der tiefsten Leitertemperatur

12 Grösster Leiterzug zwischen zwei Leiterabspannungen: der beim höheren Befestigungs­punkt der grössten virtuellen Spannweite auftretende Leiter­zug bei 0 C Leitertemperatur mit Zusatzlast oder bei der tiefsten Leiter­temperatur

13 Kabel: ein oder mehrere isolierte Leiter, die von schützenden Umhüllun­gen umgeben sind

14 Kabelarmaturen: Bestandteile einer Kabelleitung für das Anschliessen und Verbinden von Kabeln wie Klemmen, Muffen, Endverschlüsse usw.

15 Kabelleitung: elektrische Leitung, die aus Kabeln oder Netzkabeln, Kabel­armaturen und Kabelzubehör besteht.

16 Kabelträger: Bauwerke oder Bau- und Befestigungselemente, welche die Kabel tragen und mechanisch halten.

17 Kabelzubehör: Bestandteile einer Kabelleitung wie Öl‑, Gas- oder Was­serbehälter, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen.

18 Leiter: blanke oder isolierte Werkstoffe, die der Übertragung des elektri­schen Stromes dienen.

19 Leiterabspannung: Verbindungselement zwischen der starren Befestigung eines Leiters oder Tragelementes eines Luftkabels und einem örtlich unverrückbaren Konstruktionsteil.

20 Leiterdurchhang: vertikaler Abstand zwischen der Verbindungsgeraden durch die Leiterbefestigungspunkte und der Seilkurve. Der grösste Leiter­durchhang ist der Abstand zwischen der Verbindungsgeraden und der parallelen Tangente an die Seilkurve

21 Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen: Bereich unter und
ne­ben Freileitungen, seitlich begrenzt durch Vertikalebenen mit je 5 m Hori­zontalabstand beidseits der äussersten Leiter; oberhalb des untersten Lei­ters vergrössert sich der 5-m-Horizontalabstand um das Mass der Über­höhung bis zu einem Maximum von 20 m.

22 Leitungswinkel : der bei einem Tragwerk im Grundriss messbare Winkel zwischen den ankommenden (im Sinne der Mastennumerierung) und abgehenden Leitungssträngen; bei gerader Linienführung ist  = 200 gon; sind mehrere abgehende Leitungsstränge vorhanden, so sind alle Lei­tungswinkel auf ein und denselben Leitungsstrang zu beziehen.

23 Lichtwellenleiter: Dielektrischer Wellenleiter zur Übertragung von Signa­len mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen im Bereich optischer Fre­quenzen.

24 Luftkabel: selbsttragendes oder von Tragelementen gehaltenes Kabel, das zwischen Stützpunkten frei hängt.

25 Mindestbruchkraft von Isolatoren: grösste statische Kraft, die auf einen Isolator wirken kann, ohne dass er bricht, wenn er nach den geltenden Normen geprüft wird.

26 Netzkabel: Starkstromkabel, das von einer metallenen Hülle umgeben ist, welche die im normalen Betrieb und in voraussehbaren Störfällen auftre­tenden Ströme ableitet.

27 Phasenabstandhalter: Abstandhalter zwischen verschiedenen Leitern.

28 Regelleitung: Freileitung, deren Stützpunkte höchstens 60 m auseinander stehen.

29 Seil: Leiter aus verdrillten Drähten.

30 Spannweite a: horizontal gemessener Abstand zwischen zwei benachbarten Stützpunkten.

30.1 Spannweite, mittlere, am: arithmetisches Mittel der bei einem Tragwerk an­grenzenden Spannweiten.

30.2 Spannweite, ideelle, aid: fiktive, rechnerisch zu ermittelnde Ersatz­spann­weite zwischen zwei Leiterabspan­­nungen.

 = Neigungswinkel

30.3 Spannweite, virtuelle, av: die bei ungleicher Höhe der Leiteraufhän­gung scheinbare Spannweite, gebildet durch die Länge der horizontalen Sehne zwischen dem oberen Aufhängepunkt und dem Schnitt­punkt mit der über den unteren Aufhängepunkt verlängerten Seilkurve.

a =

Spannweite in m

c =

Parameter der Seilkurve in m

c =

FH/q

FH

=

Horizontalkraft in N

q

=

Gewichtslast des Seiles pro Längeneinheit, ein­schliesslich allfälliger Zusatzlast in N/m

h = Höhendifferenz der Aufhängepunkte in m

31 Stützisolator: Isolator, der ohne zusätzliche Stütze direkt auf ein Tragwerk oder Tragwerkteil montiert wird.

32 Stützenisolator: Isolator, der starr auf einer Stütze befestigt ist, die in sein Inneres hineinreicht

33 Stützpunkt: Bestandteil einer Freileitung, an dem Leiter oder Tragelemente der Luftkabel befestigt sind (Maste, Abspanngerüste, Mauern, Brücken usw.).

34 Unabhängiger Bahnkörper: Bahnkörper, welcher nur von Schienenfahr­zeugen befahren werden kann.

35 Verbundseil: Leiter mit verdrillten Drähten aus verschiedenen Werk­­­stof­fen.

36 Weitspannleitung: Freileitung, deren Stützpunkte über 60 m auseinander stehen.

37 Windauslenkung der Leiter: Auslenkung der Leiter durch die Krafteinwir­kung des Windes auf Leiter und Leiteraufhängungen bei einer Leitertem­peratur von 10 °C.

38 Zusatzlast: Schnee und/oder Eisansatz auf den Leitern von Freileitungen oder auf Luftkabeln oder Leitern und Gerüsten von Freiluftanlagen.

Anhang 2

(Art. 9)

Zusätzliche Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen von Starkstromfreileitungen mit anderen Anlagen und Objekten

Die Kontrollstelle kann zur Gewährleistung der Sicherheit über die Vorschriften der Verordnung hinaus folgende Auflagen machen:

1. An den Überführungstragwerken sind an gut sichtbarer Stelle Hinweis­tafeln an­zubringen, die angeben, wo im Notfall die sofortige Ausschaltung der Leitung veranlasst werden kann.

2. Hochspannungsfreileitungen dürfen in der Überführungsspannweite nicht zu­sammen mit Niederspannungsfreileitungen auf gemeinsamen Tragwerken über­führt werden.

3. Unter der Starkstromfreileitung sind Vorkehren zu treffen, damit sich keine Menschenansammlungen bilden können.

4. Die Gebäudeüberführung oder ‑annäherung ist der zuständigen Betriebs- oder Ortsfeuerwehr zu melden. Die Feuerwehr ist am betreffenden Objekt zu instru­ieren. Es sind ihr Adresse und Telefonnummer der für eine Leitungsausschal­tung zuständigen Stelle anzugeben.

5. Bei der Erstellung und Erweiterung von Gebäuden im Leitungsbereich einer be­stehenden Freileitung muss der Betriebsinhaber der Leitung die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Handwerker anordnen und ihre Einhaltung über­wachen.

6. In der Überführungsspannweite muss der Direktabstand zwischen den Leitern mindestens 1,3 m betragen.

7. Auf den Überführungstragwerken sind Vorkehren zu treffen, die ein gefährli­ches Absinken der Leiter verhindern.

8. Auf den Überführungstragwerken müssen die Leiter starr befestigt werden.

9. Bei Überführungstragwerken mit Einfach-Abspannketten sind in den Leiter­schlaufen nur zugfeste Verbindungen zulässig.

10. Auf den Überführungstragwerken müssen die Tragelemente der Luftkabel starr und ohne Sollbruchstelle befestigt werden.

11. In der Überführungsspannweite dürfen die Leiter keine Verbindungen auf­wei­sen.

12. Bei Gebäudeüberführungen dürfen in der Überführungsspannweite keine Luft­kabel verwendet werden. Davon ausgenommen sind die werkseigenen und mit dem Erdseil verbundenen Nachrichtenkabel.

13. In der Überführungsspannweite dürfen keine Sportarten wie Speerwerfen oder Hornussen betrieben werden, bei denen die Gefahr einer Beschädigung der Leiter oder Isolatoren besteht.

14. Werden für Mehrfachaufhängung oder -abspannung Verbundisolatoren aus Kunststoff verwendet, so sind sie einer vermehrten Sichtkontrolle zu unter­zie­hen.

15. Auf den Überführungstragwerken muss die Leiterisolation mindestens für eine Nennspannung von 50 kV bemessen sein.

16. Auf den Überführungstragwerken von Weitspannleitungen dürfen weder Stüt­zen- noch Stütz-Isolatoren verwendet werden.

17. In der Überführungsspannweite müssen Leiter und Tragelemente von Luftka­beln mindestens die folgenden Querschnitte aufweisen:

Leiter-Werkstoff

minimaler Leiterquerschnitt in mm2

Regel-Leitung

Weitspann-Leitung

Kupfer

70

120

Aluminium

185

300

Aluminium-Legierung (Aldrey)

120

240

Stahl, Al- und Cu-ummantelter Stahl

50

70

Ist bei Verbundseilen der Stahl alleiniges Tragelement, so muss der Stahlan­teil einen Querschnitt von wenigstens 70 mm2 aufweisen.

18. Als Überführungstragwerke dürfen keine Stützmasten verwendet werden.

19. Überführungstragwerke aus Holz sind mit Sockeln oder besonderen Funda­menten nach Artikel 61 Absatz 5 zu versehen. Diese Tragwerke sind für Aus­nahmelasten nach Anhang 14 Ziffer 4.3 zu bemessen.

20. Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr der Beschädigung durch Fahrzeuge besteht.

21. Die Tragwerke aus Holz sind zu verankern, wenn ihre Schiefstellung wesentli­che Gefahren verursachen kann.

22. Überführungstragwerke müssen so geerdet werden, dass keine gefährlichen Be­rührungs- oder Schrittspannungen auftreten können.

23. Im Bereich der Masterdung von Überführungstragwerken dürfen sich keine elektrisch leitenden Leitungen befinden.

24. Fest montierte Metallkonstruktionen im Leitungsbereich wie Umzäunungen, Ballfangnetze, Klettergerüste oder Scheibenstände sind zu erden. Die Kon­struktionen und Erdungen dürfen nicht durch den Bereich der Masterdung ge­führt werden.

25. Auf überführten Gebäuden ist eine geerdete Vorrichtung anzubringen, die beim Absinken eines Leiters eine sofortige Abschaltung der Leitung bewirkt oder das Auftreten von gefährlichen Potentialunterschieden zwischen Leiter und Erdbo­den verhindert.

26. Wo notwendig, sind die metallenen Konstruktionsteile und die Inneneinrich­tung eines Gebäudes im Leitungsbereich zu erden, und an den elektrischen Verteiltafeln ist eine Hinweistafel anzubringen, die auf die Gefahr von kapaziti­ven Spannungen bei ausgeschalteten Installationen aufmerksam macht.

Anhang 3

(Art. 14, 34 und 119)

Mindestabstände zum Boden

1. Schwachstromfreileitungen

Direktabstand

in begehbarem oder befahrbarem Gebiet 5 m

in unwegsamem, nicht befahrbarem Gebiet 4 m

2. Starkstromfreileitungen

Vertikal-
abstand

Direkt-
abstand

Niederspannungsleitung

Leiter, Luftkabel, Erdleiter

6 m

5 m

Hochspannungs-Regelleitung in unwegsamem,
nicht befahrbarem Gebiet

Leiter

Luftkabel, Erdleiter

6 m + s

6 m

5 m + s

5 m

Hochspannungs-Regelleitung im übrigen Gebiet

Leiter

Luftkabel, Erdleiter

7 m + s

7 m

5 m + s

5 m

Hochspannungs-
Weitspannleitung

Leiter

Luftkabel, Erdleiter

7,5 m + s

7,5 m

5 m + s

5 m

s = 0,01 m pro kV Nennspannung

Anhang 4

(Art. 24)

Tragwerke für Schwachstromfreileitungen

1 Belastungsannahmen

1.1 Die Festigkeit von Tragwerken ist unter Berücksichtigung des Endausbaus aufgrund folgender Belastungsannahmen zu berechnen:

a.
das Eigengewicht der Tragwerke und der Leiter, dazu die gleich­­mässig verteilte Zusatzlast nach Artikel 18;
b.
der Leiterzug ohne Zusatzlast, mit senkrecht zur Leitungsrichtung waagrecht wirkendem Winddruck;
c.
der Leiterzug mit Zusatzlast nach Artikel 18;
d.
ein Winddruck für jeden m2 Fläche von:
-
1000 N für senkrecht getroffene ebene Flächen;
-
700 N für die Ansichtsfläche zylindrischer Tragwerksteile und der Isolatoren;
-
500 N für die Ansichtsfläche von Drähten und Seilen.

1.2 Für Gegenden, wo erfahrungsgemäss wesentlich günstigere oder un­günsti­gere Verhältnisse herrschen, kann die zuständige Kontrollstelle in Einzel­fällen andere Werte für den Winddruck festsetzen.

1.3 Die vom Wind getroffenen Flächen A eines Fachwerkes sind nach fol­gen­der Formel zu bestimmen:

In dieser Formel bedeuten:

A1
die ganze Umrissfläche der vorderen, dem Wind zugekehrten Mast­wand
A2
die Fläche der Lücken der vorderen Mastwand
A3
die ganze Umrissfläche der hinteren Mastwand
A4
die Fläche der Lücken der hinteren Mastwand

1.4 Die Belastungsannahmen sind zu ergänzen für:

a.
Tragmasten: durch den einseitigen Zug von 2 Prozent der nach Arti­kel 18 berechneten Belastung sämtlicher Leiter, der in der Lei­tungs­richtung auf der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge wirkt;
b.
Abspannmasten: durch den einseitigen Zug von 10 Prozent der nach Artikel 18 berechneten Belastung sämtlicher Leiter, der in der Lei­tungs­richtung auf der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge wirkt;
c.
Endmasten: durch die nach Artikel 18 berechneten grössten Kräfte des einseitigen Leiterzuges.

Den Berechnungen sind die ungünstigsten zu erwartenden Belastungen zugrundezulegen

2 Sicherheitswerte

Die Festigkeit der Tragwerke muss Gewähr dafür bieten, dass beim Ein­wirken der angenommenen Belastungen nach Ziffer 1 die folgenden Sicherheitswerte nicht unterschritten werden:

Holz 2,5 fach

Metall 2,25 fach

andere Materialien 2,5 fach

3 Holztragwerke

Der Berechnung der erforderlichen Festigkeit von Holztragwerken sind die folgenden Werte zugrunde zu legen:

Zulässige Beanspruchung

Einheit

Zug

Druck

Biegung

Abscherung

Weich- und Hartholz

N/mm2

12

12

18

2,2

Elastizitätsmodul 10 000 N/mm2

4 Knicksicherheit der Konstruktionsteile aus Holz

4.1 Auf Druck beanspruchte Konstruktionsteile aus Holz, bei denen Knick­gefahr besteht, sind auf ihre Knicksicherheit zu untersuchen.

4.2 Die Beanspruchung k darf bei ganz oder annähernd zentrischem Kraft­angriff höchstens betragen:

k = 13,2 - 0,092 ·  [N/mm2] für 13    100

lk = Knicklänge in cm

i = Trägheitsradius in cm

In diesen Formeln ist die Sicherheit nach Ziffer 2 eingeschlossen. Für die freie Knicklänge lk ist in der Regel die ganze freie Systemlänge l einzu­set­zen. Handelt es sich indessen um Konstruktionsteile, die mit mehreren mechanischen Verbindungselementen befestigt sind, so darf der 0,8 fache Be­trag der Systemlänge in Rechnung gesetzt werden. Exzentrischer Kraft­an­griff oder besondere Einspannungs- oder Führungsverhältnisse, durch wel­che die Knicksicherheit besonders ungünstig beeinflusst wird, sind zu be­rücksichtigen.

Anhang 5

(Art. 29)

Schutz gegen elektromagnetische Störungen durch Koronaeffekte


1. Bei trockenem Wetter und bei Temperaturen über 10C dürfen bei einer Mess­frequenz von 500 kHz die folgenden Werte nicht überschritten werden:

Anlage

Störspannung
an Isolatoren und
Armaturen
dB [µ V]

Störfeldstärken
der Leitungen*)
dB [µ V/m]

Isolatoren und Armaturen

40

-

Hochspannungsleitungen unter 100 kV
Betriebsspannung


-


34

Hochspannungsleitungen über 100 kV
Betriebsspannung


-


48

*)
Medianwert der mit Rahmenantenne gemessenen Störfeldstärke, bezogen auf eine Distanz von 20 m vom nächsten Leiter.

2. Da das Störvermögen unter anderem von den örtlichen und klimatischen Verhältnissen abhängt, sind die Einzelheiten der Messung von Fall zu Fall zwischen den interessierten Kreisen und der Generaldirektion PTT Tele­com zu vereinbaren.

3. Messanordnungen und Messmethoden richten sich nach der CISPR40-Publi­kation 16, Ziffer 21.

40 Comité International Spécial des Perturbations Radioélectriques.

Anhang 6

(Art. 33, 89, 101, 108 und 113)

Direktabstände

1 Abstände der Leiter zu den Tragwerken

1.1 Der Direktabstand z von blanken spannungsführenden Teilen zu geerdeten Tragwerksteilen darf die folgenden Werte nicht unterschreiten:

-
im Ruhezustand:z = C1
-
bei kurzzeitiger Annäherung:z = C3

1.2 Bei Nennspannungen über 1 kV sind jedoch in jedem Fall mindestens 0,10 m Abstand einzuhalten.

2 Abstände der Leiter

2.1 Abstände zwischen den Leitern auf dem Tragwerk

2.1.1 Blanke, spannungsführende Leiter dürfen folgenden Direktabstand z gegenüber einem Leiter des gleichen Stromkreises, einem Erdleiter oder einem Luftkabel nicht unterschreiten:

-
im Ruhezustand:z = C1
-
bei kurzzeitiger Annäherung:z = C3

2.1.2 Blanke, spannungsführende Leiter dürfen folgenden Direktabstand z gegenüber einem Leiter eines anderen Stromkreises nicht unterschreiten:

-
im Ruhezustand:z = C2
-
bei kurzzeitiger Annäherung:z = C4

2.1.3 In jedem Fall sind jedoch mindestens 0,50 m Abstand einzuhalten.

2.2 Abstände zwischen den Leitern in der Spannweite

2.2.1 Direktabstand z zweier Leiter in der Spannweite:

-
innerhalb des gleichen Stromkreises:

-
zwischen verschiedenen Stromkreisen:

2.2.2 Bei durch Wind ausgelenkten Leitern müssen die Abstände C3 bzw. C4 eingehalten werden. Die Auslenkung von Leitern ist dabei mit bis zu 40 Prozent unterschiedlichen Windkräften zu ermitteln. Gegenüber Leitern und Tragwerken benachbarter Leitungen sind jedoch in jedem Fall die Abstände nach Ziffer 1.2 bzw. Ziffer 2.1.3 einzuhalten.

2.2.3 Bei Leitern mit verschiedenen Querschnitten, aus unterschiedlichen Werk­stoffen oder mit ungleichen Durchhängen ist der Abstand für jeden Leiter separat zu ermitteln und der grössere so ermittelte Abstand ein­zuhalten.

2.2.4 Bei Phasenabstandhaltern zwischen Leitern darf der folgende Direkt­­abstand z nicht unterschritten werden:

-
innerhalb des gleichen Stromkreises:

-
zwischen verschiedenen Stromkreisen:

In jedem Fall sind jedoch mindestens 0,90 m Abstand einzuhalten.

2.3 Bei Leitungen mit Stromkreisen verschiedener Nennspannungen ist für die Abstände aus der Tabelle 2.4.1 immer die grössere Nennspannung mass­gebend.

2.4 Legende und Erläuterungen zu obigen Formeln und zu Tabelle 2.4.1

- z

=

Direktabstand in m

- f

=

Durchhang der Leiter in m bei 10 °C Leitertempe­­ratur

- df

=

grösster Durchhang zwischen den Phasenabstand­hal­tern in m

- lk

=

Baulänge von Hängeketten in m

- C1, C2, C3, C4

=

Abstände gemäss Tabelle 2.4.1 in m

- k

=

Faktor gemäss Diagramm 2.4.2 oder 2.4.3

2.5 Die massgebenden Prüfspannungen sind einerseits davon abhängig, ob die Abstände für den Ruhezustand des Systems oder für kurzzeitige Annähe­rungen (z.B. bei Windauslenkung) zu bestimmen sind und andererseits davon, ob es sich um Abstände Leiter-Leiter innerhalb eines Stromkreises oder gegenüber einem anderen Stromkreis handelt.

3 Sonderfälle

Für Gegenden mit besonderen klimatischen Bedingungen sind die Abstände entsprechend zu vergrössern.

Tabelle 2.4.1

Spannungsunabhängige Direktabstände

Abstände bei ruhendem
oder starrem System

Nennspannung

Abstände bei kurzzeitiger Annäherung
(z. B. bei Windauslenkung)

C1

C2

C3

C4

Innerhalb
desselben
Systems
Ph-Ph
Ph-E
[m]

Zwischen
verschiedenen Systemen
Ph-Ph
[m]

Massgebende
Blitzstoss-haltespannung


[kV]






[kV]

Massgebende
50-Hz-Prüfspannung


[kVeff

Innerhalb
desselben
Systems
Ph-Ph
Ph-E
[m]

Zwischen
verschiedenen
Systemen
Ph-Ph

[m]

0,05

0,05

< 1

0,05

0,05

0,06

40

3

0,06

0,06

46

0,06

0,09

60

6

0,09

0,09

70

0,09

0,12

75

10

0,12

0,12

85

0,12

0,16

95

15

0,16

0,17

110

0,16

0,22

125

20

0,18

0,26

145

0,18

0,32

170

30

70

0,21

0,39

195

80

0,24

0,52

250

45

95

0,30

0,63

290

110

0,36

0,70

325

60

140

0,45

0,82

375

160

0,52

0,92

450

110

185

0,61

1,12

550

und

230

0,76

1,38

650

132

265

0,89

1,32

650

150

275

0,92

1,64

750

315

1,05

1,93

950

220

395

1,35

2,29

1050

460

1,60

2,14

1050

460

1,60

2,56

1175

530

1,90

2,64

1300

380

570

2,09

3,37

1550

610

2,30

2,90

1425

630

2,33

3,64

1675

720

2,86

Die in Tabelle 2.4.1 angegebenen Abstände gelten für Höhen bis 1000 m über Meer,
in grösseren Höhen sind sie linear um 14 Prozent pro 1000 m Höhenzunahme zu vergrössern.

Faktor k bei einem Winddruck von 500 N/m2

Diagramm 2.4.2

0 < w  16,8

Cu

: A > 70 mm2

Ac

: A > 95 mm2

Al, Ad

: A > 600 mm2

16,8 < w  28,5

Cu

: 19,6  A  70 mm2

Ac

: 50  A  95 mm2

Al, Ad

: 300  A  600 mm2

28,5 < w  42,8

Ac

: A < 50 mm2

Al, Ad

: 185  A < 300 mm2

42,8 < w

Al, Ad

: A < 185 mm2

Faktor k bei einem Winddruck von 650 N/m2

Diagramm 2.4.3

0 < w  12,9

Cu

: A > 95 mm2

Ac

: A > 150 mm2

Al, Ad

: A > 1000 mm2

12,9 < w  22,0

Cu

: 50  A  95 mm2

Ac

: 70  A  150 mm2

Al, Ad

: 500  A  1000 mm2

22,0 < w  33,0

Cu

: A < 50 mm2

Ac

: A < 70 mm2

Al, Ad

: 240  A < 500 mm2

33,0 < w

Al, Ad

: A < 240 mm2

Legende zu den Diagrammen 2.4.2 und 2.4.3 zur Bestimmung des Faktors k als Funktion des Systemwinkels β und des Ausschwingwinkels unter Windeinwirkung

-
Systemwinkel β:

Winkel eines Leiters zur Vertikalen durch den benachbarten Leiter

-
Ausschwingwinkel : arc tg (p · d/q · 10-4)
-
Kennzahl w:

w = d/q

d: Seildurchmesser in mm

q: Seilgewicht in kg/m

-
Winddruck p:

p1 = 500 N/m2

p2 = 650 N/m2

-
Faktor k:

Ausschwingung

p1 pl = 500 N/m2
(Diagramm 2.4.2)

p2 = 650 N/m2
(Diagramm 2.4.3)

0° < ≤ 40°

0 < w ≤ 16,8

0 < w ≤ 12,9

40° < ≤ 55°

16,8 < w ≤ 28,5

12,9 < w ≤ 22,0

55° < ≤ 65°

28,5 < w ≤ 42,8

22,0 < w ≤ 33,0

65° <

42,8 < w

33,0 < w

Anhang 7

(Art. 37)

Mindestabstände von Niederspannungsfreileitungen zu Gebäuden


Direktabstand zu beweglichen Gebäudeteilen

0,60 m

Direktabstand zu Fensteröffnungen, geerdeten oder elektrisch
leitenden Ge­bäudeteilen, Dachaufbauten und nicht allgemein
zugänglichen Schräg­­dächern



1,20 m

bei Luftkabeln, wenn keine mechanische Beschädigung
(z. B. durch Schnee) zu erwarten ist


0,50 m

Direktabstand zu Blitzschutzanlagen und anderen geerdeten Teilen

im und am Gebäude von:

-
Dachständerrohren
-
Zubehörteilen
-
Verankerungen
-
Fassadenabspannungen für Luftkabel
mit separaten Tragelementen aus
elektrisch leitenden Werkstoffen






1 m

Kann dieser Direktabstand nicht eingehalten werden, so müssen
Dach­ständer oder Fassadenabspannungen separat geerdet und
gegebenenfalls mit Blitzschutzanlagen oder anderen geerdeten
Teilen verbunden wer­den, auch wenn sie schon in anderer Weise
geerdet sind.

Vertikalabstand zu nicht allgemein zugänglichen Dächern

1,80 m

bei Luftkabeln, wenn keine mechanische Beschädigung
(z. B. durch Schnee) zu erwarten ist


0,50 m

Vertikalabstand zu allgemein zugänglichen Dächern, Balkonen
oder ande­ren Gebäudeteilen


3,50 m

Anhang 8

(Art. 38)

Mindestabstände von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden

1 Figur 1

Gebäude überragt den untersten Leiter nicht

 = Gerade durch den Befestigungspunkt der Hänge-/Abspannketten auf nächsten Masten am Ort der Gebäudeannäherung

f10 = Leiterdurchhang bei 10 °C am Ort der Gebäudeannäherung

lk = Länge der Hängekette (bei Abspannketten lk = 0, bei einseitiger Hängekette lk im Verhältnis der Teilspannweiten reduziert)

= Ausschwingwinkel bei Leiter-Windauslenkung

s = 0,01 m pro kV der Nennspannung

2 Figur 2

Gebäude überragt den untersten Leiter

 = Gerade durch den Befestigungspunkt der Hänge-/Abspannketten auf nächsten Masten am Ort der Gebäudeannäherung

f10 = Leiterdurchhang bei 10 °C am Ort der Gebäudeannäherung

lk = Länge der Hängekette (bei Abspannketten lk = 0, bei einseitiger Hängekette lk im Verhältnis der Teilspannweiten reduziert)

= Ausschwingwinkel bei Leiter-Windauslenkung

s = 0,01 m pro kV der Nennspannung

h = Überragung Dachkante-unterster Leiter

Anhang 9

(Art. 42)

Abstände zu Kandelabern

Kandelaber ohne fest angebrachte Steigvorrichtung

-·-·-·-·-·-·-·

Abstände bei grösstem Durchhang des ruhenden Leiters bzw. Luftkabels

a = 2,5 m + 0,01 m/kV Nennspannung

b = 5,0 m + 0,01 m/kV Nennspannung

················

Abstand bei kurzzeitiger Annäherung (z. B. Windauslenkung) und einer Leiter- bzw. Luftkabeltemperatur von 10 °C

c = 0,01 m/kV Nennspannung, mindestens jedoch 1,5 m

Anhang 10

Anhang 11

(Art. 45)

Festigkeit von Werkstoffen

Kennwerte der gebräuchlichsten Leiterwerkstoffe

Werkstoff

Leiter

Querschnitt

Spezifisches
Gewicht
[kg/mm3]

Elastizitäts-
Modul
[kN/mm2]

Wärme-ausdehnungs­koeffizient
[l/°C]

Dehn-grenze
0,2 %
[N/mm2]

Bruch-
grenze
[N/mm2]

Zuläs-sige
Bean­spru-chung
[N/mm2]

Kupfer
Cu-ETP
halbhart

Draht

A ≤ 50 mm2

8,9 · 10-6

115

17 · 10-6

250

280

180

Kupfer
Cu-ETP
hart

Draht

A ≤ 50 mm2

8,9 · 10-6

125

17 · 10-6

350

380

250

Kupfer
Cu-ETP
hart

Seil

9,0 · 10-6

105

17 · 10-6

390

260

Aluminium
Al 99,5
hart

Seil

2,75 · 10-6

54

23 · 10-6

170

1101)

Aluminium-
Legierung
E-AlMgSi 0,5
(Aldrey)

Draht

A ≤ 50 mm2

2,75 · 10-6

70

23 · 10-6

270

310

200

Aluminium-
Legierung
E-AlMgSi 0,5
(Aldrey)

Seil

2,75 · 10-6

57

23 · 10-6

295

190

Stahl

Draht

A ≤ 50 mm2

7,8 · 10-6

200

11,5 · 10-6

11502)

1200

800

Stahl

Seil

8,0 · 10-6

185

11,5 · 10-6

1180

780

1)
Zulässige Belastung im Aluminium ≤ 139 N/mm2 bei Stahl/Aluminium-Seil
2)
Dehngrenze 1 Prozent

Anhang 12

(Art. 48)

Zugbeanspruchung und Durchhang von Regelleitungen

1. Leiterdurchhang und Leiterbeanspruchung für Regelleitungen aus Aluminium oder Aldrey


Leiter

Leiterdurchhang in cm
für Spannweiten von m

Beanspruchung in N/mm2
für Spannweiten von m

Zustand

Material

Querschnitt
mm2

20

30

40

50

60

20

30

40

50

60

Temp.
°C

Aluminium-

95

3

 7

13

24

40

50

47

42

37

31

-20

seil

5

13

26

44

68

26

24

21

20

18

0

9

21

37

58

83

15

15

15

15

15

10

16

31

49

71

98

9

10

11

12

13

20

29

47

69

94

123

5

7

8

9

10

40

25

47

74

104

139

48

57

65

72

77

0+Z

150

3

7

13

24

40

50

47

42

37

31

-20

5

13

26

44

68

26

24

21

20

18

0

9

21

37

58

83

15

15

15

15

15

10

16

31

49

71

98

9

10

11

12

13

20

29

47

69

94

123

5

7

8

9

10

40

20

39

63

90

122

40

46

51

56

60

0+Z

Aldrey-

50

2

5

10

16

26

60

58

55

52

48

-20

seil

4

10

18

30

46

33

31

30

28

27

0

7

15

27

43

61

20

20

20

20

20

10

13

24

39

56

77

11

13

14

15

16

20

27

43

61

82

106

5

7

9

10

12

40

31

56

86

119

155

70

86

100

112

124

0+Z

95

2

5

10

16

26

60

58

55

52

48

-20

4

10

18

30

46

33

31

30

28

27

0

7

15

27

43

61

20

20

20

20

20

10

13

24

39

56

77

11

13

14

15

16

20

27

43

61

82

106

5

7

9

10

12

40

23

43

67

95

125

52

62

71

79

86

0+Z

150

3

6

13

23

39

53

49

44

38

32

-20

5

13

26

44

68

27

24 

22

20

18

0

9

21

37

58

84

15

15

15

15

15

10

16

31

49

71

98

9

10

11

12

13

20

29

48

70

95

123

5

7

8

9

10

40

20

38

62

88

119

41

47

53

57

61

0+Z

Z = Zusatzlast 20 N/m

2. Leiterdurchhang und Leiterbeanspruchung für Regelleitungen aus Kupfer


Leiter

Leiterdurchhang in cm
für Spannweiten von m

Beanspruchung in N/mm2
für Spannweiten von m

Zustand

Material


mm

Querschnitt
mm2

20

30

40

50

60

20

30

40

50

60

Temp.
°C

Kupfer‑

5

5

14

29

54

87

85

74

61

52

46

-20

draht

9

23

43

71

106

49

44

41

39

38

0

halbhart

13

29

51

80

115

35

35

35

35

35

10

17

35

58

88

123

26

29

31

32

33

20

26

47

72

103

139

17

22

25

27

29

40

37

67

103

144

191

151

186

216

241

262

0+Z

6

5

14

29

54

87

85

74

61

52

46

-20

9

23

43

71

106

49

44

41

39

38

0

13

29

51

80

115

35

35

35

35

35

10

17

35

58

88

123

26

29

31

32

33

20

26

47

72

103

139

17

22

25

27

29

40

32

59

92

130

174

124

151

173

191

207

0+Z

8

5

14

29

54

87

85

74

61

52

46

-20

9

23

43

71

106

49

44

41

39

38

0

13

29

51

80

115

35

35

35

35

35

10

17

35

58

88

123

26

29

31

32

33

20

26

47

72

103

139

17

22

25

27

29

40

26

49

78

112

152

95

112

125

136

144

0+Z

Kupfer‑

50

6

15

31

57

92

81

70

59

50

45

-20

seil

10

24

45

74

110

48

44

41

39

38

0

13

30

53

82

118

35

35

35

35

35

10

18

36

60

90

127

26

29

31

32

35

20

26

47

73

105

142

17

22

25

28

29

40

26

51

81

116

157

93

109

122

133

141

0+Z

95

6

15

31

57

92

81

70

59

50

45

-20

10

24

45

74

110

48

44

41

39

38

0

13

30

53

82

118

35

35

35

35

35

10

18

36

60

90

127

26

29

31

32

35

20

26

47

73

105

142

17

22

25

28

29

40

21

42

68

101

139

73

82

89

94

98

0+Z

Z = Zusatzlast 20 N/m

Anhang 13

(Art. 52, 56 und 58)

Werkstoffe für Tragwerke von Starkstromfreileitungen

1 Stahl

1.1 Stäbe unter reinem Druck sind auf Knicken zu bemessen. Für Stäbe von Gittermasten sind folgende Schlankheiten einzuhalten:

-
k ≤ 200 für Eckpfosten und Diagonalen
-
k ≤ 250 für übrige Konstruktionsteile (Sekundärelemente)

1.2 Für Fachwerkstäbe gilt für die Knicklänge grundsätzlich lk = ls, wobei ls die theoretische Stablänge zwischen den in Knickrichtung festgehaltenen Knotenpunkten ist.

1.3 Werden die Diagonalen beidseitig mit zwei oder mehr Schrauben an­ge­schlossen, so kann mit lk = 0,8 · ls gerechnet werden.

1.4 Für durch räumlich gehaltene Fachwerkknoten biegesteif durchlaufende Eckpfosten darf die Knicklänge auf lk = 0,85 · ls reduziert werden.

1.5 Für einseitig in Fundamente eingespannte Eckpfosten darf eine Knick­län­genreduktion von lk = 0,8 · ls vorgenommen werden.

1.6 Schraubenverbindungen dürfen keine kleineren Randabstände als 1,2 Schraubendurchmesser aufweisen. Die Schraubenabstände untereinander müssen mindestens 2,2 Schraubendurchmesser betragen.

1.7 Stäbe unter Druck und Biegung sind nach Theorie zweiter Ordnung zu bemessen. Zudem ist nachzuweisen, dass alle Ouerschnitte in der Lage sind, den nach Theorie erster Ordnung ermittelten Momenten und Nor­mal­­kräften das Gleichgewicht zu halten, ohne die Grenzspannungen zu über­schreiten. Dünnwandige Profile unter Druck sind auf genügende Beul­­sicherheit zu bemessen.

1.8 Der Sicherheitsfaktor, bezogen auf die Grenzspannungen, beträgt 1,4. Er ist zusammengesetzt aus einem Faktor für den Tragwiderstand von 1,1 und einem Faktor für die Lasten von 1,3.

2 Stahlbeton

2.1 Betontragwerke sind nach anerkannten Regeln der Technik mit der Theo­rie zweiter Ordnung zu bemessen. Insbesondere sind die exzen­tri­schen Kräfte der Auslegergewichte und Leiter infolge der Mastdefor­mation zu be­rück­sichtigen.

2.2 Für die Knicklänge lk gilt bei einstieligen Tragwerken lk = 2 · l, wobei l der Abstand ab Fundament bis zur Resultierenden des Lastangriffes dar­stellt.

2.3 Kuppelmaste aus zwei gleichen Masten sind für die Belastung senkrecht zur Ebene der beiden Mastachsen, bezüglich Biegung und Torsion, wie zwei einstielige Masten zu berechnen. In der Ebene der beiden Mast­achsen kann jedoch für die Biegung der dreifache Widerstand eines ein­stie­li­gen Mastes eingesetzt werden, sofern eine zuverlässige Schubver­bindung vor­handen ist.

2.4 A-Masten sind senkrecht zur Ebene der beiden Mastachsen wie zwei ein­stielige Masten zu berechnen. In der Ebene der beiden Mastachsen kann die Knicklänge mit 70 Prozent der Länge der Druckstrebe ab Funda­ment angenommen werden, sofern die Schubkräfte am Zopf übertragen werden können.

2.5 Zur Erzeugung der Vorspannung dürfen nur Stähle hoher Festigkeit ver­wendet werden. Zusätzlich ist eine schlaffe Längsarmierung von min­de­s­tens 0,6 Prozent des Betonquerschnittes einzulegen.

2.6 Für Tragwerke, die aus Rüttelbeton hergestellt sind, ist der Sicher­heits­faktor, bezogen auf die rechnerischen Grenzspannungen, 1,7. Er ist zusammengesetzt aus einem Faktor für den Tragwiderstand von 1,3 und einem Faktor für die Lasten von 1,3.

2.7 Für Tragwerke, die aus Schleuderbeton hergestellt sind, ist der Sicher­heitsfaktor 1,55. Er ist zusammengesetzt aus einem Faktor für den Trag­­widerstand von 1,2 und einem Faktor für die Lasten von 1,3.

2.8 Einstielige Masten und Kuppelmasten aus Schleuderbeton bis zu einer Zopfhöhe von 37 m über dem Fundament können auch als reine Biege­bal­ken unter der Annahme einer vollständigen Plastifizierung des Quer­schnittes bemessen werden. Für diesen Nachweis beträgt der Sicherheits­faktor 2.

3 Holz

3.1 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz sind so zu dimensionieren, dass die folgenden Grenzspannungen nicht überschritten werden:

Beanspruchung

Symbol

Grenzspannung N/mm2

Biegung

b

45

Zug

z

30

Druck parallel zur Faserrichtung

dº,

30

Druck quer zur Faserrichtung

d

11,5

Abscheren parallel zur Faserrichtung

º,

5,5

Abscheren quer zur Faserrichtung

9

Der Elastizitätsmodul beträgt 10 000 N/mm2.

3.2 Bei zentrisch auf Druck belasteten Massivholzquerschnitten dürfen die Knick-Grenzspannungen gemäss nachstehender Formel nicht überschritten werden:

- k = 33-0,23
[N/mm2] bei 13 ≤ ≤ 100

[N/mm2] bei > 100

lk = Knicklänge; i = Trägheitsradius

3.3 Der Sicherheitsfaktor bezogen auf die Grenzspannung beträgt 3,0.

3.4 Für die Knicklänge lk von einfachen Holzmasten gilt, unabhängig von all­fälligen Verankerungen, lk = 2 · l, wobei l der Abstand vom Boden bis zum Schwerpunkt des Lastangriffs ist.

3.5 Bei Kuppelmasten darf für die Biegebeanspruchung in Richtung der Ebene der beiden Mastachsen mit dem Faktor n = 3 (3faches Widerstandsmoment eines Einzelmastes) gerechnet werden, wenn die Verbindungsart beider Masten den folgenden Bedingungen genügt:

-
Der gegenseitige Abstand der Schraubenbolzen darf nicht mehr als 1,80 m betragen.
-
Im Bereich der statisch gefährdeten Querschnittzone darf keine Schwächung durch Schraubenlöcher auftreten.
-
Der lichte Abstand zwischen den Masten darf nicht mehr als 25 mm betragen, wobei die Distanzierung bei jedem Schraubenbolzen mit Unterlagsplatten bzw. anderen Mitteln ausgeführt werden muss, die eine genügende Schubkraftübertragung zwischen den Masten gewährleisten.
-
Innerhalb der Einspannlänge bei Mastsockeln müssen mindestens zwei Schraubenbolzen vorhanden sein.

3.6 Für Verbindungsarten, die von den oben erwähnten abweichen, darf grundsätzlich in beiden Kuppelmastachsen nur mit dem Faktor n = 2 ge­rechnet werden, sofern nicht aufgrund entsprechender Nachweise ein grös­­­serer Faktor n zulässig ist.

3.7 A-Masten oder Masten mit Streben sind senkrecht zur Ebene der beiden Mastachsen wie zwei einstielige Maste zu berechnen. In der Ebene der beiden Mastachsen kann die Knicklänge als 70 Prozent der betroffenen Mast­länge über dem Boden angenommen werden, sofern die Schubkräfte durch die Verbindung der beiden Masten bzw. durch die Verbindung des Mastes mit der Strebe übertragen werden können.

Anhang 14

(Art. 54, 98 und 105)

Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente von Starkstromfreileitungen


1 Belastungsannahmen

Die verschiedenen Tragwerksarten und deren Fundamente sind nach den folgenden Belastungsannahmen zu berechnen. Diese gelten sinngemäss auch für besondere Tragwerke und für Tragwerke von Freiluftanlagen.

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Für jede Belastungsannahme sind immer alle Vertikalkräfte als wirksam anzunehmen, jene der Leiter, Luftkabel und Erdleiter, je nach Fall mit oder ohne Zusatzlast. Bei den theoretischen Lastannahmen wirken alle Verti­kalkräfte, auch wenn die Horizontalzüge nur teilweise wirksam ange­nom­men werden müssen. Für die Vertikalkräfte sind grundsätzlich alle angren­zenden virtuellen Spannweiten massgebend.

2.2 Das Eigengewicht der Konstruktion und der Isolatoren muss für alle Bela­s­tungsannahmen berücksichtigt werden.

2.3 Die resultierenden Horizontalzüge (Differenzzüge) bei der Verwendung von Stützen- oder Stützisolatoren sind zu berücksichtigen.

2.4 Für Masten, die vorläufig nur teilweise belegt werden, sind der Teil- und der Vollausbau in den Belastungsannahmen zu berücksichtigen.

2.5 Für Regelleitungen müssen Torsionskräfte nicht berücksichtigt werden, wenn der Abstand zwischen den Leitern und der Mast- oder Stangenachse nicht mehr als 0,8 m beträgt.

2.6 Erdleiter, die nicht an der Tragwerkspitze angebracht sind, werden wie gewöhnliche Leiter behandelt.

3 Betriebliche Belastungsannahmen für alle Tragwerke

3.1 Es wirken die resultierenden Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei 0 °C ohne Zusatzlast und die Windkräfte senkrecht auf die Leitung. Für Tragwerke in Winkelpunkten der Leitung wirken die Windkräfte auf die Leiter und das Tragwerk in Richtung der Winkelhalbierenden.

3.2 Bei Leitungswinkeln von 200 gon wirken die resultierenden Horizontal­züge aller Leiter und Erdleiter bei 0 °C ohne Zusatzlast und die Windkräfte in Leitungsrichtung auf das Tragwerk.

3.3 Es wirken die resultierenden Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei -20 °C ohne Zusatzlast auf das Tragwerk.

3.4 Es wirken die resultierenden Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei 0 °C mit Zusatzlasten auf das Tragwerk.

4 Theoretische Belastungsannahmen

4.1 Stützmaste

4.1.1 Auf das Tragwerk wirken 5 Prozent der einseitigen Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei -20 °C ohne Zusatzlast. Zusätzlich wirkt die Windlast auf das Tragwerk in Leitungsrichtung.

4.1.2 Auf das Tragwerk wirken 30 Prozent des einseitigen Horizontalzuges der/des Erdleiter/s bei 0 °C mit Zusatzlast.

4.2 Tragmaste

4.2.1 Auf das Tragwerk wirken 5 Prozent der einseitigen Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei -20 °C ohne Zusatzlast. Zusätzlich wirkt die Windlast auf das Tragwerk in Leitungsrichtung.

4.2.2 Auf das Tragwerk wirken 30 Prozent des einseitigen Horizontalzuges eines Leiters, Teilleiters oder Erdleiters bei 0 °C mit Zusatzlast in dem­jenigen Befestigungspunkt, der die ungünstigste Beanspruchung ergibt, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksichtigt werden dürfen.

4.3 Sondertragmaste

4.3.1 Auf das Tragwerk wirken 5 Prozent der einseitigen Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei -20 °C ohne Zusatzlast. Zusätzlich wirkt die Wind­last auf das Tragwerk in Leitungsrichtung.

4.3.2 Auf das Tragwerk wirken 15 Prozent der einseitigen Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei 0 °C ohne Zusatzlast. Zusätzlich wirkt die Wind­last auf das Tragwerk in Leitungsrichtung.

4.3.3 Auf das Tragwerk wirken 15 Prozent der einseitigen Horizontalzüge aller Leiter und Erdleiter bei 0 °C mit Zusatzlast.

4.3.4 Auf das Tragwerk wirken 80 Prozent des einseitigen Horizontalzuges eines Leiters, Teilleiters oder Erdleiters bei 0 °C mit Zusatzlast in dem­jenigen Befestigungspunkt, der die ungünstigste Beanspruchung ergibt, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksichtigt werden dürfen.

4.4 Abspannmaste

4.4.1 Auf das Tragwerk wirkt der volle einseitige Horizontalzug des Erdleiters bei 0 °C mit Zusatzlast, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksichtigt werden dürfen.

4.4.2 Auf das Tragwerk wirkt ein Anteil der einseitigen Horizontalzüge der Lei­ter bei 0 °C mit Zusatzlast gemäss der folgenden Tabelle, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksichtigt werden dürfen.

Anzahl Leiter
oder Teilleiter

zu berücksichtigender Anteil
des einseitigen Horizontalzuges
(in Prozent)

1

100

2

80

3

65

4

55

5

50

6

45

7 und mehr

40

4.4.3 Auf das Tragwerk wirkt der volle einseitige Horizontalzug bei 0 °C mit Zusatzlast zweier in gleicher Richtung wirkender Leiter oder eines Bün­delleiters in denjenigen Befestigungspunkten, die die ungünstigste Tor­si­onsbeanspruchung ergeben, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksich­tigt werden dürfen.

4.5 Endmaste

Auf das Tragwerk wirkt der volle einseitige Horizontalzug bei 0 °C mit Zusatzlast zweier in gleicher Richtung wirkender Leiter oder eines Bün­delleiters in denjenigen Befestigungspunkten, die die ungünstigste Tor­­sionsbeanspruchung ergeben, wobei keine Reduktionsfaktoren berücksich­tigt werden dürfen.

Anhang 15

(Art. 54)

Lastannahmen für Starkstromfreileitungen

1 Windkräfte

1.1 Die Tragwerke, ihre Bestandteile und Fundamente müssen folgenden hori­zontalen Windkräften standhalten:

Winddruck in Abhängigkeit der Tragwerkshöhe in N/m2

Tragwerke

Höhe
0 bis 30 m

Höhe
0 bis 80 m

Teile
über 80 m

vollwandige, flache Masten

1200

1450

1900

Gittermasten mit Winkelprofilen

1000

1200

1600

Gittermaste mit Rohrprofilen, Masten mit rundem oder annähernd rundem Querschnitt (6 oder mehr Kanten),
Isolatoren und Luftkabel

700

850

1100

blanke Leiter, Ankerseile

500

650

850

1.2 Die Windkräfte wirken grundsätzlich auf die gesamte Freileitung ohne Zusatzlast.

1.3 Erfordern die örtlichen Gegebenheiten die Berücksichtigung grösserer Windkräfte, so sind der Berechnung diese Werte zugrunde zu legen.

1.4 Für die Berechnung der Windkräfte ist die senkrecht zur Windrichtung lie­gende Ansichtsfläche massgebend. Für die im Windschatten liegende Wand von Gittermasten können die Windkräfte auf die Profile um 20 Pro­zent reduziert werden.

1.5 Bei Kuppel‑, Doppel- oder A-Tragwerken aus Masten mit kreisförmigem oder annähernd kreisförmigem Querschnitt ist für den im Windschatten liegenden Tragwerksteil folgende Reduktion R der Windkräfte zulässig:

Verhältnis p Reduktion R [%]

p ≤ 2 100

2 < p ≤ 5 30

p > 5 0

«p» ist das auf halber Tragwerkshöhe bestimmte Verhältnis von Mast­achs­abstand zum Durchmesser der einzelnen Masten.

1.6 Die auf Leiter, Luftkabel und Erdleiter wirkenden Windkräfte nach Ziffer 1.1 können bei mittleren Spannweiten über 225 m gemäss Diagramm 3 reduziert werden.

1.7 Bei Bündelleitern sind die Teilleiter mit den vollen Windkräften zu berücksichtigen.

2 Zusatzlasten

2.1 Die Tragwerke, ihre Bestandteile und die Fundamente müssen den Leiter­kräften, die sich aus der höchstmöglichen Belastung der Leiter nach Arti­kel 46 ergibt, standhalten.

2.2 Für eine Freileitung mit insgesamt mehr als 6 Leitern (einschliesslich Erd­leiter), für die aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine grössere Zusatz­last als 20 N/m angenommen werden muss, können die Zusatzlasten für die Berechnung von Tragwerken bei ideellen Spannweiten über 225 m gemäss Diagramm 3 reduziert werden, wobei Teilleiter von Bündelleitern als einzelne Leiter gezählt werden können, wenn die Abspannung des Bündelleiters mit Mehrfachisolatoren erfolgt.

2.3 Schneelasten auf einem Freileitungstragwerk müssen nur berücksichtigt werden, wenn lokale Verhältnisse in exponierten Lagen das erfordern.

2.4 Bei Tragwerken von Freiluftanlagen in Höhen h bis 2000 m über Meer ist pro m2 überdeckter Grundrissfläche folgende Schneelast zu berücksich­ti­gen:

Liegt die Freiluftanlage höher als 2000 m über Meer oder erfordern die örtlichen Gegebenheiten höhere Schneelasten, so sind der Berechnung die separat ermittelten Werte zugrunde zu legen.

3 Reduktionsfaktor

Für Windkräfte: mittlere Spannweite am

Für Zusatzlasten: ideelle Spannweite aid

Anhang 16

(Art. 57)

Holzmasten für Regelleitungen

1 Minimalmasse

Mastenlänge

Stärkeklasse

I
normal
Durchmesser

II
mittel
Durchmesser

III
stark
Durchmesser


m

D1
cm

D2
cm

D1
cm

D2
cm

D1
cm

D2
cm

10

18

12

20

15

22

16

11

19

13

21

16

23

17

12

20

13

22

16

24

17

13

21

14

23

17

25

18

14

22

14

24

17

26

18

15

23

15

25

18

27

19

16

24

15

26

18

28

19

17

25

15

27

18

29

19

18

26

15

28

18

30

19

D1 = 2 m über Fussende

D2 = am Zopf

2 Durchmesser und Querschnitte der Leiter

Draht

Seil

Durchmesser in mm

5

6

7

8

9,1

10,9

12,6

14,2

15,9

17,6

20,2

22,5

Querschnitt in mm2

19,6

28,3

38,5

50

50

70

95

120

150

185

240

300

Bei zweisträngigen Leitungen darf der Gesamtdurchmesser aller Leitungen mit dem Faktor 0,9 reduziert werden.

3 Bestimmung der Stärkeklassen der Holzmasters

Nomogramm

Anhang 17

(Art. 81 und 89)

Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Annäherungen und Parallelführungen auf gemeinsamen Tragwerken Tabelle 1

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

blank

Kabel

blank

Kabel

y = Vertikalabstand

N

S

y ≥ 0,5 m für Regel- und Weitspannleitungen

N

S

y ≥ 0,5 m für Regelleitungen

N

S

y ≥ 1,0 m für Weitspannleitungen

N

S

S

z ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

S

S

z ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

S

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m, nur werkeigene S

N

N

y ≥ 0,5 m

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m

H

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

H

H

H

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Kreuzungen auf gemeinsamen Tragwerken Tabelle 2

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

blank

Kabel

blank

Kabel

y = Vertikalabstand

N

S

S

y ≥ 0,5 m

N

S

S

y ≥ 1,5 m

H

S

S

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m, nur werkeigene S

H

S

S

y ≥1,5 m

N

N

N

N

z ≥ Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

N

N

z ≥Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H

H

H

H

z ≥Anhang 6, ≥. 1,5 m; y ≥ 1,5 m

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Annäherungen und Parallelführungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 3.1

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

x= Horizontalabstand

blank

Kabel

Spannweite

blank

Kabel

Spannweite

z = Direktabstand

≤ 60 m

> 60 m

≤ 60 m

>60 m

a = grössere Spannweite in m

N

S

S

x ≥ 1,0 m

N

S

x ≥ 2,0 m + 0,02 a

N

S

x ≥ 2,0 m + 0,02 a

N

S

x ≥ 2,0 m + 0,02 a

N

S

x ≥ 2,0 m + 0,02 a

N

S

S

x ≥ 2,0 m bzw. 1 m, wenn h ≥1 m

N

S

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

N

S

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

S

S

x ≥ 2,0 m bzw. 1 m, wenn h ≥1 m

H

S

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥Anhang 6

H

S

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥Anhang 6

H

S

x ≥10 m

H

S

x ≥20 m, wenn Parallelführung >300 m oder v vorhanden

H

S

x ≥ 10 m, wenn Parallelführung ≤ 300 m

H

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥Anhang (bei Parallelführung ≤ 60 m)

H

S

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6 (für Werkleitungen S)

N

N

x ≥ 1,0 m

N

N

x ≥ 1,5 m

N

N

x ≥1,5 m

N

N

x≥ 2,0 m

N

N

x ≥2 m + 0,02 a; z ≥Anhang 6

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Annäherungen und Parallelführungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 3.2

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

x= Horizontalabstand

blank

Kabel

Spannweite

Kabel

Spannweite

z = Direktabstand

≤ 60 m

> 60 m

≤ 60 m

>60 m

a = grössere Spannweite in m

N

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

N

N

x ≥ 2,0 m

N

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

N

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

N

N

x ≥ 2,0 m

N

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

N

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2,0 m

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2,0 m

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

N

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

H

x ≥ 2,0 m

H

H

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥Anhang 6

H

H

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

H

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

H

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H

H

x ≥ 2 m + 0,02 a; z ≥ Anhang 6

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Kreuzungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 4.1

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

y= Vertikalabstand

z = Direktabstand

blank

Kabel

Spannweite

blank

Kabel

Spannweite

b = m pro kV der grösseren Nennspannung
r = Abstand in m zum näheren Kreuzungstragwerk der Leitung 1

≤ 60 m

> 60 m

≤ 60 m

>60 m

N

S

z ≥ 0,5 m

N

S

z ≥ 1,0 m

N

S

S

z ≥1,0 m + 0,02 r

N

S

z ≥1,0 m + 0,02 r

N

S

S

z ≥1,5 m

N

S

S

z ≥1,0 m + 0,02 r, ≥ 1,5 m

N

S

S

z ≥1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

H

S

S

z ≥1,5 m

H

S

S

z ≥1,0 m + 0,02 r, ≥ 1,5 m

H

S

S

z ≥1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

H

S

S

z ≥1,5 m + 0,01 b

H

S

S

z ≥1,0 m + 0,01 b + 0,01r, ≥. 1,5 m

H

S

S

z ≥1,5 m + 0,01 b + 0,01r + 0,01 s

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Kreuzungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 4.2

Leitungssituation

Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

y= Vertikalabstand

z = Direktabstand

blank

Kabel

Spannweite

blank

Kabel

Spannweite

b = m pro kV der grösseren Nennspannung
r = Abstand in m zum näheren Kreuzungstragwerk der Leitung 2

≤ 60 m

> 60 m

≤ 60 m

>60 m

N

N

z ≥ 0,5 m

N

N

z ≥ 1,5 m

N

N

z ≥ 1,0 m + 0,02 r, ≥.1,5 m

N

N

z ≥ 1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

N

N

N

z ≥ 1,5 m

N

N

N

z ≥ 1,0 m + 0,02 r, ≥.1,5 m

N

N

N

z ≥ 1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

H

N

N

z ≥ 1,5 m

H

N

N

z ≥1,0 m + 0,02 r, ≥.1,5 m

H

N

N

z ≥1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

H

N

N

z ≥1,5 m + 0,01 b

H

N

N

z ≥1,0 m + 0,01 b + 0,01r, ≥. 1,5 m

H

N

N

z ≥1,5 m + 0,01 b + 0,01r + 0,01 s

H

H

z ≥1,5 m

H

H

z ≥1,0 m + 0,02 r, ≥. 1,5 m

H

H

z ≥1,5 m + 0,01 r + 0,01 s

H

H

H

H

z ≥ 1,5 m + 0,01 b

H

H

H

H

z ≥1,0 m + 0,01 b + 0,02r, ≥. 1,5 m

H

H

H

H

z ≥ 1,5 m + 0,01 b + 0,01r + 0,01 s

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Abstand zu fremden Tragwerken und Gebäuden Tabelle 5

Leitungssituation

Tragwerk / Leitung Nr. a

Leitung Nr. b

Abstand

x= Horizontalabstand

blank

Kabel

Spannweite

blank

Kabel

Spannweite

z = Direktabstand

≤ 60 m

> 60 m

≤ 60 m

>60 m

S

S

x ≥ 1,5 m

N

N

x ≥ Anhang 6 ≥ 1,5 m

H

H

x ≥ Anhang 6 ≥ 1,5 m + 0,01 b

N

S

S

z ≥ 0,5 m

N

S

S

z ≥ 1,5 m

H = Hochspannungsleitung - N = Niederspannungsleitung - S = Schwachstromleitung

Anhang 18

(Art. 101)

Bahnprofil

a ≥ 3 m + 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung

b ≥ 3 m + 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung + 0,02 m pro Meter
Abstand vom näher liegenden Überführungstragwerk

c ≥ 14 m bei Normalspurbahnen mit Wechselstrom

Anhang 1941

41 Fassung gemäss Art. 63 der V vom 4. April 2007 über Sicherheitsvorschriften für Rohr­leitungsanlagen, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1823).

(Art. 124 und 133)

Rohrleitungsanlagen

1 Mindesthorizontalabstände bei Annäherungen und Parallelführungen von Starkstromanlagen und Rohrleitungsanlagen



Starkstromanlagen

Rohrleitungsanlagen

Rohrleitung

Molchschleusen
und Ausbläser

Pump- und
Kompressoren­stationen

DRM-Stationen, übrige Nebenanlagen

blanke oder isolierte Leiter von Freileitungen:

bis 50 kV

3 m

10 m

30 m

10 m

über 50 kV

10 m

30 m

30 m

10 m

Kraftwerke, Unterwerke, Schaltanlagen, inkl. Erdungen

bis 100 kV

10 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

30 m

50 m

10 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

über 100 kV

30 m

30 m

50 m

30 m

Tragwerke inkl. Erdungen

bis 50 kV

3 m

10 m

30 m

10 m

über 50 kV

3 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

30 m

30 m

10 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

2 Mindestabstände zwischen unterirdischen Schwach- oder Starkstromkabelleitungen und Rohrleitungsanlagen


Kabelleitungen

bis 50 kV

über 50 kV

zur Rohrleitung parallelführende
Kabelleitungen

2 m Erdschicht

3 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

Kabelabstand zu Nebenanlagen

2 m Erdschicht

10 m + 0,5 m/kA Erdschlussstrom

Kreuzung einer Schwach- oder Starkstromkabelleitung
mit einer Rohrleitung

0,5 m

Weist die Kabelleitung eine zusätzliche Isolation auf, so kann der Abstand auf 0,5 m
Erdschicht reduziert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 11 RLSV.

Anhang 2042

42 Redaktionell bereinigt infolge der Änd. gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1377) hiervor.

Inhaltsverzeichnis

1. Titel

Allgemeine Bestimmungen

1-11a

1. Kapitel:

Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

1-4

2. Kapitel:

Sicherheit

5-11a

2. Titel

Bauvorschriften

11b-134

1. Kapitel:

Anzuwendende Übertragungstechnologie

11b -11e

1.a. Kapitel

Freileitungen

12-61

1. Abschnitt:

Schwachstromfreileitungen

12-28

2. Abschnitt

Starkstromfreileitungen

29-61

2. Kapitel:

Kabelleitungen

62-77

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

62-72

2. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für Starkstromkabelleitungen

73-77

3. Kapitel:

Annäherungen, Parallelführungen und
Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen unter sich

78-96

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

78-82

2. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von Schwachstrom- und Starkstromfreilei­tungen

83-87

3. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von Starkstromfreileitungen unter sich

88-91

4. Abschnitt:

Parallelführungen und Kreuzungen von Kabel­leitungen

92-96

4. Kapitel:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen mit anderen An­lagen

97-134

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmung

97

2. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen mit Eisenbahn-, Standseilbahn- und Trolley­busanlagen (Bahnen)

98-104

3. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen mit Luftseilbah­nen

105-113

4. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen mit
Natio­nal­strassen und Verkehrswegen

114-122

5. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen mit Rohrlei­tungsanlagen

123-128

6. Abschnitt:

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzun­gen von elektrischen Leitungen mit Tankanlagen

129-134

3. Titel

Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von
elektrischen Leitungen

135-142

4. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen

143-147

Anhänge:

1
Begriffe
2
Zusätzliche Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen von Starkstromfrei­lei­tungen mit anderen Anlagen und Objekten
3
Mindestabstände zum Boden
4
Tragwerke für Schwachstromfreileitungen
5
Schutz gegen elektromagnetische Störungen durch Koronaeffekte
6
Direktabstände
7
Mindestabstände von Niederspannungsfreileitungen zu Gebäuden
8
Mindestabstände von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden
9
Abstände zu Kandelabern
10
Schiessanlagen
11
Festigkeit von Werkstoffen
12
Zugbeanspruchung und Durchhang von Regelleitungen
13
Werkstoffe für Tragwerke von Starkstromfreileitungen
14
Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente von Starkstromfreilei­tun­gen
15
Lastannahmen für Starkstromfreileitungen
16
Holzmasten für Regelleitungen
17
Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich
18
Bahnprofil
19
Rohrleitungsanlagen
20
Inhaltsverzeichnis