01.01.2025 - *
01.11.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.11.2023 - 31.10.2024
01.07.2021 - 31.10.2023
07.05.2019 - 30.06.2021
01.04.2018 - 06.05.2019
01.01.2016 - 31.03.2018
01.02.2015 - 31.12.2015
28.12.2012 - 31.01.2015
01.08.2010 - 27.12.2012
01.07.2008 - 31.07.2010
01.01.2008 - 30.06.2008
01.11.2006 - 31.12.2007
01.10.2004 - 31.10.2006
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01.06.2001 - 30.09.2004
01.05.2000 - 31.05.2001
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (Stand am 5. Oktober 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21
Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

2

Sie regelt:

a. die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden; b. die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;

c. die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen; d. den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen; e. den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;

f. die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.

3

Sie regelt nicht:

a. den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt; b. den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.

4

...2

AS 1987 338

1

SR 814.01

2

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

814.41

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.41


Art. 2

Begriffe

1

Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.

2

Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.

3

Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.

4

Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.

5

Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.

6

Lärmempfindliche Räume sind: a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;

b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen 1. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen

Art. 3

1 Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2

Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3

Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.

Lärmschutz-Verordnung 3

814.41

2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen

Art. 4

Grundsatz

1

Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und

b. dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.

2

Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.

3

Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.

4

Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.


Art. 5

Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen

1

Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen nur nach bestandener Typenprüfung und entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 legt fest:

a. die Arten motorbetriebener Rasenmäher und Baumaschinen, die der Pflicht zur Typenprüfung und Kennzeichnung unterliegen; b. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen; c. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für die Typenprüfung einreichen muss; d. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; e. die Kontrollaufgaben

eidgenössischer und kantonaler Behörden; f.

die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.

3

Prüfstelle ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe in Dübendorf (EMPA).

4

Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft4.

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Text vorgenommen.

4

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3694). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.41


Art. 6

Baulärm-Richtlinien

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Art. 7

Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen 1

Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und

b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

2

Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde

und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.5

Art. 8

Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen 1

Wird eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2

Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3

Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

4

Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.6 5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).

Lärmschutz-Verordnung 5

814.41


Art. 9

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:

a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder

b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.


Art. 10

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden 1

Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2

Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3

Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: a. sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;

b. überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;

c. das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.


Art. 11

Kosten

1

Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.

2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: a. die Projektierung und Bauleitung; b. die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten; c. die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;

d. allfällige

Gebühren.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.41

3

Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.

4

Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5

Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.


Art. 12

Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen 1. Abschnitt: Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Art. 13

Sanierungen

1

Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.

2

Die Anlagen müssen so weit saniert werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und

b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3

Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.

4

Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: a. die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;

b. aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten

Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.

Lärmschutz-Verordnung 7

814.41


Art. 14

Erleichterungen bei Sanierungen 1

Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit: a. die

Sanierung

unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;

b. überwiegende

Interessen

namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidi-

gung der Sanierung entgegenstehen.

2

Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.


Art. 15

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden 1

Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2

Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im

Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3

Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: a. sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;

b. überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;

c. das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.


Art. 16

Kosten

1

Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.

2

Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.

3

Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

4

Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.41


Art. 17

Fristen

1

Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.

2

Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend: a. das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte; b. die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen; c. das Verhältnis von Kosten und Nutzen.

3

Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.

4

Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert: a. bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015; b. bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19857 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.8 5

Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 20009 über die

Lärmsanierung der Eisenbahnen.10

Art. 18

Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.


Art. 19


11



Art. 20


12
Periodische Erhebungen 1

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.

7 SR

725.116.2

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

9 SR

742.144

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Lärmschutz-Verordnung 9

814.41

2

Alle zwei Jahre verlangt es von den Kantonen: a. eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte des gesamten Kantonsgebiets,

2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden,

3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und

4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist; b. einen Bericht über: 1. die in den zwei vorangegangenen Jahren durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.

3

Es beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Strassen

Art. 21

Beitragsberechtigung

1

Bei bestehenden Strassen gewährt der Bund Beiträge für Sanierungen sowie für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

2

Der Bund gewährt die Beiträge nur für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen: a. die in den geprüften Sanierungsprojekten (Art. 24a) enthalten sind; und b. für die der Strasseneigentümer die Kosten übernehmen muss.13

Art. 22


14

Beitragssätze

1

Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bemessen sich: a. bei

Nationalstrassen: nach den Artikeln 7 und 10 des MinVG15; b. bei Hauptstrassen: nach Artikel 13 MinVG.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 und für Abs. 2 in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 4167).

15 SR

725.116.2

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.41

2

Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen betragen je nach Finanzkraft der Kantone 20-30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.


Art. 23

Anrechenbare Kosten

1

Bei Sanierungen sind die Kosten anrechenbar, die damit in direktem Zusammenhang stehen, einschliesslich der Kosten für die Ermittlung der Lärmimmissionen.

2

Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten sind bei Sanierungen nicht anrechenbar. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung von Sanierungen sind nur bei Nationalstrassen anrechenbar.

3

Bei Schallschutzmassnahmen sind die Kosten anrechenbar, die der Strasseneigentümer nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 tragen muss.


Art. 24


16

Mehrjahrespläne

1

Die Kantone erstellen auf Grund der Lärmbelastungskataster (Art. 37) jedes Jahr Pläne über die in den folgenden Jahren zur Ausführung vorgesehenen Massnahmen bei den Nationalstrassen, den Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG17 und den übrigen Strassen (Mehrjahrespläne). Diese Pläne enthalten: a. die Bezeichnung der sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte; b. die bei diesen Strassen vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen;

c. eine Kostenschätzung für diese Massnahmen und die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge;

d. Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Sanierungsprojekte (Art. 24a); sowie

e. gegebenenfalls Angaben über die mögliche Integration von PhotovoltaikAnlagen in Lärmschutzwände.

2

Die Kantone reichen dem Bundesamt für Strassen die Mehrjahrespläne auf dessen Aufforderung ein; die Pläne sind in doppelter Ausführung einzureichen.

a18 Sanierungsprojekte

1

Die Kantone erarbeiten auf Grund der Mehrjahrespläne Sanierungsprojekte.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

17 SR

725.116.2

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Lärmschutz-Verordnung 11

814.41

2

Die Sanierungsprojekte enthalten: a. die Bezeichnung der sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte; b. Angaben über die Lärmbelastung gemäss Lärmbelastungskataster (Art. 37 Abs. 2);

c. die raumplanerischen Vorgaben für die Entwicklung der betroffenen Gebiete;

d. Angaben über die Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen; e. Angaben über die Wirksamkeit der Sanierungen; f.

die Begründung der beantragten Erleichterungen für Sanierungen; g. den Zeitplan für die Durchführung der Massnahmen; h. die Kostenvoranschläge für die anrechenbaren Kosten.

b19 Prüfung der Sanierungsprojekte 1

Der Kanton reicht die Projekte zur Sanierung von Strassen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b vor der Einleitung des kantonalen Bewilligungsverfahrens im Doppel dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses prüft die Sanierungsprojekte zusammen mit den interessierten Bundesstellen, namentlich dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Kultur.

2

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft teilt dem Kanton innert drei Monaten mit, welche Projektbestandteile vom Bund finanziert werden können. Es weist die Projekte zur Überarbeitung zurück, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

3

Bei Nationalstrassen gelangt das Verfahren für Ausführungsprojekte nach Artikel 13 der Verordnung vom 18. Dezember 199520 über die Nationalstrassen zur

Anwendung.


Art. 25


21

Mittelzuteilung

Das Bundesamt für Strassen legt mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft die Bundesmittel fest, welche die einzelnen Kantone für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen einsetzen können. Massgebend sind die Kosten der Massnahmen, die in den geprüften Sanierungsprojekten vorgesehen sind, sowie die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

20 SR

725.111

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.41


Art. 26


22

Beitragszusicherung

1

Das Bundesamt für Strassen sichert die Beiträge bei den übrigen Strassen nur für Sanierungsprojekte zu: a. die in den Mehrjahresplänen enthalten sind; b. für die eine rechtskräftige kantonale Baubewilligung vorliegt; und c. für die der Kreditbeschluss der zuständigen Behörde vorliegt.

2

Die Zusicherung des Beitrags erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile. Der Kanton kann das Projekt oder die noch nicht ausgeführten Teile dem Bundesamt für Strassen erneut einreichen.

3

Die Beitragszusicherung für Hauptstrassen richtet sich nach der Verordnung vom 8. April 198723 über die Hauptstrassen.


Art. 27

Kostenüberschreitungen Die Kantone melden erkennbare Überschreitungen des Kostenvoranschlags sofort dem Bundesamt für Strassen und begründen sie. Andernfalls werden die zusätzlichen Kosten von der Beitragsleistung ausgeschlossen.


Art. 28

Abrechnung und Auszahlung der Beiträge 1

Die Kantone reichen die Abrechnungen beim Bundesamt für Strassen ein. Dieses prüft die Unterlagen und zahlt die Beiträge den Kantonen aus. In begründeten Fällen können Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der aufgelaufenen Kosten gewährt werden.

2

Beiträge werden ausbezahlt für innerhalb der Sanierungsfristen ausgeführte Projekte oder Projektteile. Beiträge werden auch ausbezahlt, wenn:

a. bis zum 30. September 2016 ein erstinstanzlicher kantonaler Entscheid über das Sanierungsprojekt vorlag; und b. auf Grund eines Rechtsmittelverfahrens die Durchführung der Sanierung innert der Sanierungsfrist nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b nicht möglich war.24

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

23 SR

725.116.23

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Lärmschutz-Verordnung 13

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5. Kapitel:

Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Art. 29

Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis

1

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche

Massnahmen eingehalten werden können.

2

...25


Art. 30

Erschliessung von Bauzonen Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.


Art. 31

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1

Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:

a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.26

2

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde

zustimmt.

3

Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1997 (AS 1997 1588).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

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6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden

Art. 32

Anforderungen

1

Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen

insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.27 2 Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen.

3

Die Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.


Art. 33

Aussen- und Trennbauteile, haustechnische Anlagen 1

Aussenbauteile grenzen einen Raum gegen aussen ab (z. B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer).

2

Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen).

3

Haustechnische Anlagen sind mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen.


Art. 34

Baugesuch

1

Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: a. die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;

b. die Nutzung der Räume; c. die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.

2

Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.

27 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Lärmschutz-Verordnung 15

814.41


Art. 35

Kontrollen

Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.

7. Kapitel:

Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen28 1. Abschnitt: Ermittlung

Art. 36


29

Ermittlungspflicht

1

Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.

2

Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:

a. der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und b. der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.

3

Für die Ermittlung der Lärmimmissionen bei bestehenden Eisenbahnanlagen, für die das Bundesgesetz vom 24. März 200030 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen gilt, berücksichtigt die Behörde auch den Emissionsplan nach diesem Gesetz.


Art. 37


31

Lärmbelastungskataster 1

Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).

2

Die Lärmbelastungskataster geben an: a. die

ermittelte

Lärmbelastung;

b. die

angewendeten

Berechnungsverfahren; c. die

Eingabedaten

für die Lärmberechnung; 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

30 SR

742.144

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.41

d. die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete; e. die geltenden Empfindlichkeitsstufen; f.

die Anlagen und ihre Eigentümer; g. die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.

3

Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.

4

Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.

5

Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

6

Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.

a32 Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle 1

Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.

2

Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.

3

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.


Art. 38

Art der Ermittlung

1

Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.33 2 Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.34 3

Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.35

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167 4313).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

35 Ursprünglich Abs. 2.

Lärmschutz-Verordnung 17

814.41


Art. 39

Ort der Ermittlung

1

Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.

2

Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.

3

In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

2. Abschnitt: Beurteilung

Art. 40

Belastungsgrenzwerte

1

Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.

2

Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet.

Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).

3

Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des

Gesetzes.


Art. 41

Geltung der Belastungsgrenzwerte 1

Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.

2

Sie gelten ausserdem: a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;

b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.

3

Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.


Art. 42

Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen 1

Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.

2

Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.41


Art. 43

Empfindlichkeitsstufen 1

In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197936 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;

b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.

2

Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.


Art. 44

Verfahren

1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.

2

Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeordnet.

3

Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43.

4

...37

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45

38 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für

36

SR 700

37

Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694).

38 Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Lärmschutz-Verordnung 19

814.41

Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3

Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7-9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37 und 40) sorgt: a. das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen betreffen;

b. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze betreffen;

c. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.

4

Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behör-

den zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.


Art. 46


39

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 47

Ortsfeste Anlagen und Gebäude 1

Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

2

Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8-12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

3

Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

4

Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 3 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.


Art. 48

Fristen

Die folgenden Fristen beginnen erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Belastungsgrenzwerte zu laufen: a. Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 17) gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiess- und Übungsplätze; 39 Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.41

b. Fristen für die Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Art. 20) über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Landesflughäfen, Militärflugplätzen sowie bei militärischen

Schiess- und Übungsplätzen; c. ...40

a41 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen 1

Strassensanierungsprogramme und Mehrjahrespläne, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 1. September 2004 beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und beim Bundesamt für Strassen zur Prüfung eingereicht wurden, werden auf Grund der bisherigen Bestimmungen beurteilt.

2

Für bis zum 31. Dezember 2003 zur Beitragszusicherung eingereichte Projekte betragen die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen je nach Finanzkraft der Kantone 40-60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.


Art. 49

Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen

Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Art. 5) ohne Typenprüfung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 50

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

Lärmschutz-Verordnung 21

814.41

Anhang 1

(Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1) Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern 1

Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w der Fenster und zugehöriger Bauteile wie Rollladenkästen usw. muss in Abhängigkeit des ermittelten Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen: Lr in dB(A)

R'w in dB

Tag Nacht

bis 65

bis 60

30

65-75 60-70 35

über 75

über 70

40

2

Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach Absatz 1 angemessen.

3

Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w wird nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

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Anhang 242

(Art. 38 Abs. 243)

Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte 1 Berechnungsverfahren 1

Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen: a

die Emissionen der Lärmquellen der Anlage; b

die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung) ; c

die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte); d

die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).

2

Für die Berechnung des Strassenverkehrslärms muss die Lärmquelle 80 cm über der Fahrbahn angenommen werden.

3

Für die Berechnung des Eisenbahnlärms, der durch den Fahrbetrieb erzeugt wird, muss die Lärmquelle 50 cm über der Oberkante der Schienen angenommen werden.

4

Für die Berechnung des Schiesslärms müssen der Mündungs- und der Geschossknall berücksichtigt werden.

2 Messgeräte 1

Für die Messung der Lärmimmissionen (Art. 36 ff.) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung44 nach den Artikeln 21 und 23 der Eichverordnung vom 17. Dezember 198445 beglaubigt sind.

2

Messgeräte werden beglaubigt, wenn sie: a. die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen;

42

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694) und Ziff. II der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).

43 Heute: Abs. 3.

44 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Text vorgenommen.

45

SR 941.210

Lärmschutz-Verordnung 23

814.41

c. den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)46 für Geräte der Klasse 1 und 2.

3

Kalibriergeräte werden beglaubigt, wenn sie den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der IEC.

4

Mess- und Kalibriergeräte müssen: a. vor ihrer Inbetriebnahme und danach mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung geeicht werden;

b. alle zwei Jahre vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung oder von einer von diesem Amt anerkannten Stelle auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

5

Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.

46 IEC-Norm Nr. 651 für Schallpegelmesser IEC-Norm Nr. 804 für integrierende Schallpegelmesser IEC-Norm Nr. 225 für Oktav- und Terzfilter IEC-Norm Nr. 942 Schall-Kalibratoren Bezugsquellen: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder

Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV) Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.41

Anhang 3

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm 1 Geltungsbereich Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für Strassenverkehrslärm. Dazu gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm) auf Strassen erzeugen.

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert

Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag Nacht

Tag Nacht

Tag Nacht

I

50 40 55 45 65 60

II

55 45 60 50 70 65

III

60 50 65 55 70 65

IV

65 55 70 60 75 70

3

Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10

⋅ log (100,1 Lr1 +100,1 Lr2) 2

Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,m + K1 3

Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,b + K2 4 Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.

Lärmschutz-Verordnung 25

814.41

32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtverkehr 1

Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr ist der stündliche Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.

2

Der stündliche Motorfahrzeugverkehr tags (Nt) bzw. nachts (Nn) wird in je zwei Teilverkehrsmengen Nt1 und Nt2 bzw. Nn1 und Nn2 aufgeteilt.

3

Die Teilverkehrsmengen Nt1 und Nn1 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse.

4

Die Teilverkehrsmengen Nt2 und Nn2 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren.

5

Der Bahnverkehr umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

33

Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs

von

Motorfahrzeugen 1

Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr (Nt, Nn) sowie die Teilverkehrsmengen (Nt1, Nt2, Nn1, Nn2) werden wie folgt ermittelt:

a. bei bestehenden Strassen aus Verkehrszählungen; b. bei Strassen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs.

2

Fehlen ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder liegen keine Detailprognosen vor, so werden die Verkehrsmengen Nt, Nn, Nt1, Nt2, Nn1 und Nn2 anhand des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV; Fahrzeuge je 24 Std.) wie folgt

berechnet: Nt =

0,058

⋅ DTV

Nn

=

0,009

⋅ DTV

Nt1 =

0,90

⋅ Nt

Nn1

=

0,95

⋅ Nn

Nt2 =

0,10

⋅ Nt

Nn2

=

0,05

⋅ Nn

3

Der DTV wird nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und -technik bestimmt.

34

Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs von Bahnen Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von Bahnen wird wie folgt ermittelt: a. bei bestehenden Bahnanlagen anhand des Fahrplans und der Verkehrsdaten; b. bei Bahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.41

35 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K1 für Motorfahrzeuglärm wird anhand des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs wie folgt berechnet: K1 = -5 für

N

< 31,6

K1 = 10

⋅ log(N/100) für 31,6 ≤ N ≤ 100

K1 = 0

für

N

> 100

Dabei steht N für den stündlichen Motorfahrzeugverkehr Nt oder Nn.

2

Die Pegelkorrektur K2 für Bahnlärm beträgt K2 = -5. Bei kreischendem Bahnlärm, der häufig auftritt und deutlich wahrnehmbar ist, beträgt die Pegelkorrektur K2 = 0.

Lärmschutz-Verordnung 27

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Anhang 4

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Normal- und Schmalspurbahnen.

2

Der Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, ist dem Strassenverkehrslärm gleichgestellt (Anh. 3 Ziff. 1).

3

Der Lärm von Standseilbahnen sowie von Eisenbahnwerkstätten, Energieanlagen und ähnlichen Bahnbetriebsanlagen ist dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert

Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag Nacht

Tag Nacht

Tag Nacht

I

50 40 55 45 65 60

II

55 45 60 50 70 65

III

60 50 65 55 70 65

IV

65 55 70 60 75 70

3

Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 ⋅ log (100,1 ⋅ Lr1 + 100,1 ⋅ Lr2) 2

Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,f + K1 3 Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,r + K2

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.41

4

Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tagesund Nachtbetrieb ermittelt.

32

Durchschnittlicher Tages- und Nachtbetrieb 1

Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.

2

Der Fahrbetrieb umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

3

Der Rangierbetrieb umfasst alle Rangierbewegungen und Betriebsabläufe, welche der Zerlegung und Zusammenstellung von Zügen dienen.

4

Der Fahrbetrieb und der Rangierbetrieb werden wie folgt ermittelt: a. bei bestehenden Eisenbahnanlagen anhand des Fahrplans und der Betriebsdaten;

b. bei Eisenbahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Betriebs.

33 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K1 für Fahrlärm wird wie folgt berechnet: K1 = -15

für

N

< 7,9

K1 = 10

⋅ log (N/250) für 7,9 ≤ N ≤ 79

K1 =

−5 für N

> 79

Dabei ist N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Nacht.

2

Die Pegelkorrektur K2 für Rangierlärm berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse und

beträgt:

Hörbarkeit aller Lärmereignisse Häufigkeit aller Lärmereignisse selten

gelegentlich

häufig

schwach 0

2

4

deutlich 2

4

6

stark 4

6

8

Lärmschutz-Verordnung 29

814.41

Anhang 547

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen 1

Geltungsbereich und Begriffe 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen.

2

Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

3

Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.

4

Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg.

5

Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte 21 Belastungsgrenzwerte in Lrk für den Lärm des Verkehrs von

Kleinluftfahrzeugen Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrk in dB(A)

Lrk in dB(A)

Lrk in dB(A)

I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Mai 2001 (AS 2001 1610).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.41

22

Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und

Grossflugzeugen Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des gesamten Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte: 221

Belastungsgrenzwerte in Lrt für den Tag (06-22 Uhr) Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrt in dB(A)

Lrt in dB(A)

Lrt in dB(A)

I 53

55

60

II

57

60

65

III

60 65 70

IV

65 70 75

222

Belastungsgrenzwerte in Lrn für die erste (22-23 Uhr), die zweite (23-24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05-06

Uhr)

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrn in dB(A)

Lrn in dB(A)

Lrn in dB(A)

I

43

45

55

II 47/501 50/551 60/651 III 50

55

65

IV

55

60

70

1

Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22-23 Uhr)

Lärmschutz-Verordnung 31

814.41

23 Belastungsgrenzwerte in

Lmax

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max: Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

max

L

in dB(A)

max

L

in dB(A)

max

L

in dB(A)

I

70 75 85

II

75 80 90

III

80 85 90

IV

85 90 95

3

Ermittlung des Beurteilungspegels Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K 2 Der Mittelungspegel Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.

3

Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen.

Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32

Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermittelt:

a. Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt.

b. Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tagesmittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und N2 bezeichnet.

c. Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet:

n = (N1 + N2)/24

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.41

33

Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen 1

Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.

2

Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N

⋅ 2,4)/(365 ⋅ 12) 34 Pegelkorrekturen Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: K = 0 für N < 15 000

K = 10

⋅ log (N/15 000) für N ≥ 15 000 4

Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr von

Grossflugzeugen 41 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen Flugbetrieb

getrennt für den Tag (06-22 Uhr), die erste Nachtstunde (22-23 Uhr), die zweite Nachtstunde (23-24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05-06 Uhr) berechnet.

2

Der Beurteilungspegel für den Tag Lrt für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den Beurteilungspegeln für Kleinluftfahrzeuge Lrk und Grossflugzeuge Lrg wie folgt berechnet: Lrt = 10 · log (10 0,1 · Lrk + 10 0,1 · Lrg)

3

Der Beurteilungspegel für den Tag Lrg für den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch den

Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 06-22 Uhr im Jahresmittel verursacht wird: Lrg = Leqg 4

Der Beurteilungspegel Lrn für den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen für die erste, zweite und letzte Nachtstunde ist der A-bewertete Mittelungspegel Leqn ,

der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22-23 Uhr, 23-24 Uhr und 05-06 Uhr im Jahresmittel verursacht wird: Lrn = Leqn

Lärmschutz-Verordnung 33

814.41

42 Massgeblicher Flugbetrieb

1

Die Mittelungspegel Leqg und Leqn werden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

2

Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbetrieb anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

3

Flüge nach der zweiten (23-24 Uhr) und vor der letzten Nachtstunde (05-06 Uhr) werden der zweiten Nachtstunde (23-24 Uhr) zugerechnet.

5

Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max bei

Helikopterflugplätzen 1

Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder

Vorbeiflüge.

2

Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit 16 mm/s beträgt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.41

Anhang 6

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm: a. von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft; b. des Güterumschlages bei Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie bei Bahnhöfen und Flugplätzen; c. des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben; d. von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen; e. von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

2

Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert

Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag Nacht

Tag Nacht

Tag Nacht

I

50 40 55 45 65 60

II

55 45 60 50 70 65

III

60 50 65 55 70 65

IV

65 55 70 60 75 70

3

Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet: Lr = 10 ⋅ log

Σ 100,1 ⋅ Lr,i i

Lärmschutz-Verordnung 35

814.41

2

Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet: Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 ⋅ log (ti/to)

Dabei bedeuten: Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i; K1,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K2,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K3,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; ti

durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten; to = 720

Minuten.

3

Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.

32

Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen 1

Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B 2 Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

33 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K1 beträgt: a. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 5;

b. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe c 0;

c. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d 0 am Tag,

5 in der Nacht;

d. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e 5 am Tag,

10 in der Nacht;

2

Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt: a. bei nicht hörbarem Tongehalt 0;

b. bei schwach hörbarem Tongehalt 2;

c. bei deutlich hörbarem Tongehalt 4;

d. bei stark hörbarem Tongehalt 6.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.41

3

Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt: a. bei nicht hörbarem Impulsgehalt 0;

b. bei schwach hörbarem Impulsgehalt 2;

c. bei deutlich hörbarem Impulsgehalt 4;

d. bei stark hörbarem Impulsgehalt 6.

Lärmschutz-Verordnung 37

814.41

Anhang 748

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze.

2

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten nicht für den Lärm von Schiessen mit Kleinkalibermunition.

3

Schiessanlagen gelten als öffentliche Anlagen, wenn sie für Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199549 benötigt werden.

2 Belastungsgrenzwerte Planungswert Immissionsgrenzwert

Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

I

50 55 65

II

55 60 75

III

60 65 75

IV

65 70 80

Für Lärm von Anlagen, mit einer Pegelkorrektur K < -15 gelten keine Alarmwerte.

Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15.

3

Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die Summe des energetisch gemittelten Einzelschusspegels L und der Pegelkorrektur K: Lr = L + K 2 Messungen zur Ermittlung des Einzelschusspegels müssen mit der Geräteeinstellung FAST vorgenommen werden.

48

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Jan. 1996 (AS 1996 759) und Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).

49

SR 510.10

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

814.41

3

Wird auf einer Schiessanlage auf verschiedene Schussdistanzen geschossen, so ist sowohl der Einzelschusspegel als auch die Pegelkorrektur für jede Schussdistanz getrennt zu bestimmen. Aus den so ermittelten Einzelschusspegeln Li und Pegelkorrekturen Ki wird der Beurteilungspegel Lr wie folgt berechnet: Lr = 10

⋅ log

Σ 100,1 ⋅ (Li+Ki) i

32 Pegelkorrektur 1

Die Pegelkorrektur K berechnet sich wie folgt: K = 10

⋅ log (Dw + 3 ⋅ Ds) + 3 ⋅ log M - 44 Dabei bedeutet: Dw die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren;

Ds

die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonntagen im Durchschnitt von drei Jahren;

M

die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren.

2

Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag.

3

Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden. Unregel-

mässige, ausserordentliche militärische Schiessen werden nicht berücksichtigt.

4

Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage und die Anzahl Schüsse anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

Lärmschutz-Verordnung 39

814.41

Anhang 850

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Militärflugplätzen.

2

Als Militärflugplätze gelten auch zivile Regionalflughäfen und Flugfelder, die militärisch genutzt werden.

3

Helikopter sind den Flugzeugen mit Propellerantrieb gleichgestellt.

4

Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Militärflugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen

gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte 21 Belastungsgrenzwerte in Lr Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Lr in dB (A)

Lr in dB (A)

Lr in dB (A)

I

50 55 65

II

60 65 70

III

60 65 70

IV

65 70 75

22

Belastungsgrenzwerte in Lrz Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im Fol-

genden Lrz genannt: 50

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40

814.41

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Lrz in dB (A)

Lrz in dB (A)

Lrz in dB (A)

I

50 55 65

II

55 60 70

III

60 65 70

IV

65 70 75

3

Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Militärflugplätzen wird aus den Beurteilungspegeln für Militärfluglärm Lrm und Zivilfluglärm Lrz wie folgt berechnet: Lr = 10

· log (100,1 · Lrm + 100,1 · Lrz) 2

Der Beurteilungspegel Lrz wird wie der entsprechende Lr von zivilen Flugplätzen nach Anhang 5 Ziffern 3 und 4 ermittelt.

3

Der Beurteilungspegel Lrm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für den Lärm von Flugzeugen mit Strahlantrieb Lrj und mit Propellerantrieb Lrp wie folgt berechnet: Lrm = 10 · log (100,1 · Lrj + 100,1 · Lrp) 4

Der Teilbeurteilungspegel Lrj ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqj, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Strahlantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K0 und K1: Lrj = Leqj + K0 + K1 5 Der Teilbeurteilungspegel Lrp ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqp, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Propellerantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K0 und K2: Lrp = Leqp + K0 + K2 6 Die Mittelungspegel Leqj und Leqp werden für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen getrennt nach Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb (Flugbewegungszahlen nj und np) für einen Tag mit durchschnittlichem

Betrieb ermittelt.

7

Als Flugbewegung zählt jeder Abflug und jede Landung von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

Lärmschutz-Verordnung 41

814.41

32 Flugbewegungszahlen nj und np bei Militärflugplätzen 1

Bei bestehenden Militärflugplätzen werden die Flugbewegungszahlen nj und np wie folgt ermittelt:

a. es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahres getrennt nach den Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb ermittelt;

b. für diese sechs Monate werden die Zahlen der Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahlantrieb Mj und mit Propellerantrieb Mp ermittelt;

c. aus

Mj und Mp werden durch Mittelung über 130 Tage und zwölf Tagesstunden die Flugbewegungszahlen nj und np wie folgt berechnet:

nj = Mj/(12 · 130)

np = Mp/(12 · 130)

2

Bei Militärflugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, werden die Flugbewegungszahlen nj und np anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung

ermittelt.

33 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K0 beträgt -8.

2

Die Pegelkorrektur K1 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Strahlantrieb Nj wie folgt berechnet: K1 = 0 für Nj

< 15 000

K1 = 10 · log (Nj/15 000) für Nj ≥ 15 000

3

Die Pegelkorrektur K2 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Propellerantrieb Np wie folgt berechnet: K2 = 0 für Np

< 15 000

K2 = 10 · log (Np/15 000) für Np ≥ 15 000

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42

814.41