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341

Bundesgesetz
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug

vom 5. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19812

beschliesst:

1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute der Art. 123 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1981 III 737

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen:

a.3
die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts sicherzustellen;
b.
Grundlagen für Neuerungen auf diesem Gebiet bereitzustellen.

3 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

2. Abschnitt: Baubeiträge

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu‑, Aus- und Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen:4

a.
Anstalten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 37 des Strafgesetzbuches5 - StGB);
b.
Anstalten und spezialisierte Anstaltsabteilungen für kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis und 39 StGB);
c.
Anstalten für sichernde Massnahmen, die einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 42-44 StGB);
d.
Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene (Art. 100bis StGB);
e.
spezialisierte Abteilungen für strafrechtlich Eingewiesene in Anstalten, die nicht einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 40, 42-44 und 100bis StGB);
f.
spezialisierte Einrichtungen für bedingt oder probeweise aus einer Freiheitsstrafe oder Massnahme Entlassene und für bedingt Verurteilte (Art. 38, 41 und 45 StGB);
g.
Heime für Kinder und Jugendliche, in denen mindestens ein Drittel der Aufenthaltstage auf strafrechtlich Eingewiesene entfällt oder die für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen unerlässlich sind (Art. 82 ff. und 89 ff. StGB).

2 Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu‑, Aus- und Umbau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.6

3 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherungen nach den Absätzen 1 und 2.7

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

5 SR 311.0

6 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 3 Voraussetzungen

1 Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

a.8
eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest;
abis.9
für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor;
b.
ein Aus- oder Umbau ist Teil einer Gesamtplanung der Einrichtung;
c.
die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen;
d.
die Bauvorhaben bewirken Verbesserungen im Sinne von Artikel 1, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen stehen;
e.
das Betriebskonzept und die Trägerschaft gewährleisten, dass der Zweck der Einrichtung erreicht wird.

2 Sofern nicht ein Kanton Bauherr ist, treten folgende Voraussetzungen hinzu:

a.
bei privaten Einrichtungen ist der Träger eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer ihrer Hauptzwecke liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes;
b.
die kantonale Behörde befürwortet das Bauvorhaben;
c.
die Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebs der Einrichtung ist gesichert;
d.
kantonale Beiträge von mindestens 40 Prozent der anerkannten Baukosten sind gesichert.

3 Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.10

8 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

9 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

10 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 411 Höhe der Beiträge

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

2 Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen berechnet; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

3 Erfüllt die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2, so wird der Bundesbeitrag entsprechend herabgesetzt.

4 Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

11 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

3. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 5 Geltungsbereich

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:

a.
junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12).
b.13
sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14
1.
Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,
2.
Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder
3.
junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15.

216

12 SR 311.0

13 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

14 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

15 SR 210

16 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Art. 6 Voraussetzungen

1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.

2 Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.

Art. 7 Höhe der Beiträge

1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17

2 Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge.

3 Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18

17 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

18 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

4. Abschnitt: Beiträge an Modellversuche

Art. 8 Geltungsbereich

1 Der Bund kann Beiträge gewähren an die Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzeptionen:

a.
im Straf- und Massnahmenvollzug, einschliesslich Versuche mit Vollzugsformen, die vom Strafgesetzbuch abweichen (Art. 397bis Abs. 4 StGB19);
b.
für spezialisierte Einrichtungen und Vorkehrungen für Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.

2 Die Beiträge können für eine Versuchsdauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

3 Beiträge können auch an die Kosten der Auswertung solcher Versuche gewährt werden.

Art. 9 Voraussetzungen

1 Beiträge werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a.
der Träger, die Organisation und die mit der Durchführung des Versuchs beauftragten Personen bieten Gewähr, dass dieser zielgerichtet durchgeführt und systematisch ausgewertet wird;
b.
die Finanzierung ist für den Versuch und die Auswertung gesichert.

2 Der Bundesrat kann den Beitrag von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

Art. 10 Höhe der Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 80 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 80 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.

4a.20 Abschnitt:
Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum
für das Strafvollzugspersonal
21

20 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

21 Seit dem 25. April 2017: Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV)

Art. 10a

1 Der Bund kann Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal leisten.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Verwendung der Beiträge

Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) prüft, ob die Beitragsvoraussetzungen eingehalten werden, die Einrichtung zielgerichtet betrieben oder der Modellversuch richtig durchgeführt wird.

Art. 12 Rückerstattung von Beiträgen

1 Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger sie trotz Mahnung nicht zweckentsprechend verwendet.

2 Stellt eine Einrichtung, für die Baubeiträge ausgerichtet worden sind, innerhalb von 20 Jahren nach der Schlusszahlung ihren Betrieb ein oder wird sie für einen andern Zweck verwendet, so sind für jedes verbleibende Jahr 5 Prozent des Beitrags zurückzuerstatten.

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22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 13 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche kantonaler Behörden sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.

2 Andere Beitragsgesuche sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen der kantonalen Behörde einzureichen. Diese prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Gesuche um Beiträge nach Artikel 8 sind direkt dem Bundesamt einzureichen, wenn sie bloss die Entwicklung neuer Konzeptionen bezwecken.

Art. 14 Beitragsverfügung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt die Zusicherung, Auszahlung und Rückerstattung von Beiträgen.

Art. 15 Änderung der Voraussetzungen

1 Werden Projekte wesentlich geändert oder erweitert, so ist ein Ergänzungsgesuch zu stellen. Das Ergänzungsgesuch ist nach Artikel 13 einzureichen und zu behandeln.

2 Ein zugesicherter Beitrag kann aufgrund der Schlussabrechnung erhöht werden, wenn während der Bauausführung oder der Durchführung des Versuchs infolge Teuerung oder anderer nicht voraussehbarer Umstände Mehrkosten entstanden sind. Ein Ergänzungsgesuch ist nicht erforderlich.

Art. 16 Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss23

1 Das Bundesamt setzt den endgültigen Beitrag aufgrund der Schlussabrechnung fest und veranlasst die Auszahlung der Beiträge:

a.
für Bauten nach Prüfung der Bauabrechnung und der Abrechnungsbelege sowie nach Zusicherung der kantonalen Beiträge;
b.
für Modellversuche nach Prüfung der periodischen Abrechnungen und der Abrechnungsbelege.

2 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse im Umfang von höchstens 80 Prozent der zugesicherten Beiträge gewähren.

23 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

Art. 16a24 Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss

1 Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne.

2 Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung berücksichtigt.

3 Pauschalbeiträge können im Sinne eines Vorschusses (Art. 16 Abs. 2) frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

24 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

7. Abschnitt: Information, Dokumentation und Statistik

Art. 17 Information und Dokumentation

Das Bundesamt sammelt zur Unterstützung der Anstrengungen, die Bund und Kantone nach Artikel 1 unternehmen, Erfahrungen und Erkenntnisse des In- und Auslandes und informiert darüber die Organe der Kantone und der Einrichtungen sowie die interessierten Organisationen. Es kann auch beratende Aufgaben übernehmen.

Art. 18 Statistik

1 Der Bundesrat veranlasst für die Aufgaben nach Artikel 1 Statistiken über Einrichtungen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, ihre Insassen und andere Personen im Straf- und Massnahmenvollzug. Er kann die Kantone und private Einrichtungen mit der Erhebung der Daten beauftragen und sie verpflichten, in eigener Kompetenz beschaffte statistische Angaben zur Verfügung zu stellen.

2 Die beschafften Personendaten dürfen nur für Statistiken nach Absatz 1 verwendet werden; sie dürfen nicht bekanntgegeben werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 19a25 Anerkennungsmoratorium nach dem Entlastungsprogramm 2003

Für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 können keine neuen Gesuche zur Gewährung von Betriebsbeiträgen nach Artikel 5 eingereicht werden; ausgenommen sind Gesuche für neue Heimtypen, die nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200326 zu erstellen sind.

25 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

26 SR 311.1; BBl 2003 4445

Art. 2128 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999

1 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:

a.
bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht:
1.
ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,
2.
die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und
3.
die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und
b.
der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.

2 Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.

28 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 1999 und Abs. 2 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198729

29 BRB vom 29. Okt. 1986