01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.09.2022
30.11.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 29.11.2021
16.04.2019 - 31.03.2020
11.12.2018 - 15.04.2019
01.06.2018 - 10.12.2018
24.04.2018 - 31.05.2018
01.01.2018 - 23.04.2018
01.04.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.03.2017
01.01.2016 - 31.07.2016
16.11.2015 - 31.12.2015
04.02.2014 - 15.11.2015
15.07.2010 - 03.02.2014
01.01.2009 - 14.07.2010
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.08.2007
01.08.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.07.2005
01.07.2003 - 31.12.2004
01.03.2000 - 30.06.2003
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. Dezember 1985 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831
über den Umweltschutz (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen
schützen.

2

Sie regelt:

a.

die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen; a.bis2 die Abfallverbrennung im Freien; b.

die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe; c.

die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte); d.

das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.


Art. 2

Begriffe

1

Als stationäre Anlagen gelten: a.

Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen; b.

Terrainveränderungen; c.

Geräte und Maschinen; d.

Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.

2

Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.

AS 1986 208

1

SR 814.01

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.318.142.1 3

Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.

4

Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:

a.

dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder b.

mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

5

Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte,
so gelten die Immissionen als übermässig, wenn: a.

sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden; b.

aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; c.

sie Bauwerke beschädigen oder d.

sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.

6

. . .3

2. Kapitel: Emissionen 1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 1

Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2

Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen: a.

für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen; b.

für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3; c.4

für Feuerungsanlagen nach Artikel 20: die Prüfanforderungen nach Anhang
4.

3 Aufgehoben

gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

Luftreinhalte-Verordnung 3

814.318.142.1

Art. 4

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde 1

Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2

Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die

a.

bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind
oder

b.

bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.

3

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche
abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.


Art. 5

Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde 1

Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind,
so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2

Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.


Art. 6

Erfassung und Ableitung von Emissionen5 1

Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.6 2

Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.

3

Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft
die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1-3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.318.142.1 2. Abschnitt:
Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen


Art. 7

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.


Art. 8

Sanierungspflicht

1

Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.

2

Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stillegung der Anlage.7 3

Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.


Art. 9

Verschärfte Emissionsbegrenzungen 1

Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die
Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2

Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.

3

Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls
verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die
Stillegung der Anlage.

4

Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31-34.


Art. 10


8

Sanierungsfristen

1

Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.

2

Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn: a.

die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann; b.

die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder c.

die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.

3

Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn: 7

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

8

Siehe jedoch die SchlB Änd. 20. Nov. 1991 und 15. Dez. 1997 am Ende dieses Textes.

Luftreinhalte-Verordnung 5

814.318.142.1 a.

die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die
Abgasverluste nicht eingehalten werden und b.

weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.

4

Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.


Art. 11

Erleichterungen

1

Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere
technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

2

Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.

3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12

Emissionserklärung

1

Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über: a.

die Art und Menge der Emissionen; b.

den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; c.

weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen
nötig sind.

2

Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.


Art. 13

Emissionsmessungen und -kontrollen 1

Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.

2

Die erste Messung oder Kontrolle soll wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.

3

In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungen alle zwei Jahre, bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen.9 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Anhängen 2 und 3.10 9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

10

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit
1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.318.142.1 4

Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.


Art. 14

Durchführung der Messungen 1

Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.

2

Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) empfiehlt
geeignete Messverfahren.11 3

Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.

4

Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.


Art. 15

Beurteilung der Emissionen 1

Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.

2

Soweit die Anhänge 1-4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.

3

Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert
überschreitet.

4

Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres: a.

keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet; b.

97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2fache des Grenzwertes nicht
überschreiten und

c.

keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.

5

Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.


Art. 16

Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen 1

Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.

11

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit
1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

Luftreinhalte-Verordnung 7

814.318.142.1 2

Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen
zu treffen sind.

4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist.


Art. 18

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen
und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.


Art. 19

Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige
Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31-34.

5. Abschnitt: Typenprüfungen für Feuerungsanlagen12

Art. 20


13

1

Folgende Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Typenprüfung bestanden haben: a.

Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW; b.

Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger
Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt; c.

Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit); d.

Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit
einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser
verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens
110 °C beträgt;

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

13

Siehe auch die SchlB Änd. 20. Nov. 1991 am Ende dieses Textes.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.318.142.1 e.

Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger nach Buchstabe d mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl «Extra leicht»; f.

direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Liter und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW; g.

Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von
35 kW bis 350 kW.14

2 Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Anlagen. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erste Inbetriebnahme durch den
Endbenutzer.15

3

Die Prüfanforderungen richten sich nach Anhang 4.16 4

Das Verfahren der Typenprüfung richtet sich nach Artikel 37.17 5

Abweichend von Absatz 1 können die Kantone die praktische Erprobung von noch nicht typengeprüften Anlagen in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, welche nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Typenprüfung bestanden haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.18 6

Die Hersteller oder Importeure von Brennern nach Absatz 1 Buchstabe a und von Heizkesseln nach Absatz 1 Buchstabe b geben Empfehlungen heraus, aus denen hervorgeht, welche Brenner/Kessel-Kombinationen die Anforderungen nach Anhang 3
erfüllen.19

6. Abschnitt: Brennstoffe

Art. 21

Anforderungen

Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.


Art. 22

Deklaration

Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder
Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die
Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

16 Ursprünglich Abs. 2.

17 Ursprünglich Abs. 3.

18

Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit
1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

19

Ursprünglich Abs. 5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit
1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

Luftreinhalte-Verordnung 9

814.318.142.1

Art. 23

Meldepflicht

1

Wer Brennstoffe der Qualität B (Anh. 5) für den Betrieb einer Feuerungsanlage bezieht und wer solche Brennstoffe dem Betreiber einer Feuerungsanlage abgibt, muss
dies der Behörde des Kantons melden, in welchem die Feuerungsanlage betrieben
wird.

2

Es müssen angegeben werden: a.

die Brennstoffmenge; b.

Name und Adresse des Abgebers; c.

Name und Adresse des Bezügers.

7. Abschnitt: Treibstoffe

Art. 24

Anforderungen

Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.


Art. 25

Deklaration

Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder
Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die
Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.


Art. 26

Anlagen für unverbleites Motorenbenzin 1

Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.

2

Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere
Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.

8. Abschnitt:20 Verbrennen von Abfällen
a
1 Werden Abfälle verbrannt oder thermisch zersetzt, so darf dies nur in Anlagen nach
Anhang 2 Ziffer 7 erfolgen.
2 Ausgenommen sind:

a.

die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11; 20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.318.142.1 b.

trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Diese dürfen im Freien
verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. Die Kantone können für
bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten,
wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

3. Kapitel: Immissionen 1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

Art. 27

Ermittlung der Immissionen 1

Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.

2

Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das Bundesamt empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.


Art. 28

Immissionsprognose

1

Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber
eine Immissionsprognose verlangen.

2

Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.

3

In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.


Art. 29

Überwachung bei einzelnen Anlagen Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch
überwacht.


Art. 30

Beurteilung der Immissionen Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2
Abs. 5).

Luftreinhalte-Verordnung 11

814.318.142.1 2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 31


21

Erstellen eines Massnahmenplanes Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch: a.

eine Verkehrsanlage; b.

mehrere stationäre Anlagen.


Art. 32


22

Inhalt des Massnahmenplanes 1 Der Massnahmenplan gibt an: a.

die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind; b.

die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung; c.

die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen; d.

die Wirkung der einzelnen Massnahmen; e.

die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden
oder noch zu schaffen sind; f.

die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen; g.

die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.

2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind: a.

bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder
verschärfte Emissionsbegrenzungen; b.

bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder beschränkende Massnahmen.


Art. 33


23

Verwirklichung des Massnahmenplanes 1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die
mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.318.142.1 3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen
bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.


Art. 34

Anträge der Kantone

1

Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem
Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.

2

Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 35

Vollzug durch die Kantone Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.


Art. 36

Vollzug durch den Bund 1

Der Bund vollzieht die Vorschriften über die Typenprüfung (Art. 37) und über die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr (Art. 38). Er führt Erhebungen
über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und
der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.24 3

Das Eidgenössische Departement des Innern25 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über: a.

Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden; b.

Typenprüfungen;

c.

Kamine.

24 Fassung

gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

25

Heute: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation.

Luftreinhalte-Verordnung 13

814.318.142.1

Art. 37


26

Typenprüfung und Kontrolle 1 Prüfstellen für die Typenprüfung nach Artikel 20 sind: a.

für Ölfeuerungen die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf (EMPA); b.

für Gasfeuerungen der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches
(SVGW).

2 Die Prüfstellen führen die Prüfungen selber durch oder übernehmen die Prüfergebnisse von anderen geeigneten Stellen. Sie erstellen über jede Prüfung einen Bericht
zuhanden des Bundesamtes.
3 Das Bundesamt entscheidet aufgrund dieses Berichts, ob die Typenprüfung bestanden wurde. Es teilt den Entscheid dem Hersteller oder Importeur in einer Verfügung
mit und erhebt eine Gebühr von 500 Franken.
4 Die Prüfstellen kontrollieren mit Stichproben, ob die für den Verkehr bestimmten
Feuerungsanlagen dem zugelassenen Typ entsprechen. Sie beachten begründete Hinweise, wonach eine Anlage den Vorschriften nicht entspricht. Sie teilen die Prüfergebnisse dem Inhaber der Anlage und dem Bundesamt mit.
5 Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht dem zugelassenen Typ, so ordnet das
Bundesamt die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen
das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in
Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.


Art. 38

Brenn- und Treibstoffe 1 Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben der EMPA zu
oder untersuchen sie selbst.27
2 Die Zollbehörden beziehungsweise die EMPA teilen die Untersuchungsresultate
dem Bundesamt mit.28

3

Stellt das Bundesamt fest, dass ein Importeur wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt, welche die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, so teilt es dies der Zollbehörde und der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde mit.29

Art. 39

Erhebungen über die Luftverunreinigung 1

Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom Bundesamt durchgeführt.

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2498) 28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2498) 29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 124).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.318.142.1 2

Die EMPA betreibt im Auftrag des Bundesamtes das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 40

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Dezember 197130 über verbotene giftige Stoffe wird wie
folgt geändert:


Art. 2a
Abs. 2 und 3
2

...

3

Aufgehoben


Art. 4
Abs. 2 Bst. a
...

Ziff. II (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 198431) Aufgehoben


Art. 41

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. Dezember 198432 über Luftreinhalte-Massnahmen bei
Feuerungen wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 42

1

Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung
beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

2

Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.

3

Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

30

SR 813.39. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

31

[AS 1984 1521] 32

[AS 1984 1516]

Luftreinhalte-Verordnung 15

814.318.142.1 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. November 199133 1

Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden
ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.

2

Für Anlagen, die nach der Änderung vom 20. November 1991 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen der Verordnung34 erfüllen, gewährt die Behörde abweichend
von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

3

Anlagen nach Artikel 20, welche die Typenprüfung nach den bisherigen Bestimmungen der Verordnung35 bestanden haben, dürfen noch bis zum 31. Dezember
1992 in Verkehr gebracht werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 199736
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist
und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden
ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
2 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 15. Dezember 1997 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen der Verordnung37 erfüllen, gewährt die Behörde abweichend
von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. August 199938
1 Motorenbenzin, welches die bisherigen Anforderungen der Verordnung an den
Benzolgehalt erfüllt, darf bis zum 30. Juni 2000 im Inland hergestellt und in Verkehr
gebracht werden.
2 Dieselöl und unverbleites Motorenbenzin, welches die bisherigen Anforderungen
der Verordnung erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern
der Armee bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gebracht werden.

33

AS 1992 124

34

AS 1986 208

35

AS 1986 208

36

AS 1998 223

37 AS

1986 208

38 AS

1999 2498

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.318.142.1 Anhang 139

(Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen 1

Geltungsbereich 1

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.

2

Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen: a.

für die besonderen Anlagen nach Anhang 2; b.

für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3; c.

für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

2

Begriffe

21

Abgase

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

22

Emissionen

Das Mass der Emissionen wird angegeben als: a.

Konzentration:

Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in
Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]); b.

Massenstrom:

Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde
[g/h]);

c.

Emissionsfaktor:

Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder
verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]); d.

Emissionsgrad:

Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]); 39

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124) und 15. Dez. 1997, in
Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Luftreinhalte-Verordnung 17

814.318.142.1 e.

Russzahl:

Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die
für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

23

Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen 1

Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).

2

Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.

3

Wird für eine Anlage in den Anhängen 2-4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf
diese Bezugsgrösse umzurechnen.

24

Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die einer Anlage zugeführte Wärmeenergie
pro Zeiteinheit. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit
dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

3

Allgemeine Bestimmungen 31

Emissionsbegrenzung 1

Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen: a.

für Staub: Ziffer 4; b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5; c.

für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6; d.

für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7; e.

für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.

2

Die in den Ziffern 5-8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei
sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.318.142.1 32

Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

1

Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.

2

Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen: a.

im wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten oder b.

mit der gleichen Technik vermindert werden können.

3

Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.

4

Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:

a.

dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder
überschritten wird oder b.

während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht
oder überschritten wird.

4

Staub

41

Grenzwert für den Gesamtstaub Beträgt der Massenstrom an Staub 0,5 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen
Emissionen gesamthaft 50 mg/m3 nicht überschreiten.

42

Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

43

Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlagsund Transportvorgängen 1

Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen
entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage
zugeführt werden.

2

Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.

Luftreinhalte-Verordnung 19

814.318.142.1 3

Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.

4

Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5

Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe 51

Grenzwerte

1

Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a.

Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3

b.

Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3

c.

Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

2

Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.

3

Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

52

Tabelle der anorganischen, vorwiegend
staubförmigen Stoffe
Stoff

angegeben als

Klasse

Antimon1)

und seine Verbindungen Sb

3

Arsen1)

und seine Verbindungen, ausgenommen
Arsenwasserstoff

As

2

Blei

und seine Verbindungen Pb

3

Chrom1)

und seine Verbindungen Cr

3

Cobalt1)

und seine Verbindungen Co

2

Cyanide2)

CN

3

Fluoride2)

soweit staubförmig

F

3

Kupfer

und seine Verbindungen Cu

3

Mangan

und seine Verbindungen Mn

3

Nickel1)

und seine Verbindungen Ni

2

Palladium

und seine Verbindungen Pd

3

Platin

und seine Verbindungen Pt

3

Quarzstaub

soweit kristalliner Feinstaub SiO2

3

Quecksilber

und seine Verbindungen Hg

1

Rhodium

und seine Verbindungen Rh

3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.318.142.1 Stoff

angegeben als

Klasse

Selen

und seine Verbindungen Se

2

Tellur

und seine Verbindungen Te

2

Thallium

und seine Verbindungen Tl

1

Vanadium

und seine Verbindungen V

3

Zinn

und seine Verbindungen Sn

3

1) Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.
2) Soweit leicht löslich.

6

Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe 61

Grenzwerte

Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende
Werte nicht übersteigen: a.

bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m3

b.

bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m3

c.

bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3 d.

bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr250 mg/m3 62

Tabelle der anorganischen gas- oder
dampfförmigen Stoffe
Stoff

Klasse

Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak 3

Arsenwasserstoff

1

Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben.
als Bromwasserstoff

2

Chlor

2

Chlorcyan

1

Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische
Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben
als Chlorwasserstoff

3

Cyanwasserstoff

2

Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben
als Fluorwasserstoff

2

Phosgen

1

Luftreinhalte-Verordnung 21

814.318.142.1 Stoff

Klasse

Phosphorwasserstoff 1

Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben
als Schwefeldioxid

4

Schwefelwasserstoff 2

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben
als Stickstoffdioxid

4

7

Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe 71

Grenzwerte

1

Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a.

Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3 b.

Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3 c.

Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m3 2

Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.

3

Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

4

Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht
übersteigen.

5

Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung40 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind,
müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.

6

Für Stoffe, die nach Anhang 3.4 der Verordnung vom 9. Juni 198641 über umweltgefährdende Stoffe zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach

40

Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim
Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht
endgültig beurteilt werden können) der "MAK- und BAT-Werte-Liste" der Deutschen
Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: VCH Verlags-AG, Postfach,
4020 Basel.

41

SR 814.013

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.318.142.1 Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von
Ziffer 8.

72

Tabelle der organischen gas-, dampf- oder
partikelförmigen Stoffe
Stoff

Summenformel

Klasse

Acetaldehyd

C2H4O

1

Aceton

C3H6O

3

Acrolein (s. 2-Propenal)
Acrylsäure

C3H4O2

1

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)
Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)
Alkane, ausgenommen Methan 3

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen 3

Alkylalkohole

3

Alkylbleiverbindungen l

Ameisensäure

CH2O2

l

Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)
Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)
Anilin

C6H7N

l

Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)
Biphenyl

C12H10

1

Brommethan

CH3Br

1

2-Butanon

C4H8O

3

2-Butoxyethanol

C6H14 O2

2

Butylacetate

C6H12O2

3

Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)
Butyraldehyd

C4H8O

2

Chloracetaldehyd

C2H3ClO

1

Chlorbenzol

C6H5Cl

2

2-Chlor-1,3-butadien C4H5Cl

2

Chloressigsäure

C2H3ClO2

1

Chlorethan

C2H5Cl

1

Chlormethan

CH3Cl

1

Chloroform (s. Trichlormethan)
2-Chloropren (s. 2-Chlor-1,3-butadien)
2-Chlorpropan

C3H7Cl

2

Cumol (s. Isopropylbenzol)
Cyclohexanon

C6H10O

1

Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)
Dibutylether

C8H18O

3

1,2-Dichlorbenzol

C6H4Cl2

1

Luftreinhalte-Verordnung 23

814.318.142.1 Stoff

Summenformel

Klasse

l,4-Dichlorbenzol

C6H4Cl2

2

1,1-Dichlorethan

C2H4Cl2

2

1,1-Dichlorethen

C2H2Cl2

1

1,2-Dichlorethen

C2H2Cl2

3

Dichlormethan

CH2Cl2

1

Dichlorphenole

C6H4Cl2O

1

Diethanolamin (s. 2,2,-Iminodiethanol)
Diethylamin

C4H11N

1

Diethylether

C4H10O

3

Di-(2-ethylhexyl)-phthalat C24H38O4

2

Diisopropylether

C6H14O

3

Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)
Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)
Dimethylamin

C2H7N

1

Dimethylether

C2H6O

3

N,N-Dimethylformamid C3H7NO

2

2,6-Dimethyl-4-heptanon C9H18O

2

Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)
1,4-Dioxan

C4H8O2

1

Diphenyl (s. Biphenyl) Essigester (s. Ethylacetat)
Essigsäure

C2H4O2

2

Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)
Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)
Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)
Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)
Ethanol (s. Alkylalkohole)
Ethen

C2H4

1

Ether (s. Diethylether)
2-Ethoxyethanol

C4H10O2

2

Ethylacetat

C4H8O2

3

Ethylacrylat

C5H8O2

1

Ethylamin

C2H7N

1

Ethylbenzol

C8H10

2

Ethylchlorid (s. Chlorethan)
Ethylenglykol

C2H6O2

3

Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)
Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)
Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylmethylketon (s. 2-Butanon) FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1

Formaldehyd

CH2O

1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.318.142.1 Stoff

Summenformel

Klasse

2-Furaldehyd

C5H4O2

1

Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)
Furfurylalkohol

C5H6O2

2

Glykol (s. Ethylenglykol) Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1

HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1

HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1

Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und
Eichenholzstaub)

1

4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon C6H12O2

3

2,2,-Iminodiethanol C4H11NO2

2

Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
Isopropenylbenzol

C9H10

2

Isopropylbenzol

C9H12

2

Kohlenstoffdisulfid CS2

2

Kresole

C7H8O

1

Maleinsäureanhydrid C4H2O3

1

Mercaptane (s. Thioalkohole)
Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)
Methanol (s. Alkylalkohole)
2-Methoxyethanol

C3H8O2

2

Methylacetat

C3H6O2

2

Methylacrylat

C4H6O2

1

Methylamin

CH5N

1

Methylbenzoat

C8H8O2

3

Methylchlorid (s. Chlormethan)
Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)
Methylcyclohexanone

C7H12O

2

Methylenchlorid (s. Dichlormethan)
Methylethylketon (s. 2-Butanon)
Methylformiat

C2H4O2

2

Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)
Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
Methylmethacrylat

C5H8O2

2

4-Methyl-2-pentanon C6H12O

3

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat C9H6N2O2

1

N-Methylpyrrolidon

C5H9NO

3

Luftreinhalte-Verordnung 25

814.318.142.1 Stoff

Summenformel

Klasse

Naphthalin

C10H8

1

Nitrobenzol

C6H5NO2

1

Nitrokresole

C7H7NO3

1

Nitrophenole

C6H5NO3

1

Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol C7H7NO2

1

Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3

Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3

Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)
Phenol

C6H6O

1

Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)phthalat)
Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)
Pinene

C10H16

3

2-Propenal

C3H4O

1

Propionaldehyd

C3H6O

2

Propionsäure

C3 H6O2

2

Pyridin

C5H5N

1

Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)
Styrol

C8H8

2

1,1,2,2-Tetrachlorethan C2H2Cl4

1

Tetrachlorethen

C2Cl4

1

Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)
Tetrachlormethan

CCl4

1

Tetrahydrofuran

C4H8O

2

Thioalkohole

1

Thioether

1

Toluol

C7H8

2

Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)
1,1,1-Trichlorethan

C2H3Cl3

1

1,1,2-Trichlorethan C2H3Cl3

1

Trichlormethan

CHCl3

1

Trichlorphenole

C6H3OCl3

1

Triethylamin

C6H15N

1

Trimethylbenzole

C9H12

2

Vinylacetat

C4H6O2

1

Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol C8 H10O

1

2,4-Xylenol

C8 H10O

2

Xylole

C8H10

2

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.318.142.1 8

Krebserzeugende Stoffe 81

Begriff

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte42 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend
(K) bezeichnet sind.

82

Emissionsbegrenzung 1

Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2

Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte
nicht übersteigen:

a.

Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3 b.

Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3

c.

Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

3

Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

83

Tabelle von krebserzeugenden Stoffen Stoff

Summenformel

Klasse

Acrylnitril

C3H3N

3

Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb Sb

2

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form),
angegeben als As

As

2

Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit,
Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub 1

Benzo(a)pyren

C20H12

1

Benzol

C6 H6

3

Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form,
angegeben als Be

Be

l

Bromethan

C2H7Br

3

42

Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern

Luftreinhalte-Verordnung 27

814.318.142.1 Stoff

Summenformel

Klasse

Buchenholzstaub in atembarer Form 3

1,3 Butadien

C4H6

3

Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid,
Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und
andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer
Form), angegeben als Cd Cd

1

1-Chlor-2,3-epoxypropan C3H5ClO

3

α-Chlortoluol

C7H7Cl

3

α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid 3

Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr Cr

2

Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von
Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), ange
geben als Co

Co

2

Dibenz(a, h)anthracen C22H14

1

1,2-Dibromethan

C2H4Br2

3

3,3-Dichlorbenzidin C12H10N2Cl2 2

1,2-Dichlorethan

C2H4Cl2

3

Dieselruss

3

Diethylsulfat

C4H10O4S

2

Dimethylsulfat

C2H6O4S

2

Eichenholzstaub in atembarer Form 3

Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)
1,2 Epoxypropan

C3H6O

3

Ethylenimin

C2H5N

2

Ethylenoxid

C2H4O

3

Hydrazin

H4N2

3

2-Naphthylamin

C10H9N

1

Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid
und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni Ni

2

2-Nitrotoluol

C7H7NO2

3

o-Toluidin

C7 H9N

3

Trichlorethen

C2HCl3

3

Vinylchlorid

C2H3Cl

3

N-Vinyl-2-pyrrolidon C6H9NO

3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.318.142.1 Anhang 243

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht 1

Steine und Erden 11

Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12

Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13

Anlagen zur Herstellung von Glas 2

Chemie

21

Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22

Claus-Anlagen

23

Anlagen zur Herstellung von Chlor 24

Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25

...

26

Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel 27

Anlagen zur Herstellung von Russ 28

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch
Brennen

3

Mineralölindustrie 31

Raffinerien

32

Grosstankanlagen

33

Anlagen zum Umschlag von Benzin 4

Metalle

41

Giessereien

42

Kupolöfen

43

Aluminiumhütten

44

Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45

Verzinkungsanlagen

46

Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47

Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 43

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), 15. Dez. 1997
(AS 1998 223) und gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom
23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

Luftreinhalte-Verordnung 29

814.318.142.1 5

Landwirtschaft und Lebensmittel 51

Tierhaltung

52

Räucheranlagen

53

Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54

Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55

...

56

Kaffee- und Kakao-Röstereien 6

Beschichten und Bedrucken 61

Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7

Abfälle

71

Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72

Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73

Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 8

Weitere Anlagen 81

Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden 82

Stationäre Verbrennungsmotoren 83

Gasturbinen

84

Anlagen zur Herstellung von Spanplatten 85

Textilreinigung

86

Krematorien

87

Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88

Baustellen

89

Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.318.142.1 1

Steine und Erden 11

Zementöfen und Kalkklinkeröfen 111

Brennstoffe und Abfälle 1 Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.
2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind. Das Bundesamt
erlässt Richtlinien.

112

Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 800 mg/m3.

113

Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen
500 mg/m3 nicht überschreiten.

12

Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen
unter Verwendung von Ton
121

Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
18 Prozent (% vol).

122

Fluorverbindungen 1

Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.

2

Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

123

Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h
oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.

Luftreinhalte-Verordnung 31

814.318.142.1 124

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

125

Verhältnis zu Ziffer 81 Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

13

Anlagen zur Herstellung von Glas 131

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen
Glas pro Jahr produziert werden.

132

Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas: a.

bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 Prozent (% vol) b.

bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol)

133

Stickoxide

1

Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

a.

Hohlglas

2,5 kg pro Tonne produziertes Glas b.

übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas 134

Staub

1

Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.

2

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 0,4 kg pro Tonne produziertes Glas nicht überschreiten.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.318.142.1 135

Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.

136

Verhältnis zu Ziffer 81 Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

2

Chemie

21

Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 211

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

212

Schwefeldioxid 1

Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2

Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

213

Schwefeltrioxid Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen
60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.

22

Claus-Anlagen 221

Schwefel

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Bei Anlagen mit einer
Produktionskapazität von Grenzwert in Prozent
(% Masse)

weniger als 20 t/Tag 3,0

20-50 t/Tag

2,0

mehr als 50 t/Tag

0,5

222

Schwefelwasserstoff 1

Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.

2

Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Luftreinhalte-Verordnung 33

814.318.142.1 23

Anlagen zur Herstellung von Chlor 231

Chlor

1

Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.

2

Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3 nicht überschreiten.

232

Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität
nicht überschreiten.

24

Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan
und Vinylchlorid

1

Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.

2

Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

25

...

26

Herstellung und Konfektionierung
von Pflanzenschutzmitteln
1

Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.

2

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

27

Anlagen zur Herstellung von Russ Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

28

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 281

Organische Stoffe 1

Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282-284 nicht überschreiten.

2

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.318.142.1 282

Mischen und Formen Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

283

Brennen

1

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

2

Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3
nicht überschreiten.

284

Imprägnieren Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen
Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

285

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

3

Mineralölindustrie 31

Raffinerien

311

Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination
von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von
Kohlenwasserstoffen.

312

Raffineriefeuerungen 312.1

Bezugsgrössen 1

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

2

Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.

Luftreinhalte-Verordnung 35

814.318.142.1 312.2

Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten: a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m3 312.3

Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3 nicht überschreiten.

313

Lagerung

1

Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die
Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.

2

Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden,
wenn:

a.

Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der
Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können, und b.

die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme
übersteigen.

314

Andere Emissionsquellen 1

Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen
oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für: a.

Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen; b.

Prozessanlagen;

c.

das Regenerieren von Katalysatoren; d.

Inspektionen und Reinigungsarbeiten; e.

Anfahr- und Abstellvorgänge sowie f.

das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.

2

Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.318.142.1 315

Schwefelwasserstoff 1

Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent

b.

Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag 2

Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

316

Prozesswasser und Ballastwasser 1

Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.

2

Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

32

Grosstankanlagen 321

Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem
Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

322

Lagerung

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks
mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

33

Anlagen zum Umschlag von Benzin 1

Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen
gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.

2

Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.

3

Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass: a.

die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und
Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;

Luftreinhalte-Verordnung 37

814.318.142.1 b.

beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen44 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe
emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende
Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

4

Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

4

Metalle

41

Giessereien

411

Amine

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3
nicht überschreiten.

412

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

42

Kupolöfen

421

Staub

1

Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.

2

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft pro Tonne erschmolzenes Eisen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Bei Anlagen mit einer Schmelzleistung von Grenzwerte

weniger als 4 t/h

150 g/t

4-8 t/h

120 g/t

mehr als 8 t/h

90 g/t

422

Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3 nicht überschreiten.

44

US-Norm SAE 1140
Bezugsquelle: SAE European Office, 27-29 Knowl Piece, Wilbury Way, Hitchin, Herts
SG4 OSX, England.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

814.318.142.1 423

Verhältnis zu Ziffer 81 Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

43

Aluminiumhütten 431

Fluorverbindungen 1

Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.

2

Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

3

Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

432

Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

44

Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 441

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

442

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

45

Verzinkungsanlagen 451

Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3 nicht überschreiten.

452

Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien 1

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.

2

Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.

Luftreinhalte-Verordnung 39

814.318.142.1 3

Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit
dem Verzinkungsbad.

46

Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 461

Blei

1

Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.

2

Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

462

Schwefelsäure-Dämpfe 1

Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2

Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

463

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

47

Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 471

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach
Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a-c beheizt werden.

472

Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
5 Prozent (%vol).

473

Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte
nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40

814.318.142.1 Diagramm:

474

Messungen

Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

475

Verhältnis zu Ziffer 81 Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

Luftreinhalte-Verordnung 41

814.318.142.1 5

Landwirtschaft und Lebensmittel 51

Tierhaltung

511

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und
der Intensivtierhaltung.

512

Mindestabstand 1

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.
Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.45 2

Die Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird.

513

Lüftungsanlagen Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.46 52

Räucheranlagen 521

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch,
Wurstwaren und Fischen.

522

Raucherzeugung Ziffer 81 ist nicht anwendbar.

523

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.

Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a.

beim Heissräuchern

bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3

45

Bezugsquelle: Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik,
8355 Tänikon

46

Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42

814.318.142.1 b.

beim Kalträuchern

bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c.

beim Kalträuchern

bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3

53

Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 531

Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für: a.

Tierkörper-Verwertungsanstalten; b.

Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden; c.

Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten; d.

Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten; e.

Anlagen zur Trocknung von Kot.

532

Bauliche und betriebliche Anforderungen 1

Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.

2

Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

3

Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

533

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

54

Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 541

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen
und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

Luftreinhalte-Verordnung 43

814.318.142.1 542

Staub

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.

543

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

55

...

56

Kaffee- und Kakao-Röstereien 561

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr
als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten: a.

bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m3

b.

bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m3

562

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

6

Beschichten und Bedrucken 61

Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit
organischen Stoffen
611

Geltungsbereich 1

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für: a.

Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen
Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe; b.

Anlagen zum Imprägnieren.

2

Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 44

814.318.142.1 612

Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten: a.

beim Spritzlackieren 5 mg/m3

b.

beim Pulverlackieren 15 mg/m3 613

Lösemittel-Emissionen 1

Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1
Ziffer 71 nicht.

2

Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.

3

Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol
bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.

614

Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen 1

Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen
nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.

2

Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h
folgende Werte nicht überschreiten: a.

für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3

b.

für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3

615

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

7

Abfälle

71

Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und
Sonderabfällen

711

Geltungsbereich und Begriffe 1

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anla-

Luftreinhalte-Verordnung 45

814.318.142.1 gen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von
Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).

2

Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

a.

Gartenabfälle;

b.

Marktabfälle;

c.

Strassenkehricht;

d.

Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe; e.

aufbereitete Siedlungsabfälle; f.

Tierkörper und Fleischabfälle; g.

Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen; h.

Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2; i.

Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b.

3

Sonderabfälle sind die in der Verordnung vom 12. November 198647 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten Abfälle.

712

Verhältnis zu Anhang 1 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

713

Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen 1

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas: a.

bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (%vol)

b.

bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein
oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 Prozent (%vol)

c.

bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen allein
oder zusammen mit flüssigen Abfällen oder Abfallgasen 11 Prozent (%vol) 2

Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.

714

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a.

Staub

10 mg/m3

47

SR 814.610

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 46

814.318.142.1 b.

Blei und Zink sowie deren Verbindungen,
angegeben als Metalle, als Summe 1 mg/m3

c.

Quecksilber und Cadmium und deren Verbindun
gen, angegeben als Metalle, je 0,1 mg/m3

d.

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3

e.

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdio
xid), angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem
Massenstrom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m3

f.

Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m3

g.

Gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 2 mg/m3

h.

Ammoniak und Ammoniumverbindungen,
angegeben als Ammoniak 5 mg/m3

i.

Gasförmige organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3

k.

Kohlenmonoxid

50 mg/m3

2

Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3 oder mehr im Rohgas,
kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.

715

...

716

Überwachung

1

Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen: a.

die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin; b.

der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone; c.

der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.

2

Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder
Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.

717

Lagerung

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in
geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

Luftreinhalte-Verordnung 47

814.318.142.1 718

Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen 1

Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

2

Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

719

Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle 1

Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen
Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde
mitteilen.

2

Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

72

Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und
ähnlichen Abfällen
721

Geltungsbereich 1

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5
verbrannt oder thermisch zersetzt werden: a.

Altholz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe a; b.

Papier und Karton;

c.

andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie
bei Abfällen nach Buchstaben a und b.

2

Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.

3

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

722

Bezugsgrösse Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).

723

Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 48

814.318.142.1 724

Blei und Zink Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

725

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

726

Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.

727

Verbrennungsregelung Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

728

Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von weniger als 350 kW verbrannt werden.

73

Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge
aus der Zellstoffherstellung
731

Schwefeloxide 1

Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

732

Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

8

Weitere Anlagen 81

Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung
mit Feuerungsabgasen behandelt werden
1

Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.

Luftreinhalte-Verordnung 49

814.318.142.1 2

Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Werden Brennstoffe der Qualität B verwendet, so müssen die Emissionen von
Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie
nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung von entsprechenden Brennstoffen der Qualität A.

3

Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

82

Stationäre Verbrenunngsmotoren 821

Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5
Prozent (%vol).

822

Brenn- und Treibstoffe Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.

823

Feststoffe

Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m 3 nicht überschreiten.

824

Stickoxide und Kohlenmonoxid 1

Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a.

Kohlenmonoxid

650 mg/m

3

b.

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)
angegeben als Stickstoffdioxid:
1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5
Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage
jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 400 mg/m

3

2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 250 mg/m

3

2

Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Absatz 1 und Anhang 1 gelten nicht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 50

814.318.142.1 825

Prüfstände

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde
die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821-824 gelten nicht.

83

Gasturbinen

831

Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Betrieb mit Nennleistung und einen
Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (%vol).

832

Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Brennstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.

833

Russzahl

Die Emissionen von Russ dürfen folgende Russzahlen (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten: a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 20 MW Russzahl 4

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW Russzahl 2 834

Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW 240 mg/m

3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW 120 mg/m

3

835

Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3 nicht überschreiten.

836

Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW:
1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5
Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage
jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 150 mg/m

3

Luftreinhalte-Verordnung 51

814.318.142.1 2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m

3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW:
1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach
Anhang 5 Ziffer 41

50 mg/m

3

2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m

3

837

Prüfstände und Notstromgruppen 1

Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831-836 gelten nicht.

2

Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

84

Anlagen zur Herstellung von Spanplatten 841

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842

Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a.

im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m3

b.

in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m3 843

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.

3

Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken).

844

Verhältnis zu Ziffer 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 52

814.318.142.1 85

Textilreinigung 1

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.

2

Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3 unterschreitet

3

Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 1 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.

4

Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

5

Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.

6

Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

86

Krematorien

861

Organische Stoffe 1

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2

Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

862

Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

87

Anlagen zur Oberflächenbehandlung 1

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder
anderen Stoffen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen behandelt werden, die bei
einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.

2

Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben: a.

Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.

b.

Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten Kohlenwasserstoffen von 1 g/m 3 im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.

Luftreinhalte-Verordnung 53

814.318.142.1 c.

Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei
dürfen die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von
halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.

d. Werden halogenierte Kohlenwasserstoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung
oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.

3

Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig
sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung,
Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

88

Baustellen

1

Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe
so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer
der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.

2

Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.

89

Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren 1

Die Emissionen von Arbeitsgeräten wie Kettensägen und Rasenmäher sind insbesondere durch motortechnische Massnahmen, den Einsatz geeigneter Treibstoffe und
Massnahmen zur Abgasbehandlung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.

2

Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 54

814.318.142.1 Anhang 348

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für Feuerungsanlagen
1

Geltungsbereich 1

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:

a.

Raumheizung;

b.

Erzeugung von Prozesswärme; c.

Erzeugung von Warm- oder Heisswasser; d.

Dampferzeugung.

2

Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

2

Allgemeine Bestimmungen 21

Brennstoffe

In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt
werden.

22

Feuerungskontrolle 1

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden:

a.

Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden; b.

Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen; c.

Durchlauferhitzer zur Trinkwassererwärmung mit einer Feuerungswärmeleistung bis 35 kW; d.

direkt befeuerte Speicherwassererwärmer mit einem Wasserinhalt bis 30 Liter, die ausschliesslich zur Warmwasseraufbereitung dienen; e.

Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW; f.

Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie
ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3
Absatz 1 Buchstabe a oder b betrieben werden.

48

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124) und Ziff. II der V vom
15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Luftreinhalte-Verordnung 55

814.318.142.1 2

Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW oder weniger müssen die Stickoxidemissionen nicht periodisch gemessen werden.

23

Messung und Beurteilung der Emissionen 1

Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind
dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter
üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.

2

Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

24

Kennzeichnung Bei Anlagen, die nach Artikel 20 der Typenprüfung unterliegen, muss an gut sichtbarer Stelle ein Typenschild angebracht sein, welches mindestens die Angaben nach
Anhang 4 Ziffer 8 enthält.

3

Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen
mit mehreren Einzelfeuerungen
1

Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1
Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.

2

Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.

3

Von den Absätzen 1 und 2 sind ausgenommen: a.

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine
oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den
gleichen Brennstoffen betrieben werden; b.

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 5 MW, sofern keine
weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen
Brennstoff betrieben werden.

4

Ölfeuerungen 41

Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» 411

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 56

814.318.142.1 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» - Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich
auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 113% vol

- Russzahl

a. Feuerungen mit Gebläsebrennern 111

b. Feuerungen mit Verdampfungsbrennern 112

- Kohlenmonoxid (CO) a. Feuerungen mit Gebläsebrennern 180 mg/m3

b. Feuerungen mit Verdampfungsbrennern mit Ventilator 150 mg/m3

- Stickoxide (Nox), angegeben als Stickstoffdioxid a. bei den in Artikel 20 aufgeführten Anlagen 120 mg/m3

b. bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW: - bei einer Heizmediumtemperatur bis 110° C 120 mg/m3

- bei einer Heizmediumtemperatur über 110° C 150 mg/m3

- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1) 30 mg/m3

1) Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2

Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.

412

Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 1

Für folgende Anlagen gelten die Stickoxid-Grenzwerte nur, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebracht wird: a.

für die in Artikel 20 aufgeführten Anlagen; b.

für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW bis 1 MW.

2

Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder
betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.

3

Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stick-stoffdioxid,
pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 niedriger sein.

Luftreinhalte-Verordnung 57

814.318.142.1 413

Unvollständig verbrannte Ölanteile 1

In den Abgasen von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.

2

Die Abgase gelten in der Regel als frei von unvollständig verbrannten Ölanteilen, wenn im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Kohlenmonoxid-Grenzwerte nach Ziffer 411 eingehalten werden. Bei Geruchsemissionen kann die Behörde
einen ergänzenden Öltest mit Fliessmitteln durchführen.

414

Energetische Anforderungen 1

Bei Heizkesseln mit Gebläsebrennern dürfen die Abgasverluste folgende Werte nicht überschreiten:

a.

bei einstufigem Brennerbetrieb 7 Prozent

b.

bei zweistufigem Brennerbetrieb
1.

beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent

2.

beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent

2

Bei Heizkesseln mit Ölverdampfungsbrennern darf der auf dem Typenschild angegebene Wert für die zulässigen Abgasverluste nicht überschritten werden.

3

Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebracht werden.

4

Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte
festlegen.

5

Bei Heizkesseln mit Gebläsebrennern, bei denen die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt und die vor dem 1. Januar 1993 in Verkehr gebracht werden, dürfen die Abgasverluste folgende Werte nicht überschreiten:

a.

Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW 10 Prozent

b.

Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW 9 Prozent

42

Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer» 421

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung über 5 MW
bis 50 MW

über 50 MW
bis 100 MW

über
100 MW

Heizöl «Mittel» und «Schwer» - Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf
einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol

3

3

3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 58

814.318.142.1 Feuerungswärmeleistung über 5 MW
bis 50 MW

über 50 MW
bis 100 MW

über
100 MW

- Feststoffe insgesamt: Heizöle Qualität A

mg/m3

80

50

50

Heizöle Qualität B

mg/m3

50

50

50

- Kohlenmonoxid (CO) mg/m3

170

170

170

- Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) mg/m3

1700

1700

400

- Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3

450

300

150

- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1) mg/m3

30

30

30

1)

Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2

Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht
überschreitet.

422

Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer» Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten
verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

5

Kohle- und Holzfeuerungen 51

Kohlefeuerungen 511

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung über
20 kW
bis
70 kW

über
70 kW
bis
1 MW

über
1 MW
bis
5 MW

über
5 MW
bis
50 MW

über
50 MW
bis
100 MW

über
100 MW

Kohle, Kohlebriketts, Koks - Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen
sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol

7

7

7

7

7

7

- Feststoffe insgesamt mg/m3

150

150

50

50

50

- Kohlenmonoxid (CO) mg/m3

4000

1000

2501)

250

250

250

- Schwefeldioxid (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) mg/m3

-

2000

2000

2000

400

Luftreinhalte-Verordnung 59

814.318.142.1 Feuerungswärmeleistung über
20 kW
bis
70 kW

über
70 kW
bis
1 MW

über
1 MW
bis
5 MW

über
5 MW
bis
50 MW

über
50 MW
bis
100 MW

über
100 MW

- Schwefelemissionsgrad - Rost-/Staubfeuerungen %

-

-

15

- Wirbelschichtfeuerungen %

-

25

25

25

15

- Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid
(NO2)

mg/m3

-

500

500

400

200

- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
als Ammoniak2)

mg/m3

30

30

30

30

30

30

Hinweise:

- Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

- Anlagen, für die eine Begrenzung der Schwefelemissionsgrade vorgeschrieben ist, müssen sowohl den Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide als auch die Begrenzung des Schwefelemissionsgrades einhalten.

1) Für Anlagen bis 2,5 MW gilt dieser Wert nur für den Betrieb mit Vollast.
2) Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4
fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.

3

Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 2000 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn die Feuerung mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks der Qualität A nach Anhang
5 betrieben wird.

512

Messung und Kontrolle Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die
Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.

513

Verwendung von Kohle der Qualität B Kohle, Kohlebriketts und Koks der Qualität B dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die bei diesen Brennstoffen eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 60

814.318.142.1 52

Holzfeuerungen 521

Anlage- und Brennstoffart 1

Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 dürfen nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage verbrannt werden.

2

In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig
und Zapfen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.

522

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung über
20 kW
bis
70 kW

über
70 kW
bis
200 kW

über
200 kW
bis
500 kW

über
500 kW
bis
1 MW

über
10 MW
bis
5 MW

über
5 MW

Holzbrennstoffe - Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen
sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol

13

13

13

13

11

11

- Feststoffe insgesamt mg/m3

150

150

150

150

50

- Kohlenmonoxid (CO): - für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3
Abs. 1 Bst. a und b

mg/m3 40001)

2000

1000

500

250

250

- für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3
Abs. 1 Bst. c

mg/m3

1000

1000

800

500

250

250

- Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3

2)

2)

2)

2)

2)

2)

- gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3

-

-

50

50

- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
als Ammoniak3)

mg/m3

-

-

30

30

Hinweise:

- Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1) Gilt nicht für Zentralheizungsherde.
2) Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
3) Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an neue handbeschickte Feuerungen nach Ziffer 523.

Luftreinhalte-Verordnung 61

814.318.142.1 3

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die
Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die
Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

523

Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen Neue handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522
bei 30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.

524

Messung und Kontrolle 1

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die
Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang
5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.

2

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW bis 1 MW gelten im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Staubgrenzwerte in der Regel
als eingehalten, wenn feststeht, dass der Kohlenmonoxid-Grenzwert eingehalten
wird, gegenüber der Erstmessung vergleichbare Betriebsbedingungen vorliegen und
bei der Erstmessung sowohl der Staubgrenzwert als auch der KohlenmonoxidGrenzwert eingehalten worden sind.

3

Die Emissionen müssen im betriebswarmen Zustand der Anlage gemessen werden.

Die Messung beginnt in der Regel mit der Inbetriebnahme der Brennstoffzufuhr.

4

Bei handbeschickten Feuerungen mit Durchbrand oder Oberabbrand muss die Messung abweichend von Absatz 3 fünf Minuten, nachdem die grösste vom Hersteller in
der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung
ausreichende Glutschicht aufgelegt wurde, beginnen.

5

Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde.

6

Gasfeuerungen 61

Emissionsgrenzwerte Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen
folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungen für Gasbrennstoffe - Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 113% vol

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 62

814.318.142.1 - Kohlenmonoxid (CO): 100 mg/m3

- Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2): a. bei den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a-d aufgeführten Anlagen: - atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW

120 mg/m3

- übrige Anlagen

180 mg/m3

b. bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW: - Heizmediumtemperatur bis 110° C 180 mg/m3

- Heizmediumtemperatur über 110 °C 110 mg/m3

- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1) 130 mg/m3

1) Hinweis:

Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung
von Bedeutung.

62

Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 1

Für folgende Anlagen gelten die Stickoxid-Grenzwerte nur, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebracht wird: a.

für die in Artikel 20 aufgeführten Anlagen; b.

für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW bis 1 MW.

2

Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder
betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.

3

Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 um 10 mg/m3 höhere
Stickoxid-Grenzwerte.

4

Für Anlagen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben f und g gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61
nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

63

Energetische Anforderungen 631

Heizkessel mit Gebläsebrennern 1

Bei Heizkesseln mit Gebläsebrennern für Gasbrennstoffe dürfen die Abgasverluste folgende Werte nicht überschreiten: a.

bei einstufigem Brennerbetrieb 7 Prozent

b.

bei zweistufigem Brennerbetrieb
1.

beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent 2.

beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent 2

Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebracht wurden.

Luftreinhalte-Verordnung 63

814.318.142.1 3

Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte
festlegen.

4

Bei Heizkesseln mit Gebläsebrennern für Gasbrennstoffe, bei denen die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt und die vor dem 1. Januar
1993 in Verkehr gebracht werden, dürfen die Abgasverluste folgende Werte nicht
überschreiten:

a.

Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW 10 Prozent b.

Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW 9 Prozent 632

Heizkessel mit atmosphärischen Brennern 1

Bei Heizkesseln und Umlaufwärmeerzeugern mit atmosphärischen Gasbrennern und mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, bei denen als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C
beträgt, dürfen die Abgasverluste folgende Werte nicht überschreiten: a.

bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebracht werden,
den auf dem Typenschild angegebenen Wert qA; b.

bei allen übrigen Anlagen den Wert q A = 14,5 - 2 log QNmax, jedoch höchstens 12,5 Prozent.

Dabei bedeuten:

qA

=

Wert für die höchstzulässigen Abgasverluste in Prozent log QNmax =

logarithmierter Wert der maximalen Kesselnennleistung in kW 2

Für Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW gelten die Anforderungen nach Ziffer 631.

7

Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5
Ziffer 15

1

Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 15 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.

2

Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 15 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

8

Mehrstoff- und Mischfeuerungen 81

Mehrstoff-Feuerungen Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so
ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 64

814.318.142.1 82

Misch-Feuerungen 1

Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.

2

Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet: G

M = G1 ×

E

E

tot

1 + G

2 ×

E

B

E

B

tot

2

1

2

21

21

(

)

(

)

+ .... + G

n ×

E

B

E

B

n

tot

n

(

)

(

)

21

21

1

Dabei bedeuten:
Gm

=

Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1 G1, G2 ... Gn

=

Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe49 E1, E2 ... En

=

Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird Eto

t

=

E1 + E2 + .... En

B1, B2 ... Bn

=

Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissionsgrenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht) 3

Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.

49

Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen:
a. für Heizöl «Extra leicht»: G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol); b. für Gas:

G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

Luftreinhalte-Verordnung 65

814.318.142.1 Anhang 450

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c) Prüfanforderungen an die Typenprüfung von Feuerungsanlagen 1

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für die Typenprüfung von Geräten nach
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a-g, die nach dem 30. Juni 1992 geprüft werden.

2

Begriffe

21

Gebläsebrenner 1

Als Gebläsebrenner gelten Brenner, bei denen die Verbrennungsluft durch ein Gebläse angesaugt wird und das Verhältnis zwischen Brennstoff und Luft in grösserem
Ausmass variiert werden kann.

2

Bei Gebläsebrennern für Heizöl kann die Zerstäubung mechanisch (z. B. Zerstäubung mittels einer Zerstäuberdüse durch Druckentspannung oder mittels Rotationsbecher) oder durch Hilfsmedien (z. B. Luft, Dampf oder Flüssigkeit) erfolgen.

22

Ölverdampfungsbrenner 1

Als Ölverdampfungsbrenner gelten Brenner, bei denen das Heizöl unter Wärmeeinwirkung verdampft wird.

2

Die Abgasabfuhr kann mit oder ohne Gebläseunterstützung erfolgen.

23

Atmosphärische Brenner für Gas 1

Als atmosphärische Brenner für Gas gelten Brenner, bei denen die Verbrennungsluft durch den Impuls des Brenngasstrahls oder durch Auftrieb angesaugt wird.

2

Als atmosphärische Brenner für Gas gelten auch gebläsegestützte atmosphärische Brenner, bei denen die Abgasabfuhr durch einen Ventilator unterstützt wird.

24

Leistungsbereich 1

Der Leistungsbereich bezeichnet den vom Hersteller festgelegten Bereich, in dem ein typengeprüfter Brenner, Kessel, Umlaufwärmeerzeuger oder Wassererwärmer die
lufthygienischen und energetischen Anforderungen erfüllt und in dem er eingesetzt
werden kann.

50

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124) und bereinigt gemäss
Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 66

814.318.142.1 2

Die Leistung wird als Feuerungswärmeleistung nach Anhang 1 Ziffer 24 angegeben.

25

Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen Die als Konzentration angegebenen Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken) und auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

3

Anforderungen an Gebläsebrenner 31

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen dürfen im Leistungsbereich des Gebläsebrenners folgende Werte nicht überschreiten:

a.

Russzahl:
1.

beim Betrieb mit Heizöl «Extra leicht» 0,5

2.

beim Betrieb mit Prüfgas G20 oder G31
(Methan oder Propan)

b.

Stickoxide (NO

x), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2): 1.

beim Betrieb mit Heizöl «Extra leicht» 120 mg/m3

2.

beim Betrieb mit Prüfgas G20 (Methan) 80 mg/m3

3.

beim Betrieb mit Prüfgas G31 (Propan) 90 mg/m3

c.

Kohlenmonoxid (CO)

60 mg/m3

d.

gasförmige organische Stoffe, angegeben als Propan:
1.

beim Betrieb mit Heizöl «Extra leicht» 30 mg/m3

2.

beim Betrieb mit Prüfgas G20 oder G31
(Methan oder Propan)

2

Bei Anlagen mit Zweistoffbrennern dürfen beim Betrieb mit Öl die Werte nach Absatz 1 für Ölbrenner und beim Betrieb mit Gas die Werte nach Absatz 1 für Gasbrenner nicht überschritten werden.

3

Bei Ölbrennern beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl «Extra leicht» von 140 mg/kg.
Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als
Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 höher sein; bei
niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als
Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 niedriger sein.

Luftreinhalte-Verordnung 67

814.318.142.1 32

Anfahrverhalten von Ölbrennern 321

Russzahl

In der Startphase des Brenners darf die Russzahl den Wert 3 nicht überschreiten.

322

Weitere Anforderungen 1

Vor der Freigabe der Brennstoffzufuhr muss eine Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein.

2

Bei der Prüfung des Anfahrverhaltens müssen die Druckschwingungen im Feuerraum nach Ablauf der Startphase auf Betriebsverhältnisse abgeklungen sein.

4

Anforderungen an Heizkessel für Gebläsebrenner 41

Emissionsgrenzwerte 1

Die Emissionen eines Heizkessels mit einem nach Ziffer 3 geprüften Gebläsebrenner dürfen im Leistungsbereich des Kessels die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 31
nicht überschreiten.

2

Das Anfahrverhalten muss den Anforderungen nach Ziffer 32 entsprechen.

42

Energetische Anforderungen 421

Abgasverluste Die Abgasverluste dürfen im Leistungsbereich des Heizkessels bei einer Vorlauftemperatur von 80° C folgende Werte nicht überschreiten: a.

bei einstufigem Brennerbetrieb 7,0 Prozent

b.

bei mehrstufigem oder modulierendem Brennerbetrieb:
1.

bei minimaler Heizkesselleistung 6,0 Prozent 2.

bei maximaler Heizkesselleistung 7,5 Prozent 422

Bereitschaftsverluste 1

Die Bereitschaftsverluste dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Maximale Feuerungswärmeleistung bis 12 kW

über 12 kW bis 60 kW über 60 kW bis 350 kW Grenzwert für die Bereitschaftsverluste in Prozent der maximalen Feuerungswärmeleistung 2,0

3,853 - (1,717 log QF) 1,729 - (0,522 log Q ) Dabei bedeutet:
Q

F = maximale Feuerungswärmeleistung in kW

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 68

814.318.142.1 Diagramm 1: Bereitschaftsverluste für Heizkessel mit Gebläsebrenner 2

Die Werte beziehen sich auf eine Temperaturdifferenz des Kesselwassers zur Umgebung von 50 °C bei maximaler Feuerungswärmeleistung.

5

Anforderungen an feste Kombinationen von Heizkesseln
und Gebläsebrennern (Units)
Feste Kombinationen müssen im Leistungsbereich der Anlage sowohl die Anforderungen nach Ziffer 3 als auch diejenigen nach Ziffer 4 erfüllen.

6

Anforderungen an Heizkessel mit
Ölverdampfungsbrennern
61

Emissionsgrenzwerte 1

Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 30 kW dürfen die Emissionen im Leistungsbereich des Heizkessels folgende Werte nicht überschreiten:

a.

Russzahl:
1.

bei Brennern ohne Gebläse 2,0 2.

bei Brennern mit Gebläse 1,0 b.

Stickoxide (NO

x), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 120 mg/m 3

c.

Kohlenmonoxid (CO)

150 mg/m3

Luftreinhalte-Verordnung 69

814.318.142.1 2

Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung über 30 kW müssen die Anforderungen nach Ziffer 5 erfüllen.

3

Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl «Extra leicht» von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 niedriger sein.

62

Energetische Anforderungen Für die Abgasverluste und die Bereitschaftsverluste gelten die Anforderungen nach
Ziff. 712.

7

Anforderungen an Wärmeerzeuger mit atmosphärischen
Gasbrennern

71

Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger 711

Emissionsgrenzwerte Die Emissionen von Heizkesseln und Umlaufwärmeerzeugern sowie Anlagen zur
kombinierten Brauchwassererwärmung dürfen im Leistungsbereich der Anlage folgende Werte nicht überschreiten: a.

Russzahl

b.

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
1.

bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
bis 12 kW
beim Betrieb mit Prüfgas G20 oder G31
(Methan oder Propan)

120 mg/m3

2.

bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
über 12 kW
beim Betrieb mit Prüfgas G20 (Methan)

80 mg/m3

beim Betrieb mit Prüfgas G31 (Propan)

90 mg/m3

c.

Kohlenmonoxid (CO)

100 mg/m3

712

Energetische Anforderungen 1

Bei Heizkesseln und Umlaufwärmeerzeugern sowie bei Anlagen zur kombinierten Warmwasseraufbereitung darf im Leistungsbereich der Anlage die aus den Abgasverlusten und den Bereitschaftsverlusten berechnete Grösse g folgende Werte nicht
überschreiten:

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 70

814.318.142.1 Maximale Feuerungswärmeleistung bis 12 kW

über 12 kW bis 60 kW über 60 kW bis 350 kW Grenzwert für
die Grösse g

12

16,632 - (4,292 log QF) 11,322 - (1,306 log QF) Diagramm 2: Grenzwert für die Grösse g für Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern 2

Die Grösse berechnet sich wie folgt: g = q

A + (2,5 × qB) - f

Dabei bedeuten:
Q

F =

maximale Feuerungswärmeleistung in kW q

A =

Abgasverluste in Prozent der Feuerungswärmeleistung q

B

=

Bereitschaftsverluste in Prozent der maximalen Feuerungswärmeleistung f

=

Korrekturfaktor
f = 0 für Wärmeerzeuger mit konstanter Kesselwassertemperatur
f = 4 für Wärmeerzeuger mit gleitender Kesselwassertemperatur 3

Als Wärmeerzeuger mit gleitender Kesselwassertemperatur gelten Geräte, deren Vorlauftemperatur im Teillastbetrieb bis auf wenigstens 40 °C abgesenkt werden
kann und die mit einer entsprechenden eingebauten oder im Mindestlieferungsumfang enthaltenden Regelung für ausschliesslich gleitenden Betrieb ausgerüstet sind.

72

Direkt befeuerte Speicherwassererwärmer 721

Emissionsgrenzwerte Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen bei direkt befeuerten Speicherwassererwärmern im Leistungsbereich der Anlage 100 mg/m3 nicht überschreiten.

Luftreinhalte-Verordnung 71

814.318.142.1 722

Energetische Anforderungen 1

Bei direkt befeuerten Speicherwassererwärmern dürfen die Abgasverluste und die Bereitschaftsverluste im Leistungsbereich der Anlage folgende Werte nicht überschreiten: a.

Abgasverluste:
1.

Bei Anlagen mit einem Speicherwasserinhalt bis 400 Liter12,0 Prozent 2.

Bei Anlagen mit einem Speicherwasserinhalt über 400 Liter6,0 Prozent b.

Bereitschaftsverluste in 24 Stunden: Speicherwasserinhalt
der Anlage in Litern

30

80

130

190

280

340

400

500

600

700 und mehr

Grenzwert für die
Bereitschaftsverluste in
kWh pro 24 Stunden

1,90 3,04 4,04 5,12 6,46 7,19 7,90 8,75 9,36 9,81 2

Für die Berechnung der Bereitschaftsverluste für Anlagen mit einem Speicherwasserinhalt zwischen zwei Tabellenwerten sind die logarithmierten Werte für den Speicherwasserinhalt im betreffenden Bereich linear zu interpolieren (vgl. Diagramm 3).

Diagramm 3: Bereitschaftsverluste für direkt befeuerte Speicherwasserwärmer mit atmosphärischen Gasbrenner

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 72

814.318.142.1 73

Durchflusswassererwärmer zur Trinkwassererwärmung 731

Emissionsgrenzwerte Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen bei Durchflusswassererwärmern zur Trinkwassererwärmung im Leistungsbereich der Anlage 100 mg/m3 nicht überschreiten.

732

Energetische Anforderungen 1

Die Abgasverluste und Bereitschaftsverluste dürfen bei Durchflusswassererwärmern zur Trinkwassererwärmung folgende Werte nicht überschreiten:
q

A = 12,5 - 2 log QF Dabei bedeuten:
q

A

=

Abgasverluste in Prozent der maximalen Feuerungswärmeleistung log Q

F =

logarithmierter Wert der Feuerungswärmeleistung in kW 2

Die Geräte müssen mit einer automatischen Zündvorrichtung ausgerüstet sein.

8

Kennzeichnung typengeprüfter Anlagen 1

An jedem typengeprüften Gerät muss an gut sichtbarer Stelle ein Typenschild angebracht sein, das wenigstens die folgenden Angaben enthält:

a.

den Hersteller und die Typenbezeichnung der Anlage; b.

die Zulassungsnummer gemäss Typenprüfung; c.

der nach Typenprüfung zulässige Bereich der Feuerungswärmeleistung und d.

für Ölfeuerungen mit Ölverdampfungsbrennern sowie für Gasfeuerungen mit
atmosphärischen Brennern den Wert qA für die höchstzulässigen Abgasverluste entsprechend dem Wert g nach Ziffer 712 Absatz 1.

2

Der Wert q

A für die höchstzulässigen Abgasverluste für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe d errechnet sich wie folgt:
q

A = G - (2,5 × qB) + f Dabei bedeuten:
qA =

Wert für die höchstzulässigen Abgasverluste in Prozent der Feuerungs
wärmeleistung

qB =

der bei der Typenprüfung bestimmte Wert für die Bereitschaftsverluste in Prozent der maximalen Feuerungswärmeleistung G =

Grenzwert für die Grösse nach Ziffer 712 Absatz 1 f

=

Korrekturfaktor nach Ziffer 712 9

Technische Durchführung der Typenprüfung 91

Grundsatz

Die Prüfung muss nach den anerkannten Regeln der Prüftechnik erfolgen. Das Bundesamt bezeichnet die geeigneten Prüfverfahren.

Luftreinhalte-Verordnung 73

814.318.142.1 92

Beurteilung der Prüfergebnisse 1

Für den Vergleich mit den Grenzwerten sind die Messwerte auf die Bezugsgrössen umzurechnen und anschliessend wie folgt zu runden: a.

Russzahl

auf 1 Nachkommastelle b.

Emissionskonzentrationen (mg/m3) auf ganze Zahlen c.

Abgasverluste (%)

auf 1 Nachkommastelle d.

Bereitschaftsverluste (% oder kW) auf 2 Nachkommastellen e.

Grösse g

auf 1 Nachkommastelle 2

Die Anforderungen dieses Anhanges gelten als erfüllt, wenn keiner der so ermittelten Werte den massgebenden Grenzwert überschreitet.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 74

814.318.142.1 Anhang 551

(Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe 1

Heizöle und andere flüssige Brennstoffe 11

Schwefelgehalt von Heizölen 1 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Extra leicht» darf 0,20 Prozent (% Masse) nicht
übersteigen.
2 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» der Qualität A darf
1,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
3 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» der Qualität B darf
2,8 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

12

Weitere Anforderungen an Heizöle 1

Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.

2

Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der RusszahlMessung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.

3

Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

13

Andere flüssige Brennstoffe 131

Begriff

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich
wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 152
erfüllen.

132

Anforderungen 1

Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der
Fall ist.

51

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124) und Ziff. I der V vom
25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2498).

Luftreinhalte-Verordnung 75

814.318.142.1 2

Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten: Asche

50 mg/kg

Chlor

50 mg/kg

Barium

5 mg/kg

Blei

5 mg/kg

Nickel

5 mg/kg

Vanadium

10 mg/kg

Zink

5 mg/kg

Phosphor

5 mg/kg

Polychlorierte aromatische
Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) 1 mg/kg

133

Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71 Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer
152 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

2

Kohle, Kohlebriketts und Koks 1 Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks der Qualität A darf
1,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
2 Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks der Qualität B darf
3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

3

Holzbrennstoffe 1

Als Holzbrennstoffe gelten: a.

naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, z. B. in
Form von Scheitholz oder bindemittelfreien Holzbriketts, sowie Reisig und
Zapfen;

b.

naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde; c.

Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden
Gewerbe sowie von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist
und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

2

Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a.

Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und Altholz aus
Verpackungen oder alte Holzmöbel sowie Gemische von Altholz mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; b.

alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 76

814.318.142.1 1.

Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen 2.

mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz; 3.

Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1
oder Altholz nach Buchstabe a.

4

Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe 41

Begriff

1

Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten: a.

Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird; b.

Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan; c.

Wasserstoff;

d.

dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas aus der Landwirtschaft oder Klärgase; e.

Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlorund Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m3 nicht überschreitet.

2

Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für
Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.

42

Anforderungen In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von
190 mg/kg nicht überschreiten.

5

Benzine

1 Ab 1. Januar 2000 darf Motorenbenzin gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht: Merkmal

Einheit

Mindestwert1 Höchstwert1 Messverfahren2

Motorenbenzin

- Research-Oktanzahl (ROZ) 953

EN 25164

- Motor-Oktanzahl (MOZ) 853

EN 25163

- Dampfdruck (nach Reid): EN 12

- Sommerhalbjahr

kPa

60,0

4

Luftreinhalte-Verordnung 77

814.318.142.1 Merkmal

Einheit

Mindestwert1 Höchstwert1 Messverfahren2

- Siedeverlauf:

EN-ISO 3405

- bei 100 °C verdunstet % (vol)

46,0

- bei 150 °C verdunstet

75,0

- Analyse der Kohlenwasserstoffe:

ASTM D1319

- Olefine

% (vol)

18,0

- Aromaten

42,0

- Benzol

1,0

- Sauerstoffgehalt

% (Masse)

2,7

EN 1601

- Sauerstoffhaltige Komponenten EN 1601

- Methanol, dem Stabilisatoren hinzuzufügen sind

% (vol)

3

- Ethanol; gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich % (vol)

5

- Isopropylalkohol

% (vol)

10

- Tertiärer Butylalkohol % (vol)

7

- Isobutylalkohol

% (vol)

10

- Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% (vol)

15

- Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten5

% (vol)

10

EN 1601

- Schwefelgehalt

mg/kg

150

EN-ISO 14596

- Bleigehalt

g/l

0,005

EN 237

Hinweise:

1

Die Messergebnisse sind nach der Norm Nr. 4259 «Petroleum products - determination
and application of precision data in relation to methods of test» der Internationalen Normenorganisation ISO zu beurteilen.

2

Für die Messung massgebende (gemeinsame) Normen:
- EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
- ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
- ASTM: Norm der American Society for Testing and Materials
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich 3

Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die
MOZ mindestens 81 betragen.

4

Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.

5

Andere Monoalkohole, deren Siedepunkt nicht höher als das Siedeende der Norm EN 228
ist.

2 Ab 1. Januar 2005 darf Motorenbenzin gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zudem den folgenden Anforderungen entspricht: Merkmal

Einheit

Mindestwert

Höchstwert1

Messverfahren2

Motorenbenzin
- Analyse der Kohlenwasserstoffe: - Aromaten

%(vol)

35,0

ASTM D1319

- Schwefelgehalt

mg/kg

50

EN-ISO 14596

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 78

814.318.142.1 Hinweise:

1

Die Messergebnisse sind nach der Norm Nr. 4259 «Petroleum products - determination
and application of precision data in relation to methods of test» der Internationalen Normenorganisation ISO zu beurteilen.

2

Für die Messung massgebende (gemeinsame) Normen:
- EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
- ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
- ASTM: Norm der American Society for Testing and Materials
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich 3 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden,
wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (%
vol) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

6

Dieselöl

1 Ab 1. Januar 2000 darf Dieselöl gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht: Merkmal

Einheit

Mindestwert

1

Höchstwert

1

Messverfahren

2

Dieselöl
- Cetanzahl 51,03

EN-ISO 5165

- Dichte bei 15 °C

kg/m

3

845

EN-ISO 3675

- Siedeverlauf: 95 % °C

360

EN-ISO 3405

- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% (Masse)

11

IP 391

- Schwefelgehalt

mg/kg

350

EN-ISO 14596

Hinweise:

1

Die Messergebnisse sind nach der Norm Nr. 4259 «Petroleum products - determination
and application of precision data in relation to methods of test» der Internationalen Normenorganisation ISO zu beurteilen.

2

Für die Messung massgebende (gemeinsame) Normen:
- IP: Norm des Institute of Petroleum, London
- EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
- ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
- ASTM: Norm der American Society for Testing and Materials
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich 3

Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den
Anforderungen nach EN 590 und SN 181 160-1 entsprechen.

2 Ab 1. Januar 2005 darf Dieselöl gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zudem den folgenden Anforderungen entspricht: Merkmal

Einheit

Mindestwert

Höchstwert1

Messverfahren2

Dieselöl
- Schwefelgehalt mg/kg

50

EN-ISO 14596

Luftreinhalte-Verordnung 79

814.318.142.1 Hinweise:

1

Die Messergebnisse sind nach ISO 4259 «Petroleum products - determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.

2

Für die Messung massgebende (gemeinsame) Norm:
- EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
- ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 80

814.318.142.1 Anhang 652

(Art. 6 Abs. 3)

Mindesthöhe von Hochkaminen 1

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S
den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:
Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;
S = Rechenwert nach Ziffer 9.

2

Berechnungsverfahren 1

Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3-6 berechnet.

2

Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.

3

Rechengrösse H 0

31

Bestimmung von H 0 nach Diagramm 1 1

Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm
1 bestimmt.

2

Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig.

Für die Berechnung von H 0 werden die Werte bei Vollast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.

3

Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen KurzzeitImmissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von
H

0 werden die S-Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.

32

Bestimmung von H 0 im Einzelfall 1

Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:

a.

die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen oder b.

die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.

52 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Luftreinhalte-Verordnung 81

814.318.142.1 2

Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht klei ner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C
ergibt.

4

Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse 1

Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt H

1 = f × H0

Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter
Winde.

2

Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt: f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;
f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;
f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.

3

Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

5

Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I 1 berücksichtigt:

I

1 = g × I

Dabei bedeuten:
I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m
(z.B. Wald) eingesetzt.

g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.

6

Kaminbauhöhe Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:
H = H

1

+ I1

7

Weitergehende Anforderungen In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei: a.

besonderen Gebäudeformen; b.

Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen; c.

besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder
Geländemulden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 82

814.318.142.1 8

Formelzeichen H

(m)

=

Kaminbauhöhe

H

0

(m)

=

Rechengrösse für die Bestimmung von H 1

H

1

(m)

=

Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet I

(m)

=

Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches I

1

(m)

=

Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs f

(-)

=

Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierung g

(-)

=

Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs Q

(g/h)

=

Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)
werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet R

n

(m3/h)

=

Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) t

(°C)

=

Abgastemperatur an der Kaminmündung ∆t (°C)

=

t-10 °C

F

(m4/s3)

=

Auftriebsflux; F = 3,18 × 10-6 × R

n

× ∆t

S

(µg/m3) =

S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9) 9

S-Werte

Schadstoff

S (µg/m3)

Schwebestaub (PM10)1) 1150

Chlorwasserstoff, angegeben als HCl 1100

Chlor

1150

Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige
Fluorverbindungen, angegeben als HF 1111

Kohlenmonoxid

8000

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1100

Schwefelwasserstoff 1115

Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 1100

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5:
- Klasse 1

1110,5

- Klasse 2

1112

- Klasse 3

1115

Stoffe nach Anhang l Ziffer 7:
- Klasse l

1150

- Klasse 2

1200

- Klasse 3

1000

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8:
- Klasse 1

1110,1

- Klasse 2

1111

- Klasse 3

1110

1) Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

Luftreinhalte-Verordnung 83

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 84

814.318.142.1 Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs Diagramm 2

I

H1

I

= Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5) H

1 =

Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)

Luftreinhalte-Verordnung 85

814.318.142.1 Anhang 753

(Art. 2 Abs. 5)

Immissionsgrenzwerte Schadstoff

Immissionsgrenzwert Statistische Definition Schwefeldioxid (SO2)

130 µg/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) 100 µg/m3

95% der ½-h-Mittelwerte eines
Jahres

≤ 100 µg/m3

100 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens
einmal pro Jahr überschritten
werden

Stickstoffdioxid (NO2) 130 µg/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) 100 µg/m3

95% der ½-h-Mittelwerte eines
Jahres

≤ 100 µg/m3

180 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens
einmal pro Jahr überschritten
werden

Kohlenmonoxid (CO)

8 mg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens
einmal pro Jahr überschritten
werden

Ozon(O3)

100 µg/m3

98% der ½-h-Mittelwerte eines
Monats

≤ 100 µg/m3

120 µg/m3

1-h-Mittelwert; darf höchstens
einmal pro Jahr überschritten
werden

Schwebestaub (PM10)1) 120 µg/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) 150 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens
einmal pro Jahr überschritten
werden

Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10) 500 ng /m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Schwebestaub
(PM10)

111,5 ng/m3

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Staubniederschlag insgesamt 200 mg/m2

× Tag

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Hinweis:
mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g

µg = Mikrogramm:

1 µg = 0,001 mg

ng = Nanogramm:

1 ng = 0,001 µg

Das Zeichen «

≤» bedeutet «kleiner oder gleich».

1) Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

53 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 86

814.318.142.1 Schadstoff

Immissionsgrenzwert Statistische Definition Blei (Pb)
im Staubniederschlag

100 µg/m2

× Tag

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd)
im Staubniederschlag

112 µg/m2

× Tag

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Zink (Zn)
im Staubniederschlag

400 µg/m2

× Tag

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Thallium (Tl)
im Staubniederschlag

112 µg/m2

× Tag

Jahresmittelwert
(arithmetischer Mittelwert) Hinweis:
mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g

µg = Mikrogramm:

1 µg = 0,001 mg

ng = Nanogramm:

1 ng = 0,001 µg

Das Zeichen «

≤» bedeutet «kleiner oder gleich».