01.01.2023 - * / In Kraft
01.10.2022 - 31.12.2022
01.05.2022 - 30.09.2022
01.01.2019 - 30.04.2022
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
15.07.2015 - 31.03.2016
01.10.2014 - 14.07.2015
01.09.2014 - 30.09.2014
01.04.2011 - 31.08.2014
15.10.2009 - 31.03.2011
01.01.2009 - 14.10.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.08.2007 - 31.07.2008
01.05.2007 - 31.07.2007
01.04.2007 - 30.04.2007
01.10.2005 - 31.03.2007
05.09.2005 - 30.09.2005
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)1
vom 14. November 1973 (Stand am 23. September 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 19482 über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz - LFG), verordnet:

1

Luftfahrzeuge 11

...


Art. 1


3

12

Einteilung4


Art. 2

1

Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5

2

Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.

AS 1973 1856 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 1921).

2

SR 748.0

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3028).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3028).

748.01

Luftfahrt

748.01

2

12a6

Unbemannte Luftfahrzeuge
a 1

Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) eingesetzt werden.

2

Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und
der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

3

Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7 (Departement) regelt die Einzelheiten.

12b8

Verbot bestimmter bemannter Flugzeuge
b 1

Der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als 20 kg/m2 beträgt, ist verboten.

2

Das Bundesamt kann für Werkflüge und andere besondere Fälle Ausnahmebewilligungen erteilen.

13

Luftfahrzeugregister

Art. 3


9

Eintragung

1

Das Bundesamt10 trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister
ein:

a.

wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind
(Art. 4 und 5);

b.

wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.

2

Das Bundesamt kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

7 Bezeichnung

gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

10

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Luftfahrtverordnung 748.01

3

Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.11 3

Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden.

4

Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen
über den Umweltschutz nicht entspricht.

5

...12


Art. 4


13

Eigentumsvoraussetzungen Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von: a.

Schweizer Bürgern;

b.

Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen14 namentlich
hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung
schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt
sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen,
längere Zeit in der Schweiz zu bleiben; c.

Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der
Regel von der Schweiz aus benutzen; d.

Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz
haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind; e.

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; f.

Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel
ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz
Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen15 Schweizer Bürgern gleichgestellt
sind.


Art. 5


16

Treuhandschaft

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

14

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

15

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

Luftfahrt

748.01

4


Art. 6


17

Anmeldung

1

Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.

2

Der Anmeldung sind beizulegen: a.

Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen; b.

für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die
Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen; c.

für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4
Buchstabe f erfüllen;

d.

für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie
die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen; e.

für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie
die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt
wird;

f.

für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird:
1.

der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat
eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2.

der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist;
dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung
des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten,
dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt; g.

für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der
Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.


Art. 7


18



Art. 8

Inhalt des Eintrages

1

Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben: a.

Datum der Eintragung; b.

Eintragungszeichen; c.

Hersteller;

d.

Baumuster des Luftfahrzeuges; e.

Werknummer;

f.

Name und Adresse des Eigentümers.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

Luftfahrtverordnung 748.01

5

2

Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum,
erfüllt.


Art. 9

Eintragungszeugnis

1

Das Bundesamt stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.

2

...19


Art. 10

Änderungen

Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des
Luftfahrzeuges, haben dem Bundesamt jede Änderung der in den Artikeln 4-7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.20

Art. 11

Löschung

1

Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht: a.

auf Antrag des Eigentümers; b.21 von Amtes wegen, wenn: eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt;

der Nachweis der Verzollung oder der vorübergehenden Zollbefreiung
nicht erbracht wird;

der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September
198922 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, welche
rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt; das Luftfahrzeug zerstört worden ist.

2

Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von
Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.

3

Auf Verlangen stellt das Bundesamt über die Löschung eine Bescheinigung aus.

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

20

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan.
1995 (AS 1994 3028).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990
1719).

22

SR 748.112.11

Luftfahrt

748.01

6

14

Hoheits- und Eintragungszeichen

Art. 12

Das Bundesamt erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der
schweizerischen Luftfahrzeuge.

15

Zulassungsverfahren

Art. 13

Allgemeines

1

Das Departement23 bestimmt nach dem jeweiligen Stand der Technik die Anforderungen24

a.

an die Lufttüchtigkeit: b.25 der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

2-3

...26


Art. 14

Prüfordnung

Das Bundesamt regelt Art und Umfang der Prüfungen in einer Prüfordnung.


Art. 15

Gefahrentragung bei Prüfungen 1

Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes27.

2

Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des Bundesamtes auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.

3

Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.


Art. 16


28

Lufttüchtigkeitszeugnis sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis Die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge wird im Lufttüchtigkeitszeugnis, der Grad der Lärm- und Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.

23

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

26

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1921).

27

SR 170.32

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

Luftfahrtverordnung 748.01

7


Art. 17


29

Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse30 1

Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse können vom Bundesamt anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:

a.

nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; b.

nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind,
oder

c.

nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen
Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt anerkannt sind.

2

Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom Bundesamt anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: a.

nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens
gleichkommen; oder

b.

nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.31 3

Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.32

Art. 18

Verkehrszulassung33

1

Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn

a.

es lufttüchtig ist; b.34 es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und andere Emissionen erfüllt;

c.

die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sind; d.

bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird,
dass es verzollt wurde oder vorübergehend von der Verzollung befreit ist.

2

...35

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2277).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

Luftfahrt

748.01

8

3

Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bescheinigt. In diesem Zeugnis oder in Anhängen dazu kann das Bundesamt Auflagen für den Betrieb festlegen.36 4

In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das Bundesamt ein vorläufiges Lufttüchtigkeitszeugnis aus. Die Haftpflichtansprüche
von Dritten auf der Erde müssen in jedem Fall sichergestellt sein.37 5

...38


Art. 19

Gültigkeitsdauer und Erneuerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses39 1

Die Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird vom Bundesamt festgesetzt und erstreckt sich höchstens auf den Zeitraum, für den die Haftpflichtansprüche
von Dritten auf der Erde sichergestellt sind.40 2

Das Lufttüchtigkeitszeugnis wird erneuert, wenn:41 a.

das Luftfahrzeug lufttüchtig ist; b.42 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;

c.

die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sind.

3

...43


Art. 20

Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses44 1

Das Lufttüchtigkeitszeugnis45 wird entzogen. wenn a.46 das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom Bundesamt angesetzten Frist nicht behoben worden ist; b.47 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom Bundesamt
angesetzten Frist nicht behoben worden ist: 36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1921).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

44

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

45

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2277).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

Luftfahrtverordnung 748.01

9

c.

keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf
der Erde mehr vorhanden ist: d.

nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.

2

Das Lufttüchtigkeitszeugnis48 kann ferner bei unklaren Eigentumsverhältnissen entzogen werden.

3

Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

16

Sonderregeln und andere Massnahmen

Art. 21


49

Das Departement kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei
neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen
treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und
Umweltschutzes.

2

Flugkörper50

Art. 22


51



Art. 23


52
1

Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

2

Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit
der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.

3

Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt oder abgeschossen werden. Das Bundesamt kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.

48

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

51

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

Luftfahrt

748.01

10

4

Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3

Luftfahrtpersonal 31

Ausweis


Art. 24

1

Das Departement bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des Bundesamtes bedürfen.

2

Das Bundesamt kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.53 32

Vorschriften

Art. 25

1

Das Departement erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: a.

die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise; b.

die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung
und den Entzug der Ausweise; c.

das Verfahren, das dabei einzuhalten ist; d.

die Rechte und Pflichten der Träger; e.

die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann; f.

die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.

2

Das Departement kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.

3

Das Departement ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die
Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer
Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport im Einvernehmen mit dem Departement erlässt.54 53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988
(AS 1988 534).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001 (AS 2001 1067).

Luftfahrtverordnung 748.01

11

33

Ausbildung von Luftfahrtpersonal

Art. 26

Bewilligungspflicht

Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist
unter Vorbehalt der vom Departement für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.


Art. 27

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften,
technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine
zweckmässige Ausbildung gewährleistet.

2 Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen,
dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und
dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen.55 2bis Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das Bundesamt die Bewilligung nur im
Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechenden Erklärungen ein.56 3

Das Bundesamt kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.

4

Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt.

5

Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.


Art. 28

Aufsicht

1

Das Bundesamt überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.

2

Die Leitung der Schule hat dem Bundesamt jährlich über den Gang der Schulung Bericht zu erstatten. Ausserordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

3

Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militäroder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des Bundesamtes, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militär- und Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die vom Bundesamt ernannt werden.57

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3384).

56

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3384).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

Luftfahrt

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12

4

Die übrigen vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.58


Art. 29

Entzug der Bewilligung 1

Das Bundesamt kann die Schulbewilligung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren und ordnungsgemässen
Betrieb der Schule nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Leitung der Schule Vorschriften oder die sich aus der Bewilligung ergebenden Pflichten verletzt.

2

Das Bundesamt kann ferner anordnen, dass Lehrkräfte oder technisches Personal der Schule in ihrer Tätigkeit vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit eingestellt
werden, wenn solche Personen Vorschriften oder ihre Pflichten verletzten oder sich
sonst als ungeeignet erweisen, namentlich dadurch, dass sie ungenügend vorbereitete
Schüler zu den Prüfungen anmelden.

459

...


Art. 30

76

5

Verkehr, Betrieb und Unterhalt 51

...


Art. 77


60

52

Meldepflicht61

Art. 78


62

1

Dem Bundesamt sind besondere Vorkommnisse, welche die Flugsicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, zu melden; bei Flugunfällen gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes.

2

Das Departement regelt die Einzelheiten.

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

59

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

Luftfahrtverordnung 748.01

13

53

...


Art. 79


63

54

Luftaufnahmen

Art. 80

Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

55

Abwurf von Gegenständen

Art. 81

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter
Vorbehalt der vom Departement bestimmten Ausnahmen verboten.

56

Werbung


Art. 82

an Luftfahrzeugen

1

Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet.64 2

Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.

3

...65


Art. 83

mit Luftfahrzeugen

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.

63

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

65

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

Luftfahrt

748.01

14

57

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen

Art. 84

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.

58

Öffentliche Flugveranstaltungen

Art. 85

Begriff

Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren
Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.


Art. 86

Bewilllgungspflicht

1

Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des Bundesamtes. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft66 anzuhören.

2

Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen: a.

auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind; b.67 ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwei Freiballone beteiligt sind; c.

ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden: d.

...68


Art. 87

Gesuch

1

Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem Bundesamt spätestens drei Wochen vor der Durchführung einzureichen.

2

Es muss folgende Angaben enthalten: a.

Ort und Zeitpunkt;

b.

Veranstalter;

c.

verantwortlicher Leiter; 66

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1921).

Luftfahrtverordnung 748.01

15

d.

Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge; e.

Programm;

f.

Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere
für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.

3

Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der
Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie
gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.

4

Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:

a.

Kartenausschnitt 1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet
ist;

b.

Skizze des Geländes 1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.


Art. 88

Prüfung

Das Bundesamt prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.


Art. 89

Bewilligung

1

Das Bundesamt, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind.

2

Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 90

Leitung

1

Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere, a.

die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen; b.

das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die
Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten; c.

zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind; d.

darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird.

Luftfahrt

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2

Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu.

Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.


Art. 91

Überwachung

Das Bundesamt kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen
lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.

5969

...


Art. 92

98

5.10

Rückzug von Bewilligungen

Art. 99

Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der
Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

670

Gewerbsmässige Luftfahrt 61

Betriebsbewilligung

Art. 100

Gewerbsmässigkeit

1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a.

für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die
Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b.

sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen,
wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung
eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.

3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die
Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit
verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

70 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

Luftfahrtverordnung 748.01

17


Art. 101

Dauer der Betriebsbewilligung Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt; sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.


Art. 102

Entzug der Betriebsbewilligung Das Bundesamt kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn: a.

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b.

Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder c.

Auflagen nicht erfüllt werden.

611

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 103

Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die
gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: a.

das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem
Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben; b.

das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im
Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in
dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen71 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; c.

im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von
Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften
oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen72 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; d.

ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt; e.

die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen
für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen 71

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

72

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

Luftfahrt

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sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung73
vorgesehen wurde;

f.

das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als
Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs
Monaten garantiert;

g.

dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen; h.

das Unternehmen über die notwendigen Benützungsrechte auf dem als
Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt.
Die Benützungsrechte können auch auf einem als Standort des Flugbetriebs
vorgesehenen ausländischen Flugplatz anerkannt werden, sofern mit diesem
Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung74 über die freie Niederlassung
von Luftverkehrsunternehmen besteht; i.

das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen
während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten
gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der
Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann;
die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben
von realistischen Annahmen auszugehen.

2 Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern
erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene
ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen
hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil
am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen75 Schweizer
Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.

3 In begründeten Fällen kann das Bundesamt, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die 73

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

74

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

75

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

Luftfahrtverordnung 748.01

19

im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit
nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung76 vorgesehen wurde.

4 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den Voraussetzungen
nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.


Art. 104

Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 1 Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2
Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das Bundesamt Ausnahmen
zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.

2 Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.


Art. 105

Einzelbewilligung

Für eine kurze Zeit oder eine geringe Zahl von Flügen können Betriebsbewilligungen als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben e, f und g erfüllt sind.


Art. 106

Haftungssumme und Versicherungspflicht 1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er: a.

sich verpflichtet, jedem Reisenden eine Haftungssumme von mindestens
500 000 Franken anzubieten; und b.

nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu diesem Betrag
bei einer für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft versichert ist.

2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der
Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so
verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis
zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken,
längstens aber während 15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrags
benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.


Art. 107

Auskunfts- und Meldepflicht 1 Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem Bundesamt auf Verlangen
jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und
die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.

76

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
werden.

Luftfahrt

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2 Sie haben dem Bundesamt besondere Vorfälle im Betrieb unverzüglich zu melden.

3 Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem Bundesamt im voraus ihre Pläne. Zudem
melden sie ihm im voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen
sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die
zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder
seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.

612

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 108

Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die
gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn: a.

es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen
oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist; b.

es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen; c.

durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden; d.

schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von
Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird; e.

die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt
sind; und

f.

die Haftpflichtansprüche von Passagieren bis zu einer Haftungssumme von
mindestens 200 000 Franken sichergestellt sind.

2 Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von
Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.

3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen
werden.


Art. 109

Auskunfts- und Meldepflicht Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem Bundesamt ohne Verzug
zu melden:

a.

alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz; b.

alle besonderen Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und
nach der Schweiz ereignen; und c.

die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.

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21

62

Streckenkonzession

Art. 110

Linienverkehr

1 Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen
oder Gütern, wenn:

a.

sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es
sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und b.

im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.

2 Das Departement erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.


Art. 111

Konzessionspflichten

1 Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem Bundesamt zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der
Konzession geregelt.

2 Das Departement kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer
Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.


Art. 112

Entzug der Streckenkonzession 1 Das Departement kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung
entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).

2 Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.


Art. 113

Flugplankonferenz

Das Bundesamt lädt die interessierten Kreise regelmässig zu Flugplankonferenzen
ein, an denen namentlich die Gestaltung des Liniennetzes und der Flugpläne besprochen wird.

Luftfahrt

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621

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 114

Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben im Gesuch um Erteilung einer
Stre-ckenkonzession einzureichen: a.

den Linien- und Flugplan; b.

die Tarife und Beförderungsbedingungen; c.

Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d.

Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e.

Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften; f.

Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

2 Das Bundesamt hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten
öffentlichen Transportunternehmen an. Zudem informiert es die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das
Bundesamt ihr Interesse für den Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben
vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

4 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung
einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.


Art. 115

Entscheid

1 Das Departement kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das
Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.

2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung
mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das
Departement bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien: a.

die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens
zwei Flugplanperioden sicherzustellen; b.

die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität,
Preise, Fluggerät, Kapazität usw.); c.

die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten; d.

die Bedienung der schweizerischen Flughäfen; e.

die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;

Luftfahrtverordnung 748.01

23

f.

den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme; g.

die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge); h.

die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum
Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.

3 Das Departement kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.


Art. 116

Dauer der Streckenkonzession 1 Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.

2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3 Der Entscheid über eine Erneuerung wird spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
Konzession gefällt. Im übrigen findet Artikel 115 Anwendung.


Art. 117

Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten
aus Konzessionen

1 Das Departement kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern
oder übertragen.

2 Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte
Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich: a.

der sichere Betrieb gewährleistet ist; b.

klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und c.

die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.

3 Das Bundesamt kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere inoder ausländische Unternehmen bewilligen.


Art. 118

Heimfall der Streckenkonzession 1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte
nicht aus, so kann sich jedes andere Unternehmen um die Ausübung dieser Verkehrsrechte bewerben.

2 Das Departement setzt dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie wieder aufnehmen muss. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden. Wird der Betrieb
innert der Frist nicht aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

Luftfahrt

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622

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 119

Gesuch

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem Bundesamt ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen: a.

den Linien- und Flugplan; b.

die Tarife;

c.

Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d.

Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e.

Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.


Art. 120

Verfahren

1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.

2 Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das Departement einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn
das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.

3 Das Departement achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf,
dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.


Art. 121-122 ...

6a77

Sicherheitsmassnahmen

Art. 122

a Besondere Sicherheitsmassnahmen 1

Auf den schweizerischen Flugplätzen mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr werden zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt
je nach Bedrohungslage besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen.

2

Als besondere Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: die sicherheitsmässige Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks,
des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post, der Luftfahrzeuge sowie Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine gefährlichen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden
können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.

77

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

Luftfahrtverordnung 748.01

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3

Die Massnahmen werden durch das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und nach Anhörung der zuständigen
Kantonspolizei, der betroffenen Flugplatzhalter und Luftverkehrsunternehmen angeordnet. Die Verantwortung für die Durchführung und für die Kosten tragen die
Flugplatzhalter oder die Luftverkehrsunternehmen.

b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen 1

Die Luftverkehrsunternehmen, die Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen, sind zur Sicherung des Betriebes ihrer Luftfahrzeuge
gemäss den vom Departement festgelegten Anforderungen verpflichtet. Sie haben
ihre Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsplan darzustellen.

2

Sicherheitspläne der schweizerischen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.

3

Ausländische Unternehmen müssen den Nachweis erbringen dass ihr Sicherheitsplan durch die zuständige Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen
Hauptsitz hat, genehmigt worden ist; soweit solche Sicherheitspläne Massnahmen in
der Schweiz vorsehen, bedürfen sie der Genehmigung des Bundesamtes.

c Sicherheitsbeauftragte 1

Für die sicherheitsmässige Kontrolle der Fluggäste und die Abwehr von strafbaren Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.

2

Zum Einsatz gelangen Grenzwächter, Angehörige von kantonalen und städtischen Polizeikorps sowie andere geeignete Personen.

3

Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten jeweils im Einvernehmen mit den betreffenden schweizerischen Unternehmen und
gibt dem Bundesamt davon Kenntnis.78 4

Der Bund übernimmt die ordentlichen Bezüge und die Vergütung für diese ausserordentliche Dienstleistung der Sicherheitsbeauftragten; er versichert sie gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen.

d Anwendbare Bestimmungen 1

Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die
für die Schweiz verbindlichen Normen des Anhanges 17 zum Übereinkommen vom
7. Dezember 194479 über die internationale Zivilluftfahrt.

78 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 7 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1).

79

SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim
Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen oder bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation (Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des
documents, 999, rue de l'Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen
werden.

Luftfahrt

748.01

26

2

Im übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhangs 17 ersichtlich ist. Das Bundesamt kann die
nötigen Weisungen erteilen.

e Vollzug

1

Das Departement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Vorschriften über die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen, das Zusammenwirken der beteiligten Stellen und die Zusammenarbeit mit den
kantonalen Vollzugsorganen.80 2

Im Einzelfall kann das Bundesamt je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der zuständigen Flughafenpolizei und
des betroffenen Flugplatzhalters weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen.

3

Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100 bis des Luftfahrtgesetzes).

6b81

Erleichterungen in der Luftfahrt
f Massnahmen für Erleichterungen 1 Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194482 über die Internationale Zivilluftfahrt in der für
die Schweiz verbindlichen Fassung.

2 Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und
bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer
Sprache eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)83 gegen Entgelt bezogen werden.

3 Änderungen des Anhangs werden in den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von technischen
Mitteilungen angezeigt.

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

82 SR

0.748.0

83

Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents,
999, rue de l'Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7

Luftfahrtverordnung 748.01

27

7

Haftpflicht

71

des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde 711

Arten der Sicherstellung

Art. 123

1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz für
diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.

2

Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das Bundesamt die Sicherstellung im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.

712

Nachweis der Sicherstellung

Art. 124

1

Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.

2

Das Bundesamt kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen.84 713

Höhe der Sicherstellung

Art. 125

1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Garantiesumme
Fr.

a.

Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht
bis 2000 kg

3 000 000

b.

Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht
von 2001 bis 5700 kg

5 000 000

c.

Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht
von 5701 bis 20 000 kg 12 500 000

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

Luftfahrt

748.01

28

Garantiesumme
Fr.

d.

Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 20 001 bis
200 000 kg und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht
über 20 000 kg

50 000 000

e.

Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 200 000 kg 75 000 000

f.

Motorsegler

3 000 000

g.

Segelflugzeuge

3 000 000

h.

Bemannte Freiballone 3 000 000.85

2

Für Luftfahrzeuge, die in Absatz 1 nicht genannt sind, setzt das Departement die Garantiesumme fest.86 3

Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das Bundesamt die Erteilung der Betriebsbewilligung
vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.87 714

Inhalt des Versicherungsvertrages

Art. 126

Wechsel des Halters und Rücktritt 1

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass a.

bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind; b.

die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter
übergehen;

c.

der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom
Vertrag zurückzutreten; d.

der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom HalterwechseI Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

2

Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.

3

Wird dem Bundesamt vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen.88

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, für Neueintragungen im
schweizerischen Luftfahrzeugregister in Kraft seit 1. April 1995 und für die in diesem
Zeitpunkt eingetragenen Luftfahrzeuge und für ausländische Luftfahrzeuge seit 1. April
1996 (AS 1994 3028). Für die alte Fassung dieses Abs. siehe AS 1988 534.

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

Luftfahrtverordnung 748.01

29

4

Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.


Art. 127

Umfang der gesicherten Ersatzansprüche 1

Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.

2

Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b
LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.

3

Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.


Art. 128

Dauer und örtlicher Geltungsbereich In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: a.

Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung
der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.

b.89 Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach
den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während
15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrages benachrichtigt
worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

c.

Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam,
_wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine
nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte
Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.


Art. 129

Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten
die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht
übereinstimmen.

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

Luftfahrt

748.01

30


Art. 130

Ausschluss von Schäden Im Versicherungsvertrag dürfen nur Schäden ausgeschlossen werden, die unmittelbare Folgen von kriegerischen Handlungen oder von Unruhen sind.

715

Versicherer und geschädigter Dritter

Art. 131

1

Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch
wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten
Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.

2

Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.

716

Bescheinigung der Sicherstellung

Art. 132

Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über die Höhe der Garantiesumme,

die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und

den geographischen Geltungsbereich.

72

Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen 721

Versicherungspflicht des Veranstalters

Art. 133

1

Öffentliche Flugveranstaltungen nach den Artikeln 85-91 werden vom Bundesamt nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Veranstalter für seine
Haftpflicht versichert ist.

2

Die Haftpflichtansprüche sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

Garantiesumme
Fr.

a.

bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische
Patrouillenflüge und ohne Tiefflugakrobatik 2 000 0 00

b.

bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische
Patrouillenflüge, aber mit Tiefflugakrobatik 4 000 000

Luftfahrtverordnung 748.01

31

Garantiesumme
Fr.

c.

bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne Tiefflugakrobatik, aber mit akrobatischen Patrouillenflügen 4 00 0 000

d.

bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit akrobatischen Patrouillenflügen und mit Tiefflugakrobatik 10 000 00090

3

Bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit erhöhten Gefahren kann das Bundesamt diese Garantiesummen hinaufsetzen.

722

Versicherung für Ansprüche gegen die Halter

Art. 134


91

Die Versicherung nach Artikel 133 muss subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen
die Halter der an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeuge decken, wenn die
Sicherstellung nach Artikel 125 für die Deckung der Ansprüche nicht ausreicht.

73

Ausländische Luftfahrzeuge 731

Sicherstellungs- und Nachweispflicht92

Art. 135


93

1

Der Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges muss, bevor er es im schweizerischen Luftraum verwendet, die Haftpflichtansprüche Dritter nach den Ansätzen des
Artikels 125 sicherstellen. Er muss die Sicherstellung nachweisen können.

2

Verwendet ein Halter mehrere Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum, so muss er nur die für das Luftfahrzeug mit dem höchsten Abfluggewicht vorgesehene
Garantiesumme sicherstellen.

3

Das Bundesamt kann auf die Sicherstellung für Schäden, die durch Lärm oder radioaktive Verseuchung entstehen, verzichten.

4

Es kann gegenüber Staaten, die Halter von Luftfahrzeugen sind, auf die Sicherstellung verzichten.

5

Es kann von den Beteiligten die erforderlichen Auskünfte verlangen.

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

Luftfahrt

748.01

32

732

Entscheid94


Art. 136


95

1

Das Bundesamt entscheidet über das Vorliegen einer ausreichenden Sicherstellung.

Im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr prüft es die Sicherstellung nur stichprobenweise.

2

Die Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherers, die Haftpflichtansprüche gegen den Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges
im Rahmen dieser Verordnung zu decken, genügt als Nachweis der Sicherstellung.

74

Haftpflicht des Luftfrachtführers

Art. 137

1

Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebskonzession oder
Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen des Lufttransportreglementes vom 3. Oktober 195296, ergänzt durch die Auflagen nach den Artikeln 109a, 109b, 117a und 117b.97 2

Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts98 über die Haftpflicht.

8

Luftfahrtinformationen

Art. 138

Das Bundesamt veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen: a.

das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von
bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich
sind:

b.

die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von
Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für
die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist.

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988
534).

96

SR 748.411

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1996
1536).

98

SR 220

Luftfahrtverordnung 748.01

33

8a99

Internationale technische Vorschriften
a 1

Das Departement kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum
Übereinkommen vom 7. Dezember 1944100 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.

2

Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer
Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

3

Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel

90 Buchstabe

a zweiter Satz des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.101 9

Administrative Bestimmungen

Art. 139

Formulare

1

Versicherungsnachweise und Gesuche um Registereintragungen, Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Bewilligungen, Ausweisen und persönlichen Erlaubnissen sind auf den vom Bundesamt festgesetzten Formularen einzureichen.

2

Diese Formulare können beim Bundesamt oder bei den Flugplatzleitungen bezogen werden.

3

In dringlichen Fällen können Gesuche telefonisch, telegrafisch oder mit Fernschreiben gestellt werden.


Art. 140

Gebühren

Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung
zum Luftfahrtgesetz102 festgesetzten Gebühren erhoben.


Art. 141

Statistik

1

Das Bundesamt führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.

99

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3028).

100

SR 0.748.0. Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.

101

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996
1536).

102

[AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom 25. Sept.
1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (SR 748.112.11).

Luftfahrt

748.01

34

2

Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem Bundesamt die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.

10

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 142


103



Art. 143

Aufhebung früherer Erlasse Es werden aufgehoben: a.

die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950104 zum Luftfahrtgesetz; b.

die Verordnung vom 22. November 1966105 über photographische Aufnahmen aus der Luft.


Art. 144

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

103

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

104

[AS 1950 I 496, 1951 968 Art. 15, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2 1257 Art. 45, 1964
329, 1966 1506 Art. 5 Abs. 2, 1967 873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341,
1969 1141]

105

[AS 1966 1506]

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