01.09.2023 - * / In Kraft
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
01.05.2022 - 30.06.2023
01.01.2022 - 30.04.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 31.07.2021
07.05.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 06.05.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.09.2014 - 31.12.2016
15.10.2013 - 31.08.2014
01.10.2012 - 14.10.2013
01.06.2012 - 30.09.2012
01.11.2011 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.10.2011
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01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
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01.01.2007 - 31.03.2007
01.06.2006 - 31.12.2006
01.09.2004 - 31.05.2006
01.08.2003 - 31.08.2004
01.02.2003 - 31.07.2003
01.01.2003 - 31.01.2003
01.08.2001 - 31.12.2002
01.01.2000 - 31.07.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)1 vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. April 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19454; beschliesst: Erster Teil: Die Grundlagen der Luftfahrt Erster Titel: Luftraum und Erdoberfläche Erster Abschnitt: Die Lufthoheit und ihre Auswirkungen

Art. 1

5 1 Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet.

2

Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.

3

Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören.

4

Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten.

AS 1950 471

1

Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

2 SR

101

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

4

BBl 1945 I 341 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

748.0

I. Benützung des

schweizerischen

Luftraumes 1. Grundsatz und Definitionen

Luftfahrt

2

748.0


Art. 2

6 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen:

a. die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; b. Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind;

c. Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); d. ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; e. Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist.

2

Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.

3

Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.


Art. 3

1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK8) aus.

…9.10 2

Für die unmittelbare Aufsicht wird beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL, gebildet.

3

Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

7

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1989; BBl 2005 3857).

2. Zugelassene

Luftfahrzeuge

und Flugkörper

II. Bundesaufsicht 1. Eidgenössi-

sche Behörden

Luftfahrtgesetz

3

748.0

a11 1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:

a. den grenzüberschreitenden Luftverkehr; b. die Flugsicherheit;

c. die

Flugsicherung;

d. den Austausch von Luftfahrtdaten.

2

Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit und über die Flugsicherung können insbesondere Bestimmungen enthalten über:

a. die Aufsicht, einschliesslich Sanktionen; b. die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse auf internationale Einrichtungen.

3

Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können: a. Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 abweichen; b. vorsehen,

dass

die

Flugsicherung grenzüberschreitende Gebiete abdecken kann.

4

Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.

b13 14 Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:16 a. die Aufsicht über Luftfahrtbetriebe; b. die Flugsicherung;

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

12 SR

170.32

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

14

Ursprünglich Art. 3bis.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

1a .Internationale Vereinba-

rungen

1b. Zusammenarbeit mit aus-

ländischen

Behörden15

Luftfahrt

4

748.0

c. das Such- und Rettungswesen; d.17 die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen; e.18 die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse; f.19 Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte; g.20 die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal; h.21 die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.


Art. 4

22 1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.23 2 Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.


Art. 5


24



Art. 6

25 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.26 2

…27

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

2. Delegation

der Aufsicht

3. …

4. Beschwerden

Luftfahrtgesetz

5

748.0

a28 1 Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194429 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

2

Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden.

b30 1 Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.

2

Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.


Art. 7

Der Bundesrat kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken.


Art. 8

31 1 Luftfahrzeuge dürfen unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.

2

Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb ist eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit zu erteilende Bewilligung erforderlich.

3

Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz 27 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

29

SR 0.748.0

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

5. Anhänge zum

Übereinkommen

von Chicago und

europäische

Zusammenarbeit

6. Gebühren

III. Schranken

für die Luftfahrt 1. Verkehrssperren

2. Flugplatzpflicht, Aussen-

landungen32

Luftfahrt

6

748.0

und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.33 4 Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.

5

Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.34 6 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.

7

Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.35
a36 1 Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest.

2

Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird.


Art. 9

1 Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.

2

Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen gestatten.


Art. 10

Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion Punkte bestimmen, zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen werden darf.

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

2a. Luftraumstruktur

3. Zollflugplätze

4. Überfliegen

der Landesgrenze

Luftfahrtgesetz

7

748.0


Art. 11

37 1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht.

2

Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.

3

An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.

4

Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten.

Zweiter Abschnitt: Die Benützung des Luftraums und Sicherheitsmassnahmen38
a39 1 Untersagt ist jede Benützung des schweizerischen Luftraums, die mit den Zielen des Übereinkommens vom 7. Dezember 194440 über die internationale Zivilluftfahrt nicht vereinbar ist.

2

Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Ausland für die Verwendung:

a. schweizerischer

Luftfahrzeuge;

b. ausländischer Luftfahrzeuge durch Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz.


Art. 12

41 1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen.

2

Er erlässt ferner Vorschriften zum Schutze der Natur.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

40

SR 0.748.0

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

IV. Räumliche

Geltung

der Gesetze

I. Missbräuchliche Verwendung

von Luftfahrzeugen

II. Ergänzende

Vorschriften 1. Zuständigkeit

Luftfahrt

8

748.0

3

Die Regierungen der interessierten Kantone sind vor Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen, anzuhören.


Art. 13
Der Bundesrat kann insbesondere Fallschirmabsprünge, Fesselballonaufstiege, öffentliche Flugveranstaltungen, Kunstflüge und akrobatische Demonstrationen an Luftfahrzeugen von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.


Art. 14

42 1 Flüge mit Überschallgeschwindigkeit sind im Luftraum über der Schweiz verboten.

2

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen verboten.

3

Der Bundesrat kann fotografische Aufnahmen aus der Luft und deren Verbreitung, die Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sowie die Beförderung bestimmter Gegenstände auf dem Luftwege verbieten oder von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.


Art. 15

43 Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.


Art. 16

Die Aufsichtsorgane sind jederzeit berechtigt, die Luftfahrzeuge und
deren Inhalt zu untersuchen und alle Urkunden, die sie mitführen müssen, zu prüfen.


Art. 17

44 1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der 42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

2. Bewilligungen

3. Verbote

4. Besondere

Massnahmen

5. Inspektion

6. Notlandungen

Luftfahrtgesetz

9

748.0

zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde einzuholen.

2

Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden.


Art. 18

1 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jedes Luftfahrzeug zur Landung angehalten werden. Es hat den Landungssignalen unverzüglich Folge zu leisten.

2

Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne hiezu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Zollflugplatz zu landen und sich einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom BAZL die Bewilligung zum Verkehr erhalten hat.


Art. 19

46 1 Das BAZL kann Flüge schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland einschränken oder untersagen, wenn es die Betriebssicherheit erfordert; dasselbe gilt für Flüge ausländischer Luftfahrzeuge, deren Halter ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben.

2

Erfordern politische Gründe Massnahmen nach Absatz 1, so trifft sie das BAZL im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

a47 Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten die Ausbildung ausländischen Luftfahrtpersonals sowie die Wartung und Instandstellung ausländischer Fluggeräte untersagen, wenn schwerwiegende aussenpolitische Bedenken es erfordern.

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

III. Landungszwang45

IV. Flüge im

Ausland

V. Ausbildung

von ausländischem Luftfahrt-

personal und

Wartung von

ausländischen

Fluggeräten

Luftfahrt

10

748.0


Art. 20

48 1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Meldesystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.49 2

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems an der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 200350 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

3

Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.


Art. 21

1 Die Handhabung der Luftpolizei steht den vom Bundesrat bezeichneten Organen zu.

1bis

Personal, das an Bord von Luftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzt wird, darf zur Erfüllung seines Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200852 ist anwendbar.53 2 Die allgemeinen polizeilichen Befugnisse von Bund und Kantonen auf den Flugplätzen und andern dem Luftverkehr dienenden Grundstücken bleiben vorbehalten.


Art. 22
Das BAZL kann über die Organisation des Rettungs- und Bergungsdienstes bei Flugunfällen Vorschriften erlassen.

48

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2006 1989, 2007 915; BBl 2005 3857).

49 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

50 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

52 SR

364

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

VI. Meldesystem

für besondere

Ereignisse

VII. Luftpolizei51

VIII. Flugunfälle

und schwere

Vorfälle 1. Rettungs- und Bergungsdienst54

Luftfahrtgesetz

11

748.0


Art. 23

55 1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt dem UVEK unverzüglich melden.56 2 Die Ortsbehörden sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten, keine Veränderungen auf der Unfallstelle vorgenommen werden, welche die Untersuchung erschweren könnten.


Art. 24

57 1 Zur Abklärung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen und zur Vermeidung ähnlicher Unfälle wird eine Unfalluntersuchung durchgeführt.

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen anordnen, namentlich für nichtgewerbsmässige Flüge.

3

Er kann Flugunfalluntersuchungen für Vorfälle vorsehen, die zwar nicht zu einem Unfall, aber zu einer erheblichen Gefährdung der Flugsicherheit geführt haben.

4

Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen ist nicht Sache der Flugunfalluntersuchung.

5

Wer ein begründetes Interesse am Untersuchungsergebnis hat, kann Akteneinsicht beanspruchen, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung von Aktenstücken erfordern.


Art. 25

58 1 Dem Departement ist ein Büro für Flugunfalluntersuchungen (Büro) angegliedert.

2

Das Büro führt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für andere Verfahren zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Untersuchungen und erstellt einen Untersuchungsbericht.

3

Wird keine Prüfung des Untersuchungsberichts nach Artikel 26 Absatz 2 verlangt, so gilt er als Schlussbericht.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 2. Okt. 1959, in Kraft seit 1. Mai 1960 (AS 1960 357; BBl 1959 I 1396).

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

2. Erste

Massnahmen

3. Flugunfalluntersuchungen a. Allgemeines

b. Büro für

Flugunfalluntersuchungen

Luftfahrt

12

748.0


Art. 26

59 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Flugunfallkommission (Kommission).

2

Personen, die ein begründetes Interesse am Untersuchungsergebnis haben sowie die vom Bundesrat bezeichneten Behörden können innert 30 Tagen nach Zustellung verlangen, dass der Untersuchungsbericht des Büros von der Kommission auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wird; in diesen Fällen erstellt die Kommission einen Schlussbericht.

a60 1 Der Schlussbericht der Kommission stellt keine Verfügung dar und kann nicht angefochten werden.

2

Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Schlussberichtes wesentliche neue Tatsachen zum Vorschein, so nimmt das Büro von sich aus oder auf Antrag das Verfahren wieder auf. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Kommission erhoben werden; diese entscheidet endgültig.

3

Die Kommission entscheidet auch endgültig über Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen und wegen Säumnis in der Führung von Untersuchungen.

b61 1 Der Bundesrat regelt das Untersuchungsverfahren, die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse und das Verfahren vor der Kommission.

2

Er kann Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien, Gutachten sowie Vorladungen, Vorführungen und Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen vorsehen.

3

Im Übrigen ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200762 anwendbar, soweit nicht Besonderheiten des Untersuchungsverfahrens Abweichungen erfordern.63 59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

61

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

62 SR

312.0

63 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 25 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

c. Flugunfallkommission

d. Schlussbericht, Wieder-

aufnahme und

Beschwerden

e. Durchführungsvor-

schriften

Luftfahrtgesetz

13

748.0

4

Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen die Verfügbarkeit der Akten für andere Verfahren aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden muss.

c64 1 Die Untersuchungskosten werden vom Bund getragen; er hat das Rückgriffsrecht auf Personen, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2

Die Kosten der Bergung von Leichen oder Luftfahrzeugen sind selbst dann vom Luftfahrzeughalter zu tragen, wenn der Untersuchungsleiter die Bergung zum Zweck der Untersuchung anordnet.

3

Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.

4

Der Bundesrat regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor der Kommission; er kann vorsehen, dass sie ganz oder teilweise von den Personen zu übernehmen sind, die das Verfahren verlangt oder darin Anträge gestellt haben.


Art. 27

65 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart: a.66 über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;

b. über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten; c. wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;

d. ausreichend versichert ist; und 64

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

f. Kosten

IX. Gewerbsmässiger Luft-

verkehr 1. Unternehmen mit Sitz in der

Schweiz a. Betriebsbewilligung

Luftfahrt

14

748.0

e. Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.

3

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.67 4

Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.


Art. 28

68 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt.

2

Das BAZL prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.69 3 Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strecken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.

4

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betreffend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif.

6

Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierungen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2006 1989, 2007 915; BBl 2005 3857).

b. Streckenkonzession

Luftfahrtgesetz

15

748.0


Art. 29

70 1 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, eine Bewilligung des BAZL.

1bis

Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.71 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren und im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb gemäss international vereinbarten Mindeststandards erfüllt; b. das Unternehmen entsprechend beaufsichtigt wird; und c. keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen.

3

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt.

4

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.72

Art. 30

73 1 Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen oder Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt.

2

Das BAZL erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das UVEK ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, soweit staatsvertragliche Regelungen fehlen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass entsprechendes Gegenrecht gewährt wird.

4

Beim Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen strebt der Bund die Mehrfachbezeichnung (multiple designation) an.

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

2. Unternehmen

mit Sitz im

Ausland a. Betriebsbewilligung

b. Streckenkonzession

Luftfahrt

16

748.0


Art. 31

74 Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr.


Art. 32

75 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige
Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.


Art. 33

76 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen.


Art. 34


77



Art. 35


78
Dritter Abschnitt: Die Infrastruktur79

Art. 36

80 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen.

2

Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

78

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

79 Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1678; BBl 1998 5596).

3. Gemeinsame

Bestimmungen a. Abgrenzung des Linienverkehrs

b. Innerschweizerischer

Luftverkehr

4. Schulen

I. Flugplätze 1. Zuständigkeit, Wasserflugplätze

Luftfahrtgesetz

17

748.0

a81 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.

2

Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben.

Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

3

Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

4

Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.

b82 1 Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.

2

In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.

c83 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.

2

Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:

a. die Organisation des Flugplatzes; b. die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.

3

Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.

81 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

82 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

83 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

2. Betrieb a. Betriebskonzession

b. Betriebsbewilligung

c. Betriebsreglement

Luftfahrt

18

748.0

4

Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.

d84 1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.85 2

Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199786.

4

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196887 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

5

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.


Art. 37

88 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.

1bis

Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.89 2 Genehmigungsbehörde ist: 84 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

86 SR

172.010

87 SR

172.021

88 Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

d. Wesentliche

Änderungen des

Betriebsreglements

3. Plangenehmigungsverfahren a. Grundsatz

Luftfahrtgesetz

19

748.0

a. bei Flughäfen das UVEK; b. bei Flugfeldern das BAZL.

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.

5

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.

a91 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz, für Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193092 über die Enteignung (EntG).

b93 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c94 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2

Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

3

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

90 SR

700

91

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa-

chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

92 SR

711

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa-

chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

94

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

b. Anwendbares

Recht

c. Ordentliches

Plangenehmigungsverfahren;

Einleitung

d. Aussteckung

Luftfahrt

20

748.0

d95 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.97 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Die öffentliche Auflage hat bei Flughäfen den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG98 zur Folge.

e99 Spätestens mit der öffentlichen Auflage der Pläne der Flughafenanlage muss die ersuchende Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG100 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

f101 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 oder des EntG103 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Bei Flughafenanlagen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

95

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

98 SR

711

99

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

100 SR

711

101 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

102 SR

172.021

103 SR

711

e. Einladung zur

Stellungnahme,

Publikation und

Auflage96

f. Persönliche

Anzeige

g. Einsprache

Luftfahrtgesetz

21

748.0

g104 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997105.

h106 1 Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das UVEK gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.

Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

i107 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b. Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c. Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

104 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

105 SR

172.010

106 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

107 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

h. Bereinigung

in der Bundesverwaltung

4. Plangenehmigung; Geltungs-

dauer

5. Vereinfachtes

Plangenehmigungsverfahren

Luftfahrt

22

748.0

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

k108 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenanlagen wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG109 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

l110 1 Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des UVEK innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2

Für das Landumlegungsverfahren gilt: a. Es können Grundstücke der ersuchenden Unternehmung eingeworfen werden.

b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.

c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Flughafenbau bewirkt, können angerechnet werden.

d. Die ersuchende Unternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.

108 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

109 SR

711

110 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

6. Schätzungsverfahren, vor-

zeitige Besitzeinweisung

7. Landumlegung.

Zuständigkeit

Luftfahrtgesetz

23

748.0

3

Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

4

Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang Können auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau beschränkt werden.

5

Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten.

m111 1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.

2

Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.

3

Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.

4

Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

n112 1 Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören.

Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone.

2

Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

111 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

112 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

8. Nebenanlagen

9. Freihaltung

von Grundstücken für

künftige Flughafenanlagen.

A. Projektierungszonen a. Festlegung

Luftfahrt

24

748.0

o113 In den Projektierungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

p114 1 Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2

Das BAZL hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafenanlage nicht ausgeführt wird.

3

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

q115 1 Das BAZL kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.

2

Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt werden.

3

Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

113 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

114 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

115 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

b. Wirkung

c. Aufhebung

B. Baulinien a. Festlegung

Luftfahrtgesetz

25

748.0

r116 Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

s117 1 Das BAZL hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf.

2

Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

3

Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. …118
t119 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen sowie innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 EntG120 gilt sinngemäss.


Art. 38

1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben.

2

Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, der Zollverwaltung und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird.

116 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

117 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

118 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

119 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

120 SR

711

121 Ursprünglich Ziff. 3.

b. Wirkung

c. Aufhebung

C. Vorbereitende

Handlungen

10.121 Benützungsrecht

Luftfahrt

26

748.0

3

Besondere Vereinbarungen über die Benützungsrechte gemäss den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.


Art. 39

122 1 Das Bundesamt hat die Aufsicht über die Gebühren der öffentlichen Flugplätze, soweit sie für die Benützung der Anlagen durch den Luftverkehr erhoben werden.

2

Bei der Gebührengestaltung berücksichtigt der Flugplatzhalter auch die unterschiedliche Lärmerzeugung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge.

a124 1 Der Bundesrat regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

2

Das BAZL bezeichnet die für die Slotkoordination zuständige Stelle.

Es kann die Slotkoordination privaten Organisationen übertragen.


Art. 40

125 1 Der Bundesrat regelt den Flugsicherungsdienst.

2

Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.

a126 1 Der Bundesrat kann den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise auf eine Aktiengesellschaft übertragen.

2

Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie darf nicht gewinnorientiert sein.

b. Sie muss gemischtwirtschaftlich sein.

c. Der Bund muss die Mehrheit am Kapital und an den Stimmen haben.

d. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

123 Ursprünglich Ziff. 4.

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

11.123 Flugplatzgebühren

12. Koordination

von Zeitnischen

(Slots)

II. Flugsicherung 1. Allgemeines 2. Übertragung

der Flugsicherungsdienste auf

eine Gesellschaft

Luftfahrtgesetz

27

748.0

3

Sie muss den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst aufeinander abstimmen. 4 Sie untersteht der Aufsicht durch das BAZL.

b127 1 Die Gesellschaft kann bestimmte spezifische Flugsicherungsdienstleistungen auf Gesellschaften übertragen, die sich ganz oder teilweise in ihrem Eigentum befinden (Tochtergesellschaften). Die Statuten dieser Tochtergesellschaften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates; dieser legt für jede von ihnen fest:

a. die Anforderungen hinsichtlich des Gesellschaftssitzes; b. die von der Gesellschaft zu haltende Mindestbeteiligung und die von ihr zu haltenden Stimmrechte; c. inwieweit die Tochtergesellschaften die gleichen Rechte wie die Gesellschaft geniessen, insbesondere in Bezug auf die Steuerbefreiungen nach Artikel 40e.

2

Die Gesellschaft kann örtliche Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter übertragen.

3

Die Übertragung örtlicher Flugsicherungsdienste bedarf der Genehmigung durch das BAZL. Erfordert es die Flugsicherheit, so kann das BAZL die Übertragung auf den Flugplatzhalter anordnen.

c128 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Gesellschaft fest.

2

Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele.

Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

d129 1 Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

3. Weiterübertragung von

Aufgaben

4. Strategische

Ziele und

Berichterstattung

der Gesellschaft

5. Kapitalausstattung der

Gesellschaft

Luftfahrt

28

748.0

2

Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rechnungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erstmals ganz oder teilweise finanzieren.

3

Er finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.

4

Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.

e130 Die Gesellschaft ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und
Gemeinden befreit; vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a. die

Mehrwertsteuer;

b. die

Verrechnungssteuer.

f131 1 Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.

2

Die Artikel 37-37t sind sinngemäss anwendbar.

3

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

g132
Der Bund und die Gesellschaft sind berechtigt, für Flugsicherungsanlagen öffentliches und privates Eigentum in Anspruch zu nehmen.

130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

6. Steuerbefreiung der

Gesellschaft

7. Anlagen

8. Inanspruchnahme von

fremdem

Eigentum

Luftfahrtgesetz

29

748.0


Art. 41

133 1 Für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.134 1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luftfahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.135 2 Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.


Art. 42

136 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen).

2

Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben.

3

Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL an.

4

Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des Flughafenhalters handelt das BAZL.

4

Für die öffentlichen Flugplätze im Ausland tritt bei Absatz 3 das BAZL an die Stelle des Flugplatzhalters; es handelt im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesstellen.137 5 Vorbehalten bleiben die Lärmvorschriften der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.138 133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

III. Luftfahrthindernisse

IV. Beschränkung des Grund-

eigentums a. Allgemein

Luftfahrt

30

748.0


Art. 43

139 1 Der Sicherheitszonenplan ist unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar zugunsten eines Flughafens im Inland vom Flughafenhalter und zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom BAZL. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.140 2 Werden Einsprachen erhoben und ist darüber eine Einigung nicht möglich, so leitet die zuständige kantonale Behörde die Einsprachen an das BAZL weiter.

3

Das UVEK entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom BAZL vorgelegten Sicherheitszonenpläne.141 4 Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verbindlich.142

Art. 44

143 1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch den Zonenplan begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.144 2

Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei der Veröffentlichung des Zonenplans im kantonalen Amtsblatt massgebend.145 3

Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren seit der Veröffentlichung des Zonenplanes anzumelden

a. beim Halter des Flugplatzes, wenn der Zonenplan zugunsten eines Flugplatzes im Inland besteht; 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

b. Verfahren

c. Entschädigungen

Luftfahrtgesetz

31

748.0

b. beim BAZL, wenn der Zonenplan zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges besteht.146 4

Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so ist das in der Bundesgesetzgebung über die Enteignung vorgesehene Schätzungsverfahren sinngemäss anwendbar.

a147
b148 149 1 Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42-44 und 47 keine Anwendung.

2

Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen.

3

Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.


Art. 45

150 1 Die Kosten der Anlage, des Betriebes und des Unterhaltes des Flugplatzes sind vom Flugplatzhalter zu tragen.

2

Ferner gehen zu Lasten des Flugplatzhalters: a. die Kosten der Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse, welche die Benützung eines Flugplatzes im Inland beeinträchtigen;

b. die Entschädigungen nach Artikel 44 Absatz 1, wenn der Flugplatz im Inland liegt.151

3

…152

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

147 Ursprünglich Art. 44bis.

148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

149 Ursprünglich Art. 44ter.

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

152 Aufgehoben durch Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

d. …

e. Private

Flugplätze

V. Kostenträger 1. Flugplatzhalter

Luftfahrt

32

748.0


Art. 46


153



Art. 47

154 1 Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.

2

Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermässig hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten.


Art. 48

155 1 Der Bund trägt die Aufwendungen: a. für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flughafenbereichs oder zugunsten eines Flughafens im Ausland;

b. aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland zugunsten eines Flughafens oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.

2

Die Artikel 45 und 47 bleiben vorbehalten.


Art. 49

156 1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für die Sicherung:

a. der

Streckenflüge;

b. der An- und Abflüge auf Flugplätzen.

2

Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen. 3-5 …157

6

Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des UVEK.

7

Der Bundesrat legt fest: 153 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

154 Fassung gemäss Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

157 Treten später in Kraft.

2. …

3. Dritte

4. Bund

VI. Kosten der

Flugsicherung

Luftfahrtgesetz

33

748.0

a. welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind; b. welche Flugsicherungskosten der Bund trägt; c. unter welchen Voraussetzungen ein Flugplatzhalter ermächtigt werden kann, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben, ohne selber die Flugsicherungsdienste zu erbringen.


Art. 50


158

Zweiter Titel: Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal Erster Abschnitt: Die Luftfahrzeuge

Art. 51

159 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.

2

Er bestimmt insbesondere: a. welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten;

b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).

3

Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.


Art. 52

160 1 Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister.

2

Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen, wenn:

a. es in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen ist;

b. es die Voraussetzungen für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen erfüllt;

c. die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In Bezug auf Ange-

158 Aufgehoben durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

I. Einteilung

II. Luftfahrzeugregister 1. Allgemeines

Luftfahrt

34

748.0

hörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.161 3

Neben dem Eigentümer kann im Luftfahrzeugregister auch ein Halter eingetragen werden, wenn er die Voraussetzungen des Eintrages, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.

4

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.


Art. 53


-54162 Art. 55
Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge gelten als schweizerische Luftfahrzeuge.


Art. 56

163 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:

a. die

Eintragung;

b. die

Lufttüchtigkeit;

c. die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.


Art. 57

164 1 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 733; BBl 1993 I 805).

162 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 733; BBl 1993 I 805).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

2.-3. …

4. Rechtsfolgen

III. Bescheinigungen

IV. Herstellung

und Betrieb von

Luftfahrzeugen

Luftfahrtgesetz

35

748.0

und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.165 2 Es kann Vorschriften über die Herstellung bestimmter Luftfahrzeugteile erlassen.

3

Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.166


Art. 58

167 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.168 2

Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.169 3 Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.

4

Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.


Art. 59

1 Jedes im schweizerischen Luftraume verkehrende Luftfahrzeug hat deutliche Kennzeichen zu tragen.

2

Das BAZL bestimmt die Art der Kennzeichen, soweit diese nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgesetzt sind.

Zweiter Abschnitt: Das Luftfahrtpersonal

Art. 60

1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL:

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

169 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 8 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl

2001 3845).

V. Prüfung von

Luftfahrtgeräten

VI. Kennzeichen

I. Persönliche

Erlaubnis

Luftfahrt

36

748.0

a. die Führer von Luftfahrzeugen; b. das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;

c. Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; d. das Flugsicherungspersonal.170 1bis

Die Erlaubnis wird befristet.171 2

Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.

3

Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.


Art. 61


172



Art. 62

1 Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind.

2

Das BAZL ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen.


Art. 63
Der Bundesrat ordnet in der Vollziehungsverordnung oder in besonderen Reglementen die Rechte und Pflichten des Luftfahrtpersonals im Rahmen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Bundesgesetzgebung. Die Arbeitsbedingungen werden vertraglich geregelt.

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

172 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

II. …

III. Ausländische

Ausweise

IV. Rechte und

Pflichten des

Luftfahrtpersonals

Luftfahrtgesetz

37

748.0

Zweiter Teil: Rechtsbeziehungen aus dem Betrieb der Luftfahrt Erster Titel: Die Haftpflicht gegenüber Drittpersonen

Art. 64

1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.

2

Diese Bestimmung gilt auch für: a. Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;

b. Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.

3

Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.


Art. 65

Wer das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benützt, ist
zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Der Halter haftet mit, aber nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist.


Art. 66

Wird ein Schaden auf der Erde dadurch verursacht, dass zwei oder
mehrere Luftfahrzeuge zusammenstossen, so sind die Halter dieser Luftfahrzeuge den geschädigten Dritten als Solidarschuldner ersatzpflichtig.


Art. 67


173



Art. 68

1 Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tage des Schadenfalles. Beweist der Geschädigte, dass er von dem Schaden oder dessen

173 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 25 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

I. Umfang der

Ersatzpflicht 1. Grundsatz 2. Bei Schwarzfahrten

3. Bei

Zusammenstoss

II. …

III. Verjährung

Luftfahrt

38

748.0

Umfang oder von der Person des Haftpflichtigen keine Kenntnis haben konnte, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem er diese Kenntnis haben konnte.

2

In allen Fällen verjährt der Anspruch mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist.


Art. 69

Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Schäden auf der Erde,
deren Ersatz sich nach einem Vertrag bestimmt, der zwischen dem Geschädigten und dem gemäss diesem Gesetz Ersatzpflichtigen abgeschlossen ist.


Art. 70

1 Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs muss gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Luftfahrzeughalter versichert sein. Vorbehalten bleibt Artikel 71.174 2

Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der vom Halter mit der Führung des Luftfahrzeuges oder mit sonstigen Dienstleistungen an Bord betrauten Personen zu decken für Schäden, die sie Dritten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste des Halters zufügen.


Art. 71

1 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche kann auch erfolgen durch Hinterlegung von leicht verwertbaren Realsicherheiten bei einer öffentlichen Kasse oder einer dem BAZL genehmen Bank sowie durch Solidarbürgschaft einer solchen Bank oder einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung.

2

Die Realsicherheit und die Bürgschaft müssen ergänzt werden, sobald sich die Möglichkeit ergibt, dass die Höhe der Sicherheit um den Betrag einer Schadenersatzleistung vermindert wird.


Art. 72

Die Luftfahrzeuge des Bundes und der Kantone sind von der Pflicht
zur Sicherstellung befreit.

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

IV. Vorbehalt

des Vertragsrechtes

V. Sicherstellung

der Haftpflichtansprüche 1. Versiche-

rungspflicht

2. Hinterlegung

und Bürgschaft

3. Luftfahrzeuge

des Bundes und

der Kantone

Luftfahrtgesetz

39

748.0


Art. 73

Für ausländische Luftfahrzeuge richtet sich die Sicherstellungspflicht
nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Soweit solche nicht bestehen, kann das BAZL die Benützung des schweizerischen Luftraumes von der vorherigen Leistung einer Sicherheit abhängig machen.


Art. 74

175 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erfüllung der Sicherstellungspflicht, insbesondere über die Höhe der Sicherstellungen und die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen über die Art, Höhe und Geltungsdauer der geleisteten Sicherheiten.

2

Er kann die Sicherstellungspflicht ausdehnen auf bestimmte Kategorien von schweizerischen Luftfahrzeugen, die nicht im Luftfahrzeugregister eingetragen sind.

3

In Bezug auf Schäden, die durch unbekannte oder nichtversicherte Luftfahrzeuge verursacht werden, kann der Bundesrat in Anlehnung an die Regelung der Strassenverkehrsgesetzgebung Vorschriften erlassen.

Zweiter Titel: Das Lufttransportrecht

Art. 75

176 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und Tieren, über die Haftpflicht des Transportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern sowie über die Versicherungspflicht. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.177 2

Für den Binnenverkehr kann der Bundesrat vereinfachte Abfertigungen zulassen.

3

Für den internationalen Verkehr, der nicht unter die für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen über die Transporthaftpflicht fällt, und für den Binnenverkehr kann der Bundesrat die Begrenzung der Haftpflicht zugunsten der Geschädigten abweichend regeln.

4

Soweit die Übereinkommen eine vertragliche Erhöhung der Haftungsgrenzen vorbehalten, kann der Bundesrat vorschreiben, dass

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

4. Ausländische

Luftfahrzeuge

5. Weitere

Vorschriften

I. Allgemeines

Luftfahrt

40

748.0

schweizerische Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt Konzessionen und Bewilligungen nur erhalten, wenn sie den Fluggästen eine bestimmte höhere Haftungssumme anbieten.

5

…178


Art. 76

Für die Beförderung von Postsendungen auf dem Luftwege bleiben die
besonderen Bestimmungen der Postgesetzgebung vorbehalten.

a179 1 Schweizerische Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt haben sich gegen die Folgen ihrer Haftpflicht als Lufttransportführer bis zu den vom Bundesrat festzusetzenden Summen zu versichern.

2

Der Bundesrat kann unter Vorbehalt der für die Schweiz verbindlichen internationalen Vereinbarungen die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen an ausländische Unternehmungen der gewerbsmässigen Luftfahrt vom Bestand einer genügenden Versicherung ihrer Haftpflicht als Transportführer abhängig machen.

Dritter Titel: Gemeinsame Bestimmungen über die Haftpflicht

Art. 77

1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981180 versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 7275 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000181 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.182 2 Weitergehende Ansprüche aus dem Flugunfall bleiben dem Verletzten oder den Hinterlassenen des Getöteten gewahrt.

178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

180 SR

832.20

181 SR

830.1

182 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

II. Vorbehalt der

Postgesetzgebung

III. Sicherstellung

I. Eidgenössische Unfall-

versicherung

Luftfahrtgesetz

41

748.0


Art. 78
Wird eine der Militärversicherung unterstellte Person durch den Betrieb eines schweizerischen Militärluftfahrzeuges verletzt oder getötet, so findet ausschliesslich die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung Anwendung.


Art. 79
Soweit die Artikel 64-78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes183.

Vierter Titel: Die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Art. 80

Unter Sicherungsbeschlagnahme im Sinne der nachfolgenden Artikel
ist jede wie auch immer benannte Massnahme zu verstehen, durch die ein Luftfahrzeug wegen privater Interessen zugunsten eines Gläubigers, des Eigentümers oder des Inhabers eines auf dem Luftfahrzeug lastenden dinglichen Rechtes festgehalten wird, ohne dass derjenige, der die Beschlagnahme betreibt, sich auf eine zuvor im ordentlichen Verfahren erlangte vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder auf einen gleichwertigen vollstreckbaren Titel berufen könnte.


Art. 81

1 Der Sicherungsbeschlagnahme sind nicht unterworfen: a. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für einen staatlichen Dienst bestimmt sind oder verwendet werden; b. Luftfahrzeuge, die tatsächlich in den Dienst einer regelmässig beflogenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Linie eingesetzt sind, und die unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge; c. alle andern Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen und Sachen gegen Entgelt bestimmt sind oder verwendet werden, wenn sie zum Abflug für eine solche Beförderung bereit sind und es sich nicht etwa um eine für diese Reise eingegangene Schuld oder um eine während der Reise entstandene Forderung handelt.

2

Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Sicherungsbeschlagnahme, die ein Eigentümer nachsucht, wenn ihm der Besitz seines Luftfahrzeuges durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden ist.

183 SR 220

II. Militärversicherung

III. Obligationenrecht

I. Begriff

II. Ausschluss

Luftfahrt

42

748.0


Art. 82


-84184 Art. 85
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sicherungsmassnahmen, die auf Grund von konkursrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften getroffen werden.


Art. 86

Die Bestimmungen der Artikel 80-85 gelten auch für ausländische
Luftfahrzeuge, sofern der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister sie eingetragen sind, Gegenrecht hält.


Art. 87

Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den
Schutz des gewerblichen Eigentums bleiben vorbehalten.

Fünfter Titel: Strafbestimmungen185 Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen

Art. 88

1 Wer in Verletzung einer auf Grund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2

Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren und Busse bis zu 20 000 Franken.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 5000 Franken.


Art. 89

1 Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen

184 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

185 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

III.-V. …

VI. Vorbehalte

VII. Ausländische

Luftfahrzeuge

VIII. Schutz des

gewerblichen

Eigentums

I. Vergehen 1. Verkehrssperren

2. Führung von

Luftfahrzeugen

mit falschen

Kennzeichen

Luftfahrtgesetz

43

748.0

führt oder führen lässt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

In besonders leichten Fällen kann auf Busse allein erkannt werden.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken.

4

Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches186 findet Anwendung.

a187 1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges nicht Folge leistet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Die Tat ist auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird: a. an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges; b. an Bord eines ausländischen Luftfahrzeuges, welches von einem Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz betrieben wird.

3

Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches188 ist anwendbar.


Art. 90

1 Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder anerkannte Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib oder Gut Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken.

bis 189 Wer in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied tätig ist, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer 186 SR 311.0

187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

188 SR 311.0 189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

2a. Missachtung von Weisungen

eines AbfangLuftfahrzeuges

3. Gefährdung

durch die Luftfahrt

4. Tätigkeit an

Bord mit

beeinträchtigtem

Bewusstsein

Luftfahrt

44

748.0

zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 91

190 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. Verkehrsregeln

verletzt;

b. Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; c. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;

d. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;

e. Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet; f. gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen: 1. Vorschriften über das An- und Abflugverfahren, 2. Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen

durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer; g. als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; h. die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt; i. gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.

2

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;

b eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

II. Übertretungen

Luftfahrtgesetz

45

748.0

3

Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4

Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

bis 191 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974192 (Art. 14-18) sind anwendbar.


Art. 92

Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von
den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: a. den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen;

b. die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.


Art. 93

193 Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 37 erteilte Konzession kann
bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.


Art. 94


194

191 Eingefügt durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

192 SR 313.0 193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

194 Aufgehoben durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

IIa. Weitere Strafbestimmungen

III. Administrative Mass-

nahmen 1. Im

allgemeinen

2. Konzessionsentzug

IV. …

Luftfahrt

46

748.0


Art. 95

195 1 Auf die Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974196 angewendet.

2

Für die übrigen Widerhandlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches197.

Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich und Strafverfolgung

Art. 96

198 Soweit die Artikel 89 Absatz 4, 97 und 97bis dieses Gesetzes oder die Artikel 4-6 des Strafgesetzbuches199 nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt.


Art. 97

200 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.

2

Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.

3

Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.

4

Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs201 gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Täters.

195 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

196 SR 313.0 197 SR 311.0

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

199 SR 311.0. Heute: Art. 4-7.

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

201 SR 311.0. Heute: Art. 6 Abs. 3.

V. Allgemeine

Bestimmungen

I. Räumliche

Geltung der

Strafbestimmungen 1. Grundsatz

2. Strafbare

Handlungen

an Bord von

schweizerischen

Luftfahrzeugen

Luftfahrtgesetz

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748.0


Art. 98

1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.202 2 Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974203 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.204 3

Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.205

Art. 99

1 Wird an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges eine strafbare Handlung verübt, so hat der Kommandant die zur Beweissicherung notwendigen Massnahmen zu treffen.206 2 Er nimmt bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen.207 3

Er ist berechtigt, Fluggäste und Besatzungsmitglieder zu durchsuchen und Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu beschlagnahmen.208 4

Ist Gefahr im Verzug, so steht dem Kommandanten das Recht zu, Verdächtige vorläufig festzunehmen.209 5 Die Artikel 39, 40 und 45-52 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974210 über die Vernehmung des Beschuldigten, die Einholung mündlicher Auskünfte, die Durchführung von Zwangs202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973

1738; BBl 1971 I 266).

203 SR 313.0 204 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

205 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738: BBl 1971 I 266).

207 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

208 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

209 Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

210 SR 313.0 II. Gerichtsbarkeit

III. Aufgabe des

Kommandanten

Luftfahrt

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massnahmen, die Beschlagnahme, Durchsuchung und vorläufige Festnahme gelten sinngemäss.211

Art. 100

Alle Polizei- und Gerichtsstellen sind verpflichtet, dem BAZL jede strafbare Handlung zu melden, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Anlass geben könnte.

bis 212 1 Wenn Verdachtsgründe bestehen, dass ein Anschlag auf ein aus der Schweiz abfliegendes Luftfahrzeug ausgeführt werden könnte, so ist der Kommandant der für den betreffenden Flugplatz zuständigen Kantonspolizei befugt, eine Kontrolle und nötigenfalls eine Durchsuchung des Luftfahrzeuges anzuordnen. Die Besatzung und die mit der Bodenorganisation Beauftragten sind auf Ersuchen der Kantonspolizei verpflichtet, die Polizeiorgane bei der Durchführung dieser Massnahmen zu unterstützen.

2

Bestehen Verdachtsgründe, dass ein solcher Anschlag durch Luftpostsendungen oder Luftfracht ausgeführt werden könnte, ist der in Absatz 1 genannte Polizeikommandant befugt, eine Kontrolle und nötigenfalls eine Durchsuchung der in Betracht fallenden Post- und Frachtsendungen anzuordnen. Die Schweizerische Post und deren Beauftragte sind verpflichtet, der Kantonspolizei die fraglichen Postsendungen auszuliefern.213 3

Bestehen Verdachtsgründe, dass ein Anschlag während des Fluges ausgeführt werden könnte, ist der in Absatz 1 genannte Polizeikommandant befugt, eine Durchsuchung der Fluggäste und des Handgepäcks nach Waffen und Sprengstoffen anzuordnen. Erhebt ein Fluggast gegen diese Massnahme Einspruch, so kann er ohne Entschädigung vom betreffenden Fluge ausgeschlossen werden.

4

Die Kontrollen und Durchsuchungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unter grösster Schonung des Privatgeheimnisses durchzuführen. Auf die Interessen des Luftverkehrs ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Zollbehandlung muss gewährleistet bleiben.

211 Eingefügt durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

213 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).

IV. Meldepflicht

V. Massnahmen

zur Verhütung

von Verbrechen

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5

Die Haftung für Schäden, die bei Kontrollmassnahmen eintreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958214.

ter 215 1 Flugbesatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.

Die Blutprobe kann angeordnet werden.

2

Zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen sind die Flugplatzleiter und die Organe der örtlich zuständigen Polizei befugt. Handeln die Flugplatzleiter, so haben sie, sofern eine erste Untersuchung einen Verdacht nach Absatz l bestätigt, ohne Verzug die Polizei beizuziehen.

3

Die Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern sind sinngemäss anwendbar.

Dritter Teil: Förderung der Luftfahrt

Art. 101

216 1 Der Bund kann der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren.218 2

In jedem Fall ist die finanzielle Lage des Empfängers zu berücksichtigen.

a219 214 SR 170.32

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

216 Fassung gemäss Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus-

gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

VI. Feststellung

der Angetrunkenheit u. dgl.

I. Leistungen des

Bundes 1. An Linienbetriebe217

2. …

Luftfahrt

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b220 1 Der Bund kann Ertragsausfälle eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten für Leistungen im benachbarten Ausland vorübergehend übernehmen, bis die Entschädigung mit diesem Staat vereinbart ist.

2

Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll. Der Bund übernimmt sie während längstens neun Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2010 dieses Gesetzes.


Art. 102

221 Der Bund kann sich an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.


Art. 103

222 1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999223 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

a.224 die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101 und 102 dieses Gesetzes;

b. gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten;

c. gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten.

2

Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.

3

Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

222 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 3867; BBl 2003 6241).

223 SR

0.748.127.192.68 224 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan.

2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

3. An Erbringer

von Flugsicherungsdienst-

leistungen

II. Beteiligungen

III. Überprüfung

von Beihilfen

Luftfahrtgesetz

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a225 1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.

2

Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.

3

Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.

4

Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.

b226 Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt.

c und 103d227 Vierter Teil: Anwendungs- und Schlussbestimmungen

Art. 104

228 Die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung bleiben vorbehalten.


Art. 105

1 Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2

Die Flugplatzhalter sind zur Bereitstellung der für die Zollabfertigung notwendigen Räume verpflichtet.

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2010 1119; BBl 2009 4915).

228 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).

IV. Fliegerische

Aus- und

Weiterbildung

V. Aus- und

Weiterbildung ,

Forschung und

Entwicklung

I. Vorbehalt

der Fernmeldegesetzgebung

II. Vorbehalt der

Zollgesetzgebung

Luftfahrt

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Art. 106

1 Der Bund haftet für Schäden, die von einem schweizerischen Militärluftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ausschliesslich gemäss den Artikeln 64-74 und 77-79 dieses Gesetzes.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Militärluftfahrzeuge nur, soweit sie vom Bundesrat ausdrücklich als anwendbar erklärt werden.


Art. 107
Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufgestellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb trifft die zuständige Abteilung des VBS im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen Anordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abgeschlossene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie auch im Militärflugbetrieb ohne weiteres verbindlich.

a229 1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.

2

Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, betreffend:

a. das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über: 1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen), 2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),

3. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung); b. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.

3

Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend: a. schweizerische

Luftverkehrsunternehmen; b. ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;

c. Herstellerbetriebe; 229 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I

des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

III. Anwendung

des Gesetzes auf

Militärluftfahrzeuge 1. Im

allgemeinen

2. Verkehrsregeln und

Signalordnung

IIIa. Datenschutz 1. Bearbeitung von Personendaten

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d. Instandhaltungsbetriebe; e. Betreiber von Infrastrukturanlagen; f.

Erbringer von Flugsicherungsdiensten.

4

Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste können für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

5

Die datenbearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten.

b230 1 Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

2

Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.


Art. 108

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten: a. Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind; b. nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; c. unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; d. bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung.231 2

Er kann gegebenenfalls für diese Arten von Luftfahrzeugen Sonderregeln aufstellen. Dabei dürfen jedoch die Vorschriften dieses Geset-

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

2. Zugriffsrechte

IV. Sonderregeln

Luftfahrt

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zes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht geändert werden.

a232 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften und berücksichtigt den Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit.

2

Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

3

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften, insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen nach Absatz 2, dem BAZL übertragen.


Art. 109

Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die
sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: a. zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Luftfahrt;

b. zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr;

c. zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt.


Art. 110

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, namentlich: a. der Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1920233 betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und vom Eidgenössischen Luftamt erlassenen Vorschriften; b. die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften vom 24. Januar 1921234 betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf und über Gewässern.

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

233 [AS 36 171] 234 [AS 37 77] IVa. Grundlegende Anfor-

derungen an die

Sicherheit im

Luftverkehr

V. Durchführung

von zwischenstaatlichen Ver-

einbarungen und

Anpassung an

die technische

Entwicklung

VI. Aufhebung

früherer Erlasse

Luftfahrtgesetz

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Art. 111
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; er wird mit dessen Vollzug beauftragt.

Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 1950235 Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 1971236 III

1

Bei der Anwendung von Artikel 44 sind bauliche Vorkehren, die in der Umgebung bestehender Flugplätze nach dem 1. Januar 1971 im Hinblick auf die Bildung von Sicherheits- oder Lärmzonen getroffen worden sind, mit zu berücksichtigen.

2

Verfahren im Sinne von Artikel 44, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes237 zur Durchsetzung von Lärmzonen unter kantonalem Recht eingeleitet sind, werden nach kantonalem Recht zu Ende geführt.

IV-V238

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 1998239 1

Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer in Kraft. Sie können nicht mehr geändert oder erneuert werden.

2

Rechte aus bestehenden Konzessionen bleiben erhalten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung tatsächlich genutzt wurden. Sie werden in Streckenkonzessionen überführt. Werden solche Rechte durch künftige staatsvertragliche Regelungen beeinträchtigt, so können daraus keine Entschädigungsforderungen gegenüber dem Bund abgeleitet werden. Unter dem Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung können bestehende Konzessionsrechte entzogen oder beschränkt werden.

235 BRB vom 5. Juni 1950.

236 AS 1973 1738; BBl 1971 I 266 237 Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 1974 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 34, der am 23. Nov. 1973 in Kraft getreten ist (AS 1973 1738).

238 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

239 AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181 VII. Inkrafttreten; Vollzug

Luftfahrt

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Juni 1999240 1

Baukonzessions- und Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden als Plangenehmigungsverfahren weitergeführt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.

2

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2010241 1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1.
Oktober 2010 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Flugunfallkommission (EFUK; bisheriger Art. 26 Abs. 1242) hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die EFUK bleibt bis zum Abschluss des letzten Verfahrens bestehen. 2 Der Bundesrat kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung vorsehen, dass Gebührenerträge einzelner Flugplatzkategorien, abweichend von Artikel 49 Absatz 4 und soweit die gemäss bilateralen Abkommen anwendbaren europäischen Vorschriften keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten, zur Finanzierung der Kosten anderer Flugplatzkategorien verwendet werden dürfen. 3 Er legt fest, welche Beträge zwischen welchen Kategorien verschoben werden dürfen.

240 AS

1999 3071; BBl 1998 2591 241 AS

2011 1119; BBl 2009 4915 242 AS

1994 3010