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01.01.1997 - 31.07.2021
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281.32

Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV1)

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. Januar 1997)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Das Schweizerische Bundesgericht,

in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG)2 ,3

verordnet:

2 SR 281.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

A. Protokoll-, Akten- und Rechnungswesen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Die Konkursämter haben folgende Verzeichnisse und Bücher zu füh­ren:

1.
ein Verzeichnis der Konkurse und Rechtshilfegesuche in Kon­kursen;
2.
ein Kassabuch;
3.
ein Kontokorrentbuch;
4.
ein Bilanzheft.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


Art. 2

Für folgende, von den Konkursbeamten zu errichtende Aktenstücke sind einheitliche Formulare zu verwenden:

1.
Konkursprotokoll;
2.
Inventar;
3.
Verzeichnis der Forderungseingaben;
4.
Einladung zur Gläubigerversammlung;
5.
Kollokationsplan;
6.
Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Artikel 260 SchKG;
7.5
Steigerungsanzeigen gemäss Artikel 257 SchKG;
8.
Kostenrechnung und Verteilungsliste;
9.
Anzeige an die Gläubiger und an den Gemeinschuldner über die Auflegung der Verteilungsliste;
10.
Verlustschein;
11.
Gebühren- und Auslagenrechnung;
12.
6
13.
Bekanntmachungen über die Konkurseröffnung, die Auflegung des Kollokationsplanes, den Konkurswiderruf, die Einstellung und den Schluss des Konkursverfahrens.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

6 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BGer vom 16. Dez. 1988, mit Wirkung seit 16. Dez. 1988 (AS 1989 262).


Art. 3

1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bücher, Verzeichnisse und Formulare müssen den im Anhang7 zu der vorliegenden Verordnung aufgestellten Mustern entsprechen.

2 Die Kantone können noch weitere Formulare (für Steigerungsproto­kolle, Anzeigen u. dgl.) gestatten oder vorschreiben.

7 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 48

1 Die in das Konkursverzeichnis in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragenden Geschäfte sind fortlaufend zu nummerieren. Jedes Jahr ist mit der Nummerierung neu zu beginnen und das Verzeichnis am En­de jedes Jahres abzuschliessen. Die unerledigten Fälle aus dem Vor­jahr sind im Verzeichnis des neuen Jahres summarisch vorzu­merken.

2 Das Verzeichnis ist am Schlusse mit einem alphabetischen Register nach den Namen der Gemeinschuldner zu versehen.

8 Im italienischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs.

Art. 5

1 Sämtliche Mitteilungen der Konkursämter sind in Kopie zu den Akten zu legen.9

2 Für jede Geld- oder Wertsendung sowie für jeden eingeschriebenen Brief sind Postempfangsscheine zu erheben und zu den Akten zu le­gen, oder es ist die Versendung in einem Postquittungenbuch zu be­scheinigen.10

3 Erfolgt die Mitteilung mittels öffentlicher Bekanntmachung, so ist ein Exemplar des Blattes oder ein mit dem Datum der Publikation ver­sehener Ausschnitt zu den Akten zu legen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


Art. 6

1 Befindet sich der Konkursbeamte im Ausstande, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten und muss daher ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeich­net werden, so soll der Konkursbeamte bei der zuständigen kantona­len Instanz die Ernennung eines solchen beantragen.

2 Die Eintragung des vom Stellvertreter durchgeführten Konkurses er­folgt stets im Verzeichnis des zuständigen Konkursamtes. Dabei ist in der Rubrik «Bemerkungen» auf die Besorgung des Konkurses durch den ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertreter hinzu­weisen und der Grund des Ausstandes anzugeben.

3 Der Stellvertreter hat auf sämtlichen von ihm zu unterzeichnenden Akten­stücken seine Eigenschaft als Stellvertreter anzuführen und nach Erledigung des Konkurses Protokoll und Akten an das zuständi­ge Konkursamt abzuliefern.

Art. 7

1 Bei jedem Beamtenwechsel hat eine förmliche Amtsübergabe unter Leitung einer von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu be­zeichnenden Amtsstelle stattzufinden. Dabei sind sämtliche Bü­cher abzuschlies­sen und vom bisherigen Konkursbeamten eigen­händig zu unterzeich­nen. Ferner ist die Rechnungsführung nach­zuprüfen und festzustel­len, ob der Kassabestand mit der Summe der Kontokorrentsaldi nach Ab­rechnung des Depositensaldos übereinstimmt, sowie das Endda­tum der Amtstätigkeit des bishe­rigen und das Anfangsdatum derjeni­gen des neuen Beamten in den Büchern zu verurkunden.

2 Über den Übergabeakt ist ein Protokoll aufzunehmen, das von sämt­lichen anwesenden Personen zu unterzeichnen ist.

II. Protokollführung


Art. 811

Die Konkursbeamten haben in allen Konkursen, auch in denjenigen, welche mangels Aktiven eingestellt werden, sowie über jedes bei ih­nen eingehende Rechtshilfegesuch sofort nach Eingang des Konkurs­erkenntnisses oder des Auftrages des ersuchenden Konkursamtes ein Protokoll anzulegen und nachzuführen, in welchem sämtliche Kon­kurshandlungen und sonstigen das Konkursverfahren beeinflussenden Vorgänge jeweilen unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge zu verur­kunden sind.

11 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen.

Art. 9

Die Eintragungen sollen nur den wesentlichen Inhalt der einzelnen Handlungen und Vorgänge, soweit zum Verständnis des Protokolls oder für die Beweiskraft erforderlich, wiedergeben. Ebenso sind Mit­teilungen des Konkursamtes nur insoweit zu notieren, als ihr Inhalt rechtserheblich ist. Für gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse und Urteile genügt die summarische Erwähnung des Dispositivs. Im übri­gen ist stets auf die Akten in der hierfür bestimmten Rubrik zu ver­weisen.


Art. 10

1 Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, wel­che zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.

212

3 Diesem Protokoll sind als integrierende Bestandteile beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungseingaben, die Kosten­rech­nung, die Protokolle der Gläubigerversammlungen, des Gläubi­ger­aus­schusses, die Berichte der Konkursverwaltung und die gericht­li­chen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Kon­kurs­verfah­rens.13

4 Nach Erledigung eines Rechtshilfegesuches liefert das ersuchte Amt die sämtlichen Akten dem ersuchenden Amte ab.14

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

13 Fassung gemäss Art. 5 der V des BGer vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten, in Kraft seit 30. März 1938 (AS 54 131).

14 Ursprünglich Abs. 3.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 1116

Die Hauptakten (Protokoll und integrierende Bestandteile gemäss Art. 10) dürfen in der Regel an Drittpersonen oder Gerichte nur dann aus­gegeben werden, wenn die Umstände den Ersatz durch be­glaubigte Abschriften oder durch die persönliche Einvernahme des Konkurs­verwalters nicht erlauben.

16 Ursprünglich Art. 12

III. Elektronische Datenverarbeitung17

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 1218

Die Führung der in Artikel 1 genannten Verzeichnisse und Bücher sowie die Erstellung der in Artikel 2 erwähnten Aktenstücke und der Mitteilungen gemäss Artikel 5 können mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

IV.19 Ordnung und Aufbewahrung der Akten

19 Ursprünglich III


Art. 13

1 Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.20

2 Die Akten jedes Konkurses sind, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 21 und 24 Absatz 2 betreffend die Kassa- und Kostenbelege, nach Materien (Inventar, Eigentumsansprachen, unpfändbare Gegenstände, Kollokationsplan usw.) zu sondern, inner­halb jeder Materie nach alphabetischer oder zeitlicher Ordnung zu nummerieren und in einem mit der Bezeichnung des Konkurses zu über­schreibenden Ordner beisammenzuhalten.21 22

3 Die von den Konkursgläubigern eingelegten Belege erhalten die Nummer der entsprechenden Forderungseingabe und werden fortlau­fend mit Buchstaben bezeichnet.

20 Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und 2 einen einzigen Absatz.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

22 Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und 2 einen einzigen Absatz.

Art. 1423

1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.

2 Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Ab­schluss aufzubewahren.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 15

Hinsichtlich der Aufbewahrung der vom Konkursamt zu den Kon­kursakten beigezogenen Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1.
Wird das vom Gemeinschuldner betriebene Geschäft im Kon­kursverfahren als Ganzes an einen Dritten veräussert, so sind die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Verlangen dem Er­werber zu übergeben.
2.
Findet kein solcher Übergang des Geschäfts und damit der Ge­schäftsbücher und Geschäftspapiere auf einen Dritten statt, so ist wie folgt zu verfahren:
a.24
Im Falle des Konkurses über eine Einzelfirma sind die Ge­schäftsbücher und Geschäftspapiere nach durchge­führtem Konkursverfahren dem Gemeinschuldner heraus­zugeben, und es ist alsdann seine Sache, für ihre Aufbe­wahrung wäh­rend der zehnjährigen Frist des Artikels 962 des Obligatio­nenrechts25 zu sorgen.
b.
War der Gemeinschuldner eine Kollektiv- oder Kom­man­ditge­sellschaft, so hat die Rückgabe der Geschäftsbücher und Ge­schäftspapiere an denjenigen unbeschränkt haften­den Gesell­schafter zu erfolgen, der von den andern Gesell­schaftern zu ih­rer Empfangnahme ermächtigt ist. Besteht hierüber unter ihnen kein Einverständnis, so blei­ben die Bü­cher und Papiere so lange beim Konkursamt, bis sie entwe­der gerichtlich einem der Ge­sellschafter zu­gespro­chen wor­den sind oder die gesetzliche zehnjährige Frist vom Tage der letzten Eintragung an abgelaufen ist.
c.26
Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere von falliten Ak­tiengesellschaften und Genossenschaften sind auch nach Schluss des Konkursverfahrens auf dem Konkursamt aufzu­bewahren, solange nicht die nach Artikel 747 des Obligatio­nenrechts hierzu kompetente Handelsregisterbe­hörde einen anderen sicheren Ort für die Niederlegung auf die Dauer von zehn Jahren bestimmt hat.
3.
Ist die Aufbewahrung durch den Gemeinschuldner nicht mög­lich, so sind die Bücher und Papiere auf dem Konkursamt auf­zu­bewahren.
4.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Konkursämter, welche nicht in der Lage sind, die nach vor­stehenden Grundsätzen bei ihnen liegenden Bücher und Pa­piere aufzubewahren, sie an einem zentralen Orte archivieren können.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

25 SR 220

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 15a28

1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantona­len Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.29

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 197630 über die Auf­zeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Mai 1979, in Kraft seit 1. Juli 1979 (AS 1979 813).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

30 [AS 1976 1334. AS 2002 1399 Art. 11]. Siehe heute die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (SR 221.431).

V.31 Buch-, Kassa- und Rechnungsführung

31 Ursprünglich IV

Art. 16

1 Alle Ein- und Auszahlungen, welche dem Konkursamt oder von ihm auf Rechnung einer Konkursliquidation gemacht werden, wie na­mentlich Konkurskosten (Vorschüsse und Saldo), inventierte Bar­schaft, eingehende Guthaben, Miet- und Pachtzinse, Steigerungser­löse, Bezüge des Konkursamtes auf Rechnung der Konkursgebühren, Ein­zahlungen und Rückzüge bei der Depositenanstalt, Abschlagsver­teilungen, Ausrichtung der Dividenden, sind unverzüglich nach ihrer zeitlichen Folge in das Kassabuch einzutragen.

2 Die Eintragungen sollen enthalten: das Datum der Zahlung, die An­gabe des Konkurses, Name und Wohnort des Zahlenden oder des Empfängers, Betrag der ein- oder ausbezahlten Summe (ersterer im Soll, letzterer im Haben) und das Folio der entsprechenden Eintra­gung im Kontokorrentbuch.

3 Das Kassabuch ist monatlich abzuschliessen und der Saldo vorzu­tragen.


Art. 17

1 Für jede Konkursliquidation ist im Kontokorrentbuch eine laufende Rechnung zu eröffnen, welche eine übersichtliche chronologische Zu­sammenstellung sämtlicher auf die Liquidation bezüglicher Kas­sa­vor­gänge auf Grund der Eintragungen im Kassabuch geben soll und mit der Beendigung der Liquidation abzuschliessen ist.

2 Die Eintragungen sollen enthalten: das Datum der Zahlung, Name und Wohnort des Zahlenden oder des Empfängers, kurze Bezeich­nung der Natur der Zahlung, Hinweis auf den Eintrag im Kassabuch, Betrag der ein- oder ausbezahlten Summe (ersterer im Haben, letzte­rer im Soll). Setzt sich ein Kassaposten aus mehreren Teilposten zu­sammen, so sind diese aufzuführen.


Art. 18

1 Ferner ist im Kontokorrentbuch über den Verkehr mit der Deposi­tenanstalt ein besonderes Konto zu führen, in welchem sämtliche Einlagen und Rückzüge des Konkursamtes (erstere im Soll, letztere im Haben), sowie allfällige Zinsen einzutragen sind, unter Angabe des Konkursfalles, auf dessen Rechnung die Zahlungen stattgefunden ha­ben.

2 Die Einlagen sind bei der Depositenanstalt auf den Namen der be­treffenden Konkursmasse (nicht des Konkursamtes) einzutragen, in der Meinung, dass die Depositenanstalt für jeden Konkurs ein beson­deres Konto zu führen habe.

Art. 19

1 Die am Ende jedes Monats vorzunehmenden Kassaabschlüsse (Art. 16 Abs. 3) sind im Bilanzheft einzutragen und vom Konkursbeamten zu unterzeichnen. Durch die Bilanz soll sowohl die Übereinstimmung der Eintragungen im Kassabuch mit denjenigen im Kontokorrentbuch als auch die Übereinstimmung des Barsaldos und der Depositen mit den Eintragungen im Kassa- und Kontokorrentbuch festgestellt wer­den.

2 Die Übereinstimmung der Eintragungen in beiden Büchern ist nach­gewiesen, wenn die Summe der Saldobeträge der einzelnen Konti nach Abrechnung des Depositensaldos dem Betrag des Kassa­saldos ent­spricht. Allfällige Buchungsfehler sind aufzusuchen und zu be­richti­gen, bevor der Saldo vorgetragen wird.

Art. 20

Die Eintragungen im Kassabuch, Kontokorrentbuch und Bilanzheft sind in sorgfältiger Schrift unter Vermeidung von Rasuren, Durch­streichungen, Zwischenschriften und Lücken auszuführen. Die Be­richtigung irrtümlicher Eintragungen erfolgt durch Nachträge oder Einschaltung von Storniposten.

Art. 2132

Die Quittungen (Art. 16) sind entweder, für jede Liquidation geson­dert, in zeitlicher Reihenfolge zu nummerieren, in einem mit der Be­zeichnung des Konkurses überschriebenen Umschlag zu sammeln und nach Abschluss der Liquidation bei den übrigen Akten des Kon­kurses aufzubewahren, oder sie sind fortlaufend in der Reihenfolge der Ein­tragungen im Kassabuch zu nummerieren, jedes Jahr mit Nr. 1 begin­nend, und nach Jahrgängen geordnet aufzubewahren. Im ersten Falle sind die Belegnummern im Kontokorrentbuch, im zweiten Falle im Kassabuch vorzumerken.

32 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus drei Absätzen. Dem Abs. 1 entspricht der erste Satzteil des ersten Satzes bis «aufzubewahren», Abs. 2 der zweite Satzteil des ersten Satzes und Abs. 3 der zweite Satz.

Art. 22

1 Alle erheblichen Bareingänge sowie Wertpapiere und Wertsachen sind spätestens am vierten Tage nach dem Eingange der Depositen­anstalt (Art. 9 und 24 SchKG) zu übergeben. Es darf immerhin soviel Barschaft zurückbehalten werden, als zur Deckung nahe bevorste­hen­der Auslagen erforderlich ist. Die Ablieferung der Gelder hat oh­ne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob Zinsen vergütet werden.

2 Im Falle eines Rechtshilfegesuches sind die bei dem ersuchten Kon­kursamt eingegangenen Gelder, Wertschriften und Wertsachen sofort der ersuchenden Amtsstelle abzuliefern.



Art. 23

Den Konkursbeamten ist untersagt:

a.
sowohl im Barverkehr als im Verkehr mit der Depositenanstalt Amtsgelder mit ihrem Privatvermögen zu vermischen;
b.
da, wo der Beamte noch ein anderes staatliches Amt bekleidet, das Kassabuch und das Kontokorrentbuch für andere Eintragun­gen als für das Konkursamt zu benutzen, es sei denn, dass es in besondern Kolonnen geschieht;
c.
die aus einer Konkursmasse stammenden Bareingänge auch nur vorübergehend zur Befriedigung von Bedürfnissen einer andern Konkursmasse zu verwenden. Soweit der Beamte selbst zur Be­streitung von Auslagen für Rechnung einer Konkurs­masse Vor­schüsse leistet, müssen diese sofort als solche ge­bucht werden.
Art. 24

1 Über die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vom Konkursbeamten für je­den Konkurs und für jedes Rechtshilfegesuch von der Eröffnung des Verfahrens an eine besondere detaillierte Rechnung zu führen.

2 Die Belege für die Barauslagen (Massakosten) sind fortlaufend nach ihrem Datum zu nummerieren, in einem Umschlag zu sammeln und nach Schluss des Verfahrens bei den übrigen Akten des Konkur­ses aufzubewahren.

Art. 24a33

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann eine andere Art der Organisa­tion der Buch-, Kassa- und Rechnungsführung zulassen, sofern sie den vorstehenden Anforderungen genügt.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

B. Verfahren in den einzelnen Stadien des Konkurses34

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Ver­fahrens35

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

(Art. 221-231 SchKG)

Art. 25

1 Im Inventar sind in besonderen Abteilungen, jedoch mit fortlaufen­der Nummerierung, aufzunehmen: die Grundstücke, die beweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüche und die Barschaft. Am Schluss des Inventars sind die Schatzungssummen der einzelnen Kategorien zusammenzustellen. Finden sich für einzelne Kategorien keine Objekte vor, so ist dies in der Zusammenstellung zu bemerken.36

2 Statt kategorienweise in besondern Abteilungen können die einzel­nen Gegenstände auch ununterschieden nacheinander aufgenommen wer­den.

3 Bei allen Objekten ist anzugeben, wo sie sich befinden (Konkurs­kreis, Gemeinde, Räumlichkeit).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 2637

1 Die Grundstücke sind auf Grund eines Auszuges aus dem Grund­buch unter Angabe der Rechte Dritter aufzuzeichnen oder es ist auf den Auszug zu verweisen.

2 Sind die Grundstücke vermietet oder verpachtet, so sind Angaben über die Personalien des Mieters oder Pächters, die Dauer des Rechts­verhältnisses, die Höhe des Zinses und den Verfalltermin ins Inventar oder in eine besondere Liste aufzunehmen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 27

1 Die im Ausland liegenden Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkurs­masse ins Inventar einzustellen.

2 Stehen der Konkursmasse Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 214 und 285ff. SchKG zu, so sind sie im Inventar vorzumerken, unter Beifügung einer ungefähren Schätzung für den Fall eines günstigen Ergebnisses der Anfechtung.

Art. 2838

Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf sei­nem Grundstück pfandgesicherte Forderungen sind im Inventar nicht als Aktiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria vorzumerken und vom Konkursamt in Verwahrung zu nehmen (vgl. Art. 75 hier­nach).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 29

1 Das Inventar ist zu datieren und hat die Dauer der Inventur sowie die Namen sämtlicher mitwirkender Personen anzugeben.

2 Der Konkursbeamte und die nötigenfalls zugezogenen Schätzer ha­ben das Inventar zu unterzeichnen.39

3 Sodann ist der Gemeinschuldner vom Konkursbeamten anzufragen, ob er das Inventar als vollständig und richtig anerkenne, und auf die Straffolgen einer unvollständigen Vermögensangabe ausdrücklich aufmerksam zu machen.

4 Die Erklärungen des Gemeinschuldners sind mit Bezug auf jede Ab­teilung des Inventars zu protokollieren und von ihm zu unter­zeich­nen.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 3040

1 Ist der Gemeinschuldner gestorben oder flüchtig, so sind seine er­wachsenen Hausgenossen zur Abgabe dieser Erklärungen (Art. 29 Abs. 3 und 4) anzuhalten. Im Fall des Konkurses über eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die Erklärungen von allen unbe­schränkt haftenden Gesellschaftern abzugeben, welche anwesend und zur Geschäftsführung befugt sind, im Fall des Konkurses über eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft von ihren Organen.

2 Können die Erklärungen nicht erhältlich gemacht werden, so ist der Grund ihres Fehlens vorzumerken.

40 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

Art. 31

1 Die Kompetenzstücke mit Einschluss einer allfälligen Familien­heimstätte (Art. 349ff. ZGB41) sind am Schlusse des Inventars auszu­scheiden, unter Verweisung auf die Nummer der einzelnen Gegen­stände im Inventar.

2 Von dieser Ausscheidung ist dem Gemeinschuldner entweder bei der Vorlage des Inventars oder durch besondere schriftliche Verfü­gung Mitteilung zu machen.

3 Verzichtet der Gemeinschuldner auf die Kompetenzqualität be­stimmter Gegenstände zugunsten der Konkursmasse, so ist diese Er­klärung im Inventar von ihm zu unterzeichnen.

41 SR 210

Art. 32

1 Von der Verfügung über die Kompetenzstücke ist an der ersten Gläubigerversammlung durch Auflegung des Inventars den anwesen­den Konkursgläubigern Kenntnis zu geben, und es läuft alsdann für sie die Frist für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden von die­sem Zeitpunkt an. Eine spätere Anfechtung der Verfügung durch die Kon­kursgläubiger ist ausgeschlossen.

2 Ist die Ausscheidung der Kompetenzstücke bis zur ersten Gläubi­gerversammlung nicht möglich und ebenso im summarischen Verfah­ren soll die Mitteilung von der Auflegung des Inventars mit der Be­kanntmachung über die Auflage des Kollokationsplanes verbunden werden, in welchem Falle die Frist für die Anfechtung des Inventars vom Tage der Auflegung an läuft.

Art. 3342

Der Ertrag aus den natürlichen und den zivilen Früchten, welche die Grundstücke während des Konkurses abwerfen, ist im Inventar in einer besonderen Abteilung sukzessive anzugeben.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 34

1 Ebenso sind die Eigentumsansprachen (Art. 242 SchKG) in einer be­sondern Abteilung des Inventars unter Angabe des Ansprechers, der Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes und der all­fälli­gen Belege fortlaufend zusammenzustellen. Im Inventar selber ist bei den angesprochenen Gegenständen in der Rubrik «Bemerkungen» auf diesen Vormerk hinzuweisen.

2 Am Ende des Titels sind die Erklärungen des Gemeinschuldners sowie die spätern Verfügungen der Konkursverwaltung über die Ei­gentumsansprachen und das Resultat allfälliger Prozesse summarisch vorzumerken.

Art. 35

1 Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf des­sen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlan­gen.43

2 Die Aufnahme des Inventars darf dadurch keine Verzögerung erfah­ren.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 36

Wird das Geschäft des Gemeinschuldners bis zur ersten Gläubiger­versammlung weiter betrieben, so sind die Bücher auf den Tag der Konkurseröffnung abzuschliessen und von da an auf Rechnung der Konkursmasse weiterzuführen, sofern nicht besondere Bücher von der Konkursverwaltung geführt werden.

Art. 37

Anlässlich der Inventaraufnahme hat der Konkursbeamte den Ge­meinschuldner über folgende Punkte einzuvernehmen:

a.
über die dem Namen und Wohnort nach bekannten Gläubiger, sofern die Bücher darüber nicht Aufschluss geben;
b.
über den Bestand von Prozessen im Sinn von Artikel 207 Ab­satz 1 SchKG;
c.
über den Bestand von Schadens- und Personenversicherungen (vgl. Art. 54 und 55 des BG vom 2. April 190844 über den Versi­cherungsvertrag);
d.
ob Kinder oder Mündel unter seiner Gewalt stehen und ob zu ih­ren Gunsten Eigentums- oder Forderungsansprüche beste­hen;
e.45
ob er Unteroffizier, Offizier oder Fachoffizier (Soldat, Gefrei­ter oder Unteroffizier in Offiziersfunktion) der Armee sei.

44 SR 221.229.1

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 3846

Die Konkursämter sind berechtigt, von der zuständigen Kreispost­direktion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslie­ferung von Postsendungen und Postscheckgeldern, die an den Gemein­schuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunf­terteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners zu verlangen (vgl. Art. 14 und 18 der Verordnung [1] vom 1. September 196747 zum Postverkehrsgesetz). Der Gemeinschuldner hat jedoch das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

47 [AS 1967 1405, 1969 385 1120, 1970 480 714, 1971 683 1712, 1972 2675, 1974 578 1977 2050, 1975 2033, 1976 962, 1977 2122, 1979 287 1180, 1980 2 777, 1981 1863, 1983 1656, 1986 39 991, 1987 440, 1988 370, 1989 565 764 1899, 1990 1448, 1992 94 1243, 1993 62 2473, 1994 1442 2788, 1995 5491, 1996 14 470, 1997 270 1435; AS 1986 1991 Art. 45 Ziff. 2. AS 1997 2461 Art. 13 Bst. a]. Siehe heute: die Postverordnung vom 29. Aug. 2012 (SR 783.01).

Art. 3948

1 Bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), hat das Konkursamt zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der all­gemeinen Konkurskosten verwendet werden kann (Art. 262 SchKG).

2 Deckt der mutmassliche Überschuss in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht, so hat das Konkursamt beim Konkursgericht Durchführung des Kon­kurses im summarischen Verfahren oder Einstellung des Konkurses, sind die Verhältnisse einfach, Durchführung des Konkurses im sum­marischen Verfahren zu beantragen.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

II. Schuldenruf49

49 Ursprünglich vor Art. 39

(Art 231-234 SchKG)

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 40

1 In die Spezialanzeigen nach Art. 233 SchKG ist der Inhalt der Kon­kurspublikation aufzunehmen. Damit ist die Aufforderung an die Pfandgläubiger sowie an die Drittpersonen, denen die Pfandtitel wei­terverpfändet worden sind, zu verbinden, diese Titel dem Konkurs­amt einzugeben.

2 Solche Spezialanzeigen sind im ordentlichen Verfahren zu erlassen:

a.
an die Gläubiger, deren Namen und Wohnort bekannt sind;
b.
an das Gericht, vor welchem ein Zivilprozess im Sinn von Arti­kel 207 Absatz 1 SchKG, und an die Behörde, vor welcher ein Ver­waltungsverfahren im Sinn von Artikel 207 Absatz 2 SchKG hängig ist;
c.
an den Versicherer, wenn der Gemeinschuldner eine Schadens- oder eine Personenversicherung abgeschlossen hatte;
d.
an die zuständige Vormundschaftsbehörde, wenn Kinder oder Mündel unter seiner Gewalt stehen;
e.
an die Grundbuchämter der andern Konkurskreise, in denen der Gemeinschuldner laut dem Inventar Grundstücke besass.51

3 Die Namen der Gläubiger, an welche Spezialanzeigen ergehen, sind im Konkursprotokoll oder in einer besondern, vom Konkursbeamten zu unterzeichnenden Liste zusammenzustellen.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 4152

Beweismittel sollen, wenn der Gläubiger nicht spezielle Gründe gel­tend macht, bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Kollokati­onsplanes bei den Akten behalten und erst hernach zurückgegeben werden.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

III. Verwaltung

(Art. 235-243 SchKG)

Art. 42

1 Über jede Gläubigerversammlung ist vom Konkursamt ein ausführ­liches Protokoll aufzunehmen, welches die Namen sämtlicher er­schienener Gläubiger und ihrer Vertreter, evtl. unter Verweisung auf eine besonders angefertigte, vom Konkursbeamten und den Mitglie­dern des Büros zu unterzeichnende Liste der bekannten Gläubiger sowie die Feststellung enthalten soll, ob die Versammlung beschluss­fähig war (Art. 236 und 254 SchKG).

2 Der vom Konkursamt gemäss den Artikeln 237 Absatz 1 und 253 Absatz 1 zu erstattende Bericht soll entweder schriftlich abgefasst, unterzeichnet und unter Vormerkung am Protokoll zu den Akten ge­legt oder, falls er mündlich erstattet wird, in seinen wesentlichen Be­standteilen protokolliert werden.

3 Das Protokoll soll im übrigen sämtliche gestellten Anträge und ge­fassten Beschlüsse enthalten, ohne Wiedergabe der Diskussion, und ist vom Konkursbeamten und den Mitgliedern des Büros zu unterzeich­nen.53

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 43

1 Wird von der Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkurs­verwaltung eingesetzt (Art. 237 Abs. 2 und 253 Abs. 2 SchKG), so hat das Konkursamt ihr die Akten und das Protokoll zu übergeben und die Aufsichtsbehörde unter Mitteilung der Namen, des Berufes und des Wohnortes der Mitglieder der Konkursverwaltung und eines Aus­zu­ges aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung davon zu be­nach­richti­gen.

2 Ist der Gemeinschuldner im Handelsregister eingetragen, so hat das Konkursamt die ausseramtliche Konkursverwaltung auch dem Han­delsregisteramt mitzuteilen.55

55 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 4456

Ist ein Gläubigerausschuss bestellt worden, so ist über die von ihm ge­fassten Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das nach Erledigung des Konkurses mit dem Konkursprotokoll zu verbinden ist (Art. 10).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 45

Die Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Ei­gentum angesprochen werden (Art. 242 SchKG und Art. 34 dieser V), ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Ansprecher selbst den An­spruch angemeldet habe oder ob die Sache vom Gemeinschuldner oder von einer andern Person als Dritteigentum bezeichnet worden sei. Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der An­spruch erst nach der Versteigerung des angesprochenen Gegenstan­des, je­doch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.

Art. 46

In die Klagefristansetzung an den Ansprecher nach Artikel 242 Ab­satz 2 SchKG ist die genaue Bezeichnung des streitigen Gegenstan­des sowie die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als ver­wirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.

Art. 47

1 Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll die Anzeige davon an den Drittansprecher und die Herausgabe des ange­sprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der An­sprü­che der Masse auf den Gegenstand verlangen.

2 Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse, nach er­folgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG zulasten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Gegenstandes an den Drittan­sprecher eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache sowie Sicherheit zu leisten hat.57

57 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 48

1 Zu diesem Zweck hat die Konkursverwaltung in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich zu bemerken, dass Ab­tretungsbegehren im Sinne von Artikel 260 SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses in der Versammlung selbst oder spätestens binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen seien.

2 Lassen indessen die besondern Umstände des Falles eine Erledi­gung der Eigentumsansprache vor der zweiten Gläubigerversamm­lung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke ent­weder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursver­waltung mit­zu­teilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Artikel 260 Absatz 1 SchKG an Stelle der Masse bestreiten wollen.

Art. 49

Im summarischen Verfahren hat in wichtigeren Fällen eine Fristan­setzung zu erfolgen, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes zu verbinden ist.

Art. 50

Nachträglich eingegebene Ansprüche sind in wichtigeren Fällen den Gläubigern nach dem Ermessen der Konkursverwaltung durch öf­fent­liche Bekanntmachung oder durch Zirkular mitzuteilen oder es ist, wenn nötig, eine besondere Gläubigerversammlung einzuberufen.

Art. 51

Die obigen Vorschriften (Art. 47-50) finden keine Anwendung, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegen­standes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird.

Art. 52

Wird eine Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt die Konkursverwaltung nach erfolgter Abtretung und Ausstel­lung ei­ner Bescheinigung hierüber an die Abtretungsgläubiger dem Dritten die in Artikel 242 Absatz 2 SchKG vorgeschriebene Frist zur Klage an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gerichtlich vorzugehen hat.

Art. 53

Werden Gegenstände vindiziert und daran zugleich von einem Kon­kursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht, so ist folgendermassen zu verfahren:

-
Wird der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein all­fälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandan­spre­cher nicht im Konkursverfahren auszutragen.
-
Kommt es dagegen zu einem Prozess über die Eigentumsanspra­che, so ist über die Pfandansprache erst nach rechtskräftiger Ab­weisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag zum Kolloka­tionsplan zu verfügen.
Art. 54

1 Kompetenzstücke, an denen vertragliche Pfandrechte geltend ge­macht werden, sind, sofern diese Rechte im Kollokationsverfahren an­erkannt werden, in die Konkursmasse zu ziehen und zugunsten der Pfandansprecher zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Ge­meinschuldner zuzuweisen.

2 Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegenstände von der Masse als Kompetenzstücke anerkannt, so unterbleibt das Ver­fah­ren nach Artikel 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu verwei­sen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserhalb des Kon­kurs­verfahrens geltend zu machen.

IV. Erwahrung der Konkursforderungen Kollokation der Gläu­biger


(Art. 244-251 SchKG)

Art. 55

Die Erklärungen des Gemeinschuldners über die einzelnen Forderun­gen (Art. 244 SchKG) sind entweder im Verzeichnis der Forde­rungs­eingaben oder in einem besondern Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeichnen. Ist der Gemeinschuldner gestorben oder abwe­send, so ist dies anzugeben. Die Bestimmung in Artikel 30 Absatz 1 hiervor betreffend die Kollektiv-, Kommandit-, Aktienge­sellschaften und Genossenschaften findet hier ebenfalls Anwendung.

Art. 56

1 Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:

A.
Pfandgesicherte Forderungen (vgl. Art. 37 SchKG):
1.
grundpfandgesicherte;
2.
faustpfandgesicherte.
B.
Ungesicherte Forderungen: Klassen I-III (Art. 219 SchKG).58

2 Liegen für einzelne Kategorien oder Klassen des Kollokationspla­nes keine Anmeldungen vor, so ist dies jeweilen zu bemerken.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 5759

Abänderungen des Kollokationsplanes innert der Beschwerdefrist, Erläuterungen oder Vervollständigungen dürfen nur durch unter­schriftlich beglaubigte Randbemerkung erfolgen und sind jeweilen neu zu publizieren.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 58

1 Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubi­gerausschuss zuerkannt wird.

2 Bei jeder Ansprache ist die Verfügung der Verwaltung über Aner­kennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken. Diese Verfügung hat sich auch auf die geltend gemachten oder im Grundbuch enthaltenen beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nutzniessung, Wohnrecht, Grunddienstbarkei­ten) nach Bestand, Umfang und Rang zu erstrecken.60

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 5961

1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weite­rer Beweismittel eine Frist ansetzen.

2 Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung ange­fochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).

3 Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abwei­sung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kol­lokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekannt­machung wieder auflegen.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 60

1 Die Ansprachen sind fortlaufend zu nummerieren.

2 Bei jeder Ansprache ist der Forderungsgrund zu bezeichnen und auf die Nummer der Ansprache im Verzeichnis der Forderungseingaben zu verweisen.

3 Der Kollokationsplan hat für jede Pfandansprache genau anzugeben, auf welchen Massagegenstand sie sich bezieht; bei Grundstücken sind die mitverhafteten Früchte und Erträgnisse sowie die Zugehör, bei Forderungen allfällig mitverpfändete Zinsbetreffnisse unzweideutig zu bezeichnen, unter Verweisung auf die Einträge im Inventar. Ist ein Dritter persönlicher Schuldner, so ist dies ebenfalls zu bemerken.62

62 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 6163

1 Forderungen, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften, sind ohne Rücksicht auf das Pfand, aber unter Erwähnung desselben, in ihrem vollen (aner­kannten) Betrag unter die ungesicherten Forderungen aufzuneh­men.

2 Hat die Pfandverwertung vor erfolgter Ausrichtung der Konkursdi­vidende an den Pfandgläubiger stattgefunden, so ist der Pfandeigen­tümer an Stelle des Gläubigers zum Bezug der Dividende berechtigt, sofern und insoweit er nach dem geltenden materiellen Recht durch die Einlösung des Pfandes in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist. Ist die Subrogation streitig, so ist die Dividende zu hinterlegen.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 62

Wenn die Pfandobjekte zwar dem Gemeinschuldner gehören, aber im Ausland liegen und nach dem massgebenden Rechte nicht zur inlän­di­schen Konkursmasse gezogen werden können, so wird die auf die Forderung entfallende Dividende so lange zurückbehalten, als das Pfand nicht im Ausland liquidiert worden ist, und nur soweit ausge­richtet, als der Pfandausfall reicht. Die auszurichtende Dividende be­rechnet sich nach dem Pfandausfall.64

64 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 63

1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro me­moria vorzumerken.

2 Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubi­gern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kolloka­tion nach Artikel 250 SchKG anzufechten.

3 Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Aus­gang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kolloka­tion, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.

4 Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.

Art. 64

1 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügun­gen im Kollokationsplan anzugeben.

2 Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokationsplan Vormerk zu neh­men.


65 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 6566

1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger ange­hoben ist.67

2 Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3).

66 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 66

1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokati­onsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.

2 Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nach­träglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren.

3 Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertra­gene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Verglei­chen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat ei­ne Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abge­änderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden.

Art. 67

1 Die Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes hat in den gleichen Blättern zu erfolgen, in denen der Konkurs publiziert wurde.

2 Im Zeitpunkt der Auflegung des Planes sollen alle von der Kon­kurs­verwaltung oder dem Gläubigerausschuss erklärten Bestreitun­gen im Kollokationsplan gehörig vorgemerkt sein.

3 Für nachträgliche Abänderungen genügt nicht eine Anzeige an den Gläubiger, sondern es ist innert der Anfechtungsfrist die Bekanntma­chung der Auflegung des Kollokationsplanes zu widerrufen und der neu erstellte oder abgeänderte Plan wiederum aufzulegen und dessen Bekanntmachung anzuordnen.

Art. 6868

In den nach Artikel 249 Absatz 3 SchKG zu versendenden Spezialan­zeigen ist der Grund der Abweisung zu bezeichnen und beizufügen, dass die zwanzigtägige Anfechtungsfrist (Art. 250 SchKG) vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations­planes an zu laufen beginne.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


Art. 69

Wird eine Konkursforderung erst nach erfolgter Auflegung des Kol­lokationsplanes eingegeben, so hat eine Publikation der Verfügung über sie nur zu erfolgen, wenn sie ganz oder teilweise zugelassen wird. Wird sie vollständig abgewiesen, so genügt die blosse Anzeige davon an den Gläubiger. Vorbehalten bleiben die Artikel 65 und 66.

Art. 70

Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie der vorliegenden Verordnung in gleicher Weise zu be­obachten.

V. Verwertung

(Art. 252-260 SchKG69)

Art. 7170

Spezialanzeigen nach Artikel 257 SchKG sind ausser an die Grund­pfandgläubiger auch an diejenigen Gläubiger zu erlassen, denen die Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte ver­pfändet sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 hiervor).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 7271

1 Über jede Steigerung ist ein besonderes Protokoll zu führen, wel­ches angeben soll: die leitenden Personen, den Tag und die Dauer sowie den Ort der Steigerung und den Betrag des Erlöses für jedes speziell versteigerte Objekt. Das Protokoll ist vom Steigerungsbeam­ten zu unterzeichnen. Bei der Verwertung von Wertschriften und Gut­haben sind ausserdem die Namen der Ersteigerer zu verurkunden, bei der Verwertung von Fahrnis nur dann, wenn die Gegenstände ins­ge­samt (en bloc) von einer und derselben Person erworben werden.

2 Wird die Steigerung von einem andern öffentlichen Amt vorge­nommen, so soll dies aus dem Protokoll ebenfalls hervorgehen.

71 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

Art. 73

Das Protokoll über die Verwertung von Liegenschaften soll insbe­sondere noch enthalten: die Erklärung des Steigerungsbeamten: «Die Liegenschaft wird hiermit um den Preis von Fr. …… zugeschlagen an N.N.» und die Unterschrift des Erwerbers, der als der «Ersteigerer» zeichnet. Wo nicht zugeschlagen wird, ist am Fusse des Protokolls zu bemerken: «Die Liegenschaft wurde nicht zugeschlagen», und zwar unter Angabe des Grundes, warum der Zuschlag unterblieben ist. Wurde der Zuschlag an Bedingungen geknüpft, so sind diese genau anzugeben.

Art. 74

1 Werden die Pfandtitel über Grundpfandrechte, welche durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, nicht beige­bracht, so hat die Konkursverwaltung trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen.

2 Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfand­rechts ist durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der An­zeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Ver­lust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekomme­nen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre.72

3 Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich be­kannt­zumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.73

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

73 Fassung gemäss den Art. 69 Abs. 3 und 136 Abs. 2 der V des BGer vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken, in Kraft seit 1. Jan. 1921 (AS 36 425).

Art. 7574

Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf sei­nem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen sowie leere Pfandstellen dürfen gemäss Artikel 815 des Zivilgesetzbuches75 bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen nicht berücksichtigt wer­den. Die Pfandtitel sind ohne weiteres zur Entkräftung zu bringen und die leeren Pfandstellen nach der Versteigerung im Grundbuch zu lö­schen.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

75 SR 210

Art. 7676

Die vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seinem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen dürfen nicht separat versteigert werden, sondern es ist für die betreffenden Forderungen anlässlich der Versteigerung des Grundstücks in den Steigerungsbe­dingungen Barzahlung zu verlangen, und es sind die Titel nach der Versteigerung zur Entkräftung zu bringen.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 77

1 Sind die zur Verwertung gelangenden Gegenstände gegen Schaden versichert (vgl. Art. 37 und 40 Abs. 2 hiervor), so ist bei der Verwer­tungshandlung auf die bestehende Versicherung aufmerksam zu ma­chen. Wird die Gesamtheit der versicherten Gegenstände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versicherer vom Übergang des Eigentums sofort in Kenntnis zu setzen.

2 Bezüglich der Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand) eines Lebensversicherungsanspruchs sind die Vorschriften der Artikel 10 und 15-21 der Verordnung vom 10. Mai 191077 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsan­sprüchen massgebend.

Art. 7878

Handelt es sich um die Verwertung von Vieh, so sind die Vorschriften des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196679 (Art. 14) und der Tierseu­chenverordnung vom 27. Juni 199580 (Art. 11) betreffend die Überga­be von Verkehrsscheinen an den Käufer zu beachten.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

79 SR 916.40

80 SR 916.401

Art. 7981

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 80

1 Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläu­biger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorge­schriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.

2 Die aus der Flüssigmachung des Prozessergebnisses entstehenden Kosten dürfen nicht der allgemeinen Masse belastet werden.

Art. 8182

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

69 Heute: Art. 252-260bis SchKG.

VI. Verteilung

(Art. 261-267 SchKG)

Art. 82

1 Bevor Abschlagsverteilungen vorgenommen werden (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 und 266 SchKG), ist eine provisorische Verteilungsliste auf­zustellen, welche unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Ta­gen beim Konkursamt aufzulegen ist (Art. 263 SchKG).

2 Teilbeträge, die auf streitige Forderungen, auf Forderungen unter auf­schiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit (Art. 264 Abs. 3 SchKG), auf Sicherheitsansprüche sowie auf solche Forderun­gen entfal­len, welche verspätet, jedoch noch vor der Abschlagsvertei­lung angemel­det wurden (Art. 251 Abs. 3 SchKG), sind zurückzube­halten.

Art. 83

1 Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt werden, wenn sämt­li­che, auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Pro­zesse erledigt sind.

2 Auf die von einzelnen Gläubigern gemäss Artikel 260 SchKG ge­führten Prozesse braucht dagegen keine Rücksicht genommen zu wer­den, wenn zum vornherein feststeht, dass ein Überschuss für die Masse nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 95 hiernach).

Art. 8483

Glaubt die Konkursverwaltung (und eventuell der Gläubigeraus­schuss), auf eine Spezialvergütung nach Artikel 48 der Gebührenver­ordnung vom 23. September 199684 zum SchKG Anspruch erheben zu können, so hat sie vor der endgültigen Feststellung der Verteilungsli­ste der zuständigen Aufsichtsbehörde ausser sämtlichen Akten eine de­taillierte Aufstellung ihrer Verrichtungen, für welche die Verord­nung keine Gebühren vorsieht, zur Festsetzung der Entschädigung einzurei­chen.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

84 SR 281.35

Art. 8585

Bei der Aufstellung der Verteilungsliste ist wie folgt zu verfahren:

-
In erster Linie sind bei verpfändeten Vermögensstücken so­wohl der Erlös als die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwer­tung für alle einzeln genau anzugeben. Diese speziellen Kosten sind vom Erlös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen.
-
Ergibt sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss, so wird er zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen. Ergibt sich umgekehrt auf den Pfandobjekten ein Ausfall, so ist er unter die Forde­rungen in der ersten bis dritten Klasse einzureihen, sofern eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderung besteht.
-
Der Gesamterlös des freien Massevermögens nebst einem allfäl­ligen Mehrerlös aus der Liquidation der Pfandobjekte wird vorab zur Deckung der gesamten übrigen Konkurskosten, zu denen auch die Kosten eines vorausgegangenen öffentlichen Inventars zu rechnen sind, verwendet; der Rest ist nach Mass­gabe des Kollokationsplanes unter die Kurrentgläubiger zu verteilen.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


Art. 86

Sind von einzelnen Gläubigern Prozesse nach Artikel 260 SchKG mit Erfolg durchgeführt worden, so hat die Verteilungsliste, evtl. in ei­nem Nachtrag, auch die Verteilung des Ergebnisses unter die Abtre­tungs­gläubiger und die Masse festzustellen.

Art. 87

1 Die Anzeige an die einzelnen Gläubiger sowie an den Gemein­schuldner über die Auflegung der Verteilungsliste hat durch einge­schriebene Sendung zu erfolgen (Art. 34 SchKG).86

2 Diese Anzeige hat auch im Falle von Abänderungen der Vertei­lungsliste stattzufinden, es sei denn, dass die Änderung durch einen Entscheid der Aufsichtsbehörde erfolgt ist.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 88

Bevor die Konkursverwaltung zur Verteilung des Erlöses an die Gläu­biger schreitet, hat sie sich darüber zu vergewissern, ob während der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Beschwerden gegen die Vertei­lungsliste bei der Aufsichtsbehörde eingelangt sind, und bejahenden­falls ihre Erledigung abzuwarten.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 89

Besitzt der Gemeinschuldner im Zeitpunkte der Ausstellung der Ver­lustscheine ein zur Heimstätte erklärtes Gut oder Haus (Art. 349ff. ZGB88 und Art. 31 hiervor), so ist davon in den Verlustschei­nen Vor­merk zu nehmen, mit Angabe des Schatzungswertes der Heimstätte und der auf ihr ruhenden Lasten. Ferner sind in den Ver­lustscheinen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches89 und die er­gänzenden kan­tonalen Vorschriften über die Zwangsverwaltung der Heimstätten und die Befriedigung der Gläubiger aufzunehmen.

88 SR 210

89 SR 210

Art. 9090

90 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 9191

91 Aufgehoben durch V des BGer vom 23. April 1926, mit Wirkung seit 19. Dez. 1923 (AS 42 252).

VII. Schluss des Konkursverfahrens

(Art. 268-270 SchKG)

Art. 92

1 Der Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG) ist stets schriftlich abzufassen und dem Konkursgerichte mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einzureichen. Eine Abschrift des Berichts ist bei den Akten aufzubewahren.

2 Der Bericht soll eine gedrängte Darstellung des Verlaufs der Liqui­dation enthalten. Er hat namentlich über die Ursachen des Konkur­ses, die Aktiven und Passiven und den Gesamtbetrag der Verluste sum­marisch Aufschluss zu geben und zu erwähnen, ob und eventuell wel­che Beträge gemäss Artikel 264 Absatz 3 SchKG bei der Deposi­ten­anstalt hinterlegt werden mussten.


Art. 93

Die Erstattung eines Schlussberichtes und die Bekanntmachung der Schlussverfügung haben auch im summarischen Verfahren stattzu­fin­den. Dagegen ist eine Publikation der Schlussverfügung bei Ein­stel­lung des Konkursverfahrens im Sinne des Artikels 230 Absatz 2 SchKG nicht erforderlich.

Art. 9492

92 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 95

Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rech­te ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akt­en dar­über Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort ge­schlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchge­führter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll.

VIII. Summarisches Verfahren

Art. 9694

Für das summarische Verfahren gelten, ausser den in den Artikeln 32, 49, 70 und 93 enthaltenen Vorschriften, folgende Besonderheiten:

a.
Schlägt der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vor, so ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn er die Kosten dafür vorschiesst.
b.
Für Grundstückssteigerungen gelten die Bestimmungen der Arti­kel 134-137 und 143 SchKG; ein allfälliger Zahlungster­min darf jedoch nicht mehr als drei Monate betragen. Im Übri­gen gelten für die Verwertung die Vorschriften der Artikel 71-78 und 80 dieser Verordnung.
c.
Für die Verteilung ist unter Beachtung der Vorschriften der Arti­kel 262 und 264 Absatz 3 SchKG sowie der Artikel 83 und 85 hiervor eine Verteilungsliste zu erstellen. Abschlagsvertei­lungen sind nicht vorzunehmen, dagegen Verlustscheine nach Artikel 265 SchKG auszustellen. Auch ist Artikel 150 SchKG analog zur An­wendung zu bringen.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

C. Geschäftsführung der ausseramtlichen Konkursverwal­tungen


95 Dieser Titel («Obblighi dell'amministrazione speciale di un fallimento») besteht nur im italienischen Text.


Art. 9796

Die in den Artikeln 1 Ziffern 2-4, 2, 3, 5, 8-10, 13, 15-34, 36, 38, 41, 44-69, 71-78, 80, 82-89, 92, 93 und 95 der vorliegenden Verordnung aufgestellten Vorschriften gelten auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG und Art. 43 hiervor).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 98

1 Die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen und der Kostenrechnung und Verteilungsliste hat, auch wenn eine aus­seramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Kon­kursamt zu erfolgen. Die Kantone können vorschreiben, dass der Vollzug der öffentlichen Steigerungen durch das Konkurs- oder ein anderes öffentliches Amt oder unter dessen Mitwirkung zu geschehen habe.97

2 Nach Schluss des Verfahrens hat die Konkursverwaltung das Proto­koll und die Akten an das Konkursamt zur Aufbewahrung in dessen Archiv abzuliefern.

398

97 Im italienischen Text besteht dieser Absatz aus zwei Absätzen. Jeder Absatz entspricht einem Satz des deutschen Textes.

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

D. Schlussbestimmungen

Art. 99

1 Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.

299

99 Gegenstandslose UeB.

Art. 100

1 Alle mit den obigen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Ver­ordnungsvorschriften und Anweisungen werden aufgehoben.

2 Insbesondere wird Artikel 12 der Verordnung vom 10. Mai 1910100 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche­rungsansprüchen durch Artikel 61 hiervor abgeändert.

100 SR 281.51