01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 29.02.2024
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 20052, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a. schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben; b. ausländische

kollektive

Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden;

c. Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten;

d. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben;

e. Personen, die von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Artikel 10 Absätze 3, 3bis oder 3ter oder entsprechendem ausländischem Recht vorbehalten sind; AS 2006 5379

1 SR

101

2 BBl

2005 6395

951.31

Kreditinstitute

2

951.31

f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.3

2

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;

b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten; d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben; e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften); f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;

g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches4; h.5 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, deren Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3, 3bis oder 3ter qualifiziert sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die verwalteten Vermögenswerte, einschliesslich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.

2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen bestehen aus nicht hebelfinanzierten kollektiven Kapitalanlagen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser kollektiven Kapitalanlagen keine Rücknahmerechte ausüben dürfen, und betragen höchstens 500 Millionen Franken.

3. Die Anleger sind ausschliesslich Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe, zu welcher der Vermögensverwalter gehört.

2bis

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Absatz 2 Buchstabe h können sich diesem Gesetz unterstellen, sofern dies vom Land gefordert wird, in dem die kollektive Kapitalanlage aufgesetzt oder vertrieben wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann unabhängig von einer Unterstellung eine Registrierungspflicht zur Erhebung von volkswirtschaftlich bedeutsamen Daten vorschreiben.6 3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

4 SR

210

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 3

951.31

3

Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3, 3bis und 3ter beteiligt sein dürfen; und

b. die Aktien auf Namen lauten.7 4

…8


Art. 3

9 Vertrieb 1 Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b richtet.

2

Nicht als Vertrieb gelten: a. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, die auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers erfolgen, insbesondere im Rahmen von Beratungsverträgen und bloss ausführenden Transaktionen; b. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Finanzintermediären gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a; c. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit einem unabhängigen Vermögensverwalter, sofern: 1. dieser als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199710 unterstellt ist, 2. dieser den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Mindeststandards anerkannt sind, 3. der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind;

d. die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre; e. das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

8

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

10 SR

955.0

Kreditinstitute

4

951.31


Art. 4

Interne Sondervermögen

1

Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages am internen Sondervermögen.

b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.

c.11 Sie vertreiben diese Sondervermögen nicht.

2

Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der bankenbeziehungsweise börsengesetzlichen Prüfgesellschaft12 zu melden.

3

Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Effektenhändlers zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.


Art. 5

Strukturierte Produkte

1

Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn:13

a. sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:14 1. einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193415 (BankG), 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416,

3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 199517 (BEHG),

4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;

b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.

1bis

Die Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Siche11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013

(AS 2013 585; BBl 2012 3639).

12 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

15 SR

952.0

16 SR

961.01

17 SR

954.1

Kollektivanlagengesetz 5

951.31

rung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung.18 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger.

b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich.

c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht.

3

Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten.19 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts20 gilt in diesem Fall nicht.

5

Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.


Art. 6

Delegation an den Bundesrat 1

Der Bundesrat kann im Rahmen der Ausführungsbestimmungen den kollektiven Kapitalanlagen ähnliche Vermögen oder Gesellschaften diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen oder Gesellschaften von der Unterstellung befreien, soweit der Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfordert beziehungsweise dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen der zuständigen Kommission nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221 zur Konsultation.

2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 7

Begriff 1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

20 SR

220

21 SR

171.10

Kreditinstitute

6

951.31

werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.

2

Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein.

3

Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b und c zulassen.22 4 Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) die Anlageentscheide an die einzige Anlegerin oder an den einzigen Anleger delegieren. Die FINMA kann diesen von der Pflicht befreien, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 31 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 36 Absatz 3 zu unterstellen.23

Art. 8

Offene kollektive Kapitalanlagen 1

Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf.

2

Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3

Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.


Art. 9

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf.

2

Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag.

4

Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement.


Art. 10

Anlegerinnen und Anleger 1

Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 7

951.31

2

Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein.

3

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten:24 a.25 beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;

b. beaufsichtigte

Versicherungseinrichtungen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;

d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e. und f.26 … 3bis

Vermögende Privatpersonen können schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen. Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.27 3ter Anlegerinnen und Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c abgeschlossen haben, gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, sofern sie nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als solche gelten wollen.28 4 Der Bundesrat kann weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

5

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:29 a.30 … b. die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes; c. die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes; 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

30 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

8

951.31

d. die Pflicht, den Anlegerinnen und Anlegern das Recht auf jederzeitige Kündigung einzuräumen;

e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar; f. die Risikoverteilung.


Art. 11

Anteile Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.


Art. 12

Schutz vor Verwechslung oder Täuschung 1

Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen.

2

Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.31 3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung 1. Abschnitt: Allgemein

Art. 13

Bewilligungspflicht 1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA.32 2 Eine Bewilligung beantragen müssen: a. die

Fondsleitung;

b. die

SICAV;

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die SICAF;

e.33 die Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen; f.34 der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen; 31 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 9

951.31

g. der

Vertriebsträger;

h. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

3

Der Bundesrat kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.35 4

…36

5

Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben a-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.


Art. 14

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;

b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist; d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen; e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

1bis

Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht37 vorsehen.38 1ter Der Bundesrat kann, unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.39 2 Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist.

3

Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

36 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

37 SR

220

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

10

951.31

beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können: a. natürliche und juristische Personen: b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; c. wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.40


Art. 15

Genehmigungspflicht 1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: a. der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25); b. die Statuten und das Anlagereglement der SICAV; c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

d. die Statuten und das Anlagereglement der SICAF; e.41 die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

2

Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.


Art. 16

Änderung der Umstände Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen.


Art. 17

Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen.

2. Abschnitt:42 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

Art. 18

Organisation

1

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz kann sein: 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 11

951.31

a. eine juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

b. eine Kollektiv- und Kommanditgesellschaft; c. eine schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, sofern: 1. dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, an seinem Sitz einer an-

gemessenen Aufsicht untersteht, 2. dieser ausreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, und 3. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

2

Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, sofern internationale Standards dies verlangen.

3

Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in begründeten Fällen von Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien, sofern: a. der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird; und b. ihnen die Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist: 1. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a-d und f, oder

2. ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.

a Aufgaben 1 Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen stellt für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement sicher.

2

Er kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen. Vorbehalten bleibt Artikel 31.

3

Überdies darf er insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen, sofern eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht und das ausländische Recht eine solche Vereinbarung verlangt;

b. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; c. Anlageberatung;

Kreditinstitute

12

951.31

d. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen; e. Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

b Delegation von Aufgaben 1

Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen kann Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2

Er beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt deren Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.

3

Anlageentscheide darf er nur Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

4

Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

c Wechsel Der Wechsel des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen ist der FINMA vorgängig zu melden.

3. Abschnitt: Vertriebsträger

Art. 19

1 …43

1bis

Ein Finanzintermediär darf ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden sollen, nur vertreiben, wenn er in der Schweiz oder im Sitzstaat angemessen beaufsichtigt ist.44 2

Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3

Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.

4

…45

43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 13

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4. Kapitel: Verhaltensregeln

Art. 20

Grundsätze 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten erfüllen insbesondere die folgenden Pflichten

:46

a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger;

b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind; c.47 Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen; sie legen sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anlegerinnen und Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.

2

Die FINMA kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandards festlegen.

3

Die Bewilligungsträger treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.48


Art. 21

Vermögensanlage 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.

2

Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.

3

Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

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Art. 22

Effektenhandelsgeschäfte 1 Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr für die bestmögliche Erfüllung der Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten.

2

Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen.

3

Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsträger oder ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.


Art. 23

Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 1

Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.

2

Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts49 findet auf Anlagefonds keine Anwendung.

3

Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.

4

Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.


Art. 24

Weitere Verhaltensregeln50

1

Die Bewilligungsträger treffen die Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2

Ziehen sie Dritte zum Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen bei, so schliessen sie mit diesen Vertriebsverträge ab.

3

Die Bewilligungsträger und die zum Vertrieb beigezogenen Dritten halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung für den Erwerb einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage schriftlich fest. Dieses schriftliche Protokoll wird der Kundin oder dem Kunden übergeben.51 49 SR

220

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 15

951.31

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds 1. Abschnitt: Begriff

Art. 25

1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:

a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten.

2

Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.

3

Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.

2. Abschnitt: Fondsvertrag

Art. 26

Inhalt 1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung.

2

Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank.

3

Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.52

Art. 27

Änderungen des Fondsvertrags 1

Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen.

2

Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 3

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196853 (VwVG). Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

53 SR

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hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.54 4 Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen.

3. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 28

Organisation 1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

2

Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.

3

Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

4

Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.

5

Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.


Art. 29

55 Zweck 1 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; b. Anlageberatung; c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.

2

Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a.


Art. 30

Aufgaben Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbständig und in eigenem Namen. Insbesondere: a. entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;

b. berechnet sie den Nettoinventarwert; c. setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest; d. macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 17

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Art. 31

Delegation von Aufgaben 1

Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2

Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3

Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.56 4 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf sie Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.57 5 Für kollektive Kapitalanlagen, die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.58 6 Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.59


Art. 32

Eigene Mittel

1

Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2

Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

3

Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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Art. 33

Rechte 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: a. die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

2

Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.


Art. 34

Wechsel 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können von einer anderen Fondsleitung übernommen werden.

2

Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Fondsleitung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA.

3

Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.60 4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG61.62 5 Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

6

Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.


Art. 35

Absonderung des Fondsvermögens 1

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.63 2

Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

61 SR

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62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

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2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

Begriff und Aufgaben64 1

Die SICAV ist eine Gesellschaft: a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.

2

Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss.

3

Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und 31 Absätze 1-5 gelten sinngemäss.65


Art. 37

Gründung 1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes66 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.

2

Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.67 3 …68


Art. 38

Firma 1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten.

2

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes69 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

66 SR

220

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

68 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

69 SR

220

Kreditinstitute

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Art. 39

Eigene Mittel

1

Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2

Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.


Art. 40

Aktien 1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen.

2

Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein.

3

Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.

4

Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.

5

Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.


Art. 41

Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre 1

Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.

2

Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.70 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.

4

Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.


Art. 42

Ausgabe und Rücknahme von Aktien 1

Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.

2

Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 21

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3

Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.

4

Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.


Art. 43

Statuten 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck;

c. die

Mindesteinlage;

d. die Einberufung der Generalversammlung; e. die Organe;

f. die

Publikationsorgane.

2

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

a. die

Dauer;

b. die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3); c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte; d. die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51);

e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.


Art. 44

Anlagereglement Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.

a71 Depotbank 1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72-74 beiziehen.

2

Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;

b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und c. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.


Art. 45

72 Verhältnis zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201573) sind auf die SICAV nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre74

Art. 46

Mitgliedschaftsrechte 1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist.

2

Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein.

3

Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden. Sie führt zudem nach Artikel 697l des Obligationenrechts75 ein Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionären wirtschaftlich berechtigt sind.76 4 Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungsratssitz haben.77 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

73 SR

958.1

74 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

75 SR

220

76 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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a78 Meldepflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre 1

Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 697j des Obligationenrechts79. 2 Die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestimmen sich nach Artikel 697m des Obligationenrechts.


Art. 47

80 Stimmrechte 1 Jede Aktie entspricht einer Stimme.

2

Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen.


Art. 48

Kontrollrechte Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes81 über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.


Art. 49

Weitere Rechte

Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 50

Generalversammlung 1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.

2

Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

3

Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts82 über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft zur Anwendung.83

78 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

79 SR

220

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

81 SR

220

82 SR 220

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

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Art. 51

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

2

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen.

3

Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

4

Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt sowie die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt.84 5 Die Administration der SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 ff. delegiert werden.

6

Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts85 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.86


Art. 52

Prüfgesellschaft Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

3. Kapitel:

Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 53

Begriff Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.


Art. 54

Zulässige Anlagen

1

Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen.

2

In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger Mittel zulässig.

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

85 SR

220

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

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Art. 55

Anlagetechniken 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen: a. Effektenleihe; b. Pensionsgeschäft; c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz;

d. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.

2

Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.

3

Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.


Art. 56

Einsatz von

Derivaten

1

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern: a. diese Geschäfte nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führen;

b. sie über eine geeignete Organisation und ein adäquates Risikomanagement verfügen;

c. die mit der Abwicklung und der Überwachung betrauten Personen qualifiziert sind und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und nachvollziehen können.

2

Das Gesamtengagement aus Geschäften mit Derivaten darf einen bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Engagements aus Geschäften mit Derivaten sind auf die gesetzlichen und reglementarischen Höchstlimiten, namentlich auf die Risikoverteilung, anzurechnen.

3

Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.


Art. 57

Risikoverteilung 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen.

2

Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.

3

Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

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2. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 58

Begriff Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.


Art. 59

Zulässige Anlagen

1

Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in: a. Grundstücke einschliesslich Zugehör; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen im Immobilienfonds vereinigt sind; c. Anteile an anderen Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens;

d. ausländische Immobilienwerte, deren Wert hinreichend beurteilt werden kann.

2

Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.


Art. 60

Sicherstellung der Verbindlichkeiten Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.


Art. 61

Einsatz von

Derivaten

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.


Art. 62

Risikoverteilung Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.


Art. 63

Besondere Pflichten

1

Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes einhalten.

Kollektivanlagengesetz 27

951.31

2

Die Fondsleitung, die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.

3

Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.

4

Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahe stehenden Personen im Sinne der Absätze 2 und 3 gewähren. Der Bundesrat regelt die Ausnahmekriterien.87

Art. 64

Schätzungsexpertinnen und

Schätzungsexperten88 1

Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten.

Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.89 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:90

a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen; b. unabhängig sind;

c.91 …

3

Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexpertin oder eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.92 4 Die FINMA kann die Genehmigung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.93 5

Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.94

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

28

951.31


Art. 65

Sonderbefugnisse 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht.

2

Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen; die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die FINMA regelt die Einzelheiten.


Art. 66

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1

Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.

2

Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.


Art. 67

Handel Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher.

3. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen

Art. 68

Begriff Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.


Art. 69

Zulässige Anlagen

1

Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.

2

Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden: a. die nur beschränkt marktgängig sind; b. die hohen Kursschwankungen unterliegen; c. die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen; d. deren Bewertung erschwert ist.

Kollektivanlagengesetz 29

951.31


Art. 70

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen 1

Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2

Auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind die Bestimmungen über den Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar.


Art. 71

Übrige Fonds für alternative Anlagen 1

Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2

Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

3

Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und in der Werbung hinzuweisen.

4

Der Prospekt muss interessierten Personen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos angeboten werden.

5

Die FINMA kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist («Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Depotbank

Art. 72

Organisation 1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des BankG95 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.96 2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

95 SR

952.0

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

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951.31


Art. 73

Aufgaben 1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.

2

Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt zu informieren.97 2bis Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind in der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.98 3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob:99 a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;

b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen; c. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.

4

Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.100

Art. 74

Wechsel 1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 34) sinngemäss.

2

Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines schriftlichen Vertrages und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.

3

Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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951.31

2. Abschnitt: Prospekt, Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt101

Art. 75

Prospekt 1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt.

2

Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt werden müssen.

3

Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.


Art. 76


102

Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt 1

Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein Dokument mit den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, für Immobilienfonds ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2

Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten sachgerechte Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage. Sie sind so darzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger Art und Risiken der kollektiven Kapitalanlage verstehen und auf deren Grundlage fundierte Anlageentscheide treffen können.

3

Der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts. Er muss leicht verständlich sein. 4

Der Bundesrat legt die wesentlichen Merkmale und Angaben fest. Die FINMA kann die wesentlichen Angaben unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren.

5

Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der vereinfachte Prospekt sind jeder interessierten Person vor der Zeichnung des Produkts und vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts kostenlos zur Verfügung zu stellen.

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

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951.31


Art. 77

103 Gemeinsame Bestimmungen

1

In jeder Werbung ist auf den Prospekt und die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

2

Der Prospekt, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder der vereinfachte Prospekt und jede Änderung dieser Dokumente sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

Art. 78

Erwerb und Rückgabe

1

Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar: a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds; b. bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn.

2

Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.

3

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

4

Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten.

5

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.


Art. 79

Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe 1

Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54 ff., 59 ff. und Art. 69 ff.) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.

2

Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 33

951.31


Art. 80

Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten.


Art. 81

Aufschub der Rückzahlung 1

Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.

2

Die FINMA kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren.


Art. 82

Zwangsrückkauf Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn: a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b. die Anlegerin oder der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.


Art. 83

Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes 1

Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.

2

Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.

3

Die FINMA kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

4

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen.


Art. 84

Recht auf Auskunft

1

Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.

2

Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitglied-

Kreditinstitute

34

951.31

schafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.104 3 Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.


Art. 85

Klage auf Rückerstattung Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger auf Leistung an die betroffene offene kollektive Kapitalanlage klagen.


Art. 86

Vertretung der Anlegergemeinschaft 1

Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft machen.

2

Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen kollektiven Kapitalanlage.

3

Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie diese.

4

Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben.

5

Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht durch das Urteil anders verteilt werden.

4. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

Art. 87

Buchführungspflicht Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden.

Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes105 zur Anwendung.


Art. 88

Bewertung zum

Verkehrswert

1

Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden.

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

105 SR

220. Heute: Art. 957 ff. OR.

Kollektivanlagengesetz 35

951.31

2

Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde.


Art. 89

Jahres- und Halbjahresbericht 1

Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: a. die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten;

b. die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile; c. das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils auf den letzten Tag des Rechnungsjahres;

d. die Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes;

e. eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe; f.

den Namen oder die Firma der Personen, an die Aufgaben delegiert sind; g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über: 1. Änderungen des Fondsreglements, 2. wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement, 3. den Wechsel von Fondsleitung und Depotbank, 4.106 Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der

SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, 5. Rechtsstreitigkeiten; h. das Ergebnis der offenen kollektiven Kapitalanlage (Performance), allenfalls im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (Benchmark); i. einen Kurzbericht der Prüfgesellschaft zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90.

2

Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen.

3

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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4

Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht.

5

Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten.


Art. 90

Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds 1

Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung.

2

Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.

3

Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen.

4

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze.


Art. 91

Vorschriften der FINMA Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.

5. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen

Art. 92

Begriff Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert auf.


Art. 93

Anlagefonds mit Teilvermögen 1

Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.


Art. 94

SICAV mit

Teilvermögen

1

Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten.

2

Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten muss die SICAV die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen legen. Wird die Beschränkung nicht offen gelegt, so haftet die SICAV mit ihrem

Kollektivanlagengesetz 37

951.31

gesamten Vermögen. Vorbehalten bleiben die Artikel 55 und 100 Absatz 1 des Obligationenrechtes107.

6. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 95

108 Umstrukturierung 1 Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zulässig:

a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;

b. die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage; c. für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69-77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003109.

2

Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem sie von der FINMA nach Artikel 15 genehmigt worden ist.


Art. 96

Auflösung 1 Der Anlagefonds wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank;

b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der FINMA: 1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Fondsleitung und der Depotbank, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.

2

Die SICAV wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt; b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der FINMA: 107 SR

220

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

109 SR

221.301

Kreditinstitute

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1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.; d. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

3

Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur Anwendung.

4

Die Fondsleitung und die SICAV geben der FINMA die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.


Art. 97

Folgen der Auflösung

1

Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden.

2

Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses.

3

Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes110 zur Anwendung.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 98

Begriff 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).

2

Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.

2bis

Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss.111 3

Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.

110 SR

220

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 39

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Art. 99

Verhältnis zum

Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes112 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.


Art. 100

Handelsregister 1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

2

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.


Art. 101


113

Firma

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.


Art. 102

Gesellschaftsvertrag und Prospekt 1

Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck;

c. die Firma und den Sitz der Komplementäre; d. den Betrag der gesamten Kommanditsumme; e. die Dauer;

f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditärinnen und Kommanditäre;

g. die Führung eines Registers der Kommanditärinnen und Kommanditäre; h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die mit der Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken;

i.

die Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung; j.

den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle.

2

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

3

Der Prospekt konkretisiert namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe h.


Art. 103

Anlagen 1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital.

2

Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.

112 SR

220

113 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

Kreditinstitute

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Art. 104

Konkurrenzverbot 1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

2

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Art. 105

Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären 1

Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.

2

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes114 über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.

3

Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.


Art. 106

Einsicht und Auskunft 1

Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt.

2

Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.


Art. 107

Prüfgesellschaft Die Gesellschaft bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).


Art. 108

Rechenschaftsablage 1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.

2

International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.


Art. 109

Auflösung Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch

Gesellschafterbeschluss; b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; c. durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.

114 SR

220

Kollektivanlagengesetz 41

951.31

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 110

Begriff 1 Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts115 (Art.

620 ff. OR):

a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und

c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.

2

Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.116

Art. 111

Firma 1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten.

2

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes117 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.


Art. 112

Verhältnis zum

Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes118 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.


Art. 113

Aktien 1 Die Aktien sind vollständig liberiert.

2

Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.

3

Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.


Art. 114

119 Depotbank Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72-74 beiziehen.

115 SR

220

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

117 SR

220

118 SR

220

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

42

951.31


Art. 115

Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen 1

Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anlagereglement.

2

Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71.

3

Über Änderungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.


Art. 116

Prospekt Die SICAF erstellt einen Prospekt. Für diesen gelten die Artikel 75 und 77 sinngemäss.


Art. 117

Rechenschaftsablage Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c-i, Absätze 24 sowie Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.


Art. 118

Prüfgesellschaft Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Begriff und Genehmigung

Art. 119

Begriff 1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten: a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines andern Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden; b. Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

2

Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

Kollektivanlagengesetz 43

951.31


Art. 120

Genehmigungspflicht 1 Der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bedarf vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der FINMA. Der Vertreter legt der FINMA die entsprechenden massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor.120 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn: a.121 die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen; b.122 die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist; c. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt; d. für die in der Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind;

e.123 eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für den Vertrieb relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

2bis

Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden.124 3 Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.

4

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d jederzeit zu erfüllen.125 120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

44

951.31


Art. 121

Zahlstelle 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des BankG126 vorzusehen.

2

Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen.


Art. 122

Staatsverträge Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht vorsehen.

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 123

Auftrag 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur vertrieben werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 122.127 2 Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.


Art. 124

Pflichten 1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.

2

Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.


Art. 125

Erfüllungsort 1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz vertriebenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

2

Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.

126 SR

952.0

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 45

951.31

5. Titel: Prüfung128 und Aufsicht 1. Kapitel: Prüfung

Art. 126

Auftrag 1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005129 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007130 (FINMAG) beauftragen:131

a. die Fondsleitung für sich selbst und für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV;

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die SICAF;

e.132 der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen; f.

der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2

…133

3

Von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen sind: a. die Fondsleitung und die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte Fondsleitung.

4

Die FINMA kann in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b Ausnahmen gestatten.

5

Die in Absatz 1 genannten Personen, verwaltete Anlagefonds sowie jede zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts134 prüfen lassen.135 128 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

129 SR

221.302

130 SR

956.1

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

133 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

134 SR

220

135 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Kreditinstitute

46

951.31

6

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.136


Art. 127-129137

Art. 130

138 Auskunftspflichten 1 Die Schätzungsexperten sowie die Immobiliengesellschaften, die zur kollektiven Kapitalanlage gehören, gewähren der Prüfgesellschaft Einsicht in die Bücher, die Belege und in die Schätzungsberichte; sie erteilen ihr zudem alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.

2

Die Prüfgesellschaft der Depotbank und die Prüfgesellschaft der übrigen Bewilligungsträger arbeiten zusammen.


Art. 131


139

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 132

140 Aufsicht 1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.

2

Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.

136 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

137 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

139 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Kollektivanlagengesetz 47

951.31


Art. 133

141 Aufsichtsinstrumente 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG142 sinngemäss anwendbar.143 2

Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.

3

Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

4

Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.


Art. 134

144 Liquidation Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 135

Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit 1

Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.

2

Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.


Art. 136

Andere Massnahmen

1

In begründeten Fällen kann die FINMA für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen.

2

Sie kann die vom Immobilienfonds oder von der Immobilieninvestmentgesellschaft eingesetzten Schätzungsexperten abberufen.

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

142 SR

956.1

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Kreditinstitute

48

951.31


Art. 137


145

Konkurseröffnung

1

Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a-d oder f überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.146 2

Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des BG vom 11. April 1889147 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts148) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

3

Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.149

Art. 138


150

Durchführung des Konkurses 1

Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG151.

2

Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a-138c nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen.

3

Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

a152 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzulegen; b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

2

Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

147 SR

281.1

148 SR

220

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

151 SR

281.1

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 49

951.31

3

Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.

b153 Verteilung und Schluss des Verfahrens 1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

2

Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatorinnen oder Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

3

Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

c154 Ausländische Insolvenzverfahren Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des BankG155 sinngemäss.

d156 Beschwerde 1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG157 ist ausgeschlossen.

2

Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.


Art. 139

158 Auskunftspflicht 1 Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

2

Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.159

153 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

155 SR

952.0

156 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

157 SR

281.1

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kreditinstitute

50

951.31


Art. 140

Zustellung von Urteilen Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person oder Gesellschaft und Anlegerinnen und Anlegern fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.


Art. 141


160



Art. 142


161


Art. 143


162


Art. 144

Erhebung und Meldung von Daten163 1

Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, ihr diese zu melden.164 2

Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

3

Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003165 vorschreibt, sowie die Befugnis der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 145

Grundsatz 1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden 160 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

161 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

162 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

165 SR

951.11

Kollektivanlagengesetz 51

951.31

können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, dem Vertrieb, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen: a. der

Fondsleitung,

b. der

SICAV,

c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, d. der SICAF,

e. der

Depotbank,

f. der

Vertriebsträger,

g. des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, h. der Prüfgesellschaft,

i. des

Liquidators.

2

Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den Vertreter der Anlegergemeinschaft.166 3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln. Vorbehalten bleibt Artikel 31 Absatz 6.167 4

Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts168 über die Aktiengesellschaft.

5

Die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.


Art. 146

Solidarität und

Rückgriff

1

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

2

Die Klägerin oder der Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jeder einzelnen beklagten Person festsetzt.

3

Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten.

166 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

168 SR

220

Kreditinstitute

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951.31


Art. 147

Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

2

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 148

Verbrechen und Vergehen169 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:170

a.171 … b. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;

c.172 … d.173 ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreibt;

e. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und in den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen:174 1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, 2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt; 169 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

170 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

171 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

172 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 53

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g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt:175 1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt, 2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht, 3. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der FINMA

einreicht,

4.176 …

h. der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert; i.177 … j.

als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt; k. ein Kundengeheimnis, auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung, offenbart, das einer Person in ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter, Liquidatorin oder Liquidator einer Fondsleitung anvertraut worden ist oder das sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

l.178 ein ihr oder ihm nach Buchstabe k offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

1bis

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe k oder l einen Vermögensvorteil verschafft.179 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

…180


Art. 149

Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

176 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

177 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

178 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

179 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241).

180 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

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b. in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht; c.181 ein internes Sondervermögen vertreibt; d. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;

e. ein strukturiertes Produkt an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreibt, ohne dass:182 1. die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a eingehalten werden,

2. ein vereinfachter Prospekt vorliegt, 3.183 die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten Prospekt aufgeführt werden; f.184 das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

…185

4

…186


Art. 150


187

Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Kundengeheimnis Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das Kundengeheimnis (Art. 148 Abs. 1 Bst. k) obliegen den Kantonen.


Art. 151


188

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

183 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

184 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

185 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

186 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

187 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

188 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

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7. Titel: Schlussbestimmungen189 1. Kapitel: Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts190

Art. 152

191 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Der Bundesrat und die FINMA beachten beim Erlass von Verordnungsrecht die massgebenden Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.


Art. 153

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen192

Art. 154

Übergangsbestimmungen für schweizerische Anlagefonds 1

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren betreffend Reglementsänderungen sowie Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank werden nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt.

2

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen: a. für jeden Immobilienfonds und für jeden übrigen Fonds für traditionelle Anlagen einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen;

b.193 gegenüber der FINMA nachweisen, dass die von ihr beauftragten Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einer staatlichen Aufsicht unterstehen.

3

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen die angepassten Fondsreglemente der FINMA zur Genehmigung einreichen.

4

In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 155

Übergangsbestimmungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen 1

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich ausländische kollektive Kapitalanlagen, die neu diesem Gesetz unterstehen, bei der FINMA zu 189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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melden und ein Gesuch um Genehmigung zu stellen. Bis zum Entscheid über die Genehmigung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2

Die FINMA entscheidet über die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

3

In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 156

Übergangsbestimmungen für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 1

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz mit einem Immobilienfonds oder übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind, einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen und der FINMA einreichen.

2

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen der FINMA nachzuweisen, dass sie eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.) bezeichnet haben.


Art. 157

Übergangsbestimmungen für Bewilligungsträger und schweizerische kollektive Kapitalanlagen 1

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden Personen bei der FINMA zu melden:

a. SICAF; b.194 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

2

Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3

Die FINMA entscheidet über die Bewilligung beziehungsweise die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

4

In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 158

Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden 1

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Rechtsträger, deren Bezeichnung gegen Artikel 12 verstösst, diese anzupassen.

2

Wird die erforderliche Anpassung der Bezeichnung nicht innert Frist vorgenommen, setzt die FINMA dem Rechtsträger eine Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Kollektivanlagengesetz 57

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der Nachfrist löst die FINMA den Rechtsträger zum Zwecke der Liquidation auf und ernennt die Liquidatoren.

3. Kapitel:195 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012
a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen 1

Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 zur Genehmigung einreichen.

2

Fondsleitungen und SICAV, die Anlageentscheide von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ins Ausland delegiert haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung besteht, obwohl das ausländische Recht eine solche Vereinbarung verlangt, melden die Delegation unverzüglich der FINMA. Sie müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in denen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

3

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

b Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Anlageentscheide und der Aufbewahrung des Fondsvermögens 1

Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und SICAV, die die Anlageentscheide an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert haben, die nicht einer anerkannten Aufsicht unterstehen, müssen die Delegation innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 der FINMA melden. Innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung muss die Delegation den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vorbehalten bleibt die Delegation an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 158c Absatz 2. 2 Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung müssen Depotbanken gegenüber der FINMA bestätigen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an nach Artikel 73 zulässige Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

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c Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen 1

Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu diesem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 bei der FINMA zu melden.

2

Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

d Übergangsbestimmungen für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 1

Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und Vertriebsträger, die neu diesem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 bei der FINMA zu melden.

2

Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3

Vertreter, die nach bisherigem Recht ausländische kollektive Kapitalanlagen vertrieben haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen zur Fortführung dieses Vertriebs der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

4

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 4 sowie Artikel 123 erfüllen.

5

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche zum Vertrieb an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in oder von der Schweiz aus zugelassen sind, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung die neu eingeführten Anforderungen nach Artikel 120 Absatz 2 erfüllen 6 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

e Übergangsbestimmung für vermögende Privatpersonen gemäss Artikel 10 Absatz 3bis Vermögende Privatpersonen, die innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3bis nicht erfüllen, dürfen keine qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehaltenen kollektiven Kapitalanlagen mehr tätigen.

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4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten196

Art. 159

…197

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007198 196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

198 BRB vom 22. Nov. 2006

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Anhang

(Art. 153)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Das Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994199 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …200 199 [AS

1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4] 200 Die

Änderungen

können unter AS 2006 5379 konsultiert werden.