01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)
1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19584, beschliesst:

Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

Art. 1

Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

Art. 2

Beitragspflicht6

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG7 genannten Versicherten
und Arbeitgeber.

AS 1959 827

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),
in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2

[BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung ensprechen heute die Art. 111-113
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

4

BBl 1958 II 1137 5

SR 831.10

6

Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG
vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

7

SR 831.10

831.20

Invalidenversicherung 2

831.20


Art. 3


8

Beitragsbemessung und -bezug 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG9. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und
Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8
Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.10 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen
Beitrag von 54-1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und
von 108-1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind.11 2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar.

Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen

Art. 4

Invalidität

1 Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.12

Art. 5

Sonderfälle

1 War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität
nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt.13 8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

9

SR 831.10

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

11

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

13

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

IVG

3

831.20

2 Nichterwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.14

Art. 6


15

Versicherungsmässige Voraussetzungen 1

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39
bleibt vorbehalten.16

1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die
Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach
der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.17 2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren
in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser
Personen werden keine Leistungen gewährt.18

Art. 7

Entzug oder Kürzung der Leistung 1 Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.

2 Absatz 1 ist anwendbar auf Leistungen für Angehörige, welche die Invalidität eines
Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens
oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert haben.

14

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

17

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10.AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom
23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). Siehe die
SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Invalidenversicherung 4

831.20

B. Die Eingliederung I. Der Anspruch19

Art. 8


20

Grundsatz

1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu
berücksichtigen.

2 Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen
unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: a.

medizinischen Massnahmen; b.

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung); c.21 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr;

d.

der Abgabe von Hilfsmitteln; e.

der Ausrichtung von Taggeldern.


Art. 9


22

Besondere Voraussetzungen 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im
Ausland, gewährt.

2 ...23

3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6
Absatz 2 erfüllen oder wenn:24 a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge 19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

21

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

23

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677;
BBl 1999 4983).

24

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

IVG

5

831.20

geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und25 b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der
Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern
gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich
dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung
die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität
ergeben.26 27


Art. 10

Entstehen und Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick
auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG28 Gebrauch gemacht hat oder in welchem
sie das Rentenalter erreicht.29 2 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen,
die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die
Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die
Eingliederung erschwert oder verunmöglicht.


Art. 11


30

Eingliederungsrisiko

Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im
Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der
Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.

II. Die medizinischen Massnahmen

Art. 12

Anspruch im allgemeinen 1 Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die
Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Einglie25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

27

Siehe auch die SchlB Änd. 7. 10. 1994 am Ende dieses Textes.

28

SR 831.10

29

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

30

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom
24. Juni 1977 am Schluss dieses BG.

Invalidenversicherung 6

831.20

derung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die
Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem
Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach
Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.31

Art. 13


32

Anspruch bei Geburtsgebrechen 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.33 2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger
Bedeutung ist.


Art. 14

Umfang der Massnahmen 1 Die medizinischen Massnahmen umfassen: a.

die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird; b.

die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.

2 Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen
Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er
Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.34 3 Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder
Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen
Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche
Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden.

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

33

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

7

831.20

III. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 15

Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer
bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.


Art. 16

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei
der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche
Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung
den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a.

die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte; b.

die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt
der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c.

die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit
wesentlich verbessert werden kann.35

Art. 17

Umschulung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den
bisherigen Beruf gleichgestellt.


Art. 18


36

Arbeitsvermittlung; Kapitalhilfe 1 Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete
Arbeit vermittelt. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die
durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.

2 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur
Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur
Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden.
Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der
Kapitalhilfe.

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 8

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IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von
hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr
37

Art. 19

Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter38 1 An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch
nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt.39 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen
Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.40 2 Die Beiträge umfassen: a.41 ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht
invaliden Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist; b.42 ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss,
wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen
ist;

c.

besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter
Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte; d.

besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im
Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.43 37

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

38

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

39

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971
(AS 1971 54 55; BBl 1970 I 170).

41

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

42

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

9

831.20

3 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt
Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für
invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die
Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule
besuchen.44


Art. 20


45

Betreuung hilfloser Minderjähriger 1 Hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich
nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Artikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in
einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der
Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung
gemäss Artikel 42 dahin.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages fest.

V. Die Hilfsmittel

Art. 21


46

Anspruch

1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder
der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen,
Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine
wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.

2 Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht
auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

3 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die
auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine
Kostenbeteiligung auferlegt werden.

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 10

831.20

4 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.47
bis 48 Ersatzleistungen

1 Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten
angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.

2 An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.

3 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.

VI. Die Taggelder

Art. 22

Anspruch

1 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er
an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert
ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht
erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.49 50 2 Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des
Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt
haben.51

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht
zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten
gewährt werden können.

47

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

49

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

51

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

IVG

11

831.20


Art. 23

Entschädigungsarten
a. Grundsatz52

1 Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für
Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet.

2 ...53

3 ...54

bis 55 b. Haushaltungsentschädigung 1 Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben: a.

verheiratete Versicherte; b.

ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne
von Artikel 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.

2 Entfallen die Voraussetzungen von Absatz 1, so besteht weiterhin Anspruch auf
eine Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens
jedoch während eines Jahres.

ter 56 c. Entschädigung für Alleinstehende Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht,
haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.

quater 57 d. Kinderzulagen

1 Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in
Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten
25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für: a.

die Kinder der versicherten Person; b.

die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

52

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

53

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

54

Aufgehoben durch Ziff. IV Bst. a des BG vom 18. Dez. 1968 betreffend Änderung der
Erwerbsersatzordnung (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

55

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

56

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

57

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

Invalidenversicherung 12

831.20

quinquies 58 e. Unterstützungszulagen 1 Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer
rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in
auf- oder absteigender Linie, für Geschwister, für geschiedene Ehegatten oder für
Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulagen besteht.

2 Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von längerer Dauer.

3 Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und
welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen
sind.

sexies 59 f. Betriebszulagen

Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die
Betriebszulagen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195260 (EOG).


Art. 24

Bemessung
a. Grundsätze61

1

Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG62.63 1bis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach
Absatz 1 übersteigt.64 1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu,
die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren.65 2 Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.

2bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis
zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten 58

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

59

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

60

SR 834.1

61

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

62

SR 834.1

63

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

64 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

65

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

IVG

13

831.20

höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24bis Absätze 1 und
2 sowie allenfalls die Zuschläge nach Artikel 24bis Absatz 3 und Artikel 25.66 3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder
und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten
Beträgen aufstellen. Er setzt die Höhe der Taggelder nach Absatz 2bis fest, regelt
dabei die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte
Verhältnisse Kürzungen vorsehen.67
bis 68 b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung
für Alleinstehende

1 Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens,
jedoch mindestens 25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der
Gesamtentschädigung.

3 Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der
Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher
ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

ter 69 c. Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

quater 70 d. Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird
gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als
bedürftig im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 gilt.

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

68

Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 (AS 1976 57; BBl 1975 I
1193). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

69

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

70

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

Invalidenversicherung 14

831.20

quinquies 71 e. Betriebszulage

Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach
dem EOG72.


Art. 25


73

Eingliederungszuschlag 1 Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder
Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der
Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden
Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

bis 74 Koordination mit der Unfallversicherung Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem
Unfallversicherungsgesetz75, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

ter76 Beiträge an Sozialversicherungen 1 Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung, an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige
und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge
sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für Taggelder
für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen.

VII. Wahlrecht des Versicherten und Verträge

Art. 26


77

Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern 1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten,
Zahnärzten und Apothekern frei.

71 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

72

SR 834.1

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

74

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

75

SR 832.20

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

15

831.20

2 Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs
erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.

3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung
einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung
den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.

4 Das Wahlrecht des Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in
den Absätzen 1-3 genannten Personen die Befugnis zur Behandlung Versicherter
oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist.
Einen solchen Entzug darf nur ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht für
eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen. Die Kantonsregierungen ernennen
die Mitglieder der Schiedsgerichte und ordnen das Verfahren. Zuständig ist das
Schiedsgericht am Ort der Berufsausübung des Betroffenen.

bis 78 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und
Abgabestellen für Hilfsmittel 1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den
Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den
Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den
Anforderungen der Versicherung genügen.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen
erlassen.


Art. 27

Verträge; vertragsloser Zustand 1 Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die
Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel
Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung
zu regeln und die Tarife festzulegen.

2 In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden.

3 Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis
zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 16

831.20

C. Die Renten I. Der Anspruch

Art. 28

Massgebende Invalidität 1 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Invaliditätsgrad

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel

mindestens 50 Prozent ein Zweitel

mindestens 66 2/3 Prozent ganze Rente.79

1bis In Härtefällen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Bundesrat umschreibt die Härtefälle.80 1ter Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu
erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.81 2 Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

3 Der Bundesrat umschreibt das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte,
die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen
waren.

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

80

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

81

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

IVG

17

831.20


Art. 29


82

Beginn des Anspruchs

1 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte:

a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.

2 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach
Artikel 22 beanspruchen kann.


Art. 30

Erlöschen des Anspruchs 1 Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Vorbehalten bleibt Artikel 41.83 2 Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausgerichtet.


Art. 31

Verweigerung der Rente 1 Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung
bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird
ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen.84 2 Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht
zumutbar.


Art. 32 - 3385 82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

84

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

85

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Invalidenversicherung 18

831.20


Art. 34


86

Zusatzrente

1 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren
Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte: a.

mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder b.

seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen.

3 Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr
zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder
Altersrente beanspruchen kann.

4 Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der
Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die
Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen.
Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.


Art. 35


87

Kinderrente

1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2 ...88

3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden,
besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des
andern Ehegatten.89

4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder
geschiedener Ehe.90

86

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

87

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

88

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

89

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

90

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

IVG

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II. Die ordentlichen Renten

Art. 36

Bezügerkreis und Berechnung 1 Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.

2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die
Bestimmungen des AHVG91 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.92 3 Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen
Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem
Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Er kann für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.93 4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.


Art. 37

Höhe der Invalidenrenten 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.94 1bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten
Artikel 35 AHVG95 sinngemäss.96 2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das
25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden
Vollrenten.97


Art. 38


98

Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten 1 Die Zusatzrente beträgt 30 Prozent, die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben 91

SR 831.10

92

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

93

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

94

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

95

SR 831.10

96

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

97

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

98

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

Invalidenversicherung 20

831.20

beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten
zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt.
Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG99 sinngemäss anwendbar.100 2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.

bis101 Kürzung wegen Überversicherung 1

Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.102 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.103 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten
sowie von halben und Viertelsrenten.104 III. Die ausserordentlichen Renten

Art. 39

Bezügerkreis

1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich
nach den Bestimmungen des AHVG105.106 2 ...107

3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und
Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt
haben.108

99

SR 831.10

100

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

101

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

102

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

103

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

105

SR 831.10

106

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

107

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

108

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

21

831.20


Art. 40


109

Höhe der Renten

1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3,
dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.110 3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der
Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.111 IV. Die Revision der Rente

Art. 41

1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

2 ...112

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 42


113

1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos
sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung114 oder
nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992115 über die Militärversicherung zusteht.
Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des
18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt,
in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 109

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

110

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

111

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

112

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

114

SR 832.20

115

SR 833.1

Invalidenversicherung 22

831.20

Absatz 1 AHVG116 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter
erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.117 2 Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3 Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie entspricht
mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen
Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 AHVG.118 4 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, wenn dieser wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit
der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf. Er kann eine
anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.119 120 E. Das Zusammenfallen von Leistungen

Art. 43


121

Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung122 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für
eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.123 2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung
erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so
besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes
durch eine Rente erlassen.124 116

SR 831.10

117

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

118

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

119

Berichtigung durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

120

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

122

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

123

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

124

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

IVG

23

831.20

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen
beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von
Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.125

Art. 44


126

Eingliederungsmassnahmen der obligatorischen Unfallversicherung
und der Militärversicherung 1 Ist ein nach diesem Gesetz Versicherter auch bei der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung versichert, so hat er auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nur soweit Anspruch, als sie nicht von den
andern Versicherungen gewährt werden.

2 Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf
eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder
eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung
zusteht.


Art. 45


127


bis 128 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen
und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen
beim Zusammenfallen von Leistungen.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 46

Anmeldeverfahren für Leistungen Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen
Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)129 anzumelden. Der Bundesrat ordnet das
Anmeldeverfahren.

125

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

126

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

127

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). Fassung
gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

129

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

Invalidenversicherung 24

831.20


Art. 47

Auszahlung der Taggelder und Renten 1 Die Taggelder werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.130 2 Die Taggelder kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Versicherten für die Zeit der Eingliederung Lohn oder Gehalt ausrichtet.

3 Für die Auszahlung der Renten ist Artikel 44 AHVG131 anwendbar.


Art. 48


132

Nachzahlung von Leistungen 1 Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

2 Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte
und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

3 Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, einschränken.133

Art. 49

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Artikel 47
AHVG134 sinngemäss Anwendung.


Art. 50


135

Sicherung und Verrechnung der Leistungen 1 Für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung finden die Artikel 20 und
45 AHVG136 sinngemäss Anwendung.

2 Nachzahlungen von Leistungen können in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1
AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistung der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden.
Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an
Dritte.137

130

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

131

SR 831.10

132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

134

SR 831.10

135

Fassung gemäss Ziff. V Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111;
BBl 1968 I 602).

136

SR 831.10

137

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

IVG

25

831.20


Art. 51

Reisekosten

1 Die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten
vergütet.

2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden.
Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.


Art. 52


138

Rückgriff auf haftpflichtige Dritte 1 Für den Rückgriff der Versicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinngemäss die Artikel 48ter, 48quater, 48quinques Absatz 1 sowie 48sexies AHVG139 140.

2 Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind namentlich: a.

von der Versicherung und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten; b.

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer; c.

Invalidenrenten einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für
Erwerbsunfähigkeit;

d.

Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten und andere
aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.

Vierter Abschnitt: Organisation141

Art. 53


142

Grundsatz

Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

138

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom
24. Juni 1977 am Schluss dieses BG.

139

SR 831.10

140

Berichtigung durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

142

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

Invalidenversicherung 26

831.20

A.143 Die IV-Stellen

Art. 54

Kantonale IV-Stellen

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige IV-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder
einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen IV-Stelle übertragen.

2 Der kantonale Erlass oder die Vereinbarung regeln namentlich: a.

den Sitz der IV-Stelle; b.

ihre interne Organisation; c.

die rechtliche Stellung ihres Leiters und seiner Mitarbeiter.


Art. 55

Zuständigkeit

Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im
Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.144 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.


Art. 56

IV-Stelle des Bundes

Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.


Art. 57

Aufgaben

1 Den IV-Stellen obliegen insbesondere: a.

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; b.

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; c.

die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen; d.

die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit; e.

die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; f.

die Öffentlichkeitsarbeit.

2 Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.


Art. 58

Leistungszusprache ohne Verfügung Der Bundesrat kann anordnen, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden. Er regelt das Verfahren. Wird dem Leistungsbegehren eines 143

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

144

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

IVG

27

831.20

Versicherten jedoch nicht oder nur teilweise entsprochen, so ist stets eine Verfügung
zu erlassen.


Art. 59

Verfügbare Dienste

1 Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen, damit sie ihre Aufgabe gemäss Artikel 57 fachgerecht und beförderlich durchführen können.

2 Sie können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und
berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.

B.145 Die Ausgleichskassen

Art. 60

Aufgaben

1 Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen insbesondere: a.

die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; b.

die Berechnung der Renten und Taggelder; c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen.

2 Im übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.


Art. 61

Zusammenarbeit

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen
der Alters- und Hinterlassenenversicherung.


Art. 62-63146 C.147 Die Aufsicht des Bundes

Art. 64


148

Aufsicht

1 Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Artikel 72
AHVG149 ist sinngemäss anwendbar.

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

146

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision) (AS 1991 2377;
BBl 1988 II 1333). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.

147

Ursprünglich Bst. D 148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

149

SR 831.10

Invalidenversicherung 28

831.20

2 Die Geschäftsführung der IV-Stellen ist vom Bundesamt für Sozialversicherung
periodisch zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.


Art. 65


150

Eidgenössische AHV/IV-Kommission Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG151 auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der
Invalidenhilfe.

D.152 Verschiedene Bestimmungen

Art. 66

Anwendbare organisatorische Bestimmungen des AHVG 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG153 über das Bearbeiten von Personendaten, die
Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.154 2 Artikel 66 Absatz 1 AHVG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt
für die IV-Stellen sinngemäss.155
a156 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen
und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; b.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959157 über
den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten
Gesetzes.

2 Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG158 sinngemäss anwendbar.

150

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

151

SR 831.10

152

Ursprünglich Bst. E 153

SR 831.10

154

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

155

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

156

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

157

SR 661

158

SR 831.10

IVG

29

831.20

b159 Abrufverfahren

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG160) führt ein Register der Bezüger
und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen
betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

2 Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen
und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten
zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.


Art. 67


161

Kostenvergütung

Die aus der Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer rationell geführten Verwaltung entstehenden Kosten der IV-Stellen werden von der Versicherung vergütet.
Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.


Art. 68


162

Fünfter Abschnitt: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen

Art. 69


163
Rechtspflege

Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung und gegen deren Entscheide
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Artikel 84-85bis AHVG164 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 70

Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 AHVG165 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen
Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung
verletzen.

159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

160 SR

831.10

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

162

Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

163

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

164

SR 831.10

165

SR 831.10

Invalidenversicherung 30

831.20

Zweiter Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe I. ...


Art. 71


166

II. Die Beiträge an Institutionen

Art. 72


167


Art. 73

Anstalten, Werkstätten und Wohnheime 1 Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die
in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen
sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.168 2 Die Versicherung kann Beiträge gewähren: a.

an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Absatz 1; b.169 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden
und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen
Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen
wirtschaftlichen Nutzen bringt; c.170 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die
dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.

3 Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden weiterhin ausgerichtet, wenn die
in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV
erreichen.171

166

Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision)
(AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).

167

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

168

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

169

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

170

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

171

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom
21. Jan. 1987 (SR 831.201).

IVG

31

831.20


Art. 74

Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten
für Fachpersonal

1 Die Versicherung gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und
den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge,
insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: a.

Beratung und Betreuung Invalider; b.

Beratung der Angehörigen Invalider; c.

Kurse zur Ertüchtigung Invalider; d.

Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.

2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das
Rentenalter der AHV erreichen.172

Art. 75

Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 fest. Er
kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit
Auflagen verbinden.

2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne der
Artikel 72-74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.173 III. ...


Art. 76


174

Dritter Teil: Die Finanzierung

Art. 77

Aufbringung der Mittel 1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert
durch:

a.

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2
und 3;

b.

die Beiträge der öffentlichen Hand; 172

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom
21. Jan. 1987 (SR 831.201).

173

Siehe jedoch die Art. 4 Abs. 2 Bst. b sowie 7 Abs. 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die
Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341).

174

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677;
BBl 1999 4983).

Invalidenversicherung 32

831.20

c.175 die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.176 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.177

Art. 78


178

Beiträge der öffentlichen Hand 1 An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon
abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2
Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon
abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2
Buchstabe b.

2 Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 87,5 Prozent; b.

durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

3 Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG179 sind sinngemäss anwendbar.

bis180 Berechnung der Kantonsbeiträge Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Anhörung der Kantonsregierungen. Dabei sind massgebend: a.

die den Versicherten in jedem Kanton zugesprochenen individuellen Geldund Sachleistungen; b.

die Finanzkraft der Kantone.

175

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

176

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

177

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

178 Fassung

gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

179

SR 831.10

180

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

IVG

33

831.20


Art. 79

Rechnungsführung

1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG181 werden alle Einnahmen
gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4-52, 66,
67 und 71-76 belastet.

2 Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung
zu führen.


Art. 80


182

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts Die Bestimmungen des AHVG183 betreffend die Überwachung des finanziellen
Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.

Vierter Teil:184 Verhältnis zum europäischen Recht
a185 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71186 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: 181

SR 831.10

182

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

183

SR 831.10

184

Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

185

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

186

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Invalidenversicherung 34

831.20

a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999187 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72188 in ihrer angepassten Fassung189; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001190 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung191.

Fünfter Teil:192 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 81


193

Anwendbare Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG194 betreffend den Wohnsitz, die Auskunftspflicht,
die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung
sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.


Art. 82

Änderung des AHVG


Das AHVG195 wird wie folgt geändert: Art. 9
Abs. 2 Bst. d Satz 2
196 ...


Art. 18
Abs. 1 Satz 2
197 ...

187

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 188

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

189

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

190

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 191

SR 0.831.106.1/.11 192 Ursprünglich Vierter Teil 193

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

194

SR 831.10

195

SR 831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

196

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

197

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

IVG

35

831.20


Art. 20
Abs. 3
198 ...


Art. 21
Abs. 3
199 ...


Art. 22
Abs. 1 und 3 Satz 2
200 ...


Art. 24bis

201 ...


Art. 25
Abs. 2 Satz 3
202 ...


Art. 26
Abs. 2 Satz 3
203 ...


Art. 28bis

204 ...


Art. 33bis

...


Art. 85
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
...


Art. 83

Änderung anderer Bundesgesetze 1 ...205

2 ...206

198

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

199

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

200

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

201

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

202

Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

203

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

204

Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

205

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

206

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Invalidenversicherung 36

831.20


Art. 84


207



Art. 85

Übergangsbestimmung

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach
Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.

2-3 ...208


Art. 86

Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die
rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen
Verordnungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960209 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53-59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959210 Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977211
(9. AHV-Revision) a. ...

b. Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart
und die Berechnungsgrundlage ändern.

c. ...

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten
und einfachen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und
geschiedene Frauen
1 ...

2 Laufende ausserordentliche einfache Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze für
Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten
AHV-Revision zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.

207

Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

208

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

209

BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

210

BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

211

AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1

IVG

37

831.20

e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf
haftpflichtige Dritte
Die Artikel 11 und 52 IVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Invalidenversicherung im Bundesgesetz vom
30. Juni 1972212 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/2) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986213
(2. IV-Revision) 1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem
Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.

2 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind
innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen
(Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die
Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.

3 Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991214
(3. IV-Revision) 1 Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem
Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 7. Oktober 1994215
(10. AHV-Revision) 1 Die Buchstaben c Absätze 1-9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG216 gelten sinngemäss.

2 ...

212

AS 1972 2483 213

AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17 214

AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333 215

AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1 216

SR 831.10

Invalidenversicherung 38

831.20

3 Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

4 Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss
anwendbar.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000217 1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören,
können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters
weiterführen.218

2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.219 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.

4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht
versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen
Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens
mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

5 Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im
Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe
des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001220 1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen vom 21. Juni 2001221 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr
während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkraft217 AS

2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983 218 In Kraft seit 1. April 2001.

219 In Kraft seit 1. April 2001.

220

AS 2002 685; BBl 2001 4963 221

SR 0.632.31; BBl 2001 5028

IVG

39

831.20

tretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom
14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Invalidenversicherung 40

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