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1

Verordnung

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 27. Dezember 2006) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

Art. 1

Anwendungsbereich Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.


Art. 2

Anspruch auf Hilfsmittel3 1

In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

2

Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4

Art. 3

Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG5.6 Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

AS 1978 1387 1

SR 831.101

2

SR 831.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

5

SR 831.10

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

831.135.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.135.1


Art. 4


7

Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)8 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.


Art. 5


9

Verträge mit Abgabestellen Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.


Art. 6

10 Verfahren 1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.

2

...12

3

Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IVStelle ihren Sitz hat, zuständig.14 4 ...15

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).

8

SR 831.20

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

11

SR 831.201

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765).

13 SR 830.1

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

15

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 3

831.135.1


Art. 7


16



Art. 8

Änderung einer anderen Verordnung Die Verordnung vom 29. November 197617 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ...

Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 9

Schlussbestimmungen

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

2-4

...18

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199219 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVG20 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 200621 Für Rollstühle, die vor dem 1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt
die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).

17

SR 831.232.51. Heute: HVI. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

18

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

19

AS 1992 1249 20

SR 831.20

21 AS

2006 5765

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.135.1

Anhang22

Liste der Hilfsmittel 1

...

2

...

4 Schuhwerk 4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell
angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

5

Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.51 ...

5.52

Gesichtsepithesen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.

5.56

Perücken,

falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird.

Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr.

5.57

Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können.

Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter.

5.58

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

22

Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998 (AS 1998 3023) und vom 16. Dez. 1999, (AS 2000 615), Ziff. II der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765).

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 5

831.135.1

9 Rollstühle 9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.

11

Hilfsmittel für Sehbehinderte 11.57

Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.135.1