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1

Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung
(HVA)

vom 28. August 1978 (Stand am 3. Dezember 2002) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:


Art. 1

Anwendungsbereich

Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.


Art. 2

Anspruch auf Hilfsmittel3 1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit
in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben
Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste
umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

2 Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung
einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4

Art. 3

Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine
Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21
Absatz 1 AHVG5.6 Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind.

AS 1978 1387 1

SR 831.101

2

SR 831.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2402).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2402).

5 SR

831.10

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

831.135.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.135.1


Art. 4


7

Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des
Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)8 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen,
solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die
vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.


Art. 5

Verträge mit Abgabestellen Das Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder
mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise
Überlassung von Hilfsmitteln abschliessen.


Art. 6


9

Verfahren

1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar
196110 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei
der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig
ist.

2 Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfahrensrichtlinien erlassen.11 3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine
Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IVStelle ihren Sitz hat, zuständig.13 4 ...14

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983
(AS 1982 1930).

8

SR 831.20

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2007).

10

SR 831.201

11

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992
(AS 1992 1249).

12 SR

830.1

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

14

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 3

831.135.1


Art. 7


15



Art. 8

Änderung einer anderen Verordnung Die Verordnung vom 29. November 197616 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ...

Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 9

Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

2-4 ...17

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199218 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen
betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung
des IVG19 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).

15

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).

16

SR 831.232.51. Heute: HVI. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten
Erlass.

17

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

18

AS 1992 1249 19

SR 831.20

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.135.1

Anhang20

Liste der Hilfsmittel 1

...

2

...

4

Schuhwerk

4.51

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell
angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung
der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein
früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

5

Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.51

...

5.52

Gesichtsepithesen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht
werden.

5.56

Perücken,
falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird.
Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken
pro Kalenderjahr.

5.57

Hörgeräte für ein Ohr,
sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch
ein solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich
wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können.
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht
werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt
er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter.

5.58

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht
werden.

20

Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998
(AS 1998 3023) und vom 16. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 615).

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 5

831.135.1

9

Rollstühle

9.51

Rollstühle ohne motorischen Antrieb,
sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden.
Die Versicherung übernimmt die vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.

11

Hilfsmittel für Sehbehinderte 11.57

Lupenbrillen,
sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die
Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht
werden.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.135.1