01.03.2021 - * / In Kraft
01.01.2020 - 28.02.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.02.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
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1

Bundesgesetz
über die Förderung der Universitäten
und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
(Universitätsförderungsgesetz, UFG)
vom 8. Oktober 1999 (Stand am 18. April 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätze und Ziele

1 Der Bund arbeitet mit den Kantonen im Bereich der universitären Hochschulpolitik partnerschaftlich zusammen; er kann sich an gemeinsamen Einrichtungen der
universitären Hochschulen beteiligen, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen.

2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzt er sich ein für: a.

die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b.

den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c.

günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im
Hochschulbereich;

d.

die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.


Art. 2

Besondere Förderungsziele des Bundes 1 Der Bund fördert Massnahmen, die: a.

den Studierenden das Studium ihrer Wahl unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Immatrikulation und der entsprechenden Bestimmungen in
der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 2. Februar 19973 ermöglichen; b.

die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen universitären
Stufen verwirklichen;

c.

den Studierenden den Wechsel der universitären Hochschulen erleichtern; AS 2000 948

1 SR

101

2

BBl 1999 297 3

SR 414.23

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2

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d.

der Qualitätssicherung dienen; e.

die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen.

2 Er beachtet dabei den Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung.


Art. 3

Begriffe

1 Der Begriff Hochschulen umfasst universitäre Hochschulen (kantonale Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen [ETH] sowie beitragsberechtigte
Universitätsinstitutionen) und Fachhochschulen.

2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer beitragsberechtigten Universität sind.


Art. 4

Beteiligung des Bundes an der Hochschulpolitik Der Bund beteiligt sich an der universitären Hochschulpolitik als Träger der ETH
und indem er:

a.

Finanzhilfen in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen zu Gunsten der kantonalen Universitäten und der
anerkannten Institutionen leistet; b.

gemeinsam mit den Universitätskantonen und gestützt auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung Massnahmen trifft für eine Koordination der Tätigkeiten
im universitären Hochschulbereich.

2. Kapitel: Organisation

Art. 5

Schweizerische Universitätskonferenz 1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination
der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese
Vereinbarung abzuschliessen.

2 Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b.

je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Universitätskantons; c.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement, die Entscheidungsmodalitäten sowie die Aufteilung der Kosten.

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Art. 6

Zuständigkeiten

1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskonferenz
zuständig erklären für: a.

den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die
Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die
Vertragspartner verbindlich sind; b.

die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen; c.

die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d.

die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e.

den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f.

den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

2 Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie
für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.


Art. 7

Akkreditierung und Qualitätssicherung 1 Der Bund, die Universitätskantone und die universitären Hochschulen sichern und
fördern die Qualität von Lehre und Forschung.

2 Bund und Universitätskantone setzen zu diesem Zweck ein unabhängiges Organ
ein, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz: a.

die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig
prüft, ob sie erfüllt werden; b.

Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für
die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c.

gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die
Akkreditierung prüft.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation und die Finanzierung.

4 Der Bund trägt höchstens 50 Prozent des beitragsberechtigten Aufwands für die
Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung.


Art. 8

Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen
der schweizerischen universitären Hochschulen Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ der
Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.

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Art. 9

Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des
Fachhochschulbereichs

Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen
Organen im Fachhochschulbereich zusammen.


Art. 10

Konsultation

Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der
schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a.

die Leitungen der universitären Hochschulen; b.

die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c.

die Organisationen der Wirtschaft.

3. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Formen von Finanzhilfen

Art. 11

Voraussetzungen

1 Eine Universität kann als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a.

eine Mehrzahl von Fakultäten oder akademischen Fachbereichen führt; b.

Lehre und Forschung auf universitärem Niveau pflegt; und c.

in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen anbietet.

2 Eine Institution kann als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a.

Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung
erfüllt; und

b.

ihre Eingliederung in eine bestehende Universität nicht zweckmässig ist.

3 Finanzhilfen können an Universitäten oder Institutionen gewährt werden, die: a.

qualitativ hochstehende Leistungen erbringen, die vom Organ für Qualitätssicherung überprüft und von der Schweizerischen Universitätskonferenz
anerkannt sind;

b.

sich in die von der Schweizerischen Universitätskonferenz vorgeschlagene
Arbeitsteilung einfügen; c.

über eine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen
verfügen;

d.

Massnahmen treffen, um die wissenschaftlichen Resultate umzusetzen und
deren Verbreitung zu fördern; e.

die notwendigen bildungsstatistischen Daten liefern.

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Art. 12

Verfahren

1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung von Universitäten und
Institutionen.

2 Er hört den betroffenen Kanton und die Schweizerische Universitätskonferenz an.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 13

Beitragsarten und Bewilligungsverfahren 1 Der Bund gewährt Finanzhilfen in Form von: a.

Grundbeiträgen;

b.

Investitionsbeiträgen; c.

zusätzlichen projektgebundenen Beiträgen.

2 Er kann Finanzhilfen an gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen
gewähren, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese
betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

3 Die Bundesversammlung bewilligt: a.

für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den
Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge; b.

die Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge und die zusätzlichen
projektgebundenen Beiträge.

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 14

Grundsatz

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die Betriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitragsberechtigt anerkannten Institutionen unterstützt.

2 Er stellt dafür jährlich einen Gesamtbetrag zur Verfügung.


Art. 15

Bemessung

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

2 Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet. Diese werden insbesondere auf Grund von Regelstudienzeiten sowie der
Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten akademischen Disziplinen bemessen.

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden namentlich Forschungsleistungen und die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus dem Nationalfonds, den EU

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Projekten, der KTI sowie privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln) berücksichtigt.

4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrages sind im Verhältnis der Zahl
der ausländischen Studierenden an den einzelnen Universitäten zur Gesamtzahl
aller ausländischen Studierenden an den beitragsberechtigten Universitäten zu verteilen.

5 Durchschnittlich 6 Prozent der in der gesamten Beitragsperiode zur Verfügung
stehenden Mittel können zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
kleineren und mittleren Universitäten eingesetzt werden, um ihnen den Übergang
zur leistungsbezogenen Subventionierung zu erleichtern. Den einzelnen Universitäten können dafür feste Beiträge zugesprochen werden.


Art. 16

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er legt die notwendigen
Berechnungsgrundlagen sowie die Gewichtung der Bemessungskriterien fest.

2 Er hört die Schweizerische Universitätskonferenz an.


Art. 17

Feste Beiträge an Institutionen Der Bundesrat kann mit beitragsberechtigten Institutionen Leistungsverträge
abschliessen und ihnen an Stelle von Beiträgen nach Artikel 15 feste Beträge an den
Betriebsaufwand ausrichten. Dieser Betrag darf 45 Prozent der tatsächlichen
Betriebsaufwendungen nicht übersteigen.

4. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Art. 18

Grundsätze

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite werden Beiträge an Investitionen gewährt,
die der Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen.

2 Beiträge werden gewährt für: a.

den Erwerb, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden, wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall 3 Millionen Franken übersteigen; b.

Beschaffung und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln, wenn die Kosten des Vorhabens
im Einzelfall 300 000 Franken übersteigen.

3 Beiträge werden gewährt an Vorhaben, die wirtschaftlich sind und die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllen.

4 Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 bis 55 Prozent der Aufwendungen, je nach Finanzkraft der Universitätskantone; für beitragsberechtigte Institutionen beträgt er höchstens 45 Prozent.

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5 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: a.

die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; b.

die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; c.

öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.


Art. 19

Berechnung und Auszahlungsverfahren 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen. Er
kann für alle Investitionsarten eine pauschale Berechnungsmethode vorsehen. Für
Bauten werden die Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche vorgesehen.

2 Der Bundesrat regelt das Auszahlungsverfahren.

3 Das beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) entscheidet
über die Gesuche um Investitionsbeiträge. Es kann den Entscheid dem zuständigen
Bundesamt übertragen, wenn der Betrag 5 Millionen Franken nicht übersteigt.

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 20

Grundsatz

Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Kooperationsprojekte sowie
Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er kann auch solche anregen.


Art. 21

Beitragsregeln und Verfahren 1 Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines
Projektes während einer bestimmten Zeit.

2 Die an den Projekten beteiligten Universitätskantone, Universitäten oder Institutionen haben grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

3 Der Bundesrat regelt die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen. Er
bemisst die nach Absatz 2 zu erbringenden Eigenleistungen.

4. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 22

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, für den Bereich der Hochschulen Verträge abzuschliessen über: a.

die internationale Zusammenarbeit; b.

die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität; c.

die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen.

2 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt deren Interessen.

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3 Er hört die Kantone, die Schweizerische Universitätskonferenz und die Leitungen
der betroffenen universitären Hochschulen vor dem Vertragsschluss an.

4 Zu wichtigen Fragen hört er auch die Studierenden an.

5 Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Departement delegieren, wenn ein
solches Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthält.

6 Die Bundesversammlung bewilligt dafür mit einfachem Bundesbeschluss die Kredite.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 23

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts Das Hochschulförderungsgesetz vom 22. März 19914 wird aufgehoben.


Art. 25


Änderung bisherigen Rechts Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925 wird wie folgt geändert: Art. 10
Abs. 3ter
...

2. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 26

Entstehung und Auflösung der Schweizerischen
Universitätskonferenz

1 Die Schweizerische Universitätskonferenz erfüllt ihre Aufgaben, sobald und
solange mehr als die Hälfte der möglichen Vertragspartner auf Seiten der Kantone
dem Vertragswerk beigetreten sind.

2 Wenn die Schweizerische Universitätskonferenz ihre Aufgaben nicht aufnehmen
oder erfüllen kann, trifft der Bundesrat Massnahmen für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

4

[AS 1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565] 5

SR 431.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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Art. 27

Berechnung der Grundbeiträge 1 Die Einführung der Berechnungsart nach diesem Gesetz erfolgt schrittweise.

2 Im ersten Jahr werden 25 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent, im dritten Jahr
75 Prozent und im vierten 100 Prozent der Grundbeiträge nach Artikel 15 ausgerichtet. Der verbleibende Betrag wird nach den Artikeln 5 und 6 des Hochschulförderungsgesetzes vom 22. März 19916 verteilt.


Art. 28

Laufende Investitionen Die Verpflichtungen, die ein Universitätskanton vor der Inkraftsetzung dieses
Gesetzes nach Treu und Glauben gestützt auf einen von einem kantonalen Parlament
verabschiedeten Erlass eingegangen ist, werden in den Jahren 2000 bis 2002 nach
dem Hochschulförderungsgesetz vom 22. März 19917 subventioniert.

3. Abschnitt: Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 29

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2007.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 20008 6 [AS

1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565] 7 [AS

1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565] 8

BRB vom 13. März 2000 (AS 2000 957)

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