01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2016 - 31.12.2023
01.01.2014 - 31.12.2015
01.03.2013 - 31.12.2013
01.07.2011 - 28.02.2013
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01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2004 - 31.12.2010
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1

Verordnung

über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.

2. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen

Art. 2

Höchstbestände 1 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 LwG nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, müssen folgende Höchstbestände einhalten: a.

250 Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend und nicht säugend (herkömmlicher Produktionsablauf); b.

500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion); c.

1 500 Zuchtjager beiderlei Geschlechts; d.

1 500 Ferkel oder Jager (bis 30 kg); e.

1 500 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg); AS 2003 4933

1 SR

910.1

916.344

Landwirtschaft

2

916.344

f.

18 000 Legehennen (ab 18 Wochen) g. 18 000 Mastpoulets (ab 43 Masttagen); h.

9 000 Masttruten (Aufzuchtperiode); i.

4 500 Masttruten (Ausmast); j.

300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).

2

In der Pouletmast sind bei verkürzter Mastdauer folgende Höchstbestände zugelassen:

a.

21 000 Mastpoulets bis zu 42 Masttagen; b. 24 000 Mastpoulets bis zu 35 Masttagen; c.

27 000 Mastpoulets bis zu 28 Masttagen.

3

Auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien beträgt der Höchstbestand 2000 Ferkel (bis 30 kg).


Art. 3

Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes 1

Nutzt ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie aus, so kann er keine Tiere der anderen Kategorien mehr halten.

2

Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.


Art. 4

Nichtberücksichtigung von Jungtieren Für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden nicht berücksichtigt: a. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Zuchtjager bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere; b. Ferkel und Jager (bis 30 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden.


Art. 5

2 Betriebsgemeinschaften und

Betriebszweiggemeinschaften Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Höchstbestandeslimiten nach den Artikeln 2-4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.


Art. 6


3

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881).

Höchstbestandesverordnung 3

916.344

3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben

Art. 7

4 1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger an Dritte abgeben, ergibt sich die Höchstbestandesgrenze aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985.

2

Liegt die Höchstbestandesgrenze über den Grenzen nach den Artikeln 2-4 und werden die Bestände nach den Artikel 2-4 effektiv überschritten, so muss der Betrieb mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Feststellung des für ihn geltenden Grenzwertes einreichen.

3

Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) weiter.

4

Das Bundesamt legt die für den Betrieb geltende Höchstbestandesgrenze und die vorhandene Nutzfläche fest.

5

Die Höchstbestandesgrenze gilt für 15 Jahre. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ist ein neues Gesuch einzureichen.

6

Haben sich die Voraussetzungen wesentlich verändert, so kann das Bundesamt die Höchstbestandesgrenze vor Ablauf der Frist anpassen.

7

Werden Vorschriften für den ökologischen Leistungsnachweis, den Tier- oder den Gewässerschutz missachtet und die Missstände nicht innert der gesetzten Frist behoben, so kann die Höchstbestandesgrenze jederzeit angepasst werden.

4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen

Art. 8

Allgemeine Bestimmungen

Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 9 und 10 werden nur erteilt, wenn: a. der Betrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, nachweisen kann, dass die Entsorgung der Nebenprodukte ein regionales Problem darstellt; b. die Fahrdistanz zum Betrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, höchstens 75 km beträgt;

c. die Nebenprodukte nicht schon von andern bestehenden Betrieben übernommen werden;

d. die Abnahme der Nebenprodukte vertraglich für eine Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart wurde; 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).

5 SR

910.13

Landwirtschaft

4

916.344

e. die zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass der bauliche und stoffliche Gewässerschutz auf dem Schweinehaltungsbetrieb erfüllt ist.


Art. 9


6

Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, die Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken.


Art. 10


7

Verwertung von Nahrungsmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen 1

Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, die Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn:

a. die Entsorgung im regionalen öffentlichen Interesse liegt; b. die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.

2

Zur Überprüfung des regionalen öffentlichen Interesses an der Nebenprodukteverwertung holt das Bundesamt die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

3

Bei gleichzeitigem Einsatz von Nebenprodukten nach diesem Artikel und solchen nach Artikel 9 müssen die Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.

a8 Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte 1

Die Nahrungsmittelnebenprodukte, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 9 und 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.

2

Das Bundesamt kann den Anhang anpassen.


Art. 11

Versuchs- und Forschungstätigkeit Für Versuchsbetriebe und die Forschungsanstalten des Bundes, das Aviforum in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach werden Ausnahmebewilligungen erteilt, soweit diese zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich sind.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).

Höchstbestandesverordnung 5

916.344


Art. 12

Maximaler Tierbestand

Bewilligungen nach den Artikeln 8-11 werden in jedem Fall höchstens für 200 Prozent des einfachen Höchstbestandes erteilt.


Art. 13

Gesuchseinreichung Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt einzureichen.


Art. 14

Ausnahmebewilligung 1 Das Bundesamt erteilt die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.

2

Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf ist um eine Erneuerung nachzusuchen; im Unterlassungsfall kann die Erneuerung verweigert werden.

3

Haben sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich verändert, so kann das Bundesamt die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.

4

Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Tier- oder Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert der gesetzten Frist behoben werden.

5. Abschnitt: Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben

Art. 15

1 Betriebe, die in den Jahren 1993 und 1994 Beiträge nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19939 erhalten haben, dürfen, ohne Bewilligung des Bundesamtes während 20 Jahren nach dem Abbau oder der Stilllegung, den Tierbestand nicht wieder aufstocken bzw. die Produktion nicht wieder aufnehmen.

2

Das Bundesamt kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung des Tierbestandes oder zur Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist.

Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist, 5 Prozent erlassen.

6. Abschnitt: Abgaben

Art. 16

Abgabenerhebung

Das Bundesamt erhebt eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten werden als: 9 [AS

1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]

Landwirtschaft

6

916.344

a. dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand entspricht; b. mit einer Ausnahmebewilligung oder Registrierung festgelegt wurde; c. nach einem Abbau der Tierbestände auf Grund einer Stilllegungsaktion vom Bundesamt verfügt wurde.


Art. 17

Höhe der Abgabe

1

Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zuviel gehaltenes Tier für: Fr.

a. Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend oder nicht säugend 450.b

Zuchtjager beiderlei Geschlechts (ab 30 kg) 100.c. Ferkel oder Jager (bis 30 kg)

20.d. Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg)

100.e. Legehennen (über 18 Wochen)

12.f.

Mastpoulets (Mastperiode über 42 Tage) 5.g. Mastpoulets (Mastperiode bis 42 Tage)

4.30

h. Mastpoulets (Mastperiode bis 35 Tage) 3.80

i.

Mastpoulets (Mastperiode bis 28 Tage) 3.40

j.

Masttruten (Aufzuchtperiode bis 6. Lebenswoche) 5.k. Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen)

15.l.

Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200.2

Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung in Zusammenarbeit mit den Kantonen.


Art. 19

Kontrolle der Tierbestände Das Bundesamt kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Tierbestände beauftragen.


Art. 20

Bewilligung von Neu- und Umbauten Die zuständigen kantonalen Behörden bewilligen Neu- und Umbauten maximal für Höchstbestände nach den Artikeln 2-4, es sei denn, das Bundesamt habe vorgängig einen höheren Bestand auf Grund der Artikel 7-12 zugesichert.

Höchstbestandesverordnung 7

916.344


Art. 21

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 199810 wird aufgehoben.


Art. 22

Übergangsbestimmungen 1 Die nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 199311 auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Tierbestände bleiben bestehen.

2

Das zuständige Grundbuchamt löscht eine solche Anmerkung von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Tierbestandes die Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist.

3

Vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des Bundesamtes gelöscht werden.

a12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 1

Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten einen Bestand halten dürfen, der höher ist als derjenige nach Artikel 2, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2

Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Nebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, müssen den Tierbestand bis zum 31. Dezember 2015 auf die Höchstbestände oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen.

3

Nach bisherigem Recht vorgenommene Registrierungen von Höchstbeständen und Nutzflächen für einzelne Betriebe gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Registrierung.


Art. 23

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

10 [AS

1999 452, 2000 403] 11 [AS

1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2] 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).

Landwirtschaft

8

916.344

Anhang13

(Art. 10a und 22a Abs. 2) Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte nach den Artikeln 9 und 10 Bezeichnung

Nebenprodukt der … TS

(g/kg)

VES

(MJ/kg)

Nebenprodukte der Milchverarbeitung (Art. 9): Buttermilch

Butterherstellung

65

1,1

Buttermilch 20 %

Butterherstellung

200

3,4

Buttermilch 30 %

Butterherstellung

300

5,1

Magermilch

Rahmzentrifugation

85

1,4

Käseabfälle Käseherstellung 700

17,5

Molke (=Schotte)

Käseherstellung

- Hartkäse

60

0,9

- Weichkäse

53

0,8

- Ziger

60

0,9

- Schottekonzentrat 12 %

120

1,8

18 %

180

2,6

25 %

250

3,7

Permeat

Proteingewinnung aus Magermilch oder Molke 40

0,6

Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen (Art. 10): Weizenstärke flüssig

Stärkeproduktion

250

4,2

Nebenprodukt der

Tofu-Herstellung

Tofu-Herstellung

200

2,6

Biertreber frisch

Brauerei

220

2,1

Gemüseabfallsuppe

Gemüsekonservenherstellung 120

1,7

Melasse Zuckerherstellung 760

10,3

Teigwaren- und Bäckereinebenprodukte

Teigwaren/Brotherstellung 850 14,5 Zuckerrübenschnitzel

Zuckerherstellung

190

2,5

Apfel- und Birnentrester Fruchtsaftherstellung 280

2,1

Kartoffelschälabfälle Kartoffelverarbeitung 150

1,9

Hefen

Brauerei/Bäckerei

100

1,4

TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein 13 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2407).