01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2016 - 31.12.2023
01.01.2014 - 31.12.2015
01.03.2013 - 31.12.2013
01.07.2011 - 28.02.2013
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2004 - 31.12.2010
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1

Verordnung

über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) vom 26. November 2003 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.

2. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen

Art. 2

Höchstbestände 1 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 LwG nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, müssen folgende Höchstbestände einhalten: a.

250 Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend und nicht säugend (herkömmlicher Produktionsablauf); b.

500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion); c.

1 500 Zuchtjager beiderlei Geschlechts; d.

1 500 Ferkel oder Jager (bis 30 kg); e.

1 500 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg); f.

18 000 Legehennen (ab 18 Wochen) g. 18 000 Mastpoulets (ab 43 Masttagen); AS 2003 4933

1 SR

910.1

916.344

Landwirtschaft

2

916.344

h.

9 000 Masttruten (Aufzuchtperiode); i.

4 500 Masttruten (Ausmast); j.

300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).

2

In der Pouletmast sind bei verkürzter Mastdauer folgende Höchstbestände zugelassen:

a.

21 000 Mastpoulets bis zu 42 Masttagen; b. 24 000 Mastpoulets bis zu 35 Masttagen; c.

27 000 Mastpoulets bis zu 28 Masttagen.

3

Auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien beträgt der Höchstbestand 2000 Ferkel (bis 30 kg).


Art. 3

Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes 1

Nutzt ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie aus, so kann er keine Tiere der anderen Kategorien mehr halten.

2

Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.


Art. 4

Nichtberücksichtigung von Jungtieren Für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden nicht berücksichtigt: a. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Zuchtjager bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere; b. Ferkel und Jager (bis 30 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden.


Art. 5

Betriebsgemeinschaften Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbestandeslimiten nach den Artikeln 2-4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.


Art. 6

Betriebszweiggemeinschaften Bei Betriebszweiggemeinschaften gelten die Höchstbestandeslimiten nach den Artikeln 2-4 sowohl für die Gesamtheit der Betriebszweiggemeinschaft als auch einzeln für jeden beteiligten Betrieb.

Höchstbestandesverordnung 3

916.344

3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben

Art. 7

1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger an Dritte abgeben, ergibt sich die Obergrenze des erlaubten Tierbestandes aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982.

2

Liegt die Obergrenze über den Beständen nach den Artikeln 2-4, so müssen die Betriebe, mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde, ein Gesuch um Registrierung des für sie geltenden Höchstbestandes einreichen.

3

Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) weiter.

4

Das Bundesamt registriert die für den Betrieb geltende Höchstbestandesgrenze und die vorhandene Nutzfläche.

4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen

Art. 8

Allgemeine Bestimmungen

Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 9 und 10 werden nur erteilt, wenn: a. der Betrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, nachweisen kann, dass die Entsorgung der Nebenprodukte ein regionales Problem darstellt; b. die Fahrdistanz zum Betrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, höchstens 75 km beträgt;

c. die Nebenprodukte nicht schon von andern bestehenden Betrieben übernommen werden;

d. die Abnahme der Nebenprodukte vertraglich für eine Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart wurde; e. die zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass der bauliche und stoffliche Gewässerschutz auf dem Schweinehaltungsbetrieb erfüllt ist.


Art. 9

Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, welche Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 30 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.

2 SR

910.13

Landwirtschaft

4

916.344


Art. 10

Verwertung von Schlacht-, Metzgerei- oder andern Nahrungsmittelnebenprodukten 1

Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, welche Schlacht-, Metzgereioder andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn:

a. die Entsorgungsaufgabe im regionalen öffentlichen Interesse liegt; b. allfällig vorhandene Anlagen für die Behandlung und Aufbereitung der Nebenprodukte die Anforderungen der Verordnung vom 3. Februar 19933 über die Entsorgung tierischer Abfälle und der Artikel 40-47 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 erfüllen; c. die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.

2

Zur Überprüfung des regionalen öffentlichen Interesses an der Nebenprodukteverwertung holt das Bundesamt die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

3

Als andere Nahrungsmittel-Nebenprodukte gelten stark wasserhaltige Produkte, die ohne Konservierungszusatz innerhalb von zehn Tagen verderben.

4

Bei gleichzeitigem Einsatz von Nebenprodukten nach den Artikeln 9 und 10 müssen mindestens 50 Prozent des Energiebedarfes der Schweine mit diesen Nebenprodukten gedeckt werden.


Art. 11

Versuchs- und Forschungstätigkeit Für Versuchsbetriebe und die Forschungsanstalten des Bundes, das Aviforum in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach werden Ausnahmebewilligungen erteilt, soweit diese zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich sind.


Art. 12

Maximaler Tierbestand

Bewilligungen nach den Artikeln 8-11 werden in jedem Fall höchstens für 200 Prozent des einfachen Höchstbestandes erteilt.


Art. 13

Gesuchseinreichung Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt einzureichen.


Art. 14

Ausnahmebewilligung 1 Das Bundesamt erteilt die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.

3 SR

916.441.22

4 SR

916.401

Höchstbestandesverordnung 5

916.344

2

Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf ist um eine Erneuerung nachzusuchen; im Unterlassungsfall kann die Erneuerung verweigert werden.

3

Haben sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich verändert, so kann das Bundesamt die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.

4

Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Tier- oder Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert der gesetzten Frist behoben werden.

5. Abschnitt: Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben

Art. 15

1 Betriebe, die in den Jahren 1993 und 1994 Beiträge nach der BetriebsStilllegungsverordnung vom 13. Januar 19935 erhalten haben, dürfen, ohne Bewilligung des Bundesamtes während 20 Jahren nach dem Abbau oder der Stilllegung, den Tierbestand nicht wieder aufstocken bzw. die Produktion nicht wieder aufnehmen.

2

Das Bundesamt kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung des Tierbestandes oder zur Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist.

Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist, 5 Prozent erlassen.

6. Abschnitt: Abgaben

Art. 16

Abgabenerhebung

Das Bundesamt erhebt eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten werden als: a. dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand entspricht; b. mit einer Ausnahmebewilligung oder Registrierung festgelegt wurde; c. nach einem Abbau der Tierbestände auf Grund einer Stilllegungsaktion vom Bundesamt verfügt wurde.

5 [AS

1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]

Landwirtschaft

6

916.344


Art. 17

Höhe der Abgabe

1

Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zuviel gehaltenes Tier für: Fr.

a. Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend oder nicht säugend 450.b

Zuchtjager beiderlei Geschlechts (ab 30 kg) 100.c. Ferkel oder Jager (bis 30 kg)

20.d. Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg)

100.e. Legehennen (über 18 Wochen)

12.f.

Mastpoulets (Mastperiode über 42 Tage) 5.g. Mastpoulets (Mastperiode bis 42 Tage)

4.30

h. Mastpoulets (Mastperiode bis 35 Tage) 3.80

i.

Mastpoulets (Mastperiode bis 28 Tage) 3.40

j.

Masttruten (Aufzuchtperiode bis 6. Lebenswoche) 5.k. Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen)

15.l.

Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200.2

Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung in Zusammenarbeit mit den Kantonen.


Art. 19

Kontrolle der Tierbestände Das Bundesamt kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Tierbestände beauftragen.


Art. 20

Bewilligung von Neu- und Umbauten Die zuständigen kantonalen Behörden bewilligen Neu- und Umbauten maximal für Höchstbestände nach den Artikeln 2-4, es sei denn, das Bundesamt habe vorgängig einen höheren Bestand auf Grund der Artikel 7-12 zugesichert.


Art. 21

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 19986 wird aufgehoben.

6 [AS

1999 452, 2000 403]

Höchstbestandesverordnung 7

916.344


Art. 22

Übergangsbestimmungen 1 Die nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19937 auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Tierbestände bleiben bestehen.

2

Das zuständige Grundbuchamt löscht eine solche Anmerkung von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Tierbestandes die Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist.

3

Vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des Bundesamtes gelöscht werden.


Art. 23

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

7 [AS

1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]

Landwirtschaft

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916.344