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01.01.2002 - 01.01.2006
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1

Verordnung
über die Gebühren der Kontrollstelle
für die Bekämpfung der Geldwäscherei
(Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz, GwG-GebV)
vom 16. März 1998 (Stand am 29. Januar 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:


Art. 1

Grundsatz

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) erhebt für
die Dienstleistungen und Verfügungen im Rahmen des GwG Gebühren.


Art. 2

Gebührenpflicht

1 Die Gebühren muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung beansprucht oder veranlasst.
2 Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kontrollstelle keine andere Kostenaufteilung festlegt.


Art. 3

Gebührenbemessung

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140-300 Franken je Arbeitsstunde.2 2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 ist die Lohnklasse des ausführenden Angestellten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.3
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze jährlich an die
Teuerung anpassen.


Art. 4

Registermutationen und Registerauszüge 1 Die Kontrollstelle erhebt: a.

für Neueinträge, Löschungen und Mutationen im Register nach der Verordnung vom 20. August 19984 über das Register der Kontrollstelle für die BeAS 1998 912

1

SR 955.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002
203).

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 203).

4 SR

955.18

955.22

Geldwäscherei

2

955.22

kämpfung der Geldwäscherei eine Gebühr von höchstens 10 Franken pro
Eintrag bei elektronischer Datenerfassung und von höchstens 100 Franken
pro Eintrag bei manueller Datenerfassung; b.

für beglaubigte Auszüge aus dem Register der Kontrollstelle eine Gebühr
von 40 Franken für die erste Seite und je 10 Franken für die folgenden Seiten.5 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze jährlich an die
Teuerung anpassen.


Art. 5

Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen oder Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden, kann die Kontrollstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.


Art. 6

Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren kann die Kontrollstelle folgende Auslagen in Rechnung
stellen:

a.

Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b.

Reise- und Transportkosten; c.

Kosten für Arbeiten wie Abklärungen, Gutachten und Kontrollen, welche
die Kontrollstelle durch Dritte erstellen lässt.


Art. 7

Vorankündigung von Gebühren und Auslagen 1 Die Kontrollstelle unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über die
voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
2 Sind die Dienstleistungen besonders aufwendig, so unterrichtet sie die gebührenpflichtige Person von Amtes wegen.


Art. 8

Vorschuss

Die Kontrollstelle kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn dieser mit Zahlungen im
Rückstand ist oder Wohnsitz im Ausland hat.


Art. 9

Verfügung; Rechtsmittel 1 Die Kontrollstelle verfügt die Gebühren und Auslagen.
2 Gegen die Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanzdepartement Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 203).

Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz 3

955.22


Art. 10

Fälligkeit

1 Die Gebühren und Auslagen werden fällig: a.

30 Tage nach Eröffnung der Verfügung; b.

im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid
rechtskräftig wird.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.


Art. 11

Verjährung

1 Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.


Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Geldwäscherei

4

955.22