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211.432.261

Verordnung
über die Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer

(Geometerverordnung, GeomV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie 41 Absatz 3
des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen;
b.
die Durchführung des Staatsexamens und die Verleihung des Patents;
c.
das Register der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer;
d.
die Berufspflichten der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-meter;
e.
die Aufgaben und Organisation der Geometerkommission.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen

Art. 2 Grundsatz

Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder ‑Geometer wird zugelassen, wer:

a.
einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt;
b.
eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und
c.
über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis in den Themenkreisen des Staatsexamens verfügt.
Art. 3 Hochschulabschluss

Als Hochschulabschluss anerkannt werden:

a.
Master einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH);
b.
akkreditierter Master einer schweizerischen Hochschule;
c.
gleichwertiger Abschluss einer ausländischen Hochschule.
Art. 4 Theoretische Vorbildung

1 Die theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:

a.
wissenschaftliche Grundlagen:
1.
Mathematik,
2.
Physik;
b.
Geomatik:
1.
geodätische Grundlagen,
2.
geodätische Messtechnik und Auswertemethoden,
3.
Fehlertheorie und Ausgleichungsrechnung;
c.
Informationstechnologie:
1.
Informatik,
2.
Geoinformationssysteme;
d.
Vermessung der Schweiz:
1.
Landesvermessung,
2.
amtliche Vermessung;
e.
Landmanagement:
1.
Raumordnung und Raumentwicklung,
2.
Landumlegung und Bodenordnung,
3.
Immobilien- und Bodenbewertung;
f.
Schweizerisches Recht:
1.
Allgemeine Rechtskunde,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
Sachen- und Bodenrecht,
4.
Vermessungs- und Geoinformationsrecht,
5.
Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
g.
Unternehmensführung:
1.
Betriebswirtschaft,
2.
Projektmanagement.

2 Die theoretische Vorbildung auf dem Niveau der gymnasialen schweizerischen Maturität muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:

a.
erste Landessprache;
b.
zweite Landessprache;
c.
Geografie der Schweiz;
d.
Geschichte und Staatskunde der Schweiz.

3 Die Geometerkommission legt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen die Voraussetzungen für die Anerkennung der theoretischen Vorbildung in den einzelnen Fächern fest. Sie orientiert sich dabei insbesondere an den Lerninhalten der ETH.

Art. 5 Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung des Hochschulabschlusses und der theoretischen Vorbildung wird spätestens mit der Anmeldung zum Staatsexamen schriftlich bei der Geometerkommission eingereicht.

2 Dem Gesuch sind beizulegen:

a.
das Abschlussdiplom einer Hochschule nach Artikel 3;
b.
die Studienausweise, einschliesslich der Ausweise aller bisher bestandenen Prüfungen in einzelnen Fächern nach Artikel 4 Absatz 1;
c.
der schweizerische Maturitätsausweis oder ein gleichwertiger Nachweis der Vorbildung nach Artikel 4 Absatz 2.
3 Ein schweizerischer Berufsmaturitätsausweis und ein schweizerisches Hochschuldiplom werden als Nachweis der theoretischen Vorbildung nach Artikel 4 Absatz 2 anerkannt.

4 Die Geometerkommission entscheidet:

a.
über die Anerkennung des Hochschulabschlusses;
b.
ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der theoretischen Vorbildung in den einzelnen Fächern erfüllt sind oder nicht.

5 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

6 Sie kann unvollständige Gesuche zur Ergänzung zurückweisen.

Art. 6 Prüfung der theoretischen Vorbildung

1 Wird die theoretische Vorbildung in einem Fach nicht anerkannt, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung ablegen.

2 Die Geometerkommission ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig.

3 Sie überträgt die Durchführung an die ETH, bei Bedarf auch an andere schweizerische Hochschulen oder an einzelne Expertinnen und Experten.

Art. 7 Ergebnis der Prüfung

1 Die Expertinnen und Experten, welche die Prüfung abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Geometerkommission fest.

2 Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung und hält fest, ob die theoretische Vorbildung anerkannt wird.

3 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

3. Abschnitt: Staatsexamen

Art. 9 Prüfungsinhalt

1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:

a.
amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b.
Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c.
Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d.
Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.

2 Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.

Art. 10 Durchführung

1 Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.

2 Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.

3 Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung und der Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.

Art. 11 Zulassungsverfahren

1 Die Anmeldung zum Staatsexamen ist schriftlich bei der Geometerkommission einzureichen.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

a.
der Lebenslauf;
b.
der Nachweis der Berufspraxis (Art. 2 Bst. c);
c.
der Anerkennungsentscheid (Art. 5 Abs. 4) oder das Gesuch um Anerkennung (Art. 5 Abs. 1-3).

3 Die Geometerkommission entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen. Sie legt das Prüfungsprogramm fest und bietet die Kandidatinnen und Kandidaten, die die Voraussetzungen erfüllen, zur Prüfung auf.

4 Sie eröffnet den Entscheid und das Aufgebot schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Art. 12 Verhinderung

1 Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht am Staatsexamen oder an Teilen davon teilnehmen, so meldet sie oder er dies unverzüglich der Geometerkommission und reicht ein Arztzeugnis oder eine entsprechende Bestätigung ein.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Geometerkommission entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Staatsexamen fortgesetzt werden kann. Dieser Zwischenentscheid ist abschliessend.

3 Die Geometerkommission entscheidet, wieweit Prüfungsergebnisse angerechnet werden.

4 Bei Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund ist das Staatsexamen nicht bestanden.

Art. 13 Ergebnis

1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.

2 Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.

3 Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.

4 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Art. 14 Patent

1 Wer das Staatsexamen bestanden hat, erhält das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin.

2 Die Urkunde wird von der Geometerkommission ausgestellt und von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Geometerkommission unterzeichnet.

3 Inhaberinnen und Inhaber des Patents verwenden im Amts- und Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung «patentierte Ingenieur-Geometerin» oder «patentierter Ingenieur-Geometer und die Abkürzung «Pat. Ing.-Geom.».

Art. 15 Wiederholung

1 Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.

2 Wiederholt werden nur die Themenkreise des Staatsexamens, die nicht bestanden wurden.

Art. 16 Unlauterkeit

1 Die Geometerkommission kann das Staatsexamen als nicht bestanden erklären, wenn:

a.
die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde;
b.
während des Staatsexamens unerlaubte Mittel verwendet wurden.

2 Wird die Unlauterkeit erst nach Ausstellung des Patents bekannt, so kann die Geometerkommission das Patent widerrufen.

4. Abschnitt: Geometerregister

Art. 17 Voraussetzungen

In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerregister) eingetragen werden können Personen:

a.
die das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin besitzen;
b.
die handlungs- und urteilsfähig sind;
c.
die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind, oder deren Eintrag im Strafregister entfernt ist; und
d.
die fähig sind, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben.
Art. 18 Eintragung

1 Das Gesuch um Eintragung in das Geometerregister ist an die Geometerkommission zu richten.

2 Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:

a.
korrekt ausgefülltes Anmeldeformular;
b.
Kopie des Patents;
c.
aktueller Auszug aus dem Strafregister;
d.
Leumundzeugnis der Wohnsitzgemeinde, das auch die Handlungsfähigkeit bescheinigt;
e.
eigenhändig unterzeichnete Bestätigung der Befähigung nach Artikel 17 Buchstabe d.

3 Die Geometerkommission entscheidet mit Verfügung über die Eintragung. Verweigert sie die Eintragung, so begründet sie den Entscheid.

Art. 19 Löschung

1 Die Geometerkommission verfügt die Löschung im Geometerregister, wenn:

a.
die Voraussetzungen zur Eintragung nicht mehr erfüllt sind;
b.
aus disziplinarischen Gründen ein Berufsverbot angeordnet wird, für die Dauer des Verbots;
c.
die Person die Registergebühr nach unbenütztem Ablauf einer angemessenen Mahnfrist nicht bezahlt;
d.
die Person die Löschung beantragt.

2 Rechtskräftige Verfügungen über die Löschung werden den für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörden mitgeteilt.

Art. 20 Inhalt

1 Das Geometerregister enthält folgende Daten:

a.
Name, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
b.
Datum des bestandenen Staatsexamens;
c.
Wohnadresse, Geschäftsadresse, bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich Name und Sitz des Arbeitgebers;
d.
Disziplinarmassnahmen, die nicht gelöscht sind.

2 Die im Geometerregister eingetragenen Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Daten innert 30 Tagen der Geometerkommission mitzuteilen.

Art. 21 Zugang

1 Folgende Daten des Geometerregisters werden in einem Abrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht:

a.
Name und Vornamen;
b.
Geschäftsadresse.

2 Die übrigen Daten des Geometerregisters sind nicht öffentlich. Einsicht in diese Daten erhalten:

a.
die Eidgenössische Vermessungsdirektion;
b.
die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde;
c.
die Strafverfolgungsbehörden;
d.
die eingetragene Person in die Daten, die sie betreffen.

5. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht

Art. 22 Berufspflichten

1 Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben folgende Berufspflichten:

a.
Sie üben ihre Funktion sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zum Nutzen der Gesellschaft aus.
b.
Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung.
c.
Sie verhalten sich bei Konflikten zwischen den Interessen ihrer Kundschaft im Bereich der amtlichen Vermessung und den übrigen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, neutral und objektiv.
d.
Sie können werben, solange die Werbung objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Die Werbung für privatwirtschaftliche und amtliche Tätigkeit ist zu trennen.
e.
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Risiken ab, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
f.
Sie klären die Kundschaft über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie offen über die geleisteten Arbeiten.
g.
Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung.
h.
Sie bewahren Stillschweigen über alles, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurde oder was sie im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommen haben.
i.
Im Geschäftsverkehr, der die Ausübung von Funktionen der amtlichen Vermessung betrifft, weisen sie auf ihre Eintragung im Geometerregister hin.
j.
Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet.

2 Absätze 1 Buchstaben c-e gelten nicht für Personen, die Arbeiten der amtlichen Vermessung als Angestellte im öffentlichen Dienst ausüben.

3 Absatz 1 Buchstaben f und j gelten nicht für Personen nach Absatz 2, die Funktionen der Vermessungsaufsicht ausüben.

Art. 23 Inspektionsrecht

Die Geometerkommission kann jederzeit Inspektionen durchführen. Sie kann diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Art. 24 Meldepflicht, Melderecht

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie kantonale Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission unverzüglich Vorfälle, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden.

2 Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission die rechtskräftige Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind.

3 Jede Person kann der Geometerkommission Vorfälle melden, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden.

Art. 25 Disziplinarverfahren

1 Besteht Verdacht auf Verletzung einer Berufspflicht, so eröffnet die Geometerkommission ein Disziplinarverfahren. Sie teilt dies der betroffenen Person mit.

2 Die betroffene Person erhält Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Meldungen nach Artikel 24 sind ihr als Kopie zuzustellen.

3 Die Geometerkommission lädt die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme zu den Vorwürfen oder Vorfällen ein.

4 Sie kann folgende weitere Beweismassnahmen durchführen:

a.
Befragung von Personen, die Meldung erstattet haben, soweit diese der Befragung zustimmen;
b.
Befragung der betroffenen Person;
c.
Durchführung einer Inspektion;
d.
Anordnung der Herausgabe von Akten der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde.

5 Sie entscheidet in geheimer mündlicher Beratung. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Schwere des Vorfalls, die im Geometerregister nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen sowie die Eignung der vorgesehenen Massnahme.

6 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der betreffenden Person und teilt ihn der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde mit.

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Geometerkommission folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a.
eine Massnahme der Fortbildung;
b.
eine Verwarnung;
c.
einen Verweis;
d.
ein auf längstens zwei Jahre befristetes Berufsausübungsverbot;
e.
ein unbefristetes Berufsausübungsverbot.

2 Zusätzlich zu einer Verwarnung, einem Verweis oder einem Berufsausübungsverbot kann eine Disziplinarbusse bis 20 000 Franken angeordnet werden.

Art. 27 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Geometerkommission vom Vorfall Kenntnis hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Geometerkommission unterbrochen.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Vorfall.

Art. 28 Löschung der Disziplinarmassnahme

1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Geometerregister gelöscht.

2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Geometerregister gelöscht.

6. Abschnitt: Geometerkommission

Art. 292

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 41 Absatz 2 GeoIG und nach dieser Verordnung wird eine Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und ‑Geometer (Geometerkommission) eingesetzt.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.3

2 Aufgehoben durch Ziff. I 4.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

3 Eingefügt durch Ziff. I 4.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Art. 30-344

4 Aufgehoben durch Ziff. I 4.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 35 Prüfungsgebühren

1 Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

a.
für die Prüfung der theoretischen Vorbildung 180 Franken pro Fach, höchstens jedoch 1800 Franken;
b.
für das Staatsexamen 450 Franken pro Themenkreis.

2 Bei Abmeldung bis 60 Tage vor Prüfungsbeginn wird die einbezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Art. 36 Registergebühr

Die Registergebühr beträgt 100 Franken pro Kalenderjahr. Sie ist auch für angebrochene Kalenderjahre geschuldet.

Art. 37 Gebühr des Disziplinarverfahrens

1 Werden Disziplinarmassnahmen angeordnet, so können der betroffenen Person nach Massgabe des Aufwands Verfahrenskosten von 500-2000 Franken auferlegt werden.

2 Die Gebühr wird im Entscheid der Geometerkommission festgelegt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1 Die theoretische Vorbildung nach bisherigem Recht gilt während fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Nachweis der theoretischen Vorbildung im Sinne von Artikel 4.

2 Zulassungsverfügungen nach bisherigem Recht gelten während fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Anerkennung der theoretischen Vorbildung.

3 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über ein gültiges Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer verfügen, werden auf Gesuch in das Geometerregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind. Dem Gesuch müssen die Urkunden nach Artikel 18 Absatz 2 beigelegt werden.

4 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung ausüben, müssen den Antrag auf Eintragung in das Geometerregister innert eines Jahres einreichen. Sie bleiben zur Ausübung dieser Arbeiten bis zum Entscheid über die Eintragung berechtigt.

5 Für das Kalenderjahr 2008 wird keine Registergebühr erhoben.