01.08.2023 - * / In Kraft
01.10.2012 - 31.07.2023
01.01.2011 - 30.09.2012
01.01.2007 - 31.12.2010
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1

Verordnung

über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS) vom 8. November 2006 (Stand am 28. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 19971, verordnet:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2

Sie gilt nicht für: a. Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;

b. Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;

c. gewerbliche

Tätigkeiten.


Art. 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).


Art. 3

Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.


Art. 4

Gesuch 1 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

AS 2006 4647 1 SR

172.010

2 SR

172.041.1

172.045.103

Gemäss Bundesgesetzgebung erhobene Gebühren und Kosten 2

172.045.103

2

Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.


Art. 5

Gebührenbemessung 1 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2

Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

3

In den Flugstundenansätzen sind die Kosten für Flugbegleitung (Cabin Crew), Unterkunft der Crew, Catering, spezielle Versicherungen (z.B. für Einsätze in Krisengebieten) sowie für Vor- und Nachbearbeitung nicht enthalten. Sie werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

4

Stundenansätze für Flugdienstleistungen der Luftwaffe, die im Anhang nicht enthalten sind, werden im Rahmen der bestehenden Ansätze nach Ziffer 2 des Anhangs festgesetzt.

5

Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV3 die Mehrwertsteuer.


Art. 6

Zuschlag Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben: a. für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden; b. für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.


Art. 7

Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren 1

Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV4 sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2

Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

3 SR

172.041.1

4 SR

172.041.1

Gebührenverordnung VBS 3

172.045.103


Art. 8

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 19905 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.


Art. 9


Art. 6
Abs. 3
...


Art. 7
Abs. 4 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10 ...


Art. 10

...


Art. 11
und 12 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 ...


Art. 17
Abs. 3
...

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

5 [AS

1991 91, 1997 2779 Ziff. II 27, 1998 2653, 2002 127] 6 SR

510.212. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Gemäss Bundesgesetzgebung erhobene Gebühren und Kosten 4

172.045.103

Anhang

(Art. 5)

Gebührenansätze 1

Stundensätze für Bundespersonal Stufe

Franken pro Stunde

Je nach erforderlicher Sachkenntnis und nach Funktionsstufe 90.- bis 150.2 Flugdienstleistungen

der

Luftwaffe

Flugzeugtyp

Franken

pro

Stunde)

2.1 Falcon

50

8

000.2.2

Excel Citation

5 500.2.3

Lear Jet

5 000.2.4

Super Puma/Cougar

10 500.2.5 Dauphin

6

200.2.6

Alouette III

2 600.2.7

Drohne ADS-95 (ohne Begleitung durch Alouette III) 7 300.3

Pauschalen für Prüfungen und Studien an der Eidg. Hochschule für Sport in Magglingen (EHSM) Prüfungsund

Studiengebühren

Franken

3.1

Prüfungsgebühren für Studierende an der EHSM (sportpraktische Eignungsabklärung) 100.3.2

Studiengebühren pro Semester für Studierende in Diplomstudien (Bachelor- und Masterstudium) 700.