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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Giftverordnung (GV)1 vom 19. September 1983 (Stand am 30. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3a Absatz 4, 6 Absatz 3, 15a, 21 Absatz 2, 23 Absatz 3 und 39
Absatz 2 des Giftgesetzes vom 21. März 19692 (Giftgesetz, GG),3 Artikel 40 des Arbeitsgesetzes4, Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes5,6 Artikel 23 des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 19717, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Freizügigkeit),9 sowie des Abkommens vom 21. Juni 200110 und seines Anhanges K zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen),11 verordnet: 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe 12


Art. 1

Zweck Diese Verordnung will: a. verhüten, dass durch Gifte Menschen gefährdet oder Tiere, die nicht bekämpft werden sollen, geschädigt werden;

AS 1983 1387 1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

2

SR 813.0

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

4

SR 822.11

5

SR 832.20

6 AS

1983 1516

7

[AS 1972 950, 1980 1796, 1982 1961, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 3, 1985 660 Ziff. I 51, 1991 362 Ziff. II 402 857 Anhang Ziff. 19, 1992 288 Anhang Ziff. 32. AS 1992 1860 Art.

74]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 9 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20).

8 SR

0.142.112.681 9

Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

10 SR 0.632.31 11 Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

813.01

Verkehr mit Giften

2

813.01

b. die Beratung über den Verkehr mit Giften fördern, damit Vergiftungen verhütet und behoben werden können;

c. die Information der Hersteller, Abgeber und Verwender über die Gefährlichkeit der Gifte verbessern und dazu beitragen, dass Erzeugnisse verwendet werden, die weniger gefährlich sind.

a13 Ausnahmen für landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG 1

Die Artikel 4-12 und 15 Absätze 2-4 GG sowie das 2. und 3. Kapitel (Art. 3-17 und 18-38) und der 2. Abschnitt des 4. Kapitels (Art. 42-48) dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfsstoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste nach Artikel 17a aufgenommen worden sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen.14 2 Bestimmungen des Giftgesetzes oder dieser Verordnung, die an die Giftliste, eine Giftklasse oder den Giftbegriff anknüpfen, sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.


Art. 2

Begriffe

Folgende im Giftgesetz und in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten: Abgeben (Art. 3 Abs. 1 GG) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, auch an Betriebsangehörige, ausgenommen die
Weitergabe zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder an einen Betrieb des gleichen Unternehmens.

Anbieten (Art. 3 Abs. 1 GG) Jeder schriftliche oder mündliche Antrag oder das Ausstellen Anpreisen (Art. 13 Abs. 1 GG) Jede Werbung.

Automat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Vom Käufer betätigte Maschine, bei der Zahlung
und Gegenleistung ohne Beaufsichtigung Zug um
Zug vor sich gehen.

Berufliche Verwenderin: Jede natürliche oder juristische Person, die eine
Ware beruflich oder gewerbsmässig aufbewahrt,
verarbeitet, abgibt oder verwendet.15 Betriebe des Chemikalien-Grosshandels (Art. 15 Abs. 4 GG) Betriebe, die Gifte an Betriebe der chemischen Industrie, an Betriebe des Grossverbrauchs oder an Wiederverkäufer abgeben.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

3

813.01

Betrieb der chemischen Industrie (Art. 15 Abs. 4 GG) Betriebe, die chemische Produktionsprozesse
durchführen und in denen mindestens ein Hochschulchemiker mit abgeschlossenem Studium oder
ein Chemiker HTL mit abgeschlossener Ausbildung als Verantwortlicher für den Giftverkehr tätig ist.

Betriebe des Grossverbrauchs (Art. 15 Abs. 4 GG) Betriebe, die Gifte zur eigenen Verwendung oder
Verarbeitung in Gross- oder Einheitspackungen unmittelbar vom Hersteller oder einem Grosshandelsbetrieb beziehen.

Beziehen (Art. 3 Abs. 1 GG) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Entgegennahme, auch als Betriebsangehöriger, ausgenommen die Entgegennahme zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder von einem Betrieb des
gleichen Unternehmens.

Chemische Produktionsprozesse
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG) Prozesse, bei denen Stoffe chemisch umgewandelt werden oder Erzeugnisse durch Vermischen mehrerer Komponenten hergestellt oder chemische Produkte zur Herstellung oder Veredelung geformter Materialien verwendet werden.

Erzeugnisse (Art. 2 GG) a. Stoffe, die im Hinblick auf bestimmte Verwendungen verändert oder zusammengesetzt worden sind; b. Stoffe, die unter einem Phantasienamen, d. h. nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung,
in den Verkehr gebracht werden.

Fachkundige Personen Personen, die Fachkenntnisse über die Gefährlichkeit der Gifte der Klasse 5 haben.

Gewerbliche Produkte Gifte, die für den Gebrauch in Gewerbe und Industrie bestimmt sind.

Landwirtschaftliche Hilfsstoffe Erzeugnisse, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen, oder nach Artikel 158 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes16 bezeichnete Erzeugnisse mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich. Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe sind insbesondere Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verstehen.17

Markenartikel (Art. 13 Abs. 1 Bst. c GG) Gifte, die unter einem Warenkennzeichen in den Verkehr gebracht werden.

16 SR 910.1

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

Verkehr mit Giften

4

813.01

Offene Verkaufsstelle (Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Verkaufseinrichtungen, bei welchen der Käufer kein Verkaufslokal zu betreten braucht, insbesondere freistehende Kioske, Marktstände, Verkaufs- stellen bei Wanderausstellungen und an Messen (auch in Hallen), Warenangebote ausserhalb von Geschäftslokalen, Fahrzeuge, sofern sie nicht für den Verkauf im Innern eingerichtet sind; nicht als offene Verkaufsstellen gelten Kioske innerhalb von Verkaufslokalen.

Originalpackung (Art. 13 Abs. 1 Bst. c GG) Die vom Hersteller verwendeten besonderen Verpackungen und Behälter; Umhüllungen, die Detailpackungen enthalten, gelten nicht als Originalpackungen.

Publikumsprodukte (Art. 25 Abs. 3 und 4 GG) Gifte, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.

Selbstbedienung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Bezug, bei dem der Käufer die Ware selbst auswählt und im Verkaufslokal keine fachkundige Person leicht erreichbar ist.

Stoffe (Art. 2 GG)

Grundstoffe (unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe) oder einfache Stoffgemische, die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen zusammengesetzt worden sind.

Unschädlichmachen (Art. 16 GG) Vorkehren, durch die ein Gift in einen Zustand gebracht wird, in dem es keine gesundheitsschädigende Wirkung mehr besitzt, z.B. Umwandlung in einen ungiftigen Stoff, oder Verbringen an einen Ort, an dem das Gift keinen Schaden anrichten kann.

Wanderhandel (Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Feilbieten mitgeführter Ware im Umherziehen von Haus zu Haus.

2. Kapitel: Giftliste 1. Abschnitt: Inhalt, Giftklassen

Art. 3

Inhalt der Giftliste

1

Die Giftliste besteht aus den Verzeichnissen der giftigen Stoffe, der giftigen Publikumsprodukte und der giftigen gewerblichen Produkte. Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) erstellt und veröffentlicht diese Verzeichnisse und mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Nachträge.

2

Das Verzeichnis der giftigen Stoffe (Giftliste 1) enthält: a. den chemischen Namen des Stoffes;

Giftverordnung

5

813.01

b. die

Giftklasse;

c. besondere

Bemerkungen.

3

Das Verzeichnis der giftigen Publikumsprodukte (Giftliste 2) enthält: a. das Warenkennzeichen oder die Sachbezeichnung; b. die chemische oder handelsübliche Bezeichnung der giftigen Bestandteile; der prozentuale Anteil von Bestandteilen der Giftklasse 1 wird stets angegeben, der Giftklassen 2 und 3 nur, wenn sie für die Einteilung massgeblich sind; bei Schwankungen des Gehaltes ist der Höchstwert anzugeben; c. die

Giftklasse;

d. die Kontrollnummer des Bundesamtes; e. eine allfällige Kontrollnummer der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten oder eine andere amtliche Kontrollnummer; f.

die vorgesehene Verwendung; g. die Angaben über den Anmelder; h. besondere Bemerkungen.

4

Das Verzeichnis der giftigen gewerblichen Produkte (Giftliste 3) enthält: a. das Warenkennzeichen, die chemische Bezeichnung oder die Gruppenbezeichnung;

b. die chemische oder handelsübliche Bezeichnung der giftigen Bestandteile; der prozentuale Anteil von Bestandteilen der Giftklasse 1 wird stets angegeben, der Giftklassen 2 und 3 nur, wenn sie für die Einteilung massgeblich sind; bei Schwankungen des Gehaltes ist der Höchstwert anzugeben; c. die

Giftklasse;

d. die Kontrollnummer des Bundesamtes; e. die Angaben über den Anmelder; f. besondere Bemerkungen.

5

Unter der Rubrik «Besondere Bemerkungen» werden Angaben gemacht über die Bedingungen und Auflagen, insbesondere über: a. die erforderlichen Kenntnisse für den Verkehr mit dem betreffenden Gift; b. die Warnaufschriften und die besondere Kennzeichnung; c. die Vorsichtsmassnahmen;

d. die besondere Abgabeart; e. das Unschädlichmachen;

f. unzulässige

Verwendungsarten;

g. die Warnfarbe, den Warngeruch oder die Vergällung.

Verkehr mit Giften

6

813.01


Art. 4

Giftklassen 1 Das Bundesamt teilt die Gifte aufgrund ihrer Gesamtgefährlichkeit in eine der 5 Giftklassen ein.

2

Als Grundlage dient dem Bundesamt die nachstehende Skala der an wenigen Tieren, in der Regel an der Ratte, ermittelten akut-oralen Letaldosen:

Giftklasse 1

bis 5 mg/kg,

Giftklasse 2

5 - 50 mg/kg,

Giftklasse 3

50 - 500 mg/kg,

Giftklasse 4

500 - 2000 mg/kg,

Giftklasse 5

2000 - 5000 mg/kg.

3

Das Bundesamt berücksichtigt ferner soweit bekannt, oder es verlangt vom Anmelder in begründeten Fällen:

a. Daten bei anderen Tierarten; b. Daten über die subakute, subchronische und chronische Toxizität oder andere Wirkungen, z.B. kanzerogene, mutagene oder teratogene, wenn diese für eine wesentlich grössere oder für eine besondere Gefährlichkeit sprechen;

c. Daten über die Gefährlichkeit eines Giftes durch reizende oder ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhaut;

d. Daten über die Gefährlichkeit eines Giftes bei parenteraler Aufnahme, insbesondere durch die Haut oder durch Inhalation;

e. Angaben über verwendbare Erfahrungen beim Menschen, insbesondere auch solche bei Kleinkindern oder Schwangeren; f. Angaben über die besondere Art oder Form oder das besondere Aussehen des Giftes oder der Verpackung oder andere Eigenschaften wie Geruch oder Geschmack der Gifte.

4

Besteht ein Gift aus mehreren giftigen Stoffen, so wird seine gesamte akut-orale Letaldosis aus den Letaldosis-Werten der einzelnen Stoffe und deren Konzentrationen im Erzeugnis ermittelt. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen eine zusätzliche experimentelle toxikologische Untersuchung verlangen.


Art. 5

Uneingeschränkte Zulassung zur Selbstbedienung 1

Das Bundesamt entscheidet bei der Einteilung eines Giftes in die Klasse 5, ob dieses für die Abgabe durch Selbstbedienung uneingeschränkt zugelassen wird.

2

Das Gift wird in der Giftliste mit der Angabe 5S aufgeführt.

3

Ein Gift der Klasse 5 kann insbesondere dann zur Selbstbedienung uneingeschränkt zugelassen werden, wenn seine akut-orale Letaldosis zwischen 3000 und 5000 mg/kg liegt und die Reizwirkung auf Schleimhäute für die Gesamtgefährlichkeit nicht berücksichtigt werden muss.

Giftverordnung

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813.01

4

Publikumsprodukte mit einer akut-oralen Letaldosis zwischen 2000 und 3000 mg/kg können ebenfalls zur Selbstbedienung zugelassen werden, wenn deren Reizwirkung auf Schleimhäute für die Gesamtgefährlichkeit nicht berücksichtigt werden muss und wenn der Anmelder nachweist, dass die Packung von Kleinkindern nicht geöffnet werden kann.

2. Abschnitt: Anmeldeverfahren

Art. 6

Anmelder 1 Ein Gift darf nur vom Hersteller, Importeur, Vertreter oder Verkäufer angemeldet werden.

2

Der Anmelder muss seinen Geschäftssitz in der Schweiz haben.


Art. 7

Anmeldepflicht 1 Folgende Stoffe und Erzeugnisse müssen dem Bundesamt angemeldet werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden:

a. Stoffe und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit möglicherweise in die Giftliste aufgenommen werden müssen; b. Publikumsprodukte und gewerbliche Produkte, die Stoffe der Giftklassen 1-5 enthalten, auch wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung wahrscheinlich nicht in die Giftliste aufgenommen werden müssen.

2

Es müssen nicht angemeldet werden: a. gewerbliche Produkte, die zusammen mit anderen Giften als Gruppe in die Giftliste aufgenommen sind; die Mitteilungspflicht nach Artikel 14 Absatz 4 ist zu beachten; b. Gifte, die ausschliesslich zu Forschungszwecken, als Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen;

c. Erzeugnisse, die ein einzelner Bezüger nach seinen Angaben für den Eigengebrauch herstellen lässt; für die Abgabe und Verwendung sind die für den gefährlichsten Bestandteil geltenden Bestimmungen massgebend.

3

Im Zweifelsfall muss sich der Hersteller, Importeur oder Vertreter beim Bundesamt darüber informieren, ob ein Stoff oder Erzeugnis unter das Giftgesetz fällt. Das Bundesamt kann für nicht angemeldete, giftverdächtige Stoffe oder Erzeugnisse die für die Prüfung benötigten Unterlagen einverlangen und Proben erheben lassen, die unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

4

Für die Anmeldung ist der Fragebogen des Bundesamtes zu verwenden.

Verkehr mit Giften

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813.01


Art. 8

Gifte für Anwendungsversuche 1

Ein Gift, das noch erforscht wird und nicht in der Giftliste aufgenommen ist, kann mit Zustimmung des Bundesamtes zu kontrollierten Anwendungsversuchen über seine Wirksamkeit abgegeben werden. Das Bundesamt verbindet seine Zustimmung mit Bedingungen oder Auflagen zum Schutz von Mensch und Tier.

2

Für diese Versuche müssen die Verpackungen den Firmennamen und eine Identifikationsnummer tragen sowie mit Warnaufschriften und gegebenenfalls mit Angaben über Schutzmassnahmen versehen sein.

3

Das Bundesamt orientiert die zuständigen kantonalen Behörden.


Art. 9

Unterlagen 1 Die Unterlagen für die Anmeldung müssen enthalten: a. die vollständigen Angaben über die Zusammensetzung sowie den Zweck und die Art der Verwendung; b. vorhandene wissenschaftliche Gutachten, Versuchs- und Untersuchungsprotokolle und -berichte;

c. den Behälter und die Verpackung; d. die Gebrauchsanweisung;

e. die

Prospekte.

1bis

Das Bundesamt kann vom Anmelder zudem ein Sicherheitsdatenblatt verlangen.18 2

Den Anmeldungen für Stoffe der Giftliste oder für Erzeugnisse, die neue Gifte enthalten, muss der Anmelder alle ihm bekannten wissenschaftlichen Unterlagen und Publikationen beilegen, die für die Klassierung dienen können.

3

Der Anmelder muss dem Bundesamt bei der Anmeldung mitteilen, wenn das Gift noch in anderer als der vorgelegten Packung in den Verkehr gebracht werden soll.

a19 Anforderungen an Prüfungen und Untersuchungen 1

Der Anmelder muss sicherstellen, dass die Prüfprogramme, die Durchführung der einzelnen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2

Wer dem Bundesamt im Rahmen der Anmeldung Ergebnisse von Prüfungen vorlegt, die im Labor oder unter Aussenbedingungen durchgeführt wurden, um Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Stoffen oder Erzeugnissen zu gewinnen, muss:

a. den Ergebnissen eine schriftliche Erklärung der für die Leitung der Prüfungen verantwortlichen Person beilegen, dass die Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden sind; und

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

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b. ein Verzeichnis oder eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländischen Behörden vorlegen, worin festgehalten wird, dass die Prüfeinrichtungen, in welchen die Prüfungen durchgeführt worden sind, die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten.

3

Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen physikalisch-chemischer Eigenschaften oder der Zusammensetzung, wenn diese Prüfungen im Ausland nach international harmonisierten Vorschriften überhaupt nicht durchgeführt oder nicht nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden müssen oder wenn die Ergebnisse der Prüfungen den Behörden nicht eingereicht werden müssen.


Art. 10

Prüfung der Anmeldung 1

Das Bundesamt prüft das angemeldete Gift und die vorgelegten Unterlagen. Es entscheidet, ob Muster des Giftes zur Verfügung gestellt werden müssen.

2

Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, geben sie Anlass zu Irrtümern oder verleiten sie zu unsachgemässer Verwendung des Giftes, so verfügt das Bundesamt, welche Änderungen und Ergänzungen der Anmelder vornehmen muss und ob er zusätzliche Untersuchungen (Art. 4 Abs. 3) durchführen muss.

3

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen, namentlich wenn die Prüfdaten von besonderer Wichtigkeit sind oder Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestehen, von den zuständigen Behörden im In- oder Ausland die Durchführung eines Prüfungsaudits (Überprüfung der Prüfung) bei der Prüfeinrichtung verlangen.20

Art. 11

Beizug anderer

Bundesämter

1

Gifte, die als landwirtschaftliche Hilfsstoffe dienen, werden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft beurteilt. Sie werden erst in die Giftliste aufgenommen, wenn die Begutachtung des Bundesamtes für Landwirtschaft abgeschlossen ist.21 2

Ein Gift, das nach Art seiner Verwendung ins Wasser oder Abwasser gelangen kann oder bei dem umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu erwarten sind, muss den Anforderungen der Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung genügen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Gift diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft22 beantragen, dass der Anmelder es auf eigene Kosten begutachten lässt.23 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

21

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 29. Jan. 1997, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 697).

22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text

vorgenommen.

23

Fassung gemäss Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit 1. Sept. 1986 (SR 814.013).

Verkehr mit Giften

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Art. 12

Voranzeige 1 Das Bundesamt zeigt dem Anmelder die vorgesehene Einteilung des Giftes, die vorgesehenen Bedingungen und Auflagen sowie die notwendigen Änderungen an der Verpackung an (Voranzeige) und teilt sie der zuständigen kantonalen Behörde mit.

2

Auf die Voranzeige wird verzichtet: a. bei Stoffen, die in die Giftliste 1 aufgenommen werden sollen; b. wenn an Verpackung und Behälter, Kennzeichnung, Beschriftung sowie Gebrauchsanweisung keine Änderungen notwendig sind.


Art. 13

Wirkung der Voranzeige 1

Die Voranzeige berechtigt den Anmelder noch nicht, das Gift in den Verkehr zu bringen.

2

Nach der Voranzeige kann der Anmelder innert eines Jahres die Änderungen und Unterlagen einreichen, die für die Aufnahme des Stoffes oder Erzeugnisses in die Giftliste verlangt werden.

3

Nach Ablauf dieses Jahres muss er eine neue Anmeldung einreichen.

4

Ist der Anmelder mit der Voranzeige nicht einverstanden, kann er seine abweichende Beurteilung dem Bundesamt vorlegen. Kommt keine Einigung zustande, so kann er über die streitigen Punkte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3. Abschnitt: Aufnahme und Nachführung

Art. 14

Verfügung des Bundesamtes 1

Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Stoffes oder Erzeugnisses in die Giftliste, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die Verfügung nennt das Warenkennzeichen, den Anmelder, die Kontrollnummer, die Giftklasse, das Anwendungsgebiet, die Bestandteile des Giftes, welche für die Einteilung massgebend sind, die Beschaffenheit, die Vorschriften für die Verpackung und die Etikettierung, die Warnaufschriften und die Schutzmassnahmen sowie weitere Bedingungen, Auflagen und Bemerkungen.

3

Ist ein Gift in einer Gruppe in die Giftliste aufgenommen, so kann es ohne Verfügung des Bundesamtes in den Verkehr gebracht werden.

4

In den Verfügungen über die Aufnahme einer Gruppe von Giften in die Giftliste (Sonderblätter) legt das Bundesamt im Einvernehmen mit den interessierten Fachkreisen fest, welche weiteren Angaben über Gifte, die als Gruppe in die Giftliste aufgenommen sind, ihm mitgeteilt werden müssen.

5

Das Gift darf in den Verkehr gebracht werden, sobald die Verfügung rechtskräftig ist oder der Anmelder dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er auf eine Beschwerde verzichtet.

6

Das Gift darf nur entsprechend der Verfügung in den Verkehr gebracht werden.

Giftverordnung

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Art. 15

Änderungen und Anpassungen 1

Soll bei einem in die Giftliste aufgenommenen Gift an den Elementen, die in der Verfügung genannt sind, etwas geändert werden, so muss der Anmelder zuvor die Zustimmung des Bundesamtes einholen.

2

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Gift der Giftliste nicht mit der Verfügung übereinstimmt, so erlässt das Bundesamt eine neue Verfügung. Es kann den Verkehr mit dem Gift sperren.

3

Sind nur die Verpackungen, Kennzeichnungen, Prospekte usw. anzupassen, kann das Bundesamt eine Frist bis zu zwölf Monaten gewähren.

4

Werden dem Anmelder wesentliche neue Daten bekannt, so muss er sie dem Bundesamt sofort und unaufgefordert mitteilen.

a24 Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln 1

Das Bundesamt überprüft im Rahmen des Verfahrens gemäss Artikel 22b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199925 die Giftklassierung der in Anhang 1b der genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe sowie der Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten.

2

Wer ein Gesuch nach Artikel 22b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 stellt, muss zur Beurteilung der gesundheitlichen Risiken auch alle Unterlagen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung einreichen.

3

Das Bundesamt streicht Pflanzenschutzmittel aus der Giftliste und nimmt keine solchen auf, wenn für den darin enthaltenen Wirkstoff oder für die Pflanzenschutzmittel selber keine oder ungenügende Unterlagen eingereicht worden sind oder die gesundheitlichen Risiken nicht akzeptierbar sind. Das Bundesamt berücksichtigt die Ergebnisse der Überprüfung der Europäischen Gemeinschaft.


Art. 16

Neue Erkenntnisse

1

Das Bundesamt kann ein Gift in eine andere Giftklasse einteilen, wenn sich herausstellt, dass das Gift die Gesundheit von Mensch und Tier weniger oder stärker gefährdet, als bei der früheren Einteilung angenommen wurde.

2

Es kann für die notwendigen Anpassungen eine Frist bis zu zwölf Monaten gewähren.


Art. 17

Streichungen 1 Gifte, die nicht mehr hergestellt oder importiert werden, werden nach zehn Jahren aus der Giftliste gestrichen.

2

Das Bundesamt führt bei den Anmeldern jährlich eine schriftliche Umfrage durch, um diese Gifte zu erfassen.

24 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5421).

25 SR

916.161

Verkehr mit Giften

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813.01

2a. Kapitel:26 Listen der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG 1. Abschnitt: Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 3a GG27
a Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste28 1

Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der Pflanzenschutzmittel von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199829 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn:30 a. es identische Wirkstoffe in gleicher Konzentration sowie den gleichen Formulierungstyp aufweist wie ein in der Giftliste aufgeführter Pflanzenschutzmittel31;

b. keine eindeutigen Anhaltspunkte vorliegen, dass seine chemische Zusammensetzung nicht identisch ist mit einem in der Giftliste aufgeführten Pflanzenschutzmittel;

c. es als Pflanzenschutzmittel in einem Land zugelassen ist, dessen Klassierungs-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Vollzugsvorschriften ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie die schweizerische Giftgesetzgebung gewährleisten;

d. die Gefahrenkennzeichnung und die Bezeichnung der Wirkstoffe auf der Originalverpackung des Erzeugnisses in mindestens einer schweizerischen Amtssprache aufgeführt sind; e. es den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 1 GG genügt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Verkehr mit dem Erzeugnis zu unannehmbaren Risiken für die Gesundheit führt; f. die Rechte des Erstanmelders (Art. 6) nach Anhang 1C des WTO-Abkommens vom 15. April 199432 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere nach dessen Artikel 39 durch die Aufnahme des Erzeugnisses in die Liste nicht verletzt werden.

2

Das Bundesamt stützt sich bei der Prüfung, ob ein ausländisches Erzeugnis die Voraussetzungen und Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a-e erfüllt, auf Angaben 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

29 SR 910.1

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

31 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

32 SR 0.632.20

Giftverordnung

13

813.01

auf der Verpackung oder auf Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel des Herkunftslandes. Weiter gehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kenntnis gebracht werden.

3

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

b Inhalt der Verfügung und ihre Veröffentlichung Die Verfügung des Bundesamtes wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt: a. das

Warenkennzeichen;

b. das

Herkunftsland;

c. Name und Adresse des verantwortlichen Inverkehrbringers oder Herstellers im Herkunftsland;

d. die im Herkunftsland dem Erzeugnis allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer;

e. die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich ihrer prozentualen Anteile; f. den

Formulierungstyp;

g. allfällige im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Bundesamt festgelegte Auflagen für den Verkehr mit dem Erzeugnis; h. die Ordnungsnummer, die das Bundesamt dem Erzeugnis zuteilt.

c Änderungen der Liste

1

Sind die massgebenden Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 17a für die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der Pflanzenschutzmittel nicht mehr erfüllt, so verfügt das Bundesamt alle erforderlichen Anpassungen, einschliesslich der allfälligen Streichung des Erzeugnisses aus der Liste.

2

Geht von einem Erzeugnis, das aus der Liste der der Pflanzenschutzmittel gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Importeure anweisen, dieses von ihnen eingeführte Erzeugnis zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

d Veröffentlichung eines nachgeführten Verzeichnisses Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch ein nachgeführtes Verzeichnis der der Pflanzenschutzmittel, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel 17a sowie nach Artikel 15 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199933 aufgenommen worden sind.

33 SR 916.161

Verkehr mit Giften

14

813.01

2. Abschnitt:34 Liste der Düngertypen nach Artikel 3a GG
e Erlass der Liste

1

Das Bundesamt erlässt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Liste derjenigen Düngertypen, die nach Artikel 3a GG und Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199835 eingeführt werden dürfen (gemeinsame Düngerliste BLW-BAG).

2

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch den Erlass dieser Liste nicht berührt.

f Änderungen der Liste

Geht von einem nach Artikel 3a GG eingeführten Dünger, der einem Düngertyp entspricht, der aus der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG (Art. 17e) gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Importeure anweisen, den von ihnen eingeführten Dünger zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

3. Kapitel: Verkehr mit Giften der Klassen 1-5 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 18

Grundsatz 1 Wer zur eigenen privaten Verwendung oder Verarbeitung Gifte beziehen oder aufbewahren will, kann:

a. Gifte der Klasse 2 gegen Giftschein beziehen; b. Gifte der Klasse 3 gegen Empfangsbestätigung beziehen; c. Gifte der Klassen 4 und 5 ohne Bewilligung beziehen, sofern er urteilsfähig ist.

2

Wer für eigene Verwendung, Verarbeitung oder Aufbewahrung in Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Unterricht oder Wissenschaft ein Gift der Klasse 1 oder 2 beziehen will, braucht einen Giftschein; für den wiederholten Bezug von Giften der Klasse 1 oder 2 braucht er ein Giftbuch I oder II.

3

Für die anderen Arten des Verkehrs mit Giften der Klassen 1-4 werden die allgemeinen Bewilligungen der Kategorien A, B, C, D oder E erteilt.

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

35 SR 910.1

Giftverordnung

15

813.01


Art. 19

Gesuch 1 Wer eine allgemeine Bewilligung oder ein Giftbuch erwerben will, reicht bei der kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch ein. Betriebe des Bundes richten ihr Gesuch an das Bundesamt.

2

Das Gesuch kann von einer Einzelperson mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem Betrieb (Unternehmen, Firma, Lehranstalt, Institut oder Laboratorium) mit Geschäftssitz in der Schweiz eingereicht werden.

2bis

Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über die Freizügigkeit und dem EFTA-Abkommen dem Wohn- und Geschäftssitz nach Absatz 2 gleichgestellt. Sie richten ihr Gesuch an den Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit erstmals ausüben wollen.36 3

Gesuche von Betrieben, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert sind, werden von der kantonalen Behörde oder vom Bundesamt der SUVA unterbreitet. Die SUVA prüft, welche betrieblichen Massnahmen der Betrieb zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheiten treffen muss, und gibt der kantonalen Behörde oder dem Bundesamt das Ergebnis ihrer Prüfung bekannt.

4

Bei Betrieben, die nicht dem Arbeitsgesetz37 unterstehen und deren Arbeitnehmer nicht obligatorisch bei der SUVA versichert sind, z.B. bei Heimarbeit, kann ein Gesuch um eine allgemeine Bewilligung oder ein Giftbuch nur vom Arbeitgeber oder Betriebsinhaber gestellt werden.


Art. 20

Verantwortlicher für den Giftverkehr 1

Als Verantwortlicher für den Giftverkehr gilt: a. der Inhaber des Giftscheins; b. bei einem Giftbuch oder einer allgemeinen Bewilligung die darin genannte Person.

2

Der Giftverkehr muss unter der Aufsicht des Verantwortlichen stattfinden.

3

Bei einer allgemeinen Bewilligung muss der Verantwortliche, der nicht selber Bewilligungsinhaber ist, beim Betrieb fest angestellt sein und überwiegend für den Betrieb tätig sein.


Art. 21

Prüfungen und Kurse

1

Wird für den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen des Verantwortlichen oder der fachkundigen Person eine Prüfung verlangt, so regelt das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) nach Anhören der interessierten Fachkreise und der SUVA: 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2002 1517). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

37

SR 822.11

Verkehr mit Giften

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813.01

a. den Umfang und die Organisation der Prüfung; b. die Zusammensetzung und die Aufgaben der Prüfungskommission; c. die Ausweise.

2

Die Prüfung umfasst, je nach Art der Bewilligung: a. Kenntnisse über die Giftgesetzgebung; b. Kenntnisse über die Gefährlichkeit der Gifte, Schutzmassnahmen, Massnahmen der Ersten Hilfe;

c. chemisch-technische Kenntnisse (Bewilligung B), bzw. chemisch-technische Stoffkenntnisse (andere Bewilligungen); d. allgemeine toxikologische Kenntnisse.

3

Zur Vorbereitung der Prüfung können Kurse durchgeführt werden. Das Departement regelt die Organisation, das Lehrprogramm und die Dauer der Kurse sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte und die Teilnehmer.

4

Das Bundesamt führt die Prüfungen und die Kurse durch. Mit seinem Einverständnis können die Prüfungen und Kurse von Kantonen oder Organisationen der Wirtschaft durchgeführt werden. Das Bundesamt überwacht und koordiniert die Prüfungen und Kurse der Kantone und Organisationen.


Art. 22

Erteilung der Bewilligung 1

Die zuständige Behörde erteilt dem Gesuchsteller die Bewilligung, wenn er die jeweiligen Voraussetzungen nach den Artikeln 26-35 erfüllt. Bewilligungen nach den Artikeln 30a Absatz 1 und 35a Absatz 1 erteilt sie, wenn der Nachweis über die erforderliche Berufserfahrung und die erforderlichen weiteren Befähigungen im Umgang mit Giften erbracht worden ist.38 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

3

Die Bewilligung an einen Betrieb nennt mindestens einen Verantwortlichen.

4

Die allgemeinen Bewilligungen werden kantonsweise innerhalb der Kategorien A-E fortlaufend numeriert.


Art. 23

Gültigkeitsdauer 1 Der Giftschein ist einen Monat gültig.

2

Das Giftbuch ist fünf Jahre gültig. Es kann für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

3

Die Bewilligungen, die mit Auflagen versehen sind, sind befristet.

4

Die übrigen Bewilligungen sind unbefristet.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

Giftverordnung

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Art. 24

Erlöschen und Entzug der Bewilligung 1

Die Bewilligung erlischt, wenn: a. der Verantwortliche nicht mehr im Betrieb angestellt ist; b. der Bewilligungsinhaber stirbt; c. der Betrieb aufgegeben wird oder der Betriebsinhaber wechselt.

2

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass für drei Monate eine andere ausgewiesene Person an die Stelle des Verantwortlichen oder des Bewilligungsinhabers tritt.

In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden.

3

Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn der Verantwortliche oder der Bewilligungsinhaber wegen vorsätzlicher oder wiederholter fahrlässiger Widerhandlungen gegen die Giftgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind.


Art. 25

Änderungen Der Bewilligungsinhaber muss der zuständigen Behörde jede Änderung der für die erteilte Bewilligung massgebenden Voraussetzungen sofort melden. Bei Betrieben, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind, meldet die zuständige Behörde alle betrieblichen Änderungen der SUVA.

a39 Bescheinigung der Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften 1

Die zuständige kantonale Behörde bescheinigt den Nachweis über den Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Belangen: a. selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giften sowie berufliche Verwendung von Giften nach den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten40 (nachstehend: Richtlinie 74/556/EWG); b. berufliche Verwendung von Giften nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 74/556/EWG.

2

Die Bescheinigung hat Auskunft zu geben, ob: a. der Gesuchsteller die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 74/556/EWG genannten Bedingungen erfüllt;

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

40 ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Chemikalien, eingesehen werden.

Verkehr mit Giften

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b. die Tätigkeit des Gesuchstellers auf die Verteilung von Giften oder auf ihre berufliche Verwendung beschränkt war und ob bestimmte Gifte von der bescheinigten beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen waren.

3

Die Bescheinigung wird vom Bundesamt ausgestellt, wenn der Gesuchsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb des Bundes erworben hat.

2. Abschnitt: Bezugsbewilligungen

Art. 26

Empfangsbestätigung 1 Gegen Empfangsbestätigung kann ein Gift der Klasse 3 beziehen, wer: a. handlungsfähig

ist;

b. urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist, oder c. Lehrling nach dem Berufsbildungsgesetz41 ist und Gifte berufsmässig handhaben muss.

2

Die Bestellung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

3

Der Abgeber informiert den Bezüger schriftlich über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

4

Anstelle des Formulars für einen einzelnen Bezüger kann ein Sammelformular für mehrere Bezüger verwendet werden.

5

Das Formular «Empfangsbestätigung» muss nicht unterzeichnet werden, wenn das Gift per Post an einen berufsmässigen Verwender gesandt wird und wenn aus der Bestellung oder der Kopie des Lieferscheines der Empfänger, die Art und Menge des Giftes ersichtlich sind. Die Annahme der Sendung gilt als Empfangsbestätigung.

6

Wird ein Gift der Klasse 3 per Post an einen nichtberufsmässigen Verwender verschickt, so:

a. muss die Sendung als Einschreib- oder Wertsendung aufgegeben und mit dem Vermerk «eigenhändig» versehen werden; b. muss der Adressat und Empfänger eine natürliche Person sein; c. müssen aus den Unterlagen des Abgebers die Art und Menge des Giftes, die Adresse des Empfängers sowie die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 ersichtlich sein, und d. gilt der Empfangsschein der Post zusammen mit der Bescheinigung des Empfängers als Empfangsbestätigung.

7

Der Abgeber muss die Empfangsbestätigung oder die sie ersetzenden Dokumente ein Jahr lang aufbewahren.

41

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17Abs. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2, Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

Giftverordnung

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Art. 27

Giftschein für Gifte der Klasse 2 1

Der Giftschein für Gifte der Klasse 2 berechtigt den Inhaber, für einen bestimmten Zweck eine bestimmte Menge von Giften der Klasse 2 zu beziehen.

2

Wer einen Giftschein für Gifte der Klasse 2 erwerben will, muss: a. handlungsfähig

sein;

b. seine Personalien angeben und mit einem amtlichen Ausweis belegen; c. Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben; d. angeben, wie er das Gift verwenden wird.

3

Die zuständige Behörde gibt den Giftschein im Doppel ab. Der Inhaber muss beide Exemplare unterschreiben. Der Giftschein ist nicht übertragbar und muss vom Inhaber persönlich eingelöst werden.

4

Der Abgeber informiert den Bezüger über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

5

Der Abgeber des Giftes muss das Original des Giftscheines fünf Jahre aufbewahren. Das Doppel überlässt er dem Inhaber.


Art. 28

Giftschein für Gifte der Klasse 1 1

Der Giftschein für Gifte der Klasse 1 berechtigt den Inhaber, für einen bestimmten Zweck eine bestimmte Menge von Giften der Klasse 1 zu beziehen.

2

Wer einen Giftschein für Gifte der Klasse 1 erwerben will, muss: a. handlungsfähig

sein;

b. seine Personalien angeben und mit einem amtlichen Ausweis belegen; c. Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben; d. eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben, und e. gewährleisten, dass das Gift ausschliesslich in Gewerbe, Industrie, Landoder Forstwirtschaft, für Unterricht oder Wissenschaft verwendet wird.

3

Im übrigen gilt Artikel 27 Absätze 3-5.


Art. 29

Giftbuch I

1

Das Giftbuch I enthält Einzelgiftscheine und berechtigt den Inhaber, wiederholt bestimmte Gifte der Klassen 1 und 2 berufsmässig zur eigenen Verwendung oder Verarbeitung zu beziehen. Die Gifte werden einzeln oder in Gruppen im Giftbuch eingetragen.

2

Wer ein Giftbuch I für Gifte der Klassen 1 und 2 erwerben will, muss: a. handlungsfähig

sein;

b. eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben, und

Verkehr mit Giften

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c. angeben, wie er die Gifte verwenden will.

3

Wer ein Giftbuch I für Gifte der Klasse 2 erwerben will, muss: a. handlungsfähig

sein;

b. eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben oder einen Ausweis einer kantonalen Fachstelle oder Eidgenössischen Forschungsanstalt vorlegen, der die nötigen Kenntnisse über Handhabung und Gefährlichkeit dieser Gifte bescheinigt; c. angeben, wie er die Gifte verwenden will.

4

Der Abgeber informiert den Bezüger über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

5

Für jeden Bezug muss der Inhaber einen Giftschein aus dem Giftbuch ausfüllen und dem Abgeber des Giftes überlassen. Dieser muss den Giftschein mindestens fünf Jahre aufbewahren.


Art. 30

Giftbuch II

1

Das Giftbuch II enthält keine Einzelgiftscheine. Es berechtigt den Inhaber, wiederholt bestimmte Gifte der Klasse 2 zur eigenen Verwendung oder Verarbeitung zu beziehen. Die Gifte werden einzeln oder in Gruppen im Giftbuch eingetragen.

2

Das Giftbuch II wird nur Betrieben des Grossverbrauchs, die der SUVA unterstellt sind, erteilt. Der Verantwortliche muss: a. handlungsfähig

sein;

b. eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben, und c. angeben, wie er die Gifte verwenden will.

3

Der Bezüger muss bei jedem Bezug die Nummer des Giftbuches II angeben.

a42 Bezugsbewilligung nach EG-Recht 1

Bezugsbewilligungen im Sinne der Artikel 26-30 werden ebenfalls erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/556/EWG ausweisen. Vorbehalten bleiben das Recht, im Sinne von Artikel 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie den Bezug sehr giftiger Stoffe oder Erzeugnisse einzuschränken, und das Recht, im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie die Bezugsbewilligung zu verweigern oder auf bestimmte Gifte zu beschränken.

2

Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

Giftverordnung

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3

In Bezug auf das Erfordernis eines Wohn- oder Geschäftssitzes in der Schweiz ist Artikel 19 Absatz 2bis sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Allgemeine Bewilligungen

Art. 31

Allgemeine Bewilligung A 1

Die allgemeine Bewilligung A berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit allen Giften, nicht jedoch zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben.

2

Die Bewilligung wird erteilt: a. Firmen und Betrieben der chemischen Industrie; b. Firmen und Betrieben des Chemikalien-Grosshandels; c. wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien; d. amtlichen Laboratorien;

e. Apotheken; f.

praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten; g. selbständigen Hochschulabsolventen mit abgeschlossener medizinischer, pharmazeutischer oder chemischer Ausbildung.

3

Dem Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Apotheke oder zur Ausübung des Arzt-, Zahnarzt oder Tierarztberufes wird die Bewilligung A ohne besonderes Gesuch erteilt, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

4

Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sowie ein ausgebildeter Hochschulchemiker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Chemiker HTL sein. Das Bundesamt und, mit dessen Zustimmung, die Kantone entscheiden im Einzelfall, ob andere fachkundige Hochschulabsolventen als Verantwortliche bezeichnet werden können.

5

Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Nummer seiner Bewilligung angeben.


Art. 32

Allgemeine Bewilligung B 1

Die allgemeine Bewilligung B berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit: a. allen Giften, die in der Giftliste aufgeführt sind; mit Giften der Klasse 1, deren Handhabung besondere Kenntnisse erfordert, wenn sie in der Bewilligung ausdrücklich genannt sind;

b. Giften in Originalpackungen, die ausschliesslich zu Forschungszwecken, als Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen.

2

Die Bewilligung B berechtigt jedoch nicht zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben.

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3

Die Bewilligung wird erteilt: a. den Betrieben, Instituten und Personen, die eine Bewilligung A erhalten können;

b. Drogerien; c. chemischen Instituten und Laboratorien; d. anderen Betrieben mit Verantwortlichen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.

4

Dem Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Drogerie wird die Bewilligung B ohne besonderes Gesuch erteilt, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

5

Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sein. Er muss: a. eine Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 4 abgeschlossen haben; b. diplomierter Drogist, diplomierter Laborant oder vom Kanton anerkannter Leiter einer Drogerie sein, oder c. die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben.

6

Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.


Art. 33

Allgemeine Bewilligung C 1

Die allgemeine Bewilligung C berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit bestimmten Giften der Klassen 2-4; die Gifte werden in der Bewilligung aufgeführt.

2

Die Bewilligung C wird erteilt: a. Betrieben, Instituten und Personen, die eine Bewilligung A oder B erhalten können;

b. Betrieben mit Verantwortlichen, die handlungsfähig und gut beleumdet sind und die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben; c. Betrieben mit Verantwortlichen, die handlungsfähig und gut beleumdet sind sowie einen vom Bundesamt anerkannten Beruf ausüben.

3

Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.


Art. 34

Allgemeine Bewilligung D 1

Die allgemeine Bewilligung D berechtigt den Inhaber, die in der Bewilligung genannten Gifte der Klassen 1-4 anzubieten und sie auf Rechnung Dritter zu bestellen.

Gifte der Klasse 1, deren Handhabung besondere Kenntnisse erfordert, sind von der Bewilligung D ausgeschlossen.

2

Die Bewilligung D wird Firmen erteilt, die im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind und einen Verantwortlichen beschäftigen.

3

Der Verantwortliche muss handlungsfähig, gut beleumdet und unterschriftsberechtigt sein sowie die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben.

4

Er muss bei jeder Bestellung die Bewilligungsnummer angeben.

Giftverordnung

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Art. 35

Allgemeine Bewilligung E 1

Die allgemeine Bewilligung E berechtigt den Inhaber zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben. Sie gilt nur für die Gifte, die in der Bewilligung aufgeführt sind.

2

Die Bewilligung E wird Firmen und Betrieben mit einem Verantwortlichen erteilt.

3

Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sein und die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die praktische Anwendung und Handhabung der Gifte.

4

Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.

5

Das Bundesamt bezeichnet die Gifte, die dieser Bewilligung unterstellt sind.

a43 Bewilligung nach EG-Recht 1

Allgemeine Bewilligungen A-E im Sinne der Artikel 31-35 werden ebenfalls erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 2 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/556/EWG ausweisen. Vorbehalten bleibt das Recht, im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie eine allgemeine Bewilligung A-E zu verweigern oder auf bestimmte Gifte zu beschränken.

2

Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG). 3 Die Eintragung in ein offizielles Firmenregister in einem EG- oder EFTAMitgliedstaat ist der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister nach Artikel 34 Absatz 2 gleichgestellt.44

4. Abschnitt: Abgabe von Giften

Art. 36

Pflichten des Abgebers 1

Der Abgeber darf Gifte der Klassen 1 und 2 nur Bezügern abgeben, die: a. ihm einen Giftschein (Art. 27 und 28) überlassen; b. ihm einen Giftschein aus dem Giftbuch I (Art. 29) überlassen; c. die Nummer des Giftbuches II (Art. 30) angeben; d. die Nummer der allgemeinen Bewilligung (Art. 31-35) angeben.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

Verkehr mit Giften

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2

Im Kleinverkauf von Giften der Klassen 1-3 muss der Abgeber den Empfänger auf die Gefährlichkeit des Giftes aufmerksam machen.

3

Gifte der Klasse 3 darf er nur gegen eine Empfangsbestätigung abgeben (Art. 26).

4

Der Abgeber darf Gifte der Klasse 4 nur an Personen abgeben, von denen er annehmen kann, dass sie die zum Schutz vor Missbrauch erforderliche Urteilsfähigkeit besitzen.

a45 Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes 1

Der Abgeber eines Giftes muss der beruflichen Verwenderin spätestens bei der ersten Abgabe und auf deren Wunsch auch bei weiteren Abgaben des Giftes das nach den Artikeln 48a und 48b bereitgestellte Sicherheitsdatenblatt übergeben. Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann das Departement Ausnahmen vorsehen für Gifte, für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt abzugeben ist.

2

Die berufliche Verwenderin eines Giftes hat Anspruch darauf, das Sicherheitsdatenblatt vom Abgeber kostenlos in den von ihr gewünschten Amtssprachen zu erhalten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann es auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.

3

Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern, die hinsichtlich wichtiger Angaben geändert worden sind.


Art. 37

Selbstbedienung 1 Der Abgeber darf Gifte der Klasse 5 durch Selbstbedienung nur abgeben, wenn im Verkaufslokal eine fachkundige Person leicht erreichbar ist.

2

Gifte der Klasse 5, die aufgrund von Artikel 5 uneingeschränkt zur Selbstbedienung zugelassen sind, dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person abgegeben werden.


Art. 38

Abgabe von Motorenbenzin 1

Der Ausschank von Motorenbenzin ist auch an Tankstellen gestattet, die offene Verkaufsstellen sind.

2

Der Bezug von Motorenbenzin an Tankstellen durch Selbstbedienung ist gestattet.

Eine fachkundige Person ist dafür nicht erforderlich.

3

Benzintanksäulen können auch als Automaten ausgestaltet sein.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

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3a. Kapitel:46 Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG
a Einfuhr

1

Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe in die Schweiz eingeführt werden, deren Verpackung und Kennzeichnung den im Herkunftsland massgebenden Vorschriften entsprechen. Vorbehalten bleiben Abweichungen durch zusätzliche Verpackungsaufschriften nach Artikel 48c.

2

Wer solche Erzeugnisse einführen will, muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.

3

Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen mit folgenden Angaben melden: a. Name, Adresse und Telefonnummer des Importeurs; b.47 bei Pflanzenschutzmitteln: 1. das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (Art. 17b Bst. a), 2. die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h); c. 48 bei Düngern: die Typenbezeichnung und deren Nummer gemäss der Liste nach Artikel 17e; d. die

Gebindegrösse;

e. die

Gesamteinfuhrmenge; f.

den Zweck der Einfuhr («Eigengebrauch» oder «Abgabe»); g. das Datum der Einfuhr.

b Grundsätze für den Verkehr 1

Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, die in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalverpackungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen gestattet. 49

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Verkehr mit Giften

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2

Das Bundesamt kann vorschreiben, dass die gewerbsmässige Abgabe nur Inhabern einer allgemeinen Bewilligung erlaubt ist. In diesem Fall sind die Artikel 31-35a sinngemäss anwendbar.50 3 Die Erzeugnisse dürfen nur abgegeben werden, wenn auf ihrer Verpackung Name und Adresse des schweizerischen Importeurs angebracht sind (Art. 48c Abs. 2).

4

Sie dürfen nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden.

c51 Schutzklausel

Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt ist oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entspricht, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Verkehr mit dem Erzeugnis bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.

4. Kapitel: Schutzmassnahmen 1. Abschnitt: Schutz des Menschen und der Tierwelt

Art. 39

Grundsatz Wer mit einem Gift verkehrt, muss jederzeit alle erforderlichen Schutzmassnahmen treffen.


Art. 40

Verbotene Formen

Gifte dürfen nicht in der Form von Spielzeugen, Scherzartikeln, Lebensmitteln oder in anderen Formen, die Anlass zu Verwechslungen geben können, in den Verkehr gebracht werden.


Art. 41

Denaturierung 1 Gifte der Klassen 1-3, die wegen ihrer Farbe, ihrer Form, ihres Geschmacks oder Geruchs mit ungiftigen Stoffen oder Erzeugnissen verwechselt werden können, müssen vor der Abgabe an den Verwender vergällt oder mit einer Warnfarbe oder einem Warngeruch versehen werden.

2

Gifte der Klassen 1-3 in Tablettenform müssen vergällt oder auffallend, z.B. grauschimmlig, gefärbt werden.

50 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Giftverordnung

27

813.01

2. Abschnitt: Verpackungen und Behälter

Art. 42

Grundsatz 1 Gifte müssen in Verpackungen und Behältern in den Verkehr gebracht werden, die jedes Freiwerden des Giftes soweit als möglich verhindern.

2

Die Verpackungen und Behälter dürfen nicht Anlass zu Verwechslungen mit Lebens- oder Futtermitteln, mit anderen ungiftigen Stoffen und Erzeugnissen oder mit Heilmitteln geben; verboten sind insbesondere Gebinde, die üblicherweise für Lebens- oder Heilmittel verwendet werden.

3

Verpackungen und Behälter müssen so gewählt werden, dass sie nach dem Verbrauch des Inhaltes nicht zur Aufbewahrung von ungiftigen Stoffen, insbesondere von Lebens- oder Heilmitteln, verleiten.

4

Die Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung von Giften, die aus dem Ausland eingeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen. Verantwortlich ist der unmittelbare Empfänger, der Importeur und der Anmelder.

5

Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, wenn die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnittes infolge technischer Schwierigkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere bei Giften, die in der Schweiz neu bezeichnet und beschriftet werden müssen.

6

Für Druckgaspackungen gilt zusätzlich zu dieser Verordnung die Verordnung vom 26. Juni 199552 über Druckgaspackungen.53 7 Das Departement54 gibt nach Anhören der interessierten Fachkreise und der SUVA Empfehlungen über die Verpackungen und Behälter ab.


Art. 43

Beschaffenheit 1 Verpackungen und Behälter müssen aus Materialien bestehen, die undurchlässig sind und vom Inhalt nicht angegriffen werden. Sie müssen dicht schliessen und, wenn der Inhalt nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, sich wieder gut schliessen lassen.

2

Für Gifte der Klassen 1 und 2 sind Säcke nur zugelassen, wenn sie flüssigkeitsdicht und zerreissfest sind. Das Bundesamt kann für Schädlingsbekämpfungsmittel in Originalpackungen bis 1,5 kg Gewicht Ausnahmen gestatten.

3

Flüssige Gifte der Klassen 1-3 dürfen bis zu einer Menge von 1 Liter nur in den folgenden Behältern aufbewahrt und abgegeben werden: a. in Vier-, Sechs- oder Achteck-Halbrund-Flaschen aus gerilltem, grüngefärbtem Glas oder Kunststoff;

b. in

Metallbehältern.

52 SR 817.045.1 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

54 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Verkehr mit Giften

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813.01

4

Für flüssige Gifte muss ein Behälter mit verschraubbarem Verschluss verwendet werden. Gleich gut schliessende Verschlüsse sind zugelassen. Korbflaschen ohne verschraubbaren Verschluss müssen einen einwandfreien Pfropfen aufweisen, der das Ausfliessen und Verdampfen des Giftes verhindert; der Pfropfen muss an der Korbflasche befestigt sein. Bügel- und Kronenverschlüsse, wie sie für Lebensmittelflaschen üblich sind, dürfen nicht verwendet werden.

5

Für Anstrichstoffe, Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen sowie für zugehörige Hilfsmittel sind Dosen, Eimer und Kessel mit Eindrückdeckeln zulässig. Der Eindrückdeckel eines Behälters mit einem Inhalt von 5 Liter und mehr muss durch Klemmen, Spannringe, Klebbänder oder auf eine entsprechende Weise gesichert werden.


Art. 44

Kennzeichnung und Beschriftung 1

Verpackungen und Behälter müssen je nach Giftklasse mit einem farbigen Band (Giftband) gekennzeichnet und mit den vorgeschriebenen Angaben beschriftet werden.

2

Das Giftband muss sich von der übrigen Verpackung und die Schrift im Giftband von diesem gut abheben. Die Angaben müssen bei normalem Gebrauch des Giftes gut lesbar bleiben.

3

Wird die Originalpackung in einer zusätzlichen Umhüllung, z.B. Tube in Kartonschachtel, Glasflasche in Schutzhülle, abgegeben, so muss auch die zusätzliche Umhüllung das Giftband und die vorgeschriebenen Angaben tragen. Ausgenommen sind Versandkartons, die nicht zu Ausstell- oder Verkaufszwecken verwendet werden, und durchsichtige Umhüllungen, bei denen das Giftband und die Beschriftung der inneren Verpackung vollständig erkennbar und lesbar sind.

4

Verpackungen und Behälter von Giften, die als Gratis- oder Versuchsmuster abgegeben werden, müssen die gleichen Kennzeichnungen und Aufschriften tragen wie die Originalpackungen.

5

Kann bei Giftbehältern von über 50 Liter Inhalt das Giftband aus technischen Gründen nicht angebracht werden, so kann das Bundesamt gestatten, dass lediglich die chemische oder handelsübliche Bezeichnung des Giftes angegeben wird. Für Gifte der Klassen 1 und 2 müssen jedoch in jedem Fall die Aufschrift «Gift» und das Totenkopfsymbol gut sichtbar angebracht werden.

6

Das Departement55 kann für gewerbliche Produkte, die nur an Gewerbe, Industrie, Wissenschaft, abgegeben werden, ein anderes gleichwertiges Kennzeichnungssystem zulassen.


Art. 45

Giftband 1 Für die Giftbänder müssen folgende Farben verwendet werden: a. bei Giften der Klassen 1 und 2: schwarz;

b. bei Giften der Klasse 3: gelb;

55 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

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813.01

c. bei Giften der Klassen 4 und 5: rot.

2

Das Giftband muss endlos um die Verpackung und um den Behälter herumgeführt werden oder mindestens die ganze Breite des Etiketts oder etikettenartigen Aufdruckes einnehmen. Die Breite des Giftbandes muss mindestens ein Zehntel des grössten Ausmasses der Verpackung, des Behälters bzw. des Etiketts oder etikettartigen Aufdruckes betragen, mindestens aber 15 mm.

3

Das Giftband muss am Fusse des Behälters, der Verpackung oder des Etiketts angebracht und mit diesen dauerhaft verbunden werden. Bei Tuben muss das Giftband unmittelbar unter der Tubenschulter oder, parallel zur Tubenachse, auf der ganzen Länge der Tube angebracht sein.


Art. 46

Angaben im Giftband

1

Im Giftband müssen angegeben werden: a. die

Giftklasse;

b. bei Giften der Klasse 5, die für die uneingeschränkte Selbstbedienung zugelassen sind, die Bezeichnung «S» nach der Giftklasse;

c. bei Erzeugnissen die Kontrollnummer des Bundesamtes sowie allfällige andere amtliche Kontrollnummern;

d. die giftigen Bestandteile, je nach ihrer Gefährlichkeit mit ihrer chemischen oder handelsüblichen Bezeichnung, ihrem Trivialnamen oder ihrer Gruppenbezeichnung; e. bei Erzeugnissen der Klasse 1-3 der prozentuale Anteil: 1. von Bestandteilen der Giftklasse 1; 2. von Bestandteilen der Giftklassen 2 und 3, die für die Einteilung massgeblich sind;

f.

bei Erzeugnissen der Klassen 4 und 5 der prozentuale Anteil der Bestandteile der Klassen 1-3, ausser wenn nachgewiesen wird, dass sie auch für Kinder oder Schwangere oder bei wiederholter Aufnahme nicht besonders gefährlich sind; g. die Warnaufschriften, die in der Verfügung des Bundesamtes vorgeschrieben sind, in mindestens zwei Amtssprachen.

2

Gifte der Klassen 1 und 2 müssen im Giftband zusätzlich mit der gut lesbaren Aufschrift «Gift» und mit dem Totenkopfsymbol gekennzeichnet werden. Dabei muss das Totenkopfsymbol mindestens ein Zehntel der grössten Ausdehnung der Verpackung oder des Behälters betragen. Die Fläche muss mindestens 2 cm2 betragen, braucht aber nicht grösser als 30 cm2 zu sein.

3

Bei Giften der Klassen 1 und 2 müssen die Gehaltsangaben im schwarzen Band mit weisser Farbe oder in einem weissen Feld, das sich im schwarzen Band befindet, mit schwarzer Farbe eingetragen werden.

4

Das Giftband darf nur die Angaben nach den Absätzen 1-3 sowie die durch andere Erlasse vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere für Pflanzenschutzmittel,

Verkehr mit Giften

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813.01

Desinfektionsmittel sowie Erzeugnisse, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen oder geeignet sind, die Umwelt zu gefährden. Das Bundesamt kann gestatten, dass weitere Angaben im Band angebracht werden, insbesondere Warnaufschriften wie «brennbar» oder «explosiv».56

Art. 47

Weitere Aufschriften

1

Ausserhalb des Giftbandes müssen auf dem Behälter und der Verpackung oder auf deren Etiketten die folgenden Angaben gemacht werden: a. Name und Adresse des Anmelders; b. die erforderlichen Schutzmassnahmen; c. die erforderlichen Massnahmen der Ersten Hilfe; d. die in der Verfügung des Bundesamtes vorgeschriebenen Angaben über die Aufbewahrung und über die unzulässigen Verwendungsarten; e. bei gewerblichen Produkten gegebenenfalls international anerkannte Warnsymbole.

2

Die Aufschriften auf dem Behälter und der Verpackung dürfen nicht Anlass zu Irrtum geben oder zu unsachgemässem Verkehr mit dem Gift verleiten. Insbesondere sind Aufschriften wie «nur wenig giftig», «praktisch ungiftig», «nicht giftig» unzulässig.

3

...57

4

Als Angaben über die Erste Hilfe gelten Hinweise auf Massnahmen, die von Laien ergriffen werden können, z.B. «zum Erbrechen bringen», «keinen Alkohol geben», «Essigwasser oder Fruchtsäfte geben», «nötigenfalls künstlich beatmen», «sofort den Arzt rufen».

5

Die Gebrauchsanweisung kann auf der Verpackung oder dem Behälter selber angebracht oder dem Produkt als Prospekt oder Merkblatt beigefügt werden.


Art. 48

Verbotene Kennzeichnung

Bei Giften der Klassen 1 und 2 dürfen die Verpackungen oder Behälter keine gelben oder roten, bei Giften der Klasse 3 keine roten Streifen aufweisen, die zur Verwechslung mit anderen Giftklassen führen könnten.

56

Fassung gemäss Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit 1. Sept. 1986 (SR 814.013).

57

Aufgehoben durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013).

Giftverordnung

31

813.01

2a. Abschnitt:58 Sicherheitsdatenblatt
a Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes 1

Für alle Gifte, die in der Schweiz an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden, muss ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden. Im Einvernehmen mit dem UVEK kann das Departement Ausnahmen vorsehen für Gifte, für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. 2

Für die Bereitstellung und den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sind der inländische Hersteller und jeder Importeur verantwortlich.

b Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt 1

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben enthalten, die für die berufliche Verwenderin zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Es enthält gleichzeitig die nach Artikel 38 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198659 zum Schutz der Umwelt erforderlichen Angaben.

2

Das Departement legt im Einvernehmen mit dem UVEK die erforderlichen Angaben und die Form des Sicherheitsdatenblattes fest. Es berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften.

2b. Abschnitt:60 Kennzeichnung und Verpackung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG
c 1 Landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG dürfen nur in ihrer Originalverpackung eingeführt werden. Vorbehalten bleiben Veränderungen an der Originalverpackung, die Angaben oder Elemente betreffen, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind.61 2

Der Importeur darf die von ihm eingeführten Erzeugnisse nur abgeben, wenn er die Bezeichnung «Schweizerischer Importeur ... »: gefolgt von seinem Namen und seiner Adresse auf der Verpackung angebracht hat. Diese Angaben müssen gut sichtbar und fest mit der Verpackung verbunden sein und bei normalem Verbrauch des Erzeugnisses lesbar bleiben.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

59 SR

814.013

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Verkehr mit Giften

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813.01

3. Abschnitt: Aufbewahrung

Art. 49

Warenlager und Verkaufsräume 1

In Verkaufsräumen, Warenlagern und dergleichen müssen die Gifte übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen insbesondere keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

2

Der für den Giftverkehr Verantwortliche muss dafür sorgen, dass die Gifte nicht irrtümlich oder missbräuchlich verwendet werden können.

3

Gifte der Klassen 1 und 2 müssen in einem verschlossenen Raum oder in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden. Grosse Mengen, die nicht eingeschlossen werden können, müssen für Unbefugte unzugänglich sein. Räume und Schränke müssen die gut lesbare, nicht abwaschbare Aufschrift «Gift» tragen.

4

Gifte der Klassen 3 und 4 dürfen nicht in Gestellen aufbewahrt werden, aus denen der Käufer sie selber nehmen kann.

5

Gifte der Klasse 5, die nicht uneingeschränkt zur Selbstbedienung zugelassen sind, müssen in Verkaufsräumen mindestens 120 cm über dem Boden aufbewahrt werden, wenn sie Käufern zugänglich sind.


Art. 50

Lagerung zur eigenen Verwendung 1

Wer ein Gift aufbewahrt, das er später selber verwenden oder verarbeiten will, muss das Gift:

a. in der Verpackung oder in dem Behälter aufbewahren, in denen er es bezogen hat oder die den Anforderungen der Artikel 42-44, 59 und 60 genügen;

b. getrennt von Lebens-, Futter- oder Heilmitteln lagern; c. so aufbewahren, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist, sofern es in der Klasse 1, 2 oder 3 eingeteilt ist.

2

In Betrieben dürfen beschränkte Mengen von Giften aller Klassen auf den Arbeitsplätzen belassen werden, sofern sie laufend benötigt werden und Unbefugten nicht zugänglich sind.


Art. 51

Geräte 1 Geräte in Lager- und Verkaufsräumen, die mit Giften der Klassen 1-4 wiederholt in Berührung kommen, wie Mörser, Löffel, Schöpfer, Gefässe, müssen die deutliche Aufschrift «Gift» tragen.

2

Sie müssen nach Gebrauch gründlich gereinigt werden und dürfen nicht für andere Waren, insbesondere für Lebens-, Futter- oder Heilmittel, verwendet werden.

3

Sie müssen am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet wurden, aufbewahrt werden.

Giftverordnung

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813.01

4. Abschnitt: Anpreisung

Art. 52

Grundsatz 1 Das Anpreisen darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit eines Giftes oder zu Verharmlosung geben und nicht zu unsachgemässer Verwendung verleiten.

2

Angaben dürfen sich nicht auf Zeugnisse, Gutachten oder Empfehlungen von Laien stützen.

3

Wenn ein Stoff oder ein Erzeugnis in die Giftliste aufgenommen ist, dürfen Angaben wie «nur wenig giftig», «praktisch ungiftig» nicht verwendet werden.


Art. 53

Warntexte Werbetexte müssen deutlich lesbar oder hörbar die Giftklasse angeben und die folgenden Warnungen enthalten: a. für Gifte der Klassen 1-3: «Giftiges Produkt» oder «Ätzendes Produkt», sowie «Unbedingt Vorsichtsmassnahmen beachten»;

b. für Gifte der Klassen 4 und 5: «Warnung auf den Packungen beachten».


Art. 54

Kataloge und Prospekte 1

Werden in Katalogen oder anderen Formen der Direktwerbung vereinzelt giftige Produkte aufgeführt, so müssen die Angaben nach Artikel 53 bei jedem Produkt gemacht werden.

2

Werden in Katalogen überwiegend giftige Produkte aufgeführt, so genügt beim einzelnen Produkt die Angabe der Giftklasse. Die übrigen Angaben nach Artikel 53 müssen an einer zentralen Stelle gut sichtbar gemacht werden.

3

In Fachpublikationen und bei Direktwerbung, die sich an wissenschaftliche Kreise, an die chemische Industrie oder den Chemikalien-Grosshandel richtet, sind die Angaben nach Artikel 53 nicht erforderlich.


Art. 55

Warenmuster Zu Werbezwecken dürfen an nicht berufsmässige Verwender Muster, Originalpackungen oder Gutscheine nur von Giften abgegeben werden, die uneingeschränkt für die Selbstbedienung zugelassen sind.

5. Abschnitt: Massnahmen bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlicher Abgabe

Art. 56

1 Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlicher Abgabe von Giften der Klasse 1 muss der Bestohlene, der Verlierer oder der Abgeber unverzüglich die Polizei und die zuständige kantonale Behörde benachrichtigen.

Verkehr mit Giften

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813.01

2

Bei Giften der Klassen 2 und 3 muss der Bestohlene, der Verlierer oder der Abgeber unverzüglich die Polizei benachrichtigen. Die zuständige kantonale Behörde muss zudem informiert werden, wenn der Dieb, der Finder oder der Bezüger:

a. sich selber und andere Menschen oder Tiere gefährden könnte; b. das betreffende Gift nicht ohne weiteres als solches erkennen kann.

3

Die zuständige kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf die Gefährdung aufmerksam gemacht wird.

6. Abschnitt: Schutzmassnahmen in Betrieben

Art. 57

Besondere Schutzmassnahmen

1

Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter eines Betriebes sorgt für die erforderlichen Schutzmassnahmen. Der Verantwortliche für den Giftverkehr muss ihn in fachlicher Hinsicht beraten.

2

In den Räumen, in denen Gifte aufbewahrt werden oder mit Giften gearbeitet wird, müssen gut sichtbar angeschlagen werden: a. die Massnahmen der Ersten Hilfe; b. die Adresse und die Telefonnummer des nächsten Arztes oder Spitals; c. die Adresse und die Telefonnummer einer Giftauskunftsstelle; d. die Vorsichts- und Schutzmassnahmen, die zur Verhütung einer Vergiftung angewendet werden müssen.

3

Die Arbeitnehmer müssen periodisch auf die Massnahmen aufmerksam gemacht werden.


Art. 58

Betriebe, die nicht dem Arbeitsgesetz oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen Für Betriebe, die nicht dem Arbeitsgesetz62 oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, kann das Departement die in Artikel 17 GG vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nach Anhören der interessierten Kreise näher umschreiben. Es sorgt dabei für die Koordination der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und den Giftverkehr.


Art. 59

Erleichterungen für Betriebe der chemischen Industrie und des Chemikalien-Grosshandels 1

Bei Betrieben der chemischen Industrie und des Chemikalien-Grosshandels, deren Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz63 oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, fallen weg: 62

SR 822.11

63

SR 822.11

Giftverordnung

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813.01

a. die Vorschriften über die Denaturierung, die Verpackung und Behälter für den Giftverkehr innerhalb und zwischen den Betrieben (Art. 4147).

b. die Vorschriften über die Aufbewahrung von Giften für die Lagerung in diesen Betrieben (Art. 49-51).

2

Diese Betriebe müssen anstelle der Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung andere, den Betriebsverhältnissen angepasste und für einen hinreichenden Schutz geeignete Massnahmen gegen die Gefährdung durch Gifte treffen. Insbesondere müssen sie auch die Verpackungen und Behälter von Giften, die ausschliesslich als Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen, mit Warnaufschriften versehen.

3

Geben diese Betriebe Gifte an Detailbezüger ab, so gelten für den Detailverkehr die Vorschriften für die Denaturierung, Verpackung und Behälter (Art. 41-47).

4

Die Erleichterungen können auch auf die Lagerung von Giften in nicht betriebseigenen Lagerhäusern, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, ausgedehnt werden. Das Departement erlässt nach Anhören des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)64, der SUVA und der interessierten Fachkreise die erforderlichen Vorschriften.

5

Die Vorschriften der Verordnung vom 28. September 198165 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten bleiben vorbehalten.


Art. 60

Erleichterungen für Betriebe des Grossverbrauchs 1

Betrieben des Grossverbrauchs, deren Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz66 oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, können Erleichterungen in bezug auf Denaturierung, Verpackungen und Behälter (Art. 41-47) gewährt werden. Diese Erleichterungen können sich auf den Verkehr mit Betrieben der chemischen Industrie und des Chemikalien-Grosshandels sowie auf den innerbetrieblichen Giftverkehr des Grossverbrauchs erstrecken.

2

Das Departement erlässt nach Anhören des seco und der SUVA die erforderlichen Vorschriften.

5. Kapitel: Förderung der Kenntnisse über Gifte und Vergiftungen 1. Abschnitt: Dokumentationsstelle

Art. 61

Zuordnung Die toxikologische Dokumentationsstelle nach Artikel 18 GG wird im Bundesamt errichtet.

64 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

65 [AS 1981 1644, 1993 3022 Ziff. IV 6. AS 1998 2019 Art.24 Bst. a]. Siehe heute die V vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.202).

66

SR 822.11

Verkehr mit Giften

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813.01


Art. 62

Aufgaben 1 Die Dokumentationsstelle sammelt die für die Durchführung des Giftgesetzes notwendigen Angaben über Gifte, einschliesslich deren Unschädlichmachung. Sie soll in der Lage sein, über die Gefährlichkeit und die Wirkungsweise der Gifte Auskunft zu geben und Angaben über Vorsichtsmassnahmen, Verpackung, Beschriftung und andere Kriterien zu liefern.

2

Sie stellt dem Fachausschuss (Art. 24 GG) die Unterlagen zur Verfügung, die er für die Beurteilung und für die Einteilung der Gifte in die Giftklassen benötigt.

3

Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der ihr zugänglichen Datenbanken und Dokumentationsdienste bedienen.

4

Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff.

5

Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft auf Verlangen die Angaben zur Verfügung, die zum Vollzug der Stoffverordnung vom 9. Juni 198667 erforderlich sind.68

2. Abschnitt: Giftauskunftsstellen

Art. 63

Anerkennung Als Giftauskunftsstellen nach Artikel 19 GG werden vom Bundesamt Institutionen anerkannt, die folgenden Bedingungen entsprechen: a. sie dürfen nicht Erwerbszwecken dienen; b. sie müssen von einem Arzt geleitet und so organisiert sein, dass Tag und Nacht ein Arzt Auskunft erteilen kann; c. sie müssen sich verpflichten, unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses dem Bundesamt die für die Anwendung des Giftgesetzes benötigten Auskünfte über Vergiftungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; d. sie dürfen zu Firmen, Gesellschaften oder Organisationen, die Erwerbszwecken dienen, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, das die Erfüllung der genannten Bedingungen in Frage stellt.


Art. 64

Angaben über Erzeugnisse 1

Die Giftauskunftsstellen erhalten vom Bundesamt Angaben über die Zusammensetzung der Gifte, soweit sie solche benötigen, um bei Vergiftungsfällen Ärzten, Spitälern und Tierärzten Auskunft geben zu können.

2

Sie dürfen Angaben über die Zusammensetzung von Giften den ärztlichen Stellen nur so weit mitteilen, als dies für die Behandlung von eingetretenen oder befürchte67

SR 814.013

68

Eingefügt durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit 1. Sept. 1986 (SR 814.013).

Giftverordnung

37

813.01

ten Vergiftungen erforderlich ist; Einzelheiten der Zusammensetzung dürfen sie nur mitteilen, soweit sie für die Behandlung unabdingbar sind.

6. Kapitel: Behörden und Verfahren 1. Abschnitt: Kantone

Art. 65

Verkehrsbewilligungen Die Kantone sind für die Erteilung der Verkehrsbewilligungen zuständig, soweit es sich nicht um Betriebe des Bundes handelt.


Art. 66

Meldepflicht Die zuständigen kantonalen Behörden geben dem Bundesamt und, sofern der Betrieb der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist, auch der SUVA die Erteilung, Verweigerung sowie das Erlöschen und den Entzug von Bewilligungen bekannt.


Art. 67

Kontrollen 1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit Kontrollen vornehmen und die Betriebsinhaber bei der Anwendung der Giftgesetzgebung beraten.

2

Sie orientieren den kontrollierten Betrieb über das Ergebnis einer Kontrolle. Anordnungen von erheblicher Tragweite zur Herbeiführung des vorschriftgemässen Zustandes teilen sie ihm schriftlich mit.


Art. 68

Giftannahmestellen Die Kantone bezeichnen für Gifte, die sie unschädlich machen müssen, eine oder mehrere Annahmestellen.

2. Abschnitt: Bundesamt für Gesundheitswesen

Art. 69

Veröffentlichung der Giftliste Das Bundesamt gibt den kantonalen Vollzugsbehörden die Gifte, die es im Hinblick auf die Aufnahme in die Giftliste geprüft hat, fortlaufend bekannt.

Verkehr mit Giften

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813.01


Art. 70

Bewilligungen 1 Die Bewilligungen für die Bundesverwaltung werden den Verwaltungseinheiten nach Artikel 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes69 (VwOG) oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten erteilt.

2

Für den Sanitätsdienst der Armee wird der Armeeapotheke die allgemeine Bewilligung A erteilt.


Art. 71

Kontrollen

1

Das Bundesamt kontrolliert bei den Verwaltungseinheiten des Bundes die Anwendung der Giftgesetzgebung.

2

Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, kann es auch den durch die kantonalen Behörden angeordneten Kontrollen beiwohnen.

3

Es kann bei den Betrieben von Anmeldern unentgeltlich Proben von Stoffen oder Erzeugnissen erheben lassen oder direkt erheben.

3bis

Es kann zu Kontrollzwecken vom Anmelder oder von den Abgebern eines Giftes das Sicherheitsdatenblatt verlangen; es koordiniert diese Kontrollen soweit nötig mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie den Kantonen.70 4 Es kann von der Zollverwaltung Meldungen über die Einfuhr bestimmter Waren verlangen.


Art. 72

Verzeichnis der Bewilligungsinhaber Das Bundesamt veröffentlicht in der Regel einmal jährlich das Verzeichnis der Inhaber von allgemeinen Bewilligungen der Kategorien A-E.


Art. 73

Auskunft über die Unschädlichmachung Das Bundesamt gibt auf Anfrage die Stellen oder die Methoden zur Unschädlichmachung von Giften bekannt.

69 [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art.

1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21.

März 1997 (SR 172.010).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

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813.01

3. Abschnitt: Zollorgane

Art. 74

1 Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Gifte, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Gifte, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

2

Verfügungen gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt. Betreffen die Verfügungen die Einfuhr von Düngern nach Artikel 3a GG, so richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.71

4. Abschnitt: Weitere Vollzugsbehörden für den Arbeitnehmerschutz

Art. 75

In Betrieben, die dem Arbeitsgesetz72 oder der obligatorischen Unfallversicherung
unterstellt sind, sorgen die für den Vollzug dieser Gesetze zuständigen Behörden auch für die Einhaltung der Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung.

5. Abschnitt:73 Bestätigung der «Guten Laborpraxis»
a74 1 Ein Betrieb in der Schweiz mit Prüfeinrichtungen, in welchen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden, muss beim Bundesamt ein Gesuch stellen, wenn er mit seiner Prüfeinrichtung in das nationale Verzeichnis eingetragen werden und eine Bescheinigung erhalten will. Die Eintragung und die Bescheinigung erfolgen, nachdem das Bundesamt die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis kontrolliert und bestätigt hat.

2

Der Betrieb muss das Bundesamt unverzüglich benachrichtigen, wenn: a. die Verhältnisse in der Prüfeinrichtung wesentlich ändern; oder b. die Prüfeinrichtung die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht mehr einhalten will.

3

Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK unter Berücksichtigung international harmonisierter Vorschriften: a. die Grundsätze der Guten Laborpraxis; 71 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

72

SR 822.11

73

Eingefügt durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit 1. Sept. 1986 (SR 814.013).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Verkehr mit Giften

40

813.01

b. die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze; c. die Information über die Kontrollergebnisse, namentlich deren Zusammenfassung in einem nationalen, öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches keine vertraulichen Angaben enthalten darf, sowie das Ausstellen der Bescheinigung.

4

Das Bundesamt führt bei einer Prüfeinrichtung ein Prüfungsaudit durch, wenn es begründete Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat oder wenn dies von einer dazu berechtigten Behörde im In- oder Ausland verlangt wird.

5

Das Bundesamt stimmt seine Tätigkeit im Bereich der Guten Laborpraxis auf die entsprechenden Tätigkeiten des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie des Schweizerischen Heilmittelinstitutes ab.75 7. Kapitel: Gebühren 1. Abschnitt: Gebühren des Bundesamtes

Art. 76

76 1 Die Gebühren des Bundesamtes betragen: Fr.

a. für die Prüfung

1. einfacher Stoffe oder Erzeugnisse 2. komplizierter Stoffe oder Stoffgemische 3. neuer Stoffe oder Erzeugnisse mit unbekannten Stoffen 100-540

360-1000

1500-10 000

b. für Änderungen in der Zusammensetzung eines Giftes oder der Verpackung

100-540

c. für die stichprobenweise analytische Überprüfung eines Erzeugnisses: 1. wenn die Untersuchung bei den für die Einteilung

massgebenden Elementen Unterschiede zur Anmeldung ergibt 2. wenn die Untersuchung bei den für die Einteilung massgebenden Elementen Unterschiede zur Verfügung
ergibt

zusätzlich Untersuchungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 Franken 400-2400

400-2400

75 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

Giftverordnung

41

813.01

Fr.

d.77 für die Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis: 1. hinsichtlich der Vorbereitung und der Durchführung

von Inspektionen sowie die Berichterstattung, je Tag und Person zusätzliche Auslagen, die im Rahmen der Inspektion entstehen, werden separat verrechnet 2. hinsichtlich der Vorbereitung und der Durchführung eines Prüfungsaudits sowie der Berichterstattung, wenn durch das Prüfungsaudit Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt werden, je Tag und Person zusätzliche Auslagen, die im Rahmen eines solchen Audits entstehen, werden separat verrechnet 1200-1800

1200-1800

e.78 für die Beanstandung eines Sicherheitsdatenblattes 200-1000

f.79 für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50-200

2

Die Gebühr für die Prüfung gesondert eingereichter Packungs-, Reklame- und Broschürentexte beträgt 100-540

3

Für die Überprüfung von abweichenden Beurteilungen bei Voranzeigen und die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen werden Gebühren bis zu 10 000 Franken erhoben.

2. Abschnitt: Gebühren der Kantone

Art. 77

80 Bewilligungen Es können folgende Gebühren erhoben werden: Fr.

a. für die Erteilung einer Bewilligung A 90-600 b. für die Erteilung einer Bewilligung B 90-600

c. für die Erteilung einer Bewilligung C 52-600

d. für die Erteilung einer Bewilligung D 52-600

e. für die Erteilung einer Bewilligung E 37-100

f.

für die Ausstellung eines Giftbuches 45-100

g. für die Ausstellung eines Giftscheines 5

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

Verkehr mit Giften

42

813.01

Fr.

h. für eine Mutation 18-100

i.81 für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50-200


Art. 78

82 Besondere Kontrollen

Für Kontrollen, die aufgrund einer Widerhandlung gegen die Giftgesetzgebung vorgenommen werden müssen, oder für Kontrollen, zu denen der Bewilligungsinhaber auf andere Weise Anlass gegeben hat, können Gebühren von 105 bis 600 Franken erhoben werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 79

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. die Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 197183 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften; 2. die Verordnung vom 19. Mai 197284 über die Zulassung von Produkten der Giftklasse 5 zur Selbstbedienung; 3. der Gebührentarif vom 30. Juni 197685 zum Giftgesetz.


Art. 80

Übergangsbestimmung

1

Das Bundesamt prüft von Amtes wegen, welche Gifte gestützt auf Artikel 4 in eine andere Giftklasse einzuteilen sind oder nicht mehr als Gifte im Sinne des Giftgesetzes gelten, und trifft die entsprechenden Verfügungen. Für diese wird keine Gebühr erhoben.

2

Gifte dürfen noch bis zum 30. November 1999 ohne das in den Artikeln 48a und 48b vorgeschriebene Sicherheitsdatenblatt an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden.86 3 Der Nachweis nach Artikel 9a Absatz 2 muss nicht erbracht werden für Ergebnisse von Prüfungen, die vor Inkrafttreten der noch zu erlassenden Verordnung des Departementes über die Gute Laborpraxis (Art. 75a Abs. 3) begonnen worden sind.87 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

83

[AS 1972 442, 1974 662, 1976 1531 Art. 5 Ziff. 1] 84

[AS 1972 1719] 85

[AS 1976 1531, 1980 1061] 86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

43

813.01


Art. 81

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.

Verkehr mit Giften

44

813.01