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01.11.2004 - 01.01.2019
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1

Verordnung des EJPD
über Überwachungssysteme und Glücksspiele
(Glücksspielverordnung, GSV)
vom 20. Dezember 2001 (Stand am 26. März 2002) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 24, 25 Absatz 3, 29 Absatz 5, 41 Absatz 1, 42 Absatz 1,
47 Absatz 1, 49, 54 Absatz 3, 55, 58 Absatz 2, 60, 62 Absatz 2, 64 Absatz 2 und 69
der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 20001 (VSBG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen
Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Kapitel:
Abgrenzung
der Glücksspielautomaten von den Geschicklichkeitsspielautomaten


Art. 1

Kriterien
(Art. 60 VSBG)

Ein Geschicklichkeitsspielautomat liegt namentlich vor, wenn: a.

geschickte Spielerinnen oder Spieler einen höheren Gewinn erzielen können
als weniger geschickte; b.

beim Spiel ohne Beeinflussung durch die Spielerinnen oder Spieler keine
Gewinne erzielt werden können; c.

beim passiven Spiel durch die Spielerinnen oder Spieler keine oder nur
unbedeutende Gewinne möglich sind.


Art. 2

Einzureichende Unterlagen
(Art. 58 Abs. 2 VSBG)

Für die Vorführung von Geldspielautomaten zum Entscheid, ob es sich bei dem
Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt, sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers sowie des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Bezeichnung und Fotografie des Geldspielautomaten; c.

die Spielanforderungen an den Spieler oder die Spielerin; AS 2002 421

1 SR

935.521

2 SR

946.51

935.521.21

Industrie und Gewerbe 2

935.521.21

d.

Zeichnungen und Pläne des Geldspielautomaten sowie seiner Komponenten
und Bauteile;

e.

die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software des Geldspielautomaten wie Schemata und Ablaufdiagramme; f.

der Sourcecode, das Master e-prom, die CD-Rom, die Flashcard und jedes
andere Speichermedium; g.

Angaben über den Ablauf des Spiels; h.

ein Beschrieb der spielbestimmenden und der spielentscheidenden Elemente; i.

die Art und Weise der Gewinnmöglichkeit; j.

die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen; k.

die Gewinnstatistik.

2. Kapitel: Überwachungssysteme 1. Abschnitt: Anforderungen (Art. 24 und 29 VSBG)

Art. 3

Kameraüberwachung für Räumlichkeiten 1 Folgende Räumlichkeiten müssen durch ein Kameraüberwachungssystem während
24 Stunden ununterbrochen überwacht werden: a.

der Zutrittsbereich zur Spielbank; b.

die Spielsäle;

c.

die Räumlichkeiten, in welchen Geld, Spielmarken oder Spielutensilien aufbewahrt, gelagert, transportiert oder gezählt werden; d.

die Räume, in welchen das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem
(EAKS) sowie das Jackpotsystem (Jackpotcontroller) steht.

2 Eine Aufzeichnung mit Unterbrüchen kann bewilligt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Aufzeichnung gestartet wird, sobald die betreffenden Räume betreten
werden oder sich Personen in diesen aufhalten. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) entscheidet auf Gesuch der Spielbank unter Berücksichtigung des betriebenen Kamerasystems und des Sicherheitskonzepts der Spielbank
über die Zulässigkeit einer solchen Aufzeichnung.


Art. 4

Kameraüberwachung für Spieltische und Glücksspielautomaten 1 Jeder Spieltisch muss durch das Kameraüberwachungssystem überwacht werden.
Die Kameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen,
Spielereignisse und Spielergebnisse, den Wert der gespielten Spielmarken, Spielkarten, Spielwürfel und anderer Spielutensilien derart aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind.

Glücksspielverordnung 3

935.521.21

2 Die Kameras im Automatenbereich müssen in der Lage sein, die Automaten einzeln oder in kleineren Gruppen so zu erfassen, dass die Aufzeichnungen alle Vorkommnisse an den Automaten erkennen lassen. Zu diesem Zweck ist es zulässig,
dass bei besonderen Ereignissen oder Handlungen eine Kamera dem betreffenden
Automaten zugewiesen wird, sofern die Überwachung der übrigen Automaten gewährleistet ist.


Art. 5

Kameraüberwachung von Prozessen Folgende Prozesse müssen durch ein Kameraüberwachungssystem überwacht werden: a.

die Geldentnahme aus den Tischspielen und Glücksspielautomaten; b.

der Geld- bzw. Spielmarkenverkehr an den einzelnen Tischspielen.


Art. 6

Aufzeichnung und Aufbewahrung 1 Die Bilder des Kameraüberwachungssystems sind aufzuzeichnen und nach Artikel
29 Absatz 3 VSBG während vier Wochen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

2 Die Bilder des Kameraüberwachungssystems der Spieltische sind in Echtzeit aufzuzeichnen und mindestens eine Woche in Echtzeit aufzubewahren. Nach Ablauf
einer Woche können die Echtzeitaufzeichnungen gelöscht werden, wenn gewährleistet ist, dass während den verbleibenden drei Wochen entweder Aufzeichnungen
anderer Kameras oder Aufzeichnungen mit einer geringeren Aufzeichnungsrate vorhanden sind. Als Echtzeitaufzeichnung gilt die Aufzeichnung von mindestens 25
Bildern pro Sekunde.

3 Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kunden sind in geeigneter Weise über
die Videoüberwachung zu informieren.


Art. 7

Anforderungen an das EAKS für Tischspiele 1 Für jeden Spieltisch, der angeschlossen ist, muss das EAKS folgende Daten aufzeichnen: a.

die Identifikationsnummer des Tisches; b.

den Anfangs- und Endbestand der Spielmarken sowie die Nachlagen; c.

das Endergebnis bei Betriebsschluss; d.

den «Drop» des Bargelds.

2 Werden keine vollelektronischen Tischspiele oder keine Tischspiele mit elektronischer Abrechnung verwendet, so dürfen die Anfangs- und Endbestände der Spielmarken, der «Drop» des Bargelds sowie das Endergebnis manuell in das EAKS eingegeben werden.


Art. 8

Anforderungen an das EAKS für Glücksspielautomaten 1 Das EAKS muss in der Lage sein, den Bruttospielertrag sowie die Auszahlungsquote jedes angeschlossenen Glücksspielautomaten zu berechnen.

Industrie und Gewerbe 4

935.521.21

2 Im EAKS ist die Identifikationsnummer jedes Automaten zu erfassen. Folgende
weitere Daten muss das EAKS bei jedem Glücksspielautomaten automatisch erfassen: a.

den Gesamtbetrag der Münzen, welche in die «coin box/cash box» gelangen; b.

den Gesamtbetrag der akzeptierten und verbuchten Noten; c.

den Gesamtbetrag der eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen
(Turnover);

d.

den Gesamtbetrag der gewonnen Spielkredite in allen gespielten Spielen
(Total wins);

e.

die Anzahl der Spiele; f.

das Datum und die Uhrzeit der Auszeiten und Betriebsunterbrüche der Automaten; g.

das Datum und die Uhrzeit von Türöffnungen an den Automaten.

3 Kann mit unterschiedlichen Einsätzen gespielt werden, so muss das EAKS in der
Lage sein, den Geld- oder Kreditwert aller eingesetzten Spielkredite korrekt zu erfassen.

4 Können die Spielkredite in verschiedener Weise eingebracht werden oder werden
Spielkredite in anderer Weise als in Münzen ausbezahlt, so ist jede Art durch einen
individuellen Zähler zu erfassen.


Art. 9

Anforderungen an das EAKS für Jackpotsysteme Für jedes Jackpotsystem hat das EAKS folgende Daten zu erfassen: a.

die Anzahl und die Art der Systeme; b.

die Jackpotbeiträge der einzelnen Glücksspiele an den Jackpot (Increments); c.

die Jackpotgewinne, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit des Jackpotgewinns; d.

im Fall eines Jackpotgewinns die Identifikationsnummer des Glücksspiels
und je nach Art des Jackpots eine Gewinnmeldung des angeschlossenen
Glücksspiels oder eine entsprechende Meldung des Jackpotcontrollers.


Art. 10

Berechnungen

Der Bruttospielertrag und die Daten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a-d, Absatz 3 und Artikel 9 Buchstabe b müssen pro Tag, Monat und Jahr berechnet werden
können.


Art. 11

Datenspeicherung

1 Die Daten nach den Artikeln 7-9 müssen unverändert von den angeschlossenen
Glücksspielen übernommen und gespeichert werden (Rohdaten). Diese Daten dürfen
nicht abgeändert werden können; es sind entsprechende Schutzmassnahmen vorzusehen.

Glücksspielverordnung 5

935.521.21

2 Das EAKS muss diese Daten auf Anfrage in einer übersichtlichen Art und Weise
zur Verfügung stellen; dies ist auch dann zu gewährleisten, wenn die Anfrage online
durch die Kommission erfolgt.


Art. 12

Zugriffsprotokoll und Zugriffsrechte Das EAKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede
Bearbeitung der Daten.

2. Abschnitt: Betrieb (Art. 24 und 29 VSBG)

Art. 13

Verbindung

1 Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein. Werden Tischspiele elektronisch abgerechnet, so müssen auch sie mit
dem EAKS verbunden sein.

2 Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen Glücksspiele unverzüglich
ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder
auf eine andere Art gespeichert bzw. gesichert und anschliessend ohne Datenverlust
in das EAKS übertragen werden können.

3 Das EAKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den Glücksspielen besteht.
Es muss einen Verbindungsunterbruch anzeigen und ein entsprechendes Protokoll
erstellen.


Art. 14

Schutz vor unberechtigten Zugriffen 1 Das EAKS, das Kameraüberwachungssystem sowie das Jackpotsystem (Jackpotcontroller) sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen.

2 Jeder Benutzer, der Zugriff auf das EAKS oder das Jackpotsystem hat, muss über
ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch der Spielbank kann die Kommission andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen.

3 Die Systeme sind in Räumen unterzubringen, die vor unberechtigtem Zutritt geschützt sind.


Art. 15

Überwachungsraum

1 Die Spielbank unterhält zwei Überwachungsräume. Im einen laufen sämtliche Daten und Informationen des EAKS, im anderen die des Kameraüberwachungssystems
zusammen.

2 Mindestens während den Zeiten, in denen die Spieltische in Betrieb sind, muss eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Überwachungsraum anwesend sein, die
oder der mit der Überwachung der Kameraufzeichnungen beauftragt ist.

Industrie und Gewerbe 6

935.521.21

3. Kapitel: Tischspiele 1. Abschnitt: Anforderungen (Art. 62 VSBG)


Art. 16

Eignung

Tischspiele müssen so beschaffen sein, dass sie für den regelkonformen Betrieb des
Spieles geeignet sind und ein faires und auf Zufall beruhendes Spiel gewährleisten.


Art. 17

Behältnis

1 Jedes Tischspiel ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter (Drop Box) zur
Aufbewahrung von Bargeld, Spielmarken, Quittungen, Aufzeichnungen oder Formularen auszustatten.

2 Der Behälter ist mit der Identifikationsnummer des Spieltisches zu kennzeichnen.


Art. 18

Troncbehälter
(Art. 29 Abs. 1 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 19983) Jedes Tischspiel ist mit einem Troncbehälter auszustatten.


Art. 19

Spielutensilien

Die Spielutensilien wie Spielkarten, Spielkugeln und Spielwürfel müssen so beschaffen sein, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires und auf
Zufall beruhendes Spiel gewährleisten.

2. Abschnitt: Betrieb (Art. 69 VSBG)


Art. 20

Spielregeln
(Art. 54 Abs. 3 VSBG)

1 Tischspiele dürfen nur nach den von der Spielbank erlassenen und von der Kommission genehmigten Spielregeln betrieben werden.

2 Die Spielregeln beinhalten mindestens die Angaben über: a.

den Spielverlauf;

b.

die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind; c.

die Minimal- und Maximaleinsätze; d.

die Gewinnmöglichkeiten; 3 SR

935.52

Glücksspielverordnung 7

935.521.21

e.

die Bezeichnung der Spielleiterinnen und Spielleiter sowie deren Aufgaben
und Verantwortlichkeiten.


Art. 21

Tischspielangebot in Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 41 VSBG)

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen folgende Tischspiele betreiben: a.

Boulespiel;

b.

French Roulette/American Roulette (nur eine 0); c.

Glücksrad/Big Wheel; d.

Blackjack;

e.

Punto Banco (einschliesslich Mini und Midi Punto Banco); f.

Baccara/Chemin de fer; g.

Poker;

h.

Casino Stud Poker;

i.

Pai Gow Poker;

j.

Sic Bo;

k.

Craps.

2 Die von der Spielbank einbehaltene Kommission für den Betrieb eines Jackpots
bei einem Spieltisch darf höchstens 20 Prozent der Increments betragen.


Art. 22

Tischspielangebot in Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 42 VSBG)

1 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen höchstens drei Tischspiele aus folgender Auswahl betreiben: a.

Boulespiel;

b.

French Roulette/American Roulette (nur eine 0); c.

Blackjack;

d.

Poker;

e.

Punto Banco (einschliesslich Mini und Midi Punto Banco); f.

Casino Stud Poker (mit oder ohne den Betrieb eines individuellen Progressiv Jackpots); g.

Sic Bo.

2 Die von der Spielbank einbehaltene Kommission für den Betrieb eines Jackpots
beim Casino Stud Poker darf höchstens 20 Prozent der Increments betragen.

Industrie und Gewerbe 8

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Art. 23

Roulette

French Roulette und American Roulette dürfen nur in Betrieb genommen werden,
wenn:

a.

die Kesseldrehgeschwindigkeit dauernd überwacht wird; b.

die getroffenen Zahlen zu statistischen Zwecken elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.


Art. 24

Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken
mit einer Konzession B
(Art. 49 VSBG)

Die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B sind in
Anhang 1 festgelegt.


Art. 25

Setz- und Gewinnmöglichkeiten
(Art. 55 VSBG)

Die Setz- und Gewinnmöglichkeiten für die einzelnen Tischspiele sind in Anhang 2
festgelegt.

4. Kapitel: Glücksspielautomaten 1. Abschnitt: Anforderungen (Art. 62 VSBG)


Art. 26

Steuerung und Aufbau

1 Ein Glücksspielautomat muss: a.

nach einem Stromunterbruch den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder
aufnehmen können;

b.

über ein internes Diagnosesystem verfügen (Art. 33); c.

über einen Zufallszahlengenerator zur Bestimmung der Spielereignisse oder
Spielergebnisse verfügen; d.

gegen Beeinflussung von aussen, namentlich gegen elektromagnetische und
elektrostatische Störungen sowie Radiowellen, geschützt sein.

2 Der Verbund und die Kommunikation mit anderen Geräten und Systemen dürfen
keinerlei Einfluss auf die Spielereignisse und Spielergebnisse des Glücksspielautomaten haben.

3 Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators nach Absatz 1 Buchstabe c ist
durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden oder andere von der
Kommission anerkannte Verfahren nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis hat
mit 99-prozentiger Sicherheit Auskunft über die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators zu geben.

Glücksspielverordnung 9

935.521.21


Art. 27

Spielereignisse und Spielergebnisse 1 Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse müssen überwiegend auf Zufall beruhen.

2 Die Spielereignisse und Spielergebnisse beruhen überwiegend auf Zufall, wenn: a.

sie durch einen Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes, auf Zufall
beruhendes Mittel zu Stande kommen; b.

sie durch die Spielerinnen und Spieler nicht oder nur geringfügig beeinflusst
werden können.

3 Die zu ermittelnden Spielereignisse und Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderlichen Vorgaben bestimmt werden. Ein Spielereignis oder Spielergebnis darf
unter Vorbehalt von Absatz 4 keinen Einfluss auf zukünftige Spielereignisse, Spielergebnisse oder den Spielablauf haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Spielereignis oder Spielergebnis eintritt, muss stets dieselbe sein.

4 Spielergebnisse und Spielereignisse eines vorangehenden Spiels dürfen ganz oder
teilweise auf ein direkt nachfolgendes Spiel übernommen werden. Auf ein drittes
oder weiteres nachfolgendes Spiel dürfen keine Spielergebnisse und Spielereignisse
übernommen werden. Die Ermittlung der im nachfolgenden Spiel zusätzlich zu
bestimmenden Spielereignisse und Spielergebnisse darf von den übernommenen
Spielereignissen und Spielergebnissen nicht beeinflusst werden.

5 Innerhalb eines Spiels dürfen Zusatzspiele angeboten werden, welche auf einem
vorangehenden Spielergebnis oder Spielereignis aufbauen, wobei die Zusatzspiele
ebenfalls überwiegend auf Zufall beruhen müssen und die Ermittlung der Spielergebnisse und Spielereignisse des Zusatzspiels nicht von den vorangehenden
Spielereignissen oder Spielergebnissen beeinflusst werden darf. Die Spielereignisse
und Spielergebnisse innerhalb eines Zusatzspiels dürfen aus anderen Vorgaben bestimmt werden als die des Ausgangsspiels.

6 Wird ein Zusatzspiel angeboten, darf ein allfälliger Gewinn erst nach Abschluss
des Zusatzspiels dem Kreditspeicher gutgeschrieben werden. Es ist nicht zulässig,
für das Zusatzspiel einen neuen Einsatz zu erheben.


Art. 28

Auszahlungs- und Gewinnquoten 1 Ein Glücksspielautomat muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens
80 Prozent aufweisen.

2 Die Auszahlungsquote nach Absatz 1 ist mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen in Bezug auf die mögliche Anzahl der Spielergebnisse zu berechnen
oder mit Testspielen nachzuweisen.


Art. 29

Anfang und Ende eines Spiels 1 Ein Spiel beginnt mit dessen Auslösung durch eine Spielerin oder einen Spieler
nach Leistung eines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein Einsatz für ein neues Spiel geleistet werden muss.

Industrie und Gewerbe 10

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2 Werden Zusatzspiele, namentlich Risikospiele, angeboten, so gelten diese nicht als
neue Spiele, solange der erzielte Gewinn weder ausbezahlt noch im Kreditspeicher
des Automaten aufgebucht, sondern unmittelbar für das Zusatzspiel verwendet wird.


Art. 30

Besondere Vorschriften für Spielbanken mit einer Konzession B 1 Werden gemäss Artikel 27 Absatz 4 Spielereignisse und Spielergebnisse des vorangehenden Spiels auf das nachfolgende Spiel übernommen, so darf in Spielbanken
mit einer Konzession B der für beide Spiele jeweils kumulierte Einsatz und Gewinn
den gesetzlichen Höchsteinsatz und den Höchstgewinn von 5000 Franken nicht
überschreiten.

2 Werden gemäss Artikel 27 Absatz 5 Zusatzspiele angeboten, so darf in Spielbanken mit einer Konzession B der gesetzliche Höchstgewinn von 5000 Franken nicht
überschritten werden.

3 Gespeicherte Gewinne oder Kredite an Geldspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B, die den Betrag von 200 Franken gemäss Artikel 52 Absatz 3
VSBG übersteigen, dürfen auf eine Spieler- oder Mitgliederkarte übertragen werden.

4 Der Höchstgewinn pro Spiel, einschliesslich allfälliger Zusatzspiele, an Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B darf den Höchstgewinn von
5000 Franken nicht übersteigen.


Art. 31

Zähler

1 Ein Glücksspielautomat muss über mindestens achtstellige elektronische und über
mindestens sechsstellige elektromechanische Zähler verfügen.

2 Die elektronischen Zähler müssen eine Genauigkeit von mindestens 99,99 Prozent
aufweisen und nach Erreichen des maximalen Zählerstandes auf Null umstellen.

3 Die elektromechanischen Zähler müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und nach Erreichen des maximalen Zählerstandes auf Null umstellen. Sie
müssen so konstruiert sein, dass ein Schutz vor Manipulationen geboten ist.


Art. 32

Zu erfassende Daten

1 Alle Glücksspielautomaten müssen mit zwei individuellen elektronischen Zählern
ausgerüstet sein. Die Zähler erfassen die folgenden Daten: a.

der eine den Gesamtbetrag der eingesetzten Spielkredite in allen gespielten
Spielen (Turnover);

b.

der zweite den Gesamtbetrag der gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen (Total wins).

2 Die elektronischen Zähler müssen zudem mindestens folgende Daten aufzeichnen: a.

den Gesamtbetrag der Münzen, welche in die «coin box/cash box» gelangen; b.

den Gesamtbetrag der akzeptierten und verbuchten Noten.

Glücksspielverordnung 11

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3 Für den Fall, dass mit unterschiedlichen Einsätzen gespielt werden kann, müssen
die Zähler in der Lage sein, den Geld- oder Kreditwert aller eingesetzten Spielkredite korrekt zu erfassen.

4 Die elektromechanischen Zähler müssen die Daten gemäss Absatz 1 aufzeichnen.
Im Hinblick auf die technische Entwicklung kann die Kommission Ausnahmen
bewilligen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass die elektromechanischen Zähler
namentlich nur jede 10. oder 100. Einheit direkt anzeigen, wenn sichergestellt ist,
dass alle Daten korrekt registriert werden.

5 Können die Spielkredite in verschiedener Weise eingebracht werden oder werden
Spielkredite in anderer Weise als in Münzen ausbezahlt, so ist jede Art durch einen
individuellen Zähler zu erfassen.


Art. 33

Internes Diagnosesystem 1 Jeder Glücksspielautomat muss über ein internes Diagnosesystem zur Aufzeichnung sämtlicher Spielereignisse und Spielergebnisse sowie von Handlungen an und
im Gerät verfügen.

2 Das Diagnosesystem hat selbstständig Tests des Glücksspielautomaten durchzuführen. Stellt es Fehlfunktionen fest, welche Auswirkungen auf den Spielverlauf, die
Zähler oder die Datenerfassung durch das EAKS haben, so meldet es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.

3 Das Diagnosesystem muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie
alle weiteren Informationen des aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen
Spiele speichern. Anhand der gespeicherten Daten muss es möglich sein, den
ursprünglichen Zustand des Gerätes zu rekonstruieren. Auf Anfrage müssen die
gespeicherten Daten angezeigt werden können.

4 Ist der Glücksspielautomat mit einem Banknotenlesegerät ausgerüstet, so muss das
Diagnosesystem den Wert und die gewährten Kredite für die aktuelle und mindestens die vier vorgängig akzeptierten Banknoten speichern und auf Anfrage anzeigen.

5 Absatz 4 gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite in einer anderen Form als in
Banknoten erbracht werden können.


Art. 34

Multispielergerät

1 Ein Multispielergerät ist ein Glücksspielautomat, welcher mehrere Spielplätze anbietet und es mehreren Spielerinnen und Spielern erlaubt, gleichzeitig dasselbe Spiel
zu spielen.

2 Jeder Spielplatz eines Multispielergeräts gilt als einzelner Glücksspielautomat und
muss die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

3 Die Spielereignisse und Spielergebnisse müssen durch einen einzelnen Zufallszahlengenerator bestimmt werden.

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2. Abschnitt: Betrieb (Art. 69 VSBG)


Art. 35

(Art. 54 Abs. 3 VSBG) 1 Glücksspielautomaten dürfen nur nach den von der Spielbank erlassenen und von
der Kommission genehmigten Spielregeln betrieben werden.

2 Die Spielregeln beinhalten mindestens folgende Angaben: a.

die Bedienungsanleitung; b.

die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind; c.

die Minimal- und Maximaleinsätze; d.

die Gewinnmöglichkeiten; e.

die Auszahlungsbedingungen der Spielbank, insbesondere bei Fehlfunktionen der Geräte.

5. Kapitel: Jackpotsysteme 1. Abschnitt: Anforderungen (Art. 62 VSBG)


Art. 36

Jackpotspiel

1 Für die Auslösung eines Jackpots sind zum Voraus Bedingungen festzulegen. Diese dürfen unter Vorbehalt von Artikel 42 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.

2 Jedes an ein Jackpotsystem angeschlossene Glücksspiel muss ab dem Ausgangswert (Base-Value) die Möglichkeit haben, den Jackpot zu den für die Auslösung des
Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen. Es können auch Bedingungen festgelegt werden, von deren Erfüllung es abhängt, ob eine Spielerin oder ein Spieler
sich am Jackpot beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielerinnen und
Spielern bekannt zu geben.

3 Alle an ein Jackpotsystem angeschlossenen Glücksspiele müssen mit der gleichen
Wahrscheinlichkeit den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten
Bedingungen auslösen können. Werden Glücksspiele mit verschiedenen Einsatzhöhen angeschlossen, so muss die Wahrscheinlichkeit, den Jackpot zu gewinnen, proportional zur Einsatzhöhe sein.

4 Die Jackpotsumme, welche den Spielerinnen und Spielern als Gewinn in Aussicht
gestellt wird, entspricht unter Vorbehalt von Absatz 5 der Summe der von den
Glücksspielen geleisteten Beiträge an den Jackpot (Increments), zuzüglich des BaseValue. Andere Gewinne dürfen den Spielerinnen und Spielern nicht in Aussicht gestellt werden.

Glücksspielverordnung 13

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5 Der Base-Value für einen zukünftigen Jackpot wird durch das Abzweigen eines
bestimmten Prozentsatzes der Increments des laufenden Jackpotspiels gebildet (Hidden-Jackpot). Beim erstmaligen Start eines Jackpotspiels beträgt der Base-Value
1 Franken.

6 Wurde ein Jackpot gewonnen, so muss das Glücksspiel, mittels welchem bzw. an
welchem der Jackpot gewonnen wurde, blockiert werden. Das Glücksspiel muss
blockiert bleiben, bis alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt wurden.


Art. 37

Bedingungen

1 Bei einem Mystery Jackpot wird die Bedingung, unter welcher ein Jackpot gewonnen wird, mittels eines Zufallszahlengenerators (Art. 26 Abs. 3) innerhalb einer
Bandbreite, zwischen dem Ausgangswert (Base-Value) und der von der Spielbank
zu bestimmenden oberen Limite (Art. 53 VSBG), festgelegt (Gewinnwert). Die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Gewinnwert bestimmt wird, muss innerhalb der Bandbreite stets dieselbe sein.

2 Bei einem Progressiv Jackpot entspricht die Bedingung, unter welcher ein Jackpot
gewonnen wird, einem bestimmten Spielergebnis oder Spielereignis an einem der
am Jackpotsystem angeschlossenen Glücksspiele, welches entsprechend den Vorschriften gemäss den Artikeln 16 und 27 zufällig zustande gekommen ist.


Art. 38

Jackpotsysteme

1 Das Jackpotsystem muss derart konstruiert sein, dass: a.

bei Stromunterbruch oder anderen Ereignissen keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann; b.

keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, an welchem die den
Jackpot auslösende vorbestimmte Bedingung eintritt. Bei einem Mystery
Jackpotsystem ist bei der Bestimmung der Bandbreite dieser Anforderung
entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kommission kann eine bestimmte
Bandbreite anordnen.

2 Das Jackpotsystem muss ein Protokoll führen, das folgende Angaben enthält: a.

die Increments pro Spiel; b.

den aktuelle Jackpotstand; c.

den Ausgangswert (Base-Value); d.

bei Mystery Jackpots, die obere Limite; e.

die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit; f.

von welchem der angeschlossenen Glücksspiele der Jackpot ausgelöst wurde; g.

die angeschlossenen Glücksspiele.

Industrie und Gewerbe 14

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3 Folgende weitere Daten sind durch das Jackpotsystem oder das EAKS zu speichern und fünf Jahre aufzubewahren: a.

alle Änderungen der Parameter; b.

alle Zugriffe auf das System; c.

alle Fehlfunktionen des Systems; d.

die Daten gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c - f.

4 Hat das Jackpotsystem keine Verbindung mit einem oder mehreren der Glücksspiele, welche angeschlossen sein sollten, so zeigt es diese Tatsache entweder direkt
oder mittels des EAKS an. Das Glücksspiel muss unverzüglich ausser Betrieb genommen werden und darf nicht mehr weiter betrieben werden.

2. Abschnitt: Betrieb
(Art. 69 VSBG)

Art. 39

Echtzeitverbindung

Das Jackpotsystem und die angeschlossenen Glücksspiele sind derart zu verbinden,
dass eine Echtzeitverbindung besteht.


Art. 40

Increments und Gewinnauslösung 1 Werden die an das Jackpotsystem angeschlossenen Glücksspiele gespielt (Jackpotspiel), so muss sich die Jackpotsumme laufend im Umfang der Increments erhöhen.

2 Ein Jackpot wird gewonnen, wenn die zur Auslösung des Jackpots festgelegte Bedingung eintritt.


Art. 41

Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots Zur Bestimmung des Bruttospielertrags der Spielbank während eines laufenden
Jackpotspiels werden die an die Jackpotsumme sowie an den Hidden-Jackpot geleisteten Increments vom Bruttospielertrag der Spiele in Abzug gebracht.


Art. 42

Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots 1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Bis
zu diesem Zeitpunkt dürfen auch seine Parameter nicht geändert werden.

2 Die Kommission kann Ausnahmen bewilligen, namentlich für die Behebung von
Funktionsstörungen.

3 Bei der Wiederinbetriebnahme muss dieselbe Jackpotsumme wie vor dem Ereignis
angezeigt werden. Davon ausgenommen sind Fälle nach Artikel 53 Absatz 3.

4 Änderungen der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung oder die Neueingabe der bisherigen Parameter, bedürfen einer
vorgängigen Genehmigung durch die Kommission.

Glücksspielverordnung 15

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5 Alle Änderungen der Parameter im Hinblick auf einen zukünftigen Jackpot dürfen
den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.


Art. 43

Verminderung und Übertragung des Jackpotgewinns 1 Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn darf bis zur Auslösung des Jackpots nicht
vermindert werden, es sei denn, die Spielbank korrigiere den Jackpot nach einer
Funktionsstörung.

2 Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn kann unter Vorbehalt von Absatz 3 auf
ein anderes Jackpotsystem übertragen werden, wenn das Jackpotsystem oder die angeschlossenen Glücksspiele defekt sind oder ersetzt werden.

3 Wird ein Jackpot übertragen, so bedarf die Übertragung der Genehmigung durch
die Kommission.


Art. 44

Gewinnsumme und Anzeige des Jackpotbetrages 1 Wurde ein Jackpot gewonnen, so ist zur Bestimmung der Gewinnsumme der Betrag massgebend, welcher im Jackpotcontroller erfasst wurde.

2 Der aktuelle in Aussicht gestellte Jackpotgewinn ist den Spielerinnen und Spielern
bis auf mindestens zwei Stellen hinter dem Komma anzuzeigen. Eine leichte Zeitverzögerung kann toleriert werden, wenn im Gewinnfall die korrekte Gewinnsumme
angezeigt wird.

3 Wenn mehrere Jackpotcontroller miteinander zum Betrieb eines Jackpots verbunden sind (Master-Slave-Configuration), muss jeder der Jackpotcontroller mit einer
separaten Jackpotanzeige (Display) verbunden sein.


Art. 45

Auslösung des Jackpotgewinns 1 Nach der Auslösung des Jackpots muss das Jackpotsystem folgende Daten aufzeichnen und anzeigen: a.

die Identität des auslösenden Gerätes; b.

die Gewinnsumme.

2 Nach der Auslösung des Jackpots muss sich das Jackpotsystem unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert (Base-Value) zurücksetzen und mit dem Spiel
fortfahren. Wird der Jackpot erneut gewonnen, entspricht die Gewinnsumme dem
Ausgangswert und den bis zur zweiten Auslösung des Jackpots aufgelaufenen Increments, unabhängig davon, ob auf dem Display noch die Gewinnsumme des vorherigen Jackpots angezeigt wird oder nicht.

3 Kann die Jackpotgewinnerin oder der Jackpotgewinner nicht ermittelt werden, so
wird die Jackpotsumme, abzüglich des Ausgangswerts, zum Bruttospielertrag des
betreffenden Monats addiert.

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Art. 46

Mehrere Gewinner

Wird der Jackpot von mehreren Geräten gleichzeitig ausgelöst, so erhalten jede
auslösende Spielerin und jeder auslösende Spieler die volle angezeigte Jackpotsumme. Die Kommission kann vorgängig für einzelne Jackpotsysteme eine andere
Aufteilung genehmigen.

3. Abschnitt:
Vernetzung von Jackpotsystemen innerhalb von Spielbanken
mit einer Konzession A


Art. 47

(Art. 45 VSBG)

1 Werden Glücksspiele gleichzeitig an mehrere Jackpotsysteme angeschlossen oder
mehrere Jackpotsysteme miteinander verbunden, so gelten zusätzlich zu den vorangehenden Abschnitten dieses Kapitels die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

2 Den Spielerinnen und Spielern ist anzuzeigen, an welches Jackpotsystem oder an
welche Jackpotsysteme das Glücksspiel angeschlossen ist.

3 Die Spielbank muss der Kommission auf Anfrage jederzeit folgende Angaben machen: a.

die Beiträge (Increments) an den Jackpot je Glücksspiel sowie die Gesamtsumme; b.

die aktuelle Höhe der einzelnen Jackpots; c.

die Summe der aktuellen Jackpots; d.

die maximale Summe der Jackpots; e.

die Ausgangswerte der Jackpotsysteme.

4. Abschnitt:
Vernetzung von Glücksspielen unter Spielbanken
mit einer Konzession A
(Art. 46 VSBG)

Art. 48

Zusätzliche Vorschriften Werden Glücksspiele oder Jackpotsysteme unter Spielbanken vernetzt, so gelten zusätzlich zu den vorangehenden Abschnitten dieses Kapitels die nachfolgenden Bestimmungen.


Art. 49

Zentrales Jackpotsystem 1 Das zentrale Jackpotsystem muss sich in einer der angeschlossenen Spielbanken
befinden. Wird von der Kommission keine andere Regelung genehmigt, so ist die
betreffende Spielbank für das zentrale Jackpotsystem verantwortlich.

Glücksspielverordnung 17

935.521.21

2 Die Kommunikation zwischen dem zentralen Jackpotsystem und den angeschlossenen Spielbanken muss chiffriert erfolgen.

3 Eine qualifizierte unabhängige Drittperson ist von den angeschlossenen Spielbanken zu beauftragen, den Betrieb des Jackpotsystems zu überwachen.


Art. 50

Sicherstellung von Daten und des Betriebs 1 Das zentrale Jackpotsystem muss über eine Notstromversorgung verfügen, welche
bei Stromausfall den ununterbrochenen Betrieb des Jackpotsystems sicherstellt.

2 Wird die Kommunikationsverbindung zwischen einer Spielbank und dem zentralen Jackpotsystem unterbrochen, so ist der Betrieb der angeschlossenen Glücksspiele
in der betroffenen Spielbank unverzüglich einzustellen.

3 Wird die Verbindung wieder aufgenommen, so ist sicherzustellen, dass die angezeigte Jackpotsumme in den angeschlossenen Spielbanken übereinstimmt.


Art. 51

Aufzeichnungen

Jede der angeschlossenen Spielbanken hat monatlich die Summe der Beträge, die sie
an das zentrale Jackpotsystem leistet, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens fünf Jahren nach dem Gewinn des Jackpots aufzubewahren.

5. Abschnitt: Jackpotlimite in Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 53 Abs. 2 VSBG)

Art. 52

Beträge, die die Jackpotlimite aus technischen Gründen überschreiten, werden nicht
an die Spielerinnen und Spieler ausbezahlt. Sie stehen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung des Bundes zu. Den Spielerinnen und Spielern ist in geeigneter
Weise bekannt zu geben, dass die rechtliche Jackpotlimite erreicht wurde und dass
nur Gewinne bis zu dieser Höhe ausbezahlt werden.

6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Jackpotbeiträgen


Art. 53

1 Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpotsystems für länger
als einen Monat oder definitiv ein, so entscheidet die Kommission über die Verwendung der aufgelaufenen Jackpotsumme.

2 Stellt eine Spielbank, die mit einer oder mehreren Spielbanken vernetzt ist, ihren
Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge in der Jackpotsumme.

Industrie und Gewerbe 18

935.521.21

3 Setzt eine Spielbank, die mit einer oder mehreren Spielbanken vernetzt ist, den
Betrieb des vernetzten Jackpots aus, so kann sie den Betrieb wieder aufnehmen,
wenn sie den Jackpot im Verhältnis zu ihren bisherigen Beiträgen und der Zeitspanne seit dem Aussetzen entsprechend erhöht. Die Kommission kann eine andere
Vereinbarung unter den angeschlossenen Spielbanken genehmigen.

6. Kapitel: Inbetriebnahme 1. Abschnitt: Technische Dokumentation

Art. 54

Überwachungssysteme

1 Bei der Inbetriebnahme des Kameraüberwachungssystems hat die Spielbank der
Kommission folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Typen-, Modell- oder Seriennummer; c.

Angabe der Anzahl und der Standorte der Kameras; d.

Standort des Videoüberwachungsraums; e.

Plan des Kameraüberwachungssystems; f.

einen genauen technischen Beschrieb über die Funktionsweise des Systems.

2 Bei der Inbetriebnahme des EAKS hat die Spielbank der Kommission folgende
Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Typen-, Modell- oder Seriennummer; c.

Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele; d.

Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e.

vollständige Dokumentation über die Hard- und Software; f.

das Programm;

g.

eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle
nach Artikel 56 Absätze 3 und 4, aus welchem hervorgeht, dass die Kommunikation zwischen den angeschlossenen Glücksspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.

3 Die Kommission kann auf Gesuch der Spielbank auf die Einreichung gewisser
Unterlagen, Angaben oder Komponenten nach diesem Artikel verzichten, wenn sich
diese bereits in ihrem Besitz befinden.

Glücksspielverordnung 19

935.521.21


Art. 55

Spiele
(Art. 64 VSBG)

1 Bei der Inbetriebnahme von Tischspielen hat die Spielbank der Kommission folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer); c.

Zeichnungen und Pläne der Tischspiele sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d.

Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e.

Angaben über den Ablauf des Spiels; f.

Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g.

das Prüfergebnis und den Prüfbericht.

2 Bei der Inbetriebnahme von Glücksspielautomaten hat die Spielbank der Kommission folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer); c.

Zeichnungen und Pläne der Glücksspielautomaten sowie ihrer Komponenten
und Bauteile;

d.

Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e.

Angaben über den Ablauf des Spiels; f.

Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g.

digitale Farbfotografien des Glücksspielautomaten; h.

Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators; i.

die Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu
Stande kommen;

j.

den Höchstgewinn im einzelnen Spiel; k.

die Art der Berechnung sowie die Ergebnisse der Spielstatistik; l.

die Anzahl sowie die Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen; m.

die Auszahlungsquote; n.

die Wahrscheinlichkeit der Gewinnspiele;

Industrie und Gewerbe 20

935.521.21

o.

den Sourcecode, das Master e-prom, die CD-Rom, die Flashcard oder jedes
andere Speichermedium; p.

eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle
nach Artikel 56 Absätze 3 und 4, aus welchem hervorgeht, dass der Glücksspielautomat den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

3 Bei der Inbetriebnahme von Jackpotsystemen hat die Spielbank der Kommission
folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a.

Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese
nicht identisch sind;

b.

Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer); c.

Zeichnungen und Pläne des Jackpotsystems sowie seiner Komponenten und
Bauteile;

d.

die Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und
Ablaufdiagramme;

e.

Angaben über den Ablauf des Spiels; f.

die Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g.

die Typen-, Modell- oder Seriennummer der angeschlossenen Glücksspiele; h.

den Beschrieb der Funktionsweise des Jackpotsystems sowie des Kriteriums,
das den Jackpot auslöst; i.

den Source- und Programmcode; j.

eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle
nach Artikel 56 Absätze 3 und 4, aus welchem hervorgeht, dass das Jackpotsystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

4 Die Kommission kann auf Gesuch der Spielbank auf die Einreichung gewisser
Unterlagen, Angaben oder Komponenten nach diesem Artikel verzichten, wenn sich
diese bereits in ihrem Besitz befinden.

2. Abschnitt: Prüfung

Art. 56

Prüfung von Spieleinrichtungen 1 Das Prüfverfahren für EAKS, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme richtet
sich nach Anhang 3 dieser Verordnung.

2 Die Kommission legt den Inhalt des Prüfberichts fest.

3 Als Nachweis der Konformität von EAKS, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen gilt eine Bescheinigung von Stellen, die nach der Verordnung vom
30. Oktober 19914 über das schweizerische Akkreditierungssystem auf der Grundlage der internationalen Norm EN 45'004 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert sind.

4 SR

946.512

Glücksspielverordnung 21

935.521.21

4 Die Bescheinigung von ausländischen Stellen wird anerkannt, wenn: a.

die Stellen über eine dem Absatz 3 gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügen; und b.

die angewandten Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen (Anhang 3) entsprechen.

5 Die Kommission veröffentlicht eine Liste von akkreditierten Stellen nach den Absätzen 3 und 4.

6 Der Konformitätserklärung über Glücksspielautomaten, EAKS und Jackpotsysteme
sind die Bestätigung sowie das Prüfergebnis und der Prüfbericht der Stelle nach Absatz 3 oder 4 beizulegen.

7 Die Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS
oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7. Kapitel: Spielturniere
(Art. 47 VSBG)

Art. 57

Begriff und Regeln

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen Spielturniere veranstalten. Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an welcher sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
beim Spiel an Glücksspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten. Es können Preise in
Aussicht gestellt werden.

2 Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank der Kommission die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens
Angaben über:

a.

an oder mit welchen Glücksspielen gespielt wird; b.

wie das Spiel verläuft und wie die Gewinnerin oder der Gewinner ermittelt
wird;

c.

wie hoch die Einschreibe- oder Teilnahmegebühren sind; d.

welche Gewinne in Aussicht gestellt werden.

3 Die Turnierregeln sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben.


Art. 58

Zulässige Glücksspiele und Bruttospielertrag 1 Spielturniere dürfen nur mit Glücksspielen veranstaltet werden, die den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

2 Werden Spielturniere mit Tischspielen oder mit Glücksspielautomaten durchgeführt, die dem EAKS angeschlossen sind, so muss die Spielbank die Daten, welche
während des Turniers gesammelt wurden, separat ausweisen.

Industrie und Gewerbe 22

935.521.21

3 Die Differenz zwischen Einschreibegebühr und den ausgerichteten Preisen gilt bei
einem Überschuss als Bruttospielertrag.

4 Die Spielbank führt eine entsprechende Abrechnung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EJPD vom 13. März 20005 über Überwachungssysteme und
Glücksspiele wird aufgehoben.


Art. 60

Übergangsbestimmungen 1 Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B, die eine definitive Konzession erhalten haben, dürfen nach Ablauf der provisorischen Konzession laufende
Jackpots bis zu ihrer regulären Auslösung weiter betreiben, auch wenn die Limite
nach Artikel 53 Absatz 2 VSBG überschritten wird. Der gesamte Jackpotbetrag ist
auszubezahlen.

2 Bei Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B, die keine definitive Konzession erhalten haben, wird die Jackpotsumme, abzüglich des Ausgangswerts, zum
Zeitpunkt der Schliessung zum Bruttospielertrag addiert.

3 Glücksspielautomaten, welche die Anforderungen nach Artikel 19 der Glücksspielverordnung vom 13. März 20006 erfüllen, dürfen bis zum 31. März 2005 betrieben werden.


Art. 61

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

5 [AS

2000 893]

6 [AS

2000 893]

Glücksspielverordnung 23

935.521.21

Anhang 1

(Art. 24)

Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken
mit einer Konzession B
Bei den in Spielbanken mit einer Konzession B betriebenen Tischspielen dürfen die
folgenden Maximaleinsätze nicht überschritten werden: a. Boulespiel: Fr. 50.b. French Roulette(American Roulette (nur eine 0)

Franken

Plein

200

Cheval

400

Transversale pleine 600

0, 1 und 2

600

0, 2 und 3

600

Die vier erste Nummern (0, 1, 2, und 3) 800
Carré

800

Transversale simple 1200

Dutzend und Kolonne 2400

Einfache Chance

3600

c. Blackjack Der Maximaleinsatz darf höchstens 1'000 Franken betragen. Der Maximaleinsatz
gilt für die gesamte Spielbox. Der Maximaleinsatz für die einzelne Spielbox kann
bei Verdoppeln oder bei Teilung der Hand überschritten werden.

d. Sic Bo

Einsatzkombination

Maximum

in Franken

Specific Triple

10

Any Triple

60

Double

160

4/17

30

5/16

60

6/15

100

7/14

150

8/13

225

Industrie und Gewerbe 24

935.521.21

Einsatzkombination

Maximum

in Franken

9/12

300

10/11

300

Domino Combination

300

Single Dice (1x)

150

Single Dice (2x)

150

Single Dice (3x)

150

Big

1800

Small

1800

e. Punto Banco (einschliesslich Mini/Midi) Franken

Maximum Tie

100.Maximum per Spieler/Banker

1000.f. Poker

Franken

Split-Limit

10.-/20.Ante

5.g. Casino Stud Poker

Franken

Maximum

200.Jackpotmaximum

Artikel 53 Absatz 2 VSBG

Glücksspielverordnung 25

935.521.21

Anhang 2

(Art. 25)

Setz- und Gewinnmöglichkeiten a. Boulespiel

Setzmöglichkeit

Gewinnmöglichkeit

Plein

7:1

Pair/Impair

1:1

Rot/Schwarz

1:1

A cheval

3:1

b. French Roulette/American Roulette (nur eine 0) Setzmöglichkeit

Gewinnmöglichkeit

Rot/Rouge (alle roten Nummern) 1:1

Schwarz/Noir (alle schwarze Nummern) 1:1

Gerade/Pair (alle gerade Nummern) 1:1

Ungerade/Impair (alle ungeraden Nummern) 1:1

Nieder/Manque (Nummern von 1-18) 1:1

Hoch/Passe (Nummern von 19-36) 1:1

Dutzend (zwölf Nummern) 2:1

Kolonne (zwölf Nummern) 2:1

Transversale Simple (sechs aufeinander folgende Nummern
aus zwei aufeinander folgenden Querreihen) 5:1

Carré (vier Nummern, die am Tableau ein Quadrat bilden) 8:1

Die vier ersten Nummern (0,1,2 und 3) 8:1

0, 1 und 2

11:1

0, 2 und 3

11:1

Transversale Pleine (drei aufeinander folgende Nummern
aus einer Querreihe des Tableaus) 11:1

Cheval (zwei Nummern, die entweder vertikal oder horizontal
auf dem Tableau benachbart sind) 17:1

Plein (eine Nummer zwischen 0 und 36) 35:1

Industrie und Gewerbe 26

935.521.21

c. Glücksrad/Big Wheel (52 Spielfelder) Symbol/Anzahl Spielfelder Auszahlungsquote

Saphir (24)

1:1

Amethyst (12)

3:1

Topas (8)

5:1

Opal (4)

10:1

Smaragd (2)

20:1

Rubin (1)

45:1

Diamant (1)

45:1

d. Blackjack Auszahlungsquote

Normaler Gewinn

1:1

Black Jack

3:2

Versicherung

2:1

e. Punto Banco (einschliesslich Mini/Midi) Auszahlungsquote

Spieler

1: 1

Bank

19:20

Tie

8: 1

f. Baccara/Chemin de fer Bankier

Einsätze der Gegenspieler minus 5 Prozent Kommission Ponte

1:1 (kein Abzug einer Kommission) Egalité

Einsätze bleiben liegen oder können von den Pontes
verändert werden.

g. Poker

Gewinner

Pot (Gesamtheit aller Einsätze) Kommission

5 Prozent der in der Spielrunde getätigten Einsätze

Glücksspielverordnung 27

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h. Casino Stud Poker ohne Betrieb eines Progressiv Jackpots High Cards

Eine gewinnende Hand,
ohne eine der nachfolgenden Kombinationen 1:1

Ein Paar

zwei gleiche Kartenwerte 1:1

Zwei Paare

je zwei gleiche Kartenwerte 2:1

Drei Gleiche (Drilling) drei gleiche Kartenwerte 3:1

Strasse (Straight)

fünf nachfolgende Kartenwerte
unterschiedlicher Farbe 4:1

Flush

fünf Karten gleicher Farbe 5:1

Full House

Kombination von drei
und zwei gleichen Kartenwerten 7:1

Vier Gleiche (Poker) vier Karten mit gleichem Kartenwert 20:1

Straight Flush

fünf nachfolgende Kartenwerte gleicher Farbe 50:1

Royal Flush

As, King, Queen, Jack, zehn mit gleicher Farbe 100:1

bei Betrieb eines Progressiv Jackpots Royal Flush

100 Prozent des Jackpots Straight Flush

10 Prozent des Jackpots Four of a Kind

500facher Einsatz auf Jackpot Full House

100facher Einsatz auf Jackpot Flush

50facher Einsatz auf Jackpot k. Pai Gow Poker Spieler gewinnt mit beiden Sets (Hands) Gesamtpot minus
5 Prozent Kommission

Spieler/Dealer gewinnen je mit einem Set (Hand) push, keine Gewinnauszahlung Dealer gewinnt mit beiden Sets (Hands) Gesamtpot

l. Sic Bo

Setzmöglichkeit

Resultat

Gewinnmöglichkeit

Small (die Augensumme ist kleiner
gleich 10 und kein Triple) Total zwischen
4 und 10

1:1

Big (die Augensumme ist grösser als 10
und kein Triple)

Total zwischen
11 und 17

1:1

Industrie und Gewerbe 28

935.521.21

Setzmöglichkeit

Resultat

Gewinnmöglichkeit

Single Dice
(die Augenzahl, auf die gesetzt wurde,
scheint auf einem, zwei oder drei der
Würfel auf)

1, 2, 3, 4, 5, 6

1:1 für 1 richtige
Augenzahl
2:1 für 2 richtige
Augenzahlen
12:1 für 3 richtige
Augenzahlen

Domino Combination
(die gesetzte Kombination
scheint auf mindestens zwei Würfeln auf) 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6
2/3, 2/4, 2/5, 2/6
3/4, 3/5, 3/6
4/5, 4/6
5/6

6:1

Total Sum Combination (die Summe
der Augenzahlen der drei Würfel) 4 oder 17
5 oder 16
6 oder 15
7 oder 14
8 oder 13
9 oder 12
10 oder 11

60:1
30:1
18:1
12:1
8:1
6:1
6:1

Specific Double
(mindestens 2 der Würfel haben
die Augenzahl, auf die gesetzt wurde) zweimal
1, 2, 3, 4, 5 oder 6

11:1

Any Triple (ein beliebiges Triple tritt ein) dreimal
1, 2, 3, 4, 5 oder 6

30:1

Specific Triple (es tritt das Triple auf,
auf das gesetzt wurde) 180:1

m. Craps

Pass-Line
mit einfacher Wette
mit doppelter Wette

1:1
1:1 plus Einsatz
1:1 plus Einsatz

Come
mit einfacher Wette
mit doppelter Wette

1:1
1:1 plus Einsatz
1:1 plus Einsatz

Don't pass
mit einfacher Wette
mit doppelter Wette

1:1
1:1 plus Einsatz
1:1 plus Einsatz

Don't come
mit einfacher Wette
mit doppelter Wette

1:1
1:1 plus Einsatz
1:1 plus Einsatz

Glücksspielverordnung 29

935.521.21

gesetzte Zahlen (als Gewinn)
4 oder 10
4 oder 10 (gekauft)
5 oder 9
6 oder 8

9:5
2:1 (minus 5 Prozent Kommission)
7:5
7:6

gesetzte Zahlen (als Verlust)
4 oder 10
4 oder 10 (gelegt)
5 oder 9
6 oder 8

5:11
1:2 (minus 5 Prozent Kommission)
5:8
4:5

Grosses 6 oder 8

1:1

Feld
mit 2 und 12, zahlend 2:1
mit 2 zahlend 3:1, 12 zahlend 2:1
mit 2 zahlend 2:1, 12 zahlend 3:1 1:1 mit Ausnahme 2 und 12
1:1 mit Ausnahme 2 und 12
1:1 mit Ausnahme 2 und 12 Vorschlagswetten (werden x für y gerechnet) Wette

effektive Wette

Auszahlungsquote

irgendeine Sieben

5:1

4:1

irgendein Craps

8:1

7:1

2 oder 12

35:1

30:1/29:1

3 oder 11

17:1

15:1/14:1

Hardways
4 oder 10
6 oder 8

8:1
10:1

7:1
9:1

Industrie und Gewerbe 30

935.521.21

Anhang 37

(Art. 56)

7

Anhang 3 und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.
Separatdrucke bestehen nur in englischer Sprache und sind bei der Eidg. Spielbankenkommission, 3003 Bern erhältlich.