01.06.2024 - *
01.05.2023 - 31.05.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 30.04.2023
01.11.2021 - 31.12.2021
01.05.2021 - 31.10.2021
01.01.2020 - 30.04.2021
01.05.2018 - 31.12.2019
01.05.2017 - 30.04.2018
23.08.2016 - 30.04.2017
01.07.2016 - 22.08.2016
01.03.2016 - 30.06.2016
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01.01.2015 - 29.02.2016
01.09.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.08.2014
01.09.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.08.2012
01.05.2012 - 30.06.2012
15.09.2011 - 30.04.2012
01.01.2010 - 14.09.2011
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.03.2008 - 11.12.2008
01.05.2007 - 29.02.2008
01.08.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 31.07.2006
01.02.2005 - 31.07.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.07.2003 - 31.12.2004
01.03.2002 - 30.06.2003
01.02.2001 - 28.02.2002
01.01.2000 - 31.01.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) vom 25. Juni 1997 (Stand am 1. März 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
vom 13. Dezember 19961, auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953, 4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter und besonderer militärischer Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind.

2

Die zivil und militärisch verwendbaren Güter der Industrieliste der Vereinbarung von Wassenaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dualuse-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Australiengruppe (AG) sind in Anhang 2 aufgeführt.

3

Die besonderen militärischen Güter der Munitionsliste der Vereinbarung von Wassenaar sind in Anhang 3 aufgeführt.

4

Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager

sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.5 AS 1997 1704

1 SR

946.202

2 SR

514.54

3 SR

510.10

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

5

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

946.202.1

Aussenhandel

2

946.202.1


Art. 2

Begriffe

1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Entwicklung: alle Stufen vor der Serienfertigung, namentlich Design, Forschung, Analyse, Erarbeitung der Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Erarbeitung der Pilotherstellungspläne und der Designdaten, Verfahren zur Umsetzung der Designdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layouts;

b. Herstellung: alle Fabrikationsstufen; namentlich Produktgestaltung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung;

c. Verwendung: Betrieb, Aufbau (einschliesslich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung; d. Technologie: spezifische, allgemein nicht zugängliche oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienende Informationen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich sind;

e. Technische Daten: Konstruktionszeichnungen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, technische Entwürfe und Spezifikationen, Handbücher und Anleitungen einschliesslich derjenigen auf Datenträgern; f.

Technische Unterstützung: Anweisungen, Vermittlung von Fähigkeiten und Betriebskenntnissen, Schulung, Beratung usw.; g. Güterwert: Preis oder Wert gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 5. Dezember 19886 über die Statistik des Aussenhandels.

2

Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.

2. Kapitel: Ausfuhr 1. Abschnitt: Einzelbewilligung

Art. 3

Bewilligungspflicht

1

Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).7 1bis

Wer Güter des Anhangs 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie handelt, die Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 betrifft. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. Die 6

[AS 1988 2047, 2000 611, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 19, 2008 1833 Anhang Ziff. 1.

AS 2011 4731 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 12. Okt. 2011 (SR 632.14).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 3

946.202.1

Bestimmungen nach der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20048 bleiben vorbehalten.9 2 Ebenfalls eine Ausfuhrbewilligung ist für ein Gut erforderlich, das nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt ist, jedoch darin aufgeführte Bestandteile enthält, die zu den Hauptelementen des Gutes gehören oder die insgesamt mehr als 25 Prozent des Güterwertes ausmachen. Anlagen gelten nicht als Güter im Sinne dieser Bestimmung.


Art. 4


10

Meldepflicht

1

Der Exporteur meldet dem SECO die geplante Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen 2, 3 und 5 nicht aufgeführt sind und von denen er vermutet oder weiss, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.

2

Die Meldepflicht gilt auch für Güter nach den Anhängen 2, 3 und 5, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.

3

Das SECO verbietet die Ausfuhr, wenn es Grund zur Annahme hat oder weiss, dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.

4

Es entscheidet innerhalb von höchstens 14 Tagen nach der Meldung über die Ausfuhr. Bei Bedarf kann die Frist verlängert werden. Bis zum Entscheid des SECO ist die Ausfuhr verboten.

5

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:

a. die Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2 verletzt; b. das Ausfuhrverbot nach Absatz 3 oder 4 missachtet.


Art. 5

Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung 1

Einzelbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete haben. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.11 8 SR

732.11

9

Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 1 der Safeguardsverordnung vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1703).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, in Kraft seit 15. Sept. 2011 (AS 2011 3981).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Aussenhandel

4

946.202.1

2

Das SECO kann namentlich folgende Unterlagen verlangen: a. Firmenprofile; b. Auftragsbestätigung, Kaufvertrag oder Faktura an den Kunden; c. Verwendungserklärungen des Exporteurs; d. Einfuhrzertifikate des Empfangsstaates; e. Endverbleibserklärungen des Empfängers; f.12 für die Ausfuhr von Feuerwaffen13, deren Zubehör und Bestandteilen sowie von Munition und Munitionsbestandteilen: eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes, sofern der Empfänger nicht eine ausländische Regierung beziehungsweise eine für eine solche tätige Unternehmung ist; an Stelle der Einfuhrbewilligung kann ein Nachweis eingereicht werden, dass eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich ist.


Art. 6

Verweigerung der Einzelbewilligung 1

Die Einzelbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet werden; b. zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABCWaffen verwendet werden und der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen; oder c. zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.

2

Im Übrigen gelten die Verweigerungsgründe nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes.14 3

Die Wiederausfuhr eines eingeführten Gutes kann auch verweigert werden, wenn das Ursprungsland dem SECO mitteilt, dass es für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt.


Art. 7

Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer 1

Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

2

Sie sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

13 Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 5

946.202.1

2. Abschnitt: Generalausfuhrbewilligungen

Art. 8


15

Ordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 4), kann das SECO für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen.


Art. 9


16

Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 4 kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.


Art. 10

Voraussetzungen für die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung 1

Die OGB kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die: a. in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind;

b. eine ordnungsgemässe Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte gewährleisten;

c.17 sich verpflichten, Feuerwaffen, Bestandteile, Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile erst nach Erhalt einer Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes beziehungsweise des Nachweises, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, auszuführen.

1bis

Die Einfuhrbewilligung beziehungsweise der Nachweis, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, ist dem SECO jederzeit auf dessen Verlangen vorzulegen. Die Vorlagepflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.18 2

Für die AGB muss die natürliche oder juristische Person zusätzlich eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrollpflichtigen Gütern gewährleisten.19 3

Das SECO kann Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen, die mit einer OGB oder einer AGB ausgeführt werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 349). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

Aussenhandel

6

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Art. 11

Verweigerung der Generalausfuhrbewilligung 1

Die OGB und die AGB werden verweigert, wenn:20 a. ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 vorliegt; oder b. die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen: 1. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996; 2.21 Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199622, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198223 über aussenwirtschaftliche Massnahmen oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200324; oder 3. …25

2

Die OGB oder die AGB wird gegebenenfalls für eine Dauer von einem Jahr verweigert. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verkürzt werden.26


Art. 12

Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer 1

Generalausfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar.

2

Sie sind zwei Jahre gültig.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 13


27

Ausnahmen von der Ausfuhrbewilligungspflicht 1

Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren Exportkontrollnummern (EKN) den Code 0-099 haben, nach Ländern des Anhangs 4; b. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 0-099 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 5000 Franken nicht übersteigt; c. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 101-399 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 1000 Franken nicht übersteigt; 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

21 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 601).

22 SR

514.51

23 SR

946.201

24 SR

732.1

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 7

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d. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen wieder ausführen;

e. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland ausführen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen werden; f. Güter von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen, die für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;

g. Güter von ausländischen Truppen und deren Angehörigen, die nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; h. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; i.

Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben, wenn dieselben Waffen anschliessend wieder ausgeführt werden; j. Güter der Anhänge 2, 3 und 5, die an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, sofern sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;

k.28 Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden.

2

Ausfuhren nach Absatz 1 Buchstabe b und c dürfen zur Umgehung der Bewilligungspflicht nicht aufgeteilt werden.

3

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.29
a30 Vereinfachtes Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.

28 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 3 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).

29 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 3 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Aussenhandel

8

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Art. 14


31

Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.


Art. 15


32

Lieferungen an offene Zolllager oder Zollfreilager Für die Lieferung von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 16

Gesuche von grundsätzlicher Tragweite 1

Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite und über Gesuche um ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).33 2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)34 der Bundesrat.


Art. 17

Zuzug von Experten zur technischen Beratung 1

Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem), die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen sowie Experten beiziehen.35 2 Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches36 verpflichtet.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

32 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 22 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

36

SR 311.0

Güterkontrollverordnung 9

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5. Abschnitt: Pflichten des Exporteurs

Art. 18

Hinweis auf internationale Exportkontrollen Wer Güter aufgrund einer OGB oder einer AGB ausführt oder wer Güter ausführt, für die nach Artikel 13 Absatz 1 keine Bewilligung erforderlich ist, muss Geschäftspapiere wie Auftragsbestätigungen und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen.»

Art. 19


37

Angabe der Bewilligungsnummer bei der Ausfuhr Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, hat auf der Zollanmeldung die Bewilligungsnummer anzugeben. Handelt es sich um eine Einzelbewilligung, so ist diese zusammen mit der Zollanmeldung der Zollstelle zur Löschung beziehungsweise der Kontrollzollstelle zur Begutachtung vorzulegen. Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so muss auf der Zollanmeldung die Nummer der Bewilligung (OGB Nr. bzw. AGB Nr.) angebracht werden.


Art. 20


38

Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr 1

Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel39 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Ausfuhrbewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 13 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.

2

Auf Verlangen des SECO muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.


Art. 21


40

Aufbewahrung der Unterlagen Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

37 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

38 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

39 SR

632.10 Anhang 40 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 4 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Aussenhandel

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3. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr 1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 22

Einfuhrzertifikat

1

Das SECO stellt für die Einfuhr von Gütern auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:41

a. dies vom Lieferstaat der Güter ausdrücklich verlangt wird; und b.42 der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

2

Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellkopien, usw.) sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.

3

Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es ein Einfuhrzertifikat ausgestellt hat.


Art. 23

Auflagen

1

Der Importeur muss die Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikates einführen. Diese Frist kann auf ein schriftlich begründetes Gesuch verlängert werden.

2

Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit den Originalen der Veranlagungsverfügungen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Ausstellen der Zollveranlagungsverfügungen zu erbringen. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder temporäre Einfuhren mit Carnet ATA stellen keine Einfuhrveranlagung dar.43


Art. 24

Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate 1

Werden Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO zurückzugeben.

2

Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil der gemeldeten Güter eingeführt, so muss dies der Importeur vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr der Güter dem SECO schriftlich melden.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

43 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Güterkontrollverordnung 11

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2. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 25

…44

1

Die Zollorgane können Güter der Anhänge 2, 3 und 5 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.45 2 Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten. Sie ist nicht verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nachweisen kann, dass die Güter nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässig nach dem neuen Bestimmungsland versandt worden sind. Der Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn die Güter für ein in Anhang 4 aufgeführtes Land bestimmt sind.46 3

Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

4

Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr den von der Schweiz unterstützten internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, so verbietet das SECO die Durchfuhr.

5

Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.47 6 Die Absätze 1-3 finden keine Anwendung auf Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Feuerwaffen, Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitführen, sofern die mitgeführten Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Dies gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.48 7 Die Absätze 1-3 finden keine Anwendung auf staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Durchreisen, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition durchführen.49

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

47 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Aussenhandel

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4. Kapitel: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 26

Kontrolle

1

Das SECO führt die Kontrollen durch.

2

Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.

3

Der NDB führt den Informationsdienst.50

Art. 27

Verwaltungsmassnahmen 1

Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzung für die Verweigerung nach Artikel 6 oder 11 erfüllt sind.

2

Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen und Auflagen oder die gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann das SECO die erteilten Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate entziehen, nicht verlängern beziehungsweise erneuern oder für eine bestimmte Zeit weitere Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 12. Februar 199251 über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen; b. die Verordnung vom 7. März 198352 über den Warenverkehr mit dem Ausland;

c. die Verordnung vom 7. März 198353 über die Überwachung der Einfuhr; d. die Verordnung des EMD vom 20. November 199154 über die Bezeichnung bewilligungspflichtiger chemischer Substanzen; und e. die Verordnung des EMD vom 28. Juni 199355 über die bewilligungspflichtigen biologischen Agenzien.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 349). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 22 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft

seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

51

[AS 1992 409, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 2, 1995 5654, 1997 506] 52

[AS 1983 358, 1991 32] 53

[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650] 54

[AS 1992 213, 1997 17 Art. 38 Ziff. 1] 55

[AS 1993 2268]

Güterkontrollverordnung 13

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Art. 29

Änderung bisherigen Rechts …56


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

56 Die

Änderungen

können unter AS 1997 1704 und 2002 349 konsultiert werden.

Aussenhandel

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Anhänge 1 und 257 Anhang 358

57 Der Text der Anhänge 1 und 2 wird in der AS nicht publiziert (AS 2014 4553, 2016 493).

Er kann beim SECO, Ressort Exportkontrollen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

58 Der Text des Anhangs 3 wird in der AS nicht publiziert (AS 2012 1773, 2014 2507). Er kann beim SECO, Ressort Exportkontrollen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter >

Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

Güterkontrollverordnung 15

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Anhang 459

(Art. 8 und 13)

Liste der Länder nach den Artikeln 8 und 13 Argentinien Australien Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Japan Kanada Luxemburg Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika 59 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Juli 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3537).

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Anhang 560

(Art. 3 Abs. 1)

Güter, die nicht international abgestimmten Ausfuhrkontrollen unterliegen

1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Dolche und Messer nach Artikel 7 Absatz 2 der Waffenverordnung vom 21. September 199861.

2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 197762, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.

3. Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder abgeändert für die militärische Ausbildung, die über höchstens zwei Aufhängepunkte verfügen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

60 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

61 [AS

1998 2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143, 2005 2695 Ziff. II 4, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 11. AS 2008 5525 Anhang 4 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (SR 514.541).

62 SR

941.41

Güterkontrollverordnung 17

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Anhang 663

(Art. 13 Abs. 4)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200464 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200465 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200567 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200868 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

63 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 3 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).

64 SR

0.362.31

65 SR

0.362.1

66 SR

0.362.32

67 SR

0.362.33

68 SR

0.362.311

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