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Fedlex DEFRITRMEN
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443.1

Bundesgesetz
über Filmproduktion und Filmkultur

(Filmgesetz, FiG)

vom 14. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 71 und 93 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20002,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken.

Art. 2 Begriffe

1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme‑, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.

2 Als Schweizer Film gilt ein Film, der:

a.
zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b.
von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c.
soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.

2. Kapitel: Filmförderung

1. Abschnitt: Förderungsbereiche

Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen

Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:

a.
Schweizer Filmen;
b.
zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
Art. 4 Vielfalt und Qualität des Filmangebots

Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb.

Art. 5 Filmkultur

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für:

a.
die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses;
b.
Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten;
c.
die Archivierung und Restaurierung von Filmen;
d.
die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche;
e.
weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten;
f.
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.
Art. 63 Weiterbildung

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

2. Abschnitt: Förderungsinstrumente

Art. 7 Auszeichnungen

Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen.

Art. 84 Filmförderung5

1 Die Finanzhilfen werden zugesprochen:

a.
nach Qualitätskriterien (selektive Förderung);
b.
nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung);
c.
nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder
d.
nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung).6

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497).

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

Art. 9 Übertragung der Filmförderung an Institutionen

1 Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisation übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förderung leisten.

2 Der Bundesrat beschliesst im Einzelfall über den Grundsatz der Übertragung. Das EDI7 legt die Rahmenbedingungen fest und ernennt die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes.

3 Der Bund schliesst mit der Organisation einen Leistungsvertrag ab, der die gegenseitigen Verpflichtungen regelt. Der Leistungsvertrag sieht ein Schiedsgericht vor, das über Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Berechtigten endgültig entscheidet.

7 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 10 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bund kann mit juristischen Personen, die regelmässig Finanzhilfen beziehen, Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Ausgeschlossen sind wiederkehrende Betriebsbeiträge an gewinnorientierte Unternehmen.8

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

3. Abschnitt: Förderungskonzepte und Evaluation

Art. 11 Förderungskonzepte

1 Das EDI regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungskonzepte.

2 Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den Artikeln 3-6 sowie für die Auszeichnungen nach Artikel 7 erlassen. Sie umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest.

3 Die Förderungskonzepte werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt.

Art. 12 Evaluation

1 Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft.

2 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht.

3 Das EDI regelt das Evaluationsverfahren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Art. 139 Formen der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.10

2 Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857).

10 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.

2 Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.

312

11 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel

1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200913.14

2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind:

a.
Aufgaben nach den Artikeln 3-6;
b.
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;
c.
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels.15

3 Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3-6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können.

13 SR 442.1

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

5. Abschnitt: Ausschluss von der Filmförderung

Art. 16

1 Keine Finanzhilfen erhalten:

a.
Werbefilme;
b.
Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung;
c.
Auftragsproduktionen.

2 Von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossen sind insbesondere Filme, die:

a.
die Menschenwürde verletzen;
b.
Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen;
c.
die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen;
d.
einen pornografischen Charakter haben.

3. Kapitel:
Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme

1. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten der Vielfalt des Filmangebots

Art. 17 Grundsatz

1 Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen durch:

a.
ihre Geschäftspolitik;
b.
von der Branche vereinbarte Massnahmen.

2 Zu den Massnahmen gehören Vereinbarungen, in denen sich Verleih- und Vorführunternehmen respektive deren Verbände verpflichten, die Programmation einer Kinoregion soweit als möglich vielfältig zu gestalten und auf Qualität auszurichten.

3 Vor dem Abschluss einer Branchenvereinbarung geben die beteiligten Verbände in Bezug auf die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Angebots- und Sprachenvielfalt dem EDI Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 18 Angebotsvielfalt

Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.

Art. 19 Sprachenvielfalt

1 Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur Verfügung stehen.

2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.16

3 Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 200617 über Radio und Fernsehen.18

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497).

17 SR 784.40

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497).

Art. 19a19 Zugang zum Filmerbe

1 Vom Bund unterstützte Filme sind in der Stiftung «Cinémathèque Suisse» hinterlegt.

2 Nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Veröffentlichung können sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

Art. 20 Evaluation und Nachbesserung

1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.

3 In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2. Abschnitt: Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt

Art. 21 Abgabe

1 Wird der gesetzmässige Zustand nicht innert angemessener Frist wiederhergestellt, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das EDI entscheidet über die Erhebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Filmkommission (Art. 25).

2 Der Abgabesatz beträgt höchstens 2 Franken pro Eintritt, bezogen auf die Eintritte, die von den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen in einer Kinoregion erzielt werden. Diese tragen, vorbehältlich Artikel 22, die Abgabe je zur Hälfte.

3 Nach Abzug der Vollzugskosten wird der Ertrag der Abgabe für die Förderung der Angebotsvielfalt in Verleih und öffentlicher Vorführung in der entsprechenden Kinoregion verwendet.

4 Die Abgabe kann so lange erhoben werden, bis der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

Art. 22 Befreiung von der Abgabe

1 Verleih- und Vorführunternehmen können sich von der Errichtung der Abgabe dadurch befreien, dass sie sich dem Bund gegenüber förmlich verpflichten, einen besonderen Beitrag zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in einer Kinoregion zu leisten.

2 Bei verschuldeter Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 ist die Abgabe voraussetzungslos geschuldet.

3. Abschnitt: Registrierungs- und Meldepflicht

Art. 23 Registrierungspflicht

1 Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.

2 Registriert werden kann nur, wer Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

3 Ist das Unternehmen eine juristische Person, so müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Wechsel des leitenden Personals sind dem BAK zu melden.

Art. 24 Meldepflichten

120

2 Die Verleihunternehmen melden monatlich die verliehenen Filmtitel, die Vorführorte, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

3 Die Vorführunternehmen in den Schlüsselstädten melden wöchentlich, die übrigen Vorführunternehmen monatlich, die vorgeführten Filmtitel, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

3bis21

4 Die Meldungen erfolgen an den Bund oder an eine von ihm anerkannte Organisation.

5 Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.22

20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

3a. Kapitel:23
Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

1. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots

Art. 24a

1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind.

2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.

3 Der Bundesrat nimmt Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 aus, wenn:

a.
sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;
b.
sie nur vereinzelt Filme anbieten; oder
c.
die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert angeboten werden.

2. Abschnitt:
Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

Art. 24b Grundsatz

1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen. Eine Ersatzabgabe wird fällig, wenn die Investitionspflicht im Mittel über einen Zeitraum von vier Jahren nicht erreicht wird.

2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.

3 Der vorliegende Abschnitt ist nicht auf die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) anwendbar.

4 Der Bundesrat erstattet vier Jahre nach Inkraftsetzen dieser Bestimmung einen Bericht über den Umfang der Investitionspflicht beziehungsweise der Ersatzabgabe gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Wirkungen dieser Investitionen und Abgaben auf das schweizerische Filmschaffen und die investitions- und abgabepflichtigen Unternehmen.

Art. 24c Anrechenbare Aufwendungen

1 Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2.

2 Anrechenbar sind die Aufwendungen für:

a.
den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199224 an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften;
b.
die Herstellung von Auftragsfilmen;
c.
die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens;
d.
die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm;
e.
vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen.

3 Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen.

Art. 24d Bruttoeinnahmen

1 Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich.

2 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, sind nur die aus dem Filmangebot zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich.

Art. 24e Verfahren

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

2 Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens ausgenommen, wenn:

a.
sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;
b.
sie nur vereinzelt Filme zeigen oder anbieten; oder
c.
die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme oder der thematischen Ausrichtung des Angebots, aufgrund der geringen Reichweite des Fernsehprogramms oder weil Programme oder Angebote Dritter unverändert angeboten werden.
Art. 24f Amtshilfe

Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

3. Abschnitt: Registrierungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten

Art. 24g Registrierungspflicht

1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.

2 Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es im Register nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden.

3 Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden.

Art. 24h Berichterstattungspflichten

1 Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich:

a.
einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werden;
b.
die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

2 Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben.

Art. 24i Meldepflicht

1 Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden.

2 Die Daten werden periodisch veröffentlicht.

4. Kapitel: Kommissionen

Art. 25 Eidgenössische Filmkommission

1 Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission) ein, welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses Gesetzes berät.

2 Die Filmkommission ist insbesondere anzuhören:

a.
zu den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes, den Förderungskonzepten und den Verteilplänen;
b.
zur Evaluation der Förderungskonzepte und Förderungsinstrumente;
c.
zu den Ergebnissen der Evaluation der Angebots- und Sprachenvielfalt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Filmkommission. Er ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder.

4 Das EDI regelt Organisation und Verfahren. Es kann Ausschüsse der Filmkommission vorsehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.

Art. 2625 Fachkommissionen

1 Zur Begutachtung von Förderungsgesuchen werden Fachkommissionen eingesetzt.

2 Das EDI regelt Organisation und Verfahren.

25 Fassung gemäss Ziff. I 2.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 27 Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht

1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 oder 24g Absätze 1 und 2 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.26

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

Art. 28 Widerhandlung gegen die Meldepflicht

1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.27

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

Art. 29 Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt

1 Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat (Art. 19 Abs. 2), wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 30 Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben

1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

2 Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

4 Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.

6. Kapitel: Verfahren und internationale Zusammenarbeit

Art. 3229 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

230

3 In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857).

Art. 33 Internationale Zusammenarbeit

Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über:

a.
Koproduktionen;
b.
die finanzielle Beteiligung an internationalen Produktionen;
c.
die Promotion von Filmen;
d.
kulturelle Bestrebungen im Bereich des Films;
e.
die finanzielle Beteiligung an internationalen Förderungsmassnahmen;
f.31
die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine andere Instanz bezeichnet.

2 Der Bundesrat kann einzelne Vollzugsaufgaben privaten Organisationen übertragen.

Art. 37 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 200234

34 BRB vom 3. Juli 2002