01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
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01.10.2017 - 31.12.2020
01.01.2017 - 30.09.2017
01.01.2012 - 31.12.2016
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.06.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.05.2009
01.12.2007 - 31.07.2008
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01.01.2001 - 31.05.2002
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1

Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)
vom 17. Dezember 1993 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 19923, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.

2 Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung
des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement)
bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen
Anspruch auf Leistungen gewährt.

3 Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.

2. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt
von Versicherten


Art. 2

Austrittsleistung

1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall
eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

2 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des
4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.

AS 1994 2386 1

[BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 111-113 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2693; BBl 2000 255).

3

BBl 1992 III 533 831.42

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2

831.42

3 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab
diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.


Art. 3

Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung 1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.

2 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen
erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur
Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.

3 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung
können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.


Art. 4

Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form 1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz
erhalten wollen.

2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre
nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung (Art. 60 Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu überweisen.

2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die
Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden: a.

der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung; b.

der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung
sowie die Form des Vorsorgeschutzes.5 3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als
Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.


Art. 5

Barauszahlung

1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a.

sie die Schweiz endgültig verlassen; b.

sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder c.

die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

4

SR 831.40

5

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

Freizügigkeitsgesetz 3

831.42

2 An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der
Ehegatte6 schriftlich zustimmt.

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund
verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

a7 Barauszahlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation Im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte die Barauszahlung nur verlangen, wenn: a.

sie die Schweiz endgültig verlassen b.

sie nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch
versichert sind
1.

in der Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft

2.

in der isländischen oder norwegischen Rentenversicherung, und c.

sie nicht in Liechtenstein wohnen.


Art. 6

Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge 1 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen
Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung
der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise
beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der
Austrittsleistung abgezogen werden.

2 Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.

6

Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, der sich auf Personen beider
Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»),
wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.

7

Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss
Ziff. I 7 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft
seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963). Siehe auch die SchlB am Ende
dieses Textes.

8

SR 831.40

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 4

831.42


Art. 7

Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung

1 Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten
ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen.

2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel
des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht
verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der
Arbeitgeberin.


Art. 8

Abrechnung und Information 1 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG9) ersichtlich sein.

2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen;
namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den
Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.

3. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt
der Versicherten


Art. 9

Aufnahme in die reglementarischen Leistungen 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren
Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.

2 Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat
sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen
Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG10.11 3 Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen
sind.

9

SR 831.40

10

SR 831.40

11

Satz eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

Freizügigkeitsgesetz 5

831.42


Art. 10

Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung 1 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Eintrittsleistung. Diese darf den höheren der Beträge nicht übersteigen, der aus dem Vergleich
zwischen ihrer Austrittsleistung nach Artikel 15 und 16 und derjenigen nach ihrer
Tabelle, die Artikel 17 sinngemäss darstellt, resultiert.

2 Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung. Ab
diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.

3 Die Amortisation und Verzinsung jenes Teils der Eintrittsleistung, der durch die
Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist und der auch
nicht sofort bezahlt wird, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen
oder einer Vereinbarung zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung.


Art. 11

Recht auf Einsicht und Einforderung 1 Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen
über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung
für Rechnung der Versicherten einfordern.12

Art. 12

Vorsorgeschutz

1 Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen.

2 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen
Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, und haben sie diesen Teil bei Eintritt
eines Vorsorgefalls nicht oder nur teilweise beglichen, so stehen ihnen die reglementarischen Leistungen gleichwohl zu. Der noch nicht bezahlte Teil kann jedoch
samt Zinsen von den Leistungen abgezogen werden.


Art. 13

Nicht verwendete Austrittsleistung 1 Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie
damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.

2 Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.

12

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 6

831.42


Art. 14

Gesundheitliche Vorbehalte 1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird,
darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

2 Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf
die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.

4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung

Art. 15

Ansprüche im Beitragsprimat 1 Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem
Deckungskapital.

2 Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.

3 Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in
geschlossener Kasse zu berechnen.

4 Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben.


Art. 16

Ansprüche im Leistungsprimat 1 Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der
Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.

2 Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen × anrechenbare Versicherungsdauer
____________________________________________________________ mögliche Versicherungsdauer 3 Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich
aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie
nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.

4 Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer
und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung
von Beiträgen an die Altersvorsorge.

5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare
Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze.

6 Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.

Freizügigkeitsgesetz 7

831.42


Art. 17

Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung 1 Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest
Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von
ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das
Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

2 Aufwendungen zur Deckung von Leistungen können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn das Reglement den Abzug in Beitragsprozenten festlegt und wenn mit den Aufwendungen finanziert wurden: a.

Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen
Altersgrenze;

b.

Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen
Altersgrenze entstehen; c.

Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen
Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese
Abzugsmöglichkeit fest.

3 Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch
Aufwendungen zur Deckung von Sondermassnahmen im Sinne von Artikel 70 des
BVG13 von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.

4 Aufwendungen zur Deckung von Leistungen nach Absatz 2 und von Sondermassnahmen nach Absatz 3 können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person
abgezogen werden, wenn der dafür nicht verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.

5 Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens
ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.


Art. 18

Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens
das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG14 mitzugeben.


Art. 19

Versicherungstechnischer Fehlbetrag Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse
abweichen, dürfen bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen
(Art. 23 Abs. 3).

13

SR 831.40

14

SR 831.40

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 8

831.42

5. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Art. 20

Änderung des Beschäftigungsgrades 1 Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs
Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.

2 Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so
kann eine Abrechnung unterbleiben.


Art. 21

Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung 1 Sind zwei Arbeitgeber15 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und
wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den
Vorsorgeplan wechselt.

2 Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige
Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.


Art. 22


16

Ehescheidung
a. Grundsatz

1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen
nach den Artikeln 122, 123, 141 und 142 des Zivilgesetzbuches17 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

2 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen
der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der
Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben
im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf
den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

3 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes
wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

15

Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert,
wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen
beider Geschlechter bezieht.

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

17

SR 210

Freizügigkeitsgesetz 9

831.42

a18 b. Heirat vor dem 1. Januar 1995 1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen
Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit
der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt
und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel
22 Absatz 2 massgebend.

2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand
der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: a.

Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt
der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so
ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; b.

Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses
und der Wert Null.

Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige
dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle
resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind,
samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

3 Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2
Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem
1. Januar 1995 erworben worden sind.

b19 c. Entschädigung

1 Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches20 eine angemessene
Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass
ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung
übertragen wird.

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

19

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

20

SR 210

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 10

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2 Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den
nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit;
für die Übertragung sind die Artikel 3-5 sinngemäss anwendbar.

c21 d. Wiedereinkauf

Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten
die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung
wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung
gelten sinngemäss.


Art. 23

Teil- oder Gesamtliquidation 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem
Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch
auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen
für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan.

2 Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen.

3 Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig
abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 18) geschmälert wird.

4 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a.

eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b.

eine Unternehmung restrukturiert wird; c.

ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht.

6. Abschnitt:
Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick
auf eine Scheidung
22

Art. 24

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Versicherten auf Wunsch, aber mindestens alle
drei Jahre die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 und das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG23 mitzuteilen.

21

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

23

SR 831.40

Freizügigkeitsgesetz 11

831.42

2 Heiratet der Versicherte, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt
seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in
ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorgeoder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.24 3 Im Falle einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Scheidungsgericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu
geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.25 6a. Abschnitt:26 Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule
a27 Vergessene Guthaben

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG28, die noch nicht geltend gemacht
worden sind (vergessene Guthaben).

b29 Meldepflicht der Einrichtungen 1

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.

2 Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2. Säule
Meldung erstatten.

3 Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden.

c Umfang der Meldepflicht Die Meldung umfasst:

a.

Name und Vorname des Versicherten; b.

seine AHV-Versichertennummer; c.

sein Geburtsdatum;

d.

Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

24

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

25

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit. 1. Mai 1999
(AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).

27

Siehe dazu die SchlB der Änd. vom 18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.

28

SR 831.40

29

Siehe dazu die SchlB der Änd. vom 18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 12

831.42

d Zentralstelle 2. Säule 1 Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen,
und den Versicherten.

2 Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um
die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu
erhalten.

3 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule folgende
Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind: a.

für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt; b.

die Adressen von Personen im Ausland.

4 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung
ihrer Ansprüche.

5 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten
oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.

e Verfahren

1 Das zuständige Departement regelt das Verfahren.

2 Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich: a.

für die kantonalen Aufsichtsbehörden; b.

für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

f Aktenaufbewahrung

Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht
erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im
Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG30 erreicht hat.

30

SR 831.40

Freizügigkeitsgesetz 13

831.42

7. Abschnitt: Anwendbarkeit des BVG31

Art. 25

...32

Die Bestimmungen des BVG33 betreffend die Rechtspflege, das Bearbeiten und die
Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die
Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.34
a35 Verfahren bei Scheidung 1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB36) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung
nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG37 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 ZGB).

2 Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem
Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um
Anträge zu stellen.

8. Abschnitt:38 Verhältnis zum europäischen Recht
b39 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7140 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: 31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2693; BBl 2000 255).

32

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118;
BBl 1996 I 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2693;
BBl 2000 255).

33

SR 831.40

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2693; BBl 2000 255).

35

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

36

SR 210

37

SR 831.40

38

Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

39

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

40

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 14

831.42

a.

das Abkommen vom 21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7242 in ihrer angepassten Fassung43; b.

das Abkommen vom 21. Juni 200144 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung45.

9. Abschnitt:46 Schlussbestimmungen

Art. 26

Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

2 Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung
erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die
Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst werden.47

Art. 27

Übergangsbestimmungen 1 Die Eintritts- und die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum
Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts
aus einer solchen gilt.

2 Die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente muss spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

41

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 42

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

43

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

44

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 45

SR 0.831.106.1/.11 46

Ursprünglich 8. Abschn.

47

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Freizügigkeitsgesetz 15

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3

Versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich als Folge dieses Gesetzes ergeben, müssen spätestens zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten abgebaut sein.


Art. 28

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199548 Schlussbestimmung der Änderung vom 18. Dez. 199849 Die Artikel 24a und 24b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 gelten
sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben
führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 200150 1 Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des
Abkommens vom 21. Juni 199951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

2 Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des
Abkommens vom 21. Juni 200152 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in Kraft.

48

BRB vom 3. Okt. 1994 (AS 1994 2394) 49

AS 1999 1384; BBl 1998 5569 50

AS 2002 685; BBl 2001 4963 51

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 52

SR 0.632.31; BBl 2001 5028

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 16

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Anhang


Änderung des bisherigen Rechts 1. Das Zivilgesetzbuch53 wird wie folgt geändert: Art. 89bis
Abs. 4
...


2. Das Obligationenrecht54 wird wie folgt geändert: Art. 331
Randtitel, Abs. 1, 3 und 4
...


Art. 331a

...


Art. 331b

...


Art. 331c

...


Art. 361
Abs. 1
...


Art. 362
Abs. 1
...


3. Das BVG55 wird wie folgt geändert: Art. 5
Abs. 2 zweiter Satz
...

53

SR 210. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

54

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

55

SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Freizügigkeitsgesetz 17

831.42


Art. 10
Abs. 3 erster Satz
...


Art. 15
Abs. 1 Bst. b
...

...

Aufgehoben


Art. 56
Abs. 1 Bst. c und d
...


Art. 59
Abs. 2
...


Art. 60
Abs. 5
...


Art. 70
Abs. 3
...


Art. 72
Abs. 3
...

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