01.06.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 31.05.2024
01.06.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.05.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.06.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 31.05.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.11.2016 - 31.12.2017
01.07.2015 - 31.10.2016
01.07.2014 - 30.06.2015
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2010 - 31.12.2011
01.02.2010 - 30.06.2010
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.07.2009 - 31.01.2010
01.09.2008 - 30.06.2009
01.01.2008 - 31.08.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.03.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 28.02.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) vom 10. Juni 1999 (Stand am 1. Februar 2010) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absätze 2 und
4, 7a Absatz 3, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4, 20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g Absätze 1 und 2, 22 Absatz 4, 23a Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991, 2 verordnet: 1. Kapitel: Definitionen

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: Datum, bis zu welchem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen mindestens behält; b. und c. …3

2. Kapitel: Anforderungen an Futtermittel und Anmeldeverfahren 1. Abschnitt: Ausgangsprodukte4

Art. 2


5

Futtermittelliste

Die zugelassenen Ausgangsprodukte mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Bezeichnungen sind in Anhang 1 (Futtermittelliste) aufgeführt.

AS 1999 2084 1 SR

916.307

2

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

916.307.1

Landwirtschaft

2

916.307.1


Art. 3

6 Gehaltsanforderungen 1 Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte nach Anhang 1 kann abgewichen werden, wenn zwischen den Parteien anderslautende vertragliche Abmachungen vereinbart werden und die abweichenden Gehalte deklariert werden.

2

Falls im Anhang 1 nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäure-unlöslicher Asche 2,2 Prozent (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht übersteigen.

3

Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 Prozent des Gesamtgewichtes von Ausgangsprodukten ausmachen.


Art. 4

Botanische Reinheit

1

Botanische Unreinheiten sind: a. der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz wie Stroh- und Spreueteilchen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen;

b. unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in derselben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden.

2

Falls im Anhang 1 kein anderer Wert angegeben ist, muss die botanische Reinheit bei pflanzlichen Produkten mindestens 95 Prozent betragen. Der Anteil an Rückständen anderer Ölsaaten und Ölfrüchte nach Absatz 1 Buchstabe b darf 0,5 Prozent nicht übersteigen.


Art. 5

7 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in den Teil 2 der Futtermittelliste (Anhang 1) müssen die Anforderungen von Anhang 5 erfüllen.

2. Abschnitt: Mischfuttermittel

Art. 6

Gehaltsanforderungen 1 In Mischfuttermitteln darf der Wassergehalt bezogen auf die Originalsubstanz die folgenden Werte nicht übersteigen, ausser wenn der Wassergehalt deklariert wird: a. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 Prozent Milchprodukte enthalten: 7 Prozent; b. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen: 10 Prozent; c. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile: 5 Prozent; d. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 13 Prozent.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).

Futtermittelbuch-Verordnung 3

916.307.1

2

In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche bezogen auf die TS die folgenden Werte nicht übersteigen: a. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenprodukten der Reisverarbeitung bestehen: 3,3 Prozent;

b. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 2,2 Prozent.

3

Wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche deklariert wird, darf er bei folgenden Produkten die Grenze nach Absatz 2 Buchstabe b überschreiten:

a. Mischfuttermittel mit

Bindemitteln mineralischen Ursprungs; b. Mineralfuttermittel; c. Mischfuttermittel, die zu mehr als 50 Prozent aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen; d. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 Prozent Fischmehl enthalten.

4

Milchaustauschfuttermittel für Kälber müssen einen Eisengehalt von mindestens 20 mg/kg aufweisen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von 93 Prozent.

5

Für die Erfüllung der Gehaltsangaben gelten die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.


Art. 7


8

3. Abschnitt: Zusatzstoffe und Vormischungen9

Art. 8

Zusatzstoffliste Die zugelassenen Zusatzstoffe mit den entsprechenden Bezeichnungen, den Mindest- und Höchstgehalten in Futtermitteln und den Anwendungsvorschriften sind in Anhang 2 (Zusatzstoffliste) aufgeführt.


Art. 9

Mindest- und Höchstgehalte an Zusatzstoffen 1

Ergänzungsfuttermittel dürfen in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. 2

Kommt ein als Zusatzstoff bewilligter Stoff in einem Futtermittel auch in natürlichem Zustand vor, so darf die Summe der hinzugefügten Menge und der natürlich vorkommenden Menge den in der Bewilligung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreiten. Ausgenommen sind Enzyme und Enzymmischungen.

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

Landwirtschaft

4

916.307.1

3

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spurenelemente Kupfer und Selen und die Vitamine A und D dürfen Mischfuttermitteln nur beigegeben werden, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet wurden.10 Diese Vormischungen dürfen nicht mit einem Mischungsanteil, der kleiner ist als 0,2 Gewichtsprozent, in Mischfuttermittel eingemischt werden.

Für Vormischungen, die nur Spurenelemente und Vitamine als Zusatzstoffe enthalten, beträgt der Mindestanteil in Mischfuttermitteln 0,05 Gewichtsprozent.

4

Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen: a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes; b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.11 5

Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergänzungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.12 6

Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.13

Art. 10

Kombination von Zusatzstoffen 1

Die Verwendung mehrerer Zusatzstoffe in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig, wenn die Bestandteile dieser Zusatzstoffe im Hinblick auf eine zu erwartende Wirkung untereinander chemisch-physikalisch verträglich sind. 2 Mischungen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis sind nicht zulässig, falls sie ähnliche Wirkungen haben.

3

Kombinationen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis gelten als neue Zusatzstoffe und müssen bewilligt werden.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006 (AS 2006 5213). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Futtermittelbuch-Verordnung 5

916.307.1


Art. 11

14 Anmeldung 1 Die folgenden Angaben sind bei der Anmeldung von Zusatzstoffen sowie daraus hergestellten Vormischungen unter Beilage von Etiketten sowie von Prospekten und anderem Werbematerial zu machen: a. die Adresse der Person oder der Firma, die die Produkte in Verkehr bringt; b. die genaue Bezeichnung des Produktes nach den jeweiligen Deklarationsvorschriften;

c. der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen und, falls spezielle Anpreisungen gemacht werden, die vollständige Zusammensetzung;

d. der Anwendungsbereich und die Anwendungsweise des Produktes.

2

Die Forschungsanstalt kann die unentgeltliche Einsendung eines Musters jedes anzumeldenden Zusatzstoffes und jeder daraus hergestellten Vormischung verlangen.


Art. 12

15 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in Teil 1 oder Teil 2 der Zusatzstoffliste (Anhang 2) müssen die Anforderungen von Anhang 6 respektive von Anhang 5 erfüllen.

a16 Verpackung von Zusatzstoffen und Vormischungen Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.


Art. 13


17

Abgabe von Zusatzstoffen An folgende Personen dürfen abgegeben werden: a.18 die in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannten Zusatzstoffe, die Spurenelemente Kupfer und Selen sowie die Vitamine A und D: an zugelassene Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln, sofern: 1. die Zulassungsregelung für den Zusatzstoff eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln vorsieht, wenn der Zusatzstoff Gegenstand einer bestimmten Zubereitung ist, und 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Landwirtschaft

6

916.307.1

2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Produzent über die geeignete Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben; b. Zusatzstoffe der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Vitamine und Provitamine sowie ähnlich wirkende Stoffe, ausgenommen die Vitamine A und D, Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Selen, Antioxidantien und andere Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln; c. andere Zusatzstoffe als jene nach den Buchstaben a und b: an alle Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln;

d. Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: an zugelassene Produzenten von Mischfuttermitteln; e. Vormischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem festgelegtem Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Mischfuttermitteln;

f.

andere Vormischungen als jene nach den Buchstaben d und e: an alle Produzenten von Mischfuttermitteln; g. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher.

4. Abschnitt: Diätfuttermittel

Art. 14

19 Diätfuttermittel Die zugelassenen Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Verwendungseinschränkungen sind in Anhang 3 (Diätfuttermittelliste) aufgeführt.

a20 Anmeldung

Für die Anmeldung von Diätfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 11 einzureichen. Die vollständige Zusammensetzung ist in jedem Fall anzugeben.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

Futtermittelbuch-Verordnung 7

916.307.1

5. Abschnitt: Unerwünschte und verbotene Stoffe21

Art. 15


22

Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 1

Die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.

2

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.

3

Die in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Stoffe dürfen in Futtermitteln nur unter den dort aufgeführten Bedingungen vorhanden sein.

4

Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet, darf: a. nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden;

b. nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden.


Art. 16


23

Ursachensuche

Falls der Höchstgehalt oder der Aktionsgrenzwert für einen unerwünschten Stoff überschritten wird, ermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten die Ursache für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffes, um die Ursache solcher Verunreinigungen zu verringern oder zu beseitigen.


Art. 17

Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang 10 kein Höchstgehalt festgelegt worden ist, dürfen keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen aufweisen, als sie für das entsprechende Alleinfuttermittel festgelegt sind.


Art. 18

Verbotene Stoffe

Die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, sind in Anhang 4 aufgeführt.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

Landwirtschaft

8

916.307.1

3. Kapitel: Deklarationsvorschriften

Art. 19


24

Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte 1

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden: a. die Bezeichnung nach Anhang 1 Spalte 3; die Art einer allfälligen Behandlung wie gewalzt, gemahlen, gebrochen, gepresst usw. ist aufzuführen;

b. die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 5, aufgeführten Inhaltsstoffen; c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht;

d. allfällige Bemerkungen in Anhang 1 Spalte 8; e. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 Prozent des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes einzelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1.

2

Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: «Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.». Diese Bestimmung gilt nicht für: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton;

d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen.

3

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen nicht aufgeführt werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf.

4

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;

b. die Bezugsnummer der Partie; c. die Fütterungsanweisung;

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Futtermittelbuch-Verordnung 9

916.307.1

d. das

Mindesthaltbarkeitsdatum; e. das Erzeuger- oder Herstellerland; f. der Preis;

g. ganz oder teilweise die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 6 aufgeführten Inhaltsstoffen;

h. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können.

5

Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen: a. bei Denaturierungsmitteln: Art und Menge der verwendeten Produkte; b. bei Bindemitteln: Art der verwendeten Produkte.

6

Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

7

Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt.

8

Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen.

9

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inverkehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 Prozent aufweisen.


Art. 20

Deklarationsvorschriften für Mischfuttermittel 1

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

b. die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfutters ermöglicht, sowie die genaue Zweckbestimmung;

Landwirtschaft

10

916.307.1

c.25 alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;

d. die Gehalte an Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in den in Artikel 6 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Fällen; e. gegebenenfalls die im Anhang 8, Spalten 1 bis 3, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen;

f. das Nettogewicht, bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht;

g. das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt: Bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln «zu verbrauchen bis spätestens … (Tag, Monat, Jahr)», bei den übrigen Mischfuttermitteln «mindestens haltbar bis … (Monat, Jahr)»;

h. die Bezugsnummer der Partie, falls das Herstellungsdatum nicht angegeben wird;

i.

die Angabe der Zusatzstoffe nach Artikel 24; j.26 die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zugeteilten Registrierungs- oder Zulassungsnummer.

2

Die Angaben der Buchstaben c und e können weggelassen werden, falls angegeben wird:

a. die vollständige Rezeptur; oder b. die Rezeptnummer mit dem Hinweis, dass die Rezeptur im Herstellerbetrieb eingesehen werden kann.

3

Im Fall von Absatz 2 sind die folgenden zusätzlichen Angaben zumachen: a. die Bezeichnung «Kundenmischung» oder «Lohnmischung»; b. der Name und die Adresse des Kunden, für den dieses Mischfuttermittel hergestellt wurde.

4

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Mischfuttermittel nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf einem Begleitpapier, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;

b. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des Futtermittels; c. der Name und die Adresse des Herstellers, falls dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist;

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Futtermittelbuch-Verordnung 11

916.307.1

d. gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie; e. das Herstellungsdatum wie folgt: «Hergestellt … (Tag, Monat, Jahr) vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum»; f.

das Erzeuger- oder Herstellerland; g. der

Preis;

h. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung;

i.

je nach Fall die in Anhang 8, Spalten 1, 2 und 4, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen; j.

die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können; k. der

Nährwert.

5

Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangsprodukten sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangsprodukte verwendet worden sind.

6

Bei Mischungen ganzer Körner sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e fakultativ.

6bis

Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder mit Angabe der Gewichtsanteile oder in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Für die Benennung der Ausgangsprodukte sind entweder die spezifischen Namen mit der Bezeichnung nach Anhang 1 Teil 1 oder die Kategorie nach Anhang 8 anzugeben. Werden spezifischen Namen von Ausgangsprodukten, die nicht im Anhang 1 Teil 1 aufgeführt sind, angegeben, so sind sie mit ihrer Sachbezeichnung zu deklarieren. Die Sachbezeichnung muss der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Ausgangsproduktes entsprechen. Für die Merkmale eines Futtermittels wesentliche Ausgangsprodukte können bei der Verwendung von Kategorien zur Kennzeichnung mit Nennung einer Sachbezeichnung hervorgehoben werden, wenn die Gewichtsanteile angegeben werden.27 7 Andere als die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben müssen deutlich von diesen getrennt sein. Diese Angaben: a. dürfen sich nicht auf die Anwesenheit oder den Gehalt an anderen Inhaltsstoffen beziehen, als die, deren Angabe in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist;

b. dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beziehen;

c. müssen sich auf objektive und messbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).

Landwirtschaft

12

916.307.1

8

…28

9

Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu 10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.29

Art. 21

Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Futtermitteln wird nach den Methoden in Anhang 8 berechnet.


Art. 22

Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe 1

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: - bei Enzymen und deren Zubereitungen: spezifische Bezeichnung der aktiven Bestandteile nach Massgabe ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry, - bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummern; b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: 1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das In-

verkehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der

Wirkstoffgehalt,

3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität, 4. die Kontrollnummer der Partie und das Herstellungsdatum, 5. die Gebrauchsanweisung,

6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind: 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Futtermittelbuch-Verordnung 13

916.307.1

1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat), 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmenten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt;

f.30 bei Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, gegebenenfalls die spezifische Dosierung für Vormischungen; die Liste der Zusatzstoffe aus der Gruppe der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aromastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.31 2

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:

a. der

Handelsname;

b. die

EG-Nummer;

c. falls nicht schon verlangt, die Gebrauchsanweisung und allenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch;

d. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.

3

Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.


Art. 23

Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen 1

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen für Vormischungen beim Inverkehrbringen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Bezeichnung «Vormischung»; b. die spezifische Bezeichnung der Zusatzstoffe; bei Enzymen: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

c. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für welche die Vormischung bestimmt ist;

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Landwirtschaft

14

916.307.1

d. die

Gebrauchsanweisung; e. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; f. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen; g. der Gesamtgehalt an Wirksubstanz, bei Spurenelementen der Gehalt an Elementen, bei Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen und deren Zubereitungen: Einheiten der Aktivität32 pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig), bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Anzahl kolonienbildende Einheiten (KBE) pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig);

h. …33 hbis. …34 i. …35 j.36 zusätzlich bei Vormischungen, die Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis enthalten: 1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-

kehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität; k. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen: der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; l.37 bei Vormischungen aus Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, ohne den Wirkstoffgehalt; die Liste der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aro32 Einheiten

der

Aktivität, ausgedrückt als μmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 15

916.307.1

mastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.

2

Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:

a. der

Handelsname;

b. die

EG-Nummer;

c. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.

3

Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.


Art. 24

Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten38 1

Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der FuttermittelVerordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden:39 a. Antioxidantien, Farbstoffe einschliesslich Pigmentstoffe sowie Konservierungsstoffe: die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes;

b.40 Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannte Zusatzstoffe und Vitamine A, D und E: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen: spezifi-

sche Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n), 2. bei Enzymen und Mikroorganismen: als Bezeichnung kann alternativ zu Ziffer 1 der Markenname aufgeführt werden, 3. der Gehalt an Wirksubstanz, für Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen: Einheiten der Aktivität41 (oder mg) pro kg oder pro l; bei Mikroorganismen: Anzahl KBE (oder mg) pro kg oder pro l,

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

41 Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Landwirtschaft

16

916.307.1

4. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; c. Kupfer: der Gehalt an Kupfer in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen; d. Eisen: der Gehalt an Eisen in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen.

2

Falls in der Liste der bewilligten Zusatzstoffen in den Spalten «Höchstalter» oder «sonstige Bestimmungen» Hinweise auf die sachgerechte Verwendung von Zusatzstoffen gemacht werden, müssen diese angegeben werden.

3

Auf das Vorhandensein von anderen Spurenelementen als Kupfer und Eisen und von anderen Vitaminen als A, D und E sowie von Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen darf nur hingewiesen werden, wenn sich deren Gehalte mit amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen: a. Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Eisen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente; b. Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E sowie von Provitaminen und ähnlich wirkenden Substanzen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt an Wirksubstanz, 3. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

4

Bei Futtermitteln mit mehreren Zusatzstoffen, bei denen nach den Absatz 1 oder 3 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

5

Die Bezeichnung von Zusatzstoffen kann mit dem Handelsnamen sowie mit der EG-Nummer ergänzt werden.

5bis

Bei verpackten Futtermitteln für Heimtiere bis zu einem Gewicht von 10 kg, die Zusatzstoffe der Gruppen der Antioxidanzien, der Konservierungsstoffe oder der Farbstoffe einschliesslich Pigmente enthalten, kann anstelle der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffes auf der Verpackung die Kennzeichnung «konserviert mit» «mit Konservierungsstoff(en)», «gefärbt mit» «mit Farbstoff(en)» oder «mit Antioxidanz(ien)» vor den Worten «EG-Zusatzstoff(en)» verwendet werden; Vorraussetzung in diesem Fall ist, dass auf der Verpackung eine Kontrollnummer zur spezifischen Kennzeichnung des Futtermittels aufgeführt ist und der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.42 42 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).

Futtermittelbuch-Verordnung 17

916.307.1

6

Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, wo nichts anderes vorgeschrieben, in mg/kg Futtermittel, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben. Bei Vitaminen, Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen ist auch die Angabe in Internationalen Einheiten (IE/kg) oder in μg /kg zulässig.

7

Falls der Gehalt an Zusatzstoffen in einem Ergänzungsfuttermittel den für Alleinfutter zulässigen Gehalt überschreitet, muss die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermittel je Tier und Tag angegeben werden.

8

Die Angaben über die Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln beziehen sich, wo nichts anderes vorgeschrieben, nur auf die zugesetzten Mengen.43 Artikel 9 Absatz 2 ist jedoch zu berücksichtigen.


Art. 25

Deklarationsvorschriften für Silierungszusätze 1

Silierungszusätze müssen in Anpreisungen jeder Art (Sackettiketten, Packungsaufschriften, Prospekte, Inserate usw.) mit den folgenden Angaben bezeichnet werden:

a. genaue Bezeichnung der Wirkung nach Artikel 12 Absatz 2 der FuttermittelVerordnung vom 26. Mai 1999;

b. Konzentration der Wirkstoffe nach Buchstabe a, bei Mikroorganismen in Anzahl lebender Keime je Gramm; c. allfällig notwendige Anwendungseinschränkungen und Warnungen betreffend unsachgemässer Verwendung;

d. das

Mindesthaltbarkeitsdatum.

2

Mit jeder Lieferung von Silierungszusätzen ist eine Anweisung über die Art der Anwendung, die eventuell vorzunehmende Verdünnung und die je 100 kg einzelner Futtermittel oder je m3 Siloraum zu benützende Zusatzmenge anzugeben.

3

Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk «VORMISCHUNG» der Begriff «Silierungszusatz» deutlich angegeben werden.44

Art. 26

Deklarationsvorschriften für Diätfuttermittel 1

Diätfuttermittel müssen nach den Bestimmungen für Mischfuttermittel (Art. 20) deklariert werden.

2

Folgende zusätzliche Angaben müssen für Diätfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung gemacht werden: a. das Bestimmungswort «Diät-» in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;

b. die genaue Zweckbestimmung; 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

Landwirtschaft

18

916.307.1

c. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels; d. die in der Bewilligung vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;

e. die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.

3

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 7 Buchstabe b kann bei der Kennzeichnung der Diätfuttermittel auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem in der Zulassung definierten Ernährungszweck entspricht.

4

Auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung von Diätfuttermitteln ist folgende Angabe anzubringen: «Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat einer Fachperson einzuholen».

5

Auf das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, beziehungsweise auf einen geringen Gehalt an solchen Bestandteilen, kann bei der Deklaration von Diätfuttermitteln hingewiesen werden. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile deklariert werden.

6

Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bei Heimtierfuttermitteln, bei denen die Ausgangsprodukte angegeben werden, jeweils mehrere Ausgangsprodukte in Kategorien zusammengefasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangsprodukte als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.45

4. Kapitel:46 Produktion und Vermarktung von Futtermitteln

Art. 27

Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und Vermarkten 47 Im Anhang 11 sind die Anforderungen festgelegt, denen die Betriebe entsprechen müssen, die Futtermittel zur Vermarktung produzieren und vermarkten. Diese Anforderungen gelten auch für die Produktion von Mischfuttermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf, wenn bei der Aufbereitung der Mischungen Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage.

a48 Meldung der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe Bei der Meldung nach Artikel 20 Absatz 2 der Futtermittel-Verordnung muss die Verwendung folgender Zusatzstoffe angegeben werden: 45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6655).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5213).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5213).

Futtermittelbuch-Verordnung 19

916.307.1

a. Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.

b. Vormischungen mit Vitaminen oder Spurenelementen, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.

4a. Kapitel: Transport von Futtermitteln für Nutztiere49

Art. 28

50 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport verwendet werden von: a.51 tierischen Nebenprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 200452 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; b. Stoffen nach Anhang 4 Teil 2.

5. Kapitel: Probenahmen und Toleranzen

Art. 29

Probenahmen Das Verfahren für die Probenahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 9.

Art. 30

53 Toleranzen Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 1. März 199554 wird aufgehoben.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

52 SR 916.441.22 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

54 [AS

1995 1065]

Landwirtschaft

20

916.307.1


Art. 32

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 200355 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 26. Januar 200556 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 200657 1

Futtermittel, die nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

2

Die Zusatzstoffe «L-Lysinphosphat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation», «N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat» und «DL-Tryptophan» dürfen bis zum 1. April 2007 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 200858 Die Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

55 AS

2003 5467. Aufgehoben durch Ziff. V 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

56 AS 2005 981. Aufgehoben durch Ziff. V 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

57 AS 2006 5213 58 AS

2008 3663

Futtermittelbuch-Verordnung 21

916.307.1

Anhang 1

59

(Art. 2-5, 19 und 20) Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) 1.

Die Angaben in den Spalten 5 und 6 gelten als Deklarationsvorsc hriften für Ausgangsprodukte. Sie beziehen sich auf das Gewic ht des

Ausgangsproduktes im jeweils gegebenen Zustand.

2.

Die Angaben in der Spalte 7 beziehen sich auf das Gewicht der Trockensubstanz des Ausgangsproduktes mit Ausnahme des Wassergehaltes und der Nummern 2.30, 4.21, 7.5, 9.4, 9.5, 9.6 und 10.1

3.

Die Kategorien, unter denen die Ausgangsprodukte bei Mischfutte rmitteln für Heimtiere deklariert werden können, finden sich in A

nhang 8 Teil 1.

Teil 1: Tierische, pflanzliche und mineralische Ausgangsprodukte 1. Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.1 9

Biertreber,

getrocknet

Nebenprodukt der

Brauerei, das

durch Trocknen der Rückstände von gemälztem oder nichtgemälz- tem Getr eide s

owi

e anderen

Stoffen gewonnen wird Rohprotein Wasser

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

Löslichkeit des Roh pro

tein

s60

max. 12,5 %

max. 6,5 %

min. 23 %

max. 19,5 %

min. 70 %

59

Fassung gemäss Ziff. III der V des E

VD vom 25. J

uni 2008. B

ere

inigt gemäss Ziff. II der V des EV D vom 1. Mai 2009, in Kraft se it 1. Juli 2009

(AS

2009

2853).

60

Pepsi

n

und

sa

lzs

äurel

ösli

ch

es Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des

Ro

hp

ro

te

ins.

Landwirtschaft

22

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.2 7

Dinkel

Dinkelkörner

Triticum spelta L. ,

Triticum diococcum Schrank

,

Triticum monococcum L. Wasser

max.

14

%

1.3 9

Dinkelspelzen (Kor

ns

pelzen)

Ko

rn

sp

reu

Nebenprodukt, das beim Entspelzen des Dinkels anfällt Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfase

r

max. 12 %

max. 7 %

max. 47 %

1.4 7

Gerste

Körner

von

H

or

deum vul

gare L.

Wasse

r

max. 14 %

1.5 7

Gerstenflocken

Produk

t, das durch Walzen von geschält

er Gerst

e,

Hordeum

vul

gare L.

, bei Behandlung mit Wasserdampf gewonnen wird Rohfaser Wasser

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

Salzs

äureunl

ösliche As

che

max. 12 %

max. 4,7 %

max. 2,3 %

min. 58 %

max. 0,5 %

1.6 9

Gerst

enf

utter

m

ehl

Neb

enprodukt der Verarbeitung von gerei

nigt

er und geschäl

ter

Gerste zu Graupen, Grütze oder Mehl Rohfaser

Stärke

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 6,5 %

max. 11,5 %

min. 40,5 %

1.7 9

Gerst

enabfall

m

ehl

(Gerstenschäl- mehl) Nebenprodukt, das

bei der Herstellung von Mehl au

s Gerste anfällt,

überwiegend aus Teilen der Schalen und anderen Kornbestand- teilen besteht und einen geringen Anteil an S pel

zen ent

hält

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 14 %

max. 6,5 %

max. 18 %

1.8 9

Getreideabgang

Nebenpro

dukt, das bei der Getreidereinigung anfä

llt nach Entfernung von Fremdbestandteilen

RohfaserWasser

Rohasche

Rohfase

r

max. 13 %

max. 6 %

max. 14 %

Futtermittelbuch-Verordnung 23

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.9

7

Hafer

Körner von

Avena sativa L. und

anderen kulti

vie

rte

n Ha

fe

ra

rten

Wasser

max.

14

%

1.10 7

Haf

erfl

ocken

Produk

t, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an S pelzen enthalten kann Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 2,3 %

1.11 9

Haferfuttermehl

Stär

kereiches Nebe

nprodukt der

Ve

ra

rb

ei

tu

ng

de

s ge

re

in

ig

ten

,

entspelzten Hafers, Avena sativa L. und anderer kultivierter Avena- Arten, zu Grütze oder Mehl Rohfaser

Stärke

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 12 %

max. 5 %

max. 8 %

min. 46,5 %

1.12 9

Haf

er

abf

allmehl

(Haf

er

schäl

klei

e)

Nebenprodukt, das bei der Ver- arbeitung von ge reinigtem Hafer

zu Haferkernen anfällt und über- wiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 12 %

max. 5 %

max. 29 %

1.13 9

Haferspelzen

Neb

enprodukt, das beim Entspelzen des Hafers anfällt Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfase

r

max. 12 %

max. 6 %

max. 38 %

1.14 7

Hirse,

B

esen(Zirok

)

Körner von

Sorghum vulgare Wasser

max.

14

%

1.15 7

Hirse,

Ri

sp

en

rne

r vo

n

P

anicum miliaceum L. Wasse

r

max. 14 %

1.16 9

Hirsefutt

ermehl

Neb

enprodukt, das bei der Herstellung von geschälter Hirse aus Rispenhirse anfällt und über- wiegend aus Teilen der Schalen und anderen Kor

nbestandt

eilen

besteht.

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 14 %

max. 8 %

max. 18 %

Landwirtschaft

24

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.17

7

Mais

Körner von Zea Ma

ys L.

Wasse

r

max. 13 %

1.18 7

Maisflocken

Produk

t, das durch Walzen von Mais bei Behandlung mit Wasser- dampf gewonnen wird Rohfaser Wasser

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 3,5 %

max. 3,5 %

min. 70 %

max. 0,5 %

1.19 9

Maisfuttermehl

Nebenp

rodukt der Herstellung von Maismehl oder Maisgriess Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 13 %

max. 5 %

max. 6 %

min. 37 %

1.20

9

Maiskl

ei

e

Nebenpr

odukt der

Mais

mehl- oder

Maisgriessherstel

lung, das hauptsächlich aus Maisschalen sowie aus Maiskeimen und aus wenig Maiskörperteilen besteht

Rohfaser Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 13 %

max. 5 %

max. 15 %

1.21 9

Maiss

pindel

m

ehl

Nebenp

rodukt, das beim Entfernen der

Kör

ner neben den Körnern anfällt und

gemahlen wir

d

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser max.

14

%

1.22 7

Maiskeime

Nebenpro

dukt, das bei der Gewinnung von Maisgriess oder -mehl anfällt, überwiegend aus Keimen besteht und Schale

n und Teile des

Endos

per

ms ent

hält

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfett

max. 10 %

min. 16 %

min. 17 %

Futtermittelbuch-Verordnung 25

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.23 9

Maiskeimkleie

Nebenp

rodukt der Herstellung von Maismehl, Maisgriess oder Mais- stärke, das aus nicht extrahierten Ke imen

so

wie

a

us Ma

issc

hale

n

und T

eil

en des E

ndosper

ms

besteht

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

Wasser

Rohfaser

Rohfett

max. 13 %

max. 9 %

min. 11 %

1.24 9

Maiskeimkuchen (Stärkeindustrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Endosp

erms und der Sc

hale anhaften

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

max. 12,5 %

max. 7,5 %

min. 20 %

1.25 9

Maiskeimkuchen (Maismühlen- industrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus Keimen anfällt, die bei der Trockenvermahlung aus Mais, Zea

mays L.

, gewonnen werden und denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

max. 12,5 %

max. 9 %

min. 12,5 %

max. 8 %

1.26 9

Maiskeimextrak- tions schr

ot

(Stärkeindustrie)

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des En- dos perms und der Schale anhaften Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

max. 12,5 %

max. 7,5 %

min. 21,5 %

max. 2,3 %

1.27 7

Maiskol

benschr

ot

ohne Lieschen

Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern ganzer aus

ger

ei

fter

Maiskolben gewonnen wird und aus Korn- und Spindelteilen besteht Rohfaser

Rohfaser

Rohasche

Stärke

Wasse

r

max. 8,0 %

max. 2 %

min. 56 %

max. 12,5 %

Landwirtschaft

26

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.28 7

Maiskol

benschr

ot

mit Lieschen

Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern ganzer aus

ger

ei

fter

Maiskolben mit Lieschen gewon- nen wird und aus Kor n-, Spindelund Lieschenteilen besteht

Rohfaser

Rohfaser

Rohasche

Stärke

Wasse

r

max. 10 %

max. 2,5 %

min. 52 %

max. 12,5 %

1.29 9

Maiskeimextrak- tions schr

ot

(Maismühlen- industrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus Keimen anfällt, die bei der Tro- ckenvermahlung aus Mais gewon- nen werden und denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

max. 12,5 %

max. 9 %

min. 13,5 %

max. 2,3 %

max. 8 %

1.30

7

Maisstär

ke

Aus

Mai

s gewonnene pr

akt

isch

reine Stärke

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

max. 14 %

max. 0,6 %

min. 98 %

1.31

7

Maisquel

lstär

ke

Aus

Mai

s gewonnene pr

akt

isch

reine Stärke, die durch Hitze- behandlung weitgehend auf- geschloss en ist

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 0,6 %

min. 98 %

max. 0,5 %

1.32 7

Maisquel

lstär

ke,

teilver

zuckert

Aus

Mai

s gewonnene pr

akt

isch

reine St

ärke, die weit

gehend

auf

ges

chl

oss

en und t

eilwei

se

verzuckert ist

Stärke

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,1 %

min. 28 %

max. 0,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 27

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.33 10

Maiskleber

Getr

ocknetes Nebenprodukt der Maisstärkegewinn

ung, das in der

Hauptsache aus der Kleber- substanz besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfällt Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

Xantho- ph

yll

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 3,5 %

min. 65 %

max. 5 %

max. 0,5 %

1.34 9

Maiskleberfutter

Ge

trocknetes Nebe

nprodukt der

Maisstärkegewinnung, das aus Schalen und zu ei nem geri

nger

en

Teil aus Kleber des Maiskorns besteht. Die getrockneten Rück- stände des Quellwassers und die entölten Keime können dem Produkt zu geset

zt

sei

n

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

max. 12 %

max. 10,5 %

min. 20,5 %

max. 11,5 %

1.35 9

Malzf

utt

ermehl

Neb

enprodukt, das bei der Reinigung gemälzter Br

augerste entsteht

Rohprotein

Rohfase

r

Rohasche

Rohfett

Rohasche

max. 5 %

1.35a 9

Malztreber,

nass

(Ma

lz

treb

er)

Nebenprodukt bei

de

r He

rste

llun

g

von Malzextrakten

Wasser

Rohprotein

Wasser

Rohprotein

Rohfase

r

max. 71 %

min. 23 %

max. 16 %

1.36 7

Malzkei

m

e

Nebenp

rodukt, das bei der Vermäl

zun

g von Getreide anfällt Rohprotein

Wasser

max.

13

%

1.37 9

Mühl

ennachpr

oduktegemis

ch

Gemisch wechselnder Mengen von Nachprodukten, die bei der Ver- mahlung von Getreide anfallen Rohfaser

Wass

er

Wass

er

Rohasche

Rohfase

r

max. 14 %

max. 6 %

max. 11 %

Landwirtschaft

28

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.38

7

Futterr

eis

Produkt, das dur

ch M

ahl

en von

Futterreis,

Or

yz

a s

ativa L.

, gewonnen wird, das aus unreif

en, gr

ünen

oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgeson dert werden,

oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern geschä lt, fl

ecki

g oder

gel

b, best

eht

Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 14 %

max. 3,5 %

max. 2,9 %

min. 76 %

max. 1 %

1.39

7

Bruchr

ei

s

Nebenpr

odukt der

Zubereit

ung

von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sati

va L.

, das im

wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht Stärke

Wass

er

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

botanische Rein- heit max. 14 %

max. 1 %

min. 99 %

1.40 9

Reisfuttermehl, gel b

Nebenprodukt des ersten Polierens von geschält em R

ohreis

, Oryza

sativa L.

, das aus Silberhäutchen, Aleurons

chi

cht, T

eilen des Mehlkörpers und Keimen besteht

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

salzsäu- re

un

slic

he

Asche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Reiss

pel

zen

max. 12 %

max. 13,5 %

min. 13,5 %

min. 13,5 %

max. 12,5 %

max. 1,7 %

max. 3 %

Futtermittelbuch-Verordnung 29

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.41 9

Reisfuttermehl, weiss Nebenprodukt des zweiten Polie- rens von geschält em R

eis,

Oryza

sativa L.

, das im wesentlichen aus den äusseren Teilen des Mehl- körpers besteht und ausserdem Best andt

eile der Aleurons

chi

cht

und der Keime enthält Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

salzsäure- unl

ösli

che

Asche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Reiss

pel

zen

max. 12 %

max. 10 %

min. 13,5 %

min. 13,5 %

max. 7 %

max. 0,6 %

max. 1 %

1.42 9

Reisfuttermehl, kal khalti

g

Nebenprodukt, das

beim Polieren

von geschält

em R

eis,

Or

yz

a s

ativa

L.

, anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleu- ronschicht, des Mehlkörpers und Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, geringe Mengen an Cal ci

umcar

bonat ent

hält

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Calcium- carbonat

Wasser

Rohasche

salzsäu- re

un

slic

he

Asche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Reisspelzen

Calci

umcarbonat

max. 12 %

max. 15 %

min. 13 %

min. 13 %

max. 12,5 %

max. 1,7 %

max. 3 %

max. 3 %

Landwirtschaft

30

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.43 9

Reisfuttermehl, vorgekocht Vorgekochtes Nebenprodukt, das be im

Po

lie

ren

von entspelztem

Reis,

Oryza sati

va L.

, anfällt und

hauptsächlich aus dem Silber- häutchen, Teilen der Aleuron- schicht, der Samenschale, dem Kei m

und dem bei der Ver arbeitung geringfügig zugefügten Calciumcarbonat besteht

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Calcium- carbonat

Wasser

Rohasche

salzsäu- re

un

slic

he

Asche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

salzsäreunlösliche Asche Reisspelzen

Calci

umcarbonat

max. 12 %

max. 15 %

min. 13 %

min. 13 %

max. 12,5 %

max. 1,7 %

max. 3 %

max. 3 %

1.44 9

Reiskeimkuchen

Neb

enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Kei

m

en von R

eis

, Oryza sativa L. ,

denen noch Teile des Endosperms und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Reisspelzen

max. 12 %

min. 25 %

max. 10 %

max. 1 %

1.45 9

Reis

kei

m

extr

aktions

schr

ot

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Keimen von Reis, Oryza

sativa L.

, denen noch

Teile des

Endosperms und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Reiss

pel

zen

max. 12 %

min. 25 %

max. 12 %

max. 10 %

max. 1 %

1.46 7

Reisstärke

Aus

Reis,

Or

yz

a s

ativa L.

, vornehmlich Bruchreis, gewonnene praktisch reine Stärke

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 14 %

max. 1,2 %

min. 98 %

max. 0,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 31

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.47 7

Reis

quell

stär

ke

Aus

Rei

s,

Or

yz

a s

ativa L.

, vornehmlich Bruchreis, gewonnene praktisch reine Stärke, die durch Hitzebehandl

ung weit

gehend

auf

ges

chl

oss

en ist

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,1 %

min. 94 %

max. 0,5 %

1.48 10

Reiskleber

Getr

ocknetes Nebenprodukt der Stärkegewinnung aus Reis, Oryza

sativa L.

, das in der Hauptsache aus Kl

eber besteht

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 5 %

min. 62 %

max. 2,3 %

max. 0,5 %

1.49 7

Ro

gg

en

Kör

ner von

Secal

e cer

eale L.

Wasse

r

max. 14 %

1.50 9

Roggenkleie

Nebenp

rodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, Secale cereale L. , das überwiegend

aus Teilen der Schale, im übrigen aus sonstigen, vom Mehlkörper weit gehend befr

ei

ten Kornbestandteilen besteht

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 14 %

max. 6,5 %

max. 10,5 %

1.51 9

Roggengriesskleie

Neb

enprodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das über wiegend aus T

eilen der

Schale, im übrigen aus Korn- bestandteilen besteht, die vom Mehl kör

per

ni

cht so weit

gehend

bef

reit si

nd wi

e bei der

R

oggenklei

e

Rohfaser Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 7 %

max. 7,5 %

min. 21 %

Landwirtschaft

32

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.52 9

Roggenfuttermehl

Neb

enprodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das über wiegend aus T

eilen des

Mehl

kör

per

s, i

m

übrigen aus

feinen Schalenteilen und wenig sonstigen Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 4,5 %

max. 4,5 %

min. 32 %

1.53 9

Schl

empe,

getrocknet

Nebenpr

odukt der

Alkohol

gewinnung durch Destil

lation, das durch

Trocknen der Rückstände der Maische von Getreide oder anderen s tärkehalti

gen St

off

en

gewonnen wird

Rohprotein Wasser

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

Löslichkeit des Roh pro

tein

s61

max. 12,5 %

max. 6,5 %

min. 23 %

max. 19,5 %

min. 70 %

1.54 9

Schl

empe,

Getreide-, dunkel

Nebenprodukt der Alkohol- Destillation, das durch Trocknen de r fe

sten

ck

st

ände fermentierten Getreides ge

wonnen wird und

dem T

eil

e des

Schlempesir

ups

oder der Destillationsrückstände zu geset

zt

worden sin

d

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

max. 12,5 %

1.55 7

Sorghum

(Milo)

Körner

von

Sorghum bicolor (L.) M

oench s.l.

Wasser

max.

14

%

61

Pepsi

n

und

sa

lzs

äurel

ösli

ch

es Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des

Ro

hp

ro

te

ins.

Futtermittelbuch-Verordnung 33

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.56 9

Sorghumkleber- futter Getrocknetes Ne

benprodukt der

Stärkegewinnung aus Mohren- hirs e,

Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.

, das aus Schalen und zu einem geringen Teil aus Kleber besteht. Die getrockneten Rück- stände des Quellwassers und die Keime können dem Produkt zu geset

zt

sei

n

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

max. 12 %

max. 9 %

min. 20,5 %

max. 11 %

1.57

7

Tritical

e

Kör

ner der Hybri

de

Triticum X

Secale

Wasser

max.

14

%

1.58 7

Weizen

Körner

von

Triticum aestivum L. ,

Triticum durum Desf. und anderen

kultivierten Nacktweizena rten

Wasser

max.

14

%

1.58a

7

Weizenaleuron

Aleuronzellen aus Weizenkleie, rein mechanisches Müllereiver- fahren Rohprotein

Rohfaser

Rohasche

Wasser

Rohfett

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

Wasse

r

min. 19 %

min. 4,5 %

max. 7,5 %

max. 13 %

max. 10 %

1.59 7

Weizenflocken

Pro

dukt, das durch Walzen von Weizen oder

Spelzwei

zen,

entspelzt, bei Behandlung mit Wasserdam pf

gewonnen wir

d

Wasser

max.

12

%

Landwirtschaft

34

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.60 9

Weizenkleie

Nebenp

rodukt der Herstellung von Me

hl

au

s ge

re

in

ig

te

m We

ize

n ode

r

Spel

zwei

zen, ents

pel

zt, das

über

wiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus s

onsti

gen, vom Mehlkörper weitgehend befreiten Kornbestandteilen besteht

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohfaser

max. 14 %

max. 8,5 %

max. 14,5 %

1.61 9

Weizengriesskleie

Neb

enprodukt der Herstellung von Me

hl

au

s ge

re

in

ig

te

m We

ize

n ode

r

Spel

zwei

zen, ents

pel

zt, das

über

wiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehl

kör

per

ni

cht

so weit

gehend bef

re

it si

nd wie bei

der

W

eizenkl

eie

Rohfaser Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 7,5 %

max. 11,5 %

min. 21 %

1.62 9

Weizenfuttermehl

Neb

enprodukt der Herstellung von Me

hl

au

s ge

re

in

ig

te

m We

ize

n ode

r

Spel

zwei

zen, ents

pel

zt, das

über

wiegend aus T

eilen des Mehlkörpers

, i

m

übri

gen aus f

ei

nen

Schalent

eilen und weni

g s

onstigen

Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 6,5 %

max. 6 %

min. 35 %

1.63 9

Weizenbollmehl

Nebenp

rodukt der Herstellung von Me

hl

au

s ge

re

in

ig

te

m We

ize

n ode

r

Spel

zwei

zen, ents

pel

zt, das

aus

Teilen des Mehlkörpers, aus feinen Schalent eilen und weni

g s

onstigen

Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 6,5 %

max. 8 %

min. 28 %

Futtermittelbuch-Verordnung 35

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.64 9

Weizennachmehl

Nebenp

rodukt, das bei der Herstellung von Mehl au

s Weizen anfällt

und dess

en Anteil

an Mehl

körperteilen den an Schalenteil

en überstei

gt

Rohfaser Wasser

Rohasche

Wasser

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 3,5 %

min. 40 %

1.65 7

Weizenkeime

Neb

enprodukt der Mehlgewinnung, das im wesentlichen aus gewal

zten oder ni

cht

gewalzten

Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

max. 12 %

min. 28,5 %

min. 8 %

max. 4,5 %

1.65a 7

Weizenkeime, fermentiert Nebenprodukt der Mehlgewin- nung, das im wesentlichen aus Weizenkeimen besteht und einer Fermentation unterzogen wurde Rohprotein Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

max. 10 %

min. 14 %

min. 3 %

max. 4 %

max. 3 %

1.66 9

Weizenkeim- kuchen

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

Keimen von Weizen der Arten Triticum aestivum L. , Triticum

durum Desf.

und anderen kultivierten Nacktweizen

arten und aus

ents

pelzt

em Spelzwei

zen der Arten

Triticum spelta L. , Triticum

diococcum Schrank. und

Triticum

monococcum L. , denen noch Teile

des Endosperms und der Schale anhaften, anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

max. 12 %

max. 7 %

min. 28,5 %

Landwirtschaft

36

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.67 7

Weizenstärke

Aus

We

izen gewonnene praktisch reine Stärke

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 14 %

max. 0,6 %

min. 98 %

max. 0,5 %

1.68 7

Weizenquell- stärke Aus Weizen gewo

nnene praktisch

reine Stärke, die durch Hitze- behandlung weitgehend auf- geschloss en ist

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 0,6 %

min. 91 %

max. 0,5 %

1.69 7

Weizenquell- stärke, teil- verzuckert Aus Weizen gewo

nnene praktisch

reine St

ärke, die weit

gehend

auf

ges

chl

oss

en und t

eilwei

se

hydr

olysi

ert ist

Stärke

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,1 %

min. 28 %

max. 0,5 %

1.70 10

Weizenkleber

Ge

trocknetes Nebe

nprodukt der

Weizenstärkegewin

nung, das in

der

Hauptsache aus Kl

ebersubstanz besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 1,7 %

min. 80 %

max. 0,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 37

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

1.71 9

Weizenkl

eberfutter

Getrocknetes Ne

benprodukt der

Weizenstärkegewinnung, das aus Schalen und Kleber besteht. Es können Quellwasserbestandteile und Keime, die entölt sein können, zu geset

zt

sei

n

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

max. 12 %

max. 3 %

min. 15 %

max. 15 %

1.72 9

Weizenstärke flüssig Flüssiges Nebe

nprodukt der

Glucose- und Klebergewinnung aus W eizenmehl, das haupt

sächlich aus kurzkettigen Stärkemole- kül

en und kurzket

tigen Pensos

anen

besteht

Wasser

Stärke

Wasser

Rohfaser

Rohasche

Zucker

Stärke

max. 81 %

max. 0.5 %

max. 5 %

max. 10 %

min. 50 %

Landwirtschaft

38

916.307.1

2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.1 9

Babassukuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

soweit wie möglich von der Steins

chale bef

reit

en Samen der

brasilianischen Babassu-Palme, Orbignya oleifera Burr. und

anderen O

rb

ig

ny

a-Arten, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

max. 12 %

max. 7,5 %

min. 22,5 %

max. 17 %

2.2 15

Baumwollsaat

Entlin

terte Samen der Baumwollpflanze

Go

ssyp

ium s

pp

.

Wasser

max.

12

%

2.3 9

Baumwollsaat- extraktionsschrot aus ges chält

er

Saat

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den entlinterten und geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min 47,5 %

max. 4,0 %

max 13,5%

2.4 9

Baumwollsaat- extraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den entlinterten un d teilgeschälten

Samen der Baumwollpflanze anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 10 %

min. 36,5 %

max. 4,0 %

max. 22,5 %

2.5 9

Baumwollsaat- kuchen aus geschält er Saat

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

entlinterten und geschälten Samen der Baumwollpflanze, Gossypium

spp

., anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 45,5 %

max. 12,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 39

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.6 9

Baumwollsaat- kuchen aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

entlinterten und teilweise geschält en Samen der

B

aumwollpflanze anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 10 %

min. 34 %

max. 22,5 %

2.7 10

Erdnuss- extraktionsschrot aus enthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den von den Hül sen befr

eit

en

Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 7 %

min. 50 %

max. 4,0 %

max. 8 %

2.8 9

Erdnuss- extraktionsschrot aus teilenthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den t eilweise von den Hül

sen

befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 8 %

max. 12 %

min. 43 %

max. 4,0 %

max. 16 %

2.9 10

Erdnusskuchen aus enthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

von den Hülsen befreiten Samen der Er

dnuss,

Arachis hypogaea L. und andere Arachis-Arten, anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 7 %

min. 49 %

max. 7 %

2.10 9

Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 8 %

min. 40 %

max. 16 %

Landwirtschaft

40

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.11 9

Hanfkuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen des Hanfs,

Cannabis sativa L.

, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfett

max. 13 %

min. 28 %

min. 5 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

2.12 15

Hanfs

aat

Samen

der

Hanf

pflanze

C

annabis

sativa L.

Wasser

max.

12

%

2.13 9

Has

elnus

shäut

chen

Beim Rösten von entschälten Has elnüs

sen abf

al

lende Kernhaut

Rohfaser

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

max. 8 %

min. 10 %

max. 13 %

min. 36 %

2.14 10

Has

elnus

skuchen

Ne

benprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen des Hase

lnussstrauches

anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

min. 48 %

min. 5 %

max. 6 %

2.15 9

Kakao- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich von den Schalen befreiten, getrockneten und gerösteten S amen der Kakaopflanze,

Theobroma cacao L. ,

anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

max. 12 %

max. 9 %

min. 22,5 %

max. 4,0 %

max. 13 %

2.16 9

Kakaoschalen

Nebenp

rodukt, das beim Schälen von S

amen der Kakaopfl

anze

anfällt

Rohfaser Wasser

Rohasche

Roh

pro

tein

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 19 %

Futtermittelbuch-Verordnung 41

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.17 9

Kokos- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Fett- gewinnung durch Extraktion aus Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten En- dosper m des Samens der Kokospalme anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

max. 12 %

max. 8 %

min. 20 %

max. 4,0 %

2.18 9

Kokoskuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Fettgewinnung durch Pressen aus Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten En

do

spe

rm d

es Samen

s de

r

Kokospal

me,

Cocos nucifera L. ,

anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

max. 12 %

max. 8 %

min. 20,5 %

2.19 9

Leinextraktions- schrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen des Leins anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

botanische Rein- heit max. 12 %

max. 8 %

min. 36,5 %

max. 4,0 %

min. 93 %

2.20 9

Leinkuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen des Leins,

Linum usitatis- simum L.

, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

botanische Rein- heit max. 12 %

max. 8 %

min. 34 %

min. 93 %

2.21

15

Leinsaat

Samen des L

ei

ns

Linum usitatissi- mum L.

Wasser

botanische Reinheit max. 12 %

min. 93 %

Landwirtschaft

42

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.22 15

Leinsaat

auf

geschlos

sen

Leinsaat, mit Wärme ohne Dampf auf ges

chl

oss

en

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

Wasser max.

12

%

2.23 9

Macoya-Palm- Fruchtfl eischkuchen

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen von Fruchtfleisch der Macoya-Palme anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 11,5 %

max. 24 %

2.24 9

Macoya-Palm- ker

next

raktionsschrot

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den vom Fruchtfl eisch befr

eiten

Samen der Macoya-P

alme anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

max. 12 %

max. 8 %

min. 32 %

max. 4,0 %

2.25 9

Macoya- Palmkernkuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

vom Fr

uchtfl

eis

ch bef

reit

en Samen

folgender Arten der Macoya- Palme anfällt: Ac

ro

co

mia

sc

le

ro

-

carps Mart.

und

Acrocomia totai M

art.

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

max. 12 %

max. 8 %

min. 29,5 %

2.26 9

Mandelkuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen des Süssmandelbaumes, Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb var. dulci s, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

min. 40 %

min. 5 %

max. 8,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 43

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.27 9

Nigersaatkuchen

Neb

enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pressen aus der Nigers

aat

, Guiz

ont

ia abyssi

nica

(L.f.) Cass. , anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Salzsäure- unlösliche Asche max. 12 %

max. 9 %

min. 33 %

max. 3,4 %

2.28 9

Palmker

nextraktionsschrot

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich von der Steins chale bef

reit

en Samen der

Ölpalmarten anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

max. 12 %

max. 5,5 %

min. 18 %

max. 4,0 %

2.29 9

Palmkernkuchen

Neb

enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

soweit wie möglich von der Steins

chale bef

reit

en Samen

folgender Arten der Ölpalme anfällt: Elaeis guineensis Jacq. und

Co

rozo

o

le

ife

ra

(H.B.K.) L.H. Baile

y

(Elaeis melanococca auct. )

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

max. 12 %

max. 5,5 %

min. 17 %

2.30 4

Pflanzenfett

Pflanzenöl

Produkt, das aus pflanzlichen Fetten oder Ölen - ausser Rizinusöl - besteht Wasser

petr

ol

ätherunl

ösli

che

Verun- reinigungen

freie Fett- säuren

Wasser

Petroläther- unl

ösli

che Ver

unreinigungen

Unverseifbares Fett max. 0,5 %

max. 1 %

max. 3 %

Landwirtschaft

44

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.31 9

Rapsextraktions- schrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen von Raps, indischem Sarson und Rübsen anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

botanische Reinheit max. 12 %

max. 10 %

min. 36 %

max. 4,0 %

min. 94 %

2.32 9

Rapskuchen

Nebenpro

dukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen von Raps

, indis

chem

Sarson und Rübsen anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

botanische Reinheit max. 12 %

max. 9,5 %

min. 34 %

min. 94 %

2.33 9

Rapskuchen fettreich Nebenprodukt, das

beim Anpressen von Rapss

aat für di

e Herst

ellung von Ölen (z.B. zu technischen Zwecken) anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

Rohprotein

botanische Reinheit max. 12 %

max. 9 %

min. 32 %

min. 94 %

2.34 15

Rapss

aat

62

Samen der Rapsarten Brassica

napus L. ssp. oleifera (M etzg.)

Sins

k.

, des indis

chen

Sarson

Brassica napus L. Var. glauca (Roxb.) , O.E. Schulz

und R

übsen

Brassi

ca campestr

is L. ss

p. oleif

e-

ra

(Me

tz

g.

) Si

ns

k.

Wasser

botanische Reinheit max. 6 %

min. 94 %

62

Die Bezeichnung «glucosinolatarm» is t zulässig, falls der Gesa mtglucosinolatgehalt 30 mm ol/kg nicht übersteigt.

Futtermittelbuch-Verordnung 45

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.35 9

Rapsschalen

Nebenp

rodukt, das beim Schälen von R

ap

ss

amen anfällt

Wasser

max.

12

%

2.36 9

Saflor

ext

raktions

schr

ot aus

teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflor pfl

anze,

Carthamus tincto- rius L.

, anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

max. 12 %

max. 5 %

min. 25 %

max. 35 %

max. 4,0 %

2.37

15

Senfs

aat

Samen von weiss

em oder gel

bem

Senf,

Sina

pis alba L.

Wasser

max.

12

%

2.38 9

Sesam- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den S amen des S

esams,

Sesamum

indi

cum L.

, anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohfett

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 15 %

min. 45,5 %

max. 4,0 %

max. 5 %

2.39 9

Sesamkuchen

Nebenp

rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr

essen aus den

Samen des Sesams anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 15 %

min. 43 %

max. 5 %

2.40 15

Soja(

bohnen),

dampferhitzt

Sojabohnen,

Glycine max. (L.) Merr.

, di

e einer geei

gnet

en Hitzbehandlun

g unterwo

rfen

wu

rd

en

Wasser

Ureaseaktivität

max. 12 %

max. 0,4

Landwirtschaft

46

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.41 15

Sojabohnen

ganz,

unbehandelt

Früchte der Sojabohne ohne thermische Behandlung -

Wasser

max. 12 %

Auf der Etikette mu ss fo

lg

end

er

Hinweis

angebracht werden: «Nur f

ür

Wieder

käuer mit Pansen- funkti

on»

2.42 4

So

ja

(bohnen

)öl

Öl aus

So

jabohnen Wasse

r

max. 0,5 %

2.43 10

Soja(

bohnen)

proteinkonzentrat

Nebenprodukt aus geschälten, entf ett

eten Soj

abo

hnen, das noch

weit

er extrahi

ert wur

de, um den

Anteil löslicher

Nic

htp

ro

te

in

bestandteile zu verringern

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohprotein

max. 10 %

min. 63 %

2.44 9

Soja(bohnen) schalen Nebenprodukt, das

beim Schälen

von S

oj

ab

ohnen anfällt

Wasser

max.

12

%

2.45 10

Sojaextr

aktionsschrot, aus unge- schält

er Saat,

dampferhitzt

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen der So jabohne anfällt

und ei

ner

geei

gnet

en Hit

zebehandlung unte

rwo

rfen

wu

rd

e

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Ureaseaktivität

max. 12 %

max. 7,5 %

min. 48,0 %

max. 4,0 %

max. 8 %

max. 0,4

Futtermittelbuch-Verordnung 47

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.46 10

Sojaextr

aktionsschrot

, aus geschält

er Saat,

dampferhitzt

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den geschält en Samen der Sojabohne anfällt und einer geeigneten Hitzebehandl

ung unt

erwor

fen

wurde

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Ureaseaktivität

max. 12 %

max. 7 %

min. 54,0 %

max. 4,0 %

max. 4 %

max. 0,4

2.47 10

Sojakuchen,

aus

ungeschälter Saat, dampferhitzt Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

Samen der S

ojabohne anfäl

lt und

einer geeigneten Hitzebehandl ung

unt

erwor

fen wur

de

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfaser

Ureaseaktivität

max. 12 %

max. 7,5 %

min. 47,0 %

max. 8 %

max. 0,4

2.48 9

Sonnenblumen- extraktionsschrot aus ges chält

er

Saat

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich ges chälten

Früchten der Sonnenblume, Helianthus annuus L. , anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 45,5 %

max. 4,0 %

max. 16 %

2.49 9

Sonnenblumen- extraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den t eilweise ges

chält

en Fr

ücht

en

der Sonnenblu

me anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 32 %

max. 4,0 %

max. 27,5 %

Landwirtschaft

48

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hi

nsichtlich der

Zusam

m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

2.50 9

Sonnenblumen- extraktionsschrot aus ungeschält er

Saat

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus ungeschälten Früchten der Sonnenblume anfällt Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

max. 12 %

max. 11 %

min. 29 %

max. 4,0 %

max. 30 %

2.51 9

Sonnenblumen- kuchen aus geschält er Saat

Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

soweit wie möglich geschäl ten

Früchten der Sonne

nblume anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 43 %

max. 16 %

2.52 9

Sonnenblumen- kuchen aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den

teilwei

se geschält

en Fr

üchten der

Sonnenblume anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 9 %

min. 30,5 %

max. 27,5 %

2.53 9

Sonnenblumen- kuchen aus ungeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus ungeschälten Früchten der Son- nenblume anfällt Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfase

r

max. 12 %

max. 11 %

min. 28 %

max. 30 %

2.54 15

Sonnenbl

umensaat

Früchte der S

onnenbl

ume

H

elianthus annuus L. Wasser

max.

10

%

2.55 9

Sonnenblumen- abgang Bruch- und Schalenteile von Sonnenblumenkernen Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Rohasche

max. 12 %

min. 14 %

max. 18 %

max. 9 %

Futtermittelbuch-Verordnung 49

916.307.1

3. Körnerlegumino sen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

3.1 15

Ackerbohnen

Samen

von

Vici

a faba L. s

sp f

aba

var. equina Pers. und

var. minuta

(Ale

f.)

Mans

f.

Wasser

max.

12

%

3.2 15

Bohnen,

dampferhitzt

Samen von Phaseolus oder Vigna

spp.

, die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Hitzebehandl ung unt

erwor

fen

wurden

Wasser

max 12 %

3.3 15

Erbsen

Samen

von

P

isum s

pp

. Wasse

r

max. 12 %

3.3a 10

Erbs

enei

weiss

Neb

enprodukt der Erbsenstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweisssubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anf

all

en

Rohprotein

Wasser

Rohprotein

max. 12 %

min. 78 %

3.4 9

Erbsenfuttermehl

Nebene

rzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen,

Pisum

sativum L.

, das in der Hauptsache aus Bestandteilen des Endosperms besteht, jedoch Erbsenschalen nur in geri

ng

er M

en

ge enthält

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

max. 12 %

min. 23,5 %

max. 9,5 %

3.5 9

Erbs

enkl

eie

Nebenerzeugnis

der

Gewi

nnung

von E

rbs

enmehl, das haupt

sächli

ch

aus Er

bs

enschal

en besteht,

die beim Schälen und R ei

nigen

von E

rbs

en anf

all

en

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 28 %

3.6 15

Lins

enwi

cke

(Ervilie

)

Samen von

Er

vum ervill

a L.

Wasser

max.

12

%

Landwirtschaft

50

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

3.7 9

Guar-Keimschrot

Neb

enerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetra- gonoloba

(L.

) Taub.

anfällt

Wasser

max.

12

%

3.8 15

Kiche

rerbsen Samen

von

Cicer arietinum L. Wasse

r

max. 12 %

3.9

15

Lins

en

Samen der Li

ns

e,

Lens

culi

naris

a.o. M

edi

k.

Wasser

max.

12

%

3.10 15

Platter

bs

e63

Samen

von

Lathyrus sativus L. ,

die ei

ner geei

gneten Hit

zebehandlun

g unterwo

rfen wurden

Wasser

max.

12

%

3.11 15

Süsslupi

nen

Same

n von bitterstoffarmen Lu

pi

nus

s

pp

.

Wasser

max.

12

%

3.12 15

Wicken

Samen

von

Vici

a sativa L. var. sativa

und anderen Varietäten Wasser

max.

12

%

3.13 15

Wicklinse

Samen

von

Vici

a monant

hos Des

f.

Wasse

r

max. 12 %

63

Dies

e B

ezei

chnung mus

s er

gänzt

werden durch die Angabe der Art der durchgeführten

Hitzebehandlung

Futtermittelbuch-Verordnung 51

916.307.1

4. Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.1 8

Batat

ens

chnitzel

oder Bat

atenmehl

Produkte, di

e durch Z

er

klei

ner

n

bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Knollen der Batat

e, Süss

kartof

fel,

Ipomoea

bat

atas (

L

.) Poir

., gewonnen

werden

Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

max. 13 %

max. 4,6 %

max. 6,5 %

min. 57,5 %

4.2 9

Getrocknete Köpf

e und Bl

ätter

von Z

uckerr

üben

(Troblako)

Produkt, das dur

ch künstli

ches

Trocknen der ge

waschenen unzerkleinerten oder zerkleinerten Köpf

e und Bl

ätter

von Z

uckerrüben gewonnen wird

Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Gesamt

zucker, berechnet als Saccha- rose

salzsäu- reunlösli

che

Asche

Wasser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 12 %

max. 4 %

4.3

8

Kar

ottenpul

ver

Wur

zel

n von Karotten,

Daucus

carot

a L.

, getrocknet und gemahlen

Wasser

max.

12

%

4.4 8

Kart

off

el

chi

ps

(Futterchips)

Produkt, das bei der Kart of

felch

ip

sp

rod

uk

tion

die

An

fo

rd

er

un

g

der

L

ebensmitt

eli

ndustri

e normalerweise nicht erfüllt

Rohfett

Rohasche

Natri

um

Wasser

max.

12

%

Landwirtschaft

52

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.5 10

Kartoffeleiweiss

Getrocknetes Ne

benprodukt

der Kartoffelstä

rkegewinnung,

das in der Haupts

ache

a

us Eiwe

isssubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohprotein

Salzsäureun- lösliche Asche max. 12 %

min. 76 %

max. 0,5 %

4.6 8

Kartoffelflocken

Produk

t, das durch Walzentrocknung von gewasc

henen, geschälten

oder ungeschälten, gedämpften oder gekochten, gequetschten

Kart

offel

n,

Solanum tuberosum L. ,

gewonnen wird

Rohfaser Wasser

Stärke

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 7,5 %

min. 70 %

max. 1,7 %

4.7

8

Kart

off

el

m

ehl

Produkt, das dur

ch Di

rektt

rocknung von abgep

ressten rohen

K

arto

ffe

ln

e

ntsteht

Rohfaser Wasser

Stärke

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 7,5 %

min. 70 %

max. 1,7 %

4.8 9

Kart

off

el

pül

pe

getrocknet

Getrocknetes Ne

benprodukt der

Stärkegewinnung aus Kartoffeln Stärke Wass

er

Rohasche

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohfaser

Stärke

max. 14 %

max. 21 %

min. 40,5 %

4.9 8

Kartoffelquell- stärke Aus Kartoffeln gewonnene prak- tisch reine Stärke, die durch Hitzebehandl ung weit

gehend

auf

ges

chl

oss

en ist

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,1 %

min. 95 %

max. 0,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 53

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.10 8

Kart

off

el

quellstärke, teilver- zuckert

Aus Kartoffeln gewonnene prak- tisch reine Stärke, die weitgehend auf ges

chl

oss

en und t

eilwei

se

verzuckert ist

Stärke

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,5 %

min. 28 %

max. 0,5 %

4.11 8

Kart

off

el

stär

ke

Aus

Kartoffeln gewonnene praktisch r

eine Stär

ke

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 20 %

max. 1 %

min. 98 %

max. 0,5 %

4.12 8

Mani

okmehl

oder

Mani

oks

chnitzel

oder M

aniokwurzel

n

Getrocknete und, wenn erforder- lich, gewaschene, geschälte Wurzelknollen des Maniokstrau- ches sowie Produkte, die durch Zerkleinern oder Vermahlen solcher Wurzelknollen gewonnen werden Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 5,5 %

max. 5,2 %

min. 75 %

max. 3,3 %

4.13 8

Mani

okmehl

T

yp

55 oder Mani

okschnitzel Typ 55 oder M

aniokwurzel

n T

yp 55

Nicht geschälte, gegebenenfalls gewaschene, getrocknete Wurzel- knollen des M ani

okstr

auchs

,

Mani

hot

exculenta Crantz , sowie

Produkte, di

e durch Z

er

klei

ner

n

oder Vermahlen solcher Wurzel- knollen gewonnen werden Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 6 %

max. 9 %

min. 63 %

max. 4 %

Landwirtschaft

54

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.14 9

Mani

okpülpe,

getrocknet

Getrocknete und gemahlene Abfälle der Maniokstärkegewin- nung Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 6 %

max. 13 %

min. 57,5 %

max. 2,3 %

4.15 8

Mani

okquellstärke

Aus

den Wur

zel

n des Mani

okstrauchs gewonnene pr

akti

sch

reine Stärke, die durch Hitzebe- handlung weitgehe nd aufgeschlossen ist

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

max. 1,1 %

min. 91 %

max. 0,5 %

4.16 8

Mani

okst

ärke,

evtl. gepufft

Aus

den Wur

zel

n des Mani

okstrauchs gewonnene pr

akti

sch

reine Stärke, Volumen evtl. durch Hitzebehandl ung star

k erhöht

Stärke Wass

er

Rohasche

Wasser

Rohasche

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 1,1 %

min. 97 %

max. 0,5 %

4.17 8

Meer

retti

chwurzeln, getrocknet

Produkt, das dur

ch Z

er

klei

ner

n

von gewaschenen und getrockne- ten W urzeln des Meer

retti

chs

gewonnen wird

Rohprotein

Rohfaser

Rohasche

Wasser

max. 13 %

Enthält Glykoside der stark reizenden und schon in relativ kleinen Mengen giftigen Substanzen Allyl- senföl und B

utylsenföl

4.18 8

Süsshol

zwur

zeln

Ges

chälte, getrocknete Wurzeln von S

üss

hol

z,

Gl

ycyr

rhi

za

glabr

a L.

Wasser

Rohfaser

Wasser

Rohasche

max. 5 %

max. 5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 55

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.19 8

Topi

namburschnit

zel

oder

Topi

namburmehl

Produkte, di

e durch Z

er

klei

ner

n

bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Knollen von Topinambur, Heli

ant

hus t

uberos

us

L.

, gewonnen werden

Inulin Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Inulin

max. 13 %

max. 4,6 %

max. 6,5 %

min. 63 %

4.20 9

Zichori

enwur

zel,

getrocknet

Nebenprodukt der Endivien- produktion, getrocknet Stärke Wass

er

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Rohfaser

Stärke

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 6 %

max. 6 %

min. 40 %

max. 2,5 %

4.21 9

Zuckerrüben- mel

asse

Sirupartiger Rü

ckstand der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus der Zuckerrübe,

Beta

vul

garis L. ssp. vulgari s var.

altissima Doell. Wasser

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Gesamtzuckerberechnet als Saccha- rose in der Origi- nalsubstanz

min. 40 %

4.22 9

(Zuckerrüben)

Melas

ses

chnitzel

Nebenprodukt, das bei der Zucker- gewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassier- ter Pr esss

chnitzel von Z

uckerr

üben

gewonnen wird

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

Gesamtzuckerbe- rechnet als Saccha- rose salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

min. 16 %

max. 3,5 %

4.23 9

Zuckerrüben- Presss chnitzel

Nebenprodukt der Zuckergewin- nung bestehend aus Zuckerrüben- schnit zel

n ent

zuckert

und abgepresst

Wasser Rohprotein

Rohfaser

Wasser

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 83 %

max. 3,5 %

Landwirtschaft

56

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.24 9

Zuckerrübensirup (Rübendicksaft) (Rübensirup)

Zwischenprodukt bei der Zucker- herstellung aus Zuckerrüben Wasser

Gesamtzucker berechnet als Saccharose - Wasser

Gesamtzucker berechnet als Saccharose max. 34 %

min. 62 %

4.25 9

Zuckerrüben- trockenschnitzel Nebenprodukt der Zuckergewin- nung, bestehend aus Zuckerrüben- schnit zel

n, entzuckert

und

getrocknet

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohprotein

Rohfaser

Wasser

Rohasche

Gesamtzucker berechnet als Saccharose salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 13 %

max. 8 %

min. 10 %

max. 3,5 %

4.26 8

Zuckerrüben- volls

chni

tzel,

getrocknet

Getrocknete Schnitzel von gewa- schenen Zuckerrüben Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Gesamtzucker - berechnet als Saccharose max. 13 %

max. 7 %

min. 57 %

4.27 9

Zuckerrüben- schnitzel, teilent- zuckert, getrock- net Getrocknete, teilwe

ise entzuckerte

Schnitzel von gewaschenen Zuckerrüben Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Gesamtzucker berechnet als Saccharose max. 13 %

max. 7 %

min. 20,5 %

4.28 9

(Zucker)Rüben- vinasse Nebenprodukt,

das nach der

fer

m

entat

iven Gewinnung von

Alkohol, Hefe, Zitronensäure und anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt Wasser

Futtermittelbuch-Verordnung 57

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

4.29 9

Getrocknete Zichori enpül

pe

Nebenprodukt, das

durch Extraktion von Inulin

nach Zerkleinern

bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Wur zel

n von

Zichorien anfällt.

Rohprotein, Rohfaser Rohasche Wasser

Salzs

äureunl

ösliche As

che

max. 13 %

max. 3.5 %

5. Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

5.1 9

Apfeltrester

Nebenpro

dukt, das bei der Gewinnung von Apfelsaft durch Pressen von Äpfeln Malus spp. anfällt, getr

ocknet

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 24 %

5.2 9

Apfeltrester, ent

pekti

nisiert

Entpektinisiertes Nebenprodukt das bei der Gewinnung von Saft aus Ä pfeln anfällt,

getrocknet

Rohfaser

Wasser

max.

12

%

5.3 13

Bananen,

geschält

Bananen geschält

un

d getrocknet

Rohfaser

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 3 %

5.4 13

Bananen,

ungeschält

Bananen ungeschält und getrock- net Rohfaser

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 6 %

5.5 9

Birnentrester

Nebenp

rodukt, das bei der Gewinnung von Birnensa

ft durch Pressen

von Bi

rnen anf

ällt

, g

etr

ocknet

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 35 %

Landwirtschaft

58

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

5.6 15

Fenchel

Getrockne

te Samen von Fenchel, Foeni

cul

um vul

gare Mille

r

Wasser

max.

12

%

5.7

9

Früchtesirup

Produkt, das bei der Extraktion von Pektin aus Apfeltrester anfällt (Zuckersirup-Konzentrat) Wasser Gesamtzucker, berechnet als Saccha- rose

5.8 13

Hagebutten

Getro

cknete Früchte von Rosen, Rosa ss

p.

Wasser

max.

12

%

5.9 15

Kümmel

Getrockne

te Samen von Kümmel, Ca

ru

m ca

rv

i L.

Wasser

max.

12

%

5.10 13

Johannis

br

ot,

zer

kl

einert

Produkt, das aus

getrockneten, von

den S

amen (Ker

nen)

bef

reiten

Früchten des J

ohannis

br

ot

baums,

Cer

atoni

a sili

qua L

., durch Zerkleinern hergestellt wird

Wasser

Rohasche

Gesamt

zucker, berechnet als Saccha- rose

Wasser

Rohasche

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose max. 14 %

max. 5 %

min. 35 %

5.11 9

Johannis

br

otker

nKeimling und Schalenmehl

Nebenprodukt der Herstellung von Johannisbrotkernmehl, das über- wiegend aus Teilen der Schale und des Keimlings von Cer

at

oni

a

sili

qua L.

b

esteht

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

max.

13

%

5.12 9

Obstessig

Produkt,

dessen S

äure ausschliesslich dur

ch nat

ürli

che Vers

äuer

ung

von Obst

wei

n

gewonnen wir

d

Essigsäure

5.13 9

Obsttr

est

er

Nebenp

rodukt, das bei der Gewinnung von Saft au

s Äpfeln oder

Birnen anfällt und

getr

ocknet

ist

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 29 %

Futtermittelbuch-Verordnung 59

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

5.14 9

Tar

aker

nKeimling und Schalenmehl

Nebenprodukt der Herstellung von Tarakernmehl, das überwiegend aus Teilen der Schale und des Keimlings von C

aes

alpi

nia

sp

inos

a L.

b

esteht

Rohprotein

Rohfaser

Wasser

max.

13

%

5.15 9

Tomat

ent

rest

er

Neb

enprodukt, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten

Solanum

ly

co

per

si

cum K

ar

st.

anfällt

Rohfaser

Wasser

max.

12

%

5.16 9

Traubenkerne

Nebenp

rodukt, das bei der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus Kernen besteht

Rohfaser

Wasser

max.

12

%

5.17 9

Traubentrester

Nebenp

rodukt, das bei der Gewinnung von Saft aus Trauben

Vitis

vini

fer

a L.

anfällt

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

max. 12 %

max. 28 %

5.18 13

Wacholderbeeren

Getr

ocknete Beeren von gemeinem Wacholder,

Juni

per

us communis

Wasser

max.

12

%

5.19 9

Zitrustrester

Bei

de

r Gewinnung von Saft aus dem Fr

uchtfleis

ch von Zitr

usfrüchten anfallende

s Nebenprodukt

Rohfaser

Wass

er

Wass

er

Ge

sa

mtsä

ur

e,

berechnet als wasserfreie Zit ronensäure

max. 13 %

max. 4,6 %

6. Grünfutter und Rauhfutter Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

Landwirtschaft

60

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

6.1 20

Bocks

hor

nkl

ee

Oberir

dis

che

Pfl

anzenteil

e

von

Bocks

hor

nkl

ee,

Trigonella caeru- lea L.

, g

etrocknet und

gemahl

en

Wasser

max.

12

%

6.2 9

China-Schilf- Nachprodukte Produkte, die bei

de

r Ve

ra

rb

ei

tu

ng

von C

hi

na-Schilf anf

all

en

Rohfaser Rohprotein Rohasche

Wasser max.

12

%

6.3 20

Grünmehl

(Grasmehl)

Durch künstliches Trocknen von jungen Futterpflan zen gewonnenes

Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation bes chl

euni

gen,

durch die Trocknung praktisch unwirksam geworden sind Rohasche

Rohprotein

Wasser

Rohfett

Rohfaser

salzsäure- unl

ösli

che

Asche

Karotin

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Karotin

max. 12 %

max. 15 %

min. 16 %

max. 3,4 %

min. 0,01 %

6.4 20

Kleegrünmehl

Durc

h künstliches Trocknen von jungem Klee, Trifolium spp., gewonnenes Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch di e T

rocknung praktisch unwirksam gewor- den sind

Das

Produkt

darf

ungefähr

20 %

Gras oder Luzerne aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten Rohasche

Rohprotein

Wasser

Rohfett

Rohfaser

salzsäure- unl

ösli

che

Asche

Karotin

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Karotin

max. 12 %

max. 15 %

min. 16 %

max. 3,4 %

min. 0,01 %

Futtermittelbuch-Verordnung 61

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

6.5 20

Kräuter,

getrocknet

Oberirdische Pflanzenteile, künst- lich getrocknet, mit Ausnahme der Produkte, di e unter 6.1, 6.3, 6.4, 6.6 oder 6.11 auf

geführt

sin

d

Rohasche

Wasser

max.

12

%

6.6 20

Luzer

negrünmehl

Du

rch künstliches Trocknen von junger Luzerne,

Medi

cago s

ativa

L.

und

Medicago varia Martyn ,

gewonnenes Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch di e T

rocknung praktisch unwirksam gewor- den sind

Das

Produkt

darf

ungefähr

20 %

Gras oder Klee aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

salzsäure- unl

ösli

che

Asche

Karotin

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Karotin

max. 12 %

max. 15 %

min. 16 %

max. 3,4 %

min. 0,01 %

6.7 10

Luzer

neprotei

nkonzentrat

Produkt, das bei der künstli chen

Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssafts anfällt und das zum Aus fällen der

Protei

ne zentrifu

giert und hitzebehandelt wurde Rohprotein

Wasser

max.

12

%

6.8 9

Luzernetrester

Nebenp

rodukt, das beim Pressen von S

aft aus L

uzerne anf

äll

t

Rohprotein

Rohfase

r

Wasser

max.

12

%

6.9 9

Getrei

destroh

Stroh von Getreide

Wasse

r

max. 12 %

6.10 9

Getreidestroh behandelt 64

Produkt, das bei ei ner

geeignet

en

Behandlung von Getreidestroh anfällt Wasser

max.

12

%

64

Die Bezeichnung muss ergänzt we rden mit der Art der chemischen Behandlung und der Dosierung.

Landwirtschaft

62

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

6.11 20

Mais-Ganz- pflanzenwürfel (Voll-Mais- pflanzenwürfel) Durch künstliches Trocknen von ganzen Maispfla nzen gewonnenes

Produkt

Rohfaser

Rohasche

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Wasse

r

max. 6 %

max. 2,3 %

max. 12 %

6.12

20

Heu

Durch Trocknen von Wiesen- Futterpflanzen gewonnenes

P

rodukt

Wasser

max.

12

%

Futtermittelbuch-Verordnung 63

916.307.1

7. Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

7.1 9

Kaffeeextrak- tionsabfälle Nebenprodukt, das

bei der Kaffeeproduktion anfällt

Rohfaser Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohfaser

max. 10 %

max. 50 %

7. 2

9

Kaffeekleiepellets

Ne

benprodukt, das bei der Bearbeitung der Kaffeebohnen anfällt

Rohprotein

Rohfaser

- Wasser

Rohfett

Rohasche

max. 10 %

max. 4 %

max. 8.5 %

7.3 9

Kast

ani

enextr

akt

Pro

dukt, das durch Trocknen des E

xtraktes

aus

Kast

ani

enhol

zschnit

zel

n

gewonnen wir

d

TannineWasser

Tannine

max. 7 %

min. 75 %

7.4 16

Seealgenmehl

Produk

t, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbe- sonder e Braunal

gen, anf

äll

t. Das

Produkt kann zu

r Verringerung

des J

od

gehaltes

gewas

chen s

ein

Wasser

Rohasche

Rohprotein

7.5 9

Zuckerrohr- mel

asse

Sirupartiger Rü

ckstand der

Gewinnung oder Raffinierung von Z ucker aus Z

uckerr

ohr,

Saccharum officinarum L. Wasser

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohprotein Gesamtzucker, berechnet als Saccharose in der Originalsubstanz min. 47 %

7.6 9

(Zucker)Rohr- vinasse Nebenprodukt,

das nach der

fer

m

entat

iven Gewinnung von

Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen or ganis

chen S

ubs

tanzen

aus Zuckerrohrmelasse anfällt Wasser

Rohasche

Stickstoff

Rohfett

Rohfaser

Gesamt

zucker be- rechnet als Saccharose

Landwirtschaft

64

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

7.7 9

Gemüseabfall- suppe flüssi

ges Nebenpr

odukt der

pfl

anzlichen Lebensmittelproduktion

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfase

r

Polyen- säuren

Futtermittelbuch-Verordnung 65

916.307.1

8. Milchprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

8.1 2

Buttermilch

Nebenp

rodukt, das bei der Herstellun

g von Butter anfällt Wasser

8.2 2

Buttermilchpulver

Produk

t, das dur

ch weit

gehenden

Entzug von Wasser aus Butter- milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühbutter- milchpul ver

) oder

Wal

zent

rocknung (Walzenbuttermilchpulver) gewonnen wir

d

Rohprotein

Rohfett

Lakt

os

e

Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 6 %

max. 10,5 %

min. 32 %

max. 0,5 %

8.3 2

Kaseinpulver

Produkt,

das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wir

d

Wasser

max.

10

%

8.4 2

Kolostrumpulver von Mil chkühen,

entf

ett

et

Entfettetes, ge

friergetrocknetes

und l

yophylisi

ert

es Milchpulver

des ersten Gemelks von Milch- kühen Rohprotein

Rohfett

- Wasser

Rohfett

Rohprotein

Lakt

os

e

max. 5 %

max. 8 %

min. 70 %

max. 15 %

8.5 2

Magermilch

Nebenpro

dukt, das bei der Zentrifugati

on der

Milch neben Rahm

anfällt

Wasser

Landwirtschaft

66

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

8.6 2

Magermilchpul- ver (Sprüh) Magermilchpul- ver

(W

al

zen)

Produkt, das durch weitgehenden Entzug von Wasser aus Mager- milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühmager- milchpul ver

) oder

Wal

zent

rocknung (Walzenmagermilchpulver) gewonnen wird

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Lakt

os

e

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 5 %

max. 9 %

min. 33,5 %

max. 1,6 %

max. 0,5 %

8.7 12

Milchzuckerpul- ver (L

act

os

e)

Aus

Milch oder M

olke durch

Reini

gung und T

rocknen abgetrennt

er Zucke

r

Lact

os

e

Wass

er

Lact

os

e

max. 5 %

min. 96 %

8.8 2

Molkeneiweiss- pul

ver, Milchalbuminpulver

Produkt, das durch Trocknen der aus Mol ke oder M

ilch auf chemischem oder physi

kalischem Wege

abgeschiedenen Eiweissverbin- dun gen

gewonnen wir

d

Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohprotein

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 8 %

min. 76 %

max. 0,5 %

8.9 2

Molke

(Schotte

)

Nebenprodukt, das bei der Käse- herstellung anfällt Wasser

8.10 2

Molkenpermeat

Pro

dukt, das aus Molke durch Entzug von Protein gewonnen wird Wasser

Rohasche

8.11 2

Molkenpulver, Molkenbrocken Produkte, die aus Molke durch Entzug von Wass er gewonnen

werden

Rohprotein

Lakt

os

e

Wasser

Rohasche

Rohfett

Natri

um

Chloride, berechnet als NaCl Wasser

Lakt

os

e

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Chloride, berech- net als

NaCl

max. 8 %

min. 60 %

max. 0,5 %

max. 4,9 %

Futtermittelbuch-Verordnung 67

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

8.12 2

Molkenpulver, teilentzuckert Produkt, das aus Molke durch Entzug von Wass er gewonnen

wird und dem ein Teil des Zuckers ent zogen ist

Rohprotein

Lakt

os

e

Wasser

Rohasche

Rohfett

Natri

um

Chloride, berechnet als NaCl Wasser

Rohasche

Rohprotein

Lakt

os

e

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Chloride, berech- net als

NaCl

max. 8 %

max. 31,5 %

min. 19,5 %

min. 32,5 %

max. 0,5 %

max. 6,5 %

8.13 2

Sauermilchpulver (Joghurtpulver) Nebenprodukt der Lebensmittel- herstellung, Magermilch fermen- tiert und sprühgetrocknet Wasser

Rohprotein

Rohasche

Lakt

os

e

Wasser

Rohprotein

Lakt

os

e

max. 6 %

min. 37 %

max. 44 %

8.14 2

Vollmilchpulver

Produk

t, das dur

ch weit

gehenden

Entzug von Wasser aus Vollmilch mittels Zerstäubun g im warmen

Luftstrom (Sprühvollmilchpulver) oder Walzentrocknung (Walzen- voll m

ilch

pul

ver

)

gewonnen wir

d

Rohprotein

Rohfett

Wasser Rohprotein

Rohfett

Wasser

min. 27 %

min. 25 %

max. 5 %

8.15 2

Milchprotein- pul

ver

Freifliessendes Pulver, hergestellt aus frischer Magermilch mittels Pasteurisation, Ultrafiltration und Sprühtrocknung Rohprotein

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

max. 8 %

min. 78 %

max. 3 %

max. 8 %

Landwirtschaft

68

916.307.1

9. Produkte von Landtieren «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 65

und der Verordnung vom 23. Juni 2004 66

über die

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsprechen» Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.1 1

Blutmehl

,

Blutpl

as

ma,

Blutzellen

Produkt, das durch Trocknen (evtl. nach mech anischer Separation) von Blut gesc

hlachteter

Tiere

einschliesslich Geflügel gewonnen wird. Es soll praktisch frei sein von fremden B est

andt

eilen

Rohprotein Wasser

Rohasche

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 67

max. 10 %

max. 5,5 %

min. 89 %

min. 90 %

Da

rf nu

r z

ur

Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter verwendet werden. Vorgeschriebene Deklar ati

on

(Ausgangsprodukt und daraus herge- stellte Mischfut- termittel): Enthält Blutpr odukt

e, darf

nicht an Wieder- käuer ver füttert

werden.

9.2 3

Eigelb-Protein

Nebenp

rodukt, das nach Pasteurisation und Trocknen bei der Gewinnung von Lezithin aus dem Eigelb von Hühne

reiern anfällt

Rohprotein

Lysin

Methi

oni

n

- Wasser

Rohfett

Lysin

Methi

oni

n

Roh

pro

tein

max. 5 %

max. 12 %

min. 5 %

min. 2 %

min. 75 %

65

SR

916.401

66

SR

916.441.22

67

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Futtermittelbuch-Verordnung 69

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.2a 3

Hühner- Voll

eipul

ver

Pa

steu

risie

rtes, sprüh

ge

tro

ck

ne

te

s

HühnerV

oll

eipul

ver

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Stärke

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

max. 7 %

min. 35 %

min. 23 %

max. 3 %

max. 3 %

9.3 1

Federmehl, hydr

olysi

ert

Produkt, das dur

ch Hydr

ol

ys

e,

Trocknen und Mahlen von Geflü- gelfedern gewonnen wird Rohprotein Wasser

salzsäu- re

un

slic

he

Asche

Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 68

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 11 %

min. 87 %

min. 75 %

max. 3,4 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

9.4

4

Fett (Tier-)

Fett, da

s aus nicht gesundheitsschädlichen Teilen von Schlacht- tierkörpern extrahiert wird

Wasser

petr

ol

ätherunl

ösli

che

Ver

unrei

nigungen

freie Fettsäuren

Wasser

Rohasche

petr

ol

ätherunl

ösli

che Ver

unreinigungen

freie Fettsäuren

max. 1 %

max. 1 %

max. 2 %

max. 15 %

9.5 4

Fett

(Misch-)

Produk

t aus Ti

erf

ett s

owi

e aus

pflanzlichen Ölen und deren Fettsäuren oder deren Mischungen. Der Anteil tierische r Fette beträgt

mindestens 60 %

Polyens

äuren Wass

er

petr

ol

ätherunl

ösli

che

Ver

unrei

nigungen

Fettanteil

Wasser

petr

ol

ätherunl

ösli

che Ver

unreinigungen

Fettanteil

max. 1 %

max. 1,5 %

min. 97,5 %

68

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Landwirtschaft

70

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.6 4

Fett

(Knochen-)

Produkt, das aus

Fett von Knochen

war

m

bl

üt

iger

L

andtiere gewonnen

wird

Wasser

petr

ol

ätherunl

ösli

che

Ver

unrei

nigungen

freie Fett- säuren

Wasser

Rohasche

petr

ol

ätherunl

ösli

che Ver

unreinigungen

freie Fettsäuren

max. 1 %

max. 1 %

max. 1,5 %

max. 10 %

Fett aus gesund- heitsschädlichen Knochen darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Nutztiere verwendet werden 9.7 1

Gelatine

Produkt,

das dur

ch t

eilwei

se

Hydr

olys

e des

Kol

lagens von

Haut, Bindegewebe und Knochen gewonnen wird Wasser

Rohasche

Rohprotein

Die Gel

atine aus

Abf

ällen von

Wiederkäuern darf nicht zur Herstel- lung von Futter- mitteln für Nutz- tiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

Futtermittelbuch-Verordnung 71

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.8 1

Fleischknochen- mehl Produkt, das durch Trocknen und Mahl en s

owi

e T

eil

entf

ett

en von

knochenr

eichen Fl

eischt

eilen

warmblütiger Landtiere aus Schl acht

höfen und Fleis

chver

ar

beitungsbetrieben gewonnen wird. Es muss

praktis

ch frei

sei

n von

Haar

en, Borst

en, Federn, Hor

n,

Huf

en, Haut

und Blut s

owie von

Magen- und Dar

m

inhalt

Rohprotein

Rohfett

Phos

phor

Wasser

Rohasche

Methi

oni

n

Lysin

Chloride, berechnet als NaCl flüchti

ge

Stickstoff- basen

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Löslichkeit des Rohproteins 69

Gesamtphosphor

Chloride, berech- net als

NaCl

max. 10 %

min. 40 %

max. 13,5 %

min. 87 %

max. 9 %

max. 2,2 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

9.9

1

Fleischmehl 60 %

Pr

odukt das durch Trocknen, Mahlen und Teilentfetten von Abf ällen von S

chl

acht

höf

en und

der

Fleis

chi

ndust

rie gewonnen

wird. Es muss praktisch frei sein von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut sowie von

Magen- und Dar

m

inhalt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Phos

phor

Wasser

Rohasche

Lysin

Methi

oni

n

salzsäure- unl

ösli

che

Asche

Chloride, berechnet als NaCl flüchti

ge

Stickstoff- basen

Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 70

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Chloride, berech- net als

NaCl

Gesamtphosphor

max. 10 %

min. 63 %

min. 87 %

max. 2,2 %

max. 2,2 %

max. 5,5 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

69

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

70

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Landwirtschaft

72

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.10Fleischs

uppe

Flüssigf

utter

aus

Fl

eischabf

ällen

aus Schlacht

betrieben, s

oweit si

e

nicht aus Wiederkäuern stammen und aus Fleischabfällen aus Zer- legebetrieben Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Phos

phor

Lysin

Methi

oni

n

salzsäu- re

un

slic

he

Asche

Chloride, berechnet als NaCl Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 71

Chloride, berech- net als

NaCl

Gesamtphosphor

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

min. 55 %

min. 87 %

max. 2,2 %

max. 5,5 %

max. 2,2 %

Darf nur als flüssiges Schwei- nef utt

er ver

w

endet

werden

9.11 1

Futterknochen- schrot Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern vo n weitgehend

entf

ett

eten Knochen warmblüti ger

Landtiere gewonnen

wird. Es muss

praktis

ch frei

sei

n von Haar

en,

Borsten, Federn

, Horn, Hufen,

Haut und Blut sowie von M agenund Dar

m

inhalt

. Aus

ser

dem mus

s

es splitterfrei sein und darf keine scharfkantigen Knochenteile ent halten

Rohprotein

Phos

phor

Wasser

Rohasche

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Gesamtphosphor

max. 10 %

min. 26,5 %

max. 5,5 %

min. 9 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

71

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Futtermittelbuch-Verordnung 73

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.12 3

Gefl

ügel

schlachtabfälle, getrock- net

.

Produkte, deren Fettgehalt mehr als 12 % betr ägt,

müssen als fett- reich bezeichnet werden Produkt, das durch Trocknen und Mahlen von Abfällen von ge- schlachtetem Geflügel gewonnen wird. Es muss praktisch frei sein von Federn Rohprotein Wasser

Rohasche

Rohfett

Chloride, berechnet als NaCl Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 72

Chloride, berech- net als

NaCl

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

min. 55 %

min. 80 %

max. 2,2 %

max. 3,3 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

9.13 1

Griebenkuchen

Produk

t aus den Rückständen der Talg- und Fett

gewinnung aus

tierischen Produkten Rohprotein

Rohfett

Wasser

Rohasche

Chloride, berechnet als NaCl Wasser

Rohprotein

Chloride, berech- net als

NaCl

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

min. 53,5 %

max. 2,2 %

max. 0,5 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

9.14 4

Griebenmehl

Produkt,

das aus Rückständen der Fettgewinnung aus tierischen Produkten gewonnen wird Rohprotein

Rohfett

Wasser

Chloride, berechnet als NaCl Rohasche

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Chloride, berech- net als

NaCl

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

Pol

yensäuren

max. 7 %

min. 80 %

max. 11 %

max. 1 %

max. 0,3 %

max. 0,5 %

max. 1 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden

72

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Landwirtschaft

74

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

9.15 1

Schwei

neProtei

nhydrol

ys

at

Durch Sprühtrocknung hergestell- tes hydr olisiertes Protei

n aus der

Ve

ra

rb

ei

tu

ng

vo

n Da

rmsc

hle

imhäuten des Schweins.

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Wasser

Rohprotein

max. 8 %

min. 60 %

Darf nur in Fut- termitteln für Ferkel, Küken, Fische, Hunde und Katzen verwendet werden.

Futtermittelbuch-Verordnung 75

916.307.1

10. Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und der VTNP entsprechen» Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

10.1 4

Dorschlebertran

Das

aus frischen Lebern von Fischen der Dorschfamilie (Gadi dae

) gewonnene Öl

Vitamin A

Wasser

Rohasche

Rohfett

freie Fett- säuren

petr

ol

ätherunl

ösli

che

Ver

unrei

nigun

g

Wasser

Vitamin A

freie Fettsäuren

Vers

eif

ungszahl

Jodzahl

petr

ol

ätherunl

ösli

che Ver

unreinigungen

max. 0,15 %

min. 750 IE/g

max. 1.5 %

180 bis 196

150 bis 180

max. 0,05 %

10.2 6

Fischmehl

(Dorschmehl)

Produkte, deren Gehalt an Chlori- den, berechnet als NaCl, weniger als 2 % bet rägt,

können als «salz- arm» bezeichnet werden Produkt, das durch Trocknen und Mahl en aus Fis

chen oder Fi

schteilen gewonnen wi

rd

und dem der

eingedickte Presssaft zugesetzt sein kann Rohprotein

Rohfett

Phos

phor

Wasser

Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat

Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 73

Chloride, berech- net als

NaCl

Calci

umcarbonat

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

min. 61 %

min. 87 %

max. 4,4 %

max. 2,8 %

max. 2,2 %

Da

rf nu

r z

ur

Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Heimt

iere

verwendet werden

73

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Landwirtschaft

76

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

10.3 6

Fischmehl

(Nor

ds

ee)

Produkt, das durch Trocknen und Mahlen aus Fischen von der Nordsee gewonnen wird und dem der eingedickte Pr esssaft zugesetzt

sein kann

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat

Gesamt

phos

phor

Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 74

Chloride, berech- net als

NaCl

Calci

umcarbonat

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

min. 74 %

min. 87 %

max. 4,4 %

max. 2,8 %

max. 2,2 %

Da

rf nu

r z

ur

Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Heimt

iere

verwendet werden

10.4 6

Fischmehl (Peru-Chile) Produkt, das durch Trocknen und Mahl en aus Fis

chen von S

üdAmerika gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Wasser

Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat

Gesamt

phos

phor

Wasser

Rohprotein

Löslichkeit des Rohproteins 75

Chloride, berech- net als

NaCl

Calci

umcarbonat

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 10 %

min. 68 %

min. 87 %

max. 4,4 %

max. 2,8 %

max. 2,2 %

Da

rf nu

r z

ur

Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Heimt

iere

verwendet werden

74

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

75

Pepsi

n und s

alzs

äurel

ös

bar

es R

ohpr

otei

n,

ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Futtermittelbuch-Verordnung 77

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

10.5 6

Fischpresssaft, eingedickt Bei Gewinnung von Fischmehl anfallender stabilisie rter Presssaft,

dem Fischöl weitgehend und das Wass er

teilweise ent

zogen worden

sind

Wasser

Rohprotein

Chloride, berechnet als NaCl Rohasche

Rohfett

Phos

phor

Rohprotein

Chloride, berechnet als NaCl min. 32 %

max. 5 %

Da

rf nu

r z

ur

Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Heimt

iere

verwendet we

rden

10.6 17

Futter

gar

nel

enschalen, getrock- net

, ganz

Produkte, di

e bei dem S

chälen der

Garnelen für Lebensmittelzwecke anf all

en

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

- Wasser

NaCl

max. 12 %

max. 1 %

10.7 6

Protei

nhydrol

ys

at

aus Fischen

Produkt, das dur

ch

Teilhydrolyse

und Trocknen von Fischen oder Teilen davon gewo nnen wird und

dem der grösste Anteil an Fett durch Z entrif

ugi

er

en entzogen

wird

Rohprotein

Rohfett

Wasser

max. 7 %

Darf nur zur Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis

ch- und

Heimtierfutter oder zu r Ve

rfü

tte

run

g

an Heimt

iere

verwendet we

rden

10.8

4

Seetieröl

Aus

Fischen oder

Robben gewonnenes Öl

Wasser

petr

ol

ätherunl

ösliche Verunrei

nigun

gen

max. 1 %

max. 2 %

Landwirtschaft

78

916.307.1

11. Mineralische Ausgangsprodukte Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.1

11

Calci

umacet

at

Produkt,

da

s aus technisch reinem Calciumacetat, auch mit Kristall- wasser, besteht Calcium

11.2 11

Calci

umacet

ochl

ori

d

Produkt, das aus

technisch reinem

Calci

umacet

ochl

or

id best

eht

Calcium

11.3 11

Calci

umcarbonat

Aus

gefäl

ltes

C

alci

umcarbonat

,

gemahl

ener

Kalkstein, Schlämmkrei

de oder gekör

nte Kr

ei

de

Calcium

salzsäureun- lösliche Asche Calcium

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

min. 36 %

max. 5 %

11.4 11

Calci

umchlori

d

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Calci

umchlori

d,

auch mit Kristallwasser, besteht

Calcium

Reinheit

min.

95

%

11.5 11

Calci

umf

ormi

at

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Calciumformiat besteht Calcium

11.6 11

Calci

umf

umar

at

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Calci

umf

umar

at besteht

Calcium

11.7 11

Calciumgluconat

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Calcium

gluconat besteht

Calcium

11

.8

1

1

Ca

lc

iu

m

la

kta

t

Pro

duk

t, das aus techn

isch reinem

Ca

lc

iu

m

la

kta

t b

este

ht

Calcium

11.9 11

Calci

umMagnesium- carbonat

Produkt, das aus

einem natürlichen

Gemisch von Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat besteht Calcium

Magnesium

Durchgang

durch

ein Sieb mit 0,25 mm licht er

Maschenweite

min. 99,5 %

Futtermittelbuch-Verordnung 79

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.10 11

Calci

umMagnesium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Calcium-Magnesiumphosphat besteht Phos

phor

Calcium

Ma

gnesi

um

11.11 11

Calci

umNatriumphosphat

Produkt, das aus

technisch reinem

Calcium-Natriumphosphat besteht Phos

phor

Calcium

Natri

um

11.12 11

Leicht

es

Calci

umphos

phat

Produkt, das aus einem durch Sprühtrocknung oder Fällung gewonnenem Gemisch von Dicalciumphosphat und Chlorapatit besteht Phos

phor

Calcium

Chloride, berechnet als NaCl Schüttgewicht

max. 200 g/l

11.13 11

Dicalcium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Dicalciumphosphat, auch Calciummonohydrogenphosphat genannt, besteht Phos

phor

Calcium

Chloride, berechnet als NaCl Ca:P-Ver

hält

nis

min.

1,15

11.14 11

Dinatrium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Dinatriumphosphat, auch mit Kristallwasser, besteht Phos

phor

Natri

um

Reinheit

min.

95

%

11.15 11

Dimagnesium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Dimagnesiumphosphat besteht Phos

phor

Ma

gnesi

um

11.16 11

Kaliumchlorid

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Kaliumchlorid besteht Kali

um

11.17

11

Kieserit

Produkt, das aus natürlichem Magnesiumsulfat (M gSO

4 · H

2O

) besteht

Magnesium

Landwirtschaft

80

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.18 11

Knochenasche

Produk

t, das als Asche nach dem Glühen oder

Verbrennen von

Knochen anfällt

Phos

phor

Calcium

Calcium

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

min. 36 %

max. 5 %

11.19 11

Knochenfutter- mehl Produkt, das durch Mahlen von entfetteten, entleimten und sterili- sierten Knochen gewonnen wird

Phos

phor

Calcium

Wasser Wasser

Durchgang durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschen- weit e

max. 10 %

min. 90 %

Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det we

rden.

11.20 16

Kohlens

aurer

Algenkalk

Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen bestehendes Produkt, gemahl en

Calcium

salzsäureun- lösliche Asche Calcium

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

min. 33 %

max. 5 %

11.21 11

Magnesium- as

part

athydrochl

ori

d

Produkt, das aus

technisch reinem

Magnesiumasparta

thydrochlorid

besteht

Magnesium

11.22 11

Magnesium- carbonat Produkt, das aus

technisch reinem

ausgefälltem Magnesiumcarbonat besteht Magnesium

Reinheit

min.

95

%

11.23 11

Magnesium- carbonat, basisch Produkt, das auf technischem Wege gewonnen wird, aus wech- selnden Anteilen Magnesiumcar- bonat, Magnesiumhydroxid und Kristallwasser besteht Magnesium

Reinheit

min.

95

%

11.24 11

Magnesium- chl

ori

d

Produkt, das aus

technisch reinem

Magnesiumchlorid (M gCl

2

· 6H

2O

) besteht

Magnesium

Reinheit

min.

95

%

11.25 11

Magnesiumcitrat

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Ma

gnesi

umcitr

at besteht

Magnesium

Futtermittelbuch-Verordnung 81

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.26 11

Magnesium- fumarat

Produkt, das aus

technisch reinem

Ma

gnesi

umf

umar

at best

eht

Magnesium

11.27 11

Magnesium- gl

uconat

Produkt, das aus

technisch reinem

Ma

gnesi

um

gl

uconat besteht

Magnesium

11.28 11

Magnesiumlaktat

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Ma

gnesi

uml

akt

at besteht

Magnesium

11.29 11

Magnesiumoxid

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Ma

gnesiumoxid besteht Magnesium

11.30 11

Magnesium- pro

pio

na

t

Produkt, das aus

technisch reinem

Ma

gnesi

um

pr

op

ionat besteht

Magnesium

11.31 11

Magnesiumsulfat (Bittersalz) Produkt, das aus

technisch reinem

Magnesiumsulfat (M

gSO

4 · 7H

2O

) besteht

Magnesium

11.32 11

Magnesiumsulfat, ka lz

in

ie

rt

Produkt, das aus

technisch wasserfreiem M

ag

nesiumsulfat besteht Magnesium

11.33 11

Monoammo- niumphosphat Produkt, das überwiegend aus technisch reinem Monoammoniumphos

phat

, auch Ammoni

umdihy

dr

og

en

phos

phat

g

enannt, besteht

Phos

phor

Stickstoff

11.34 11

Monocalcium- phos

phat

Produkt, das überwiegend aus technisch reinem Monocalcium- phosphat, auch Calcium bis- (dihydrogen)-phosphat genannt, besteht Phos

phor

Calcium

Ca:P-Ver

hält

nis

max.

0,8

Landwirtschaft

82

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.35 11

Mono-Dicalcium- phos phat

Produkt, das aus

etwa gleichen

Te

ilen

tec

hn

isc

h re

ine

m

Mo

no

und Dicalciumphosphat besteht

Phos

phor

Calcium

Chloride, berechnet als NaCl Ca:P-Ver

hält

nis

0,8-1,15:

1

11.36 11

Monomagne- siumphosphat Produkt, das aus

technisch reinem

Monomagnesiumpho

sphat besteht

Phos

phor

Ma

gnesi

um

11.37 11

Mononatrium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Mononatriumphosphat, auch mit Kristallwasser, besteht Phos

phor

Natri

um

11.38 17

Muschelschalen (Auste rnk

alk

)

zerkleinerte Muschel- oder Aus- ternschalen Calcium

salzsäureun- lösliche Asche Calcium

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

min. 36 %

max. 5 %

11.39 11

Natri

umbicarbonat

Produkt, das aus

technisch reinem

Natriumbicarbonat besteht Natri

um

11.40 11

Natri

umCalci

umMagnesium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Natrium-Calcium- Magnesiumphosphat besteht Phos

phor

Calcium

Natri

um

11.41 11

Natriumcarbonat

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Nat

riumcarbonat besteht Natri

um

11.42 11

Natri

umchlori

d

Produk

t, das aus techn

isch reinem

Nat

ri

umchlori

d besteht

Natri

um

11.43 11

Natri

umMagnesium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Natrium-Magnesiumphosphat besteht Phos

phor

Natri

um

Ma

gnesi

um

Futtermittelbuch-Verordnung 83

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

11.44 11

Natri

ums

ulfat

(Glaubersalz)

Produkt, das aus

technisch reinem

Natriumsulfat mit Kristallwasser besteht Natri

um

Schwef

el

11.45 11

Natri

ums

ulfat

,

wasserfrei

Produkt, das aus

technisch reinem

Natriumsulfat ohne Kristallwasser besteht Natri

um

Schwef

el

11.46 11

Trical

ci

umphos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Tricalciumphosphat besteht Phos

phor

Calcium

Chloride, berechnet als NaCl 11.47 11

Trimagnesium- phos

phat

Produkt, das aus

technisch reinem

Trimagnesiumphosphat besteht Phos

phor

Ma

gnesi

um

11.48 11

Trinatrium- phos

phat

chl

ori

d

Produkt, das aus

technisch reinem

Trinatriumphosphat ohne Kristall- wasser besteht Phos

phor

Natri

um

Reinheit

min.

95

%

Landwirtschaft

84

916.307.1

12. Verschiedenes Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

12.1 19

Backabfälle

Neb

enprodukt, das bei der Herstellung von B

ackwar

en anfällt

Wasser

Natri

um

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser

max.

10

%

12.2 19

Biskuitabfälle, fettarm Nebenprodukt, das bei der Her- stellung von fett armen Bis

kuit

en

anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

- Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

max. 10 %

min. 10 %

max. 3 %

max. 10 %

12.3 19

Biskuitabfälle, fettreich Nebenprodukt, das bei der Her- stellung von fettreichen Biskuiten anfällt Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

- Wasser

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

max. 10 %

min. 8 %

max. 3 %

max. 10 %

12.3a 9

Blütenpollen sterilisiert Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Kei m

zellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar

oder

Honigtau aus dem

Bienenmagen befeuch tet, dabei mit

körpereigenen Enzymen berei- chert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen

geerntet worden.

Wass

er

max. 8 %

Der

Pollen zu

Fütterungszwecken ist zu sterilisieren

Futtermittelbuch-Verordnung 85

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

12.4 9

Dextrose-Melasse

Nebenprodukt

der

Dextroseherstellung, das bei der Kristallisation anfällt

Wasser

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Rohasche Wasser

Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose max. 40 %

max. 4 %

min. 60 %

12.5 12

Dextrose

(Glukose), sprüh- getr ocknet

Produkt, das dur

ch Sprühtr

ocknung von Glukosesirup gewonnen wir

d

Glukose Wasser

Wasser

Glukose

max. 1 %

min. 93 %

12.6 9

Eichenrinden- pul

ver

reine Eichenrinde, getrocknet und gemahl en

Wasser

Rohfase

r

Wasser

Rohfase

r

max. 12 %

max. 50 %

12.7

12

Fruct

os

e

durch E

xtrakti

on aus Fr

ücht

en

gewonnen

Fructose

Wasser

Rohasche

max. 6 %

max. 2 %

12.8 9

Gewürzabfälle

Neb

enprodukt, das bei der Herstellung von Gewürzen anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

- Wasser

Rohasche

max. 12 %

max. 5 %

12.9 9

Glucosesirup

Produk

t, das al

s gerei

ni

gte und

konzentrierte wässrige Lösung von aus Stärke gewonnenen Sacchari- den anfäl lt

Wasser

Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Rohasche

reduzierende Zucker, berechnet als Glukose max. 0,7 %

min. 14 %

Landwirtschaft

86

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

12.9a

9

Honig

Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem si

e Nektar

und Honigtau oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindende zuckerhaltige Säfte aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper ver änder

n, i

n Waben aufs

pei

cher

n

und reif

en l

ass

en.

Gesamt

Zuckergehalt

Wasser

max. 23 %

Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein. Honig zu Fütte- rungszwecken darf kei ne Faulbr

uts

poren und Sauerbrut- erreger enthalten

12.10 7

Malz

Produkt,

das durch Keimung von Getreide gewonnen wird und getrocknet sein kann. Es muss weit gehend fr

ei von Mal

zs

taub

sein

Wasser

max.

13

%

12.10a 9

Natürliche

Lignocell

ulos

e

Lignocell

ulos

e, di

e bei der mechanischen Aufarbeitung des Holzes entst

eht und ni

cht

zusät

zli

chen

chemischen Extraktionen oder Au fbe

re

itu

ng

sp

ro

ze

sse

n un

te

rwo

rfen

wir

d

Rohfaser

Wasser

Rohfaser

max. 10%

min. 66 %

12.11

19

Pani

ermehl

Produkt, das haupt

sächli

ch aus zur

Brot

her

st

ellung bestimmt

en

Backmehlen sowie aus Salz und Hef en zusammen

geset

zt ist

Wasser

Rohasche

Natri

um

Rohprotein

min.

14

%

12.12 11

Quarzmehl (Quarz

grit

)

reines

, gemahlenes

Quar

z,

SiO

2

Futtermittelbuch-Verordnung 87

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

12.13 4

Raffi

nati

onsFettsäuren

Nebenprodukt, das bei der Entsäu- erung von Ölen und Fetten unbe- stimmten pflanzlichen oder tieri- schen Ursprungs, mit Lauge oder durch Destillation anfällt Polyens

äuren Wass

er

petr

ol

äther

unl

ösli

che

Ver

unrei

nigu

ng

en

Wasser

petr

ol

ätherunl

ösli

che Ver

unreinigungen

max. 1 %

max. 2 %

12.13a

Rüst- und Sp

ei

se

re

ste

Rüst- und Speiseresten sowie Mischungen aus denselben ohne Produkte der Kat egorien 1, 2 und 3

gemäss der Verordnung über die Ents orgung tieris

cher

Nebenprodukte (VTNP), zerkleinert, sterili- siert und

getr

ocknet.

Wasser

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

Polyen- säuren

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Rohasche

min. 28 %

max. 16 %

max. 5 %

max. 6 %

Darf neben dem Eins atz f

ür Hei

m

tierfutter nur als Futtermittel für Schwei

ne ver

w

endet

werden

12.14 12

Saccharose (Futterz ucker

)

Rüben- oder Rohrz

ucker in festem

Zustan

d

Saccharose Rohasche Sacc

harose min.

97

%

12.15

4

Salze von Fettsäuren 76

Produkt, das bei der Überführung von Fettsäuren in Salze mit Hilfe von C al

cium, Nat

rium- oder

Kali

umh

ydroxid entsteht

Polyensäuren

Calcium (bzw. Na oder K) 12.16 19

Süsswarenabfälle

Neb

enprodukt, das bei der Herstellung von Schokolade, Süssigkeiten und anderen Süsswaren anfällt

Wasser

Rohfett

12.17 19

Teigwarenabf

älle

Ne

benprodukt, das bei der Herstellung von T

ei

gwar

en anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Wasser

Rohprotein

Rohfett

max. 12 %

min. 14 %

max. 1 %

76

In der Bezeichnung kann das je

we

ilig

e Sa

lz

angegeben werden.

Landwirtschaft

88

916.307.1

Nr. Kategorie

Bezeichnung

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung (in der TS) Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

8

12.18Wühlerde

Moor

er

de

Moortränke

Wühlerde für Saugferkel, beste- hend aus Torf, Er

de und Kompost

Wasser

Rohasche

Eisen

salzsäur

eunl

ösli

che

Asche

max. 15 %

12.19 12

Traubenzucker

(Dextrose)

Produkt der Stär

keverzuckerung,

das aus gereinig

ter und kristallisiert

er Gl

ukos

e (

m

it oder

ohne

Kristallwasser

) besteht

Glukose Wasser

Wasser

Glukose

max. 10 %

min. 99,5 %

12.20Futtersuppe

Mischung

en aus Fleischsuppe (Nr. 9.10) und Gemüseabfallsuppe (Nr. 7.7) und anderen Nebenprodukten der Lebensmittel- herstellung, oder Abfälle aus Restaurationsbetrieben

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Chloride, berechnet als NaCl Salzsäure unl

ösli

che

Asche

Polyen- säuren

Darf

nur

als

flüssiges Futter- mittel für Schwei- ne verwendet werden 12.21 4

Kristallines

Fett

Fett

mit unterschiedlichem Anteil tierischer und pflanzlicher Her- kunft, raffiniert und im Kaltluft- strom s prü

hg

etrocknet

Wasser

Rohfett

12.22

Holzkohle

Gemahl

ene Aktiv-Hol

zkohle aus

unbehandeltem un

d speziell für

diese Anwendung ausgewähltem Hol z.

Wasser

max. 8 %

Spezielle Zuberei- tung mit absorbie- render Wirkung im Verdauun gstrakt

Futtermittelbuch-Verordnung 89

916.307.1

Teil 2: Allgemeine Bestimmungen über Ausgangsprodukte I. Die Liste der Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) ist in zwölf Kapitel untergliedert: 1.

Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte 2.

Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte 3.

Körnerleguminosen, deren Produkte und Nebenprodukte 4.

Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte 5.

Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte 6.

Grünfutter und Rauhfutter 7.

Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte 8.

Milchprodukte

9.

Produkte von Landtieren 10.

Fisch, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte 11. Mineralische

Ausgangsprodukte

12. Verschiedenes

II. Vorschriften zur botanischen Reinheit Gemäss Artikel 4 der FMBV.

Die Gehaltsangaben beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im gegebenen Zustand.

III. Vorschriften zur Bezeichnung Enthält der Name eines Ausgangsproduktes ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV. Vorschriften zum Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten zur Herstellung von den in der Futtermittelliste aufgeführten Ausgangsprodukten verwendeten Verfahren.

Beinhalten die Bezeichnungen für die Ausgangsprodukte einen Trivialnamen oder einen Begriff aus diesem Glossar, muss das verwendete Verfahren den dort aufgeführten Definitionen entsprechen.

Landwirtschaft

90

916.307.1

Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff Abpressen Gewinnung

von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien, oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenprodukten durch mechanisches

Pressen (durch Spindel- oder sonstige Pressen)

Kuchen/Expeller (bei ölenthaltenden Materialien) Pülpe, Trester (bei Früchten) Brechen a.

Vorzerkleinerung

grober

Rohkomponenten mit einer Partikel-

grösse = > 50 mm, sowie von Früchten, Körnern und Samen b. Zerkleinern von Presslingen aus dem Pelletierprozess. Auch krümeln genannt

brechen

Krümel/krümeln

Expandieren

Eine einfache Art des Extrudierens Die mögliche Scherung ist meistens etwas geringer und eine eigentliche Formgebung des Expandates ist nur beschränkt möglich

Expandat, expandiert Extraktion Gewinnung

von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von

Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organi-

schen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Extraktionsschrot (bei ölenthaltenden Materialien), Melasse, Trocken-

schnitzel (bei Zucker oder anderen wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)

Extrudieren Pressen von Futtermitteln durch eine Düse unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) Extrudat, extrudiert

Fetthärtung

Behandlung von Ölen und Fetten zur Erhöhung des Schmelzpunkts gehärtet

Flockieren Pressen

von

feuchten und hitzebehandelten Getreidekörnern, zwi-

schen zwei Rollen zu Flocken Flocken

Hitzebehandlung/Erhitzen

Behandlung unter Anwendung von Hitze, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern dampferhitzt, gekocht, gepufft, wärmebehandelt, getoastet Hydrolyse Aufschluss

in

einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebe-

nenfalls Enzymen oder Säuren/ Alkalien

hydrolysiert

Konzentrierung Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen von Wasser

oder sonstigen Bestandteilen Konzentrat

Futtermittelbuch-Verordnung 91

916.307.1

Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngrösse und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Griesskleie

Mehl, Kleie, Griesskleie Nassmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen/Körnern nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke

Keime, Kleber, Stärke, Gluten Pelletieren In

Pelletform

pressen, allenfalls unter Verwendung von Binde- und Presshilfsmitteln nach Anhang 2 Pellet, Würfel

Quetschen/

Walzen

Pressen von eventuell feuchten und hitzebehandelten Getreidekörnern, zwischen zwei Rollen

gequetscht/gewalzt

Raffinieren Entfernen von Verunreinigungen aus Zucker, Ölen und andern Naturmaterialien durch chemische oder physi-

kalische Behandlung raffiniert

Schälen77

Entfernen der äusseren Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem

geschält

Schroten

Grobes Zerkleinern von Getreidekörnern auf Walzwerken mit gerif-

felten Walzen

Schrot/geschrotet

Trocknen Haltbarmachung von Produkten durch künstlichen oder natürlichen Wasserentzug

getrocknet (Sonne oder künstlich) Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser zu erhöhen

vorverkleistert

77 «Schälen» kann ggf. durch «Enthülsen» oder «Entspelzen» ersetzt werden.

Der gebräuchliche Begriff wäre dann «enthülst» oder «entspelzt».

Landwirtschaft

92

916.307.1

Anhang 2

78

(Art. 7)

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste) Die Listen der bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusät ze gemäss Artikel 10 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 kö nnen bei der

Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) oder via Internet bezogen werden: http://www.alp.admin.ch Teil 1: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe 1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel EG-Nr.

Kate- gorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode

r

Tierkategorie

Höchstalter

Mindestge

halt

Höc

hstgeha

lt

Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 200

1

a

Sorbinsäure

C

6H

8O

2 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 201

1

a

Natriumsorbat

C

6H

7O

2Na

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 202

1

a

Kaliumsorbat

C

6H

7O

2K

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 203

1

a

Calciumsorbat

C

12

H

14

O

4Ca

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 214

1

a

4-Hydroxybenzoe- säureeth yleste

r

C

9H

10

O

3 Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

78

Fassung gemäss Ziff. III der V des EVD vom 25. J

uni 2008. B

ereini

gt gemäs

s Ziff

. II der V des EVD vom 1. Mai 2009 (

A

S

2009

2853) und Ziff. I der V des BLW vom 12. J

an. 2010, i

n Kr

aft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010

381)

.

Landwirtschaft

93

916.307.1

EG-Nr.

Kate- gorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode

r

Tierkategorie

Höchstalter

Mindestge

halt

Höc

hstgeha

lt

Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 215

1

a

4-Hydroxybenzoe- säureethylester- Natri umsalz

C

9H

9O

3Na Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

E 216

1

a

4-Hydroxybenzoe- säure pro

py

le

ste

r

C

10

H

12

O

3 Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

E 217

1

a

4-Hydroxybenzoe- säurepr opyl

est

er

Natri

umsalz

C

10

H

11

O

3Na Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

E 218

1

a

4-Hydroxybenzoe- säuremeth yle

ste

r

C

8H

8O

3 Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

E 219

1

a

4-Hydroxybenzoe- säuremethyl est

erNatri

umsalz

C

8H

7O

3Na Heimtiere

-

Alle

Futtermittel

E 222

1

a

Natriumbisulfit

NaHSO

3

Hunde und Katzen

-

500, aus- gedr

ückt

in SO

279

Alle Futtermittel, ausgenommen nicht ve ra

rbe

ite

te

s

Fleisch und nicht ve ra

rbe

ite

te

r Fisch

E 223

1

a

Natriummetabisulfit Na

2S

2O

5

Hunde und Katzen

-

500, aus- gedr

ückt

in SO

280

Alle Futtermittel, ausgenommen nicht ve ra

rbe

ite

te

s

Fleisch und nicht ve ra

rbe

ite

te

r Fisch

E 236

1

a

Ameisensäure

CH

2O

2 Alle

-

- Alle

Futtermittel

79

Allein oder zusammen m it Natriummetabisulfit.

80

Allein

oder

zusammen

mit Natriumbisulfit.

Landwirtschaft

94

916.307.1

EG-Nr.

Kate- gorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode

r

Tierkategorie

Höchstalter

Mindestge

halt

Höc

hstgeha

lt

Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 237

1

a

Natriumformiat

CHO

2Na Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 238

1

a

Calciumformiat

C

2H

2O

4Ca

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 240

1

a

Formaldehyd

CH

2O

Schweine

6 Monate

-

Nur in Magermilch: Höchstgehalt: 600 m

g/k

g

Alle

-

Nur für S

ila

ge

E 250

1

a

Natriumnitrit

NaNO

2 Hunde

und

Katzen

-

100

Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als

20

Prozent

E 260

1

a

Essi

gsäu

re C

2H

4O

2 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 261

1

a

Kaliumacetat

C

2H

3O

2K

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 262

1

a

Natriumdiacetat

C

4H

7O

4Na

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 263

1

a

Calciumacetat

C

4H

6O

4Ca

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 270

1

a

Milchsäure

C

3H

6O

3 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 280

1

a

Pro

pio

nsä

ure C

3H

6O

2 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 281

1

a

Natrium

pro

pionat C

3H

5O

2Na

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 282

1

a

Calcium

pro

pio

na

t C

6H

10

O

4Ca

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 283

1

a

Kalium

pro

pion

at

C

3H

5O

2K

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 284

1

a

Ammonium

pro

pio

na

t C

3H

9O

2N Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 285

1

a

Methylpropionsäure

C

4H

8O

2 Wiederkäuer

mit

Pans

enfunkti

on

- 1000

4000

Alle

Futtermittel

E 295

1

a

Ammoniumformiat

CH

5O

2N Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

95

916.307.1

EG-Nr.

Kate- gorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode

r

Tierkategorie

Höchstalter

Mindestge

halt

Höc

hstgeha

lt

Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 296

1

a

DL-A

pfelsä

ure

C

4H

6O

5 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 297

1

a

Fumarsäure

C

4H

4O

4 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 325

1

a

Natriumlactat

C

3H

5O

3Na

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 326

1

a

Kaliumlactat

C

3H

5O

3K

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 327

1

a

Calciumlactat

C

6H

10

O

6Ca

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 330

1

a

Citronensäure

C

6H

8O

7 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 331

1

a

Natriumcitrate

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 332

1

a

Kaliumcitrate

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 333

1

a

Calciumcitrate

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 334

1

a

L-Weinsäure

C

4H

6O

6 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 335

1

a

L-Natriumtartrate

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 336

1

a

L-Kaliumtartrate

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 337

1

a

Natrium-Kaliumtartrat C

4H

4O

6KNa

⋅4H

2O

A

lle

-

- Alle

Futtermittel

E 338

1

a

Ortho

phos

phor

ure H

3PO

4 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 490

1

a

1,2-Pro

pandi

ol

C

3H

8O

2 Hunde

-

53000 Alle

Futtermittel

E 507

1

a

Salzsäure

HCl

Alle

-

Nur für S

ila

ge

E 513

1

a

Schwefelsäure

H

2SO

4 Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

96

916.307.1

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 300

1

b L-Ascorbinsäure

C

6H

8O

6 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 301

1

b Natri

umL-as

corbat

C

6H

7O

6Na

Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 302

1

b Calci

umL-as

corbat

C

12

H

14

O

12

Ca

2H

2O

A

lle

-

- Alle

Futtermittel

E 303

1

b

5,6-Diacetyl-L- Ascorbin-säu re

C

10

H

12

O

8 Alle

-

Alle

Futtermittel

E 304

1

b

6-Palmityl-L-Ascorbin- säure C

22

H

38

O

7 Alle

-

Alle

Futtermittel

E 306

1

b

Stark tocopherolhaltige Ex tra

kte

n

atü

rlic

he

n

Urs

prun

gs

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 307

1

b

Synthetisches Al

phaT

oco

pherol

C

29

H

50

O

2 Alle

-

Alle

Futtermittel

E 308

1

b

Synthetisches Gamma-Toco pherol

C

28

H

48

O

2 Alle

-

Alle

Futtermittel

E 309

1

b

Synthetisches Delta- Toco pherol

C

27

H

46

O

2 Alle

-

Alle

Futtermittel

E 310

1

b Pro

py

lg

allat C

10

H

12

O

5

Alle

-

100

81

Alle

Futtermittel

81

Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31

1 und E 312 kombiniert.

Landwirtschaft

97

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 311

1

b Oct

yl

ga

lla

t C

15

H

22

O

5

Alle

-

100

82

Alle

Futtermittel

E 312

1

b Dodec

yl

ga

lla

t C

19

H

30

O

5

Alle

-

100

83

Alle

Futtermittel

E 320

1

b

Butylhydroxyanisol (BHA )

C

11

H

16

O

2 Alle

-

150

84

Alle

Futtermittel

E 321

1

b

Butylhydroxytoluol (BHT )

C

15

H

24

O Alle

-

150

85

Alle

Futtermittel

E 324

1

b Ethox

yq

uin C

14

H

19

ON

Alle

150

86

Alle

Futtermittel

82

Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31

1 und E 312 kombiniert.

83

Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31

1 und E 312 kombiniert.

84

Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32

1 und E 324 kombiniert.

85

Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32

1 und E 324 kombiniert.

86

Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32

1 und E 324 kombiniert.

Landwirtschaft

98

916.307.1

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisat oren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 322

1

c; d; e; f

Lecithine

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 400

1

c; d; e; f

Al

ginsäure

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 401

1

c; d; e; f

Natriumal

ginat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 402

1

c; d; e; f

Kaliumal

ginat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 403

1

c; d; e; f

Ammoni

umalginat

Alle ausser Zie

rfischen

--

Alle

Futtermittel

E 404

1

c; d; e; f

Calciumal

ginat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 405

1

c; d; e; f

Propylenglycolalginat (1,2-Propandiol- Al gin

at

)

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 406

1

c; d; e; f

A

ga

r-A

ga

r

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 407

1

c; d; e; f

Carra

geen

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 410

1

c; d; e; f

Johannisbrotke

rnmehl

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 412

1

c; d; e; f

Guarkernmehl, Gua

rg

ummi

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 413

1

c; d; e; f

Tra

ganth

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 414

1

c; d; e; f

Gummi arabicum

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 415

1

c; d; e; f

Xanthan

gummi

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

99

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 418

1

c; d; e; f

Gellangu

mmi Polytetrasaccharid aus

Glucose, Gluconsäure un d Rhamno

se

(2:1

:1

),

aus

Pseudomonas

elodea

(

ATCC 31466

Hunde und Katzen

-

Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr

als

20 Prozent

E 420

1

c; d; e; f

Sorbit

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 421

1

c; d; e; f

Mannit

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 422

1

c; d; e; f

Gl

yceri

n

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 432

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)- Sorbit anM

onolaurat

- Alle

-

5000

87

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 433

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)- Sorbitan-Monooleat - Alle

-

5000

88

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 434

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20- Sorbitan-Mono palmitat

- Alle

-

5000

89

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 435

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)- Sorbit anM

onost

earat

- Alle

-

5000

90

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 436

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)- Sorbitan-Tristearat - Alle

-

5000

91

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 440

1

c; d; e; f

Pektine

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 450b

(I

)

1

c; d; e;

f

Pent

anatr

iumtri

phos

phat

- Hunde

und

Katzen

-

5000 Alle

Futtermittel

87

Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,

E 435, E 436).

88

Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,

E 435, E 436).

89

Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,

E 435, E 436).

90

Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,

E 435, E 436).

91

Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,

E 435, E 436).

Landwirtschaft

100

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 460

1

c; d; e; f

Mikrokristalline Cellulose - Alle

-

Alle

Futtermittel

E 460

(II

)

1

c; d; e;

f

Cellul

os

ep

ul

ve

r

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 461

1

c; d; e; f

Meth

ylcellulose

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 462

1

c; d; e; f

Eth

ylcellulose

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 463

1

c; d; e; f

H

ydr

ox

yp

ro

py

lcellulose

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 464

1

c; d; e; f

Hydroxypropylmethyl- cell ulose

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 465

1

c; d; e; f

Meth

yleth

ylce

llu

lo

se

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 466

1

c; d; e; f

Carboxymethylcellulose (Natriumsalz des Cellulosecarboxy- met hy

le

th

er

s)

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 470

1

c; d; e; f

Natrium-, Kalium- oder Calciumsalze der Speisefettsäuren, allein oder gemischt , die

entweder aus Speise- fetten oder aus destil- lierten Speisefettsäuren gewonnen wurden - Alle

-

Alle

Futtermittel

E 471

1

c; d; e; f

Mono- und Diglyceride von S pe

ise

fe

ttsäu

re

n

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 472

1

c; d; e; f

Mono- und Diglyceride von S pei

sef

ettsäur

en

verestert mit:

- Alle

-

Alle

Futtermittel

a)

Essi

gsäu

re

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

101

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

b)

Milchsäure

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

c)

Zitronensäure

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

d)

Weinsäure

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

e)

Monoacetylund

Diacet

yl-Weinsäure

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 473

1

c; d; e; f

Zuckerester (Ester von Saccharose und Speise- fettsäuren )

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 474

1

c; d; e; f

Zuckerglyceride (Mischung aus Saccha- ro se

este

rn

u

nd

Mo

no

und Digl

yceri

den von

S

pe

ise

fe

ttsä

uren

)

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 475

1

c; d; e; f

Polyglycerinester von S pe

ise

fe

ttsä

uren

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 477

1

c; d; e; f

Monoester von Propylenglykol (1,2-Propandiol) und von S pei

sef

ettsäur

en,

allein oder mit Diestern gemischt - Alle

-

Alle

Futtermittel

E 480

1

c; d; e;

f

Stear

yl-2-lact

ylsäure

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 481

1

c; d; e;

f

Natri

ums

tear

yll

act

yl-2lact

at

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 482

1

c; d; e;

f

Calci

ums

tear

yll

act

yl-2lact

at

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 483

1

c; d; e;

f

Stear

yltartrat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

102

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 484

1

c; d; e;

f Polyethylenglykolgl

ycer

ylricinoleat

- Alle

-

Alle

Futtermittel

E 486

1

c; d; e; f

Dextrane

Alle

Alle Futtermittel

E 487

1

c; d; e;

f PolyethylenglykolSo

jaölfet

tsäureest

er

Kälber

-

6000

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 488

1

c; d; e; f

Po

lyethylenglykolglycery

l-Tal

gfettsäureeste

r

Kälber

-

5000

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 489

1

c; d; e; f

Polyglycerinether mit den durch R edukt

ion

von Öls

äure und P

almitinsäure erhaltenen Alkoholen

Kälber

-

5000

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 490

1

c; d; e; f

1,2-Pro

pandi

ol

- Milchkühe

-

12000 Alle

Futtermittel

Mastrinder,

Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Gefl

üg

el

-36000

Alle

Futtermittel

E 491

1

c; d; e;

f

Sorbit

anM

onost

earat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 492

1

c; d; e; f

Sorbitan-Tristearat - Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 493

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monolaurat - Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 494

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monooleat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 495

1

c; d; e; f

Sorbitan-Mono

palmitat

- Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 496

1

c; d; e; f

Pol

yeth

yle

ng

ly

kol 6000

- Alle

-

300 Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

103

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 497

1

c; d; e; f

Polymere von Polyoxypropylen- polyoxyethylen (M.G. 6800 -9000

)

- Alle

-

50

Alle

Futtermittel

E 498

1

c; d; e; f

Teilpolyglycerinester von polykondensierten Rizinusf ettsäuren

- Hunde

-

Alle

Futtermittel

E 499

1

c; d; e; f

Cassia-Gum

Hund

e und Katzen

-

1760

0

Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als

20

Prozent

Landwirtschaft

104

916.307.1

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 330

1

g; i

Citronensäure

C

6H

8O

7 Alle

-

- Alle

Futtermittel

E 470

1

g; i

Natrium-, Kalium- und Calci ums

tear

at

e

C

18

H

35

O

2Na,

C

18

H

35

O

2K und

C

36

H

70

O

4Ca*

Alle-

Alle

Futtermittel

E 516

1

g; i

Calcium-Sulfat- Dih ydrat

CaSO

4 · 2H

2O* Alle

-

30000

Alle

Futtermittel

E 535

1

g; i

Natriumferrocyanid

Na

4[Fe(CN)

6] · 10H

2O Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferroc yanidanion

)

E 536

1

g; i

Kaliumferrocyanid

K

4[F

e(CN)

6] · 3H

2O Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferroc yanidanion

)

E 551a

1

g; i

Kies

els

äure, gefäl

lt und

getr

ocknet

7H

-* Alle

-

Alle

Futtermittel

E 551b

1

g; i

Kolloidales Siliciumdioxi d

1H8

-*

H

Alle

-

Alle

Futtermittel

E 551c

1

g; i

Kieselgur (Diat

omeener

de,

ger

ei

ni

gt

)

9H

-* Alle

-

Alle

Futtermittel

E 552

1

g; i

Calcium-Silikat, sy nthetisch

10H

-* Alle

-

Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

105

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 554

1

g; i

Natriumaluminium- silikat, s ynthetisch

1H

-* Alle

-

Alle

Futtermittel

Paraf

.

1

g; i

Paraf

finöl

Medi

zini

sches

W

eissöl Alle

-

50000

In

Zusatzstoffvormischungen und in Mineralfuttermit- teln

E 558

1

g; i

Bent

onit - M

ont

morillonit

-* Alle

-

20000

Alle

Futtermittel

Mischung mit Zusatzstoffen der Gruppen «Zusatz- sto ffe

z

ur Verhütung der Kokzi- dios

e und der

Histomoniasis» sind unzulässig, ausser Monensin-Natrium, Na ra

sin

, La

sa

loc

id

Natrium, Salinomy- cin-

Nat

rium,

Robenidin. >> Angabe auf der Etikette: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes

Landwirtschaft

106

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 559

1

g; i

Kaolinit-Tone, as

bestf

rei

Natürliche Mischungen von t onar

tigen Mi

ner

alien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhal- tigen Aluminiumsilika- ten, der

en Haupt

bestandteil Kaolinit ist*

Alle-

Alle

Futtermittel

E 560

1

g; i

Steatit, chlorithaltig (natürliche Mischungen) Natürliche Mischungen von St eat

it und Chlorit,

as

bestf

rei

- Mindestreinheit

der

Mischun

gen: 85

%

Alle-

Alle

Futtermittel

E 561

1

g; i

Vermicul

it Natürliches

Magnesium-

A

lumini

umE

isenSilikat, hitzeexpandiert, as

bestf

rei

Höchstgehalt an Fluor: 0,3 % *

Alle-

Alle

Futtermittel

E 562

1

g; i

Sepiolit

Wasserhaltiges Magne- sium-Silikat sedimen- tärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, as bestf

rei

Alle-

20000

Alle

Futtermittel

E 565

1

g; i

Li

gni

ns

ul

fonat

e

-* Alle

-

- Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

107

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 566

1

g; i

Natrolith-Phono

lith Natürliche

Mischungen

von Alumosili

kat

en

(alkali- und erdalkali- halti g) und Al

umohydr

osili

kat

en, Natrolith (43-46,5 %) und Fel

ds

pat

*

Alle-

25000

Alle

Futtermittel

E 567

1

g; i

Klin

optilolith vulkanischen Ur

spr

ungs

Calcium-Alumosilikat- hydr at vulkanis

chen

Ursprungs mit einem Mindest gehalt von

85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Felds

pat

,

Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz Höchstgehalt an Blei: 80 m g/k

g

Schwei

ne, Kani

nchen, Geflügel

-20000

Alle

Futtermittel

E 568

1

g; i

Klinoptilolith sedimen- tä ren

Ursp

ru

ng

s

Calcium-Alumosilikat- hydr at s

ediment

är

en

Ursprungs mit einem Mindest gehalt von

80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 20 % Lehm, fr

ei

von F

as

ern und Quar

z

Mastschweine, Masthühner, Masttruthühner, Rinder, Lachs -20000

Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

108

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 598

1

g; i

Synt

hetis

che C

al

ci

umaluminate

Mischungen von Calci umalumi

nat

en, di

e

zwischen 35 und 51 % AI 2O

3 enthalten

Höchstgehalt an Molybdän: 20 mg/kg* Gefl

ügel, Kani

nchen und Schweine

-20000

Alle

Futtermittel

Milchkühe,

Mastrinder

, Kälber,

Schaf- und Ziegen- lämme r

-8000

Alle

Futtermittel

E 599

1

g; i

Perlit

Natürliches Natrium- Aluminium-Silikat, hitzeexpandiert, as bestf

rei

*

Alle-

Alle

Futtermittel

*

H

öchstgehalt an Dioxi nen: 500 pg WHO-P

C

DD/FTEQ/kg. Der

Di

oxin

gehalt i

st di

e Summe pol

ychl

orier

ter Di

benzopar

a-dioxi

ne (P

CDD)

und pol

ychl

orie

rter

Dibenzofurane (PCDF), ausgedrück t in t

oxi

sc

hen Äquivalent

en de

r Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung

der WHO-TEF (

Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Hö

chstgehalt auszudrücken, d.h.

bei der Berechnung

der Gehalte ist dav on auszugehen, da

ss alle unt

er der Nachwei

sgrenze lie

genden Werte aller

gleicharti

gen Verbindun

gen der Nachweis

grenze ents

prechen.

Landwirtschaft

109

916.307.1

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren EG-Nr. Kategorie

Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis

che Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 170

1

j Calciumcarbonat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 210

1

j

Benzoesäure

Mastschwei

ne5000

10000

In

der

Gebrauchsanweisung ist Folgendes an- zugeben:

«Ergänzungsfutter- mittel, die Benzoe- säure enthalten, dürfen ni cht

als

alleiniges Futter für Mastschweine vertrieben werden.» «Zur Anwender- sicherheit: Im Hinblick auf di

e

Anwendersicherheit sollten Massnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von ei nat

embarem

Staub durch di

es

en

Wirkstoff zu mini- mier en. S

icher

heit

sdatenblätter (SDB) sind verfü

gb

ar.»

Landwirtschaft

110

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis

che Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 296

1

j

DL- und L-A

pfelsäure

Hunde

und

Katzen

-

-

- 1

j

Ammoniumdihydro- genortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

- 1

j

Diammoniumhydro- genortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 339(I)

1

j

Natriumdihydrogen- ortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 339(II)

1

j

Dinatriumhydrogen- ortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 339(III)

1

j

Trinatriumortho- phos phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 340(I)

1

j

Kaliumdihydrogen- ortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 340(II)

1

j

Dikaliumhydrogen- ortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 340

(III

) 1

j Trikaliumortho

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 341(I)

1

j

Calciumtetrahydro- ortho phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 341(II)

1

j

Calc

iumhydrogenorthophos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 350(I)

1

j

Natriummalat (Salz der DL- oder L-A pfe

lsäu

re

)

Hunde

und

Katzen

-

-

E 450a(I)

1

j

Dina

triumdihydrogendi

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 450a

(III

) 1

j Tetranatrium

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

Landwirtschaft

111

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis

che Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 450b

(IV

) 1

j Tetrakaliumdi

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 450b

(I

) 1

j Pent

anatr

iumtri

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 450b

(II

) 1

j Pent

akali

umtri

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 500

(I

) 1

j Dinatriumcarbonat Hunde

und

Katzen

-

-

E 500(II)

1

j

Natriumhydrogen- carbonat Hunde

und

Katzen

-

-

E 500

(III

) 1

j Natri

umses

quicarbonat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 501(II)

1

j

Kaliumhydrogen- carbonat Hunde

und

Katzen

-

-

E 503

(I

) 1

j Ammoniumcarbonat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 503(II)

1

j

Ammoniumhydrogen- ca rb

onat

Hunde

und

Katzen

-

-

E 507

1

j Salzsäure

Hunde

und

Katzen

-

-

E 510

1

j Ammoni

umchlori

d

Hunde

und

Katzen

-

-

E 513

1

j Schwefelsäure

Hunde

und

Katzen

-

-

E 524

1

j Natri

umh

ydroxi

d

Hunde

und

Katzen

-

-

E 525

1

j Kali

umh

yd

roxi

d

Hunde

und

Katzen

-

-

E 526

1

j Calciumh

ydr

oxi

d

Hunde

und

Katzen

-

-

E 529

1

j Calci

umoxi

d

Hunde

und

Katzen

-

-

E 540

1

j Dicalci

umdi

phos

phat

Hunde

und

Katzen

-

-

Milchkühe,

Mastrinder

, Kälber,

Schaf- und Ziegen- lämme r

-8000

Landwirtschaft

112

916.307.1

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: l) Vergällungsmittel EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5 6

7

8

9

E 131

1

l

Patentblau V

Calciumsalz der 5- Hydr oxy-4', 4"-B

is(Diet

hyl

amino)Triphenyl-Carbinol- 2,4-Dis

ul

fonsäur

e

Alle ausser Hunde, Katzen, körner- fressende Ziervö- gel und Kleinnager -

Nur in Futtermitteln zugelassen auf- gr

und der Verarbeitung von I) Lebensmittel-

abf

äll

en

II) denaturiertem

Getreide

III) Tapiokamehl

oder sons

tigem

Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stoffen de- nat

uri

ert oder

zum Zweck einer in

ne

rb

et

rie

blichen notwen- digen Identitäts- sicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist

Landwirtschaft

113

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5 6

7

8

9

E 142

1

1

Brillantsäuregrün BS (Lisamingr ün)

Natriumsalz der 4,4'-Bis (Dymethyla- mino) Di phenyl

methylen-

2Napht

ol3,6-

Disulfonsäure

Alle ausser Hun- den und Katzen -

Nur in Futtermitteln zugelassen auf- gr

und der Verarbeitung von I) Lebensmittel-

abf

äll

en

II) denaturiertem

Getreide

III) Tapiokamehl

oder sons

tigem

Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stof

fe

n

denaturiert oder zum Zweck einer in ne

rb

et

rie

blichen notwendi- gen I

dent

itätssicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist

Hunde

und

Katzen

-

-

Landwirtschaft

114

916.307.1

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Farbstoffe EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 102

2

a

(iii

)92

Tartr

azi

n

C

16

H

9N

4O

9S

2Na

3

Zierfische

-

-

rne

rfre

sse

nde

Ziervö

gel

-150

Klei

nna

ge

r

-

150

E 110

2

a

(iii

) Gelborange

S

(Sunsetgelb FCF)

C

16

H

10

N

2O

7S

2Na

2

Zierfische

-

-

rne

rfre

sse

nde

Ziervö

gel

-150

Klei

nna

ge

r

-

150

E 124

2

a

(iii

) Ponceau

4

R

C

20

H

11

N

2O

10

S

3Na

3

Zierfische

-

-

E 127

2

a

(iii

) Er

yth

rosin C

20

H

6I

6O

5Na

2H

2O

Z

ierfische

-

-

E 131

2

a (iii)

Patentbl

au V

Calciumsalz der 5-Hydroxy-4' , 4"-Bis(Diet

hyl

amino)Triphenyl-Carbinol- 2,4-Dis

ul

fonsäur

e

Hunde und Katzen

rne

rfre

sse

nde

Zier

vögel

Kleinnager

-

-

-

150

150

E 132

2

a

(iii

) Indi

gotin C

16

H

8N

2O

8S

2Na

2

Zierfische

-

-

92

i)

Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in ei nem Futtermittel wiederherstellen; ii)

Stoffe, die bei Verfütte rung an Tiere Lebensmitteln tieris chen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfi schen und -vögeln pos itiv beeinflussen.

Landwirtschaft

115

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 141

a

(iii

) Chlorophyll-KupferKomplex

- Zierfische

-

-

rne

rfre

sse

nde

Ziervö

gel

-150

Klei

nna

ge

r

-

150

E 142

2

a (iii)

Brillantsäuregrün BS (Lisamingr ün)

Natriumsalz der 4,4'- Bis (Dymet hyl

amino)

Diphenylmethylen-2- Napht ol3,6-

Disulfonsäure

Hunde, Katzen und Zierfische --

E 153

2

a

(iii

) Kohlens

chwar

z

C

Zierfis

che

-

-

E 160a

2

a

(iii

) Beta-Karotin

C

40

H

56

Kanarienvö

gel

-

-

E 160b

2

a

(iii

) Bixin

C

25

H

30

O

4

Zierfische

-

-

E 160c

2

a

Ca

psanthin C

40

H

56

O

3

Gefl

üg

el

-

80

93

E 160e

2

a

Beta-A

po8'-C

ar

otinal

C

30

H

40

O Geflü

gel

-

80

94

E 160f

2

a

Beta-Apo-8'-Carotin- säure-Eth yleste

r

C

32

H

44

O

2 Geflügel

-

80

95

E 161

b 2

a

Lutein

C

40

H

56

O

2

Gefl

üg

el

-

80

96

E 161c

2

a

Kr

yp

to

xan

th

in

C

40

H

56

O Geflü

gel

-

80

97

93

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

94

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

95

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

96

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

97

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

Landwirtschaft

116

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 161g

2

a

Canthaxanthin

C

40

H

52

O

2 anderes

Geflügel

als L

eg

ehennen

-25

Die

Mischung

von

Canthaxanthin mit anderen Car otinoi

den und Xantho- phyllen ist zulässig, so

fe

rn

d

ie

Ge

sa

mtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermit- tel nicht überstei

gt.

Legehennen

-

8

Lachse,

Forellen

-25

Verabreichung

nur

ab dem Alter von 6 M onaten zul

ässi

g

Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxant hin ist

zugelassen unter der Bedingung, dass die Ge sa

mtme

nge

d

er

Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet.

Hunde,

Kat

zen

sowi

e Zi

erfis

che

--

Hei

m

und

Zi

ervö

gel

--

Landwirtschaft

117

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 161h

2

a

Zeaxanthin

C

40

H

56

O

2

Gefl

üg

el

-

80

98

E 161i

2

a

Citranaxanthin

C

33

H

44

O Le

gehennen

-

80

99

E 161j

2

a

Astaxant

hin

C

40

H

52

O

4

Lachse und Forellen -100

Verabreichung

nur

ab dem Alter von 6 M onaten zul

ässi

g.

Die Mischung von Astaxant hin mit

Canthaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, dass die Ge sa

mtme

nge

d

er

Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet Zierfische

-

-

98

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

99

Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

Landwirtschaft

118

916.307.1

EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 172

2

a

(iii

) Eisenoxi

dr

ot

Fe

2O

3 Zierfische

-

-

Alle Stoff

e, di

e z

ur

Fär

bung von

Lebensmitteln zugela ssen

sin

d, a

usse

r

Patentblau V und Brillantsäuregrün Alle

Nur in Futtermitteln zuge la

ssen

a

ufg

run

d

de

r Ve

ra

rb

ei

tu

ng

von:

I) Lebensmittelabf

äll

en

II) sonstigem

Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stoffen dena- turiert oder zum Zweck einer in- ner

betrieblichen

notwendigen Identitäts- sicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist Hunde

und

Katzen

-

-

Landwirtschaft

119

916.307.1

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Aromastoffe EG-Nr. Kategorie

Funkti

onsGruppe

Zusatzstoff Chem

ische

Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r

Tierkategorie

Höc

hstalter Mindestge

halt

Höc

hstgehalt Sonstige

Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 954

(I

) 2

b Saccharin

C

7H

5NO

3S

F

erkel

4 Monate

150

E 954

(II

) 2

b Saccharincalcium

C

7H

3NCaO

3S

F

erkel

4 Monate

150

E 954

(III

) 2

b Saccharinnatrium

C

7H

4NNaO

3S

F

erkel

4 Monate

150

E 959

2

b Neohes

peridi

nDihydrochalcon

C

28

H

36

O

15

Ferkel

4 Monate

35

Hunde

-

35

Schafe

-

30

Käl

be

r

-

30

-

Alle

natürlichen

Produkt

e und s

ynthet

ischen

Produkte di

e ähnli

ch

sind

Alle

-

-

Landwirtschaft

120

916.307.1

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chem isch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r Tierkategorie

Höc

hstalter

Höc

hstgeha

lt pro kg

Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 672

3

a

Vitamin A

Masthühner Mastenten Masttruthühner Mastlämmer Mastschweine Mastrinde

r

13500 IE

Alle Futtermittel mit Au sna

hme

d

er

Futtermittel für Jungti er

e

Mastkälber

25000 IE

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Andere

T

ierarten

oder

Tierkate

gorien

-Alle

Futtermittel

E 670

3

a

Vitamin D

2Ferkel

Käl

ber

10000 IE

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Glei

chzei

tige

Verabreichung von Vitamin D 3

unzulässi

g

Rinder

Schafe E

qui

den

- 4000

IE

"

Sonsti

ge

Tierarten

oder Tier

kat

egori

en,

ausser Geflügel und Fische - 2000

IE

"

Landwirtschaft

121

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r Tierkategorie

Höc

hstalter

Höc

hstgeha

lt pro kg

Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

9

E 671

3

a

Vitamin D

3Ferkel

Käl

ber

10000 IE

Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Glei

chzei

tige

Verabreichung von Vitamin D 2

unzulässi

g

Rinder

Schafe E

qui

den

- 4000

IE

"

Masthühner

und

Truthühne

r

- 5000

IE

"

Sonsti

ges

Geflügel

und Fis

che

- 3000

IE

"

Sonsti

ge

Tierarten

oder Tier

kat

eg

ori

en

- 2000

IE

"

Landwirtschaft

122

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r Tierkategorie

Höc

hstalter

Höc

hstgeha

lt pro kg

Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

9

3a670a 3

a

25-Hydroxy- chol

ecalcifer

ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Stabilisierte Form von 25-Hydroxy- chol ecalcifer

ol

Charakterisierung des Wirkstoffs: 25-Hydr oxychol

ecalcifer

ol,

C

27

H

44

O

2.H

2O,

CAS-Nummer: 63283-36-3 Reinheitsanforderun- gen: 25-Hydroxy- chol ecalcifer

ol

> 94 %

Sonsti

ge ver

w

andt

e

Sterol

e j

eweils < 1 %

Eryt

hrosi

n < 5 mg/kg

Analysemethode: Bestimmung von 25-Hydr oxychol

ecalciferol: Hoch- leistungsflüssig- chromatographie mit Massenspektro- metri

e-Koppl

ung

(HPLC-MS)

Masthühne

r

0,100 m

g

1. Der

Zusatzstoff

wird Futtermitteln als Vormischung bei gegeben.

2. Höchstgehalt

der

Kombi

nation

25-Hydr

oxychol

e

cal

cif

erol

/

Vitamin D

3 (Cholecalciferol) je kg Alleinfuttermittel (40 IE Vit. D

3 =

0,001 mg):≤ 0,125 mg (5000 IE

Vitamin D

3) für

Masthühner und M

ast

truthühner;

≤ 0,080 mg für sonstiges Ge- flügel;

≤ 0,050 mg für Schweine.

3. Glei

chzei

tige

Verabreichung von Vitamin D 2

unzulässig

Provis

ori

sche

Zulassung, gestüt

zt auf

Artikel 7 Ab

sa

tz 4 d

er

Futtermittel- Verordnung, bis 31. J uli

2010

Sonsti

ges Geflü

gel

0,080 m

g

Masttruthühne

r

0,100 m

g

Schwei

ne

0,050

mg

Landwirtschaft

123

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart ode

r Tierkategorie

Höc

hstalter

Höc

hstgeha

lt pro kg

Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

9

Bestimmung von Vitamin D 3 in

Alleinfuttermittel: Revers ePhas

e-HPLC

mit UV-Detektion bei 265 nm [EN 12821:2000] 4. Ethoxyquingehalt

ist auf dem Eti- kett anzugeben.

5.

Sicherheit: Es ist Atemschutz zu tragen.

Alle Stoffe der Gruppe, ausgenommen Vitamin A und Vitamin D

Alle

-

Alle

Futtermittel

Landwirtschaft

124

916.307.1

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

E 1

3

b Eisen

- Fe

E

is

en

-(

II

)-car

bonat FeCO

3

Schafe 500 (insgesamt) Heimtiere 1250 (ins

gesamt)

Ferkel bi

s zu 1 W

oche vor

dem Absetzen 250 mg/Tag sonstige Schwei

ne 750

(ins

gesamt)

andere Tierarten 750 (ins gesamt)

Eisen-(II)-chlorid,

Tetrah

ydrat

FeCl

2 · 4H

2OEisen-(III)-chlorid,

Hexah

ydrat

FeCl

3 · 6H

2OEisen-(II)-citrat,

Hexah

ydrat

Fe

3(C

6H

5O

7) · 6H

2OEisen-

(II

)-fumarat FeC

4H

2O

4

Eisen-(II)-lactat,

Trih

ydr

at

Fe(C

3H

5O

3)

2 · 3H

2OEisen-

(III

)-oxi

d Fe

2O

3

Eisen-(II)-sulfat,

Monoh

yd

rat

FeSO

4 · H

2OEisen-(II)-sulfat,

He

ptah

ydrat

FeSO

4 · 7H

2OEisenami

nosäur

enchelat

,

Hydrat

Fe(x)

1-3

· nH

2O (x = Ani

on

von Aminosäuren aus Soja- proteinen, hydrolisiert) Mole- kul ar

gewicht unter 1500

Glycin-Eise

nchelat-Hydrat Fe(x) 1-3

· nH

2O (x = Ani

on

des s

ynthetischen Gl

ycins

)

Landwirtschaft

125

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

E 2

3

b Jo

d

- I

Ca

lc

iu

m

jodat, Hexah

ydr

at

Ca

(IO

3)

2

· 6H

2O

E

qui

den:

4 (ins

ges

amt);

Milchkühe und Lege- hennen 5 (insgesamt); Fische: 20 (insgesamt) andere Tierarten oder Tierkategorien: 10 (ins gesamt

)

Jo

d

- I

Ca

lc

iu

m

jodat, was

serfr

ei

Ca

(IO

3)

2

Natri

um

jodi

d NaI

Kali

umj

odid

KI

E 3

3

b

Kobalt - Co

Kobalt (II)-acetat, Tetrah ydrat

Co(CH

3COO)

2 · 4H

2O 2

(i

ns

ges

amt)

Basisches

Kobalt-(II)carbonat, Monoh

ydrat

2CoCO

3 · 3C

o(

OH)

2 · H

2OKobalt-(II)-chlorid,

Hexah

ydrat

CoCl

2 · 6H

2OKobalt-(II)-sulfat,

He

ptah

ydrat

CoSO

4 · 7H

2OKobalt-(II)-sulfat,

Monoh

ydrat

CoSO

4 · H

2OKobalt-(II)-nitrat,

Hexah

ydrat

Co(NO

3)

2 · 6H

2O

Landwirtschaft

126

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

E 4

3

b

Kupfer - Cu

Kupfer-(II)-acetat, Monoh ydrat

Cu(CH

3COO)

2 · H

2O Schweine*

Ferkel bis zu 12 Wo- chen: 170 (i

ns

ges

amt)

sonstige Schwei

ne: 25

(ins

gesamt)

Rinder** - Milchaustauschfuttermittel und sonstige Alleinfuttermittel für Rinder

vor dem Wiede

rkä

ue

ra

lte

r 15

(in

sge

samt)

- Sonsti

ge

Rinder

35

(ins

gesamt)

Schafe*** 15 (insgesamt) Fische 25 (Insgesamt) Schalentiere 50 (ins

gesamt)

sonstige Tierarten 25 (ins gesamt)

Folgende Erklärungen sind auf dem Etikett und in den Begl eitpapier

en anzubri

ngen:

* Mischfuttermittel für

Schwei

ne: Deklar

ation

von Cu obligatorisch.

**

Bei Rindern nach Beginn des Wieder- käueralters: Sofern der Kupfergehalt in Futtermitteln weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt die- ses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwe- felgehalt gehalten wer- den, zu Kupf ermangel

führen».

*** B

ei Schafen: Sofer

n

der

Gehalt an Kupfer i

n

Futtermitteln 10 mg/kg überst ei

gt: «Der Kupfergehalt dieses Futter- mittels kann bei bestimmt

en Schaf

ra

ss

en

zu Vergiftungen füh- ren».

Basisches

Kupfer-(II)carbonat, Monoh

ydrat

CuCO

3 · Cu(OH)

2 · H

2O

Kupfer-(II)-chlorid, Dih

ydrat

CuCl

2 · 2H

2O

Ku

pfe

r(II

)-Met

hi

onat

Cu

(C

5H

10

NO

2S

) 2

Ku

pfe

r(II

)-oxi

d CuO

Kupfer-(II)-sulfat, Monoh

ydrat

CuSO

4 · H

2O

Kupfer-(II)-sulfat, Pentah

ydrat

CuSO

4 · 5H

2O

Ami

nos

äurenKupfer

chel

at,

Hydrat

Cu(x)

1-3

· nH

2O

(x = Anion von Aminosäuren aus hydr olisiert

em Soj

apr

otei

n) Molekul

argewicht

höchstens 1500

Glyc

in

-Ku

pfe

rch

ela

t-Hy

dra

t

Cu(x)

1-3

·

nH

2O

(x = Anion des synthetischen Glyc in

s)

Landwirtschaft

127

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

E 5

3

b Mangan

Mn

Man

gan(II

)-carbonat MnCO

3

Fische 100 (insgesamt) sonstige Tierarten 150 (ins gesamt)

Mangan-(II)-chlorid,

Tetrah

ydrat

MnCl

2 · 4H

2OSekundäres

M

angan-(II)phos

ph

at,

Trih

ydr

at

MnHPO

4 · 3H

2OMan

gan(II

)oxi

d MnO

Man

gan(III

)-ox

id

Mn

2O

3

Mangan-(II)-sulfat,

Tetrah

ydrat

MnSO

4 · 4H

2OMangan-(II)-sulfat,

Monoh

ydrat

MnSO

4 · H

2OAminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Mn(x)

1-3

· nH

2O (x = Ani

on

von Aminosäuren aus hydro- lisiertem Sojaprotein) Mole- kul ar

gewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat- H

ydr

at

Mn (x)

1-3

· nH

2O (x = Ani

on

des s

ynthetischen Gl

ycins

)

Landwirtschaft

128

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

E 6

3

b Zink

- Zn

Zinklactat, Trih

ydr

at

Zn

(C

3H

5O

3)

2

· 3H

2O

H

ei

mtier

e 250 (i

nsgesamt)

Fische 200 (insgesamt) Milchaustauschfuttermittel 200 (ins gesamt)

sonstige Tierarten 150 (ins gesamt)

Zinkacet

at,

Dih

ydrat Zn

(CH

3

⋅COO

) 2

· 2H

2O

Zinkcarbonat

ZnCO

3

Zinkchlorid,

Monoh

ydrat

ZnCl

2

· H

2O

Zinkoxi

d ZnO

Zinksulfat,

He

ptah

ydrat

ZnSO

4

· 7H

2OB

le

ig

ehalt max. 600 m

g/k

g

Zinksulf

at,

Monoh

ydrat

ZnSO

4

· H

2O

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zn(x)

1-3

· nH

2O

(x = Anion von Aminosäuren aus hydr olisiert

em Soj

apr

otei

n), Molekul

argewicht

höchstens 1500

Glycin-Zinkch

el

at

-Hydr

at

Zn

(x

) 1-3

· nH

2O

(x = Anion des synthetischen Gl ycins

)

E 7

3

b Molybdän

Mo

Ammoni

ummol

ybdat

(NH

4)

6Mo

7O

24

· 4H

2O2

,5

(

in

sg

es

am

t)

Natri

ummol

ybdat Na

2MoO

4

· 2H

2O

E 8

3

b Selen

- Se

Natriumselenit

Na

2SeO

3

0,5 (i

ns

gesamt)

Natri

ums

elenat

Na

2SeO

4

Landwirtschaft

129

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

3b8.10 (E 8.1)

3

b

Selen

Selen in or

ganis

cher

For

m

aus

Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-3060

(inakti

vierte Sel

enhef

e)

Selen in or

ganis

cher

For

m

,

hauptsächlich Selenmethionin (63 %), und Selenverbindun- gen mit niedri gem Molekul

argewicht (34-36 %) mit einem Gehalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or

ganis

cher

For

m

)

Analysemethode

100

:

Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS ) oder H

ydr

id

-AAS

0,5 (insgesamt)

Der Zusatzstoff soll in Form einer Vormischung Bestandteil von Misch- futtermitteln sein.

Zur Si

cherheit der

Anwender: Atemschutz, Schutz- brille und Handschuhe währ

end der

Handhabung.

3b8.11 3

b

Se

Alcosel

2000

Selenmet

hionin aus Saccharomyces cer

evisiae NCYC

R397 (inaktivierte Selen- he fe

)

Charakterisier

ung des Wir

kstoffs: Selen in or

ganis

cher

For

m

,

hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or ganis

cher

For

m

)

Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS Alle Tierarten 0,5 (i ns

gesamt)

Provis

ori

sche Zul

ass

ung,

gestüt

zt auf Artikel 7

Absatz 4 der Futtermittel- Verordnung, bis 31. Juli 2010 1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vor- mischung beigegeben.

2. Zur

Si

cherheit

der

Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe währ end der

Handhabun

g.

100

Ausführliche

Informationen

zu den Analysemethoden sind auf de r Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.j rc

.b

e/

ht

ml/c

rlfa

a/

ab

ru

fba

r.

Landwirtschaft

130

916.307.1

Kenn- nu

mmer

Kate- gorie

Funkti

onsgruppe

Element Zusatzstoff Chemische

Bezeic

hnung

Höc

hstgeha

lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit

12 % Feuc

htigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen 1 2

3

4

5

6

7

8

3b8.12 3

b

Se

Selsaf

Selenmethionin aus

Saccha-

romyces

cer

evisiae

CNCM

I-3399 (inaktivi

ert

e

Selenhef

e)

Charakterisier

ung des Z

usat

zstoffs: Selen in or

ganis

cher

For

m

,

hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000- 2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or ganis

cher

For

m

)

Charakterisier

ung des Wir

kstoffs: Selenmethionin aus

Saccha-

romyces

cer

evisiae

CNCM

I-3399 (inaktivi

ert

e Sel

enhefe)

Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS ) oder H

ydr

id

-AAS

Alle Tierarten 0,5 (i ns

gesamt)

Provis

ori

sche Zul

ass

ung,

gestüt

zt auf Artikel 7

Absatz 4 der Futtermittel- Verordnung, bis 31. Juli 2010 1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vor- mischung beigegeben.

2. Zur

Si

cherheit

der

Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe währ end der

Handhabung.

Landwirtschaft

131

916.307.1

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.1.1 3

c

DL-Met

hioni

n

DL-Met

hioni

n,

technis

ch

rein

CH

3S(CH

2)

2-CH(NH

2)COOH

Wasser

DL-Met

hionin

DL-Methionin

min.

98

%

3.1.3 3

c

Zink-Met

hionin

r

Rinder

, S

chaf

e und

Ziegen mit Pansen- funkti on (ZinkMethi

oni

n)

Zink-Met

hionin, t

echnis

ch

rein

[CH

3S(CH

2)

2-CH(NH

2)COO]

2Zn

Wasser

DL-Met

hionin

DL-Methionin

Zink

min. 80 %

max. 18,5 %

3.1.4 3

c

DL-Met

hioni

nNatri

um-Konzentr

at, fl

üssi

g

DL-Met

hioni

n-Nat

riumKonzentr

at, fl

üssi

g, t

echnisch rei

n

[CH

3S(CH

2)

2-CH(NH

2)COO]Na

Wasser

DL-Met

hionin

DL-Methionin

Natri

um

min. 40 %

min. 6,2 %

3.1.5 3

c

DL-Met

hioni

n,

pansengeschützt, für Wiederkäuer (DL-Methionin, pansen geschützt

)

DL-Met

hioni

n, t

echnis

ch

rein, geschüt

zt dur

ch

Copol

ymere Vi

nyl

pyridinestyr

ene

Wasser

DL-Met

hionin

Landwirtschaft

132

916.307.1

Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.1.6 3

c

DL-2-Hydroxy-4- met hyl

-m

er

capt

obu

tte

rsäure

r

alle Tierarten (Hydroxy-Analog von M et

hionin)

DL-2-Hyd

ro

xy

-4

-me

th

yl

mercapto-buttersäure

CH

3-S-(CH

2)

2-CH(OH)COOH

Wasser

Ge

sa

mtsä

ur

e

Monomere Säure

Ge

sa

mtsä

ur

e

Monomere Säure

min. 85 %

min. 65 %

Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säur e und Ges

amt

säure

Anteil des Produktes im Futtermittel 3.1.7 3

c

Calciumsalz

der

DL-2-Hydroxy-4- met hyl

-m

er

capt

obu

tte

rsäure

r

alle Tierarten (Cal ciumsalz des

Hydroxy-Analogs von M et

hionin)

Calciumsalz der DL-2- Hydroxy-4-methyl- mercapto-buttersäure [CH

3-S-(CH

2)

2-CH(OH)COO]

2 Ca

Wasser

Monomere

Säure

Monomere

Säure

Calcium

min. 83 %

min. 12 %

Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säure Anteil des Produktes im Futtermittel

Landwirtschaft

133

916.307.1

Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.1.8 3

c

Methionin-analoge

Is

opropylester

des Methioninhydroxyanalogs

CH

3-S-CH

2-C(OH)HCOOCH-(CH

3)

2

Wasser

Ester

Monomere

Ester

101

Feuchti

gkeits

gehalt:

min 90%

max. 1 %

Auf

der Etikett

e oder

der Verpackung des Produkts anzugeben:Isopropylester der 2-Hydroxy-4 me- thylthiobuttersäure

Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben: - Methi oni

nanalog:

Isopropylester der 2- Hydroxy-4-methyl- thio-Buttersäure - Prozentsatz

des

Methioninanalogge- halts im Futtermittel 3.2.1 3

c

L-Lysin

L-Lysin,

technisch

rein

NH

2-(CH

2)

4-CH(NH

2)COOH

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min.

98

%

3.2.2 3

c

L-Lysin-Konzen- tra t, flü

ssig

Basisches L-Lysin-Kon- zentr at, fl

üssi

g, aus der

Fermentation von Saccha- ros e, M

el

ass

e, St

är

kepr

odukt

en und ihr

en Hydr

olysaten

NH

2-(CH

2)

4-CH(NH

2)COOH

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min.

60

%

101

in

der

Trockensubstanz

Landwirtschaft

134

916.307.1

Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.2.3 3

c

L-Lysin-Monohyd- rochlorid (L-Lysin-HCl)

L-Lysin-Monohydrochlo- rid, technisch rein NH

2-(CH

2)

4-CH(NH

2)COOH

· HCI

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min.

78

%

3.2.4 3

c

L-Lysin- Monohydro- chl ori

dKonzentr

at,

flüssi

g (

L

-Lysi

nHCl, fl

üs

sig)

L-Lysin-Monohydrochlo- rid-Konzentr at, fl

üssi

g, aus

de

r Fe

rme

nta

tion

von S

acchar

os

e, Melas

se,

Stärkeprodukte und ihren Hydr olys

aten

NH

2-(CH

2)

4-CH(NH

2)COOH

· HCI

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 22,4 %

3.2.5 3

c

L-Lysin-Sulfat

und seine Neben- pr odukte aus der

Ferment

ation

(L-Lysin-Sulfat mit Ferment ations

pr

odukt

en)

L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation von Zucker- sirup, M elasse, Getreide,

Stärkeprodukten und ihren Hydr olys

aten mit

Coryne-

bact

erium gl

ut

amicum

[NH

2-(CH

2)

4-CH(NH

2)COOH

] 2

·

H

2SO

4

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min.

40

%

3.3.1 3

c

L-Threonin

L-Threonin,

technisch rein

CH

3-CH(OH)-CH(NH

2)COOH

Wasser

L-Threonin

L-Threonin

min.

98

%

Landwirtschaft

135

916.307.1

Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.4.1 3

c

L-Tryptophan

L-Tryptophan,

technisch rein

(C

8H

5NH)-CH

2-CH-COOH

NH

2

Wasser

L-Tryptophan

L-Tryptophan

min.

98

%

Landwirtschaft

136

916.307.1

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.5.1 3

d

Harnstoff

für

Rinder

, S

chaf

e und

Ziegen mit Pansen- funkti on (Har

nst

of

f)

Ha

rn

sto

ff, tech

ni

sch

re

in

CO(NH

2)

2

S

ti

ck

st

of

f

H

ar

ns

to

ff

m

in

. 9

7

%

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des

Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil

des

Produktes im

Futterm

itte

l

- Anteil

an

Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtrohpro- tein

)

3.5.2

3

d

Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enf

unkti

on

(Biuret)

Biur

et, t

echnis

ch r

ein

(CONH

2)

2-NH

S

ti

ck

st

of

f

B

iu

re

t

m

in

. 9

7

%

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des

Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil

des

Produktes im

Futterm

itte

l

- Anteil

an

Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtrohpro- tein

)

Landwirtschaft

137

916.307.1

Nr. Kategorie

Funktions- Gruppe

Zusatzstoff Beschreibung Obligat

orische

Angabe

n

Fakult. Ang.

Anforderungen hins

ichtlich der Zusamm

ensetzung (in der Or iginalsubstanz)

Bemerkung

1 2

3

4 5

6

7

8

9

3.5.3 3

d

Harnstoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enfunkti

on

(Har

nst

of

fphos

phat)

Ha

rn

sto

ffp

ho

sph

at,

technisch rein

CO(NH

2)

2 · H

3PO

4

Stickstoff

Phos

phor

Stickstoff

Phos

phor

min. 16,5 %

min. 18 %

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des

Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil

des

Produktes im

Futterm

itte

l

- Anteil

an

Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtroh- pr

ot

ei

n)

3.5.4 3

d

Isobutylidendi- ha

rn

sto

ff fü

r

Rinder

, S

chaf

e und

Ziegen mit Pansen- funktion (Isobutyli- dendiharnstoff) Isobut

yli

dendihar

nstoff,

technisch rein

(CH

3)

2-(CH)

2(NHCONH

2)

2

Stickstoff

Stickstoff

Isobut

yraldehyd

min. 30 %

min. 35 %

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des

Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil

des

Produktes im

Futterm

itte

l

- Anteil

an

Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtroh- pr

ot

ei

n)

Landwirtschaft

138

916.307.1

4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe 102

Funktionsgruppe: a) Verdaulichkeitsförderer (Enzyme und Enzymmischungen) Funktionsgruppe: b) Darmflorastabilisatoren (Microorganismen [Probiotika]) Funktionsgruppe: c) Stoffe, die di e Umwelt günstig beeinflussen Funktionsgruppe: d) Sonstige zootechnische Zusatzstoffe 1.

Kokzidiostatika und Histomonostatika 2. Wachstumsförderer 102

Liste der Funktionsgruppe a, b, c und d der

4. Kat

egori

e si

nd in den Li

sten

2.4a, 2.4b, 2.4c und 2.4d ver fügbar.

Landwirtschaft

139

916.307.1

Teil 2: Bestimmte Produkte 1. Proteinprodukte aus Mikroorganismen Nr. Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung

in der Origi

nalsubstanz

Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

21.1 Bakt

eri

enei

w

eis

s

M

für

Käl

ber

, S

chwei

ne, Gefl

ügel und Fische (Bakterien- eiweiss M)

Produkt, das dur

ch

Trocknen der in

der Nährlösung auf

Methanol-Basis

ver

m

ehrten Bakt

erien

Me

th

yl

op

hi

lus

methylotrophus , Stamm NCIB

10.515, gewonnen wird Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohfett

Rohprotein

103

Reflexions- zahl

min. 68 %

min. 50

Angabe auf Etikett oder Ver- packung des Produktes: - Gebrauchsanweisung - Angabe «Nicht

einatmen»

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfutter- mitteln - Beimischungssatz des

P

roduktes im Futtermittel 21.2 Hefe

Alle

Hefe

n aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsub- stra te

, w

ie

Me

la

sse

, N

ach

we

in,

Getreide- und Stärkeprodukte, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolysate aus Pflanzenfasern, mit Sacchar omyces cerevi

siae

, Saccha-

romyces

carlsber

giensi

s,

Kluyvero-

myces lactis oder

Kluyveromyces fragilis

und deren Zellen abgetötet sin

d

Wasser

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

21.3 Hefe,

extrahiert

Nebenp

rodukt, das bei der Herstellung von Hefeextr

akt anfällt und

dessen Zellen abgetötet sind Wasser

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

Rohfase

r

Wasser max.

10

%

103

In

der

Trockensubstanz

Landwirtschaft

140

916.307.1

Nr. Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung

in der Origi

nalsubstanz

Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

21.4

Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen (Mycel- Silage aus der Herstellung von Penicillin) Mycel, flüssiges Nebenprodukt aus der Penicillinherstellung mit Penicil-

lium chrysogenum Stamm ATCC

48271, das mit Hilfe von Lactobacil-

lus brevis, L. collinoides , L.

p

lan

ta

-

rum, L. sake und

Strept

ococcus l

acti

s

zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohprotein

min. 7 %

An

gaben auf Etikette oder Verpackung von Mischfutter- mitteln Bezeichnung: «Mycel-Silage aus der Herst

ellung von

Penicillin»

21.5

Tor

ula Hefe

Die T

or

ula-Hef

en (

Candi

da

) werden

aus verschiedenen zuckerhaltigen Nebenpr odukten durch der

en Verhef

un

g

gewonnen und ab

getöt

et

Wasser

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

Rohfaser

Landwirtschaft

141

916.307.1

2. Nicht Protein stickstoffhaltige Zusammensetz ungen ausser dem Harnstoff und seinen Derivaten Nr. Zusatzstoff

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung

in der Origi

nalsubstanz

Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

22.1 Nebenprodukt

aus

der

Herstellung von L-Gluta- minsäure für Rinder, Schafe und Zi egen mit P

ans

enfunkti

on

(Nebenprodukt aus der Glutaminsäureherstellun g)

Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- dukt aus der Herst

ellung von

L-Glutaminsäure durch Fermentation von S acchar

os

e, Melas

se, Stärkepr

odukt

en und ihr

en Hydr

olys

aten mit

Corynebacterium melassecola Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohprotein

min.

48

%

22.2 Getrocknete

s Nebenprodukt

aus der

Herst

ellung von

L-Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enfunkti

on

(Nebenprodukt aus der Glutaminsäureherstellun g)

Konzentriertes, getrocknetes Neben- produkt aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von S acchar

os

e, Melas

se, Stärkepr

odukt

en und ihr

en Hydr

olys

aten mit

Corynebacterium melassecola Rohasche

Rohprotein

Wasser

Rohprote- in

104

max. 12 %

min. 75 %

22.3 Nebenprodukt

aus

der

Herstellung von L-Lysin für Rinder , S

chaf

e und Zi

egen

mit Pans

enf

unkti

on

(Nebenprodukt aus der L ysinherstellun

g)

Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- dukt von L-Lysin-Mono-hydrochlorid durch Ferment ation von S

accharose,

Melasse, Stärkeprodukten und ihren Hydr olys

aten mit

Brevibacterium lact

oferment

um

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohprotein

min.

45

%

104

In

der

Trockensubstanz.

Landwirtschaft

142

916.307.1

Nr. Zusatzstoff

Beschreibung

Obligat

orische

Angabe

n

Fakultative Angabe

n

Anforderungen hinsichtlich der Zusam m

ensetzung

in der Origi

nalsubstanz

Bemerkung

1 2

3

4

5

6

7

22.4 Getrocknete

s Nebenprodukt

aus der

Herst

ellung von

L-Lysin für Rinder, Schafe und Zi egen mit P

ans

enf

unktion (Nebenprodukt aus der L

ysinherstellun

g)

Konzentriertes, getrocknetes Neben- pr odukt von L

-Lysin-M

onohydr

ochl

ori

d durch F

er

m

entati

on von

Saccharose, Melass

e, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lac

to

fermentum

Rohasche

Rohprotein

Wasser

Roh- pr

otei

n105

max. 12 %

min. 71 %

22.5 Ammoni

umacet

at

für

Rinder

, S

chaf

e und Zi

egen

mit Pans

enf

unkti

on

(Ammoniumacetat)

Produkt, das aus

einer

wäss

rigen

Lösung von Ammoniumacetat besteht CH

3COONH

4

Wasser

Stickstoff

Ammoniumacetat

min. 55 %

Angabe auf Etikett oder Verpackung von Misch- futtermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 2 Anteil des Produktes im Futtermittel Anteil an Nichteiweiss- stickstoff, au sg

ed

ck

t in

Rohprotein (in % bezogen au f Ge

samtroh

protein

)

22.6

Ammoni

uml

akt

at aus der

Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion (Ammoni- uml akt

at

)

Ammoni

uml

akt

at aus der

Fermentation von Molke mit

Lact

obacill

us

bulgaricus

CH

3CHOHCOONH

4

Wasser

Rohasche

Rohprotein

Rohprotein

min.

44

%

"

22.7

Ammoni

ums

ulf

at für Wieder

käuer

mit Pans

enf

unkti

on

(Ammoniumsulfat)

Wäss

rige Lös

ung von Ammoniumsulfat

(NH

4)

2SO

4

Wasser

Rohprotein

Ammoni

umsulfat

min. 35 %

"

105

In

der

Trockensubstanz

Futtermittelbuch-Verordnung 143

916.307.1

Teil 3

Nomenklatur der Zusatzstoffgruppen: Übersicht 1. In die Kategorie «technologische Zusatzstoffe » werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.

Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen;

b.

Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futte rmittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen; c.

Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten; d.

Stabilis

atoren:

Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemisch en Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten; e.

Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen; f.

Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben; g.

Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen; h.

Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern; i.

Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen; j.

Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren; k.

Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern;

l.

Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Fu ttermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futter

mittel-Ausgangsprodukte ermöglichen.

Landwirtschaft

144

916.307.1

2. In die Kategorie «sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.

Farbstoffe:

i.

Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder di e Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii.

Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii.

Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen; b.

Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert.

3. In die Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.

Vitamine

, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung; b. Verbindungen

von

Spurenelementen ;

c.

Aminosäuren

, deren Salze und Analoge; d.

Harnstoff

und seine Derivate.

4. In die Kategorie «zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.

Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ih re Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern; b.

Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben;

c.

Stoffe, welche die

Umwelt günstig beeinfluss en

;

d.

sonstige

zootechnische Zusatzstoffe (Wachstumsförderer, Kokzidiostatika, Histomonostatika)

Futtermittelbuch-Verordnung 145

916.307.1

Anhang 3

106

(Art. 14)

Liste der zugelassenen Ernährungszwecke für Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste) Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke (Ernährungszweck e) für Diätfuttermittel, sowie die entsprechenden Gehaltsanf orderungen

und Verwendungseinschränkungen, entsprechen Anhang 1 Teile A und B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 107

mit

dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.

106

Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraf

t seit 1. Juli 2009 (AS 2009

2853).

107

ABl. L 62 vom 6. März 2008, S. 9, zul

etzt

geändert

durch di

e Richtli

ni

e 2008/8

2/EG der Kommission vom 30. Juli 2008, ABl. L 20 2 vom 31. Juli 2008, S. 48

Landwirtschaft

146

916.307.1

Anhang 4108

(Art. 18 und 28)

Liste der verbotenen Stoffe Teil 1

Die folgenden Produkte dürfen als Futtermittel für Tiere nicht in Verkehr gebracht werden: a. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung; b. Behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon; c. Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse; d. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

e. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalen, häuslichen oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;

f.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle; g. Unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die aufgrund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;

h. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;

i.

auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».

Teil 2

Die folgenden Produkte dürfen weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden: 108 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 2. Nov. 2006. Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 147

916.307.1

a. Blutmehl, Blutplasma und Blutzellen von Wiederkäuern (Produkte, die durch Trocknen - evtl. nach mechanischer Separation - von Blut geschlachteter Tiere gewonnen werden); b. Federmehl (Produkt, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird);

c. Tierfett, das aus gesundheitsschädlichen Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde (Produkt, das als Nebenprodukt bei der Gewinnung von Fleischmehl anfällt);

d. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern (Produkt, das durch teilweise Hydrolyse des Kollagens von Haut, Bindegewebe und Knochen gewonnen wird);

e. Fleischknochenmehl (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen sowie Teilentfetten von knochenreichen Fleischteilen warmblütiger Landtiere aus Schlachthöfen und Fleischverarbeitungsbetrieben gewonnen wird);

f. Fleischmehl (Produkt, das durch Trocknen, Mahlen und Teilentfetten von Abfällen von Schlachthöfen und der Fleischindustrie gewonnen wird); g. Futterknochenschrot (Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern von weitgehend entfetteten Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird); h. Geflügelschlachtabfälle getrocknet (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen von Abfällen von geschlachtetem Geflügel gewonnen wird);

i.

Griebenkuchen (Produkt aus den Rückständen der Talg- und Fettgewinnung aus tierischen Produkten); j. Griebenmehl (Produkt, das aus Rückständen der Fettgewinnung aus tierischen Produkten gewonnen wird);

k. Knochenfuttermehl (Produkt, das durch Mahlen von entfetteten, entleimten und sterilisierten Knochen gewonnen wird; l.

Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art.

Landwirtschaft

148

916.307.1

Anhang 5109

(Art. 5)

Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Proteinprodukten aus Mikroorganismen Allgemeine Bemerkungen Dieser Anhang regelt die Erstellung von Unterlagen über die Produkte der Teile 2 und 3 von Anhang 1, die durch Kultur von Mikroorganismen gewonnen werden und als neue Eiweissquelle für die Tierernährung zugelassen werden sollen. Diese Unterlagen müssen entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand die Beurteilung der betreffenden Produkte erlauben.

Es können alle in diesem Dokument angeführten Untersuchungen und gegebenenfalls auch zusätzliche Auskünfte verlangt werden. Im Allgemeinen müssen alle Angaben zur Festlegung der Identität des Mikroorganismus und Zusammensetzung des Kulturmediums sowie Herstellungsverfahren, Merkmale, Aufmachung, Anwendungsbedingungen, Kontrollmethoden und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Produktes erbracht werden. Das gleiche gilt für Angaben, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Produktes bei den betreffenden Tierarten sowie der Risiken, die sich mittel- oder unmittelbar durch seine Anwendung für den Menschen oder für die Umwelt ergeben können, erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab.

Die zu beschaffende Dokumentation umfasst genaue Berichte, die in der in diesem Anhang vorgeschriebenen Reihenfolge anzuordnen und zu nummerieren sind und denen eine Zusammenfassung beizufügen ist. Das Fehlen einer Untersuchung ist zu begründen. Die Veröffentlichungen, auf die Bezug genommen wird, sind im Anhang nachzuweisen.

Anmerkungen

In diesem Anhang bezieht sich der Begriff «Produkt» auf den Eiweissstoff, so wie er als Futtermittel oder Futtermittelbestandteil aufgemacht wird.

Jede Änderung im Herstellungsverfahren eines Produktes oder in den Bedingungen für dessen Anwendung ist mitzuteilen und kann die Vorlage von Unterlagen erfordern, die eine erneute Beurteilung erlauben.

109 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 149

916.307.1

Darlegung der Untersuchungen I.

Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren, Merkmale des Produkt, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden.

II.

Untersuchung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Produktes.

III.

Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung des Produktes in der Tierernährung.

IV.

Sonstige zweckgebundene Untersuchung.

Kapitel 1

Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren, Merkmale des Produkts, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden 1. Mikroorganismus 1.1

Taxonomie, Herkunft, Morphologie, biologische Eigenschaften, gegebenenfalls Erbgutveränderungen.

1.2

Unschädlichkeit, etwaiger Fortbestand ausserhalb des Kulturmediums und etwaige Auswirkungen auf die Umwelt.

1.3

Beständigkeit und Reinheitsgrad der kultivierten Stämme. Zur Überprüfung dieser Merkmale angewandte Methoden.

2. Kulturmedium und

Herstellungsverfahren 2.1

Zusammensetzung des Substrats, der zugesetzten Stoffe usw.

2.2

Herstellungs-, Trocknungs- und Reinigungsverfahren. Verfahren zur Devitalisation des Mikroorganismus. Angewandte Methoden zur Überprüfung der Beständigkeit der Zusammensetzung des Kulturerzeugnisses und zur Ermittlung etwaiger chemischer, physikalischer oder biologischer Verunreinigungen während der Herstellung.

2.3

Technische Verfahren der Aufbereitung für Anwendung.

3.

Merkmale des Produktes 3.1

Physikalische und physikalisch-chemische Eigenschaften: Makro- und mikroskopische Morphologie, Teilchengrösse, Dichte, spezifisches Gewicht, Wasseranlagerung, Löslichkeit, elektrostatische Eigenschaften usw.

Landwirtschaft

150

916.307.1

3.2

Chemische Zusammensetzung und Merkmale: 3.2.1 Gehalt an Wasser, Rohprotein, Rohfett, Rohzellulose, Rohasche, Kohlehydraten. Schwankungsbreite der Gehalte.

3.2.2 Gehalte an Gesamtstickstoff, Protein, Nukleinsäuren, Ammoniak- und Aminostickstoff, Nitraten und Nitriten. Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Aminosäuren insgesamt und der freien Aminosäuren sowie der Purin- und Pyrimidin-Basen.

3.2.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Lipide (Fettsäuren, unverseifbare Stoffe, fettlösliche Pigmente, Phosphorlipide).

3.2.4 Zusammensetzung der enthaltenen Kohlenhydrate.

3.2.5 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Mineralbestandteile.

3.2.6 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Vitamine.

3.2.7 Qualitative und quantitative Zusammensetzung sonstiger Bestandteile: Zusatzstoffe, Rückstände des Substrats und der Lösungsmittel, andere möglicherweise schädliche Rückstände des Stoffwechsels des Substrats, des Kulturmediums, des Herstellungsverfahrens.

3.3

Mikrobiologische Kontamination des Produktes.

3.4

Verhalten und Stabilität des unveränderten und des mit gebräuchlichen Futtermitteln vermengten Produktes bei der Lagerung.

4.

Aufmachung und Anwendungsbedingungen 4.1

Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Bezeichnungen.

4.2

Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Zubereitungen.

4.3

Vorgeschlagene Anwendung des Produktes in der Tierernährung. Für die jeweiligen Tierarten vorgeschlagene Konzentration im Alleinfuttermittel und vorgeschlagene Menge in der täglichen Futterration.

5. Kontrollmethoden Qualitative und quantitative Analysemethoden zur Kontrolle des Produktes im Allein- und Ergänzungsfuttermittel.

N.B.: Die Beschreibung dieser Methoden sollte mit folgenden Angaben ergänzt werden. Spezifität, Empfindlichkeit, Nachweisgrenzen, Fehlerspannen und eventuelle Interferenzen anderer Stoffe. Proben des Produktes in den vorgesehenen verschiedenen Aufmachungen sollten zur Verfügung stehen.

Futtermittelbuch-Verordnung 151

916.307.1

Kapitel 2

Untersuchungen der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Produktes

1.

Beurteilung des Eiweisswertes 1.1

Chemische, biochemische und mikrobiologische Untersuchungen.

1.2

Untersuchung an Labortieren im Vergleich zum Kontrolleiweiss.

2.

Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten

An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Sticksoffeiweissmengen - bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen - verabreicht werden.

2.1

Eiweiss- und Energiewert des zugesetzten Produktes in der Futterration unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen und in verschiedenen physiologischen Stadien der Tiere (z.B. Wachstum, Trächtigkeit, Legzeit).

2.2

Einfluss des Produktes auf Wachstumsrate, Futterverwertung, Krankheitsanfälligkeit, Sterblichkeit unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen.

2.3

Optimaler ernährungsphysiologischer Anteil des Produktes in der Futterration.

2.4

Auswirkung des Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die technologische, organoleptische oder sonstige Qualität der tierischen Nahrungsmittel.

3. Versuchsbedingungen bei

Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehene Tierarten Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: 3.1

Art, Rasse, Alter und Geschlecht der Tiere, Kennzeichnung.

3.2

Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen; Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen).

3.3

Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration sowie ihre Analyse.

Landwirtschaft

152

916.307.1

3.4

Ort der Versuche sowie verantwortliche Institutionen und Personen, physiologischer und Gesundheitszustand der Tiere sowie die verschiedenen Aufzuchtsbedingungen (nach der allgemein gültigen Praxis).

3.5

Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen.

3.6

Nachteilige Auswirkungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.

Kapitel 3

Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung des Produktes in der Tierernährung Die in diesem Kapitel angegebenen Untersuchungen sind zur Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des Produktes für alle betroffenen Tierarten sowie zur Bewertung der Risiken bestimmt, die sich mittel- oder unmittelbar aus dieser Anwendung für den Menschen und die Umwelt ergeben können. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab.

1.

Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten

An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen - bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen - verabreicht werden.

1.1

Höchste Einbringungsmenge des Produktes in der täglichen Futterration ohne nachteilige Auswirkungen.

1.2

Mögliche Auswirkungen des Produktes auf Fruchtbarkeit und Fortpflanzung, sofern zweckdienlich.

1.3

Auswirkung des aufgenommenen Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die Mikroorganismen der Flora des Verdauungstraktes, Wirkung auf Besiedlung des Verdauungstraktes mit pathogenen Mikroorganismen.

1.4

Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den tierischen Nahrungsmitteln.

1.5

Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten.

Futtermittelbuch-Verordnung 153

916.307.1

2. Untersuchung an

Labortieren

2.1

Metabolismus Verhalten des Produktes im Organismus; Absorption, Akkumulation, biologische Umsetzung, Ausscheidung usw.

2.2

Mutagenität

Untersuchungen über die durch Kontaminanten (insbesondere Mykotoxine und Bakterien) oder Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel) hervorgerufene mögliche Mutagenität einschliesslich Versuchen in vitro mit Stoffwechsel-Aktivierung.

2.3

Toxikologische Untersuchungen Die nachstehenden Untersuchungen werden im Vergleich zu Kontrolltiergruppen angestellt, denen unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen verabreicht werden. Die beobachteten toxischen Auswirkungen werden untersucht, um deren Ursache und Verlauf zu ergründen und um insbesondere zu ermitteln, ob sie nicht auf einem ernährungsphysiologischen Ungleichgewicht oder auf einer Überdosis des zu untersuchenden Produktes beruhen.

2.3.1 Kurzzeittoxizität (mindestens 90 Tage) Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Diese sind so zu wählen, dass möglichst eine Dosierung ohne Wirkung und eine Dosierung, die sich schädlich auswirkt, ermittelt werden können. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen. Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen. In geeigneten Abständen sind alle signifikanten biologischen Daten festzuhalten, insbesondere Wachstumsrate, Futterverzehr, Hämatologie, Harnanalyse, biochemische Parameter, Sterblichkeit, Gewicht der Organe, Symptome pathologischer Wirkung, histologische Veränderungen der wichtigsten Organe und Gewebe. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten.

2.3.2 Langzeittoxizität Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Die Versuchsdauer beträt mindestens zwei Jahre bei Ratten und mindestens 80 Wochen bei Mäusen. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen. Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen.

Die biologischen Untersuchungen, auf die unter 2.3.1 Bezug genommen wird, werden vorzugsweise an einer kleinen «Satelliten»-Gruppe von Tieren

Landwirtschaft

154

916.307.1

(getrennte, von der Hauptgruppe abhängige Gruppe) im Verlauf der Untersuchung in geeigneten zeitlichen Abständen sowie am Ende des Versuchs an überlebenden Tieren vorgenommen.

2.3.3 Kanzerogenität Zur Untersuchung der Kanzerogenität sind der Zeitpunkt des ersten Erscheinens, die histologischen Typen der Tumore sowie ihrer Häufigkeit festzustellen. Die Auswirkungen, die auf der durch Beimischung des Produktes geänderten Fütterungsweise beruhen können, auf die Tumorhäufigkeit oder die Häufigkeit und Entwicklung von Krankheiten werden unter Bezugnahme auf die Kontrollgruppen gemäss Nummer 2.3 bewertet. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten.

2.4

Sonstige Untersuchungen Fortpflanzungsversuche erstrecken sich auf mindestens zwei Generationen in direkter Abstammungslinie und können mit Untersuchungen der Embryotoxizität einschliesslich Teratogenität verbunden werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fruchtbarkeit sowie den Würfen und deren Entwicklung nach der Geburt zu schenken. Jede andere Methode, die wissenschaftlich belegbar ist und messbare Ergebnisse (z.B. Relais-Toxizität) liefern kann, kann vorgelegt werden.

2.5

Versuchsbedingungen bei Untersuchungen an Labortieren Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: 2.5.1 Art, Rasse, Stamm und Geschlecht der Tiere.

2.5.2 Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen).

2.5.3 Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration und ihre Analyse.

2.5.4 Gesamte Aufzuchtsbedingungen während der ganzen Dauer der Versuche.

2.5.5 Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen.

2.5.6 Rate und Verteilung der Sterblichkeit in den einzelnen Tiergruppen.

2.5.7 Klinische Symptome und pathologische Veränderungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.

3.

Untersuchung in Bezug auf die Umwelt Je nach Art der etwaigen Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten der betreffenden Tierarten können Angaben über das Verhalten dieser Rückstände in Dung, Boden und Wasser verlangt werden mit ihrer Auswirkung auf die Bodenbiologie, die Pflanzenwelt und die Lebewesen im Wasser.

Futtermittelbuch-Verordnung 155

916.307.1

Kapitel 4

Sonstige zweckgebundene Untersuchungen Je nach Art und Anwendungsbedingungen des Produktes können Angaben über Allergie, Hautreizungen, Reizungen der Schleimhäute der Augen, der Atem- oder Verdauungswege verlangt werden, um die möglichen Risiken des Umgangs mit dem Produkt beurteilen und vorbeugende Massnahmen treffen zu können.

Landwirtschaft

156

916.307.1

Anhang 6110

(Art. 12)

Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Zusatzstoffen Allgemeine Bemerkungen Dieser Text versteht sich als Anleitung zur Erstellung von Dossiers über Stoffe und Zubereitungen, für die die Zulassung als Zusatzstoff für Futtermittel oder die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks beantragt wird. In diesen Leitlinien bezeichnet der Begriff «Zusatzstoff» chemisch definierte Wirkstoffe oder Zubereitungen mit Wirkstoffen in dem Zustand, in dem sie Vormischungen und Futtermitteln zugesetzt werden sollen. Die Dossiers müssen eine Beurteilung der Zusatzstoffe nach gegenwärtigem Kenntnisstand ermöglichen und ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen für ihre Zulassung gemäss dem 3. Abschnitt der Futtermittelbuch-Verordnung gewährleisten.

Die Dossiers enthalten detaillierte Berichte über sämtliche durchgeführten Studien in der Reihenfolge und mit der Nummerierung, die diese Leitlinien vorsehen. Darin sind sämtliche veröffentlichten wissenschaftlichen Daten, die für die Beurteilung des Zusatzstoffs relevant sind, zu zitieren und als Kopie beizufügen. Eine elektronische Fassung des Dossiers ist bereitzustellen. Mit den Studien soll nachgewiesen werden, dass die Verwendung des Zusatzstoffs sicher ist für: a. die Zieltierart bei der für die Einbringung in das Futtermittel vorgeschlagenen Menge;

b. die Personen, die gegenüber dem Zusatzstoff bei seiner Handhabung in unverarbeiteter Form oder als Bestandteil von Vormischungen oder Futtermitteln durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt exponiert sind;

c. die Verbraucher, die von den mit dem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammende Lebensmittel konsumieren, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten könnten; dies wird in der Regel durch die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (MRL) und Wartezeiten gewährleistet;

d. Tier und Mensch, was Auswahl und Verbreitung von Genen für Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen betrifft; e. die Umwelt, die nicht durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe belastet werden soll, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides.

110 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 157

916.307.1

Prinzipiell müssen Studien zur Identität, zu den Anwendungsbedingungen, den physikalisch-chemischen Eigenschaften, den Nachweisverfahren und der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, zu seinem Stoffwechsel, seinen Rückständen und seinen physiologischen und toxikologischen Wirkungen bei der Zieltierart vorgelegt werden. Ist der Zusatzstoff speziell für eine bestimmte Kategorie von Tieren gedacht, die zu einer besonderen Spezies gehören, so sind die Untersuchungen zu Wirksamkeit und Rückständen an dieser Zieltierkategorie durchzuführen. Die Untersuchungen zur Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt richten sich hauptsächlich nach der Art des Zusatzstoffs und seinen Anwendungsbedingungen. Dafür gelten keine starren Regeln. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Angaben eingeholt. Fehlen Daten, die in diesen Leitlinien vorgesehen sind, in dem Dossier, so ist dies zu begründen. Die Studien zur Mutagenität, Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität dürfen nur dann entfallen, wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung, der praktischen Erfahrung oder sonstiger Überlegungen derartige Wirkungen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.

Die Durchführung der Studien und die Berichterstattung über sie muss angemessenen Qualitätsanforderungen genügen (z.B. der Guten Laborpraxis [GLP]).

Es sind Sachverständigenberichte über die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit beizubringen. Bei den Verfassern muss es sich um anerkannte Fachleute des betreffenden Gebiets mit einschlägigen Qualifikationen handeln, die nicht persönlich an der Durchführung der in dem Dossier dargestellten Prüfungen beteiligt waren. Die Berichte müssen eine kritische Einschätzung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation enthalten; eine Zusammenfassung des reinen Sachverhalts ist nicht ausreichend.

Die Bestimmung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften soll in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäss der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, oder mit aktualisierten, von internationalen wissenschaftlichen Gremien anerkannten Verfahren durchgeführt werden. Die Anwendung sonstiger Verfahren müsste begründet werden.

Jedes Dossier enthält eine sachdienliche Zusammenfassung, einen Vorschlag für den Anhang und gegebenenfalls eine Monographie. Die Dossiers über Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Arzneimittel enthalten eine nach dem Muster in Kapitel V erstellte Monographie, anhand derer der betreffende Zusatzstoff identifiziert und beschrieben werden kann. Für jeden Zusatzstoff muss eine technische Spezifikation nach dem Muster in Kapitel VI vorgelegt werden.

Zusatzstoffe, die ausschliesslich für Heimtierfutter bestimmt sind, müssen nicht immer dem vollständigen Untersuchungsprogramm zur chronischen Toxizität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität und Kanzerogenität unterzogen werden, das für Futtermittelzusatzstoffe für Nutztiere, aus denen Erzeugnisse für die menschliche Ernährung gewonnen werden, vorgeschrieben ist. Rückstandsuntersuchungen an Heimtieren sind nicht erforderlich.

Landwirtschaft

158

916.307.1

Die Untersuchung der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in Lebensmittel liefernden Zieltieren sowie in Labortieren für Toxizitätstests ist erforderlich: a. um sicherzustellen, dass hinreichende Daten zur Toxizität des Zusatzstoffs selbst und seiner Metaboliten in der Zieltierart vorliegen, denen gegenüber der Verbraucher exponiert werden könnte. Hierfür ist ein Vergleich der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in der Zieltierart und in Labortierarten für Toxizitätstests von Bedeutung; b. um die geeigneten Markerrückstände zu identifizieren und quantifizieren, die für die Festsetzung der MRL für den Markerrückstand und der Wartezeit für das Endprodukt verwendet werden sollen.

1. Kapitel

I:

Zusammenfassung der Daten im Dossier Die Zusammenfassung muss die Reihenfolge der Leitlinien befolgen und bei jedem Abschnitt die zugehörigen Seitenzahlen des Dossiers angeben. Sie sollte einen Vorschlag für sämtliche Bedingungen der beantragten Zulassung enthalten.

2. Kapitel

II:

Identität,

Merkmale

und

Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffs - Überwachungsmethoden 2.1

Identität des Zusatzstoffs 2.1.1 Vorgeschlagene

Handelsbezeichnung(en) 2.1.2 Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Nach Möglichkeit ist ein Nachweis über die Wirkungsweise(n) beizufügen. Andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben.

2.1.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben.

2.1.4 Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengrösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung.

2.1.5 Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren.

2.2

Merkmale des Wirkstoffs/der Wirkstoffe 2.2.1 Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur (IUPAC: Internationale Union für reine und angewandte Chemie), sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen. CASNummer (CAS: Chemical Abstracts Service).

Futtermittelbuch-Verordnung 159

916.307.1

2.2.2 Summen- und Strukturformel, Molekulargewicht.

Für Wirkstoffe, die Fermentationsprodukte sind: mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der als Internationale Hinterlegungsstelle anerkannten Kultursammlung, vorzugsweise in der Europäischen Union, wo der Stamm hinterlegt ist, ferner Hinterlegungsnummer und alle für seine Identifizierung relevanten morphologischen, physiologischen, genetischen und molekularen Merkmale). Bei genetisch veränderten Stämmen sind Angaben zu der genetischen Veränderung zu machen.

2.2.3 Reinheit.

Identifikation und Quantifizierung der vorkommenden chemischen und mikrobiellen Verunreinigungen und toxischen Substanzen; Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen.

2.2.4 Relevante

Eigenschaften.

Physikalische Eigenschaften der chemisch definierten Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösemitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, mögliche Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften.

2.2.5 Herstellungs- und Reinigungsverfahren, verwendete Medien und, für Fermentationsprodukte, Chargenstreuung.

2.3

Merkmale des Zusatzstoffs: physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften 2.3.1 Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit, Sauerstoff und Verpackungsmaterial. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs in der Handelsform.

2.3.2 Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs während der Herstellung und Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Verarbeitungs- bzw. Lagerungsbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit und Verpackungsmaterial). Etwaige Abbau- und Zersetzungsprodukte. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs.

2.3.3 Sonstige physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften, die im Hinblick auf die Herstellung und Aufrechterhaltung homogener Verteilungen in Vormischungen und Futtermitteln relevant sind, Staubbildung verhindernde und elektrostatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten.

2.3.4 Möglicherweise zu erwartende Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit Futtermitteln, Trägerstoffen, anderen zugelassenen Zusatzstoffen oder Arzneimitteln.

Landwirtschaft

160

916.307.1

2.4

Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffs 2.4.1 Hat ein Zusatzstoff wichtige technologische und zootechnische Wirkungen, so muss er die Anforderungen beider beanspruchten Wirkungen erfüllen.

Die beanspruchten Wirkungen sind für jeden Zusatzstoff anzugeben und zu begründen.

2.4.2 Vorgeschlagene technologische

Verwendung bei der Futtermittelherstellung bzw. in Futtermittelausgangserzeugnissen.

2.4.3 Vorgesehene Verwendung in der Tierernährung (z.B. Tierart oder -kategorie, Altersgruppe/Produktionsstufe des Tieres, Futtermittelart und Gegenanzeigen).

2.4.4 Vorgeschlagenes Verfahren für die Einbringung des Zusatzstoffs in Vormischungen und Futtermittel bzw. Futtermittelausgangserzeugnissen sowie zugesetzte Menge, ausgedrückt als Gewichtsprozent des Zusatzstoffs und der chemisch definierten Substanzen, mit Angabe der vorgeschlagenen Dosis im Futtermittel-Endprodukt sowie der vorgeschlagenen Verabreichungsdauer und gegebenenfalls der Wartezeit.

2.4.5 Es sind Daten über sonstige bekannte Verwendungszwecke des Wirkstoffs vorzulegen (z.B. in Lebensmitteln, in der Human- oder Veterinärmedizin, in Landwirtschaft und Industrie).

2.4.6 Vorgeschlagenes Sicherheitsdatenblatt gemäss zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche sowie erforderlichenfalls vorgeschlagene Massnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken und Schutzmassnahmen bei der Herstellung, Handhabung, Anwendung und Entsorgung.

2.5

Überwachungsmethoden 2.5.1 Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Nummern 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4.

2.5.2 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden, die zur routinemässigen Überwachung des Wirkstoffs in Vormischungen und Futtermitteln angewandt werden. Diese Methode muss in einem Ringversuch mit Mindestens vier Laboratorien oder betriebsintern gemäss international harmonisierten Leitlinien für die betriebsinterne Validierung von Analysemethoden111 validiert werden, und zwar hinsichtlich der folgenden Parameter: Anwendbarkeit, Selektivität, Kalibrierung, Richtigkeit, Genauigkeit, Spannweite, Nachweisgrenze, Quantifizierungsgrenze, Empfindlichkeit, Unanfälligkeit und Handhabbarkeit. Der Nachweis darüber, dass diese Merkmale bewertet wurden, muss zur Verfügung gestellt werden (2.5.4).

111 Method Validation - A Laboratory Guide, EURACHEM Secretariat, Laboratory of the Government Chemist, Teddington, UK, 1996.

Futtermittelbuch-Verordnung 161

916.307.1

2.5.3 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden zur Bestimmung der Markerrückstände112 des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen.

2.5.4 Zu den unter 2.5.2 und 2.5.3 genannten Methoden sind auch die jeweiligen Probenahmeverfahren, die Wiederfindungsrate, die Spezifität, Richtigkeit, Genauigkeit, Nachweisgrenzen, Quantifizierungsgrenzen und die angewandten Validierungsverfahren anzugeben. Es müssen Referenzstandards des Wirkstoffs und/oder der Markerrückstände sowie Informationen zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenz-standards zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung von Methoden ist zu berücksichtigen, dass ihre Quantifizierungsgrenzen niedriger sein müssen als die MRL. Ausserdem ist darauf zu achten, dass sich die Methoden für routinemässige Analysen eignen müssen.

3. Kapitel

III:

Untersuchungen über die Wirksamkeit des Zusatzstoffs 3.1

Untersuchungen über die Auswirkungen auf Futtermittel Diese Untersuchungen betreffen technologische Zusatzstoffe wie Antioxidantien, Konservierungsstoffe, Bindemittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel, Stoffe, die den pH-Wert verändern usw., die zur Verbesserung oder Stabilisierung der Eigenschaften von Vormischungen und Futtermitteln gedacht sind, jedoch keine direkte biologische Auswirkung auf die tierische Erzeugung haben. Sämtliche beanspruchten Wirkungen des Zusatzstoffs müssen mit wissenschaftlichen Angaben nachgewiesen werden.

Die Wirksamkeit des Zusatzstoffs unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen ist anhand geeigneter Kriterien, die in anerkannten Verfahren Verwendung finden, durch einen Vergleich mit geeigneten Kontrollfuttermitteln nachzuweisen. Die entsprechenden Untersuchungen müssen so konzipiert und durchgeführt werden, dass eine statistische Auswertung möglich ist.

Es sind vollständige Informationen zu den geprüften Wirkstoffen, Zubereitungen, Vormischungen und Futtermitteln, der Chargennummer sowie den einzelnen Behandlungs- und Prüfbedingungen vorzulegen. Für jeden Versuch sind die positiven und negativen Wirkungen technologischer und biologischer Art zu beschreiben.

3.2

Untersuchungen über die Auswirkungen auf Tiere Untersuchungen über Zusatzstoffe für zootechnische Zwecke müssen an denjenigen Zieltierarten bzw. Tierkategorien, für die der Zusatzstoff bestimmt ist, und unter Heranziehung negativer Kontrollgruppen (ohne Antibi112 Beim

Markerrückstand

handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert.

Landwirtschaft

162

916.307.1

otika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) durchgeführt werden; nach Möglichkeit ist auch ein Vergleich mit Kontrollgruppen vorzunehmen, die Futtermittel mit Zusatzstoffen bekannter Wirkung, die in der Schweiz zugelassen sind, in der jeweils empfohlenen Dosierung erhalten (Positivkontrolle).

Die eingesetzten Tiere sollten gesund sein und vorzugsweise einem homogenen Bestand entstammen.

Die Untersuchungen müssen die Beurteilung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs entsprechend der landwirtschaftlichen Praxis in der Schweiz ermöglichen. Nach Möglichkeit sind für sämtliche Versuche die gleichen Protokolle zu verwenden, so dass abschliessend die Daten auf ihre Homogenität getestet und (bei positivem Testergebnis) für die statistische Auswertung gepoolt werden können.

Um Flexibilität und wissenschaftliches Ermessen bei der Planung und Durchführung der Versuche zu ermöglichen, wird kein bestimmtes Design empfohlen. Die Versuchsanordnung muss entsprechend der beanspruchten Zusatzstoffverwendung begründet werden; bei ihrer Wahl ist für eine ausreichende statistische Aussagekraft zu sorgen.

3.2.1 Kokzidiostatika und andere Arzneimittel In erster Linie sollte Wert auf den Nachweis der spezifischen Wirkungen gelegt werden (z.B. kontrollierte Tierart, betroffene Lebenszyklus-Stadien), insbesondere der prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Morbidität, Mortalität, Oozytenzahl, Bewertung der Schädigungen).

Es sind Informationen über die Auswirkungen auf die Futterverwertung und die Gewichtszunahme einzureichen.

Die geforderten Wirksamkeitsdaten sind in drei Stadien der Zieltierversuche zu erheben: a. kontrollierte Studien in Bodenhaltung (Simulation der Anwendungsbedingungen);

b. kontrollierte Feldversuche (echte Anwendungsbedingungen).

Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfungen sollten dort, wo dies relevant ist, gleichzeitig zusätzliche Daten erhoben werden, die eine Beurteilung der Interferenz mit Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, ErsatzLegehennen und Kaninchen) sowie der Auswirkungen auf die Fertilität der Eier und die Schlupffähigkeit (Brutvögel) ermöglichen.

3.2.2 Sonstige Zusatzstoffe mit zootechnischer Wirkung Es sind Informationen vorzulegen über die Auswirkungen auf die Futtermittelaufnahme, das Körpergewicht, die Futterverwertung (vorzugsweise bezogen auf die Trockenmasse), die Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie jeden sonstigen Parameter, der sich günstig für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher auswirkt. Die Untersuchungen sollten gegebenenfalls auch Angaben zum Dosis/Wirkungs-Verhältnis beinhalten.

Futtermittelbuch-Verordnung 163

916.307.1

3.2.3 Versuchsbedingungen Die Versuche sollten an mindestens zwei verschiedenen Orten durchgeführt werden. Über jeden einzelnen Versuch ist Bericht zu erstatten mit Angaben zu den Kontrollen und zu jeder experimentellen Behandlung.

Das sorgfältig anzufertigende Versuchsprotokoll enthält allgemeine Angaben zu folgenden Punkten: 3.2.3.1 Bestand: Ort und Grösse; Fütterungs- und Aufzuchtbedingungen, Fütterungsmethoden; bei Wassertieren: Grösse und Anzahl der Tanks oder Becken in dem Betrieb, Wasserqualität.

3.2.3.2 Tiere: Spezies (bei Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, erfolgt die Identifizierung anhand der umgangssprachlichen Bezeichnung, der in Klammern die lateinische oder die Linné-Bezeichnung beizufügen ist), Rasse, Alter, Geschlecht, Identifizierungsverfahren, physiologisches Stadium und allgemeiner Gesundheitszustand.

3.2.3.3 Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe. Die Zahl der Versuchstiere muss eine statistische Analyse ermöglichen.

Es ist anzugeben, nach welchen Verfahren die statistische Auswertung vorgenommen wurde. Für jede der beanspruchten Tierkategorien sind mindestens drei (3) unabhängige vergleichbare Versuche auf dem Niveau p < 0,05 durchzuführen, um die betreffende Wirkung nachzuweisen. Bei Wiederkäuern könnte auch eine geringere Wahrscheinlichkeit (p < 0,10) akzeptiert werden. Im Bericht sind sämtliche beteiligten Tiere bzw. Versuchseinheiten anzugeben. Fälle, die aufgrund mangelnder oder verloren gegangener Daten nicht bewertet werden können, sind einschliesslich ihrer Verteilung innerhalb der Tiergruppen aufzuführen.

3.2.3.4 Ernährung: Beschreibung der Herstellung und der quantitativen Zusammensetzung der Futtermittel hinsichtlich der Zutaten, der relevanten Nährstoffe (gemessene Werte) und der Energie. Aufzeichnungen über die Futtermittelaufnahme.

3.2.3.5 Die Konzentration des Wirkstoffs (und gegebenenfalls der verwendeten Vergleichssubstanzen) im Futtermittel ist mittels einer Kontrollanalyse unter Anwendung einer geeigneten anerkannten Methode zu ermitteln. Chargennummer(n).

3.2.3.6 Datum und genaue Dauer der Versuche. Datum und Art der durchgeführten Prüfungen.

3.2.3.7 Dosisfindungsstudien: Zweck dieser Studien ist die Begründung für die Wahl der Dosis oder Dosis- Spannweite, die als optimal wirksam angesehen wird. Zur Dosisfindung sind eine Kontrolle (ohne Antibiotika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) und mindestens drei Dosierungen im Zieltier erforderlich.

3.2.3.8 Zeitpunkt des Auftretens und Prävalenz etwaiger unerwünschter Folgen der Behandlung bei Einzeltieren oder Tiergruppen sind zu berichten (mit näheren Angaben zum Beobachtungsprogramm der Studie).

Landwirtschaft

164

916.307.1

3.2.3.9 Für alle unter den Bedingungen des Haltungsbetriebs getesteten Zusatzstoffe müssen stichhaltige wissenschaftliche Beweise der Sicherheit für den Anwender, den Verbraucher, das Tier und die Umwelt vorliegen. Erfüllt ein Zusatzstoff die Anforderungen an die Verbrauchersicherheit nicht, so sind sämtliche Studien dergestalt auszulegen, dass kein von den Versuchstieren stammendes Erzeugnis in die Nahrungskette des Menschen gelangt.

3.3

Untersuchungen über die Qualität der tierischen Erzeugnisse Die tierischen Erzeugnisse sind gegebenenfalls auf ihre organoleptischen, nutritiven, hygienischen und technologischen Eigenschaften zu untersuchen.

3.4

Untersuchungen über die Auswirkungen auf die Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte Ist der Zusatzstoff dazu bestimmt, Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte (z.B. Stickstoff, Phosphor, Geruch, Volumen) zu verändern, so sind Studien zum Nachweis der entsprechenden Eigenschaften erforderlich.

4. Kapitel

IV:

Untersuchungen über die Anwendungssicherheit des

Zusatzstoffs In diesem Kapitel handelt es sich um Studien, mit denen folgende Punkte bewertet werden sollen: Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten;

Risiken für den Verbraucher, die sich aus dem Verzehr von Lebensmitteln ergeben könnten, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten;

- Risiken durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt für Personen, die mit dem Zusatzstoff als solchem bzw. als Teil einer Vormischung oder eines Futtermittels umgehen;

Risiken schädlicher Wirkungen auf die Umwelt durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides.

Zu beachten sind bekannte Unverträglichkeiten und/oder Wechselwirkungen zwischen dem Zusatzstoff und Veterinärarzneimitteln und/oder Bestandteilen der Ernährung, die für die betreffende Tierart relevant sind.

In der Regel werden diese Studien in vollem Umfang für jeden einzelnen Zusatzstoff verlangt, es sei denn, diese Leitlinien enthalten hierzu spezielle Ausnahmen oder Änderungen.

Wird die Ausweitung eines bereits zugelassenen Verwendungszwecks auf eine Tierart beantragt, die derjenigen, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, in physiologischer und metabolischer Hinsicht nahe steht, so wird in der Regel ein weniger umfangreiches Dossier akzeptiert. Dieses beschränkte Datenmaterial sollte

Futtermittelbuch-Verordnung 165

916.307.1

die Sicherheit in Bezug auf die neue Tierart nachweisen wie auch das Fehlen signifikanter Unterschiede bei der Pharmakokinetik und bei den Rückständen im essbaren Gewebe. Die Vorschläge für MRL und Wartezeit sind zu begründen.

Um die Risiken für den Verbraucher bewerten und zu diesem Zweck die MRL und die Wartezeit bestimmen zu können, müssen folgende Informationen eingereicht werden: die chemische Struktur des Wirkstoffs;

der Metabolismus bei der vorgeschlagenen Zieltierart;

die Art der Rückstände bei dieser Zieltierart;

Studie zur Depletion der Rückstände im Gewebe;

Daten zu den biologischen Wirkungen des Wirkstoffs zusammen mit seinen Metaboliten.

Zweckmässig können auch Angaben zur Bioverfügbarkeit der Rückstände (in ungebundener und gebundener Form) sein, vor allem dann, wenn zahlreiche Metaboliten gebildet werden und kein Markerrückstand angegeben wird (siehe 4.1.3.3).

Darüber hinaus ist die Kenntnis der Zusammensetzung sowie der physikalischchemischen und biologischen Eigenschaften der wichtigsten von dem Zusatzstoff stammenden Ausscheidungsbestandteile erforderlich, um zu ermitteln, welche Untersuchungen zur Beurteilung des Risikos schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt oder der Persistenz in der Umwelt durchgeführt werden müssen.

4.1

Untersuchungen an Zieltierarten 4.1.1 Toleranztests an Zieltierarten/Tierkategorien Zweck ist die Bestimmung einer Sicherheitsspanne (d.h. eines Abstands zwischen der vorgeschlagenen Höchstdosis in Futtermitteln und der geringsten Dosis, bei der ungünstige Auswirkungen auftreten). Eine Sicherheitsspanne in Höhe von mindestens dem Faktor zehn wird als hinreichend betrachtet, um weitere Untersuchungen zu erübrigen. Ein derartiger Toleranztest ist an den Zieltierarten/Tierkategorien vorzugsweise während des gesamten Produktionszyklus durchzuführen, wenngleich eine Prüfzeit von einem Monat in der Regel akzeptabel wäre. Erforderlich ist mindestens die Beurteilung klinischer Symptome und sonstiger Parameter, die die Auswirkungen auf die Gesundheit des Zieltieres erkennen lassen. Eine negative Kontrollgruppe (ohne sonstige Arzneimittel) ist einzubeziehen. Je nach dem toxikologischen Profil können noch weitere Parameter gefordert werden. In diesem Teil sind auch etwaige schädliche Wirkungen zu berichten, die während der Wirksamkeitsprüfung festgestellt wurden.

Ist das Erzeugnis für Tiere bestimmt, die eventuell zur Zucht verwendet werden, so sind Untersuchungen durchzuführen, um eine mögliche Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktion oder nachteilige Folgen für die Nachkommenschaft zu ermitteln, die sich aus der Verabreichung des zu prüfenden Zusatzstoffes ergeben.

Landwirtschaft

166

916.307.1

4.1.2 Mikrobiologische Sicherheit des Zusatzstoffs 4.1.2.1 Alle Studien sind mit der höchsten vorgeschlagenen Dosis durchzuführen.

4.1.2.2 Besitzt der Wirkstoff in der mit dem Futter verabreichten Konzentration antimikrobielle Eigenschaften, so ist die Minimale Hemmkonzentration (MHK) in geeigneten pathogenen und nichtpathogenen, endogenen und exogenen Bakterien anhand von Standardverfahren zu bestimmen.

4.1.2.3 Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit des Zusatzstoffs: eine Kreuzresistenz gegenüber relevanten Antibiotika zu erzeugen;

in der Zieltierart unter Feldbedingungen resistente Bakterienstämme zu selektieren; falls diese Fähigkeit vorhanden ist, sind die genetischen Mechanismen des Transfers der Resistenzgene zu untersuchen.

4.1.2.4 Versuche zur Bestimmung der Wirkung des Zusatzstoffs auf: bestimmte opportunistische Pathogene im Verdauungstrakt (z.B. Enterobacteriaceae, Enterococci und Clostridia);

- die Ausscheidung relevanter zoonotischer Mikroorganismen, wie Sal- monella spp. und Campylobacter spp. 4.1.2.5 Zeigt der Wirkstoff antimikrobielle Wirkung, so sind Feldversuche durchzuführen, um die bakterielle Resistenz gegen den Zusatzstoff zu überwachen.

4.1.3 Studien zu Stoffwechsel und Rückständen 4.1.3.1 Zweck dieser Studien ist es: die metabolischen Pfade des Wirkstoffs zu ermitteln als Grundlage für die toxikologische Bewertung;

- Rückstände und ihre Kinetik in essbaren Geweben und Erzeugnissen (Eier, Milch) zu bestimmen; die ausgeschiedenen Stoffe zu identifizieren als Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt.

In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Zusatzstoffen, die durch Fermentierung gewonnen werden, könnte es erforderlich sein, diese Studien auf andere Stoffe auszuweiten, die während des Fermentierungsprozesses hinzugefügt werden oder entstehen. Ein Beispiel wäre der Fall, dass eine Toxizität vorliegt, die im Verhältnis zu derjenigen des Zusatzstoff-Wirkstoffs (der Zusatzstoff-Wirkstoffe) von Belang ist.

4.1.3.2 Pharmakokinetik Bei der Planung und Konzipierung der Studien sind die anatomische, physiologische (Alter, Art, Geschlecht) und zootechnische Kategorie sowie ökologische Besonderheiten der Zielpopulation zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Einfluss der Darm- oder Magenflora, des enterohepatischen Kreislaufs oder der Zökotrophie zu beachten. Untersucht werden muss diejenige Dosis, die für die Anwendung bestimmt ist, sowie - nach Möglichkeit und sofern gerechtfertigt - auch ein Vielfaches dieser Dosis. Der Wirkstoff (einschliesslich der markierten Substanz) muss dem Futtermittel zugesetzt worden sein, es sei denn, es gäbe Gründe, die dagegen sprechen.

Futtermittelbuch-Verordnung 167

916.307.1

Folgende Studien werden verlangt:metabolisches Gleichgewicht und Kinetik in Plasma/Blut nach Verabreichung einer Einzeldosis zwecks Bewertung der Resorptionsgeschwindigkeit und der resorbierten Menge, der Verteilung und der Ausscheidung (Urin, Faezes, Kiemen, Galle, Ausatemluft, Milch, Eier);

Ermittlung der Metaboliten mit dem höchsten (> 10 %) Anteil im Exkret; Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil (< 10 %) toxikologisch besorgniserregend sein sollte;

- Verteilung des markierten Materials in Geweben und Produkten nach Verabreichung einer Einzeldosis an Tiere, die sich bereits in einem ausgewogenen Gleichgewicht (Steady state) befinden, das mit dem nicht markierten Zusatzstoff erreicht wurde.

Die unter 4.1.3.1 und 4.1.3.2 genannten Studien sind mit Isotopenmarkern oder relevanten Alternativverfahren durchzuführen.

4.1.3.3 Rückstandsversuche - Ermittlung derjenigen Rückstände (Muttersubstanz, Metaboliten, Abbauprodukte, gebundene Rückstände113), die mehr als 10 % des Gesamtrückstands (Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil toxikologisch besorgniserregend sein sollte) in den essbaren Geweben und Produkten (Milch, Eier) ausmachen, und dies bei metabolischem Gleichgewicht, d.h. nach Verabreichung mehrerer Dosen der markierten Substanz; Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückstand;

kinetische Untersuchung der Rückstände in den Geweben (gegebenenfalls auch in Milch und Eiern) während der Depletionszeit nach Erreichung des Steady state und unter Anwendung der höchsten vorgeschlagenen Menge, Erstellung des metabolischen Profils, Bestimmung des Zielgewebes114 und des Markerrückstands;

- Untersuchung der Depletion des Markerrückstands aus den Zielgeweben (auch aus Milch und Eiern, sofern relevant), nachdem der Zusatzstoff im Anschluss an seine wiederholte, zur Herbeiführung des Steady state hinreichende Verabreichung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen abgesetzt wurde, mit dem Ziel, unter Zugrundelegung der festgesetzten MRL eine Wartezeit zu bestimmen;

- die Wartezeit für den Zusatzstoff muss mindestens der Zeit entsprechen, die erforderlich ist, damit die im Zielgewebe festgestellte Konzentration des Markerrückstands unter den MRL-Wert fällt (95 % Konfidenzintervall). Als Mindestanforderung sind je nach Tierart (Grösse, genetische Variabilität) mindestens vier Tiere an auseinanderliegenden,

113 Beim

Markerrückstand

handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert.

114 Das Zielgewebe ist das essbare Gewebe, welches für die Überwachung des Gesamtrückstands im Zieltier ausgewählt wurde.

Landwirtschaft

168

916.307.1

in Bezug auf die Depletionsphase des Wirkstoffs und seiner Metaboliten gewählten Zeitpunkten zu betrachten115.

4.2

Untersuchungen an Labortieren Diese Untersuchungen sind mit dem Wirkstoff durchzuführen unter Anwendung international anerkannter Standardtestmethoden entsprechend den OECD-Leitlinien und unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP). Es können zusätzliche Studien über bestimmte von der Zieltierart produzierte Metaboliten erforderlich sein, falls diese nicht in nennenswerter Menge von der Labortierart gebildet werden. Bei der Entscheidung über die Durchführung weiterer Studien sind gegebenenfalls auch vorliegende Humandaten in Betracht zu ziehen.

4.2.1 Akute Toxizität Studien zur akuten oralen Toxizität sind normalerweise an mindestens zwei Säugerarten durchzuführen. Unter Umständen kann eine Labortierart durch die Zieltierart ersetzt werden. Es ist nicht erforderlich, die LD50 exakt zu bestimmen, in der Regel reicht eine näherungsweise Bestimmung der niedrigsten letalen Dosis aus. Um die Anzahl und das Leiden der eingesetzten Tiere zu verringern, sollte die Höchstdosis 2000 mg/kg KG nicht übersteigen und es werden alternative Verfahren (Limit-Test, Fixdosisverfahren, Verfahren der akuten Toxizitätsklassen) empfohlen.

Risiken für die Arbeitnehmer sind in einer Untersuchungsreihe mit dem Erzeugnis (Wirkstoff plus Trägermaterial in der Form, die in Verkehr gebracht werden soll) zu bewerten. Es müssen Studien zur Hautreizung durchgeführt werden sowie, im Fall positiver Ergebnisse, zur Reizung der Schleimhäute (z.B. am Auge). Zu bewerten ist ferner das allergene Potenzial/die Fähigkeit zur Hautsensibilisierung. Ist das Produkt geeignet, einen atembaren Staub oder Nebel zu bilden, sind Untersuchungen zur akuten Inhalationstoxizität durchzuführen.

4.2.2 Untersuchungen zur Genotoxizität einschliesslich Mutagenität Um Wirkstoffe und gegebenenfalls ihre Metaboliten und Abbauprodukte zu identifizieren, die mutagene und genotoxische Eigenschaften aufweisen, muss eine ausgewählte Kombination von mindestens drei verschiedenen Genotoxizitätstests durchgeführt werden. Die Testbatterie sollte in der Regel Tests an prokaryotischen und eukaryotischen Systemen umfassen einschliesslich In-vitro- und In-vivo-Testsystemen von Säugern. Gegebenen115 Für die Bestimmung der Wartezeit werden folgende Mindestanzahlen gesunder Tiere

empfohlen, von denen bei jeder Schlachtung oder jedem Zeitpunkt Proben zu nehmen sind:

- laktierende Kühe: 8, auch Tiere der zweiten oder einer späteren Laktation (4 Tiere mit hoher Leistung in einem frühen Laktationsstadium und 4 Tiere mit schwacher Leistung in einem späten Laktationsstadium); - sonstige Grosstiere: 4 pro Probenahme; - Geflügel: 6 pro Probenahme; - Legehennen: 10 Eier pro Zeitpunkt; - Fisch: 10 pro Probenahme.

Futtermittelbuch-Verordnung 169

916.307.1

falls sind die Tests ohne und mit metabolischer Aktivierung durch Säugerpräparat durchzuführen.

Die Auswahl der Tests ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuverlässigkeit bei der Bewertung genotoxischer Wirkungen auf unterschiedliche genetische Endpunkte an Genen, Chromosomen und Genom zu begründen. Je nach Testergebnis und unter Berücksichtigung des gesamten Toxizitätsprofils des Stoffs sowie seiner vorgesehenen Verwendung sind Zusatzuntersuchungen unter Umständen angezeigt. Die Tests sind nach anerkannten validierten Verfahren durchzuführen. Handelt es sich bei dem Zielgewebe um Knochenmark, so ist im Fall eines negativen Ergebnisses der Nachweis erforderlich, dass die Zellen tatsächlich der Prüfsubstanz ausgesetzt worden sind.

4.2.3 Studien zur subchronischen oralen Toxizität (90 Tage) Die Versuchsdauer beträgt mindestens 90 Tage. Für Zusatzstoffe, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten bestimmt sind, sind die Studien an zwei Tierarten durchzuführen, von denen die eine Art kein Nager sein darf, aber die Zieltierart sein kann. Für Zusatzstoffe zur Anwendung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, reichen Untersuchungen an der Zieltierart aus. Hierbei muss der Wirkstoff den Versuchstieren und einer Kontrollgruppe in mindestens drei Dosen oral verabreicht werden, so dass eine Dosis/Wirkungs-Beziehung ermittelt werden kann.

Normalerweise sollte die höchste Dosis schädliche Wirkungen zur Folge haben. Bei der niedrigsten Dosis dürfen keine Anzeichen von Toxizität auftreten.

4.2.4 Studien zur chronischen oralen Toxizität (einschliesslich Kanzerogeni- tätsstudien)

An mindestens einer Nagerart ist eine Studie zur chronischen Toxizität durchzuführen, die auch eine Kanzerogenitätsprüfung beinhalten kann.

Kanzerogenitätsstudien erübrigen sich, wenn der Wirkstoff und seine Metaboliten: - in einer geeigneten Batterie von Genotoxizitätstests stets negative Ergebnisse liefern;

nicht strukturell mit bekannten Karzinogenen verwandt sind; und

- in den Untersuchungen zur chronischen Toxizität keinerlei Wirkung aufweisen, die Hinweise auf potenzielle (Prä-)Neoplasien liefern.

4.2.5 Studien zur Reproduktionstoxizität einschliesslich Teratogenität 4.2.5.1 Studie zur Zwei-Generationen-Reproduktionstoxizität - Es sind Studien zur Reproduktionsfunktion durchzuführen, die sich über mindestens zwei Generationen von Nachkommen (F1, F2) erstrecken; sie können mit einer Teratogenitätsstudie kombiniert werden. Der zu prüfende Stoff ist den männlichen und weiblichen Versuchstieren zu

Landwirtschaft

170

916.307.1

einem angemessenen Zeitpunkt vor der Paarung zu verabreichen. Die Verabreichung ist bis zur Entwöhnung der F2-Generation fortzusetzen.

Fruchtbarkeit, Trächtigkeit, Geburt, Verhalten des Muttertiers, Säugen, Wachstum und Entwicklung der F1-Generation von der Befruchtung bis zur Reife sowie die Entwicklung der F2-Generation bis zur Entwöhnung sind sorgfältig zu beobachten und zu dokumentieren.

4.2.5.2 Teratogenitätsstudie Gegenstand der Teratogenitätsstudie ist die Embryo- und Fötotoxizität. Sie ist an mindestens zwei Tierarten durchzuführen.

4.2.6 Studien zu Metabolismus und Ausscheidung Es müssen Studien zur Resorption, zur Verteilung in Körperflüssigkeiten und -gewebe sowie zu den Ausscheidungswegen durchgeführt werden. Eine Metabolismusstudie, die auch das metabolische Gleichgewicht und die Identifizierung der wichtigsten Metaboliten in Urin und Faezes behandelt, ist an Tieren beiderlei Geschlechts und an denselben Stämmen wie den für die Toxizitätsuntersuchungen verwendeten durchzuführen. Eine Einzeldosis des markierten Moleküls (siehe 4.1.3) ist zu verabreichen, nachdem durch Anwendung der nicht markierten Verbindung in einer Dosis, die der höchsten für die Zieltierart vorgeschlagenen Menge entspricht, ein ausgewogenes Gleichgewicht (Steady state) erreicht wurde.

4.2.7 Bioverfügbarkeit der Rückstände Bei der Bewertung des Risikos für den Verbraucher aufgrund bestimmter Rückstände in tierischen Erzeugnissen, insbesondere solcher in gebundener Form, kann ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden, der auf der Bestimmung der Bioverfügbarkeit der Rückstände unter Einsatz geeigneter Labortiere und anerkannter Verfahren beruht.

4.2.8 Sonstige spezifische toxikologische und pharmakologische Studien Falls ein Grund zur Besorgnis vorliegt, sollten weitere Studien zur Gewinnung zusätzlicher Informationen, die für die Sicherheitsbewertung des Wirkstoffs und seiner Rückstände zweckdienlich sind, durchgeführt werden.

4.2.9 Bestimmung des No-Observed-Effect-Level (NOEL) Bei der Ermittlung eines NOEL, ausgedrückt als mg/kg Körpergewicht pro Tag, sind sämtliche oben genannten Ergebnisse und die relevanten veröffentlichten Daten (einschliesslich etwa geeigneter Informationen über die Effekte des Wirkstoffs beim Menschen) sowie gegebenenfalls Informationen über eng verwandte chemische Strukturen zu berücksichtigen. Es ist der niedrigste NOEL zu wählen.

Allerdings sollte der zur ADI-Berechnung heranzuziehende NOEL-Wert unter Zugrundelegung der toxikologischen bzw. pharmakologischen Wirkungen gewählt werden. Für einige Zusatzstoffe, beispielsweise antibakterielle Substanzen, kann die ADI besser anhand der Wirkungen auf die menschliche Darmflora festgelegt werden. Da international anerkannte und validierte Verfahren zur Beschreibung der Darmflora nicht vorliegen, dürfte

Futtermittelbuch-Verordnung 171

916.307.1

eine Beschreibung der Wirkungen auf ausgewählte und empfindliche Bakterienstämme des menschlichen Darms angemessener sein.

4.3

Bewertung der Sicherheit für den Verbraucher 4.3.1 Vorschlag für die tolerierbare tägliche Aufnahme (ADI) des Zusatzstoffs Wenn dies angezeigt ist, sollte eine ADI vorgeschlagen werden.

Die ADI (ausgedrückt als mg des Zusatzstoffs oder der von ihm stammenden Stoffe pro Person und Tag) wird hergeleitet, indem man den NOEL (No-Observed-Effect-Level) durch einen geeigneten Sicherheitsfaktor teilt und mit einem mittleren menschlichen Körpergewicht (KG) von 60 kg multipliziert. Dieser als mg/kg KG pro Tag ausgedrückte NOEL kann anhand toxikologischer oder pharmakologischer Ergebnisse gewählt werden. In einigen Fällen ist möglicherweise eine ADI relevanter, die auf den mikrobiologischen Eigenschaften des Zusatzstoffes beruht. Die Entscheidung hängt davon ab, welche Eigenschaft unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Gefährdung des Verbrauchers eher relevant ist.

Bei der Wahl des Sicherheitsfaktors für die Festlegung der ADI eines bestimmten Zusatzstoffs sind folgende Punkte zu beachten:die Art der biologischen Wirkung, anhand deren der NOEL bestimmt wurde;

die Bedeutung dieser Wirkung für den Menschen und die Reversibilität der Wirkung;

Umfang und Qualität des für die NOEL-Bestimmung herangezogenen Datenmaterials;

etwa bekannte Wirkungen der Rückstandsbestandteile.

Es ist üblich, bei der ADI-Berechnung einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 anzuwenden (einen Faktor von 10 zur Berücksichtigung potenzieller Interspezies-Schwankungen und einen weiteren Faktor von 10 zur Berücksichtigung möglicher individueller Unterschiede bei der Reaktion des Menschen). Liegen Humandaten zum Wirkstoff vor, so kann unter Umständen auch ein niedrigerer Sicherheitsfaktor akzeptiert werden.

4.3.2 Vorschlag für Höchstmengen für Rückstände (MRL) des Zusatzstoffs Bei der MRL-Berechnung geht man davon aus, dass die Aufnahme von essbaren Geweben, Milch- und Eiprodukten die einzige Quelle einer potenziellen Exposition des Menschen ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die übrigen Quellen zu berücksichtigen.

Einige dieser Stoffe werden bereits als Futtermittelzusatzstoffe und zu anderen Zwecken verwendet. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass die gleichen MRL berechnet werden. Es kann auch der Fall eintreten, dass aufgrund streng wissenschaftlicher Überlegungen für die diversen Verwendungszwecke unterschiedliche MRL berechnet werden, und zwar dann, wenn Aufnahmeweg, Menge, Anwendungshäufigkeit und -dauer sich so von denjenigen bei der Verwendung als Futtermittelzusatzstoff unterscheiden, dass

Landwirtschaft

172

916.307.1

es Hinweise darauf gibt, dass die Kinetik und/oder der Metabolismus unterschiedliche Rückstandsprofile zur Folge hat. Es wird davon ausgegangen, dass in solchen Fällen die niedrigste MRL Anwendung findet.

Zur Festlegung einer MRL muss der chemische Charakter des von dem Zusatzstoff stammenden Stoffes, der zur Bestimmung der Rückstandsmengen im Gewebe verwendet werden soll, definiert werden. Dieser wird als Markerrückstand bezeichnet. Bei diesem Rückstandsbestandteil braucht es sich nicht zwangsläufig um den toxikologisch relevanten Rückstand zu handeln, er muss vielmehr als ein Indikator gewählt werden, der geeignet ist, den signifikanten Gesamtrückstand zu repräsentieren. Das Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückständen in Zusammenhang mit der ADI (d.h. Verhältnis Markerrückstand/gesamte radioaktive Rückstände, Markerrückstand/sämtliche biologisch aktiven Rückstände) ist für alle in den Depletionsstudien betrachteten Zeitpunkte zu bestimmen. Insbesondere sollte dieses Verhältnis für den Zeitpunkt bekannt sein, der zur MRLBestimmung gewählt wird. Ferner muss für diesen Markerrückstand ein geeignetes Analyseverfahren zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung der MRL überprüft werden kann.

Bei der Festlegung von MRL (ausgedrückt als g/kg Markerrückstand pro kg essbares Feuchtgewebe oder -produkt) unter Zugrundelegung einer ADI sind folgende Werte für den täglichen Lebensmittelverzehr des Menschen anzuwenden: Säuger

Vögel

Fische

Muskel

300 g

300 g

300 g*

Leber

100 g

100 g

Niere

50 g

10 g

Fett

50 g**

90 g***

+ Milch

1500 g

+ Ei

100 g

*

Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis.

** Beim Schwein: 50 g Fett und Haut im natürlichen Verhältnis.

*** Fett und Haut im natürlichen Verhältnis.

Die einzelnen MRL für verschiedene Gewebe sollen die Depletionskinetik der Rückstände in den betreffenden Geweben bei der für die Verwendung vorgesehenen Tierart widerspiegeln. Erforderlich ist ein Analyseverfahren, dessen Quantifizierungsgrenze unter der MRL liegt (siehe Kap. II Ziff. 2.5.3).

Besteht die Möglichkeit, dass ein Stoff Rückstände in Geweben und Erzeugnissen bildet, so ist die MRL dergestalt vorzuschlagen, dass die Gesamtmenge des täglich aufgenommenen toxikologisch (oder mikrobiologisch)

Futtermittelbuch-Verordnung 173

916.307.1

signifikanten Rückstands116 unter der ADI liegen sollte (siehe obige Tabelle).

Die MRL sollte erst nach Betrachtung und Einbeziehung sämtlicher sonstiger potenzieller Quellen einer Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückstandsbestandteilen festgesetzt werden.

Bei bestimmten Zusatzstoffen könnten in Milch, Eiern oder Fleisch Rückstände auftreten, die unterhalb der MRL liegen, aber mit der für bestimmte Verfahren der Lebensmittelherstellung erforderlichen Lebensmittelqualität unvereinbar sind, so z.B. bei der für die Käseherstellung verwendeten Milch.

Es kann angezeigt sein, für solche Zusatzstoffe zusätzlich zur MRL einen «maximalen mit der Lebensmittelherstellung vereinbaren Rückstand» in Erwägung zu ziehen.

Unter bestimmten Umständen ist eine MRL nicht erforderlich, beispielsweise: - wenn die Rückstände nicht bioverfügbar sind und keine schädlichen Wirkungen auf den menschlichen Darm und seine Mikroflora haben; wenn in der Zieltierart ein vollständiger Abbau zu Nährstoffen oder unschädlichen Substanzen erfolgt;

- wenn aufgrund einer geringen Toxizität im Tierversuch eine ADI «nicht angegeben» wird; wenn die Verwendung auf Futtermittel für Heimtiere beschränkt ist;

wenn ein Stoff auch als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen ist, wird in der Regel eine MRL nicht verlangt, sofern es sich bei dem Markerrückstand im Wesentlichen um die Muttersubstanz handelt und diese nur einen unbedeutenden Bruchteil der ADI des Lebensmittelzusatzstoffs ausmacht.

4.3.3 Vorschlag für die Wartezeit Die Wartezeit wird nach Massgabe der MRL festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Zeitraum nach dem Absetzen der vorgeschlagenen Formulierung des Zusatzstoffs, welcher erforderlich ist, damit die Rückstandsmengen bis unter die MRL sinken können (95 % Konfidenzintervall).

Zur Bestimmung einer Wartezeit kann ein bestimmtes essbares Gewebe als Surrogat für andere verwendet werden; es wird häufig als Zielgewebe bezeichnet.

4.4

Bewertung der Sicherheit der Arbeitnehmer Eine Exposition von Arbeitnehmern kann hauptsächlich inhalativ oder topisch bei der Herstellung, Handhabung oder Anwendung des Zusatzstoffs erfolgen; so sind landwirtschaftliche Arbeitskräfte beispielsweise bei der 116 Vorschlag für die Berechnung: (500 g Fleisch [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 50 g Niere, 50 g Fett] oder 500 g Geflügel [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 10 g Niere, 90 g Fett] oder 300 g Fisch) + 1500 g Milch + 100 g Ei.

Landwirtschaft

174

916.307.1

Handhabung oder Mischung des Zusatzstoffs exponiert. Es sollten zusätzliche Informationen über die Art und Weise der Handhabung geliefert werden. Eine Bewertung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos ist beizufügen.

Erfahrungen im Herstellungsbetrieb sind häufig eine wichtige Informationsquelle für die Beurteilung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos aufgrund der inhalativen oder topischen Exposition gegenüber dem Zusatzstoff. Besondere Beachtung verdienen Zusatzstoffe bzw. mit Zusatzstoffen behandelte Futtermittel und/oder tierische Ausscheidungen, die in getrockneter Pulverform vorliegen bzw. eine solche Form annehmen können, sowie Zusatzstoffe mit möglichem allergenem Potenzial.

4.4.1 Toxikologische Risikobewertung im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeit- nehmer

4.4.1.1 Wirkungen auf das Atmungssystem Es ist nachzuweisen, dass flugfähige Staubmengen keine Gesundheitsgefährdung für die Arbeitnehmer darstellen. Erforderlichenfalls umfasst dieser Nachweis Inhalationsstudien an Labortieren, veröffentlichte epidemiologische Daten und/oder die im eigenen Betrieb des Antragstellers gewonnenen Daten und/oder Tests auf Reizung und Sensibilisierung des Atmungssystems.

4.4.1.2 Wirkungen auf Augen und Haut Sofern verfügbar, sind direkte Nachweise darüber vorzulegen, dass in bekannten Situationen beim Menschen keine Reizung und/oder Sensibilisierung hervorgerufen wird. In Ergänzung hierzu sind Ergebnisse validierter Tierversuche auf Haut- und Augenreizung sowie auf Sensibilisierungspotenzial einzureichen.

4.4.1.3 Systemische Toxizität Die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gewonnenen Toxizitätsdaten (auch zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Mutagenität, Kanzerogenität und zu Reproduktionsuntersuchungen) sind heranzuziehen, um andere Aspekte der Arbeitnehmersicherheit zu bewerten. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Kontamination der Haut und/oder das Einatmen des Zusatzstoffs die häufigsten Expositionswege sind.

4.4.2 Expositionsbewertung Es sind Informationen darüber vorzulegen, auf welche Weise die Anwendung des Zusatzstoffs zur Exposition führen kann - durch Einatmen, über die Haut oder durch orale Aufnahme. Diese Angaben schliessen eine quantitative Bewertung ein, sofern eine solche vorliegt, beispielsweise zu der typischen Konzentration in der Luft, zur Hautkontamination oder zur oralen Aufnahme. Liegen keine quantitativen Angaben vor, so sind ausreichende Informationen zu liefern, damit eine angemessene Expositionsbewertung erfolgen kann.

Futtermittelbuch-Verordnung 175

916.307.1

4.4.3 Massnahmen zur Expositionsbegrenzung Anhand der Informationen, die die Toxizitäts- und Expositionsbewertung geliefert hat, ist eine Schlussfolgerung bezüglich der gesundheitlichen Risiken (systemische Toxizität, Reizung oder Sensibilisierung) zu ziehen, die bei Anwendung von Massnahmen zur Expositionsbegrenzung, die unter den gegebenen Umständen vernünftig sind, für die Anwender bestehen. Ist das Risiko nicht akzeptabel, so sind Schutzmassnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung der Exposition zu treffen. Eine Neuformulierung des Produkts oder eine Änderung der Verfahren zur Herstellung, Anwendung und/oder Entsorgung des Zusatzstoffs sind die bevorzugten Lösungen. Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen sollte nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, und zwar zum Schutz vor etwaigen Restrisiken, die nach Einführung von Schutzmassnahmen verbleiben.

4.5

Bewertung der Umweltrisiken Es ist wichtig, die Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt zu betrachten, da diese typischerweise über einen langen Zeitraum hinweg verabreicht werden (sogar lebenslang), da grosse Gruppen von Tieren betroffen sein können und da zahlreiche Zusatzstoffe schlecht resorbiert und somit nahezu unverändert ausgeschieden werden. Dennoch besteht in bestimmten Fällen nur ein geringerer Bedarf an einer Bewertung der Umweltverträglichkeit. Es ist nicht angezeigt, im Rahmen dieser allgemeinen Leitlinien strenge Regeln aufzustellen. Bei der Bestimmung der Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt sollte schrittweise vorgegangen werden (siehe Entscheidungsbaum), wobei in der ersten Phase diejenigen Zusatzstoffe, die keiner weiteren Prüfung bedürfen, eindeutig identifizierbar sind. Für die übrigen Zusatzstoffe ist eine zweite Phase von Studien erforderlich (Phase II A) zwecks Gewinnung zusätzlicher Informationen, auf deren Grundlage sich weitere Studien (Phase II B) als notwendig erweisen können.

4.5.1 Phase-I-Bewertung Zweck der Phase-I-Bewertung ist es, zu beurteilen, ob eine signifikante Auswirkung des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten wahrscheinlich ist oder nicht, wobei man sich im Wesentlichen auf Daten stützt, die bereits für andere Zwecke erhoben wurden.

Landwirtschaft

176

916.307.1

Umweltrisiko durch Futtermittel-Zusatzstoffe Entscheidungsbaum für Phase I

Futtermittelbuch-Verordnung 177

916.307.1

Auf Phase II kann in zwei Fällen verzichtet werden: a. wenn die chemische Natur, die biologische Wirkung und die Verwendung des Zusatzstoffs darauf schliessen lassen, dass die Auswirkung vernachlässigbar ist; dies ist beispielsweise dann der Fall: -

wenn der Zusatzstoff und/oder seine hauptsächlichen Metaboliten (das sind solche, die mehr als 20 % des Gesamtrückstands in den Exkrementen ausmachen) physiologische bzw. natürliche Stoffe sind (z.B. Vitamine oder Mineralien), die die Konzentration in der Umwelt nicht verändern, es sei denn, es gebe offensichtlich Grund zur Besorgnis (z.B. bei Kupfer), wenn es sich um Zusatzstoffe für Haustiere handelt;

b. wenn die wahrscheinliche Umweltkonzentration (PEC) auch im schlimmsten Fall so niedrig ist, dass kein Anlass zur Besorgnis besteht.

Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration im Boden entsteht wahrscheinlich dadurch, dass der während der maximalen Ausscheidung der Hauptrückstandsbestandteile (des Zusatzstoffs oder seiner wichtigsten Metaboliten) anfallende Mist auf dem Acker ausgestreut wird.

Die PEC ist für jeden Hauptbestandteil des Rückstands im Dung und für jedes relevante Medium zu bewerten. Für den Boden kann dann auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, wenn die PEC für die summierten wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist nicht grösser ist als 100 μg/kg oder wenn die wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist problemlos zu natürlichen Stoffen oder zu Konzentrationen unter 100 μg/kg abgebaut werden (Abbauzeit DT 50 < 30 Tage) (sofern die entsprechenden Daten vorliegen) oder wenn die PEC im Boden (in 5 cm Tiefe) weniger als 10 μg/kg beträgt.

Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration in Wasser kann dadurch entstehen, dass verschüttete Futtermittel oder Exkremente, die den Zusatzstoff und seine Metaboliten enthalten, in Gewässer gelangen oder dass in den Exkrementen oder im Boden enthaltene Stoffe in das Grundwasser sickern. Wird die PEC für die Kontamination von Gewässern zuverlässig auf unter 0,1 μg pro Liter geschätzt, so ist eine Phase-II-A-Bewertung der Umweltauswirkungen des Zusatzstoffs auf Wasser nicht erforderlich.

Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass der vorgeschlagene Zusatzstoff in eine dieser Ausnahmekategorien fällt, oder wird der Zusatzstoff unmittelbar in die Umwelt freigesetzt (z.B. Aquakultur), so ist in der Regel eine Phase-II-Bewertung erforderlich.

4.5.2 Phase-II-Bewertung Phase-II-Bewertung in zwei Abschnitten - Phase II A und Phase II B Das Bioakkumulationspotenzial des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten sowie der Einfluss dieses Potenzials auf den vorausgesagten Sicherheitsabstand sind zu bewerten. Es wird von einer potenziell nicht signifikanten Bioakkumulation ausgegangen, wenn z.B. Kow (Verteilungskoeffizient) < 3 ist. Kann ein entsprechender Sicherheitsabstand nicht festgelegt werden, so sind geeignete Phase-II-Bstudien erforderlich.

Landwirtschaft

178

916.307.1

4.5.2.1 Phase II A

Zweck der Phase-II-A-Bewertung ist die Ermittlung des Umweltrisikos durch:verfeinerte Berechnung der PEC;

- Bestimmung des Verhältnisses zwischen Exposition, Menge des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten und kurzfristigen schädlichen Wirkungen bei relevanten Surrogat-Tier bzw. -Pflanzenarten für die betrachteten Umweltmedien;

- Bestimmung des PNEC-Wertes anhand dieser Ergebnisse (PNEC: Konzentration, bei der keine Wirkung zu erwarten ist).

Zur Bestimmung des Risikos wird folgendes sequenzielle Verfahren empfohlen: a. Für jedes betrachtete Umweltmedium ist ein verfeinerter PEC-Wert zu errechnen, sofern dies noch nicht in Phase I geschehen ist. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - die Konzentration des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten im Mist nach Verabreichung des Zusatzstoffs in der vorgeschlagenen Dosierung an Tiere. In die Berechnung fliessen auch das Exkrementvolumen und die Dosierung ein; die potenzielle Verdünnung des ausgeschiedenen von dem Zusatzstoff stammenden Materials durch das übliche Mistbehandlungsverfahren und die Lagerung vor der Ausbringung;

die Adsorption/Desorption des Zusatzstoffs und seiner Metaboliten am Boden und die Persistenz von Rückständen im Boden (DT50 und DT90); bei Aquakultur: im Sediment;

sonstige Faktoren wie Photolyse, Hydrolyse, Verdampfung, Abbau im Boden- oder Wassersedimentsystem; Verdünnung beim Pflügen usw.

Für die Zwecke der Risikobewertung in Phase II A ist für jedes Umweltmedium der höchste auf diese Weise errechnete PEC-Wert zu verwenden.

Ist im Steady state mit einer hohen Persistenz im Boden (DT90 > 1 Jahr) bei Konzentrationen über 10 g/kg Boden zu rechnen, so kann sich eine Phase-II-B-Bewertung als notwendig erweisen.

b. Als nächstes sind diejenigen Mengen zu bestimmen, die bei unterschiedlichem trophischem Niveau ernste kurzfristige schädliche Wirkungen in den betrachteten Umweltmedien (Boden, Wasser) hervorrufen. Dabei sind die Leitlinien der OECD117 oder Leitlinien mit vergleichbarem Status zu befolgen. Geeignete Tests für den Boden sind: Regenwurmtest (50 % Letale Konzentration, LC50-Wert), Phyto-

toxizität (50 % Wirkkonzentration, EC50-Wert) in Bodenpflanzen, Wirkungen auf Mikroorganismen im Boden (z.B.: EC50 für Effekte auf Me-

thanbildung und Stickstofffixierung). Für die aquatische Umwelt: 117 OECD Guidelines for Testing of Chemicals

Futtermittelbuch-Verordnung 179

916.307.1

Fische (96-Std.-Studie zur LC50), Daphnia magna (48-Std.-Studie zur EC50), Algen (Studie zur LC50) und eine Toxizitätsstudie für Sedimentorganismen.

c. Für jedes zu betrachtende Medium ist der PNEC-Wert zu berechnen. In der Regel ergibt er sich, indem man den niedrigsten in den genannten Ökotoxizitätstests beobachteten Wert (das ist das Ergebnis bei der empfindlichsten Spezies) für eine schädliche Wirkung durch einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 teilt, der von dem verwendeten Indikator und der Zahl der verwendeten Testspezies abhängt.

d. Die errechneten PEC- und PNEC-Werte werden verglichen. Welches PEC/PNEC-Verhältnis akzeptabel ist, hängt von der Art des zur PNECBestimmung verwendeten Testergebnisses ab. Normalerweise liegt es zwischen 1 und 0,1. Ergeben sich signifikant kleinere Verhältnisse, so sind weitere ökotoxikologische Tests wahrscheinlich nicht erforderlich, es sei denn, man geht von einer Bioakkumulation aus. Umgekehrt sind bei höheren Verhältniszahlen Phase-II-B-Tests erforderlich.

4.5.2.2 Phase II B (eingehendere toxikologische Studien) Bleiben bei einem Zusatzstoff nach der Phase-II-A-Bewertung Zweifel hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen bestehen, so sind eingehendere Untersuchungen der Effekte auf die biologischen Spezies in dem Umweltmedium erforderlich, in dem die Phase-II-A-Studien mögliche Probleme erkennen liessen. In diesem Fall müssen weitere Tests durchgeführt werden, um die chronischen und spezifischeren Wirkungen auf entsprechende Tier-, Pflanzen und Mikrobenarten zu bestimmen. Möglicherweise wurde bei der Phase-II-A-Bewertung der PEC-Wert zu hoch angesetzt. Um dies zu beweisen, können Messungen der Umweltkonzentrationen und der Persistenz des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten unter Feldbedingungen erforderlich sein.

Geeignete zusätzliche Ökotoxizitätstests sind in einer Reihe von Veröffentlichungen beschrieben, unter anderem in den OECD-Leitlinien. Es kann sich als notwendig erweisen, drei Kategorien von Umweltspezies zu betrachten: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Die Tests sind sorgfältig auszuwählen, um sicherzustellen, dass sie sich für die Bedingungen eignen, unter denen der Zusatzstoff und/oder seine Metaboliten in die Umwelt freigesetzt bzw. dort verbreitet werden.

Die Bewertung der Auswirkungen auf den Boden kann Folgendes umfassen:eine Untersuchung der subletalen Wirkung auf Regenwürmer, weitere Studien zur Auswirkung auf die Bodenmikroflora, Phytotoxizitätstests an einem Spektrum ökonomisch wichtiger Pflanzenarten, Untersuchungen an Wirbellosen des Grünlands, wie Insekten, und an Wildvögeln;

NB: Eine gesonderte Untersuchung der Säugertoxizität kann sich erübrigen, da dieser Aspekt schon im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchungen zur ADI-Bestimmung betrachtet worden sein dürfte.

Landwirtschaft

180

916.307.1

Die Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer kann Folgendes umfassen: - eine Untersuchung der chronischen Toxizität an den im Rahmen der Phase-II-A-Bewertung ermittelten empfindlichsten aquatischen Organismen, z.B. Fischtest im frühen Entwicklungsstadium, DaphnienReproduktionstest, 72-Std.-Algentests und eine Bioakkumulationsstudie.

Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen PEC- und PNECWert nicht festgelegt werden, so müssen wirksame Abhilfemassnahmen zur Milderung der Umweltauswirkung angegeben werden.

5. Kapitel

V:

Muster einer Monographie 5.1

Identität des Zusatzstoffs 5.1.1 Vorgeschlagene

Handelsbezeichnung(en).

5.1.2 Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Etwaige andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben.

5.1.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben.

5.1.4 Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung.

5.1.5 Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren.

5.2

Spezifizierung des Wirkstoffs 5.2.1 Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur, sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen.

CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service).

5.2.2 Strukturformel, Summenformel und Molekulargewicht. Ist der Wirkstoff ein Fermentationserzeugnis: qualitative und quantitative Zusammensetzung der wichtigsten Bestandteile, mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der Kultursammlung, wo der Stamm hinterlegt ist).

5.2.3 Reinheit

Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe und der zusammen mit ihnen auftretenden Verunreinigungen und toxischen Substanzen, Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen.

Futtermittelbuch-Verordnung 181

916.307.1

5.2.4 Relevante

Eigenschaften

Physikalische Eigenschaften chemisch definierter Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, eventuelle Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften.

5.3

Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 5.3.1 Stabilität des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit und Sauerstoff. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer.

5.3.2 Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Prozessbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit). Etwaige Abbau- oder Zersetzungsprodukte.

5.3.3 Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und verarbeiteten Futtermitteln unter definierten Bedingungen. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer.

5.3.4 Sonstige relevante physikalisch-chemische, technologische oder biologische Eigenschaften, wie Dispergierbarkeit unter günstigen Bedingungen, um in Vormischungen und Futtermitteln homogene Gemische zu erhalten, Staubbildung verhindernde und antistatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten.

5.4

Überwachungsmethoden 5.4.1 Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Ziffern 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4.

5.4.2 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analyseverfahren zur Bestimmung der Markerrückstände des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen.

5.4.3 Falls die genannten Methoden veröffentlicht worden sind, reicht ein Quellennachweis unter Umständen aus, und die entsprechenden Veröffentlichungen sind in Kopie vorzulegen.

5.4.4 Angaben zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenzstandards.

5.5

Biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 5.5.1 Bei Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln: Einzelheiten zu den prophylaktischen Wirkungen (z.B. Morbidität, Mortalität, Anzahl der Oozyten, Bewertung der Schädigungen).

5.5.2 Für Zusatzstoffe, die für zootechnische Zwecke bestimmt sind und nicht unter 5.5.1 fallen: Einzelheiten zu den Wirkungen auf Futteraufnahme, Kör

Landwirtschaft

182

916.307.1

pergewicht, Futterverwertung, Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie auf sonstige Parameter von Nutzen für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher.

5.5.3 Für technologische Zusatzstoffe: relevante technologische Wirkungen.

5.5.4 Eventuelle schädliche Wirkungen, Gegenanzeigen oder Warnhinweise (Zieltier, Verbraucher, Umwelt), einschliesslich biologischer Wechselwirkungen, unter Angabe einer Begründung. ADI- oder MRL-Werte, die für andere Verwendungszwecke des Zusatzstoffs festgelegt wurden, sind anzugeben.

5.6

Genaue quantitative und qualitative Angabe etwaiger Rückstände in Zielgeweben, die bei bestimmungsgemässer Anwendung des Zusatzstoffs in tierischen Erzeugnissen gefunden wurden 5.7

Gegebenenfalls sind die ADI, die festgelegten MRL-Werte und die Wartezeit anzugeben 5.8

Sonstige relevante Eigenschaften zur Identifizierung des Zusatzstoffs 5.9

Anwendungsbedingungen 5.10

Datum

6. Kapitel

VI:

Muster einer technischen Spezifikation 1.

Identität des Zusatzstoffs 1.1

Art des Zusatzstoffs 1.2 Physikalische

Beschaffenheit

1.3

Qualitative und quantitative Zusammensetzung 1.4

Verfahren für die Analyse des Zusatzstoffs und der Rückstände 1.5

Gemeinschaftliche Registrierungsnummer (EG-Nummer) 1.6 Verpackung

2.

Spezifizierung des Wirkstoffs 2.1

Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer: - Generische Bezeichnung;

Chemische Bezeichnung (IUPAC);

- CAS-Nummer.

2.2 Summenformel

Futtermittelbuch-Verordnung 183

916.307.1

3.

Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 3.1

Stabilität des Zusatzstoffs 3.2

Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln 3.3

Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln 3.4 Sonstige

Eigenschaften

4.

Anwendungsbedingungen 4.1

Tierart oder -kategorie, gegebenenfalls Höchstalter 4.2

Mindest- und Höchstgehalt in Futtermitteln 4.3 Gegenanzeigen,

Wechselwirkungen

4.4 Warnhinweise

5.

Für das Inverkehrbringen verantwortliche Person 5.1 Name 5.2 Anschrift 5.3 Registrierungsnummer 6.

Hersteller

6.1 Name 6.2 Anschrift 6.3 Zulassungsnummer oder Registrierungsnummer des Unternehmens oder des Zwischenhändlers 7.

Datum

7. Kapitel

VII:

Verlängerung der Zulassung von Zusatzstoffen, deren Zulassung an eine für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gebunden ist 1.

Allgemeines

Es ist ein aktualisiertes Dossier und eine ebensolche Monographie nach den neuesten Leitlinien zu erstellen; ferner ist ein Verzeichnis sämtlicher wie auch immer gearteter Änderungen seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen.

Es muss bestätigt werden, dass die Monographie und das Sicherheitsdatenblatt dergestalt angepasst wurden, dass sie sämtliche neuen Angaben enthalten, die für den Zusatzstoff relevant sind oder infolge der Änderung dieser Leitlinien nunmehr verlangt werden.

Landwirtschaft

184

916.307.1

Ferner sind Informationen über den Zulassungsstatus weltweit und das Verkaufsvolumen vorzulegen.

2.

Identität des Wirkstoffs und des Zusatzstoffs Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff bzw. seine Zusammensetzung, Reinheit oder Wirkungsweise gegenüber dem bereits zugelassenen Zusatzstoff nicht verändert wurde. Etwaige Änderungen am Herstellungsprozess sind anzugeben.

3.

Wirksamkeit

Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff die beanspruchte Wirkung unter den zum Zeitpunkt der Verlängerungsbeantragung üblichen Bedingungen der tierischen Erzeugung behält. Zu diesem Zweck ist über die allgemeinen Erfahrungen mit der Anwendung des Zusatzstoffs und der Leistungsüberwachung zu berichten.

4.

Mikrobiologie Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen.

Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen.

Ein Bericht über die Ergebnisse der entsprechenden Überwachungsprogramme ist beizufügen.

5.

Sicherheit

Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt. Es ist eine Aktualisierung der Sicherheitsangaben für den Zeitraum seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen, die Angaben zu folgenden Punkten enthält: - Berichte über schädliche Wirkungen einschliesslich Unfällen (zuvor nicht bekannte Wirkungen, schwerwiegende Wirkungen jeglicher Art, erhöhte Inzidenz bekannter Wirkungen) bei Zieltieren, Anwendern und Umwelt. In dem Bericht sind Angaben zur Art der Wirkung, zur Anzahl der betroffenen Tiere/Personen/Organismen, zu den Folgen, den Anwendungsbedingungen und zur Kausalitätsbewertung zu machen;

Futtermittelbuch-Verordnung 185

916.307.1

Berichte über zuvor nicht bekannte Wechselwirkungen und Kreuzkontaminationen;

gegebenenfalls Daten über die Rückstandsüberwachung;

sonstige Informationen über die Sicherheit des Zusatzstoffs.

Werden zu einem dieser Faktoren keine weiteren Angaben vorgelegt, so ist dies klar zu begründen.

8. Kapitel

VIII:

Zweitbewilligung Wenn auf die Bewertung der für die ursprüngliche Zulassung vorgelegten Daten zurückgegriffen werden kann, braucht ein Dossier für einen Antrag gemäss Artikel 9 der Futtermittel-Verordnung nur die im Folgenden aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

Ein Zusatzstoff kann dann als identisch für diesen Zweck gelten, wenn die qualitative und quantitative Zusammensetzung und die Reinheit des Wirkstoffs und der sonstigen Bestandteile im Wesentlichen die gleichen sind, die Zubereitung die gleiche ist und die Anwendungsbedingungen identisch sind.

Bei derartigen Produkten ist es in der Regel nicht erforderlich, die pharmakologischen, toxikologischen und Wirksamkeitsstudien zu wiederholen; stattdessen kann ein verkürzter Antrag eingereicht werden. Dieser muss Sachverständigenberichte umfassen.

- Die in Kapitel II geforderten Unterlagen und eine Monographie sind vollständig einzureichen.

Es sind Daten vorzulegen, denen zu entnehmen ist, dass die Spezifikation der physikalischen und chemischen Merkmale des Zusatzstoffs im Wesentlichen derjenigen des bereits zugelassenen Produkts entspricht.

Es ist zu bestätigen, dass die seit der Erteilung der Genehmigung des Inverkehrbringens des ursprünglichen Zusatzstoffs gewonnenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse in der verfügbaren Literatur über den Zusatzstoff die ursprüngliche Wirksamkeitsbewertung nicht verändert haben.

Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen.

Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei

Landwirtschaft

186

916.307.1

Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen.

- Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt.

Es ist nachzuweisen, dass die Wartezeit den MRL entspricht.

Futtermittelbuch-Verordnung 187

916.307.1

Anhang 7118

(Art. 6 und 30)

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Teil 1

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Ausgangsprodukten Ergeben die amtlichen Untersuchungen von Ausgangsprodukten Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten oder geforderten Gehalt, so werden folgende Abweichungen toleriert: a. Rohprotein, Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose):2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 %,

0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

b. Stärke und Inulin: 3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 30 %,

1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %;

c. Rohfett

und

Rohfaser:

1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 %,

0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

d. Wasser, Rohasche, Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium und Magnesium, Säurezahl, petrolätherunlösliche Verunreinigungen:je nach Fall 1 Einheit bei deklarierten Gehalten (Werten) von 10 % (10) und mehr,

- je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Wertes) bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 10 % (10), je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

e. salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden: - 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 3 % und mehr,

118 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Landwirtschaft

188

916.307.1

0,3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 3 %;

f.

Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:30 % des deklarierten Gehalts;

g. Methionin, Lysin und flüchtigen Stickstoffbasen: 20 % des deklarierten Gehalts;

h. Uréase-Aktivität 20 % des geforderten Gehaltes;

i. Spurenelemente

20 % des geforderten Gehaltes.

Teil 2

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Nutztiere

Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein:

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

b. Gesamtzucker:

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

d. Rohfett:

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %, - 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %;

e. Natrium, Kalium und Magnesium: 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %,

Futtermittelbuch-Verordnung 189

916.307.1

- 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %,

- 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;

f.

Gesamtphosphor und Calcium:1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr,

- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %,

- 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;

g. Methionin, Lysin und Threonin: 15 % des angegebenen Gehalts;

h. Cystin und Tryptophan: 20 % des angegebenen Gehalts;

i. Energie

Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Energie Kalb (UEK): 0,4 MJ/kg.

2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;

b. Rohasche:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;

c. Rohfaser:

1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 12 % und mehr,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %;

Landwirtschaft

190

916.307.1

d. salzsäureunlösliche Asche:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %;

e. Energie

Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Energie Kalb (UEK): 0,4 MJ/kg.

3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 angenommen wurde;

b. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 und 2 angenommen wurde.

4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.

Tabelle zu Teil 2 Bestimmung von

Gehalt

Toleranz

deklarierter -vorgeschriebener nach oben

nach unten

Inhaltsstoffe u.ä. Wasser

unter 5 %

0,5

- E

5 bis 10 %

10 %

- R

über 10 %

1

- E

Rohprotein

unter 10 %

2

1

E

10 bis 20 %

20 %

10 %

R

über 20 %

4

2

E

Rohfett

unter 8 %

1,6

0,8

E

8 bis 15 %

20 %

10 %

R

über 15 %

3

1,5

E

Rohfaser

unter 6 %

0,9

2,7

E

6 bis 12 %

15 %

45 %

R

über 12 %

1,8

5,4

E

Futtermittelbuch-Verordnung 191

916.307.1

Bestimmung von

Gehalt

Toleranz

deklarierter -vorgeschriebener nach oben

nach unten

Rohasche

unter 5 %

0,5

1,5

E

5 bis 10 %

10 %

30 %

R

über 10 %

1

3

E

Stärke und Gesamtzucker plus Stärke unter 10 % 10 bis 25 % 2 20 %

1 10 %

E R

über 25 %

5

2,5

E

Gesamtzucker

unter 10 %

2

1

E

10 bis 20 %

20 %

10 %

R

über 20 %

4

2

E

Gesamtphosphor und Calcium unter 1 % 1 bis 6 %

0,45 45 %

0,15 15 %

E R

über 6 bis 12 %

2,7

0,9

E

über 12 bis 16 %

22,5 %

7,5 %

R

über 16 %

3,6

1,2

E

Natrium, Kalium und Magnesium unter 0,7 % 0,7 bis 5 % 0,3 45 %

0,1 15 %

E R

über 5 bis 7,5 %

2,25

0,75

E

über 7,5 bis 15 %

30 %

10 %

R

über 15 %

4,5

1,5

E

Methionin, Lysin und Threonin 30 %

15 %

R

Cystin und Tryptophan 40 %

20 %

R

Salzsäureunlösliche Asche unter 4 % 0,4

1,2

E

4 bis 10 %

10 %

30 %

R

über 10 %

1

3

E

Zusatzstoffe, Spurelemente Cu, Co, Fe, Mn, Zn

unter 5 mg/kg

50 %

50 %

R

5 bis 10 mg/kg

2,5

2,5

X

über 10 bis 30 mg/kg 25 %

25 %

R

über 30 bis 50 mg/kg 7,5

7,5

X

über 50 mg/kg

15 %

15 %

R

E

= Toleranz in Prozent-Einheiten R

= Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes X

= Toleranz in mg/kg

Landwirtschaft

192

916.307.1

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: - 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCRMethode.

Teil 3

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Heimtiere

Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt: a. Rohprotein:

3,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

- 16 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, (bis 12,5 %) - 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12,5 %;

b. Gesamtzucker:

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, (bis 10 %) 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 %, (bis 10 %) 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

d. Rohfett:

2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten;

e. Natrium, Kalium und Magnesium: 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %, (bis 7,5 %) - 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %, (bis 0,7 %) - 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;

Futtermittelbuch-Verordnung 193

916.307.1

f.

Gesamtphosphor und Calcium:1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr,

- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %,

- 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;

g. Methionin, Lysin und Threonin: 15 % des angegebenen Gehalts;

h. Cystin und Tryptophan: 20 % des angegebenen Gehalts;

i. Energie

- Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts.

2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser:

3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 40 % und mehr,

- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 40 %, (bis 20 %) - 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %;

b. Rohasche:

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten;

c. Rohfaser:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten;

d. Salzsäurenlösliche Asche:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %;

e. Energie

- Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts.

3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohes Protein, fettige Rohstoffe, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 angenommen wurde;

Landwirtschaft

194

916.307.1

b. Rohfett: gleiche Toleranz wie beim Punkt 1; c. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 und 2 angenommen wurde.

4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.

Tabelle zu Teil 3 Bestimmung von

Gehalt

Toleranz

deklarierter -vorgeschriebener nach oben

nach unten

Inhaltsstoffe u.ä. Wasser

unter 20 %

1,5

- E

20 bis 40 %

7,5 %

- R

über 40 %

3

- E

Rohprotein

unter 12,5 %

4

2

E

12,5 bis 20 %

32 %

16 %

R

über 20 %

6,4

3,2

E

Rohfett 2,5

2,5

E

R

E

Rohfaser

1

3

E

R

E

Rohasche

1,5

4,5

E

R

E

Stärke und Gesamtzucker plus Stärke unter 10 % 10 bis 25 % 2 20 %

1 10 %

E
R

über 25 %

5

2,5

E

Gesamtzucker

unter 10 %

2

1

E

10 bis 20 %

20 %

10 %

R

über 20 %

4

2

E

Gesamtphosphor und Calcium unter 1 % 1 bis 6 %

0,45 45 %

0,15 15 %

E
R

über 6 bis 12 %

2,7

0,9

E

über 12 bis 16 %

22,5 %

7,5 %

R

über 16 %

3,6

1,2

E

Futtermittelbuch-Verordnung 195

916.307.1

Bestimmung von

Gehalt

Toleranz

deklarierter -vorgeschriebener nach oben

nach unten

Natrium, Kalium und Magnesium unter 0,7 % 0,7 bis 5 % 0,3 45 %

0,1 15 %

E R

über 5 bis 7,5 %

2,25

0,75

E

über 7,5 bis 15 %

30 %

10 %

R

über 15 %

4,5

1,5

E

Methionin, Lysin und Threonin 30 %

15 %

R

Cystin und Tryptophan 40 %

20 %

R

salzsäureunlösliche Asche unter 4 %

0,4

1,2

E

4 bis 10 %

10 %

30 %

R

über 10 %

1

3

E

Zusatzstoffe, Spurelemente Cu, Co, Fe, Mn, Zn

unter 5 mg/kg

50 %

50 %

R

5 bis 10 mg/kg

2,5

2,5

X

über 10 bis 30 mg/kg 25 %

25 %

R

über 30 bis 50 mg/kg 7,5

7,5

X

über 50 mg/kg

15 %

15 %

R

E

= Toleranz in Prozent-Einheiten R

= Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes X

= Toleranz in mg/kg Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: - 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCRMethode.

Landwirtschaft

196

916.307.1

Anhang 8119

(Art. 20 und 21)

Angaben in der Deklaration von Mischfuttermitteln Teil 1

Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt (Anstelle des Begriffs «Produkte» kann auch der Begriff «Erzeugnisse» verwendet werden) Kategorie

Definition

1. Fleisch

und

tierische

Nebenprodukte

Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie

alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere

2. Milch

und

Molkereiprodukte

Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

3.

Eier und Eierprodukte Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

4.

Öle und Fette

tierische und pflanzliche Öle und Fette 5. Hefen

Alle

Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind 6. Fisch

und

Fischnebenprodukte

Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

7. Getreide

Alle

Getreidearten,

ganz

gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte

8.

Gemüse

Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 9. Pflanzliche

Nebenprodukte

Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte 10. Pflanzliche

Eiweissextrakte

Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können 11. Mineralstoffe

Alle

anorganischen

Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind

12. Zucker Alle

Zuckerarten

119 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 197

916.307.1

Kategorie

Definition

13. Früchte

Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 14. Nüsse Alle

Kerne

von Schalenfrüchten 15. Saaten

Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen 16. Algen

Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung 18. Insekten

Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien 19. Bäckereiprodukte

Alle

Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren 20. Kräuter

Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Teil 2

Angabe der analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln Futtermittel Analytische Bestandteile

und Gehalt

Tierart oder Tiergattung Obligatorische

Angaben Fakultative Angaben

1 2 3 4

Alleinfuttermittel Rohprotein

Für alle Tiere,

ausgenommen andere

Heimtiere als Hunde und Katzen

Für andere Heimtiere als Hunde und Katzen

Rohfett

" "

Rohfaser

" "

Rohasche

" "

Lysin

Für Schweine

Für andere Tiere als Schweine

Methionin

Für

Geflügel

Für andere Tiere als Geflügel

Cystin

Für alle Tiere

Threonin

"

Tryptophan

"

Energie- und

Proteinwert

Berechnet

nach

Anhang 8 Teil 3

Stärke

Für alle Tiere

Gesamtzucker

(als

Saccharose berechnet) "

Gesamtzucker

plus

Stärke

"

Calcium

"

Landwirtschaft

198

916.307.1

Futtermittel Analytische Bestandteile

und Gehalt

Tierart oder Tiergattung Obligatorische

Angaben Fakultative Angaben

1 2 3 4

Natrium

"

Phosphor

Für

Fische,

ausgenommen Zierfische

Für andere Tiere als Fische, ausgenommen

Zierfische

Magnesium

Für alle Tiere

Kalium

"

Ergänzungsfutter- mittel - Mineral- futtermittel

Rohprotein Rohfett Rohfaser Für alle Tiere " "

Rohasche

"

Lysin

"

Methionin

"

Cystin

"

Threonin

"

Tryptophan

"

Calcium

Für alle Tiere

Phosphor

"

Natrium

"

Magnesium

Für Wiederkäuer

Für andere Tiere

als Wiederkäuer

Kalium

Für alle Tiere

Ergänzungsfutter- mittel - Melasse- futtermittel

Rohprotein Rohfaser Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) Für alle Tiere " "

Rohasche

"

Rohfett

Für alle Tiere

Kalzium

"

Phosphor

"

Natrium

"

Kalium

"

Magnesium

≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere

als Wiederkäuer

< 0,5 %

Für alle Tiere

Andere Ergänzungs- futtermittel

Rohprotein

Für alle Tiere,

ausgenommen andere

Heimtiere als Hunde und Katzen

Für andere Heimtiere als Hunde und Katzen

Rohfett

"

"

Futtermittelbuch-Verordnung 199

916.307.1

Futtermittel Analytische Bestandteile

und Gehalt

Tierart oder Tiergattung Obligatorische

Angaben Fakultative Angaben

1 2 3 4

Rohfaser

" "

Rohasche

" "

Calcium

≥ 5 % Für alle Tiere, ausgenommen Heimtiere

Für Heimtiere

< 5 %

Für alle Tiere

Phosphor

≥ 2 % Für alle Tiere, ausgenommen Heimtiere

Für Heimtiere

< 2 %

Für alle Tiere

Magnesium

≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere

als Wiederkäuer

< 0,5 %

Für alle Tiere

Natrium

"

Kalium

"

Energiewert

und

Proteinwert

Berechnet

nach

Anhang 8 Teil 3

Lysin

Für Schweine

Für andere Tiere

als Schweine

Methionin120 Für

Geflügel Für andere Tiere als Geflügel

Cystin

Für alle Tiere

Threonin

"

Tryptophan

"

Stärke

"

Gesamtzucker

(als

Saccharose berechnet) "

Gesamtzucker

plus Stärke

"

120 Bei Mischfuttermitteln, die Hydroxy-Analog von Methionin oder Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure anzugeben.

Landwirtschaft

200

916.307.1

Teil 3

Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet: 1. Wiederkäuer 1.1 Energie Nettoenergie Laktation (NEL) NELOS (MJ/kg) = - 13,67 + 0,0226xRPOS + 0,0358xRLOS + 0,0074xRFOS + 0,0222xNfEOS

Nettoenergie Wachstum (NEV) NEVOS (MJ/kg) = - 279,427 + 0,2888xRPOS + 0,3058xRLOS + 0,2689xRFOS + 0,2891xNfEOS

Gültigkeitsbereich der Regressionen: RF maximal 180 g/kg OS RL maximal 100 g/kg OS Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS 1.2 Protein Absorbierbares Protein im Darm (APD)
(Korrektur der APD-Formel am 29. August 2008) a. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS: APDOS (g/kg) = 151 + 0,00229xRP2OS - 0,00656xaRP2 + 0,2766xRLOS0,00066xRL2OS - 0,5054xNfEOS + 0,00054xNfE2OS

b. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:

APDOS (g/kg) = 560 + 0,00033xRP2OS - 5,8230xaRP - 0,00384xRL2OS0,4886xRFOS

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent.

Futtermittelbuch-Verordnung 201

916.307.1

2. Schweine

Verdauliche Energie Schweine (VES) a. Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS VES (MJ/kg) = - 16.691xRP + 26.992xRL - 25.291xRF + 16.085xNfE - 433.463xRF2 + 73.372xRPxRL + 301.491xRPxRF + 46.321xRPxNfE Gültigkeitsbereich der Regression: RP 100 bis 240 g/kg TS RF 10 bis 80 g/kg TS

RL 10 bis 130 g/kg TS b) Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS VES (MJ/kg) = 19.3896xRP + 35.5892xRL - 14.5029xRF + 16.0572xNfE Gültigkeitsbereich der Regression: RP 241 bis 500 g/kg TS RF 20 bis 100 g/kg TS RL 20 bis 110 g/kg TS Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz.

3. Geflügel

Umsetzbare Energie Geflügel (UEG) UEG (MJ/kg) = 0,01551xRP + 0,03431xRL + 0,01669xSt + 0,01301xZuck Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel 4. Pferde

Verdauliche Energie Pferde (VEP) VEPOS (MJ/kg) = 13,24 + 0,0097xRPOS - 0,0126xRFOS + 0,0216xRLOS Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS

Landwirtschaft

202

916.307.1

5. Mastkälber Umsetzbare Energie Kalb (UEK) UEK (MJ/kg) = (0,0242xRP + 0,0366xRL + 0,0209xRF + 0,0170xNfE - 0,00063xMDS*) * vE * 0,98 * MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen, falls MDS

≥ 80 g/kg TS

In Milchaustauschfuttermitteln: vE = 0,00095xRPOS + 0,00092xRLOS + 0,00099xNfEOS - 0,01 RP = N*6,25 In Einzelfuttermitteln: RP = N*6,38 Vollmilch frisch: vE = 0,97 Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96 Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95 Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS 6. Hunde und Katzen a. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 % MEHK (MJ/kg) = 0,01464xRP + 0,03556xRL + 0,01464xNfE b. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 % MEHK (MJ/kg) = (0,01632xRP + 0,03222xRL + 0,01255xNfE) - 0,2092 Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.

Futtermittelbuch-Verordnung 203

916.307.1

Abkürzungen OS = Organische Substanz (TS minus RA) RA = Rohasche RP =

Rohprotein

RL = Rohfett

(Rohlipide)

RF =

Rohfaser

MDS = Mono- und Disaccharide N = Stickstoff

NfE = Stickstofffreie Extraktstoffe

TS =

Trockensubstanz

St =

Stärke

Zuck = Gesamtzucker, berechnet als Saccharose aRP = Abbaubarkeit des Rohproteins vE =

Verdaulichkeit

der

Energie

Landwirtschaft

204

916.307.1

Anhang 9121

(Art. 29)

Probenahmeverfahren im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle 1. Zweck und Anwendungsbereich Die hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Futtermittelproben werden gemäss nachstehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.

2. Begriffsbestimmungen Partie:

Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt.

Einzelprobe: Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird.

Sammelprobe: Summe von aus einer Partie entnommenen Einzelproben.

Reduzierte Sammelprobe: Repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die nach mengenmässiger Verringerung erhalten wird.

Endprobe:

Teilmenge der reduzierten Sammelprobe, oder der homogenisierten Sammelprobe.

3. Geräte

3.1

Die Geräte zur Probenahme müssen aus einem Material bestehen, das die zu bemusternden Stoffe nicht beeinflusst.

3.2

Empfohlene Geräte für die Probenahme fester Futtermittel 3.2.1

Manuelle Probenahme 3.2.1.1

Schaufel mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand.

3.2.1.2

Probestecher mit langem Schlitz oder Kammerstecher. Die Grösse des Probestechers ist den Merkmalen der Partie (Tiefe des Behälters, Grösse des Sacks usw.) und der Grösse der Futtermittelteilchen anzupassen.

121 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Futtermittelbuch-Verordnung 205

916.307.1

3.2.2

Mechanische Probenahme Geeignete mechanische Geräte dürfen zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen Futtermitteln verwendet werden.

3.2.3

Probenteiler Zur Zerlegung der Probe in ungefähr gleiche Teile bestimmte Geräte dürfen zur Herstellung der reduzierten Sammelprobe und der Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelproben verwendet werden.

4. Mengenmässige Anforderungen 4.A.

Zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind.

4.A.1

Partie

Die Partie darf nur so gross sein, dass von allen Teilen, aus denen die Partie besteht, Proben entnommen werden können.

4.A.2

Einzelproben 4.A.2.1

Lose Futtermittel

Mindestzahl von Einzelproben 4.A.2.1.1 Partien bis zu 2,5 Tonnen 3

4.A.2.1.2 Partien von mehr als 2,5 Tonnen Quadratwurzel aus [10mal die Anzahl der Tonnen, aus denen die Partie besteht]122, begrenzt auf höchstens 10 Einzelproben 4.A.2.2

Verpackte Futtermittel Mindestzahl der zu bemusternden Packungen123 4.A.2.2.1 Packungen von mehr als 1 kg Inhalt 4.A.2.2.1.1 Partien aus 1 bis 4 Packungen 2 Packungen

4.A.2.2.1.2 Partien aus 5 bis 16 Packungen 3

4.A.2.2.1.3 Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]124, begrenzt auf höchstens 8 Packungen 4.A.2.2.2 Packungen bis zu 1 kg Inhalt 3

122 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

123 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.

124 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

Landwirtschaft

206

916.307.1

4.A.2.3

Flüssige und halbflüssige Futtermittel Mindestzahl der zu bemusternden Behälter125 4.A.2.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt 4.A.2.3.1.1 Partien aus 1 bis 4 Behälter 2 Behälter

4.A.2.3.1.2 Partien aus 5 bis 16 Behälter 3

4.A.2.3.1.3 Partien aus mehr als 16 Behälter Quadratwurzel aus [Anzahl der Behälter, aus denen die Partie besteht]126, begrenzt auf höchstens 8 Behälter 4.A.2.3.2 Behälter bis zu einem Liter Inhalt 3

4.A.2.4

Futterblöcke und Lecksteine Mindestzahl der zu bemusternden Futterblöcke oder Lecksteine127.

Ein Futterblock oder Leckstein pro Partie von 25 Einheiten begrenzt auf höchstens 4 Futterblöcke oder Lecksteine 4.A.3

Sammelproben Eine einzige Sammelprobe pro Partie ist erforderlich. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die die Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: 4.A.3.1

Lose Futtermittel

2 kg

4.A.3.2 Verpackte

Futtermittel

4.A.3.2.1 Packungen von mehr als 1 kg Inhalt 2 kg 4.A.3.2.2 Packungen bis zu 1 kg Inhalt Gewicht des Inhalts von 2 Originalpackungen 4.A.3.3

Flüssige oder halbflüssige Futtermittel 4.A.3.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt 2 l 4.A.3.3.2 Behälter bis zu 1 Liter Inhalt Inhalt von 2 Originalbehältern 4.A.3.4

Futterblöcke und Lecksteine 4.A.3.4.1 mit einem Einzelgewicht über 1 kg 2 kg 125 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.

126 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

127 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.

Futtermittelbuch-Verordnung 207

916.307.1

4.A.3.4.2 mit einem Einzelgewicht bis zu 1 kg

Gewicht von 2 Originalblöcken oder -steinen 4.A.4

Endproben

Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich, nach Reduzierung der Herstellung der Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe ist erforderlich. Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: Feste Futtermittel

500 g

Flüssige oder halbflüssige Futtermittel 500 ml

4.B

zur Kontrolle der unerwünschten Stoffe oder Produkte, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln128 4.B.1 Partie:

siehe

4.A.1

4.B.2

Einzelproben 4.B.2.1

Lose Futtermittel:

siehe 4.A.2.1

4.B.2.2

Verpackte Futtermittel: Mindestzahl der zu bemusternden Packungen 4.B.2.2.1

Partien aus 1 bis 4 Packungen 2 Packungen

4.B.2.2.2

Partien aus 5 bis 16 Packungen 3

4.B.2.2.3

Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]129, begrenzt auf höchstens 10 Packungen 4.B.3

Sammelproben Die Anzahl der Sammelproben hängt von der Grösse der Partie ab. Die Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie ist nachstehend angegeben. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die jede Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter 2 kg liegen.

4.B.3.1 Lose

Futtermittel

Grösse der Partie in Tonnen Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie bis zu 10 Tonnen

1

128 Die unter Punkt 4.A vorgesehenen Modalitäten finden auf die Kontrolle von Aflatoxinen, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in den Allein- und Ergänzungsfuttermitteln Anwendung.

129 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

Landwirtschaft

208

916.307.1

mehr als 10 bis 40 Tonnen 2

mehr als 40 Tonnen

3

4.B.3.2 Verpackte

Futtermittel

Anzahl der Packungen, die die Partie bilden Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie von 1 bis 200

1

mehr als 201 bis 800 2

mehr als 800

3

4.B.4

Endproben

Jede Sammelprobe ergibt nach Reduzierung die Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe pro Sammelprobe ist erforderlich.

Die Menge der zur Untersuchung bestimmten Endproben darf nicht unter 500 g liegen.

5. Vorschriften für die Entnahme, Verarbeitung und Verpackung der Proben 5.1 Allgemeines Die Proben sind so schnell wie möglich zu entnehmen und zu verarbeiten, wobei mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen ist, damit das
Produkt weder verändert noch verunreinigt wird. Die für die Probenahme bestimmten Geräte, Arbeitsflächen und Behälter müssen sauber und
trocken sein.

5.2 Einzelproben 5.2.A zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip aus der gesamten Partie
zu entnehmen. Ihr Gewicht oder Volumen muss ungefähr gleich sein.

5.2.A.1 Lose

Futtermittel

Die Partie ist symbolisch in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Nach
dem Zufallsprinzip ist eine Anzahl Teile zu wählen entsprechend der
Anzahl der unter 4.A.2 vorgesehenen Einzelproben und jedem dieser
Teile mindestens eine Probe zu entnehmen.

Die Probenahme kann auch bei einer Partie erfolgen, die sich in Bewegung (Aufladen bzw. Abladen) befindet.

5.2.A.2 Verpackte

Futtermittel

Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Packungen ist nach 4.A.2 festgelegt; aus jeder dieser Packungen ist ein Teil des Inhaltes mit einem
Probestecher oder einer Schaufel zu entnehmen. Gegebenenfalls sind die

Futtermittelbuch-Verordnung 209

916.307.1

Proben zu entnehmen, nachdem die Packungen getrennt entleert worden sind. Auf Antrag des Futtermittelherstellers kann die Anzahl der bemusterten Packungen reduziert werden. Die Verantwortung für die Homogenität der Endprobe liegt dann beim Futtermittelhersteller.

5.2.A.3

Flüssige oder halbflüssige homogene oder homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach 4.A.2 festgelegt, aus jedem dieser Behälter ist mindestens eine Probe zu
entnehmen, nachdem sein Inhalt, falls nötig, homogenisiert worden ist.

Die Probenahme kann auch beim Ablassen des Produktes erfolgen.

5.2.A.4

Flüssige oder halbflüssige nicht homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach 4.A.2 festgelegt; die Proben sind verschiedenen Höhen zu entnehmen.

Die Probenahmen können ebenfalls während des Ablassens eines Produktes nach Beseitigung der ersten Bestandteile durchgeführt werden.
In beiden Fällen darf das Gesamtvolumen der Probenahmen nicht unter 5 Liter liegen.

5.2.A.5

Futterblöcke und Lecksteine Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Futterblöcke und Lecksteine ist nach 4.A.2 festgelegt, jedem Block oder Stein ist ein Teil zu entnehmen.

5.2.B

zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine,
Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln
Die Partie ist symbolisch in eine Anzahl ungefähr gleicher Teile aufzuteilen, entsprechend der Anzahl der Sammelproben, wie unter 4.B.3
vorgesehen.
Falls die Anzahl grösser als 1 ist, ist die Gesamtanzahl der
unter 4.B.2 vorgesehenen Einzelproben ungefähr gleich auf die verschiedenen Teile zu verteilen. Anschliessend sind Proben ungefähr gleicher Menge130 dergestalt zu ziehen, dass die Gesamtmenge der
Proben jedes Teiles nicht unter dem Mindestgewicht von 2 kg liegt, wie
dies für jede Sammelprobe erforderlich ist. Die aus verschiedenen
Teilen stammenden Einzelproben dürfen nicht miteinander vereinigt werden.

130 Bei den verpackten Futtermitteln ist ein Teil des zu bemusternden Inhalts mittels eines Probestechers oder einer Schaufel zu entnehmen, eventuell nachdem die Packungen getrennt geleert wurden.

Landwirtschaft

210

916.307.1

5.3

Fertigung der Sammelproben 5.3.A

zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind zu sammeln, um eine einzigen Sammelprobe zu
bilden.

5.3.B

zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel
Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln
Die Einzelproben aus jedem Teil der Partie sind zu sammeln und daraus
die in 4.B.3 vorgesehene Anzahl Sammelproben herzustellen. Es ist darauf zu achten, die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben. 5.4

Fertigung der Endproben Die Gesamtmenge jeder Sammelprobe ist sorgfältig zu mischen, bis
man eine homogene Probe erhält131. Wenn nötig, kann die Sammelprobe bis zu mindestens 2 kg zw. 2 l entweder mittels eines mechanischen
Probeteilers oder durch das Vierteilungsverfahren reduziert werden (reduzierte Sammelprobe).

Dann werden mindestens drei ungefähr gleich grosse Endproben hergestellt, entsprechend den mengenmässigen Anforderungen unter 4.A.4
oder 4.B.4. Jede Probe ist in einen geeigneten Behälter zu füllen. Es
sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung bzw. Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.

5.5

Verschliessung und Kennzeichnung der Endproben Die Behälter oder Packungen sind so zu versiegeln bzw. zu plombieren,
dass sie nicht ohne Beschädigung des Siegels bzw. der Plombe geöffnet werden können. Die Kennzeichnung der Probe muss von dem Siegel
bzw. der Plombe mit erfasst werden.

6. Probenahmeprotokoll Für jede Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht.

131 Wenn erforderlich, sind Klumpen bei jeder Sammelprobe zu zerdrücken; dabei werden diese gegebenenfalls von dem übrigen Material abgetrennt und anschliessend wieder gründlich untergemischt.

Futtermittelbuch-Verordnung 211

916.307.1

7. Verwendung der Endproben Für jede Sammelprobe wird so schnell wie möglich mindestens eine Endprobe an das mit der Untersuchung beauftragte Laboratorium gesandt zusammen mit den Angaben, die für die Untersuchung erforderlich sind.

Landwirtschaft

212

916.307.1

Anhang 10132 (Art. 15 und 17)

Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Teil 1

Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 1. Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung.

2. Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Werten, gelten die folgenden Höchstkonzentrationen in Futtermitteln: Unerwünschter Stoff

Futtermittel

Höchstgehalt

1 2

3

Samen von beifussblättrigem Traubenkraut - Ambrosia artemisiifolia L. Futtermittel-Ausgangsprodukte in ganzen Körnern 0,005 % (des Gewichts) Teil 2

Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG134. Die Kolonne 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.

132 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009 (AS 2009 2853). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 12. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 381).

133 ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/124/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2009, ABl. Nr. L 254 vom 26.9.2009, S. 100.

134 ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/124/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2009, ABl. Nr. L 254 vom 26.9.2009, S. 100.

Futtermittelbuch-Verordnung 213

916.307.1

Anhang 11135 (Art. 27 und Art. 20g der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999) Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und vermarkten 1. Räumlichkeiten und Ausrüstungen 1

Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten.

Es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.

2

Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass:

a. sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen; b. das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.

3

Räumlichkeiten und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind: a. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden.

b. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.

4

Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.

5

Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.

6

Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.

135 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).

Landwirtschaft

214

916.307.1

7

Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.

8

Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein.

Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.

9

Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.

2. Personal

Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

3. Produktion 1

Unter «Produktion» versteht man die Herstellung, die Verarbeitung, die Konditionierung und die Neuverpackung von Futtermitteln. 2

Es ist eine für die Produktion verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

3

Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.

4

Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren.

Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.

5

Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.

6

Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln,

Futtermittelbuch-Verordnung 215

916.307.1

Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.

7

Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.

4. Qualitätskontrolle 1

Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

2

Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.

3

Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen - und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen - umfasst.

4

Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

5. Lagerung und Beförderung 1

Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittelausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.

Landwirtschaft

216

916.307.1

2

Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, dass gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.

3

Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.

4

Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten.

Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.

5

Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.

6

Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.

6. Dokumentation 1

Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten. Anzugeben sind mindestens: a. der Name und die Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente;

b. der Name und die Adresse jedes Käufers eines Futtermittelloses; c. das Datum der in Buchstaben a und b erwähnten Transaktionen.

2

Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren: a. Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.

b. Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf

Futtermittelbuch-Verordnung 217

916.307.1

i) Futtermittelzusatzstoffe: ‒

Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒

Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ii) Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen, nichteiweisshaltige N-Verbindungen, Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse: ‒ Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstel-

lungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒ Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe oder Verwender (Betriebe bzw. Landwirte) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

iii) Vormischungen: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie; ‒

Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie; iv) Mischfuttermittel/Futtermittelausgangserzeugnisse: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;

‒ Name und Anschrift der Lieferanten der FuttermittelausgangsErzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum;

Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels; ‒

Art und Menge der hergestellten Futtermittelausgangs-Erzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

Landwirtschaft

218

916.307.1

7. Beanstandungen und Produktrückruf 1

Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.

2

Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.