1
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) vom 10. Juni 1999 (Stand am 1. Februar 2010) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absätze 2 und
4, 7a Absatz 3, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4, 20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g Absätze 1 und 2, 22 Absatz 4, 23a Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991, 2 verordnet: 1. Kapitel: Definitionen
Art. 1
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: Datum, bis zu welchem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen mindestens behält; b. und c. …3
2. Kapitel: Anforderungen an Futtermittel und Anmeldeverfahren 1. Abschnitt: Ausgangsprodukte4
Art. 2
5
Die zugelassenen Ausgangsprodukte mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Bezeichnungen sind in Anhang 1 (Futtermittelliste) aufgeführt.
AS 1999 2084 1 SR
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2
Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
3
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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Landwirtschaft
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Art. 3
6 Gehaltsanforderungen 1 Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte nach Anhang 1 kann abgewichen werden, wenn zwischen den Parteien anderslautende vertragliche Abmachungen vereinbart werden und die abweichenden Gehalte deklariert werden.
2
Falls im Anhang 1 nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäure-unlöslicher Asche 2,2 Prozent (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht übersteigen.
3
Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 Prozent des Gesamtgewichtes von Ausgangsprodukten ausmachen.
Art. 4
Botanische Reinheit
1
Botanische Unreinheiten sind: a. der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz wie Stroh- und Spreueteilchen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen;
b. unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in derselben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden.
2
Falls im Anhang 1 kein anderer Wert angegeben ist, muss die botanische Reinheit bei pflanzlichen Produkten mindestens 95 Prozent betragen. Der Anteil an Rückständen anderer Ölsaaten und Ölfrüchte nach Absatz 1 Buchstabe b darf 0,5 Prozent nicht übersteigen.
Art. 5
7 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in den Teil 2 der Futtermittelliste (Anhang 1) müssen die Anforderungen von Anhang 5 erfüllen.
2. Abschnitt: Mischfuttermittel
Art. 6
Gehaltsanforderungen 1 In Mischfuttermitteln darf der Wassergehalt bezogen auf die Originalsubstanz die folgenden Werte nicht übersteigen, ausser wenn der Wassergehalt deklariert wird: a. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 Prozent Milchprodukte enthalten: 7 Prozent; b. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen: 10 Prozent; c. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile: 5 Prozent; d. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 13 Prozent.
6
Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).
Futtermittelbuch-Verordnung 3
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2
In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche bezogen auf die TS die folgenden Werte nicht übersteigen: a. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenprodukten der Reisverarbeitung bestehen: 3,3 Prozent;
b. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 2,2 Prozent.
3
Wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche deklariert wird, darf er bei folgenden Produkten die Grenze nach Absatz 2 Buchstabe b überschreiten:
a. Mischfuttermittel mit
Bindemitteln mineralischen Ursprungs; b. Mineralfuttermittel; c. Mischfuttermittel, die zu mehr als 50 Prozent aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen; d. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 Prozent Fischmehl enthalten.
4
Milchaustauschfuttermittel für Kälber müssen einen Eisengehalt von mindestens 20 mg/kg aufweisen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von 93 Prozent.
5
Für die Erfüllung der Gehaltsangaben gelten die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.
Art. 7
8
Art. 8
Zusatzstoffliste Die zugelassenen Zusatzstoffe mit den entsprechenden Bezeichnungen, den Mindest- und Höchstgehalten in Futtermitteln und den Anwendungsvorschriften sind in Anhang 2 (Zusatzstoffliste) aufgeführt.
Art. 9
Mindest- und Höchstgehalte an Zusatzstoffen 1
Ergänzungsfuttermittel dürfen in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. 2
Kommt ein als Zusatzstoff bewilligter Stoff in einem Futtermittel auch in natürlichem Zustand vor, so darf die Summe der hinzugefügten Menge und der natürlich vorkommenden Menge den in der Bewilligung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreiten. Ausgenommen sind Enzyme und Enzymmischungen.
8
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).
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Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
Landwirtschaft
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3
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spurenelemente Kupfer und Selen und die Vitamine A und D dürfen Mischfuttermitteln nur beigegeben werden, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet wurden.10 Diese Vormischungen dürfen nicht mit einem Mischungsanteil, der kleiner ist als 0,2 Gewichtsprozent, in Mischfuttermittel eingemischt werden.
Für Vormischungen, die nur Spurenelemente und Vitamine als Zusatzstoffe enthalten, beträgt der Mindestanteil in Mischfuttermitteln 0,05 Gewichtsprozent.
4
Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen: a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes; b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.11 5
Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergänzungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.12 6
Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.13
Art. 10
Kombination von Zusatzstoffen 1
Die Verwendung mehrerer Zusatzstoffe in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig, wenn die Bestandteile dieser Zusatzstoffe im Hinblick auf eine zu erwartende Wirkung untereinander chemisch-physikalisch verträglich sind. 2 Mischungen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis sind nicht zulässig, falls sie ähnliche Wirkungen haben.
3
Kombinationen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis gelten als neue Zusatzstoffe und müssen bewilligt werden.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006 (AS 2006 5213). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
Futtermittelbuch-Verordnung 5
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Art. 11
14 Anmeldung 1 Die folgenden Angaben sind bei der Anmeldung von Zusatzstoffen sowie daraus hergestellten Vormischungen unter Beilage von Etiketten sowie von Prospekten und anderem Werbematerial zu machen: a. die Adresse der Person oder der Firma, die die Produkte in Verkehr bringt; b. die genaue Bezeichnung des Produktes nach den jeweiligen Deklarationsvorschriften;
c. der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen und, falls spezielle Anpreisungen gemacht werden, die vollständige Zusammensetzung;
d. der Anwendungsbereich und die Anwendungsweise des Produktes.
2
Die Forschungsanstalt kann die unentgeltliche Einsendung eines Musters jedes anzumeldenden Zusatzstoffes und jeder daraus hergestellten Vormischung verlangen.
Art. 12
15 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in Teil 1 oder Teil 2 der Zusatzstoffliste (Anhang 2) müssen die Anforderungen von Anhang 6 respektive von Anhang 5 erfüllen.
a16 Verpackung von Zusatzstoffen und Vormischungen Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
Art. 13
17
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
Landwirtschaft
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2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Produzent über die geeignete Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben; b. Zusatzstoffe der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Vitamine und Provitamine sowie ähnlich wirkende Stoffe, ausgenommen die Vitamine A und D, Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Selen, Antioxidantien und andere Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln; c. andere Zusatzstoffe als jene nach den Buchstaben a und b: an alle Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln;
d. Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: an zugelassene Produzenten von Mischfuttermitteln; e. Vormischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem festgelegtem Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Mischfuttermitteln;
f.
andere Vormischungen als jene nach den Buchstaben d und e: an alle Produzenten von Mischfuttermitteln; g. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher.
4. Abschnitt: Diätfuttermittel
Art. 14
19 Diätfuttermittel Die zugelassenen Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Verwendungseinschränkungen sind in Anhang 3 (Diätfuttermittelliste) aufgeführt.
a20 Anmeldung
Für die Anmeldung von Diätfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 11 einzureichen. Die vollständige Zusammensetzung ist in jedem Fall anzugeben.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
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5. Abschnitt: Unerwünschte und verbotene Stoffe21
Art. 15
22
Die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.
2
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.
3
Die in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Stoffe dürfen in Futtermitteln nur unter den dort aufgeführten Bedingungen vorhanden sein.
4
Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet, darf: a. nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden;
b. nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden.
Art. 16
23
Falls der Höchstgehalt oder der Aktionsgrenzwert für einen unerwünschten Stoff überschritten wird, ermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten die Ursache für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffes, um die Ursache solcher Verunreinigungen zu verringern oder zu beseitigen.
Art. 17
Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang 10 kein Höchstgehalt festgelegt worden ist, dürfen keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen aufweisen, als sie für das entsprechende Alleinfuttermittel festgelegt sind.
Art. 18
Verbotene Stoffe
Die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, sind in Anhang 4 aufgeführt.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
Landwirtschaft
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3. Kapitel: Deklarationsvorschriften
Art. 19
24
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden: a. die Bezeichnung nach Anhang 1 Spalte 3; die Art einer allfälligen Behandlung wie gewalzt, gemahlen, gebrochen, gepresst usw. ist aufzuführen;
b. die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 5, aufgeführten Inhaltsstoffen; c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht;
d. allfällige Bemerkungen in Anhang 1 Spalte 8; e. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 Prozent des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes einzelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1.
2
Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: «Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.». Diese Bestimmung gilt nicht für: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton;
d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen.
3
Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen nicht aufgeführt werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf.
4
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;
b. die Bezugsnummer der Partie; c. die Fütterungsanweisung;
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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d. das
Mindesthaltbarkeitsdatum; e. das Erzeuger- oder Herstellerland; f. der Preis;
g. ganz oder teilweise die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 6 aufgeführten Inhaltsstoffen;
h. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können.
5
Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen: a. bei Denaturierungsmitteln: Art und Menge der verwendeten Produkte; b. bei Bindemitteln: Art der verwendeten Produkte.
6
Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
7
Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt.
8
Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen.
9
Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inverkehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 Prozent aufweisen.
Art. 20
Deklarationsvorschriften für Mischfuttermittel 1
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
b. die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfutters ermöglicht, sowie die genaue Zweckbestimmung;
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c.25 alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
d. die Gehalte an Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in den in Artikel 6 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Fällen; e. gegebenenfalls die im Anhang 8, Spalten 1 bis 3, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen;
f. das Nettogewicht, bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht;
g. das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt: Bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln «zu verbrauchen bis spätestens … (Tag, Monat, Jahr)», bei den übrigen Mischfuttermitteln «mindestens haltbar bis … (Monat, Jahr)»;
h. die Bezugsnummer der Partie, falls das Herstellungsdatum nicht angegeben wird;
i.
die Angabe der Zusatzstoffe nach Artikel 24; j.26 die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zugeteilten Registrierungs- oder Zulassungsnummer.
2
Die Angaben der Buchstaben c und e können weggelassen werden, falls angegeben wird:
a. die vollständige Rezeptur; oder b. die Rezeptnummer mit dem Hinweis, dass die Rezeptur im Herstellerbetrieb eingesehen werden kann.
3
Im Fall von Absatz 2 sind die folgenden zusätzlichen Angaben zumachen: a. die Bezeichnung «Kundenmischung» oder «Lohnmischung»; b. der Name und die Adresse des Kunden, für den dieses Mischfuttermittel hergestellt wurde.
4
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Mischfuttermittel nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf einem Begleitpapier, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;
b. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des Futtermittels; c. der Name und die Adresse des Herstellers, falls dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist;
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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d. gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie; e. das Herstellungsdatum wie folgt: «Hergestellt … (Tag, Monat, Jahr) vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum»; f.
das Erzeuger- oder Herstellerland; g. der
Preis;
h. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung;
i.
je nach Fall die in Anhang 8, Spalten 1, 2 und 4, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen; j.
die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können; k. der
Nährwert.
5
Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangsprodukten sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangsprodukte verwendet worden sind.
6
Bei Mischungen ganzer Körner sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e fakultativ.
6bis
Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder mit Angabe der Gewichtsanteile oder in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Für die Benennung der Ausgangsprodukte sind entweder die spezifischen Namen mit der Bezeichnung nach Anhang 1 Teil 1 oder die Kategorie nach Anhang 8 anzugeben. Werden spezifischen Namen von Ausgangsprodukten, die nicht im Anhang 1 Teil 1 aufgeführt sind, angegeben, so sind sie mit ihrer Sachbezeichnung zu deklarieren. Die Sachbezeichnung muss der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Ausgangsproduktes entsprechen. Für die Merkmale eines Futtermittels wesentliche Ausgangsprodukte können bei der Verwendung von Kategorien zur Kennzeichnung mit Nennung einer Sachbezeichnung hervorgehoben werden, wenn die Gewichtsanteile angegeben werden.27 7 Andere als die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben müssen deutlich von diesen getrennt sein. Diese Angaben: a. dürfen sich nicht auf die Anwesenheit oder den Gehalt an anderen Inhaltsstoffen beziehen, als die, deren Angabe in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist;
b. dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beziehen;
c. müssen sich auf objektive und messbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).
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…28
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Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu 10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.29
Art. 21
Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Futtermitteln wird nach den Methoden in Anhang 8 berechnet.
Art. 22
Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe 1
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: - bei Enzymen und deren Zubereitungen: spezifische Bezeichnung der aktiven Bestandteile nach Massgabe ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry, - bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummern; b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: 1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das In-
verkehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der
Wirkstoffgehalt,
3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität, 4. die Kontrollnummer der Partie und das Herstellungsdatum, 5. die Gebrauchsanweisung,
6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind: 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat), 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmenten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt;
f.30 bei Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, gegebenenfalls die spezifische Dosierung für Vormischungen; die Liste der Zusatzstoffe aus der Gruppe der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aromastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.31 2
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:
a. der
Handelsname;
b. die
EG-Nummer;
c. falls nicht schon verlangt, die Gebrauchsanweisung und allenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch;
d. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.
3
Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.
Art. 23
Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen 1
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen für Vormischungen beim Inverkehrbringen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Bezeichnung «Vormischung»; b. die spezifische Bezeichnung der Zusatzstoffe; bei Enzymen: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
c. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für welche die Vormischung bestimmt ist;
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
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d. die
Gebrauchsanweisung; e. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; f. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen; g. der Gesamtgehalt an Wirksubstanz, bei Spurenelementen der Gehalt an Elementen, bei Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen und deren Zubereitungen: Einheiten der Aktivität32 pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig), bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Anzahl kolonienbildende Einheiten (KBE) pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig);
h. …33 hbis. …34 i. …35 j.36 zusätzlich bei Vormischungen, die Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis enthalten: 1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-
kehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität; k. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen: der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; l.37 bei Vormischungen aus Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, ohne den Wirkstoffgehalt; die Liste der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aro32 Einheiten
der
Aktivität, ausgedrückt als μmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002 (AS 2002 4313). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
35 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Futtermittelbuch-Verordnung 15
916.307.1
mastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.
2
Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:
a. der
Handelsname;
b. die
EG-Nummer;
c. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.
3
Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.
Art. 24
Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten38 1
Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der FuttermittelVerordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden:39 a. Antioxidantien, Farbstoffe einschliesslich Pigmentstoffe sowie Konservierungsstoffe: die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes;
b.40 Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannte Zusatzstoffe und Vitamine A, D und E: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen: spezifi-
sche Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n), 2. bei Enzymen und Mikroorganismen: als Bezeichnung kann alternativ zu Ziffer 1 der Markenname aufgeführt werden, 3. der Gehalt an Wirksubstanz, für Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen: Einheiten der Aktivität41 (oder mg) pro kg oder pro l; bei Mikroorganismen: Anzahl KBE (oder mg) pro kg oder pro l,
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
41 Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Landwirtschaft
16
916.307.1
4. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; c. Kupfer: der Gehalt an Kupfer in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen; d. Eisen: der Gehalt an Eisen in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen.
2
Falls in der Liste der bewilligten Zusatzstoffen in den Spalten «Höchstalter» oder «sonstige Bestimmungen» Hinweise auf die sachgerechte Verwendung von Zusatzstoffen gemacht werden, müssen diese angegeben werden.
3
Auf das Vorhandensein von anderen Spurenelementen als Kupfer und Eisen und von anderen Vitaminen als A, D und E sowie von Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen darf nur hingewiesen werden, wenn sich deren Gehalte mit amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen: a. Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Eisen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente; b. Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E sowie von Provitaminen und ähnlich wirkenden Substanzen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt an Wirksubstanz, 3. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
4
Bei Futtermitteln mit mehreren Zusatzstoffen, bei denen nach den Absatz 1 oder 3 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
5
Die Bezeichnung von Zusatzstoffen kann mit dem Handelsnamen sowie mit der EG-Nummer ergänzt werden.
5bis
Bei verpackten Futtermitteln für Heimtiere bis zu einem Gewicht von 10 kg, die Zusatzstoffe der Gruppen der Antioxidanzien, der Konservierungsstoffe oder der Farbstoffe einschliesslich Pigmente enthalten, kann anstelle der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffes auf der Verpackung die Kennzeichnung «konserviert mit» «mit Konservierungsstoff(en)», «gefärbt mit» «mit Farbstoff(en)» oder «mit Antioxidanz(ien)» vor den Worten «EG-Zusatzstoff(en)» verwendet werden; Vorraussetzung in diesem Fall ist, dass auf der Verpackung eine Kontrollnummer zur spezifischen Kennzeichnung des Futtermittels aufgeführt ist und der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.42 42 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).
Futtermittelbuch-Verordnung 17
916.307.1
6
Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, wo nichts anderes vorgeschrieben, in mg/kg Futtermittel, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben. Bei Vitaminen, Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen ist auch die Angabe in Internationalen Einheiten (IE/kg) oder in μg /kg zulässig.
7
Falls der Gehalt an Zusatzstoffen in einem Ergänzungsfuttermittel den für Alleinfutter zulässigen Gehalt überschreitet, muss die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermittel je Tier und Tag angegeben werden.
8
Die Angaben über die Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln beziehen sich, wo nichts anderes vorgeschrieben, nur auf die zugesetzten Mengen.43 Artikel 9 Absatz 2 ist jedoch zu berücksichtigen.
Art. 25
Deklarationsvorschriften für Silierungszusätze 1
Silierungszusätze müssen in Anpreisungen jeder Art (Sackettiketten, Packungsaufschriften, Prospekte, Inserate usw.) mit den folgenden Angaben bezeichnet werden:
a. genaue Bezeichnung der Wirkung nach Artikel 12 Absatz 2 der FuttermittelVerordnung vom 26. Mai 1999;
b. Konzentration der Wirkstoffe nach Buchstabe a, bei Mikroorganismen in Anzahl lebender Keime je Gramm; c. allfällig notwendige Anwendungseinschränkungen und Warnungen betreffend unsachgemässer Verwendung;
d. das
Mindesthaltbarkeitsdatum.
2
Mit jeder Lieferung von Silierungszusätzen ist eine Anweisung über die Art der Anwendung, die eventuell vorzunehmende Verdünnung und die je 100 kg einzelner Futtermittel oder je m3 Siloraum zu benützende Zusatzmenge anzugeben.
3
Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk «VORMISCHUNG» der Begriff «Silierungszusatz» deutlich angegeben werden.44
Art. 26
Deklarationsvorschriften für Diätfuttermittel 1
Diätfuttermittel müssen nach den Bestimmungen für Mischfuttermittel (Art. 20) deklariert werden.
2
Folgende zusätzliche Angaben müssen für Diätfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung gemacht werden: a. das Bestimmungswort «Diät-» in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;
b. die genaue Zweckbestimmung; 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5467).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
Landwirtschaft
18
916.307.1
c. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels; d. die in der Bewilligung vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;
e. die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.
3
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 7 Buchstabe b kann bei der Kennzeichnung der Diätfuttermittel auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem in der Zulassung definierten Ernährungszweck entspricht.
4
Auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung von Diätfuttermitteln ist folgende Angabe anzubringen: «Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat einer Fachperson einzuholen».
5
Auf das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, beziehungsweise auf einen geringen Gehalt an solchen Bestandteilen, kann bei der Deklaration von Diätfuttermitteln hingewiesen werden. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile deklariert werden.
6
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bei Heimtierfuttermitteln, bei denen die Ausgangsprodukte angegeben werden, jeweils mehrere Ausgangsprodukte in Kategorien zusammengefasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangsprodukte als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.45
4. Kapitel:46 Produktion und Vermarktung von Futtermitteln
Art. 27
Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und Vermarkten 47 Im Anhang 11 sind die Anforderungen festgelegt, denen die Betriebe entsprechen müssen, die Futtermittel zur Vermarktung produzieren und vermarkten. Diese Anforderungen gelten auch für die Produktion von Mischfuttermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf, wenn bei der Aufbereitung der Mischungen Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage.
a48 Meldung der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe Bei der Meldung nach Artikel 20 Absatz 2 der Futtermittel-Verordnung muss die Verwendung folgender Zusatzstoffe angegeben werden: 45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 981).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6655).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5213).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5213).
Futtermittelbuch-Verordnung 19
916.307.1
a. Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.
b. Vormischungen mit Vitaminen oder Spurenelementen, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.
4a. Kapitel: Transport von Futtermitteln für Nutztiere49
Art. 28
50 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport verwendet werden von: a.51 tierischen Nebenprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 200452 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; b. Stoffen nach Anhang 4 Teil 2.
5. Kapitel: Probenahmen und Toleranzen
Art. 29
Probenahmen Das Verfahren für die Probenahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 9.
Art. 30
53 Toleranzen Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 1. März 199554 wird aufgehoben.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 17. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4313).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
52 SR 916.441.22 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).
54 [AS
1995 1065]
Landwirtschaft
20
916.307.1
Art. 32
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 200355 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 26. Januar 200556 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 200657 1
Futtermittel, die nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
2
Die Zusatzstoffe «L-Lysinphosphat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation», «N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat» und «DL-Tryptophan» dürfen bis zum 1. April 2007 in Verkehr gebracht werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 200858 Die Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.
55 AS
2003 5467. Aufgehoben durch Ziff. V 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
56 AS 2005 981. Aufgehoben durch Ziff. V 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
57 AS 2006 5213 58 AS
2008 3663
Futtermittelbuch-Verordnung 21
916.307.1
Anhang 1
59
(Art. 2-5, 19 und 20) Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) 1.
Die Angaben in den Spalten 5 und 6 gelten als Deklarationsvorsc hriften für Ausgangsprodukte. Sie beziehen sich auf das Gewic ht des
Ausgangsproduktes im jeweils gegebenen Zustand.
2.
Die Angaben in der Spalte 7 beziehen sich auf das Gewicht der Trockensubstanz des Ausgangsproduktes mit Ausnahme des Wassergehaltes und der Nummern 2.30, 4.21, 7.5, 9.4, 9.5, 9.6 und 10.1
3.
Die Kategorien, unter denen die Ausgangsprodukte bei Mischfutte rmitteln für Heimtiere deklariert werden können, finden sich in A
nhang 8 Teil 1.
Teil 1: Tierische, pflanzliche und mineralische Ausgangsprodukte 1. Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.1 9
Biertreber,
getrocknet
Nebenprodukt der
Brauerei, das
durch Trocknen der Rückstände von gemälztem oder nichtgemälz- tem Getr eide s
owi
e anderen
Stoffen gewonnen wird Rohprotein Wasser
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
Löslichkeit des Roh pro
tein
s60
max. 12,5 %
max. 6,5 %
min. 23 %
max. 19,5 %
min. 70 %
59
Fassung gemäss Ziff. III der V des E
VD vom 25. J
uni 2008. B
ere
inigt gemäss Ziff. II der V des EV D vom 1. Mai 2009, in Kraft se it 1. Juli 2009
(AS
2009
2853).
60
Pepsi
n
und
sa
lzs
äurel
ösli
ch
es Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des
Ro
hp
ro
te
ins.
Landwirtschaft
22
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.2 7
Dinkel
Dinkelkörner
Triticum spelta L. ,
Triticum diococcum Schrank
,
Triticum monococcum L. Wasser
max.
14
%
1.3 9
Dinkelspelzen (Kor
ns
pelzen)
Ko
rn
sp
reu
Nebenprodukt, das beim Entspelzen des Dinkels anfällt Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfase
r
max. 12 %
max. 7 %
max. 47 %
1.4 7
Gerste
Körner
von
H
or
deum vul
gare L.
Wasse
r
max. 14 %
1.5 7
Gerstenflocken
Produk
t, das durch Walzen von geschält
er Gerst
e,
Hordeum
vul
gare L.
, bei Behandlung mit Wasserdampf gewonnen wird Rohfaser Wasser
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
Salzs
äureunl
ösliche As
che
max. 12 %
max. 4,7 %
max. 2,3 %
min. 58 %
max. 0,5 %
1.6 9
Gerst
enf
utter
m
ehl
Neb
enprodukt der Verarbeitung von gerei
nigt
er und geschäl
ter
Gerste zu Graupen, Grütze oder Mehl Rohfaser
Stärke
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 6,5 %
max. 11,5 %
min. 40,5 %
1.7 9
Gerst
enabfall
m
ehl
(Gerstenschäl- mehl) Nebenprodukt, das
bei der Herstellung von Mehl au
s Gerste anfällt,
überwiegend aus Teilen der Schalen und anderen Kornbestand- teilen besteht und einen geringen Anteil an S pel
zen ent
hält
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 14 %
max. 6,5 %
max. 18 %
1.8 9
Getreideabgang
Nebenpro
dukt, das bei der Getreidereinigung anfä
llt nach Entfernung von Fremdbestandteilen
RohfaserWasser
Rohasche
Rohfase
r
max. 13 %
max. 6 %
max. 14 %
Futtermittelbuch-Verordnung 23
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.9
7
Hafer
Körner von
Avena sativa L. und
anderen kulti
vie
rte
n Ha
fe
ra
rten
Wasser
max.
14
%
1.10 7
Haf
erfl
ocken
Produk
t, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an S pelzen enthalten kann Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 2,3 %
1.11 9
Haferfuttermehl
Stär
kereiches Nebe
nprodukt der
Ve
ra
rb
ei
tu
ng
de
s ge
re
in
ig
ten
,
entspelzten Hafers, Avena sativa L. und anderer kultivierter Avena- Arten, zu Grütze oder Mehl Rohfaser
Stärke
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 12 %
max. 5 %
max. 8 %
min. 46,5 %
1.12 9
Haf
er
abf
allmehl
(Haf
er
schäl
klei
e)
Nebenprodukt, das bei der Ver- arbeitung von ge reinigtem Hafer
zu Haferkernen anfällt und über- wiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 12 %
max. 5 %
max. 29 %
1.13 9
Haferspelzen
Neb
enprodukt, das beim Entspelzen des Hafers anfällt Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfase
r
max. 12 %
max. 6 %
max. 38 %
1.14 7
Hirse,
B
esen(Zirok
)
Körner von
Sorghum vulgare Wasser
max.
14
%
1.15 7
Hirse,
Ri
sp
en
Kö
rne
r vo
n
P
anicum miliaceum L. Wasse
r
max. 14 %
1.16 9
Hirsefutt
ermehl
Neb
enprodukt, das bei der Herstellung von geschälter Hirse aus Rispenhirse anfällt und über- wiegend aus Teilen der Schalen und anderen Kor
nbestandt
eilen
besteht.
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 14 %
max. 8 %
max. 18 %
Landwirtschaft
24
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.17
7
Mais
Körner von Zea Ma
ys L.
Wasse
r
max. 13 %
1.18 7
Maisflocken
Produk
t, das durch Walzen von Mais bei Behandlung mit Wasser- dampf gewonnen wird Rohfaser Wasser
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 3,5 %
max. 3,5 %
min. 70 %
max. 0,5 %
1.19 9
Maisfuttermehl
Nebenp
rodukt der Herstellung von Maismehl oder Maisgriess Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 13 %
max. 5 %
max. 6 %
min. 37 %
1.20
9
Maiskl
ei
e
Nebenpr
odukt der
Mais
mehl- oder
Maisgriessherstel
lung, das hauptsächlich aus Maisschalen sowie aus Maiskeimen und aus wenig Maiskörperteilen besteht
Rohfaser Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 13 %
max. 5 %
max. 15 %
1.21 9
Maiss
pindel
m
ehl
Nebenp
rodukt, das beim Entfernen der
Kör
ner neben den Körnern anfällt und
gemahlen wir
d
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser max.
14
%
1.22 7
Maiskeime
Nebenpro
dukt, das bei der Gewinnung von Maisgriess oder -mehl anfällt, überwiegend aus Keimen besteht und Schale
n und Teile des
Endos
per
ms ent
hält
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfett
max. 10 %
min. 16 %
min. 17 %
Futtermittelbuch-Verordnung 25
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.23 9
Maiskeimkleie
Nebenp
rodukt der Herstellung von Maismehl, Maisgriess oder Mais- stärke, das aus nicht extrahierten Ke imen
so
wie
a
us Ma
issc
hale
n
und T
eil
en des E
ndosper
ms
besteht
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
Wasser
Rohfaser
Rohfett
max. 13 %
max. 9 %
min. 11 %
1.24 9
Maiskeimkuchen (Stärkeindustrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Endosp
erms und der Sc
hale anhaften
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
max. 12,5 %
max. 7,5 %
min. 20 %
1.25 9
Maiskeimkuchen (Maismühlen- industrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus Keimen anfällt, die bei der Trockenvermahlung aus Mais, Zea
mays L.
, gewonnen werden und denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
max. 12,5 %
max. 9 %
min. 12,5 %
max. 8 %
1.26 9
Maiskeimextrak- tions schr
ot
(Stärkeindustrie)
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des En- dos perms und der Schale anhaften Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
max. 12,5 %
max. 7,5 %
min. 21,5 %
max. 2,3 %
1.27 7
Maiskol
benschr
ot
ohne Lieschen
Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern ganzer aus
ger
ei
fter
Maiskolben gewonnen wird und aus Korn- und Spindelteilen besteht Rohfaser
Rohfaser
Rohasche
Stärke
Wasse
r
max. 8,0 %
max. 2 %
min. 56 %
max. 12,5 %
Landwirtschaft
26
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.28 7
Maiskol
benschr
ot
mit Lieschen
Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern ganzer aus
ger
ei
fter
Maiskolben mit Lieschen gewon- nen wird und aus Kor n-, Spindelund Lieschenteilen besteht
Rohfaser
Rohfaser
Rohasche
Stärke
Wasse
r
max. 10 %
max. 2,5 %
min. 52 %
max. 12,5 %
1.29 9
Maiskeimextrak- tions schr
ot
(Maismühlen- industrie) Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus Keimen anfällt, die bei der Tro- ckenvermahlung aus Mais gewon- nen werden und denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
max. 12,5 %
max. 9 %
min. 13,5 %
max. 2,3 %
max. 8 %
1.30
7
Maisstär
ke
Aus
Mai
s gewonnene pr
akt
isch
reine Stärke
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
max. 14 %
max. 0,6 %
min. 98 %
1.31
7
Maisquel
lstär
ke
Aus
Mai
s gewonnene pr
akt
isch
reine Stärke, die durch Hitze- behandlung weitgehend auf- geschloss en ist
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 0,6 %
min. 98 %
max. 0,5 %
1.32 7
Maisquel
lstär
ke,
teilver
zuckert
Aus
Mai
s gewonnene pr
akt
isch
reine St
ärke, die weit
gehend
auf
ges
chl
oss
en und t
eilwei
se
verzuckert ist
Stärke
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,1 %
min. 28 %
max. 0,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 27
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.33 10
Maiskleber
Getr
ocknetes Nebenprodukt der Maisstärkegewinn
ung, das in der
Hauptsache aus der Kleber- substanz besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfällt Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
Xantho- ph
yll
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 3,5 %
min. 65 %
max. 5 %
max. 0,5 %
1.34 9
Maiskleberfutter
Ge
trocknetes Nebe
nprodukt der
Maisstärkegewinnung, das aus Schalen und zu ei nem geri
nger
en
Teil aus Kleber des Maiskorns besteht. Die getrockneten Rück- stände des Quellwassers und die entölten Keime können dem Produkt zu geset
zt
sei
n
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
max. 12 %
max. 10,5 %
min. 20,5 %
max. 11,5 %
1.35 9
Malzf
utt
ermehl
Neb
enprodukt, das bei der Reinigung gemälzter Br
augerste entsteht
Rohprotein
Rohfase
r
Rohasche
Rohfett
Rohasche
max. 5 %
1.35a 9
Malztreber,
nass
(Ma
lz
treb
er)
Nebenprodukt bei
de
r He
rste
llun
g
von Malzextrakten
Wasser
Rohprotein
Wasser
Rohprotein
Rohfase
r
max. 71 %
min. 23 %
max. 16 %
1.36 7
Malzkei
m
e
Nebenp
rodukt, das bei der Vermäl
zun
g von Getreide anfällt Rohprotein
Wasser
max.
13
%
1.37 9
Mühl
ennachpr
oduktegemis
ch
Gemisch wechselnder Mengen von Nachprodukten, die bei der Ver- mahlung von Getreide anfallen Rohfaser
Wass
er
Wass
er
Rohasche
Rohfase
r
max. 14 %
max. 6 %
max. 11 %
Landwirtschaft
28
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.38
7
Futterr
eis
Produkt, das dur
ch M
ahl
en von
Futterreis,
Or
yz
a s
ativa L.
, gewonnen wird, das aus unreif
en, gr
ünen
oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgeson dert werden,
oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern geschä lt, fl
ecki
g oder
gel
b, best
eht
Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 14 %
max. 3,5 %
max. 2,9 %
min. 76 %
max. 1 %
1.39
7
Bruchr
ei
s
Nebenpr
odukt der
Zubereit
ung
von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sati
va L.
, das im
wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht Stärke
Wass
er
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
botanische Rein- heit max. 14 %
max. 1 %
min. 99 %
1.40 9
Reisfuttermehl, gel b
Nebenprodukt des ersten Polierens von geschält em R
ohreis
, Oryza
sativa L.
, das aus Silberhäutchen, Aleurons
chi
cht, T
eilen des Mehlkörpers und Keimen besteht
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
salzsäu- re
un
lö
slic
he
Asche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Reiss
pel
zen
max. 12 %
max. 13,5 %
min. 13,5 %
min. 13,5 %
max. 12,5 %
max. 1,7 %
max. 3 %
Futtermittelbuch-Verordnung 29
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.41 9
Reisfuttermehl, weiss Nebenprodukt des zweiten Polie- rens von geschält em R
eis,
Oryza
sativa L.
, das im wesentlichen aus den äusseren Teilen des Mehl- körpers besteht und ausserdem Best andt
eile der Aleurons
chi
cht
und der Keime enthält Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
salzsäure- unl
ösli
che
Asche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Reiss
pel
zen
max. 12 %
max. 10 %
min. 13,5 %
min. 13,5 %
max. 7 %
max. 0,6 %
max. 1 %
1.42 9
Reisfuttermehl, kal khalti
g
Nebenprodukt, das
beim Polieren
von geschält
em R
eis,
Or
yz
a s
ativa
L.
, anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleu- ronschicht, des Mehlkörpers und Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, geringe Mengen an Cal ci
umcar
bonat ent
hält
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Calcium- carbonat
Wasser
Rohasche
salzsäu- re
un
lö
slic
he
Asche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Reisspelzen
Calci
umcarbonat
max. 12 %
max. 15 %
min. 13 %
min. 13 %
max. 12,5 %
max. 1,7 %
max. 3 %
max. 3 %
Landwirtschaft
30
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.43 9
Reisfuttermehl, vorgekocht Vorgekochtes Nebenprodukt, das be im
Po
lie
ren
von entspelztem
Reis,
Oryza sati
va L.
, anfällt und
hauptsächlich aus dem Silber- häutchen, Teilen der Aleuron- schicht, der Samenschale, dem Kei m
und dem bei der Ver arbeitung geringfügig zugefügten Calciumcarbonat besteht
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Calcium- carbonat
Wasser
Rohasche
salzsäu- re
un
lö
slic
he
Asche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
salzsäreunlösliche Asche Reisspelzen
Calci
umcarbonat
max. 12 %
max. 15 %
min. 13 %
min. 13 %
max. 12,5 %
max. 1,7 %
max. 3 %
max. 3 %
1.44 9
Reiskeimkuchen
Neb
enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Kei
m
en von R
eis
, Oryza sativa L. ,
denen noch Teile des Endosperms und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Reisspelzen
max. 12 %
min. 25 %
max. 10 %
max. 1 %
1.45 9
Reis
kei
m
extr
aktions
schr
ot
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Keimen von Reis, Oryza
sativa L.
, denen noch
Teile des
Endosperms und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Reiss
pel
zen
max. 12 %
min. 25 %
max. 12 %
max. 10 %
max. 1 %
1.46 7
Reisstärke
Aus
Reis,
Or
yz
a s
ativa L.
, vornehmlich Bruchreis, gewonnene praktisch reine Stärke
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 14 %
max. 1,2 %
min. 98 %
max. 0,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 31
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.47 7
Reis
quell
stär
ke
Aus
Rei
s,
Or
yz
a s
ativa L.
, vornehmlich Bruchreis, gewonnene praktisch reine Stärke, die durch Hitzebehandl
ung weit
gehend
auf
ges
chl
oss
en ist
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,1 %
min. 94 %
max. 0,5 %
1.48 10
Reiskleber
Getr
ocknetes Nebenprodukt der Stärkegewinnung aus Reis, Oryza
sativa L.
, das in der Hauptsache aus Kl
eber besteht
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 5 %
min. 62 %
max. 2,3 %
max. 0,5 %
1.49 7
Ro
gg
en
Kör
ner von
Secal
e cer
eale L.
Wasse
r
max. 14 %
1.50 9
Roggenkleie
Nebenp
rodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, Secale cereale L. , das überwiegend
aus Teilen der Schale, im übrigen aus sonstigen, vom Mehlkörper weit gehend befr
ei
ten Kornbestandteilen besteht
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 14 %
max. 6,5 %
max. 10,5 %
1.51 9
Roggengriesskleie
Neb
enprodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das über wiegend aus T
eilen der
Schale, im übrigen aus Korn- bestandteilen besteht, die vom Mehl kör
per
ni
cht so weit
gehend
bef
reit si
nd wi
e bei der
R
oggenklei
e
Rohfaser Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 7 %
max. 7,5 %
min. 21 %
Landwirtschaft
32
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.52 9
Roggenfuttermehl
Neb
enprodukt der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das über wiegend aus T
eilen des
Mehl
kör
per
s, i
m
übrigen aus
feinen Schalenteilen und wenig sonstigen Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 4,5 %
max. 4,5 %
min. 32 %
1.53 9
Schl
empe,
getrocknet
Nebenpr
odukt der
Alkohol
gewinnung durch Destil
lation, das durch
Trocknen der Rückstände der Maische von Getreide oder anderen s tärkehalti
gen St
off
en
gewonnen wird
Rohprotein Wasser
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
Löslichkeit des Roh pro
tein
s61
max. 12,5 %
max. 6,5 %
min. 23 %
max. 19,5 %
min. 70 %
1.54 9
Schl
empe,
Getreide-, dunkel
Nebenprodukt der Alkohol- Destillation, das durch Trocknen de r fe
sten
Rü
ck
st
ände fermentierten Getreides ge
wonnen wird und
dem T
eil
e des
Schlempesir
ups
oder der Destillationsrückstände zu geset
zt
worden sin
d
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
max. 12,5 %
1.55 7
Sorghum
(Milo)
Körner
von
Sorghum bicolor (L.) M
oench s.l.
Wasser
max.
14
%
61
Pepsi
n
und
sa
lzs
äurel
ösli
ch
es Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des
Ro
hp
ro
te
ins.
Futtermittelbuch-Verordnung 33
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.56 9
Sorghumkleber- futter Getrocknetes Ne
benprodukt der
Stärkegewinnung aus Mohren- hirs e,
Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.
, das aus Schalen und zu einem geringen Teil aus Kleber besteht. Die getrockneten Rück- stände des Quellwassers und die Keime können dem Produkt zu geset
zt
sei
n
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
max. 12 %
max. 9 %
min. 20,5 %
max. 11 %
1.57
7
Tritical
e
Kör
ner der Hybri
de
Triticum X
Secale
Wasser
max.
14
%
1.58 7
Weizen
Körner
von
Triticum aestivum L. ,
Triticum durum Desf. und anderen
kultivierten Nacktweizena rten
Wasser
max.
14
%
1.58a
7
Weizenaleuron
Aleuronzellen aus Weizenkleie, rein mechanisches Müllereiver- fahren Rohprotein
Rohfaser
Rohasche
Wasser
Rohfett
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Wasse
r
min. 19 %
min. 4,5 %
max. 7,5 %
max. 13 %
max. 10 %
1.59 7
Weizenflocken
Pro
dukt, das durch Walzen von Weizen oder
Spelzwei
zen,
entspelzt, bei Behandlung mit Wasserdam pf
gewonnen wir
d
Wasser
max.
12
%
Landwirtschaft
34
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.60 9
Weizenkleie
Nebenp
rodukt der Herstellung von Me
hl
au
s ge
re
in
ig
te
m We
ize
n ode
r
Spel
zwei
zen, ents
pel
zt, das
über
wiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus s
onsti
gen, vom Mehlkörper weitgehend befreiten Kornbestandteilen besteht
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohfaser
max. 14 %
max. 8,5 %
max. 14,5 %
1.61 9
Weizengriesskleie
Neb
enprodukt der Herstellung von Me
hl
au
s ge
re
in
ig
te
m We
ize
n ode
r
Spel
zwei
zen, ents
pel
zt, das
über
wiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehl
kör
per
ni
cht
so weit
gehend bef
re
it si
nd wie bei
der
W
eizenkl
eie
Rohfaser Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 7,5 %
max. 11,5 %
min. 21 %
1.62 9
Weizenfuttermehl
Neb
enprodukt der Herstellung von Me
hl
au
s ge
re
in
ig
te
m We
ize
n ode
r
Spel
zwei
zen, ents
pel
zt, das
über
wiegend aus T
eilen des Mehlkörpers
, i
m
übri
gen aus f
ei
nen
Schalent
eilen und weni
g s
onstigen
Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 6,5 %
max. 6 %
min. 35 %
1.63 9
Weizenbollmehl
Nebenp
rodukt der Herstellung von Me
hl
au
s ge
re
in
ig
te
m We
ize
n ode
r
Spel
zwei
zen, ents
pel
zt, das
aus
Teilen des Mehlkörpers, aus feinen Schalent eilen und weni
g s
onstigen
Kornbestandteilen besteht Rohfaser Wasser
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 6,5 %
max. 8 %
min. 28 %
Futtermittelbuch-Verordnung 35
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.64 9
Weizennachmehl
Nebenp
rodukt, das bei der Herstellung von Mehl au
s Weizen anfällt
und dess
en Anteil
an Mehl
körperteilen den an Schalenteil
en überstei
gt
Rohfaser Wasser
Rohasche
Wasser
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 3,5 %
min. 40 %
1.65 7
Weizenkeime
Neb
enprodukt der Mehlgewinnung, das im wesentlichen aus gewal
zten oder ni
cht
gewalzten
Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
max. 12 %
min. 28,5 %
min. 8 %
max. 4,5 %
1.65a 7
Weizenkeime, fermentiert Nebenprodukt der Mehlgewin- nung, das im wesentlichen aus Weizenkeimen besteht und einer Fermentation unterzogen wurde Rohprotein Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
max. 10 %
min. 14 %
min. 3 %
max. 4 %
max. 3 %
1.66 9
Weizenkeim- kuchen
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
Keimen von Weizen der Arten Triticum aestivum L. , Triticum
durum Desf.
und anderen kultivierten Nacktweizen
arten und aus
ents
pelzt
em Spelzwei
zen der Arten
Triticum spelta L. , Triticum
diococcum Schrank. und
Triticum
monococcum L. , denen noch Teile
des Endosperms und der Schale anhaften, anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
max. 12 %
max. 7 %
min. 28,5 %
Landwirtschaft
36
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.67 7
Weizenstärke
Aus
We
izen gewonnene praktisch reine Stärke
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 14 %
max. 0,6 %
min. 98 %
max. 0,5 %
1.68 7
Weizenquell- stärke Aus Weizen gewo
nnene praktisch
reine Stärke, die durch Hitze- behandlung weitgehend auf- geschloss en ist
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 0,6 %
min. 91 %
max. 0,5 %
1.69 7
Weizenquell- stärke, teil- verzuckert Aus Weizen gewo
nnene praktisch
reine St
ärke, die weit
gehend
auf
ges
chl
oss
en und t
eilwei
se
hydr
olysi
ert ist
Stärke
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,1 %
min. 28 %
max. 0,5 %
1.70 10
Weizenkleber
Ge
trocknetes Nebe
nprodukt der
Weizenstärkegewin
nung, das in
der
Hauptsache aus Kl
ebersubstanz besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfällt
Rohprotein Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 1,7 %
min. 80 %
max. 0,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 37
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
1.71 9
Weizenkl
eberfutter
Getrocknetes Ne
benprodukt der
Weizenstärkegewinnung, das aus Schalen und Kleber besteht. Es können Quellwasserbestandteile und Keime, die entölt sein können, zu geset
zt
sei
n
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
max. 12 %
max. 3 %
min. 15 %
max. 15 %
1.72 9
Weizenstärke flüssig Flüssiges Nebe
nprodukt der
Glucose- und Klebergewinnung aus W eizenmehl, das haupt
sächlich aus kurzkettigen Stärkemole- kül
en und kurzket
tigen Pensos
anen
besteht
Wasser
Stärke
Wasser
Rohfaser
Rohasche
Zucker
Stärke
max. 81 %
max. 0.5 %
max. 5 %
max. 10 %
min. 50 %
Landwirtschaft
38
916.307.1
2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.1 9
Babassukuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
soweit wie möglich von der Steins
chale bef
reit
en Samen der
brasilianischen Babassu-Palme, Orbignya oleifera Burr. und
anderen O
rb
ig
ny
a-Arten, anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
max. 12 %
max. 7,5 %
min. 22,5 %
max. 17 %
2.2 15
Baumwollsaat
Entlin
terte Samen der Baumwollpflanze
Go
ssyp
ium s
pp
.
Wasser
max.
12
%
2.3 9
Baumwollsaat- extraktionsschrot aus ges chält
er
Saat
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den entlinterten und geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min 47,5 %
max. 4,0 %
max 13,5%
2.4 9
Baumwollsaat- extraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den entlinterten un d teilgeschälten
Samen der Baumwollpflanze anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 10 %
min. 36,5 %
max. 4,0 %
max. 22,5 %
2.5 9
Baumwollsaat- kuchen aus geschält er Saat
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
entlinterten und geschälten Samen der Baumwollpflanze, Gossypium
spp
., anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 45,5 %
max. 12,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 39
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.6 9
Baumwollsaat- kuchen aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
entlinterten und teilweise geschält en Samen der
B
aumwollpflanze anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 10 %
min. 34 %
max. 22,5 %
2.7 10
Erdnuss- extraktionsschrot aus enthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den von den Hül sen befr
eit
en
Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 7 %
min. 50 %
max. 4,0 %
max. 8 %
2.8 9
Erdnuss- extraktionsschrot aus teilenthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den t eilweise von den Hül
sen
befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 8 %
max. 12 %
min. 43 %
max. 4,0 %
max. 16 %
2.9 10
Erdnusskuchen aus enthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
von den Hülsen befreiten Samen der Er
dnuss,
Arachis hypogaea L. und andere Arachis-Arten, anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 7 %
min. 49 %
max. 7 %
2.10 9
Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 8 %
min. 40 %
max. 16 %
Landwirtschaft
40
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.11 9
Hanfkuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen des Hanfs,
Cannabis sativa L.
, anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfett
max. 13 %
min. 28 %
min. 5 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
2.12 15
Hanfs
aat
Samen
der
Hanf
pflanze
C
annabis
sativa L.
Wasser
max.
12
%
2.13 9
Has
elnus
shäut
chen
Beim Rösten von entschälten Has elnüs
sen abf
al
lende Kernhaut
Rohfaser
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
max. 8 %
min. 10 %
max. 13 %
min. 36 %
2.14 10
Has
elnus
skuchen
Ne
benprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen des Hase
lnussstrauches
anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
min. 48 %
min. 5 %
max. 6 %
2.15 9
Kakao- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich von den Schalen befreiten, getrockneten und gerösteten S amen der Kakaopflanze,
Theobroma cacao L. ,
anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
max. 12 %
max. 9 %
min. 22,5 %
max. 4,0 %
max. 13 %
2.16 9
Kakaoschalen
Nebenp
rodukt, das beim Schälen von S
amen der Kakaopfl
anze
anfällt
Rohfaser Wasser
Rohasche
Roh
pro
tein
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 19 %
Futtermittelbuch-Verordnung 41
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.17 9
Kokos- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Fett- gewinnung durch Extraktion aus Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten En- dosper m des Samens der Kokospalme anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
max. 12 %
max. 8 %
min. 20 %
max. 4,0 %
2.18 9
Kokoskuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Fettgewinnung durch Pressen aus Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten En
do
spe
rm d
es Samen
s de
r
Kokospal
me,
Cocos nucifera L. ,
anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
max. 12 %
max. 8 %
min. 20,5 %
2.19 9
Leinextraktions- schrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen des Leins anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
botanische Rein- heit max. 12 %
max. 8 %
min. 36,5 %
max. 4,0 %
min. 93 %
2.20 9
Leinkuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen des Leins,
Linum usitatis- simum L.
, anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
botanische Rein- heit max. 12 %
max. 8 %
min. 34 %
min. 93 %
2.21
15
Leinsaat
Samen des L
ei
ns
Linum usitatissi- mum L.
Wasser
botanische Reinheit max. 12 %
min. 93 %
Landwirtschaft
42
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.22 15
Leinsaat
auf
geschlos
sen
Leinsaat, mit Wärme ohne Dampf auf ges
chl
oss
en
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Wasser max.
12
%
2.23 9
Macoya-Palm- Fruchtfl eischkuchen
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen von Fruchtfleisch der Macoya-Palme anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 11,5 %
max. 24 %
2.24 9
Macoya-Palm- ker
next
raktionsschrot
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den vom Fruchtfl eisch befr
eiten
Samen der Macoya-P
alme anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
max. 12 %
max. 8 %
min. 32 %
max. 4,0 %
2.25 9
Macoya- Palmkernkuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
vom Fr
uchtfl
eis
ch bef
reit
en Samen
folgender Arten der Macoya- Palme anfällt: Ac
ro
co
mia
sc
le
ro
-
carps Mart.
und
Acrocomia totai M
art.
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
max. 12 %
max. 8 %
min. 29,5 %
2.26 9
Mandelkuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen des Süssmandelbaumes, Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb var. dulci s, anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
min. 40 %
min. 5 %
max. 8,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 43
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.27 9
Nigersaatkuchen
Neb
enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pressen aus der Nigers
aat
, Guiz
ont
ia abyssi
nica
(L.f.) Cass. , anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Salzsäure- unlösliche Asche max. 12 %
max. 9 %
min. 33 %
max. 3,4 %
2.28 9
Palmker
nextraktionsschrot
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich von der Steins chale bef
reit
en Samen der
Ölpalmarten anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
max. 12 %
max. 5,5 %
min. 18 %
max. 4,0 %
2.29 9
Palmkernkuchen
Neb
enprodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
soweit wie möglich von der Steins
chale bef
reit
en Samen
folgender Arten der Ölpalme anfällt: Elaeis guineensis Jacq. und
Co
rozo
o
le
ife
ra
(H.B.K.) L.H. Baile
y
(Elaeis melanococca auct. )
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
max. 12 %
max. 5,5 %
min. 17 %
2.30 4
Pflanzenfett
Pflanzenöl
Produkt, das aus pflanzlichen Fetten oder Ölen - ausser Rizinusöl - besteht Wasser
petr
ol
ätherunl
ösli
che
Verun- reinigungen
freie Fett- säuren
Wasser
Petroläther- unl
ösli
che Ver
unreinigungen
Unverseifbares Fett max. 0,5 %
max. 1 %
max. 3 %
Landwirtschaft
44
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.31 9
Rapsextraktions- schrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen von Raps, indischem Sarson und Rübsen anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
botanische Reinheit max. 12 %
max. 10 %
min. 36 %
max. 4,0 %
min. 94 %
2.32 9
Rapskuchen
Nebenpro
dukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen von Raps
, indis
chem
Sarson und Rübsen anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
botanische Reinheit max. 12 %
max. 9,5 %
min. 34 %
min. 94 %
2.33 9
Rapskuchen fettreich Nebenprodukt, das
beim Anpressen von Rapss
aat für di
e Herst
ellung von Ölen (z.B. zu technischen Zwecken) anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
Rohprotein
botanische Reinheit max. 12 %
max. 9 %
min. 32 %
min. 94 %
2.34 15
Rapss
aat
62
Samen der Rapsarten Brassica
napus L. ssp. oleifera (M etzg.)
Sins
k.
, des indis
chen
Sarson
Brassica napus L. Var. glauca (Roxb.) , O.E. Schulz
und R
übsen
Brassi
ca campestr
is L. ss
p. oleif
e-
ra
(Me
tz
g.
) Si
ns
k.
Wasser
botanische Reinheit max. 6 %
min. 94 %
62
Die Bezeichnung «glucosinolatarm» is t zulässig, falls der Gesa mtglucosinolatgehalt 30 mm ol/kg nicht übersteigt.
Futtermittelbuch-Verordnung 45
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.35 9
Rapsschalen
Nebenp
rodukt, das beim Schälen von R
ap
ss
amen anfällt
Wasser
max.
12
%
2.36 9
Saflor
ext
raktions
schr
ot aus
teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflor pfl
anze,
Carthamus tincto- rius L.
, anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
max. 12 %
max. 5 %
min. 25 %
max. 35 %
max. 4,0 %
2.37
15
Senfs
aat
Samen von weiss
em oder gel
bem
Senf,
Sina
pis alba L.
Wasser
max.
12
%
2.38 9
Sesam- extraktionsschrot Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den S amen des S
esams,
Sesamum
indi
cum L.
, anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohfett
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 15 %
min. 45,5 %
max. 4,0 %
max. 5 %
2.39 9
Sesamkuchen
Nebenp
rodukt, das bei der Ölgewinnung durch Pr
essen aus den
Samen des Sesams anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 15 %
min. 43 %
max. 5 %
2.40 15
Soja(
bohnen),
dampferhitzt
Sojabohnen,
Glycine max. (L.) Merr.
, di
e einer geei
gnet
en Hitzbehandlun
g unterwo
rfen
wu
rd
en
Wasser
Ureaseaktivität
max. 12 %
max. 0,4
Landwirtschaft
46
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.41 15
Sojabohnen
ganz,
unbehandelt
Früchte der Sojabohne ohne thermische Behandlung -
Wasser
max. 12 %
Auf der Etikette mu ss fo
lg
end
er
Hinweis
angebracht werden: «Nur f
ür
Wieder
käuer mit Pansen- funkti
on»
2.42 4
So
ja
(bohnen
)öl
Öl aus
So
jabohnen Wasse
r
max. 0,5 %
2.43 10
Soja(
bohnen)
proteinkonzentrat
Nebenprodukt aus geschälten, entf ett
eten Soj
abo
hnen, das noch
weit
er extrahi
ert wur
de, um den
Anteil löslicher
Nic
htp
ro
te
in
bestandteile zu verringern
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohprotein
max. 10 %
min. 63 %
2.44 9
Soja(bohnen) schalen Nebenprodukt, das
beim Schälen
von S
oj
ab
ohnen anfällt
Wasser
max.
12
%
2.45 10
Sojaextr
aktionsschrot, aus unge- schält
er Saat,
dampferhitzt
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den Samen der So jabohne anfällt
und ei
ner
geei
gnet
en Hit
zebehandlung unte
rwo
rfen
wu
rd
e
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Ureaseaktivität
max. 12 %
max. 7,5 %
min. 48,0 %
max. 4,0 %
max. 8 %
max. 0,4
Futtermittelbuch-Verordnung 47
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.46 10
Sojaextr
aktionsschrot
, aus geschält
er Saat,
dampferhitzt
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den geschält en Samen der Sojabohne anfällt und einer geeigneten Hitzebehandl
ung unt
erwor
fen
wurde
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Ureaseaktivität
max. 12 %
max. 7 %
min. 54,0 %
max. 4,0 %
max. 4 %
max. 0,4
2.47 10
Sojakuchen,
aus
ungeschälter Saat, dampferhitzt Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
Samen der S
ojabohne anfäl
lt und
einer geeigneten Hitzebehandl ung
unt
erwor
fen wur
de
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfaser
Ureaseaktivität
max. 12 %
max. 7,5 %
min. 47,0 %
max. 8 %
max. 0,4
2.48 9
Sonnenblumen- extraktionsschrot aus ges chält
er
Saat
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den soweit wie möglich ges chälten
Früchten der Sonnenblume, Helianthus annuus L. , anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 45,5 %
max. 4,0 %
max. 16 %
2.49 9
Sonnenblumen- extraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus den t eilweise ges
chält
en Fr
ücht
en
der Sonnenblu
me anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 32 %
max. 4,0 %
max. 27,5 %
Landwirtschaft
48
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hi
nsichtlich der
Zusam
m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
2.50 9
Sonnenblumen- extraktionsschrot aus ungeschält er
Saat
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Extraktion aus ungeschälten Früchten der Sonnenblume anfällt Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
max. 12 %
max. 11 %
min. 29 %
max. 4,0 %
max. 30 %
2.51 9
Sonnenblumen- kuchen aus geschält er Saat
Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
soweit wie möglich geschäl ten
Früchten der Sonne
nblume anfällt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 43 %
max. 16 %
2.52 9
Sonnenblumen- kuchen aus teilgeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pr essen aus den
teilwei
se geschält
en Fr
üchten der
Sonnenblume anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 9 %
min. 30,5 %
max. 27,5 %
2.53 9
Sonnenblumen- kuchen aus ungeschälter Saat Nebenprodukt, das bei der Öl- gewinnung durch Pressen aus ungeschälten Früchten der Son- nenblume anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfase
r
max. 12 %
max. 11 %
min. 28 %
max. 30 %
2.54 15
Sonnenbl
umensaat
Früchte der S
onnenbl
ume
H
elianthus annuus L. Wasser
max.
10
%
2.55 9
Sonnenblumen- abgang Bruch- und Schalenteile von Sonnenblumenkernen Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Rohasche
max. 12 %
min. 14 %
max. 18 %
max. 9 %
Futtermittelbuch-Verordnung 49
916.307.1
3. Körnerlegumino sen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
3.1 15
Ackerbohnen
Samen
von
Vici
a faba L. s
sp f
aba
var. equina Pers. und
var. minuta
(Ale
f.)
Mans
f.
Wasser
max.
12
%
3.2 15
Bohnen,
dampferhitzt
Samen von Phaseolus oder Vigna
spp.
, die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Hitzebehandl ung unt
erwor
fen
wurden
Wasser
max 12 %
3.3 15
Erbsen
Samen
von
P
isum s
pp
. Wasse
r
max. 12 %
3.3a 10
Erbs
enei
weiss
Neb
enprodukt der Erbsenstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweisssubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anf
all
en
Rohprotein
Wasser
Rohprotein
max. 12 %
min. 78 %
3.4 9
Erbsenfuttermehl
Nebene
rzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen,
Pisum
sativum L.
, das in der Hauptsache aus Bestandteilen des Endosperms besteht, jedoch Erbsenschalen nur in geri
ng
er M
en
ge enthält
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
max. 12 %
min. 23,5 %
max. 9,5 %
3.5 9
Erbs
enkl
eie
Nebenerzeugnis
der
Gewi
nnung
von E
rbs
enmehl, das haupt
sächli
ch
aus Er
bs
enschal
en besteht,
die beim Schälen und R ei
nigen
von E
rbs
en anf
all
en
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 28 %
3.6 15
Lins
enwi
cke
(Ervilie
)
Samen von
Er
vum ervill
a L.
Wasser
max.
12
%
Landwirtschaft
50
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
3.7 9
Guar-Keimschrot
Neb
enerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetra- gonoloba
(L.
) Taub.
anfällt
Wasser
max.
12
%
3.8 15
Kiche
rerbsen Samen
von
Cicer arietinum L. Wasse
r
max. 12 %
3.9
15
Lins
en
Samen der Li
ns
e,
Lens
culi
naris
a.o. M
edi
k.
Wasser
max.
12
%
3.10 15
Platter
bs
e63
Samen
von
Lathyrus sativus L. ,
die ei
ner geei
gneten Hit
zebehandlun
g unterwo
rfen wurden
Wasser
max.
12
%
3.11 15
Süsslupi
nen
Same
n von bitterstoffarmen Lu
pi
nus
s
pp
.
Wasser
max.
12
%
3.12 15
Wicken
Samen
von
Vici
a sativa L. var. sativa
und anderen Varietäten Wasser
max.
12
%
3.13 15
Wicklinse
Samen
von
Vici
a monant
hos Des
f.
Wasse
r
max. 12 %
63
Dies
e B
ezei
chnung mus
s er
gänzt
werden durch die Angabe der Art der durchgeführten
Hitzebehandlung
Futtermittelbuch-Verordnung 51
916.307.1
4. Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.1 8
Batat
ens
chnitzel
oder Bat
atenmehl
Produkte, di
e durch Z
er
klei
ner
n
bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Knollen der Batat
e, Süss
kartof
fel,
Ipomoea
bat
atas (
L
.) Poir
., gewonnen
werden
Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
max. 13 %
max. 4,6 %
max. 6,5 %
min. 57,5 %
4.2 9
Getrocknete Köpf
e und Bl
ätter
von Z
uckerr
üben
(Troblako)
Produkt, das dur
ch künstli
ches
Trocknen der ge
waschenen unzerkleinerten oder zerkleinerten Köpf
e und Bl
ätter
von Z
uckerrüben gewonnen wird
Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Gesamt
zucker, berechnet als Saccha- rose
salzsäu- reunlösli
che
Asche
Wasser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 12 %
max. 4 %
4.3
8
Kar
ottenpul
ver
Wur
zel
n von Karotten,
Daucus
carot
a L.
, getrocknet und gemahlen
Wasser
max.
12
%
4.4 8
Kart
off
el
chi
ps
(Futterchips)
Produkt, das bei der Kart of
felch
ip
sp
rod
uk
tion
die
An
fo
rd
er
un
g
der
L
ebensmitt
eli
ndustri
e normalerweise nicht erfüllt
Rohfett
Rohasche
Natri
um
Wasser
max.
12
%
Landwirtschaft
52
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.5 10
Kartoffeleiweiss
Getrocknetes Ne
benprodukt
der Kartoffelstä
rkegewinnung,
das in der Haupts
ache
a
us Eiwe
isssubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohprotein
Salzsäureun- lösliche Asche max. 12 %
min. 76 %
max. 0,5 %
4.6 8
Kartoffelflocken
Produk
t, das durch Walzentrocknung von gewasc
henen, geschälten
oder ungeschälten, gedämpften oder gekochten, gequetschten
Kart
offel
n,
Solanum tuberosum L. ,
gewonnen wird
Rohfaser Wasser
Stärke
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 7,5 %
min. 70 %
max. 1,7 %
4.7
8
Kart
off
el
m
ehl
Produkt, das dur
ch Di
rektt
rocknung von abgep
ressten rohen
K
arto
ffe
ln
e
ntsteht
Rohfaser Wasser
Stärke
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 7,5 %
min. 70 %
max. 1,7 %
4.8 9
Kart
off
el
pül
pe
getrocknet
Getrocknetes Ne
benprodukt der
Stärkegewinnung aus Kartoffeln Stärke Wass
er
Rohasche
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohfaser
Stärke
max. 14 %
max. 21 %
min. 40,5 %
4.9 8
Kartoffelquell- stärke Aus Kartoffeln gewonnene prak- tisch reine Stärke, die durch Hitzebehandl ung weit
gehend
auf
ges
chl
oss
en ist
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,1 %
min. 95 %
max. 0,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 53
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.10 8
Kart
off
el
quellstärke, teilver- zuckert
Aus Kartoffeln gewonnene prak- tisch reine Stärke, die weitgehend auf ges
chl
oss
en und t
eilwei
se
verzuckert ist
Stärke
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,5 %
min. 28 %
max. 0,5 %
4.11 8
Kart
off
el
stär
ke
Aus
Kartoffeln gewonnene praktisch r
eine Stär
ke
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 20 %
max. 1 %
min. 98 %
max. 0,5 %
4.12 8
Mani
okmehl
oder
Mani
oks
chnitzel
oder M
aniokwurzel
n
Getrocknete und, wenn erforder- lich, gewaschene, geschälte Wurzelknollen des Maniokstrau- ches sowie Produkte, die durch Zerkleinern oder Vermahlen solcher Wurzelknollen gewonnen werden Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 5,5 %
max. 5,2 %
min. 75 %
max. 3,3 %
4.13 8
Mani
okmehl
T
yp
55 oder Mani
okschnitzel Typ 55 oder M
aniokwurzel
n T
yp 55
Nicht geschälte, gegebenenfalls gewaschene, getrocknete Wurzel- knollen des M ani
okstr
auchs
,
Mani
hot
exculenta Crantz , sowie
Produkte, di
e durch Z
er
klei
ner
n
oder Vermahlen solcher Wurzel- knollen gewonnen werden Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 6 %
max. 9 %
min. 63 %
max. 4 %
Landwirtschaft
54
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.14 9
Mani
okpülpe,
getrocknet
Getrocknete und gemahlene Abfälle der Maniokstärkegewin- nung Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 6 %
max. 13 %
min. 57,5 %
max. 2,3 %
4.15 8
Mani
okquellstärke
Aus
den Wur
zel
n des Mani
okstrauchs gewonnene pr
akti
sch
reine Stärke, die durch Hitzebe- handlung weitgehe nd aufgeschlossen ist
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
max. 1,1 %
min. 91 %
max. 0,5 %
4.16 8
Mani
okst
ärke,
evtl. gepufft
Aus
den Wur
zel
n des Mani
okstrauchs gewonnene pr
akti
sch
reine Stärke, Volumen evtl. durch Hitzebehandl ung star
k erhöht
Stärke Wass
er
Rohasche
Wasser
Rohasche
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 1,1 %
min. 97 %
max. 0,5 %
4.17 8
Meer
retti
chwurzeln, getrocknet
Produkt, das dur
ch Z
er
klei
ner
n
von gewaschenen und getrockne- ten W urzeln des Meer
retti
chs
gewonnen wird
Rohprotein
Rohfaser
Rohasche
Wasser
max. 13 %
Enthält Glykoside der stark reizenden und schon in relativ kleinen Mengen giftigen Substanzen Allyl- senföl und B
utylsenföl
4.18 8
Süsshol
zwur
zeln
Ges
chälte, getrocknete Wurzeln von S
üss
hol
z,
Gl
ycyr
rhi
za
glabr
a L.
Wasser
Rohfaser
Wasser
Rohasche
max. 5 %
max. 5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 55
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.19 8
Topi
namburschnit
zel
oder
Topi
namburmehl
Produkte, di
e durch Z
er
klei
ner
n
bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Knollen von Topinambur, Heli
ant
hus t
uberos
us
L.
, gewonnen werden
Inulin Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Inulin
max. 13 %
max. 4,6 %
max. 6,5 %
min. 63 %
4.20 9
Zichori
enwur
zel,
getrocknet
Nebenprodukt der Endivien- produktion, getrocknet Stärke Wass
er
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Rohfaser
Stärke
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 6 %
max. 6 %
min. 40 %
max. 2,5 %
4.21 9
Zuckerrüben- mel
asse
Sirupartiger Rü
ckstand der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus der Zuckerrübe,
Beta
vul
garis L. ssp. vulgari s var.
altissima Doell. Wasser
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Gesamtzuckerberechnet als Saccha- rose in der Origi- nalsubstanz
min. 40 %
4.22 9
(Zuckerrüben)
Melas
ses
chnitzel
Nebenprodukt, das bei der Zucker- gewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassier- ter Pr esss
chnitzel von Z
uckerr
üben
gewonnen wird
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
Gesamtzuckerbe- rechnet als Saccha- rose salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
min. 16 %
max. 3,5 %
4.23 9
Zuckerrüben- Presss chnitzel
Nebenprodukt der Zuckergewin- nung bestehend aus Zuckerrüben- schnit zel
n ent
zuckert
und abgepresst
Wasser Rohprotein
Rohfaser
Wasser
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 83 %
max. 3,5 %
Landwirtschaft
56
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.24 9
Zuckerrübensirup (Rübendicksaft) (Rübensirup)
Zwischenprodukt bei der Zucker- herstellung aus Zuckerrüben Wasser
Gesamtzucker berechnet als Saccharose - Wasser
Gesamtzucker berechnet als Saccharose max. 34 %
min. 62 %
4.25 9
Zuckerrüben- trockenschnitzel Nebenprodukt der Zuckergewin- nung, bestehend aus Zuckerrüben- schnit zel
n, entzuckert
und
getrocknet
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohprotein
Rohfaser
Wasser
Rohasche
Gesamtzucker berechnet als Saccharose salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 13 %
max. 8 %
min. 10 %
max. 3,5 %
4.26 8
Zuckerrüben- volls
chni
tzel,
getrocknet
Getrocknete Schnitzel von gewa- schenen Zuckerrüben Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Gesamtzucker - berechnet als Saccharose max. 13 %
max. 7 %
min. 57 %
4.27 9
Zuckerrüben- schnitzel, teilent- zuckert, getrock- net Getrocknete, teilwe
ise entzuckerte
Schnitzel von gewaschenen Zuckerrüben Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Gesamtzucker berechnet als Saccharose max. 13 %
max. 7 %
min. 20,5 %
4.28 9
(Zucker)Rüben- vinasse Nebenprodukt,
das nach der
fer
m
entat
iven Gewinnung von
Alkohol, Hefe, Zitronensäure und anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt Wasser
Futtermittelbuch-Verordnung 57
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
4.29 9
Getrocknete Zichori enpül
pe
Nebenprodukt, das
durch Extraktion von Inulin
nach Zerkleinern
bzw. Vermahlen von gereinigten und getrockneten Wur zel
n von
Zichorien anfällt.
Rohprotein, Rohfaser Rohasche Wasser
Salzs
äureunl
ösliche As
che
max. 13 %
max. 3.5 %
5. Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
5.1 9
Apfeltrester
Nebenpro
dukt, das bei der Gewinnung von Apfelsaft durch Pressen von Äpfeln Malus spp. anfällt, getr
ocknet
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 24 %
5.2 9
Apfeltrester, ent
pekti
nisiert
Entpektinisiertes Nebenprodukt das bei der Gewinnung von Saft aus Ä pfeln anfällt,
getrocknet
Rohfaser
Wasser
max.
12
%
5.3 13
Bananen,
geschält
Bananen geschält
un
d getrocknet
Rohfaser
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 3 %
5.4 13
Bananen,
ungeschält
Bananen ungeschält und getrock- net Rohfaser
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 6 %
5.5 9
Birnentrester
Nebenp
rodukt, das bei der Gewinnung von Birnensa
ft durch Pressen
von Bi
rnen anf
ällt
, g
etr
ocknet
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 35 %
Landwirtschaft
58
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
5.6 15
Fenchel
Getrockne
te Samen von Fenchel, Foeni
cul
um vul
gare Mille
r
Wasser
max.
12
%
5.7
9
Früchtesirup
Produkt, das bei der Extraktion von Pektin aus Apfeltrester anfällt (Zuckersirup-Konzentrat) Wasser Gesamtzucker, berechnet als Saccha- rose
5.8 13
Hagebutten
Getro
cknete Früchte von Rosen, Rosa ss
p.
Wasser
max.
12
%
5.9 15
Kümmel
Getrockne
te Samen von Kümmel, Ca
ru
m ca
rv
i L.
Wasser
max.
12
%
5.10 13
Johannis
br
ot,
zer
kl
einert
Produkt, das aus
getrockneten, von
den S
amen (Ker
nen)
bef
reiten
Früchten des J
ohannis
br
ot
baums,
Cer
atoni
a sili
qua L
., durch Zerkleinern hergestellt wird
Wasser
Rohasche
Gesamt
zucker, berechnet als Saccha- rose
Wasser
Rohasche
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose max. 14 %
max. 5 %
min. 35 %
5.11 9
Johannis
br
otker
nKeimling und Schalenmehl
Nebenprodukt der Herstellung von Johannisbrotkernmehl, das über- wiegend aus Teilen der Schale und des Keimlings von Cer
at
oni
a
sili
qua L.
b
esteht
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
max.
13
%
5.12 9
Obstessig
Produkt,
dessen S
äure ausschliesslich dur
ch nat
ürli
che Vers
äuer
ung
von Obst
wei
n
gewonnen wir
d
Essigsäure
5.13 9
Obsttr
est
er
Nebenp
rodukt, das bei der Gewinnung von Saft au
s Äpfeln oder
Birnen anfällt und
getr
ocknet
ist
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 29 %
Futtermittelbuch-Verordnung 59
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
5.14 9
Tar
aker
nKeimling und Schalenmehl
Nebenprodukt der Herstellung von Tarakernmehl, das überwiegend aus Teilen der Schale und des Keimlings von C
aes
alpi
nia
sp
inos
a L.
b
esteht
Rohprotein
Rohfaser
Wasser
max.
13
%
5.15 9
Tomat
ent
rest
er
Neb
enprodukt, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten
Solanum
ly
co
per
si
cum K
ar
st.
anfällt
Rohfaser
Wasser
max.
12
%
5.16 9
Traubenkerne
Nebenp
rodukt, das bei der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus Kernen besteht
Rohfaser
Wasser
max.
12
%
5.17 9
Traubentrester
Nebenp
rodukt, das bei der Gewinnung von Saft aus Trauben
Vitis
vini
fer
a L.
anfällt
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
max. 12 %
max. 28 %
5.18 13
Wacholderbeeren
Getr
ocknete Beeren von gemeinem Wacholder,
Juni
per
us communis
Wasser
max.
12
%
5.19 9
Zitrustrester
Bei
de
r Gewinnung von Saft aus dem Fr
uchtfleis
ch von Zitr
usfrüchten anfallende
s Nebenprodukt
Rohfaser
Wass
er
Wass
er
Ge
sa
mtsä
ur
e,
berechnet als wasserfreie Zit ronensäure
max. 13 %
max. 4,6 %
6. Grünfutter und Rauhfutter Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
Landwirtschaft
60
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
6.1 20
Bocks
hor
nkl
ee
Oberir
dis
che
Pfl
anzenteil
e
von
Bocks
hor
nkl
ee,
Trigonella caeru- lea L.
, g
etrocknet und
gemahl
en
Wasser
max.
12
%
6.2 9
China-Schilf- Nachprodukte Produkte, die bei
de
r Ve
ra
rb
ei
tu
ng
von C
hi
na-Schilf anf
all
en
Rohfaser Rohprotein Rohasche
Wasser max.
12
%
6.3 20
Grünmehl
(Grasmehl)
Durch künstliches Trocknen von jungen Futterpflan zen gewonnenes
Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation bes chl
euni
gen,
durch die Trocknung praktisch unwirksam geworden sind Rohasche
Rohprotein
Wasser
Rohfett
Rohfaser
salzsäure- unl
ösli
che
Asche
Karotin
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Karotin
max. 12 %
max. 15 %
min. 16 %
max. 3,4 %
min. 0,01 %
6.4 20
Kleegrünmehl
Durc
h künstliches Trocknen von jungem Klee, Trifolium spp., gewonnenes Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch di e T
rocknung praktisch unwirksam gewor- den sind
Das
Produkt
darf
ungefähr
20 %
Gras oder Luzerne aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten Rohasche
Rohprotein
Wasser
Rohfett
Rohfaser
salzsäure- unl
ösli
che
Asche
Karotin
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Karotin
max. 12 %
max. 15 %
min. 16 %
max. 3,4 %
min. 0,01 %
Futtermittelbuch-Verordnung 61
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
6.5 20
Kräuter,
getrocknet
Oberirdische Pflanzenteile, künst- lich getrocknet, mit Ausnahme der Produkte, di e unter 6.1, 6.3, 6.4, 6.6 oder 6.11 auf
geführt
sin
d
Rohasche
Wasser
max.
12
%
6.6 20
Luzer
negrünmehl
Du
rch künstliches Trocknen von junger Luzerne,
Medi
cago s
ativa
L.
und
Medicago varia Martyn ,
gewonnenes Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch di e T
rocknung praktisch unwirksam gewor- den sind
Das
Produkt
darf
ungefähr
20 %
Gras oder Klee aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
salzsäure- unl
ösli
che
Asche
Karotin
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Karotin
max. 12 %
max. 15 %
min. 16 %
max. 3,4 %
min. 0,01 %
6.7 10
Luzer
neprotei
nkonzentrat
Produkt, das bei der künstli chen
Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssafts anfällt und das zum Aus fällen der
Protei
ne zentrifu
giert und hitzebehandelt wurde Rohprotein
Wasser
max.
12
%
6.8 9
Luzernetrester
Nebenp
rodukt, das beim Pressen von S
aft aus L
uzerne anf
äll
t
Rohprotein
Rohfase
r
Wasser
max.
12
%
6.9 9
Getrei
destroh
Stroh von Getreide
Wasse
r
max. 12 %
6.10 9
Getreidestroh behandelt 64
Produkt, das bei ei ner
geeignet
en
Behandlung von Getreidestroh anfällt Wasser
max.
12
%
64
Die Bezeichnung muss ergänzt we rden mit der Art der chemischen Behandlung und der Dosierung.
Landwirtschaft
62
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
6.11 20
Mais-Ganz- pflanzenwürfel (Voll-Mais- pflanzenwürfel) Durch künstliches Trocknen von ganzen Maispfla nzen gewonnenes
Produkt
Rohfaser
Rohasche
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Wasse
r
max. 6 %
max. 2,3 %
max. 12 %
6.12
20
Heu
Durch Trocknen von Wiesen- Futterpflanzen gewonnenes
P
rodukt
Wasser
max.
12
%
Futtermittelbuch-Verordnung 63
916.307.1
7. Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
7.1 9
Kaffeeextrak- tionsabfälle Nebenprodukt, das
bei der Kaffeeproduktion anfällt
Rohfaser Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohfaser
max. 10 %
max. 50 %
7. 2
9
Kaffeekleiepellets
Ne
benprodukt, das bei der Bearbeitung der Kaffeebohnen anfällt
Rohprotein
Rohfaser
- Wasser
Rohfett
Rohasche
max. 10 %
max. 4 %
max. 8.5 %
7.3 9
Kast
ani
enextr
akt
Pro
dukt, das durch Trocknen des E
xtraktes
aus
Kast
ani
enhol
zschnit
zel
n
gewonnen wir
d
TannineWasser
Tannine
max. 7 %
min. 75 %
7.4 16
Seealgenmehl
Produk
t, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbe- sonder e Braunal
gen, anf
äll
t. Das
Produkt kann zu
r Verringerung
des J
od
gehaltes
gewas
chen s
ein
Wasser
Rohasche
Rohprotein
7.5 9
Zuckerrohr- mel
asse
Sirupartiger Rü
ckstand der
Gewinnung oder Raffinierung von Z ucker aus Z
uckerr
ohr,
Saccharum officinarum L. Wasser
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohprotein Gesamtzucker, berechnet als Saccharose in der Originalsubstanz min. 47 %
7.6 9
(Zucker)Rohr- vinasse Nebenprodukt,
das nach der
fer
m
entat
iven Gewinnung von
Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen or ganis
chen S
ubs
tanzen
aus Zuckerrohrmelasse anfällt Wasser
Rohasche
Stickstoff
Rohfett
Rohfaser
Gesamt
zucker be- rechnet als Saccharose
Landwirtschaft
64
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
7.7 9
Gemüseabfall- suppe flüssi
ges Nebenpr
odukt der
pfl
anzlichen Lebensmittelproduktion
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfase
r
Polyen- säuren
Futtermittelbuch-Verordnung 65
916.307.1
8. Milchprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
8.1 2
Buttermilch
Nebenp
rodukt, das bei der Herstellun
g von Butter anfällt Wasser
8.2 2
Buttermilchpulver
Produk
t, das dur
ch weit
gehenden
Entzug von Wasser aus Butter- milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühbutter- milchpul ver
) oder
Wal
zent
rocknung (Walzenbuttermilchpulver) gewonnen wir
d
Rohprotein
Rohfett
Lakt
os
e
Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 6 %
max. 10,5 %
min. 32 %
max. 0,5 %
8.3 2
Kaseinpulver
Produkt,
das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wir
d
Wasser
max.
10
%
8.4 2
Kolostrumpulver von Mil chkühen,
entf
ett
et
Entfettetes, ge
friergetrocknetes
und l
yophylisi
ert
es Milchpulver
des ersten Gemelks von Milch- kühen Rohprotein
Rohfett
- Wasser
Rohfett
Rohprotein
Lakt
os
e
max. 5 %
max. 8 %
min. 70 %
max. 15 %
8.5 2
Magermilch
Nebenpro
dukt, das bei der Zentrifugati
on der
Milch neben Rahm
anfällt
Wasser
Landwirtschaft
66
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
8.6 2
Magermilchpul- ver (Sprüh) Magermilchpul- ver
(W
al
zen)
Produkt, das durch weitgehenden Entzug von Wasser aus Mager- milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühmager- milchpul ver
) oder
Wal
zent
rocknung (Walzenmagermilchpulver) gewonnen wird
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Lakt
os
e
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 5 %
max. 9 %
min. 33,5 %
max. 1,6 %
max. 0,5 %
8.7 12
Milchzuckerpul- ver (L
act
os
e)
Aus
Milch oder M
olke durch
Reini
gung und T
rocknen abgetrennt
er Zucke
r
Lact
os
e
Wass
er
Lact
os
e
max. 5 %
min. 96 %
8.8 2
Molkeneiweiss- pul
ver, Milchalbuminpulver
Produkt, das durch Trocknen der aus Mol ke oder M
ilch auf chemischem oder physi
kalischem Wege
abgeschiedenen Eiweissverbin- dun gen
gewonnen wir
d
Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohprotein
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 8 %
min. 76 %
max. 0,5 %
8.9 2
Molke
(Schotte
)
Nebenprodukt, das bei der Käse- herstellung anfällt Wasser
8.10 2
Molkenpermeat
Pro
dukt, das aus Molke durch Entzug von Protein gewonnen wird Wasser
Rohasche
8.11 2
Molkenpulver, Molkenbrocken Produkte, die aus Molke durch Entzug von Wass er gewonnen
werden
Rohprotein
Lakt
os
e
Wasser
Rohasche
Rohfett
Natri
um
Chloride, berechnet als NaCl Wasser
Lakt
os
e
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Chloride, berech- net als
NaCl
max. 8 %
min. 60 %
max. 0,5 %
max. 4,9 %
Futtermittelbuch-Verordnung 67
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
8.12 2
Molkenpulver, teilentzuckert Produkt, das aus Molke durch Entzug von Wass er gewonnen
wird und dem ein Teil des Zuckers ent zogen ist
Rohprotein
Lakt
os
e
Wasser
Rohasche
Rohfett
Natri
um
Chloride, berechnet als NaCl Wasser
Rohasche
Rohprotein
Lakt
os
e
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Chloride, berech- net als
NaCl
max. 8 %
max. 31,5 %
min. 19,5 %
min. 32,5 %
max. 0,5 %
max. 6,5 %
8.13 2
Sauermilchpulver (Joghurtpulver) Nebenprodukt der Lebensmittel- herstellung, Magermilch fermen- tiert und sprühgetrocknet Wasser
Rohprotein
Rohasche
Lakt
os
e
Wasser
Rohprotein
Lakt
os
e
max. 6 %
min. 37 %
max. 44 %
8.14 2
Vollmilchpulver
Produk
t, das dur
ch weit
gehenden
Entzug von Wasser aus Vollmilch mittels Zerstäubun g im warmen
Luftstrom (Sprühvollmilchpulver) oder Walzentrocknung (Walzen- voll m
ilch
pul
ver
)
gewonnen wir
d
Rohprotein
Rohfett
Wasser Rohprotein
Rohfett
Wasser
min. 27 %
min. 25 %
max. 5 %
8.15 2
Milchprotein- pul
ver
Freifliessendes Pulver, hergestellt aus frischer Magermilch mittels Pasteurisation, Ultrafiltration und Sprühtrocknung Rohprotein
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohasche
max. 8 %
min. 78 %
max. 3 %
max. 8 %
Landwirtschaft
68
916.307.1
9. Produkte von Landtieren «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 65
und der Verordnung vom 23. Juni 2004 66
über die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsprechen» Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.1 1
Blutmehl
,
Blutpl
as
ma,
Blutzellen
Produkt, das durch Trocknen (evtl. nach mech anischer Separation) von Blut gesc
hlachteter
Tiere
einschliesslich Geflügel gewonnen wird. Es soll praktisch frei sein von fremden B est
andt
eilen
Rohprotein Wasser
Rohasche
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 67
max. 10 %
max. 5,5 %
min. 89 %
min. 90 %
Da
rf nu
r z
ur
Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter verwendet werden. Vorgeschriebene Deklar ati
on
(Ausgangsprodukt und daraus herge- stellte Mischfut- termittel): Enthält Blutpr odukt
e, darf
nicht an Wieder- käuer ver füttert
werden.
9.2 3
Eigelb-Protein
Nebenp
rodukt, das nach Pasteurisation und Trocknen bei der Gewinnung von Lezithin aus dem Eigelb von Hühne
reiern anfällt
Rohprotein
Lysin
Methi
oni
n
- Wasser
Rohfett
Lysin
Methi
oni
n
Roh
pro
tein
max. 5 %
max. 12 %
min. 5 %
min. 2 %
min. 75 %
65
SR
916.401
66
SR
916.441.22
67
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Futtermittelbuch-Verordnung 69
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.2a 3
Hühner- Voll
eipul
ver
Pa
steu
risie
rtes, sprüh
ge
tro
ck
ne
te
s
HühnerV
oll
eipul
ver
Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Stärke
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
max. 7 %
min. 35 %
min. 23 %
max. 3 %
max. 3 %
9.3 1
Federmehl, hydr
olysi
ert
Produkt, das dur
ch Hydr
ol
ys
e,
Trocknen und Mahlen von Geflü- gelfedern gewonnen wird Rohprotein Wasser
salzsäu- re
un
lö
slic
he
Asche
Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 68
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 11 %
min. 87 %
min. 75 %
max. 3,4 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
9.4
4
Fett (Tier-)
Fett, da
s aus nicht gesundheitsschädlichen Teilen von Schlacht- tierkörpern extrahiert wird
Wasser
petr
ol
ätherunl
ösli
che
Ver
unrei
nigungen
freie Fettsäuren
Wasser
Rohasche
petr
ol
ätherunl
ösli
che Ver
unreinigungen
freie Fettsäuren
max. 1 %
max. 1 %
max. 2 %
max. 15 %
9.5 4
Fett
(Misch-)
Produk
t aus Ti
erf
ett s
owi
e aus
pflanzlichen Ölen und deren Fettsäuren oder deren Mischungen. Der Anteil tierische r Fette beträgt
mindestens 60 %
Polyens
äuren Wass
er
petr
ol
ätherunl
ösli
che
Ver
unrei
nigungen
Fettanteil
Wasser
petr
ol
ätherunl
ösli
che Ver
unreinigungen
Fettanteil
max. 1 %
max. 1,5 %
min. 97,5 %
68
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Landwirtschaft
70
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.6 4
Fett
(Knochen-)
Produkt, das aus
Fett von Knochen
war
m
bl
üt
iger
L
andtiere gewonnen
wird
Wasser
petr
ol
ätherunl
ösli
che
Ver
unrei
nigungen
freie Fett- säuren
Wasser
Rohasche
petr
ol
ätherunl
ösli
che Ver
unreinigungen
freie Fettsäuren
max. 1 %
max. 1 %
max. 1,5 %
max. 10 %
Fett aus gesund- heitsschädlichen Knochen darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Nutztiere verwendet werden 9.7 1
Gelatine
Produkt,
das dur
ch t
eilwei
se
Hydr
olys
e des
Kol
lagens von
Haut, Bindegewebe und Knochen gewonnen wird Wasser
Rohasche
Rohprotein
Die Gel
atine aus
Abf
ällen von
Wiederkäuern darf nicht zur Herstel- lung von Futter- mitteln für Nutz- tiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
Futtermittelbuch-Verordnung 71
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.8 1
Fleischknochen- mehl Produkt, das durch Trocknen und Mahl en s
owi
e T
eil
entf
ett
en von
knochenr
eichen Fl
eischt
eilen
warmblütiger Landtiere aus Schl acht
höfen und Fleis
chver
ar
beitungsbetrieben gewonnen wird. Es muss
praktis
ch frei
sei
n von
Haar
en, Borst
en, Federn, Hor
n,
Huf
en, Haut
und Blut s
owie von
Magen- und Dar
m
inhalt
Rohprotein
Rohfett
Phos
phor
Wasser
Rohasche
Methi
oni
n
Lysin
Chloride, berechnet als NaCl flüchti
ge
Stickstoff- basen
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Löslichkeit des Rohproteins 69
Gesamtphosphor
Chloride, berech- net als
NaCl
max. 10 %
min. 40 %
max. 13,5 %
min. 87 %
max. 9 %
max. 2,2 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
9.9
1
Fleischmehl 60 %
Pr
odukt das durch Trocknen, Mahlen und Teilentfetten von Abf ällen von S
chl
acht
höf
en und
der
Fleis
chi
ndust
rie gewonnen
wird. Es muss praktisch frei sein von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut sowie von
Magen- und Dar
m
inhalt
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Phos
phor
Wasser
Rohasche
Lysin
Methi
oni
n
salzsäure- unl
ösli
che
Asche
Chloride, berechnet als NaCl flüchti
ge
Stickstoff- basen
Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 70
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Chloride, berech- net als
NaCl
Gesamtphosphor
max. 10 %
min. 63 %
min. 87 %
max. 2,2 %
max. 2,2 %
max. 5,5 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
69
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
70
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Landwirtschaft
72
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.10Fleischs
uppe
Flüssigf
utter
aus
Fl
eischabf
ällen
aus Schlacht
betrieben, s
oweit si
e
nicht aus Wiederkäuern stammen und aus Fleischabfällen aus Zer- legebetrieben Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Phos
phor
Lysin
Methi
oni
n
salzsäu- re
un
lö
slic
he
Asche
Chloride, berechnet als NaCl Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 71
Chloride, berech- net als
NaCl
Gesamtphosphor
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
min. 55 %
min. 87 %
max. 2,2 %
max. 5,5 %
max. 2,2 %
Darf nur als flüssiges Schwei- nef utt
er ver
w
endet
werden
9.11 1
Futterknochen- schrot Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern vo n weitgehend
entf
ett
eten Knochen warmblüti ger
Landtiere gewonnen
wird. Es muss
praktis
ch frei
sei
n von Haar
en,
Borsten, Federn
, Horn, Hufen,
Haut und Blut sowie von M agenund Dar
m
inhalt
. Aus
ser
dem mus
s
es splitterfrei sein und darf keine scharfkantigen Knochenteile ent halten
Rohprotein
Phos
phor
Wasser
Rohasche
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Gesamtphosphor
max. 10 %
min. 26,5 %
max. 5,5 %
min. 9 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
71
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Futtermittelbuch-Verordnung 73
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.12 3
Gefl
ügel
schlachtabfälle, getrock- net
.
Produkte, deren Fettgehalt mehr als 12 % betr ägt,
müssen als fett- reich bezeichnet werden Produkt, das durch Trocknen und Mahlen von Abfällen von ge- schlachtetem Geflügel gewonnen wird. Es muss praktisch frei sein von Federn Rohprotein Wasser
Rohasche
Rohfett
Chloride, berechnet als NaCl Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 72
Chloride, berech- net als
NaCl
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
min. 55 %
min. 80 %
max. 2,2 %
max. 3,3 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
9.13 1
Griebenkuchen
Produk
t aus den Rückständen der Talg- und Fett
gewinnung aus
tierischen Produkten Rohprotein
Rohfett
Wasser
Rohasche
Chloride, berechnet als NaCl Wasser
Rohprotein
Chloride, berech- net als
NaCl
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
min. 53,5 %
max. 2,2 %
max. 0,5 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
9.14 4
Griebenmehl
Produkt,
das aus Rückständen der Fettgewinnung aus tierischen Produkten gewonnen wird Rohprotein
Rohfett
Wasser
Chloride, berechnet als NaCl Rohasche
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Chloride, berech- net als
NaCl
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
Pol
yensäuren
max. 7 %
min. 80 %
max. 11 %
max. 1 %
max. 0,3 %
max. 0,5 %
max. 1 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det werden
72
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Landwirtschaft
74
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
9.15 1
Schwei
neProtei
nhydrol
ys
at
Durch Sprühtrocknung hergestell- tes hydr olisiertes Protei
n aus der
Ve
ra
rb
ei
tu
ng
vo
n Da
rmsc
hle
imhäuten des Schweins.
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser
Rohprotein
max. 8 %
min. 60 %
Darf nur in Fut- termitteln für Ferkel, Küken, Fische, Hunde und Katzen verwendet werden.
Futtermittelbuch-Verordnung 75
916.307.1
10. Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und der VTNP entsprechen» Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
10.1 4
Dorschlebertran
Das
aus frischen Lebern von Fischen der Dorschfamilie (Gadi dae
) gewonnene Öl
Vitamin A
Wasser
Rohasche
Rohfett
freie Fett- säuren
petr
ol
ätherunl
ösli
che
Ver
unrei
nigun
g
Wasser
Vitamin A
freie Fettsäuren
Vers
eif
ungszahl
Jodzahl
petr
ol
ätherunl
ösli
che Ver
unreinigungen
max. 0,15 %
min. 750 IE/g
max. 1.5 %
180 bis 196
150 bis 180
max. 0,05 %
10.2 6
Fischmehl
(Dorschmehl)
Produkte, deren Gehalt an Chlori- den, berechnet als NaCl, weniger als 2 % bet rägt,
können als «salz- arm» bezeichnet werden Produkt, das durch Trocknen und Mahl en aus Fis
chen oder Fi
schteilen gewonnen wi
rd
und dem der
eingedickte Presssaft zugesetzt sein kann Rohprotein
Rohfett
Phos
phor
Wasser
Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat
Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 73
Chloride, berech- net als
NaCl
Calci
umcarbonat
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
min. 61 %
min. 87 %
max. 4,4 %
max. 2,8 %
max. 2,2 %
Da
rf nu
r z
ur
Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Heimt
iere
verwendet werden
73
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Landwirtschaft
76
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
10.3 6
Fischmehl
(Nor
ds
ee)
Produkt, das durch Trocknen und Mahlen aus Fischen von der Nordsee gewonnen wird und dem der eingedickte Pr esssaft zugesetzt
sein kann
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat
Gesamt
phos
phor
Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 74
Chloride, berech- net als
NaCl
Calci
umcarbonat
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
min. 74 %
min. 87 %
max. 4,4 %
max. 2,8 %
max. 2,2 %
Da
rf nu
r z
ur
Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Heimt
iere
verwendet werden
10.4 6
Fischmehl (Peru-Chile) Produkt, das durch Trocknen und Mahl en aus Fis
chen von S
üdAmerika gewonnen wird
Rohprotein
Rohfett
Wasser
Chloride, berechnet als NaCl Calcium- carbonat
Gesamt
phos
phor
Wasser
Rohprotein
Löslichkeit des Rohproteins 75
Chloride, berech- net als
NaCl
Calci
umcarbonat
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 10 %
min. 68 %
min. 87 %
max. 4,4 %
max. 2,8 %
max. 2,2 %
Da
rf nu
r z
ur
Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Heimt
iere
verwendet werden
74
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
75
Pepsi
n und s
alzs
äurel
ös
bar
es R
ohpr
otei
n,
ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.
Futtermittelbuch-Verordnung 77
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
10.5 6
Fischpresssaft, eingedickt Bei Gewinnung von Fischmehl anfallender stabilisie rter Presssaft,
dem Fischöl weitgehend und das Wass er
teilweise ent
zogen worden
sind
Wasser
Rohprotein
Chloride, berechnet als NaCl Rohasche
Rohfett
Phos
phor
Rohprotein
Chloride, berechnet als NaCl min. 32 %
max. 5 %
Da
rf nu
r z
ur
Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Heimt
iere
verwendet we
rden
10.6 17
Futter
gar
nel
enschalen, getrock- net
, ganz
Produkte, di
e bei dem S
chälen der
Garnelen für Lebensmittelzwecke anf all
en
Rohprotein
Rohasche
Rohfett
- Wasser
NaCl
max. 12 %
max. 1 %
10.7 6
Protei
nhydrol
ys
at
aus Fischen
Produkt, das dur
ch
Teilhydrolyse
und Trocknen von Fischen oder Teilen davon gewo nnen wird und
dem der grösste Anteil an Fett durch Z entrif
ugi
er
en entzogen
wird
Rohprotein
Rohfett
Wasser
max. 7 %
Darf nur zur Herstellung von Schweine-, Geflü- gel, Fis
ch- und
Heimtierfutter oder zu r Ve
rfü
tte
run
g
an Heimt
iere
verwendet we
rden
10.8
4
Seetieröl
Aus
Fischen oder
Robben gewonnenes Öl
Wasser
petr
ol
ätherunl
ösliche Verunrei
nigun
gen
max. 1 %
max. 2 %
Landwirtschaft
78
916.307.1
11. Mineralische Ausgangsprodukte Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.1
11
Calci
umacet
at
Produkt,
da
s aus technisch reinem Calciumacetat, auch mit Kristall- wasser, besteht Calcium
11.2 11
Calci
umacet
ochl
ori
d
Produkt, das aus
technisch reinem
Calci
umacet
ochl
or
id best
eht
Calcium
11.3 11
Calci
umcarbonat
Aus
gefäl
ltes
C
alci
umcarbonat
,
gemahl
ener
Kalkstein, Schlämmkrei
de oder gekör
nte Kr
ei
de
Calcium
salzsäureun- lösliche Asche Calcium
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
min. 36 %
max. 5 %
11.4 11
Calci
umchlori
d
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Calci
umchlori
d,
auch mit Kristallwasser, besteht
Calcium
Reinheit
min.
95
%
11.5 11
Calci
umf
ormi
at
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Calciumformiat besteht Calcium
11.6 11
Calci
umf
umar
at
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Calci
umf
umar
at besteht
Calcium
11.7 11
Calciumgluconat
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Calcium
gluconat besteht
Calcium
11
.8
1
1
Ca
lc
iu
m
la
kta
t
Pro
duk
t, das aus techn
isch reinem
Ca
lc
iu
m
la
kta
t b
este
ht
Calcium
11.9 11
Calci
umMagnesium- carbonat
Produkt, das aus
einem natürlichen
Gemisch von Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat besteht Calcium
Magnesium
Durchgang
durch
ein Sieb mit 0,25 mm licht er
Maschenweite
min. 99,5 %
Futtermittelbuch-Verordnung 79
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.10 11
Calci
umMagnesium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Calcium-Magnesiumphosphat besteht Phos
phor
Calcium
Ma
gnesi
um
11.11 11
Calci
umNatriumphosphat
Produkt, das aus
technisch reinem
Calcium-Natriumphosphat besteht Phos
phor
Calcium
Natri
um
11.12 11
Leicht
es
Calci
umphos
phat
Produkt, das aus einem durch Sprühtrocknung oder Fällung gewonnenem Gemisch von Dicalciumphosphat und Chlorapatit besteht Phos
phor
Calcium
Chloride, berechnet als NaCl Schüttgewicht
max. 200 g/l
11.13 11
Dicalcium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Dicalciumphosphat, auch Calciummonohydrogenphosphat genannt, besteht Phos
phor
Calcium
Chloride, berechnet als NaCl Ca:P-Ver
hält
nis
min.
1,15
11.14 11
Dinatrium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Dinatriumphosphat, auch mit Kristallwasser, besteht Phos
phor
Natri
um
Reinheit
min.
95
%
11.15 11
Dimagnesium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Dimagnesiumphosphat besteht Phos
phor
Ma
gnesi
um
11.16 11
Kaliumchlorid
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Kaliumchlorid besteht Kali
um
11.17
11
Kieserit
Produkt, das aus natürlichem Magnesiumsulfat (M gSO
4 · H
2O
) besteht
Magnesium
Landwirtschaft
80
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.18 11
Knochenasche
Produk
t, das als Asche nach dem Glühen oder
Verbrennen von
Knochen anfällt
Phos
phor
Calcium
Calcium
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
min. 36 %
max. 5 %
11.19 11
Knochenfutter- mehl Produkt, das durch Mahlen von entfetteten, entleimten und sterili- sierten Knochen gewonnen wird
Phos
phor
Calcium
Wasser Wasser
Durchgang durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschen- weit e
max. 10 %
min. 90 %
Darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwen- det we
rden.
11.20 16
Kohlens
aurer
Algenkalk
Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen bestehendes Produkt, gemahl en
Calcium
salzsäureun- lösliche Asche Calcium
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
min. 33 %
max. 5 %
11.21 11
Magnesium- as
part
athydrochl
ori
d
Produkt, das aus
technisch reinem
Magnesiumasparta
thydrochlorid
besteht
Magnesium
11.22 11
Magnesium- carbonat Produkt, das aus
technisch reinem
ausgefälltem Magnesiumcarbonat besteht Magnesium
Reinheit
min.
95
%
11.23 11
Magnesium- carbonat, basisch Produkt, das auf technischem Wege gewonnen wird, aus wech- selnden Anteilen Magnesiumcar- bonat, Magnesiumhydroxid und Kristallwasser besteht Magnesium
Reinheit
min.
95
%
11.24 11
Magnesium- chl
ori
d
Produkt, das aus
technisch reinem
Magnesiumchlorid (M gCl
2
· 6H
2O
) besteht
Magnesium
Reinheit
min.
95
%
11.25 11
Magnesiumcitrat
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Ma
gnesi
umcitr
at besteht
Magnesium
Futtermittelbuch-Verordnung 81
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.26 11
Magnesium- fumarat
Produkt, das aus
technisch reinem
Ma
gnesi
umf
umar
at best
eht
Magnesium
11.27 11
Magnesium- gl
uconat
Produkt, das aus
technisch reinem
Ma
gnesi
um
gl
uconat besteht
Magnesium
11.28 11
Magnesiumlaktat
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Ma
gnesi
uml
akt
at besteht
Magnesium
11.29 11
Magnesiumoxid
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Ma
gnesiumoxid besteht Magnesium
11.30 11
Magnesium- pro
pio
na
t
Produkt, das aus
technisch reinem
Ma
gnesi
um
pr
op
ionat besteht
Magnesium
11.31 11
Magnesiumsulfat (Bittersalz) Produkt, das aus
technisch reinem
Magnesiumsulfat (M
gSO
4 · 7H
2O
) besteht
Magnesium
11.32 11
Magnesiumsulfat, ka lz
in
ie
rt
Produkt, das aus
technisch wasserfreiem M
ag
nesiumsulfat besteht Magnesium
11.33 11
Monoammo- niumphosphat Produkt, das überwiegend aus technisch reinem Monoammoniumphos
phat
, auch Ammoni
umdihy
dr
og
en
phos
phat
g
enannt, besteht
Phos
phor
Stickstoff
11.34 11
Monocalcium- phos
phat
Produkt, das überwiegend aus technisch reinem Monocalcium- phosphat, auch Calcium bis- (dihydrogen)-phosphat genannt, besteht Phos
phor
Calcium
Ca:P-Ver
hält
nis
max.
0,8
Landwirtschaft
82
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.35 11
Mono-Dicalcium- phos phat
Produkt, das aus
etwa gleichen
Te
ilen
tec
hn
isc
h re
ine
m
Mo
no
und Dicalciumphosphat besteht
Phos
phor
Calcium
Chloride, berechnet als NaCl Ca:P-Ver
hält
nis
0,8-1,15:
1
11.36 11
Monomagne- siumphosphat Produkt, das aus
technisch reinem
Monomagnesiumpho
sphat besteht
Phos
phor
Ma
gnesi
um
11.37 11
Mononatrium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Mononatriumphosphat, auch mit Kristallwasser, besteht Phos
phor
Natri
um
11.38 17
Muschelschalen (Auste rnk
alk
)
zerkleinerte Muschel- oder Aus- ternschalen Calcium
salzsäureun- lösliche Asche Calcium
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
min. 36 %
max. 5 %
11.39 11
Natri
umbicarbonat
Produkt, das aus
technisch reinem
Natriumbicarbonat besteht Natri
um
11.40 11
Natri
umCalci
umMagnesium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Natrium-Calcium- Magnesiumphosphat besteht Phos
phor
Calcium
Natri
um
11.41 11
Natriumcarbonat
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Nat
riumcarbonat besteht Natri
um
11.42 11
Natri
umchlori
d
Produk
t, das aus techn
isch reinem
Nat
ri
umchlori
d besteht
Natri
um
11.43 11
Natri
umMagnesium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Natrium-Magnesiumphosphat besteht Phos
phor
Natri
um
Ma
gnesi
um
Futtermittelbuch-Verordnung 83
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
11.44 11
Natri
ums
ulfat
(Glaubersalz)
Produkt, das aus
technisch reinem
Natriumsulfat mit Kristallwasser besteht Natri
um
Schwef
el
11.45 11
Natri
ums
ulfat
,
wasserfrei
Produkt, das aus
technisch reinem
Natriumsulfat ohne Kristallwasser besteht Natri
um
Schwef
el
11.46 11
Trical
ci
umphos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Tricalciumphosphat besteht Phos
phor
Calcium
Chloride, berechnet als NaCl 11.47 11
Trimagnesium- phos
phat
Produkt, das aus
technisch reinem
Trimagnesiumphosphat besteht Phos
phor
Ma
gnesi
um
11.48 11
Trinatrium- phos
phat
chl
ori
d
Produkt, das aus
technisch reinem
Trinatriumphosphat ohne Kristall- wasser besteht Phos
phor
Natri
um
Reinheit
min.
95
%
Landwirtschaft
84
916.307.1
12. Verschiedenes Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
12.1 19
Backabfälle
Neb
enprodukt, das bei der Herstellung von B
ackwar
en anfällt
Wasser
Natri
um
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser
max.
10
%
12.2 19
Biskuitabfälle, fettarm Nebenprodukt, das bei der Her- stellung von fett armen Bis
kuit
en
anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
- Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
max. 10 %
min. 10 %
max. 3 %
max. 10 %
12.3 19
Biskuitabfälle, fettreich Nebenprodukt, das bei der Her- stellung von fettreichen Biskuiten anfällt Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
- Wasser
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
max. 10 %
min. 8 %
max. 3 %
max. 10 %
12.3a 9
Blütenpollen sterilisiert Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Kei m
zellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar
oder
Honigtau aus dem
Bienenmagen befeuch tet, dabei mit
körpereigenen Enzymen berei- chert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen
geerntet worden.
Wass
er
max. 8 %
Der
Pollen zu
Fütterungszwecken ist zu sterilisieren
Futtermittelbuch-Verordnung 85
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
12.4 9
Dextrose-Melasse
Nebenprodukt
der
Dextroseherstellung, das bei der Kristallisation anfällt
Wasser
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Rohasche Wasser
Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose max. 40 %
max. 4 %
min. 60 %
12.5 12
Dextrose
(Glukose), sprüh- getr ocknet
Produkt, das dur
ch Sprühtr
ocknung von Glukosesirup gewonnen wir
d
Glukose Wasser
Wasser
Glukose
max. 1 %
min. 93 %
12.6 9
Eichenrinden- pul
ver
reine Eichenrinde, getrocknet und gemahl en
Wasser
Rohfase
r
Wasser
Rohfase
r
max. 12 %
max. 50 %
12.7
12
Fruct
os
e
durch E
xtrakti
on aus Fr
ücht
en
gewonnen
Fructose
Wasser
Rohasche
max. 6 %
max. 2 %
12.8 9
Gewürzabfälle
Neb
enprodukt, das bei der Herstellung von Gewürzen anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
- Wasser
Rohasche
max. 12 %
max. 5 %
12.9 9
Glucosesirup
Produk
t, das al
s gerei
ni
gte und
konzentrierte wässrige Lösung von aus Stärke gewonnenen Sacchari- den anfäl lt
Wasser
Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose Rohasche
reduzierende Zucker, berechnet als Glukose max. 0,7 %
min. 14 %
Landwirtschaft
86
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
12.9a
9
Honig
Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem si
e Nektar
und Honigtau oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindende zuckerhaltige Säfte aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper ver änder
n, i
n Waben aufs
pei
cher
n
und reif
en l
ass
en.
Gesamt
Zuckergehalt
Wasser
max. 23 %
Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein. Honig zu Fütte- rungszwecken darf kei ne Faulbr
uts
poren und Sauerbrut- erreger enthalten
12.10 7
Malz
Produkt,
das durch Keimung von Getreide gewonnen wird und getrocknet sein kann. Es muss weit gehend fr
ei von Mal
zs
taub
sein
Wasser
max.
13
%
12.10a 9
Natürliche
Lignocell
ulos
e
Lignocell
ulos
e, di
e bei der mechanischen Aufarbeitung des Holzes entst
eht und ni
cht
zusät
zli
chen
chemischen Extraktionen oder Au fbe
re
itu
ng
sp
ro
ze
sse
n un
te
rwo
rfen
wir
d
Rohfaser
Wasser
Rohfaser
max. 10%
min. 66 %
12.11
19
Pani
ermehl
Produkt, das haupt
sächli
ch aus zur
Brot
her
st
ellung bestimmt
en
Backmehlen sowie aus Salz und Hef en zusammen
geset
zt ist
Wasser
Rohasche
Natri
um
Rohprotein
min.
14
%
12.12 11
Quarzmehl (Quarz
grit
)
reines
, gemahlenes
Quar
z,
SiO
2
Futtermittelbuch-Verordnung 87
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
12.13 4
Raffi
nati
onsFettsäuren
Nebenprodukt, das bei der Entsäu- erung von Ölen und Fetten unbe- stimmten pflanzlichen oder tieri- schen Ursprungs, mit Lauge oder durch Destillation anfällt Polyens
äuren Wass
er
petr
ol
äther
unl
ösli
che
Ver
unrei
nigu
ng
en
Wasser
petr
ol
ätherunl
ösli
che Ver
unreinigungen
max. 1 %
max. 2 %
12.13a
Rüst- und Sp
ei
se
re
ste
Rüst- und Speiseresten sowie Mischungen aus denselben ohne Produkte der Kat egorien 1, 2 und 3
gemäss der Verordnung über die Ents orgung tieris
cher
Nebenprodukte (VTNP), zerkleinert, sterili- siert und
getr
ocknet.
Wasser
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Polyen- säuren
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
min. 28 %
max. 16 %
max. 5 %
max. 6 %
Darf neben dem Eins atz f
ür Hei
m
tierfutter nur als Futtermittel für Schwei
ne ver
w
endet
werden
12.14 12
Saccharose (Futterz ucker
)
Rüben- oder Rohrz
ucker in festem
Zustan
d
Saccharose Rohasche Sacc
harose min.
97
%
12.15
4
Salze von Fettsäuren 76
Produkt, das bei der Überführung von Fettsäuren in Salze mit Hilfe von C al
cium, Nat
rium- oder
Kali
umh
ydroxid entsteht
Polyensäuren
Calcium (bzw. Na oder K) 12.16 19
Süsswarenabfälle
Neb
enprodukt, das bei der Herstellung von Schokolade, Süssigkeiten und anderen Süsswaren anfällt
Wasser
Rohfett
12.17 19
Teigwarenabf
älle
Ne
benprodukt, das bei der Herstellung von T
ei
gwar
en anfällt
Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
Wasser
Rohprotein
Rohfett
max. 12 %
min. 14 %
max. 1 %
76
In der Bezeichnung kann das je
we
ilig
e Sa
lz
angegeben werden.
Landwirtschaft
88
916.307.1
Nr. Kategorie
Bezeichnung
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung (in der TS) Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
8
12.18Wühlerde
Moor
er
de
Moortränke
Wühlerde für Saugferkel, beste- hend aus Torf, Er
de und Kompost
Wasser
Rohasche
Eisen
salzsäur
eunl
ösli
che
Asche
max. 15 %
12.19 12
Traubenzucker
(Dextrose)
Produkt der Stär
keverzuckerung,
das aus gereinig
ter und kristallisiert
er Gl
ukos
e (
m
it oder
ohne
Kristallwasser
) besteht
Glukose Wasser
Wasser
Glukose
max. 10 %
min. 99,5 %
12.20Futtersuppe
Mischung
en aus Fleischsuppe (Nr. 9.10) und Gemüseabfallsuppe (Nr. 7.7) und anderen Nebenprodukten der Lebensmittel- herstellung, oder Abfälle aus Restaurationsbetrieben
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
Chloride, berechnet als NaCl Salzsäure unl
ösli
che
Asche
Polyen- säuren
Darf
nur
als
flüssiges Futter- mittel für Schwei- ne verwendet werden 12.21 4
Kristallines
Fett
Fett
mit unterschiedlichem Anteil tierischer und pflanzlicher Her- kunft, raffiniert und im Kaltluft- strom s prü
hg
etrocknet
Wasser
Rohfett
12.22
Holzkohle
Gemahl
ene Aktiv-Hol
zkohle aus
unbehandeltem un
d speziell für
diese Anwendung ausgewähltem Hol z.
Wasser
max. 8 %
Spezielle Zuberei- tung mit absorbie- render Wirkung im Verdauun gstrakt
Futtermittelbuch-Verordnung 89
916.307.1
Teil 2: Allgemeine Bestimmungen über Ausgangsprodukte I. Die Liste der Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) ist in zwölf Kapitel untergliedert: 1.
Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte 2.
Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte 3.
Körnerleguminosen, deren Produkte und Nebenprodukte 4.
Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte 5.
Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte 6.
Grünfutter und Rauhfutter 7.
Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte 8.
Milchprodukte
9.
Produkte von Landtieren 10.
Fisch, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte 11. Mineralische
Ausgangsprodukte
12. Verschiedenes
II. Vorschriften zur botanischen Reinheit Gemäss Artikel 4 der FMBV.
Die Gehaltsangaben beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im gegebenen Zustand.
III. Vorschriften zur Bezeichnung Enthält der Name eines Ausgangsproduktes ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.
IV. Vorschriften zum Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten zur Herstellung von den in der Futtermittelliste aufgeführten Ausgangsprodukten verwendeten Verfahren.
Beinhalten die Bezeichnungen für die Ausgangsprodukte einen Trivialnamen oder einen Begriff aus diesem Glossar, muss das verwendete Verfahren den dort aufgeführten Definitionen entsprechen.
Landwirtschaft
90
916.307.1
Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff Abpressen Gewinnung
von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien, oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenprodukten durch mechanisches
Pressen (durch Spindel- oder sonstige Pressen)
Kuchen/Expeller (bei ölenthaltenden Materialien) Pülpe, Trester (bei Früchten) Brechen a.
Vorzerkleinerung
grober
Rohkomponenten mit einer Partikel-
grösse = > 50 mm, sowie von Früchten, Körnern und Samen b. Zerkleinern von Presslingen aus dem Pelletierprozess. Auch krümeln genannt
brechen
Krümel/krümeln
Expandieren
Eine einfache Art des Extrudierens Die mögliche Scherung ist meistens etwas geringer und eine eigentliche Formgebung des Expandates ist nur beschränkt möglich
Expandat, expandiert Extraktion Gewinnung
von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von
Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organi-
schen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Extraktionsschrot (bei ölenthaltenden Materialien), Melasse, Trocken-
schnitzel (bei Zucker oder anderen wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)
Extrudieren Pressen von Futtermitteln durch eine Düse unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) Extrudat, extrudiert
Fetthärtung
Behandlung von Ölen und Fetten zur Erhöhung des Schmelzpunkts gehärtet
Flockieren Pressen
von
feuchten und hitzebehandelten Getreidekörnern, zwi-
schen zwei Rollen zu Flocken Flocken
Hitzebehandlung/Erhitzen
Behandlung unter Anwendung von Hitze, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern dampferhitzt, gekocht, gepufft, wärmebehandelt, getoastet Hydrolyse Aufschluss
in
einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebe-
nenfalls Enzymen oder Säuren/ Alkalien
hydrolysiert
Konzentrierung Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen von Wasser
oder sonstigen Bestandteilen Konzentrat
Futtermittelbuch-Verordnung 91
916.307.1
Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngrösse und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Griesskleie
Mehl, Kleie, Griesskleie Nassmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen/Körnern nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke
Keime, Kleber, Stärke, Gluten Pelletieren In
Pelletform
pressen, allenfalls unter Verwendung von Binde- und Presshilfsmitteln nach Anhang 2 Pellet, Würfel
Quetschen/
Walzen
Pressen von eventuell feuchten und hitzebehandelten Getreidekörnern, zwischen zwei Rollen
gequetscht/gewalzt
Raffinieren Entfernen von Verunreinigungen aus Zucker, Ölen und andern Naturmaterialien durch chemische oder physi-
kalische Behandlung raffiniert
Schälen77
Entfernen der äusseren Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem
geschält
Schroten
Grobes Zerkleinern von Getreidekörnern auf Walzwerken mit gerif-
felten Walzen
Schrot/geschrotet
Trocknen Haltbarmachung von Produkten durch künstlichen oder natürlichen Wasserentzug
getrocknet (Sonne oder künstlich) Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser zu erhöhen
vorverkleistert
77 «Schälen» kann ggf. durch «Enthülsen» oder «Entspelzen» ersetzt werden.
Der gebräuchliche Begriff wäre dann «enthülst» oder «entspelzt».
Landwirtschaft
92
916.307.1
Anhang 2
78
(Art. 7)
Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste) Die Listen der bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusät ze gemäss Artikel 10 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 kö nnen bei der
Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) oder via Internet bezogen werden: http://www.alp.admin.ch Teil 1: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe 1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel EG-Nr.
Kate- gorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode
r
Tierkategorie
Höchstalter
Mindestge
halt
Höc
hstgeha
lt
Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
E 200
1
a
Sorbinsäure
C
6H
8O
2 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 201
1
a
Natriumsorbat
C
6H
7O
2Na
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 202
1
a
Kaliumsorbat
C
6H
7O
2K
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 203
1
a
Calciumsorbat
C
12
H
14
O
4Ca
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 214
1
a
4-Hydroxybenzoe- säureeth yleste
r
C
9H
10
O
3 Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
78
Fassung gemäss Ziff. III der V des EVD vom 25. J
uni 2008. B
ereini
gt gemäs
s Ziff
. II der V des EVD vom 1. Mai 2009 (
A
S
2009
2853) und Ziff. I der V des BLW vom 12. J
an. 2010, i
n Kr
aft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010
381)
.
Landwirtschaft
93
916.307.1
EG-Nr.
Kate- gorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode
r
Tierkategorie
Höchstalter
Mindestge
halt
Höc
hstgeha
lt
Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
E 215
1
a
4-Hydroxybenzoe- säureethylester- Natri umsalz
C
9H
9O
3Na Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
E 216
1
a
4-Hydroxybenzoe- säure pro
py
le
ste
r
C
10
H
12
O
3 Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
E 217
1
a
4-Hydroxybenzoe- säurepr opyl
est
er
Natri
umsalz
C
10
H
11
O
3Na Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
E 218
1
a
4-Hydroxybenzoe- säuremeth yle
ste
r
C
8H
8O
3 Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
E 219
1
a
4-Hydroxybenzoe- säuremethyl est
erNatri
umsalz
C
8H
7O
3Na Heimtiere
-
Alle
Futtermittel
E 222
1
a
Natriumbisulfit
NaHSO
3
Hunde und Katzen
-
500, aus- gedr
ückt
in SO
279
Alle Futtermittel, ausgenommen nicht ve ra
rbe
ite
te
s
Fleisch und nicht ve ra
rbe
ite
te
r Fisch
E 223
1
a
Natriummetabisulfit Na
2S
2O
5
Hunde und Katzen
-
500, aus- gedr
ückt
in SO
280
Alle Futtermittel, ausgenommen nicht ve ra
rbe
ite
te
s
Fleisch und nicht ve ra
rbe
ite
te
r Fisch
E 236
1
a
Ameisensäure
CH
2O
2 Alle
-
- Alle
Futtermittel
79
Allein oder zusammen m it Natriummetabisulfit.
80
Allein
oder
zusammen
mit Natriumbisulfit.
Landwirtschaft
94
916.307.1
EG-Nr.
Kate- gorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode
r
Tierkategorie
Höchstalter
Mindestge
halt
Höc
hstgeha
lt
Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
E 237
1
a
Natriumformiat
CHO
2Na Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 238
1
a
Calciumformiat
C
2H
2O
4Ca
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 240
1
a
Formaldehyd
CH
2O
Schweine
6 Monate
-
Nur in Magermilch: Höchstgehalt: 600 m
g/k
g
Alle
-
Nur für S
ila
ge
E 250
1
a
Natriumnitrit
NaNO
2 Hunde
und
Katzen
-
100
Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als
20
Prozent
E 260
1
a
Essi
gsäu
re C
2H
4O
2 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 261
1
a
Kaliumacetat
C
2H
3O
2K
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 262
1
a
Natriumdiacetat
C
4H
7O
4Na
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 263
1
a
Calciumacetat
C
4H
6O
4Ca
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 270
1
a
Milchsäure
C
3H
6O
3 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 280
1
a
Pro
pio
nsä
ure C
3H
6O
2 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 281
1
a
Natrium
pro
pionat C
3H
5O
2Na
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 282
1
a
Calcium
pro
pio
na
t C
6H
10
O
4Ca
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 283
1
a
Kalium
pro
pion
at
C
3H
5O
2K
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 284
1
a
Ammonium
pro
pio
na
t C
3H
9O
2N Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 285
1
a
Methylpropionsäure
C
4H
8O
2 Wiederkäuer
mit
Pans
enfunkti
on
- 1000
4000
Alle
Futtermittel
E 295
1
a
Ammoniumformiat
CH
5O
2N Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
95
916.307.1
EG-Nr.
Kate- gorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart ode
r
Tierkategorie
Höchstalter
Mindestge
halt
Höc
hstgeha
lt
Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
E 296
1
a
DL-A
pfelsä
ure
C
4H
6O
5 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 297
1
a
Fumarsäure
C
4H
4O
4 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 325
1
a
Natriumlactat
C
3H
5O
3Na
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 326
1
a
Kaliumlactat
C
3H
5O
3K
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 327
1
a
Calciumlactat
C
6H
10
O
6Ca
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 330
1
a
Citronensäure
C
6H
8O
7 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 331
1
a
Natriumcitrate
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 332
1
a
Kaliumcitrate
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 333
1
a
Calciumcitrate
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 334
1
a
L-Weinsäure
C
4H
6O
6 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 335
1
a
L-Natriumtartrate
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 336
1
a
L-Kaliumtartrate
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 337
1
a
Natrium-Kaliumtartrat C
4H
4O
6KNa
⋅4H
2O
A
lle
-
- Alle
Futtermittel
E 338
1
a
Ortho
phos
phor
sä
ure H
3PO
4 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 490
1
a
1,2-Pro
pandi
ol
C
3H
8O
2 Hunde
-
53000 Alle
Futtermittel
E 507
1
a
Salzsäure
HCl
Alle
-
Nur für S
ila
ge
E 513
1
a
Schwefelsäure
H
2SO
4 Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
96
916.307.1
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 300
1
b L-Ascorbinsäure
C
6H
8O
6 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 301
1
b Natri
umL-as
corbat
C
6H
7O
6Na
Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 302
1
b Calci
umL-as
corbat
C
12
H
14
O
12
Ca
⋅
2H
2O
A
lle
-
- Alle
Futtermittel
E 303
1
b
5,6-Diacetyl-L- Ascorbin-säu re
C
10
H
12
O
8 Alle
-
Alle
Futtermittel
E 304
1
b
6-Palmityl-L-Ascorbin- säure C
22
H
38
O
7 Alle
-
Alle
Futtermittel
E 306
1
b
Stark tocopherolhaltige Ex tra
kte
n
atü
rlic
he
n
Urs
prun
gs
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 307
1
b
Synthetisches Al
phaT
oco
pherol
C
29
H
50
O
2 Alle
-
Alle
Futtermittel
E 308
1
b
Synthetisches Gamma-Toco pherol
C
28
H
48
O
2 Alle
-
Alle
Futtermittel
E 309
1
b
Synthetisches Delta- Toco pherol
C
27
H
46
O
2 Alle
-
Alle
Futtermittel
E 310
1
b Pro
py
lg
allat C
10
H
12
O
5
Alle
-
100
81
Alle
Futtermittel
81
Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31
1 und E 312 kombiniert.
Landwirtschaft
97
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 311
1
b Oct
yl
ga
lla
t C
15
H
22
O
5
Alle
-
100
82
Alle
Futtermittel
E 312
1
b Dodec
yl
ga
lla
t C
19
H
30
O
5
Alle
-
100
83
Alle
Futtermittel
E 320
1
b
Butylhydroxyanisol (BHA )
C
11
H
16
O
2 Alle
-
150
84
Alle
Futtermittel
E 321
1
b
Butylhydroxytoluol (BHT )
C
15
H
24
O Alle
-
150
85
Alle
Futtermittel
E 324
1
b Ethox
yq
uin C
14
H
19
ON
Alle
150
86
Alle
Futtermittel
82
Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31
1 und E 312 kombiniert.
83
Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 31
1 und E 312 kombiniert.
84
Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32
1 und E 324 kombiniert.
85
Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32
1 und E 324 kombiniert.
86
Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 32
1 und E 324 kombiniert.
Landwirtschaft
98
916.307.1
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisat oren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 322
1
c; d; e; f
Lecithine
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 400
1
c; d; e; f
Al
ginsäure
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 401
1
c; d; e; f
Natriumal
ginat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 402
1
c; d; e; f
Kaliumal
ginat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 403
1
c; d; e; f
Ammoni
umalginat
Alle ausser Zie
rfischen
--
Alle
Futtermittel
E 404
1
c; d; e; f
Calciumal
ginat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 405
1
c; d; e; f
Propylenglycolalginat (1,2-Propandiol- Al gin
at
)
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 406
1
c; d; e; f
A
ga
r-A
ga
r
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 407
1
c; d; e; f
Carra
geen
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 410
1
c; d; e; f
Johannisbrotke
rnmehl
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 412
1
c; d; e; f
Guarkernmehl, Gua
rg
ummi
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 413
1
c; d; e; f
Tra
ganth
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 414
1
c; d; e; f
Gummi arabicum
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 415
1
c; d; e; f
Xanthan
gummi
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
99
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 418
1
c; d; e; f
Gellangu
mmi Polytetrasaccharid aus
Glucose, Gluconsäure un d Rhamno
se
(2:1
:1
),
aus
Pseudomonas
elodea
(
ATCC 31466
Hunde und Katzen
-
Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr
als
20 Prozent
E 420
1
c; d; e; f
Sorbit
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 421
1
c; d; e; f
Mannit
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 422
1
c; d; e; f
Gl
yceri
n
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 432
1
c; d; e; f
Polyoxyethylen(20)- Sorbit anM
onolaurat
- Alle
-
5000
87
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 433
1
c; d; e; f
Polyoxyethylen(20)- Sorbitan-Monooleat - Alle
-
5000
88
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 434
1
c; d; e; f
Polyoxyethylen(20- Sorbitan-Mono palmitat
- Alle
-
5000
89
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 435
1
c; d; e; f
Polyoxyethylen(20)- Sorbit anM
onost
earat
- Alle
-
5000
90
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 436
1
c; d; e; f
Polyoxyethylen(20)- Sorbitan-Tristearat - Alle
-
5000
91
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 440
1
c; d; e; f
Pektine
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 450b
(I
)
1
c; d; e;
f
Pent
anatr
iumtri
phos
phat
- Hunde
und
Katzen
-
5000 Alle
Futtermittel
87
Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,
E 435, E 436).
88
Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,
E 435, E 436).
89
Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,
E 435, E 436).
90
Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,
E 435, E 436).
91
Einzeln oder zusammen mit de n anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434,
E 435, E 436).
Landwirtschaft
100
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 460
1
c; d; e; f
Mikrokristalline Cellulose - Alle
-
Alle
Futtermittel
E 460
(II
)
1
c; d; e;
f
Cellul
os
ep
ul
ve
r
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 461
1
c; d; e; f
Meth
ylcellulose
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 462
1
c; d; e; f
Eth
ylcellulose
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 463
1
c; d; e; f
H
ydr
ox
yp
ro
py
lcellulose
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 464
1
c; d; e; f
Hydroxypropylmethyl- cell ulose
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 465
1
c; d; e; f
Meth
yleth
ylce
llu
lo
se
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 466
1
c; d; e; f
Carboxymethylcellulose (Natriumsalz des Cellulosecarboxy- met hy
le
th
er
s)
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 470
1
c; d; e; f
Natrium-, Kalium- oder Calciumsalze der Speisefettsäuren, allein oder gemischt , die
entweder aus Speise- fetten oder aus destil- lierten Speisefettsäuren gewonnen wurden - Alle
-
Alle
Futtermittel
E 471
1
c; d; e; f
Mono- und Diglyceride von S pe
ise
fe
ttsäu
re
n
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 472
1
c; d; e; f
Mono- und Diglyceride von S pei
sef
ettsäur
en
verestert mit:
- Alle
-
Alle
Futtermittel
a)
Essi
gsäu
re
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
101
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
b)
Milchsäure
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
c)
Zitronensäure
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
d)
Weinsäure
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
e)
Monoacetylund
Diacet
yl-Weinsäure
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 473
1
c; d; e; f
Zuckerester (Ester von Saccharose und Speise- fettsäuren )
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 474
1
c; d; e; f
Zuckerglyceride (Mischung aus Saccha- ro se
este
rn
u
nd
Mo
no
und Digl
yceri
den von
S
pe
ise
fe
ttsä
uren
)
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 475
1
c; d; e; f
Polyglycerinester von S pe
ise
fe
ttsä
uren
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 477
1
c; d; e; f
Monoester von Propylenglykol (1,2-Propandiol) und von S pei
sef
ettsäur
en,
allein oder mit Diestern gemischt - Alle
-
Alle
Futtermittel
E 480
1
c; d; e;
f
Stear
yl-2-lact
ylsäure
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 481
1
c; d; e;
f
Natri
ums
tear
yll
act
yl-2lact
at
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 482
1
c; d; e;
f
Calci
ums
tear
yll
act
yl-2lact
at
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 483
1
c; d; e;
f
Stear
yltartrat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
102
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 484
1
c; d; e;
f Polyethylenglykolgl
ycer
ylricinoleat
- Alle
-
Alle
Futtermittel
E 486
1
c; d; e; f
Dextrane
Alle
Alle Futtermittel
E 487
1
c; d; e;
f PolyethylenglykolSo
jaölfet
tsäureest
er
Kälber
-
6000
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 488
1
c; d; e; f
Po
lyethylenglykolglycery
l-Tal
gfettsäureeste
r
Kälber
-
5000
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 489
1
c; d; e; f
Polyglycerinether mit den durch R edukt
ion
von Öls
äure und P
almitinsäure erhaltenen Alkoholen
Kälber
-
5000
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln E 490
1
c; d; e; f
1,2-Pro
pandi
ol
- Milchkühe
-
12000 Alle
Futtermittel
Mastrinder,
Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Gefl
üg
el
-36000
Alle
Futtermittel
E 491
1
c; d; e;
f
Sorbit
anM
onost
earat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 492
1
c; d; e; f
Sorbitan-Tristearat - Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 493
1
c; d; e; f
Sorbitan-Monolaurat - Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 494
1
c; d; e; f
Sorbitan-Monooleat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 495
1
c; d; e; f
Sorbitan-Mono
palmitat
- Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 496
1
c; d; e; f
Pol
yeth
yle
ng
ly
kol 6000
- Alle
-
300 Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
103
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 497
1
c; d; e; f
Polymere von Polyoxypropylen- polyoxyethylen (M.G. 6800 -9000
)
- Alle
-
50
Alle
Futtermittel
E 498
1
c; d; e; f
Teilpolyglycerinester von polykondensierten Rizinusf ettsäuren
- Hunde
-
Alle
Futtermittel
E 499
1
c; d; e; f
Cassia-Gum
Hund
e und Katzen
-
1760
0
Nur bei Futtermit- teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als
20
Prozent
Landwirtschaft
104
916.307.1
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 330
1
g; i
Citronensäure
C
6H
8O
7 Alle
-
- Alle
Futtermittel
E 470
1
g; i
Natrium-, Kalium- und Calci ums
tear
at
e
C
18
H
35
O
2Na,
C
18
H
35
O
2K und
C
36
H
70
O
4Ca*
Alle-
Alle
Futtermittel
E 516
1
g; i
Calcium-Sulfat- Dih ydrat
CaSO
4 · 2H
2O* Alle
-
30000
Alle
Futtermittel
E 535
1
g; i
Natriumferrocyanid
Na
4[Fe(CN)
6] · 10H
2O Alle
Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferroc yanidanion
)
E 536
1
g; i
Kaliumferrocyanid
K
4[F
e(CN)
6] · 3H
2O Alle
Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferroc yanidanion
)
E 551a
1
g; i
Kies
els
äure, gefäl
lt und
getr
ocknet
7H
-* Alle
-
Alle
Futtermittel
E 551b
1
g; i
Kolloidales Siliciumdioxi d
1H8
-*
H
Alle
-
Alle
Futtermittel
E 551c
1
g; i
Kieselgur (Diat
omeener
de,
ger
ei
ni
gt
)
9H
-* Alle
-
Alle
Futtermittel
E 552
1
g; i
Calcium-Silikat, sy nthetisch
10H
-* Alle
-
Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
105
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 554
1
g; i
Natriumaluminium- silikat, s ynthetisch
1H
-* Alle
-
Alle
Futtermittel
Paraf
.
1
g; i
Paraf
finöl
Medi
zini
sches
W
eissöl Alle
-
50000
In
Zusatzstoffvormischungen und in Mineralfuttermit- teln
E 558
1
g; i
Bent
onit - M
ont
morillonit
-* Alle
-
20000
Alle
Futtermittel
Mischung mit Zusatzstoffen der Gruppen «Zusatz- sto ffe
z
ur Verhütung der Kokzi- dios
e und der
Histomoniasis» sind unzulässig, ausser Monensin-Natrium, Na ra
sin
, La
sa
loc
id
Natrium, Salinomy- cin-
Nat
rium,
Robenidin. >> Angabe auf der Etikette: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes
Landwirtschaft
106
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 559
1
g; i
Kaolinit-Tone, as
bestf
rei
Natürliche Mischungen von t onar
tigen Mi
ner
alien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhal- tigen Aluminiumsilika- ten, der
en Haupt
bestandteil Kaolinit ist*
Alle-
Alle
Futtermittel
E 560
1
g; i
Steatit, chlorithaltig (natürliche Mischungen) Natürliche Mischungen von St eat
it und Chlorit,
as
bestf
rei
- Mindestreinheit
der
Mischun
gen: 85
%
Alle-
Alle
Futtermittel
E 561
1
g; i
Vermicul
it Natürliches
Magnesium-
A
lumini
umE
isenSilikat, hitzeexpandiert, as
bestf
rei
Höchstgehalt an Fluor: 0,3 % *
Alle-
Alle
Futtermittel
E 562
1
g; i
Sepiolit
Wasserhaltiges Magne- sium-Silikat sedimen- tärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, as bestf
rei
Alle-
20000
Alle
Futtermittel
E 565
1
g; i
Li
gni
ns
ul
fonat
e
-* Alle
-
- Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
107
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 566
1
g; i
Natrolith-Phono
lith Natürliche
Mischungen
von Alumosili
kat
en
(alkali- und erdalkali- halti g) und Al
umohydr
osili
kat
en, Natrolith (43-46,5 %) und Fel
ds
pat
*
Alle-
25000
Alle
Futtermittel
E 567
1
g; i
Klin
optilolith vulkanischen Ur
spr
ungs
Calcium-Alumosilikat- hydr at vulkanis
chen
Ursprungs mit einem Mindest gehalt von
85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Felds
pat
,
Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz Höchstgehalt an Blei: 80 m g/k
g
Schwei
ne, Kani
nchen, Geflügel
-20000
Alle
Futtermittel
E 568
1
g; i
Klinoptilolith sedimen- tä ren
Ursp
ru
ng
s
Calcium-Alumosilikat- hydr at s
ediment
är
en
Ursprungs mit einem Mindest gehalt von
80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 20 % Lehm, fr
ei
von F
as
ern und Quar
z
Mastschweine, Masthühner, Masttruthühner, Rinder, Lachs -20000
Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
108
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 598
1
g; i
Synt
hetis
che C
al
ci
umaluminate
Mischungen von Calci umalumi
nat
en, di
e
zwischen 35 und 51 % AI 2O
3 enthalten
Höchstgehalt an Molybdän: 20 mg/kg* Gefl
ügel, Kani
nchen und Schweine
-20000
Alle
Futtermittel
Milchkühe,
Mastrinder
, Kälber,
Schaf- und Ziegen- lämme r
-8000
Alle
Futtermittel
E 599
1
g; i
Perlit
Natürliches Natrium- Aluminium-Silikat, hitzeexpandiert, as bestf
rei
*
Alle-
Alle
Futtermittel
*
H
öchstgehalt an Dioxi nen: 500 pg WHO-P
C
DD/FTEQ/kg. Der
Di
oxin
gehalt i
st di
e Summe pol
ychl
orier
ter Di
benzopar
a-dioxi
ne (P
CDD)
und pol
ychl
orie
rter
Dibenzofurane (PCDF), ausgedrück t in t
oxi
sc
hen Äquivalent
en de
r Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung
der WHO-TEF (
Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Hö
chstgehalt auszudrücken, d.h.
bei der Berechnung
der Gehalte ist dav on auszugehen, da
ss alle unt
er der Nachwei
sgrenze lie
genden Werte aller
gleicharti
gen Verbindun
gen der Nachweis
grenze ents
prechen.
Landwirtschaft
109
916.307.1
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren EG-Nr. Kategorie
Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis
che Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 170
1
j Calciumcarbonat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 210
1
j
Benzoesäure
Mastschwei
ne5000
10000
In
der
Gebrauchsanweisung ist Folgendes an- zugeben:
«Ergänzungsfutter- mittel, die Benzoe- säure enthalten, dürfen ni cht
als
alleiniges Futter für Mastschweine vertrieben werden.» «Zur Anwender- sicherheit: Im Hinblick auf di
e
Anwendersicherheit sollten Massnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von ei nat
embarem
Staub durch di
es
en
Wirkstoff zu mini- mier en. S
icher
heit
sdatenblätter (SDB) sind verfü
gb
ar.»
Landwirtschaft
110
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis
che Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 296
1
j
DL- und L-A
pfelsäure
Hunde
und
Katzen
-
-
- 1
j
Ammoniumdihydro- genortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
- 1
j
Diammoniumhydro- genortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 339(I)
1
j
Natriumdihydrogen- ortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 339(II)
1
j
Dinatriumhydrogen- ortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 339(III)
1
j
Trinatriumortho- phos phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 340(I)
1
j
Kaliumdihydrogen- ortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 340(II)
1
j
Dikaliumhydrogen- ortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 340
(III
) 1
j Trikaliumortho
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 341(I)
1
j
Calciumtetrahydro- ortho phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 341(II)
1
j
Calc
iumhydrogenorthophos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 350(I)
1
j
Natriummalat (Salz der DL- oder L-A pfe
lsäu
re
)
Hunde
und
Katzen
-
-
E 450a(I)
1
j
Dina
triumdihydrogendi
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 450a
(III
) 1
j Tetranatrium
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
Landwirtschaft
111
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funk- tions- Gruppe Zusatzstoff Chemis
che Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 450b
(IV
) 1
j Tetrakaliumdi
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 450b
(I
) 1
j Pent
anatr
iumtri
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 450b
(II
) 1
j Pent
akali
umtri
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 500
(I
) 1
j Dinatriumcarbonat Hunde
und
Katzen
-
-
E 500(II)
1
j
Natriumhydrogen- carbonat Hunde
und
Katzen
-
-
E 500
(III
) 1
j Natri
umses
quicarbonat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 501(II)
1
j
Kaliumhydrogen- carbonat Hunde
und
Katzen
-
-
E 503
(I
) 1
j Ammoniumcarbonat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 503(II)
1
j
Ammoniumhydrogen- ca rb
onat
Hunde
und
Katzen
-
-
E 507
1
j Salzsäure
Hunde
und
Katzen
-
-
E 510
1
j Ammoni
umchlori
d
Hunde
und
Katzen
-
-
E 513
1
j Schwefelsäure
Hunde
und
Katzen
-
-
E 524
1
j Natri
umh
ydroxi
d
Hunde
und
Katzen
-
-
E 525
1
j Kali
umh
yd
roxi
d
Hunde
und
Katzen
-
-
E 526
1
j Calciumh
ydr
oxi
d
Hunde
und
Katzen
-
-
E 529
1
j Calci
umoxi
d
Hunde
und
Katzen
-
-
E 540
1
j Dicalci
umdi
phos
phat
Hunde
und
Katzen
-
-
Milchkühe,
Mastrinder
, Kälber,
Schaf- und Ziegen- lämme r
-8000
Landwirtschaft
112
916.307.1
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: l) Vergällungsmittel EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5 6
7
8
9
E 131
1
l
Patentblau V
Calciumsalz der 5- Hydr oxy-4', 4"-B
is(Diet
hyl
amino)Triphenyl-Carbinol- 2,4-Dis
ul
fonsäur
e
Alle ausser Hunde, Katzen, körner- fressende Ziervö- gel und Kleinnager -
Nur in Futtermitteln zugelassen auf- gr
und der Verarbeitung von I) Lebensmittel-
abf
äll
en
II) denaturiertem
Getreide
III) Tapiokamehl
oder sons
tigem
Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stoffen de- nat
uri
ert oder
zum Zweck einer in
ne
rb
et
rie
blichen notwen- digen Identitäts- sicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist
Landwirtschaft
113
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5 6
7
8
9
E 142
1
1
Brillantsäuregrün BS (Lisamingr ün)
Natriumsalz der 4,4'-Bis (Dymethyla- mino) Di phenyl
methylen-
2Napht
ol3,6-
Disulfonsäure
Alle ausser Hun- den und Katzen -
Nur in Futtermitteln zugelassen auf- gr
und der Verarbeitung von I) Lebensmittel-
abf
äll
en
II) denaturiertem
Getreide
III) Tapiokamehl
oder sons
tigem
Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stof
fe
n
denaturiert oder zum Zweck einer in ne
rb
et
rie
blichen notwendi- gen I
dent
itätssicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist
Hunde
und
Katzen
-
-
Landwirtschaft
114
916.307.1
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Farbstoffe EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 102
2
a
(iii
)92
Tartr
azi
n
C
16
H
9N
4O
9S
2Na
3
Zierfische
-
-
Kö
rne
rfre
sse
nde
Ziervö
gel
-150
Klei
nna
ge
r
-
150
E 110
2
a
(iii
) Gelborange
S
(Sunsetgelb FCF)
C
16
H
10
N
2O
7S
2Na
2
Zierfische
-
-
Kö
rne
rfre
sse
nde
Ziervö
gel
-150
Klei
nna
ge
r
-
150
E 124
2
a
(iii
) Ponceau
4
R
C
20
H
11
N
2O
10
S
3Na
3
Zierfische
-
-
E 127
2
a
(iii
) Er
yth
rosin C
20
H
6I
6O
5Na
2H
2O
Z
ierfische
-
-
E 131
2
a (iii)
Patentbl
au V
Calciumsalz der 5-Hydroxy-4' , 4"-Bis(Diet
hyl
amino)Triphenyl-Carbinol- 2,4-Dis
ul
fonsäur
e
Hunde und Katzen
Kö
rne
rfre
sse
nde
Zier
vögel
Kleinnager
-
-
-
150
150
E 132
2
a
(iii
) Indi
gotin C
16
H
8N
2O
8S
2Na
2
Zierfische
-
-
92
i)
Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in ei nem Futtermittel wiederherstellen; ii)
Stoffe, die bei Verfütte rung an Tiere Lebensmitteln tieris chen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfi schen und -vögeln pos itiv beeinflussen.
Landwirtschaft
115
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 141
a
(iii
) Chlorophyll-KupferKomplex
- Zierfische
-
-
Kö
rne
rfre
sse
nde
Ziervö
gel
-150
Klei
nna
ge
r
-
150
E 142
2
a (iii)
Brillantsäuregrün BS (Lisamingr ün)
Natriumsalz der 4,4'- Bis (Dymet hyl
amino)
Diphenylmethylen-2- Napht ol3,6-
Disulfonsäure
Hunde, Katzen und Zierfische --
E 153
2
a
(iii
) Kohlens
chwar
z
C
Zierfis
che
-
-
E 160a
2
a
(iii
) Beta-Karotin
C
40
H
56
Kanarienvö
gel
-
-
E 160b
2
a
(iii
) Bixin
C
25
H
30
O
4
Zierfische
-
-
E 160c
2
a
Ca
psanthin C
40
H
56
O
3
Gefl
üg
el
-
80
93
E 160e
2
a
Beta-A
po8'-C
ar
otinal
C
30
H
40
O Geflü
gel
-
80
94
E 160f
2
a
Beta-Apo-8'-Carotin- säure-Eth yleste
r
C
32
H
44
O
2 Geflügel
-
80
95
E 161
b 2
a
Lutein
C
40
H
56
O
2
Gefl
üg
el
-
80
96
E 161c
2
a
Kr
yp
to
xan
th
in
C
40
H
56
O Geflü
gel
-
80
97
93
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
94
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
95
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
96
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
97
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
Landwirtschaft
116
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 161g
2
a
Canthaxanthin
C
40
H
52
O
2 anderes
Geflügel
als L
eg
ehennen
-25
Die
Mischung
von
Canthaxanthin mit anderen Car otinoi
den und Xantho- phyllen ist zulässig, so
fe
rn
d
ie
Ge
sa
mtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermit- tel nicht überstei
gt.
Legehennen
-
8
Lachse,
Forellen
-25
Verabreichung
nur
ab dem Alter von 6 M onaten zul
ässi
g
Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxant hin ist
zugelassen unter der Bedingung, dass die Ge sa
mtme
nge
d
er
Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet.
Hunde,
Kat
zen
sowi
e Zi
erfis
che
--
Hei
m
und
Zi
ervö
gel
--
Landwirtschaft
117
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 161h
2
a
Zeaxanthin
C
40
H
56
O
2
Gefl
üg
el
-
80
98
E 161i
2
a
Citranaxanthin
C
33
H
44
O Le
gehennen
-
80
99
E 161j
2
a
Astaxant
hin
C
40
H
52
O
4
Lachse und Forellen -100
Verabreichung
nur
ab dem Alter von 6 M onaten zul
ässi
g.
Die Mischung von Astaxant hin mit
Canthaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, dass die Ge sa
mtme
nge
d
er
Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet Zierfische
-
-
98
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
99
Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophy llen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
Landwirtschaft
118
916.307.1
EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 172
2
a
(iii
) Eisenoxi
dr
ot
Fe
2O
3 Zierfische
-
-
Alle Stoff
e, di
e z
ur
Fär
bung von
Lebensmitteln zugela ssen
sin
d, a
usse
r
Patentblau V und Brillantsäuregrün Alle
Nur in Futtermitteln zuge la
ssen
a
ufg
run
d
de
r Ve
ra
rb
ei
tu
ng
von:
I) Lebensmittelabf
äll
en
II) sonstigem
Ausgangsmate- rial, das mit di esen Stoffen dena- turiert oder zum Zweck einer in- ner
betrieblichen
notwendigen Identitäts- sicherung bei der technischen Fer- tigung gefärbt worden ist Hunde
und
Katzen
-
-
Landwirtschaft
119
916.307.1
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Aromastoffe EG-Nr. Kategorie
Funkti
onsGruppe
Zusatzstoff Chem
ische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r
Tierkategorie
Höc
hstalter Mindestge
halt
Höc
hstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 954
(I
) 2
b Saccharin
C
7H
5NO
3S
F
erkel
4 Monate
150
E 954
(II
) 2
b Saccharincalcium
C
7H
3NCaO
3S
F
erkel
4 Monate
150
E 954
(III
) 2
b Saccharinnatrium
C
7H
4NNaO
3S
F
erkel
4 Monate
150
E 959
2
b Neohes
peridi
nDihydrochalcon
C
28
H
36
O
15
Ferkel
4 Monate
35
Hunde
-
35
Schafe
-
30
Käl
be
r
-
30
-
Alle
natürlichen
Produkt
e und s
ynthet
ischen
Produkte di
e ähnli
ch
sind
Alle
-
-
Landwirtschaft
120
916.307.1
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chem isch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r Tierkategorie
Höc
hstalter
Höc
hstgeha
lt pro kg
Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 672
3
a
Vitamin A
Masthühner Mastenten Masttruthühner Mastlämmer Mastschweine Mastrinde
r
13500 IE
Alle Futtermittel mit Au sna
hme
d
er
Futtermittel für Jungti er
e
Mastkälber
25000 IE
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Andere
T
ierarten
oder
Tierkate
gorien
-Alle
Futtermittel
E 670
3
a
Vitamin D
2Ferkel
Käl
ber
10000 IE
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Glei
chzei
tige
Verabreichung von Vitamin D 3
unzulässi
g
Rinder
Schafe E
qui
den
- 4000
IE
"
Sonsti
ge
Tierarten
oder Tier
kat
egori
en,
ausser Geflügel und Fische - 2000
IE
"
Landwirtschaft
121
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r Tierkategorie
Höc
hstalter
Höc
hstgeha
lt pro kg
Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
9
E 671
3
a
Vitamin D
3Ferkel
Käl
ber
10000 IE
Nur in Milchaus- tauschfuttermitteln Glei
chzei
tige
Verabreichung von Vitamin D 2
unzulässi
g
Rinder
Schafe E
qui
den
- 4000
IE
"
Masthühner
und
Truthühne
r
- 5000
IE
"
Sonsti
ges
Geflügel
und Fis
che
- 3000
IE
"
Sonsti
ge
Tierarten
oder Tier
kat
eg
ori
en
- 2000
IE
"
Landwirtschaft
122
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r Tierkategorie
Höc
hstalter
Höc
hstgeha
lt pro kg
Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
9
3a670a 3
a
25-Hydroxy- chol
ecalcifer
ol
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Stabilisierte Form von 25-Hydroxy- chol ecalcifer
ol
Charakterisierung des Wirkstoffs: 25-Hydr oxychol
ecalcifer
ol,
C
27
H
44
O
2.H
2O,
CAS-Nummer: 63283-36-3 Reinheitsanforderun- gen: 25-Hydroxy- chol ecalcifer
ol
> 94 %
Sonsti
ge ver
w
andt
e
Sterol
e j
eweils < 1 %
Eryt
hrosi
n < 5 mg/kg
Analysemethode: Bestimmung von 25-Hydr oxychol
ecalciferol: Hoch- leistungsflüssig- chromatographie mit Massenspektro- metri
e-Koppl
ung
(HPLC-MS)
Masthühne
r
0,100 m
g
1. Der
Zusatzstoff
wird Futtermitteln als Vormischung bei gegeben.
2. Höchstgehalt
der
Kombi
nation
25-Hydr
oxychol
e
cal
cif
erol
/
Vitamin D
3 (Cholecalciferol) je kg Alleinfuttermittel (40 IE Vit. D
3 =
0,001 mg):≤ 0,125 mg (5000 IE
Vitamin D
3) für
Masthühner und M
ast
truthühner;
≤ 0,080 mg für sonstiges Ge- flügel;
≤ 0,050 mg für Schweine.
3. Glei
chzei
tige
Verabreichung von Vitamin D 2
unzulässig
Provis
ori
sche
Zulassung, gestüt
zt auf
Artikel 7 Ab
sa
tz 4 d
er
Futtermittel- Verordnung, bis 31. J uli
2010
Sonsti
ges Geflü
gel
0,080 m
g
Masttruthühne
r
0,100 m
g
Schwei
ne
0,050
mg
Landwirtschaft
123
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart ode
r Tierkategorie
Höc
hstalter
Höc
hstgeha
lt pro kg
Alleinfuttermittel mit 12 % Feuc htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
9
Bestimmung von Vitamin D 3 in
Alleinfuttermittel: Revers ePhas
e-HPLC
mit UV-Detektion bei 265 nm [EN 12821:2000] 4. Ethoxyquingehalt
ist auf dem Eti- kett anzugeben.
5.
Sicherheit: Es ist Atemschutz zu tragen.
Alle Stoffe der Gruppe, ausgenommen Vitamin A und Vitamin D
Alle
-
Alle
Futtermittel
Landwirtschaft
124
916.307.1
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
E 1
3
b Eisen
- Fe
E
is
en
-(
II
)-car
bonat FeCO
3
Schafe 500 (insgesamt) Heimtiere 1250 (ins
gesamt)
Ferkel bi
s zu 1 W
oche vor
dem Absetzen 250 mg/Tag sonstige Schwei
ne 750
(ins
gesamt)
andere Tierarten 750 (ins gesamt)
Eisen-(II)-chlorid,
Tetrah
ydrat
FeCl
2 · 4H
2OEisen-(III)-chlorid,
Hexah
ydrat
FeCl
3 · 6H
2OEisen-(II)-citrat,
Hexah
ydrat
Fe
3(C
6H
5O
7) · 6H
2OEisen-
(II
)-fumarat FeC
4H
2O
4
Eisen-(II)-lactat,
Trih
ydr
at
Fe(C
3H
5O
3)
2 · 3H
2OEisen-
(III
)-oxi
d Fe
2O
3
Eisen-(II)-sulfat,
Monoh
yd
rat
FeSO
4 · H
2OEisen-(II)-sulfat,
He
ptah
ydrat
FeSO
4 · 7H
2OEisenami
nosäur
enchelat
,
Hydrat
Fe(x)
1-3
· nH
2O (x = Ani
on
von Aminosäuren aus Soja- proteinen, hydrolisiert) Mole- kul ar
gewicht unter 1500
Glycin-Eise
nchelat-Hydrat Fe(x) 1-3
· nH
2O (x = Ani
on
des s
ynthetischen Gl
ycins
)
Landwirtschaft
125
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
E 2
3
b Jo
d
- I
Ca
lc
iu
m
jodat, Hexah
ydr
at
Ca
(IO
3)
2
· 6H
2O
E
qui
den:
4 (ins
ges
amt);
Milchkühe und Lege- hennen 5 (insgesamt); Fische: 20 (insgesamt) andere Tierarten oder Tierkategorien: 10 (ins gesamt
)
Jo
d
- I
Ca
lc
iu
m
jodat, was
serfr
ei
Ca
(IO
3)
2
Natri
um
jodi
d NaI
Kali
umj
odid
KI
E 3
3
b
Kobalt - Co
Kobalt (II)-acetat, Tetrah ydrat
Co(CH
3COO)
2 · 4H
2O 2
(i
ns
ges
amt)
Basisches
Kobalt-(II)carbonat, Monoh
ydrat
2CoCO
3 · 3C
o(
OH)
2 · H
2OKobalt-(II)-chlorid,
Hexah
ydrat
CoCl
2 · 6H
2OKobalt-(II)-sulfat,
He
ptah
ydrat
CoSO
4 · 7H
2OKobalt-(II)-sulfat,
Monoh
ydrat
CoSO
4 · H
2OKobalt-(II)-nitrat,
Hexah
ydrat
Co(NO
3)
2 · 6H
2O
Landwirtschaft
126
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
E 4
3
b
Kupfer - Cu
Kupfer-(II)-acetat, Monoh ydrat
Cu(CH
3COO)
2 · H
2O Schweine*
Ferkel bis zu 12 Wo- chen: 170 (i
ns
ges
amt)
sonstige Schwei
ne: 25
(ins
gesamt)
Rinder** - Milchaustauschfuttermittel und sonstige Alleinfuttermittel für Rinder
vor dem Wiede
rkä
ue
ra
lte
r 15
(in
sge
samt)
- Sonsti
ge
Rinder
35
(ins
gesamt)
Schafe*** 15 (insgesamt) Fische 25 (Insgesamt) Schalentiere 50 (ins
gesamt)
sonstige Tierarten 25 (ins gesamt)
Folgende Erklärungen sind auf dem Etikett und in den Begl eitpapier
en anzubri
ngen:
* Mischfuttermittel für
Schwei
ne: Deklar
ation
von Cu obligatorisch.
**
Bei Rindern nach Beginn des Wieder- käueralters: Sofern der Kupfergehalt in Futtermitteln weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt die- ses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwe- felgehalt gehalten wer- den, zu Kupf ermangel
führen».
*** B
ei Schafen: Sofer
n
der
Gehalt an Kupfer i
n
Futtermitteln 10 mg/kg überst ei
gt: «Der Kupfergehalt dieses Futter- mittels kann bei bestimmt
en Schaf
ra
ss
en
zu Vergiftungen füh- ren».
Basisches
Kupfer-(II)carbonat, Monoh
ydrat
CuCO
3 · Cu(OH)
2 · H
2O
Kupfer-(II)-chlorid, Dih
ydrat
CuCl
2 · 2H
2O
Ku
pfe
r(II
)-Met
hi
onat
Cu
(C
5H
10
NO
2S
) 2
Ku
pfe
r(II
)-oxi
d CuO
Kupfer-(II)-sulfat, Monoh
ydrat
CuSO
4 · H
2O
Kupfer-(II)-sulfat, Pentah
ydrat
CuSO
4 · 5H
2O
Ami
nos
äurenKupfer
chel
at,
Hydrat
Cu(x)
1-3
· nH
2O
(x = Anion von Aminosäuren aus hydr olisiert
em Soj
apr
otei
n) Molekul
argewicht
höchstens 1500
Glyc
in
-Ku
pfe
rch
ela
t-Hy
dra
t
Cu(x)
1-3
·
nH
2O
(x = Anion des synthetischen Glyc in
s)
Landwirtschaft
127
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
E 5
3
b Mangan
Mn
Man
gan(II
)-carbonat MnCO
3
Fische 100 (insgesamt) sonstige Tierarten 150 (ins gesamt)
Mangan-(II)-chlorid,
Tetrah
ydrat
MnCl
2 · 4H
2OSekundäres
M
angan-(II)phos
ph
at,
Trih
ydr
at
MnHPO
4 · 3H
2OMan
gan(II
)oxi
d MnO
Man
gan(III
)-ox
id
Mn
2O
3
Mangan-(II)-sulfat,
Tetrah
ydrat
MnSO
4 · 4H
2OMangan-(II)-sulfat,
Monoh
ydrat
MnSO
4 · H
2OAminosäuren-Manganchelat, Hydrat
Mn(x)
1-3
· nH
2O (x = Ani
on
von Aminosäuren aus hydro- lisiertem Sojaprotein) Mole- kul ar
gewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat- H
ydr
at
Mn (x)
1-3
· nH
2O (x = Ani
on
des s
ynthetischen Gl
ycins
)
Landwirtschaft
128
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
E 6
3
b Zink
- Zn
Zinklactat, Trih
ydr
at
Zn
(C
3H
5O
3)
2
· 3H
2O
H
ei
mtier
e 250 (i
nsgesamt)
Fische 200 (insgesamt) Milchaustauschfuttermittel 200 (ins gesamt)
sonstige Tierarten 150 (ins gesamt)
Zinkacet
at,
Dih
ydrat Zn
(CH
3
⋅COO
) 2
· 2H
2O
Zinkcarbonat
ZnCO
3
Zinkchlorid,
Monoh
ydrat
ZnCl
2
· H
2O
Zinkoxi
d ZnO
Zinksulfat,
He
ptah
ydrat
ZnSO
4
· 7H
2OB
le
ig
ehalt max. 600 m
g/k
g
Zinksulf
at,
Monoh
ydrat
ZnSO
4
· H
2O
Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat
Zn(x)
1-3
· nH
2O
(x = Anion von Aminosäuren aus hydr olisiert
em Soj
apr
otei
n), Molekul
argewicht
höchstens 1500
Glycin-Zinkch
el
at
-Hydr
at
Zn
(x
) 1-3
· nH
2O
(x = Anion des synthetischen Gl ycins
)
E 7
3
b Molybdän
Mo
Ammoni
ummol
ybdat
(NH
4)
6Mo
7O
24
· 4H
2O2
,5
(
in
sg
es
am
t)
Natri
ummol
ybdat Na
2MoO
4
· 2H
2O
E 8
3
b Selen
- Se
Natriumselenit
Na
2SeO
3
0,5 (i
ns
gesamt)
Natri
ums
elenat
Na
2SeO
4
Landwirtschaft
129
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
3b8.10 (E 8.1)
3
b
Selen
Selen in or
ganis
cher
For
m
aus
Saccharomyces cerevisiae
CNCM I-3060
(inakti
vierte Sel
enhef
e)
Selen in or
ganis
cher
For
m
,
hauptsächlich Selenmethionin (63 %), und Selenverbindun- gen mit niedri gem Molekul
argewicht (34-36 %) mit einem Gehalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or
ganis
cher
For
m
)
Analysemethode
100
:
Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS ) oder H
ydr
id
-AAS
0,5 (insgesamt)
Der Zusatzstoff soll in Form einer Vormischung Bestandteil von Misch- futtermitteln sein.
Zur Si
cherheit der
Anwender: Atemschutz, Schutz- brille und Handschuhe währ
end der
Handhabung.
3b8.11 3
b
Se
Alcosel
2000
Selenmet
hionin aus Saccharomyces cer
evisiae NCYC
R397 (inaktivierte Selen- he fe
)
Charakterisier
ung des Wir
kstoffs: Selen in or
ganis
cher
For
m
,
hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or ganis
cher
For
m
)
Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS Alle Tierarten 0,5 (i ns
gesamt)
Provis
ori
sche Zul
ass
ung,
gestüt
zt auf Artikel 7
Absatz 4 der Futtermittel- Verordnung, bis 31. Juli 2010 1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vor- mischung beigegeben.
2. Zur
Si
cherheit
der
Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe währ end der
Handhabun
g.
100
Ausführliche
Informationen
zu den Analysemethoden sind auf de r Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.j rc
.b
e/
ht
ml/c
rlfa
a/
ab
ru
fba
r.
Landwirtschaft
130
916.307.1
Kenn- nu
mmer
Kate- gorie
Funkti
onsgruppe
Element Zusatzstoff Chemische
Bezeic
hnung
Höc
hstgeha
lt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit
12 % Feuc
htigkeitsgehalt
Sonstige Bestimmungen 1 2
3
4
5
6
7
8
3b8.12 3
b
Se
Selsaf
Selenmethionin aus
Saccha-
romyces
cer
evisiae
CNCM
I-3399 (inaktivi
ert
e
Selenhef
e)
Charakterisier
ung des Z
usat
zstoffs: Selen in or
ganis
cher
For
m
,
hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000- 2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in or ganis
cher
For
m
)
Charakterisier
ung des Wir
kstoffs: Selenmethionin aus
Saccha-
romyces
cer
evisiae
CNCM
I-3399 (inaktivi
ert
e Sel
enhefe)
Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS ) oder H
ydr
id
-AAS
Alle Tierarten 0,5 (i ns
gesamt)
Provis
ori
sche Zul
ass
ung,
gestüt
zt auf Artikel 7
Absatz 4 der Futtermittel- Verordnung, bis 31. Juli 2010 1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vor- mischung beigegeben.
2. Zur
Si
cherheit
der
Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe währ end der
Handhabung.
Landwirtschaft
131
916.307.1
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.1.1 3
c
DL-Met
hioni
n
DL-Met
hioni
n,
technis
ch
rein
CH
3S(CH
2)
2-CH(NH
2)COOH
Wasser
DL-Met
hionin
DL-Methionin
min.
98
%
3.1.3 3
c
Zink-Met
hionin
fü
r
Rinder
, S
chaf
e und
Ziegen mit Pansen- funkti on (ZinkMethi
oni
n)
Zink-Met
hionin, t
echnis
ch
rein
[CH
3S(CH
2)
2-CH(NH
2)COO]
2Zn
Wasser
DL-Met
hionin
DL-Methionin
Zink
min. 80 %
max. 18,5 %
3.1.4 3
c
DL-Met
hioni
nNatri
um-Konzentr
at, fl
üssi
g
DL-Met
hioni
n-Nat
riumKonzentr
at, fl
üssi
g, t
echnisch rei
n
[CH
3S(CH
2)
2-CH(NH
2)COO]Na
Wasser
DL-Met
hionin
DL-Methionin
Natri
um
min. 40 %
min. 6,2 %
3.1.5 3
c
DL-Met
hioni
n,
pansengeschützt, für Wiederkäuer (DL-Methionin, pansen geschützt
)
DL-Met
hioni
n, t
echnis
ch
rein, geschüt
zt dur
ch
Copol
ymere Vi
nyl
pyridinestyr
ene
Wasser
DL-Met
hionin
Landwirtschaft
132
916.307.1
Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.1.6 3
c
DL-2-Hydroxy-4- met hyl
-m
er
capt
obu
tte
rsäure
fü
r
alle Tierarten (Hydroxy-Analog von M et
hionin)
DL-2-Hyd
ro
xy
-4
-me
th
yl
mercapto-buttersäure
CH
3-S-(CH
2)
2-CH(OH)COOH
Wasser
Ge
sa
mtsä
ur
e
Monomere Säure
Ge
sa
mtsä
ur
e
Monomere Säure
min. 85 %
min. 65 %
Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säur e und Ges
amt
säure
Anteil des Produktes im Futtermittel 3.1.7 3
c
Calciumsalz
der
DL-2-Hydroxy-4- met hyl
-m
er
capt
obu
tte
rsäure
fü
r
alle Tierarten (Cal ciumsalz des
Hydroxy-Analogs von M et
hionin)
Calciumsalz der DL-2- Hydroxy-4-methyl- mercapto-buttersäure [CH
3-S-(CH
2)
2-CH(OH)COO]
2 Ca
Wasser
Monomere
Säure
Monomere
Säure
Calcium
min. 83 %
min. 12 %
Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säure Anteil des Produktes im Futtermittel
Landwirtschaft
133
916.307.1
Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.1.8 3
c
Methionin-analoge
Is
opropylester
des Methioninhydroxyanalogs
CH
3-S-CH
2-C(OH)HCOOCH-(CH
3)
2
Wasser
Ester
Monomere
Ester
101
Feuchti
gkeits
gehalt:
min 90%
max. 1 %
Auf
der Etikett
e oder
der Verpackung des Produkts anzugeben:Isopropylester der 2-Hydroxy-4 me- thylthiobuttersäure
Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben: - Methi oni
nanalog:
Isopropylester der 2- Hydroxy-4-methyl- thio-Buttersäure - Prozentsatz
des
Methioninanalogge- halts im Futtermittel 3.2.1 3
c
L-Lysin
L-Lysin,
technisch
rein
NH
2-(CH
2)
4-CH(NH
2)COOH
Wasser
L-Lysin
L-Lysin
min.
98
%
3.2.2 3
c
L-Lysin-Konzen- tra t, flü
ssig
Basisches L-Lysin-Kon- zentr at, fl
üssi
g, aus der
Fermentation von Saccha- ros e, M
el
ass
e, St
är
kepr
odukt
en und ihr
en Hydr
olysaten
NH
2-(CH
2)
4-CH(NH
2)COOH
Wasser
L-Lysin
L-Lysin
min.
60
%
101
in
der
Trockensubstanz
Landwirtschaft
134
916.307.1
Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.2.3 3
c
L-Lysin-Monohyd- rochlorid (L-Lysin-HCl)
L-Lysin-Monohydrochlo- rid, technisch rein NH
2-(CH
2)
4-CH(NH
2)COOH
· HCI
Wasser
L-Lysin
L-Lysin
min.
78
%
3.2.4 3
c
L-Lysin- Monohydro- chl ori
dKonzentr
at,
flüssi
g (
L
-Lysi
nHCl, fl
üs
sig)
L-Lysin-Monohydrochlo- rid-Konzentr at, fl
üssi
g, aus
de
r Fe
rme
nta
tion
von S
acchar
os
e, Melas
se,
Stärkeprodukte und ihren Hydr olys
aten
NH
2-(CH
2)
4-CH(NH
2)COOH
· HCI
Wasser
L-Lysin
L-Lysin
min. 22,4 %
3.2.5 3
c
L-Lysin-Sulfat
und seine Neben- pr odukte aus der
Ferment
ation
(L-Lysin-Sulfat mit Ferment ations
pr
odukt
en)
L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation von Zucker- sirup, M elasse, Getreide,
Stärkeprodukten und ihren Hydr olys
aten mit
Coryne-
bact
erium gl
ut
amicum
[NH
2-(CH
2)
4-CH(NH
2)COOH
] 2
·
H
2SO
4
Wasser
L-Lysin
L-Lysin
min.
40
%
3.3.1 3
c
L-Threonin
L-Threonin,
technisch rein
CH
3-CH(OH)-CH(NH
2)COOH
Wasser
L-Threonin
L-Threonin
min.
98
%
Landwirtschaft
135
916.307.1
Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.4.1 3
c
L-Tryptophan
L-Tryptophan,
technisch rein
(C
8H
5NH)-CH
2-CH-COOH
NH
2
Wasser
L-Tryptophan
L-Tryptophan
min.
98
%
Landwirtschaft
136
916.307.1
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.5.1 3
d
Harnstoff
für
Rinder
, S
chaf
e und
Ziegen mit Pansen- funkti on (Har
nst
of
f)
Ha
rn
sto
ff, tech
ni
sch
re
in
CO(NH
2)
2
S
ti
ck
st
of
f
H
ar
ns
to
ff
m
in
. 9
7
%
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des
Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil
des
Produktes im
Futterm
itte
l
- Anteil
an
Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtrohpro- tein
)
3.5.2
3
d
Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enf
unkti
on
(Biuret)
Biur
et, t
echnis
ch r
ein
(CONH
2)
2-NH
S
ti
ck
st
of
f
B
iu
re
t
m
in
. 9
7
%
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des
Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil
des
Produktes im
Futterm
itte
l
- Anteil
an
Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtrohpro- tein
)
Landwirtschaft
137
916.307.1
Nr. Kategorie
Funktions- Gruppe
Zusatzstoff Beschreibung Obligat
orische
Angabe
n
Fakult. Ang.
Anforderungen hins
ichtlich der Zusamm
ensetzung (in der Or iginalsubstanz)
Bemerkung
1 2
3
4 5
6
7
8
9
3.5.3 3
d
Harnstoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enfunkti
on
(Har
nst
of
fphos
phat)
Ha
rn
sto
ffp
ho
sph
at,
technisch rein
CO(NH
2)
2 · H
3PO
4
Stickstoff
Phos
phor
Stickstoff
Phos
phor
min. 16,5 %
min. 18 %
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des
Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil
des
Produktes im
Futterm
itte
l
- Anteil
an
Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtroh- pr
ot
ei
n)
3.5.4 3
d
Isobutylidendi- ha
rn
sto
ff fü
r
Rinder
, S
chaf
e und
Ziegen mit Pansen- funktion (Isobutyli- dendiharnstoff) Isobut
yli
dendihar
nstoff,
technisch rein
(CH
3)
2-(CH)
2(NHCONH
2)
2
Stickstoff
Stickstoff
Isobut
yraldehyd
min. 30 %
min. 35 %
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln - Bezeichnung des
Produktes gemäss Spalte 4 - Anteil
des
Produktes im
Futterm
itte
l
- Anteil
an
Nichteiweissstickstoff aus- gedrückt in Rohpro- tein (in % bezogen auf Gesamtroh- pr
ot
ei
n)
Landwirtschaft
138
916.307.1
4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe 102
Funktionsgruppe: a) Verdaulichkeitsförderer (Enzyme und Enzymmischungen) Funktionsgruppe: b) Darmflorastabilisatoren (Microorganismen [Probiotika]) Funktionsgruppe: c) Stoffe, die di e Umwelt günstig beeinflussen Funktionsgruppe: d) Sonstige zootechnische Zusatzstoffe 1.
Kokzidiostatika und Histomonostatika 2. Wachstumsförderer 102
Liste der Funktionsgruppe a, b, c und d der
4. Kat
egori
e si
nd in den Li
sten
2.4a, 2.4b, 2.4c und 2.4d ver fügbar.
Landwirtschaft
139
916.307.1
Teil 2: Bestimmte Produkte 1. Proteinprodukte aus Mikroorganismen Nr. Bezeichnung
Beschreibung
Obligatorische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung
in der Origi
nalsubstanz
Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
21.1 Bakt
eri
enei
w
eis
s
M
für
Käl
ber
, S
chwei
ne, Gefl
ügel und Fische (Bakterien- eiweiss M)
Produkt, das dur
ch
Trocknen der in
der Nährlösung auf
Methanol-Basis
ver
m
ehrten Bakt
erien
Me
th
yl
op
hi
lus
methylotrophus , Stamm NCIB
10.515, gewonnen wird Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohfett
Rohprotein
103
Reflexions- zahl
min. 68 %
min. 50
Angabe auf Etikett oder Ver- packung des Produktes: - Gebrauchsanweisung - Angabe «Nicht
einatmen»
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfutter- mitteln - Beimischungssatz des
P
roduktes im Futtermittel 21.2 Hefe
Alle
Hefe
n aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsub- stra te
, w
ie
Me
la
sse
, N
ach
we
in,
Getreide- und Stärkeprodukte, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolysate aus Pflanzenfasern, mit Sacchar omyces cerevi
siae
, Saccha-
romyces
carlsber
giensi
s,
Kluyvero-
myces lactis oder
Kluyveromyces fragilis
und deren Zellen abgetötet sin
d
Wasser
Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
21.3 Hefe,
extrahiert
Nebenp
rodukt, das bei der Herstellung von Hefeextr
akt anfällt und
dessen Zellen abgetötet sind Wasser
Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Rohfase
r
Wasser max.
10
%
103
In
der
Trockensubstanz
Landwirtschaft
140
916.307.1
Nr. Bezeichnung
Beschreibung
Obligatorische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung
in der Origi
nalsubstanz
Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
21.4
Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen (Mycel- Silage aus der Herstellung von Penicillin) Mycel, flüssiges Nebenprodukt aus der Penicillinherstellung mit Penicil-
lium chrysogenum Stamm ATCC
48271, das mit Hilfe von Lactobacil-
lus brevis, L. collinoides , L.
p
lan
ta
-
rum, L. sake und
Strept
ococcus l
acti
s
zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohprotein
min. 7 %
An
gaben auf Etikette oder Verpackung von Mischfutter- mitteln Bezeichnung: «Mycel-Silage aus der Herst
ellung von
Penicillin»
21.5
Tor
ula Hefe
Die T
or
ula-Hef
en (
Candi
da
) werden
aus verschiedenen zuckerhaltigen Nebenpr odukten durch der
en Verhef
un
g
gewonnen und ab
getöt
et
Wasser
Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Rohfaser
Landwirtschaft
141
916.307.1
2. Nicht Protein stickstoffhaltige Zusammensetz ungen ausser dem Harnstoff und seinen Derivaten Nr. Zusatzstoff
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung
in der Origi
nalsubstanz
Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
22.1 Nebenprodukt
aus
der
Herstellung von L-Gluta- minsäure für Rinder, Schafe und Zi egen mit P
ans
enfunkti
on
(Nebenprodukt aus der Glutaminsäureherstellun g)
Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- dukt aus der Herst
ellung von
L-Glutaminsäure durch Fermentation von S acchar
os
e, Melas
se, Stärkepr
odukt
en und ihr
en Hydr
olys
aten mit
Corynebacterium melassecola Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohprotein
min.
48
%
22.2 Getrocknete
s Nebenprodukt
aus der
Herst
ellung von
L-Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pans enfunkti
on
(Nebenprodukt aus der Glutaminsäureherstellun g)
Konzentriertes, getrocknetes Neben- produkt aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von S acchar
os
e, Melas
se, Stärkepr
odukt
en und ihr
en Hydr
olys
aten mit
Corynebacterium melassecola Rohasche
Rohprotein
Wasser
Rohprote- in
104
max. 12 %
min. 75 %
22.3 Nebenprodukt
aus
der
Herstellung von L-Lysin für Rinder , S
chaf
e und Zi
egen
mit Pans
enf
unkti
on
(Nebenprodukt aus der L ysinherstellun
g)
Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- dukt von L-Lysin-Mono-hydrochlorid durch Ferment ation von S
accharose,
Melasse, Stärkeprodukten und ihren Hydr olys
aten mit
Brevibacterium lact
oferment
um
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohprotein
min.
45
%
104
In
der
Trockensubstanz.
Landwirtschaft
142
916.307.1
Nr. Zusatzstoff
Beschreibung
Obligat
orische
Angabe
n
Fakultative Angabe
n
Anforderungen hinsichtlich der Zusam m
ensetzung
in der Origi
nalsubstanz
Bemerkung
1 2
3
4
5
6
7
22.4 Getrocknete
s Nebenprodukt
aus der
Herst
ellung von
L-Lysin für Rinder, Schafe und Zi egen mit P
ans
enf
unktion (Nebenprodukt aus der L
ysinherstellun
g)
Konzentriertes, getrocknetes Neben- pr odukt von L
-Lysin-M
onohydr
ochl
ori
d durch F
er
m
entati
on von
Saccharose, Melass
e, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lac
to
fermentum
Rohasche
Rohprotein
Wasser
Roh- pr
otei
n105
max. 12 %
min. 71 %
22.5 Ammoni
umacet
at
für
Rinder
, S
chaf
e und Zi
egen
mit Pans
enf
unkti
on
(Ammoniumacetat)
Produkt, das aus
einer
wäss
rigen
Lösung von Ammoniumacetat besteht CH
3COONH
4
Wasser
Stickstoff
Ammoniumacetat
min. 55 %
Angabe auf Etikett oder Verpackung von Misch- futtermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 2 Anteil des Produktes im Futtermittel Anteil an Nichteiweiss- stickstoff, au sg
ed
rü
ck
t in
Rohprotein (in % bezogen au f Ge
samtroh
protein
)
22.6
Ammoni
uml
akt
at aus der
Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion (Ammoni- uml akt
at
)
Ammoni
uml
akt
at aus der
Fermentation von Molke mit
Lact
obacill
us
bulgaricus
CH
3CHOHCOONH
4
Wasser
Rohasche
Rohprotein
Rohprotein
min.
44
%
"
22.7
Ammoni
ums
ulf
at für Wieder
käuer
mit Pans
enf
unkti
on
(Ammoniumsulfat)
Wäss
rige Lös
ung von Ammoniumsulfat
(NH
4)
2SO
4
Wasser
Rohprotein
Ammoni
umsulfat
min. 35 %
"
105
In
der
Trockensubstanz
Futtermittelbuch-Verordnung 143
916.307.1
Teil 3
Nomenklatur der Zusatzstoffgruppen: Übersicht 1. In die Kategorie «technologische Zusatzstoffe » werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.
Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen;
b.
Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futte rmittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen; c.
Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten; d.
Stabilis
atoren:
Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemisch en Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten; e.
Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen; f.
Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben; g.
Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen; h.
Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern; i.
Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen; j.
Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren; k.
Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern;
l.
Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Fu ttermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futter
mittel-Ausgangsprodukte ermöglichen.
Landwirtschaft
144
916.307.1
2. In die Kategorie «sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.
Farbstoffe:
i.
Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder di e Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii.
Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii.
Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen; b.
Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert.
3. In die Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.
Vitamine
, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung; b. Verbindungen
von
Spurenelementen ;
c.
Aminosäuren
, deren Salze und Analoge; d.
Harnstoff
und seine Derivate.
4. In die Kategorie «zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a.
Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ih re Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern; b.
Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben;
c.
Stoffe, welche die
Umwelt günstig beeinfluss en
;
d.
sonstige
zootechnische Zusatzstoffe (Wachstumsförderer, Kokzidiostatika, Histomonostatika)
Futtermittelbuch-Verordnung 145
916.307.1
Anhang 3
106
(Art. 14)
Liste der zugelassenen Ernährungszwecke für Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste) Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke (Ernährungszweck e) für Diätfuttermittel, sowie die entsprechenden Gehaltsanf orderungen
und Verwendungseinschränkungen, entsprechen Anhang 1 Teile A und B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 107
mit
dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.
106
Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraf
t seit 1. Juli 2009 (AS 2009
2853).
107
ABl. L 62 vom 6. März 2008, S. 9, zul
etzt
geändert
durch di
e Richtli
ni
e 2008/8
2/EG der Kommission vom 30. Juli 2008, ABl. L 20 2 vom 31. Juli 2008, S. 48
Landwirtschaft
146
916.307.1
Anhang 4108
(Art. 18 und 28)
Liste der verbotenen Stoffe Teil 1
Die folgenden Produkte dürfen als Futtermittel für Tiere nicht in Verkehr gebracht werden: a. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung; b. Behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon; c. Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse; d. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
e. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalen, häuslichen oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;
f.
Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle; g. Unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die aufgrund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
h. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
i.
auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».
Teil 2
Die folgenden Produkte dürfen weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden: 108 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 2. Nov. 2006. Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Futtermittelbuch-Verordnung 147
916.307.1
a. Blutmehl, Blutplasma und Blutzellen von Wiederkäuern (Produkte, die durch Trocknen - evtl. nach mechanischer Separation - von Blut geschlachteter Tiere gewonnen werden); b. Federmehl (Produkt, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird);
c. Tierfett, das aus gesundheitsschädlichen Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde (Produkt, das als Nebenprodukt bei der Gewinnung von Fleischmehl anfällt);
d. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern (Produkt, das durch teilweise Hydrolyse des Kollagens von Haut, Bindegewebe und Knochen gewonnen wird);
e. Fleischknochenmehl (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen sowie Teilentfetten von knochenreichen Fleischteilen warmblütiger Landtiere aus Schlachthöfen und Fleischverarbeitungsbetrieben gewonnen wird);
f. Fleischmehl (Produkt, das durch Trocknen, Mahlen und Teilentfetten von Abfällen von Schlachthöfen und der Fleischindustrie gewonnen wird); g. Futterknochenschrot (Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern von weitgehend entfetteten Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird); h. Geflügelschlachtabfälle getrocknet (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen von Abfällen von geschlachtetem Geflügel gewonnen wird);
i.
Griebenkuchen (Produkt aus den Rückständen der Talg- und Fettgewinnung aus tierischen Produkten); j. Griebenmehl (Produkt, das aus Rückständen der Fettgewinnung aus tierischen Produkten gewonnen wird);
k. Knochenfuttermehl (Produkt, das durch Mahlen von entfetteten, entleimten und sterilisierten Knochen gewonnen wird; l.
Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art.
Landwirtschaft
148
916.307.1
Anhang 5109
(Art. 5)
Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Proteinprodukten aus Mikroorganismen Allgemeine Bemerkungen Dieser Anhang regelt die Erstellung von Unterlagen über die Produkte der Teile 2 und 3 von Anhang 1, die durch Kultur von Mikroorganismen gewonnen werden und als neue Eiweissquelle für die Tierernährung zugelassen werden sollen. Diese Unterlagen müssen entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand die Beurteilung der betreffenden Produkte erlauben.
Es können alle in diesem Dokument angeführten Untersuchungen und gegebenenfalls auch zusätzliche Auskünfte verlangt werden. Im Allgemeinen müssen alle Angaben zur Festlegung der Identität des Mikroorganismus und Zusammensetzung des Kulturmediums sowie Herstellungsverfahren, Merkmale, Aufmachung, Anwendungsbedingungen, Kontrollmethoden und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Produktes erbracht werden. Das gleiche gilt für Angaben, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Produktes bei den betreffenden Tierarten sowie der Risiken, die sich mittel- oder unmittelbar durch seine Anwendung für den Menschen oder für die Umwelt ergeben können, erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab.
Die zu beschaffende Dokumentation umfasst genaue Berichte, die in der in diesem Anhang vorgeschriebenen Reihenfolge anzuordnen und zu nummerieren sind und denen eine Zusammenfassung beizufügen ist. Das Fehlen einer Untersuchung ist zu begründen. Die Veröffentlichungen, auf die Bezug genommen wird, sind im Anhang nachzuweisen.
Anmerkungen
In diesem Anhang bezieht sich der Begriff «Produkt» auf den Eiweissstoff, so wie er als Futtermittel oder Futtermittelbestandteil aufgemacht wird.
Jede Änderung im Herstellungsverfahren eines Produktes oder in den Bedingungen für dessen Anwendung ist mitzuteilen und kann die Vorlage von Unterlagen erfordern, die eine erneute Beurteilung erlauben.
109 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Futtermittelbuch-Verordnung 149
916.307.1
Darlegung der Untersuchungen I.
Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren, Merkmale des Produkt, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden.
II.
Untersuchung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Produktes.
III.
Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung des Produktes in der Tierernährung.
IV.
Sonstige zweckgebundene Untersuchung.
Kapitel 1
Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren, Merkmale des Produkts, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden 1. Mikroorganismus 1.1
Taxonomie, Herkunft, Morphologie, biologische Eigenschaften, gegebenenfalls Erbgutveränderungen.
1.2
Unschädlichkeit, etwaiger Fortbestand ausserhalb des Kulturmediums und etwaige Auswirkungen auf die Umwelt.
1.3
Beständigkeit und Reinheitsgrad der kultivierten Stämme. Zur Überprüfung dieser Merkmale angewandte Methoden.
2. Kulturmedium und
Herstellungsverfahren 2.1
Zusammensetzung des Substrats, der zugesetzten Stoffe usw.
2.2
Herstellungs-, Trocknungs- und Reinigungsverfahren. Verfahren zur Devitalisation des Mikroorganismus. Angewandte Methoden zur Überprüfung der Beständigkeit der Zusammensetzung des Kulturerzeugnisses und zur Ermittlung etwaiger chemischer, physikalischer oder biologischer Verunreinigungen während der Herstellung.
2.3
Technische Verfahren der Aufbereitung für Anwendung.
3.
Merkmale des Produktes 3.1
Physikalische und physikalisch-chemische Eigenschaften: Makro- und mikroskopische Morphologie, Teilchengrösse, Dichte, spezifisches Gewicht, Wasseranlagerung, Löslichkeit, elektrostatische Eigenschaften usw.
Landwirtschaft
150
916.307.1
3.2
Chemische Zusammensetzung und Merkmale: 3.2.1 Gehalt an Wasser, Rohprotein, Rohfett, Rohzellulose, Rohasche, Kohlehydraten. Schwankungsbreite der Gehalte.
3.2.2 Gehalte an Gesamtstickstoff, Protein, Nukleinsäuren, Ammoniak- und Aminostickstoff, Nitraten und Nitriten. Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Aminosäuren insgesamt und der freien Aminosäuren sowie der Purin- und Pyrimidin-Basen.
3.2.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Lipide (Fettsäuren, unverseifbare Stoffe, fettlösliche Pigmente, Phosphorlipide).
3.2.4 Zusammensetzung der enthaltenen Kohlenhydrate.
3.2.5 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Mineralbestandteile.
3.2.6 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Vitamine.
3.2.7 Qualitative und quantitative Zusammensetzung sonstiger Bestandteile: Zusatzstoffe, Rückstände des Substrats und der Lösungsmittel, andere möglicherweise schädliche Rückstände des Stoffwechsels des Substrats, des Kulturmediums, des Herstellungsverfahrens.
3.3
Mikrobiologische Kontamination des Produktes.
3.4
Verhalten und Stabilität des unveränderten und des mit gebräuchlichen Futtermitteln vermengten Produktes bei der Lagerung.
4.
Aufmachung und Anwendungsbedingungen 4.1
Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Bezeichnungen.
4.2
Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Zubereitungen.
4.3
Vorgeschlagene Anwendung des Produktes in der Tierernährung. Für die jeweiligen Tierarten vorgeschlagene Konzentration im Alleinfuttermittel und vorgeschlagene Menge in der täglichen Futterration.
5. Kontrollmethoden Qualitative und quantitative Analysemethoden zur Kontrolle des Produktes im Allein- und Ergänzungsfuttermittel.
N.B.: Die Beschreibung dieser Methoden sollte mit folgenden Angaben ergänzt werden. Spezifität, Empfindlichkeit, Nachweisgrenzen, Fehlerspannen und eventuelle Interferenzen anderer Stoffe. Proben des Produktes in den vorgesehenen verschiedenen Aufmachungen sollten zur Verfügung stehen.
Futtermittelbuch-Verordnung 151
916.307.1
Kapitel 2
Untersuchungen der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Produktes
1.
Beurteilung des Eiweisswertes 1.1
Chemische, biochemische und mikrobiologische Untersuchungen.
1.2
Untersuchung an Labortieren im Vergleich zum Kontrolleiweiss.
2.
Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten
An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Sticksoffeiweissmengen - bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen - verabreicht werden.
2.1
Eiweiss- und Energiewert des zugesetzten Produktes in der Futterration unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen und in verschiedenen physiologischen Stadien der Tiere (z.B. Wachstum, Trächtigkeit, Legzeit).
2.2
Einfluss des Produktes auf Wachstumsrate, Futterverwertung, Krankheitsanfälligkeit, Sterblichkeit unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen.
2.3
Optimaler ernährungsphysiologischer Anteil des Produktes in der Futterration.
2.4
Auswirkung des Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die technologische, organoleptische oder sonstige Qualität der tierischen Nahrungsmittel.
3. Versuchsbedingungen bei
Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehene Tierarten Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: 3.1
Art, Rasse, Alter und Geschlecht der Tiere, Kennzeichnung.
3.2
Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen; Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen).
3.3
Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration sowie ihre Analyse.
Landwirtschaft
152
916.307.1
3.4
Ort der Versuche sowie verantwortliche Institutionen und Personen, physiologischer und Gesundheitszustand der Tiere sowie die verschiedenen Aufzuchtsbedingungen (nach der allgemein gültigen Praxis).
3.5
Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen.
3.6
Nachteilige Auswirkungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.
Kapitel 3
Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung des Produktes in der Tierernährung Die in diesem Kapitel angegebenen Untersuchungen sind zur Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des Produktes für alle betroffenen Tierarten sowie zur Bewertung der Risiken bestimmt, die sich mittel- oder unmittelbar aus dieser Anwendung für den Menschen und die Umwelt ergeben können. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab.
1.
Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten
An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen - bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen - verabreicht werden.
1.1
Höchste Einbringungsmenge des Produktes in der täglichen Futterration ohne nachteilige Auswirkungen.
1.2
Mögliche Auswirkungen des Produktes auf Fruchtbarkeit und Fortpflanzung, sofern zweckdienlich.
1.3
Auswirkung des aufgenommenen Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die Mikroorganismen der Flora des Verdauungstraktes, Wirkung auf Besiedlung des Verdauungstraktes mit pathogenen Mikroorganismen.
1.4
Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den tierischen Nahrungsmitteln.
1.5
Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten.
Futtermittelbuch-Verordnung 153
916.307.1
2. Untersuchung an
Labortieren
2.1
Metabolismus Verhalten des Produktes im Organismus; Absorption, Akkumulation, biologische Umsetzung, Ausscheidung usw.
2.2
Mutagenität
Untersuchungen über die durch Kontaminanten (insbesondere Mykotoxine und Bakterien) oder Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel) hervorgerufene mögliche Mutagenität einschliesslich Versuchen in vitro mit Stoffwechsel-Aktivierung.
2.3
Toxikologische Untersuchungen Die nachstehenden Untersuchungen werden im Vergleich zu Kontrolltiergruppen angestellt, denen unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen verabreicht werden. Die beobachteten toxischen Auswirkungen werden untersucht, um deren Ursache und Verlauf zu ergründen und um insbesondere zu ermitteln, ob sie nicht auf einem ernährungsphysiologischen Ungleichgewicht oder auf einer Überdosis des zu untersuchenden Produktes beruhen.
2.3.1 Kurzzeittoxizität (mindestens 90 Tage) Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Diese sind so zu wählen, dass möglichst eine Dosierung ohne Wirkung und eine Dosierung, die sich schädlich auswirkt, ermittelt werden können. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen. Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen. In geeigneten Abständen sind alle signifikanten biologischen Daten festzuhalten, insbesondere Wachstumsrate, Futterverzehr, Hämatologie, Harnanalyse, biochemische Parameter, Sterblichkeit, Gewicht der Organe, Symptome pathologischer Wirkung, histologische Veränderungen der wichtigsten Organe und Gewebe. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten.
2.3.2 Langzeittoxizität Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Die Versuchsdauer beträt mindestens zwei Jahre bei Ratten und mindestens 80 Wochen bei Mäusen. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen. Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen.
Die biologischen Untersuchungen, auf die unter 2.3.1 Bezug genommen wird, werden vorzugsweise an einer kleinen «Satelliten»-Gruppe von Tieren
Landwirtschaft
154
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(getrennte, von der Hauptgruppe abhängige Gruppe) im Verlauf der Untersuchung in geeigneten zeitlichen Abständen sowie am Ende des Versuchs an überlebenden Tieren vorgenommen.
2.3.3 Kanzerogenität Zur Untersuchung der Kanzerogenität sind der Zeitpunkt des ersten Erscheinens, die histologischen Typen der Tumore sowie ihrer Häufigkeit festzustellen. Die Auswirkungen, die auf der durch Beimischung des Produktes geänderten Fütterungsweise beruhen können, auf die Tumorhäufigkeit oder die Häufigkeit und Entwicklung von Krankheiten werden unter Bezugnahme auf die Kontrollgruppen gemäss Nummer 2.3 bewertet. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten.
2.4
Sonstige Untersuchungen Fortpflanzungsversuche erstrecken sich auf mindestens zwei Generationen in direkter Abstammungslinie und können mit Untersuchungen der Embryotoxizität einschliesslich Teratogenität verbunden werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fruchtbarkeit sowie den Würfen und deren Entwicklung nach der Geburt zu schenken. Jede andere Methode, die wissenschaftlich belegbar ist und messbare Ergebnisse (z.B. Relais-Toxizität) liefern kann, kann vorgelegt werden.
2.5
Versuchsbedingungen bei Untersuchungen an Labortieren Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: 2.5.1 Art, Rasse, Stamm und Geschlecht der Tiere.
2.5.2 Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen).
2.5.3 Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration und ihre Analyse.
2.5.4 Gesamte Aufzuchtsbedingungen während der ganzen Dauer der Versuche.
2.5.5 Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen.
2.5.6 Rate und Verteilung der Sterblichkeit in den einzelnen Tiergruppen.
2.5.7 Klinische Symptome und pathologische Veränderungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.
3.
Untersuchung in Bezug auf die Umwelt Je nach Art der etwaigen Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten der betreffenden Tierarten können Angaben über das Verhalten dieser Rückstände in Dung, Boden und Wasser verlangt werden mit ihrer Auswirkung auf die Bodenbiologie, die Pflanzenwelt und die Lebewesen im Wasser.
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Kapitel 4
Sonstige zweckgebundene Untersuchungen Je nach Art und Anwendungsbedingungen des Produktes können Angaben über Allergie, Hautreizungen, Reizungen der Schleimhäute der Augen, der Atem- oder Verdauungswege verlangt werden, um die möglichen Risiken des Umgangs mit dem Produkt beurteilen und vorbeugende Massnahmen treffen zu können.
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Anhang 6110
(Art. 12)
Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Zusatzstoffen Allgemeine Bemerkungen Dieser Text versteht sich als Anleitung zur Erstellung von Dossiers über Stoffe und Zubereitungen, für die die Zulassung als Zusatzstoff für Futtermittel oder die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks beantragt wird. In diesen Leitlinien bezeichnet der Begriff «Zusatzstoff» chemisch definierte Wirkstoffe oder Zubereitungen mit Wirkstoffen in dem Zustand, in dem sie Vormischungen und Futtermitteln zugesetzt werden sollen. Die Dossiers müssen eine Beurteilung der Zusatzstoffe nach gegenwärtigem Kenntnisstand ermöglichen und ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen für ihre Zulassung gemäss dem 3. Abschnitt der Futtermittelbuch-Verordnung gewährleisten.
Die Dossiers enthalten detaillierte Berichte über sämtliche durchgeführten Studien in der Reihenfolge und mit der Nummerierung, die diese Leitlinien vorsehen. Darin sind sämtliche veröffentlichten wissenschaftlichen Daten, die für die Beurteilung des Zusatzstoffs relevant sind, zu zitieren und als Kopie beizufügen. Eine elektronische Fassung des Dossiers ist bereitzustellen. Mit den Studien soll nachgewiesen werden, dass die Verwendung des Zusatzstoffs sicher ist für: a. die Zieltierart bei der für die Einbringung in das Futtermittel vorgeschlagenen Menge;
b. die Personen, die gegenüber dem Zusatzstoff bei seiner Handhabung in unverarbeiteter Form oder als Bestandteil von Vormischungen oder Futtermitteln durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt exponiert sind;
c. die Verbraucher, die von den mit dem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammende Lebensmittel konsumieren, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten könnten; dies wird in der Regel durch die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (MRL) und Wartezeiten gewährleistet;
d. Tier und Mensch, was Auswahl und Verbreitung von Genen für Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen betrifft; e. die Umwelt, die nicht durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe belastet werden soll, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides.
110 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
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Prinzipiell müssen Studien zur Identität, zu den Anwendungsbedingungen, den physikalisch-chemischen Eigenschaften, den Nachweisverfahren und der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, zu seinem Stoffwechsel, seinen Rückständen und seinen physiologischen und toxikologischen Wirkungen bei der Zieltierart vorgelegt werden. Ist der Zusatzstoff speziell für eine bestimmte Kategorie von Tieren gedacht, die zu einer besonderen Spezies gehören, so sind die Untersuchungen zu Wirksamkeit und Rückständen an dieser Zieltierkategorie durchzuführen. Die Untersuchungen zur Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt richten sich hauptsächlich nach der Art des Zusatzstoffs und seinen Anwendungsbedingungen. Dafür gelten keine starren Regeln. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Angaben eingeholt. Fehlen Daten, die in diesen Leitlinien vorgesehen sind, in dem Dossier, so ist dies zu begründen. Die Studien zur Mutagenität, Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität dürfen nur dann entfallen, wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung, der praktischen Erfahrung oder sonstiger Überlegungen derartige Wirkungen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
Die Durchführung der Studien und die Berichterstattung über sie muss angemessenen Qualitätsanforderungen genügen (z.B. der Guten Laborpraxis [GLP]).
Es sind Sachverständigenberichte über die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit beizubringen. Bei den Verfassern muss es sich um anerkannte Fachleute des betreffenden Gebiets mit einschlägigen Qualifikationen handeln, die nicht persönlich an der Durchführung der in dem Dossier dargestellten Prüfungen beteiligt waren. Die Berichte müssen eine kritische Einschätzung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation enthalten; eine Zusammenfassung des reinen Sachverhalts ist nicht ausreichend.
Die Bestimmung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften soll in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäss der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, oder mit aktualisierten, von internationalen wissenschaftlichen Gremien anerkannten Verfahren durchgeführt werden. Die Anwendung sonstiger Verfahren müsste begründet werden.
Jedes Dossier enthält eine sachdienliche Zusammenfassung, einen Vorschlag für den Anhang und gegebenenfalls eine Monographie. Die Dossiers über Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Arzneimittel enthalten eine nach dem Muster in Kapitel V erstellte Monographie, anhand derer der betreffende Zusatzstoff identifiziert und beschrieben werden kann. Für jeden Zusatzstoff muss eine technische Spezifikation nach dem Muster in Kapitel VI vorgelegt werden.
Zusatzstoffe, die ausschliesslich für Heimtierfutter bestimmt sind, müssen nicht immer dem vollständigen Untersuchungsprogramm zur chronischen Toxizität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität und Kanzerogenität unterzogen werden, das für Futtermittelzusatzstoffe für Nutztiere, aus denen Erzeugnisse für die menschliche Ernährung gewonnen werden, vorgeschrieben ist. Rückstandsuntersuchungen an Heimtieren sind nicht erforderlich.
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Die Untersuchung der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in Lebensmittel liefernden Zieltieren sowie in Labortieren für Toxizitätstests ist erforderlich: a. um sicherzustellen, dass hinreichende Daten zur Toxizität des Zusatzstoffs selbst und seiner Metaboliten in der Zieltierart vorliegen, denen gegenüber der Verbraucher exponiert werden könnte. Hierfür ist ein Vergleich der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in der Zieltierart und in Labortierarten für Toxizitätstests von Bedeutung; b. um die geeigneten Markerrückstände zu identifizieren und quantifizieren, die für die Festsetzung der MRL für den Markerrückstand und der Wartezeit für das Endprodukt verwendet werden sollen.
1. Kapitel
I:
Zusammenfassung der Daten im Dossier Die Zusammenfassung muss die Reihenfolge der Leitlinien befolgen und bei jedem Abschnitt die zugehörigen Seitenzahlen des Dossiers angeben. Sie sollte einen Vorschlag für sämtliche Bedingungen der beantragten Zulassung enthalten.
2. Kapitel
II:
Identität,
Merkmale
und
Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffs - Überwachungsmethoden 2.1
Identität des Zusatzstoffs 2.1.1 Vorgeschlagene
Handelsbezeichnung(en) 2.1.2 Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Nach Möglichkeit ist ein Nachweis über die Wirkungsweise(n) beizufügen. Andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben.
2.1.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben.
2.1.4 Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengrösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung.
2.1.5 Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren.
2.2
Merkmale des Wirkstoffs/der Wirkstoffe 2.2.1 Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur (IUPAC: Internationale Union für reine und angewandte Chemie), sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen. CASNummer (CAS: Chemical Abstracts Service).
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2.2.2 Summen- und Strukturformel, Molekulargewicht.
Für Wirkstoffe, die Fermentationsprodukte sind: mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der als Internationale Hinterlegungsstelle anerkannten Kultursammlung, vorzugsweise in der Europäischen Union, wo der Stamm hinterlegt ist, ferner Hinterlegungsnummer und alle für seine Identifizierung relevanten morphologischen, physiologischen, genetischen und molekularen Merkmale). Bei genetisch veränderten Stämmen sind Angaben zu der genetischen Veränderung zu machen.
2.2.3 Reinheit.
Identifikation und Quantifizierung der vorkommenden chemischen und mikrobiellen Verunreinigungen und toxischen Substanzen; Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen.
2.2.4 Relevante
Eigenschaften.
Physikalische Eigenschaften der chemisch definierten Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösemitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, mögliche Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften.
2.2.5 Herstellungs- und Reinigungsverfahren, verwendete Medien und, für Fermentationsprodukte, Chargenstreuung.
2.3
Merkmale des Zusatzstoffs: physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften 2.3.1 Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit, Sauerstoff und Verpackungsmaterial. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs in der Handelsform.
2.3.2 Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs während der Herstellung und Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Verarbeitungs- bzw. Lagerungsbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit und Verpackungsmaterial). Etwaige Abbau- und Zersetzungsprodukte. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs.
2.3.3 Sonstige physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften, die im Hinblick auf die Herstellung und Aufrechterhaltung homogener Verteilungen in Vormischungen und Futtermitteln relevant sind, Staubbildung verhindernde und elektrostatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten.
2.3.4 Möglicherweise zu erwartende Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit Futtermitteln, Trägerstoffen, anderen zugelassenen Zusatzstoffen oder Arzneimitteln.
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2.4
Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffs 2.4.1 Hat ein Zusatzstoff wichtige technologische und zootechnische Wirkungen, so muss er die Anforderungen beider beanspruchten Wirkungen erfüllen.
Die beanspruchten Wirkungen sind für jeden Zusatzstoff anzugeben und zu begründen.
2.4.2 Vorgeschlagene technologische
Verwendung bei der Futtermittelherstellung bzw. in Futtermittelausgangserzeugnissen.
2.4.3 Vorgesehene Verwendung in der Tierernährung (z.B. Tierart oder -kategorie, Altersgruppe/Produktionsstufe des Tieres, Futtermittelart und Gegenanzeigen).
2.4.4 Vorgeschlagenes Verfahren für die Einbringung des Zusatzstoffs in Vormischungen und Futtermittel bzw. Futtermittelausgangserzeugnissen sowie zugesetzte Menge, ausgedrückt als Gewichtsprozent des Zusatzstoffs und der chemisch definierten Substanzen, mit Angabe der vorgeschlagenen Dosis im Futtermittel-Endprodukt sowie der vorgeschlagenen Verabreichungsdauer und gegebenenfalls der Wartezeit.
2.4.5 Es sind Daten über sonstige bekannte Verwendungszwecke des Wirkstoffs vorzulegen (z.B. in Lebensmitteln, in der Human- oder Veterinärmedizin, in Landwirtschaft und Industrie).
2.4.6 Vorgeschlagenes Sicherheitsdatenblatt gemäss zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche sowie erforderlichenfalls vorgeschlagene Massnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken und Schutzmassnahmen bei der Herstellung, Handhabung, Anwendung und Entsorgung.
2.5
Überwachungsmethoden 2.5.1 Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Nummern 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4.
2.5.2 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden, die zur routinemässigen Überwachung des Wirkstoffs in Vormischungen und Futtermitteln angewandt werden. Diese Methode muss in einem Ringversuch mit Mindestens vier Laboratorien oder betriebsintern gemäss international harmonisierten Leitlinien für die betriebsinterne Validierung von Analysemethoden111 validiert werden, und zwar hinsichtlich der folgenden Parameter: Anwendbarkeit, Selektivität, Kalibrierung, Richtigkeit, Genauigkeit, Spannweite, Nachweisgrenze, Quantifizierungsgrenze, Empfindlichkeit, Unanfälligkeit und Handhabbarkeit. Der Nachweis darüber, dass diese Merkmale bewertet wurden, muss zur Verfügung gestellt werden (2.5.4).
111 Method Validation - A Laboratory Guide, EURACHEM Secretariat, Laboratory of the Government Chemist, Teddington, UK, 1996.
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2.5.3 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden zur Bestimmung der Markerrückstände112 des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen.
2.5.4 Zu den unter 2.5.2 und 2.5.3 genannten Methoden sind auch die jeweiligen Probenahmeverfahren, die Wiederfindungsrate, die Spezifität, Richtigkeit, Genauigkeit, Nachweisgrenzen, Quantifizierungsgrenzen und die angewandten Validierungsverfahren anzugeben. Es müssen Referenzstandards des Wirkstoffs und/oder der Markerrückstände sowie Informationen zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenz-standards zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung von Methoden ist zu berücksichtigen, dass ihre Quantifizierungsgrenzen niedriger sein müssen als die MRL. Ausserdem ist darauf zu achten, dass sich die Methoden für routinemässige Analysen eignen müssen.
3. Kapitel
III:
Untersuchungen über die Wirksamkeit des Zusatzstoffs 3.1
Untersuchungen über die Auswirkungen auf Futtermittel Diese Untersuchungen betreffen technologische Zusatzstoffe wie Antioxidantien, Konservierungsstoffe, Bindemittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel, Stoffe, die den pH-Wert verändern usw., die zur Verbesserung oder Stabilisierung der Eigenschaften von Vormischungen und Futtermitteln gedacht sind, jedoch keine direkte biologische Auswirkung auf die tierische Erzeugung haben. Sämtliche beanspruchten Wirkungen des Zusatzstoffs müssen mit wissenschaftlichen Angaben nachgewiesen werden.
Die Wirksamkeit des Zusatzstoffs unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen ist anhand geeigneter Kriterien, die in anerkannten Verfahren Verwendung finden, durch einen Vergleich mit geeigneten Kontrollfuttermitteln nachzuweisen. Die entsprechenden Untersuchungen müssen so konzipiert und durchgeführt werden, dass eine statistische Auswertung möglich ist.
Es sind vollständige Informationen zu den geprüften Wirkstoffen, Zubereitungen, Vormischungen und Futtermitteln, der Chargennummer sowie den einzelnen Behandlungs- und Prüfbedingungen vorzulegen. Für jeden Versuch sind die positiven und negativen Wirkungen technologischer und biologischer Art zu beschreiben.
3.2
Untersuchungen über die Auswirkungen auf Tiere Untersuchungen über Zusatzstoffe für zootechnische Zwecke müssen an denjenigen Zieltierarten bzw. Tierkategorien, für die der Zusatzstoff bestimmt ist, und unter Heranziehung negativer Kontrollgruppen (ohne Antibi112 Beim
Markerrückstand
handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert.
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otika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) durchgeführt werden; nach Möglichkeit ist auch ein Vergleich mit Kontrollgruppen vorzunehmen, die Futtermittel mit Zusatzstoffen bekannter Wirkung, die in der Schweiz zugelassen sind, in der jeweils empfohlenen Dosierung erhalten (Positivkontrolle).
Die eingesetzten Tiere sollten gesund sein und vorzugsweise einem homogenen Bestand entstammen.
Die Untersuchungen müssen die Beurteilung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs entsprechend der landwirtschaftlichen Praxis in der Schweiz ermöglichen. Nach Möglichkeit sind für sämtliche Versuche die gleichen Protokolle zu verwenden, so dass abschliessend die Daten auf ihre Homogenität getestet und (bei positivem Testergebnis) für die statistische Auswertung gepoolt werden können.
Um Flexibilität und wissenschaftliches Ermessen bei der Planung und Durchführung der Versuche zu ermöglichen, wird kein bestimmtes Design empfohlen. Die Versuchsanordnung muss entsprechend der beanspruchten Zusatzstoffverwendung begründet werden; bei ihrer Wahl ist für eine ausreichende statistische Aussagekraft zu sorgen.
3.2.1 Kokzidiostatika und andere Arzneimittel In erster Linie sollte Wert auf den Nachweis der spezifischen Wirkungen gelegt werden (z.B. kontrollierte Tierart, betroffene Lebenszyklus-Stadien), insbesondere der prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Morbidität, Mortalität, Oozytenzahl, Bewertung der Schädigungen).
Es sind Informationen über die Auswirkungen auf die Futterverwertung und die Gewichtszunahme einzureichen.
Die geforderten Wirksamkeitsdaten sind in drei Stadien der Zieltierversuche zu erheben: a. kontrollierte Studien in Bodenhaltung (Simulation der Anwendungsbedingungen);
b. kontrollierte Feldversuche (echte Anwendungsbedingungen).
Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfungen sollten dort, wo dies relevant ist, gleichzeitig zusätzliche Daten erhoben werden, die eine Beurteilung der Interferenz mit Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, ErsatzLegehennen und Kaninchen) sowie der Auswirkungen auf die Fertilität der Eier und die Schlupffähigkeit (Brutvögel) ermöglichen.
3.2.2 Sonstige Zusatzstoffe mit zootechnischer Wirkung Es sind Informationen vorzulegen über die Auswirkungen auf die Futtermittelaufnahme, das Körpergewicht, die Futterverwertung (vorzugsweise bezogen auf die Trockenmasse), die Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie jeden sonstigen Parameter, der sich günstig für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher auswirkt. Die Untersuchungen sollten gegebenenfalls auch Angaben zum Dosis/Wirkungs-Verhältnis beinhalten.
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3.2.3 Versuchsbedingungen Die Versuche sollten an mindestens zwei verschiedenen Orten durchgeführt werden. Über jeden einzelnen Versuch ist Bericht zu erstatten mit Angaben zu den Kontrollen und zu jeder experimentellen Behandlung.
Das sorgfältig anzufertigende Versuchsprotokoll enthält allgemeine Angaben zu folgenden Punkten: 3.2.3.1 Bestand: Ort und Grösse; Fütterungs- und Aufzuchtbedingungen, Fütterungsmethoden; bei Wassertieren: Grösse und Anzahl der Tanks oder Becken in dem Betrieb, Wasserqualität.
3.2.3.2 Tiere: Spezies (bei Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, erfolgt die Identifizierung anhand der umgangssprachlichen Bezeichnung, der in Klammern die lateinische oder die Linné-Bezeichnung beizufügen ist), Rasse, Alter, Geschlecht, Identifizierungsverfahren, physiologisches Stadium und allgemeiner Gesundheitszustand.
3.2.3.3 Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe. Die Zahl der Versuchstiere muss eine statistische Analyse ermöglichen.
Es ist anzugeben, nach welchen Verfahren die statistische Auswertung vorgenommen wurde. Für jede der beanspruchten Tierkategorien sind mindestens drei (3) unabhängige vergleichbare Versuche auf dem Niveau p < 0,05 durchzuführen, um die betreffende Wirkung nachzuweisen. Bei Wiederkäuern könnte auch eine geringere Wahrscheinlichkeit (p < 0,10) akzeptiert werden. Im Bericht sind sämtliche beteiligten Tiere bzw. Versuchseinheiten anzugeben. Fälle, die aufgrund mangelnder oder verloren gegangener Daten nicht bewertet werden können, sind einschliesslich ihrer Verteilung innerhalb der Tiergruppen aufzuführen.
3.2.3.4 Ernährung: Beschreibung der Herstellung und der quantitativen Zusammensetzung der Futtermittel hinsichtlich der Zutaten, der relevanten Nährstoffe (gemessene Werte) und der Energie. Aufzeichnungen über die Futtermittelaufnahme.
3.2.3.5 Die Konzentration des Wirkstoffs (und gegebenenfalls der verwendeten Vergleichssubstanzen) im Futtermittel ist mittels einer Kontrollanalyse unter Anwendung einer geeigneten anerkannten Methode zu ermitteln. Chargennummer(n).
3.2.3.6 Datum und genaue Dauer der Versuche. Datum und Art der durchgeführten Prüfungen.
3.2.3.7 Dosisfindungsstudien: Zweck dieser Studien ist die Begründung für die Wahl der Dosis oder Dosis- Spannweite, die als optimal wirksam angesehen wird. Zur Dosisfindung sind eine Kontrolle (ohne Antibiotika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) und mindestens drei Dosierungen im Zieltier erforderlich.
3.2.3.8 Zeitpunkt des Auftretens und Prävalenz etwaiger unerwünschter Folgen der Behandlung bei Einzeltieren oder Tiergruppen sind zu berichten (mit näheren Angaben zum Beobachtungsprogramm der Studie).
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3.2.3.9 Für alle unter den Bedingungen des Haltungsbetriebs getesteten Zusatzstoffe müssen stichhaltige wissenschaftliche Beweise der Sicherheit für den Anwender, den Verbraucher, das Tier und die Umwelt vorliegen. Erfüllt ein Zusatzstoff die Anforderungen an die Verbrauchersicherheit nicht, so sind sämtliche Studien dergestalt auszulegen, dass kein von den Versuchstieren stammendes Erzeugnis in die Nahrungskette des Menschen gelangt.
3.3
Untersuchungen über die Qualität der tierischen Erzeugnisse Die tierischen Erzeugnisse sind gegebenenfalls auf ihre organoleptischen, nutritiven, hygienischen und technologischen Eigenschaften zu untersuchen.
3.4
Untersuchungen über die Auswirkungen auf die Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte Ist der Zusatzstoff dazu bestimmt, Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte (z.B. Stickstoff, Phosphor, Geruch, Volumen) zu verändern, so sind Studien zum Nachweis der entsprechenden Eigenschaften erforderlich.
4. Kapitel
IV:
Untersuchungen über die Anwendungssicherheit des
Zusatzstoffs In diesem Kapitel handelt es sich um Studien, mit denen folgende Punkte bewertet werden sollen: Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten;
Risiken für den Verbraucher, die sich aus dem Verzehr von Lebensmitteln ergeben könnten, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten;
- Risiken durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt für Personen, die mit dem Zusatzstoff als solchem bzw. als Teil einer Vormischung oder eines Futtermittels umgehen;
Risiken schädlicher Wirkungen auf die Umwelt durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides.
Zu beachten sind bekannte Unverträglichkeiten und/oder Wechselwirkungen zwischen dem Zusatzstoff und Veterinärarzneimitteln und/oder Bestandteilen der Ernährung, die für die betreffende Tierart relevant sind.
In der Regel werden diese Studien in vollem Umfang für jeden einzelnen Zusatzstoff verlangt, es sei denn, diese Leitlinien enthalten hierzu spezielle Ausnahmen oder Änderungen.
Wird die Ausweitung eines bereits zugelassenen Verwendungszwecks auf eine Tierart beantragt, die derjenigen, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, in physiologischer und metabolischer Hinsicht nahe steht, so wird in der Regel ein weniger umfangreiches Dossier akzeptiert. Dieses beschränkte Datenmaterial sollte
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die Sicherheit in Bezug auf die neue Tierart nachweisen wie auch das Fehlen signifikanter Unterschiede bei der Pharmakokinetik und bei den Rückständen im essbaren Gewebe. Die Vorschläge für MRL und Wartezeit sind zu begründen.
Um die Risiken für den Verbraucher bewerten und zu diesem Zweck die MRL und die Wartezeit bestimmen zu können, müssen folgende Informationen eingereicht werden: die chemische Struktur des Wirkstoffs;
der Metabolismus bei der vorgeschlagenen Zieltierart;
die Art der Rückstände bei dieser Zieltierart;
Studie zur Depletion der Rückstände im Gewebe;
Daten zu den biologischen Wirkungen des Wirkstoffs zusammen mit seinen Metaboliten.
Zweckmässig können auch Angaben zur Bioverfügbarkeit der Rückstände (in ungebundener und gebundener Form) sein, vor allem dann, wenn zahlreiche Metaboliten gebildet werden und kein Markerrückstand angegeben wird (siehe 4.1.3.3).
Darüber hinaus ist die Kenntnis der Zusammensetzung sowie der physikalischchemischen und biologischen Eigenschaften der wichtigsten von dem Zusatzstoff stammenden Ausscheidungsbestandteile erforderlich, um zu ermitteln, welche Untersuchungen zur Beurteilung des Risikos schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt oder der Persistenz in der Umwelt durchgeführt werden müssen.
4.1
Untersuchungen an Zieltierarten 4.1.1 Toleranztests an Zieltierarten/Tierkategorien Zweck ist die Bestimmung einer Sicherheitsspanne (d.h. eines Abstands zwischen der vorgeschlagenen Höchstdosis in Futtermitteln und der geringsten Dosis, bei der ungünstige Auswirkungen auftreten). Eine Sicherheitsspanne in Höhe von mindestens dem Faktor zehn wird als hinreichend betrachtet, um weitere Untersuchungen zu erübrigen. Ein derartiger Toleranztest ist an den Zieltierarten/Tierkategorien vorzugsweise während des gesamten Produktionszyklus durchzuführen, wenngleich eine Prüfzeit von einem Monat in der Regel akzeptabel wäre. Erforderlich ist mindestens die Beurteilung klinischer Symptome und sonstiger Parameter, die die Auswirkungen auf die Gesundheit des Zieltieres erkennen lassen. Eine negative Kontrollgruppe (ohne sonstige Arzneimittel) ist einzubeziehen. Je nach dem toxikologischen Profil können noch weitere Parameter gefordert werden. In diesem Teil sind auch etwaige schädliche Wirkungen zu berichten, die während der Wirksamkeitsprüfung festgestellt wurden.
Ist das Erzeugnis für Tiere bestimmt, die eventuell zur Zucht verwendet werden, so sind Untersuchungen durchzuführen, um eine mögliche Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktion oder nachteilige Folgen für die Nachkommenschaft zu ermitteln, die sich aus der Verabreichung des zu prüfenden Zusatzstoffes ergeben.
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4.1.2 Mikrobiologische Sicherheit des Zusatzstoffs 4.1.2.1 Alle Studien sind mit der höchsten vorgeschlagenen Dosis durchzuführen.
4.1.2.2 Besitzt der Wirkstoff in der mit dem Futter verabreichten Konzentration antimikrobielle Eigenschaften, so ist die Minimale Hemmkonzentration (MHK) in geeigneten pathogenen und nichtpathogenen, endogenen und exogenen Bakterien anhand von Standardverfahren zu bestimmen.
4.1.2.3 Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit des Zusatzstoffs: eine Kreuzresistenz gegenüber relevanten Antibiotika zu erzeugen;
in der Zieltierart unter Feldbedingungen resistente Bakterienstämme zu selektieren; falls diese Fähigkeit vorhanden ist, sind die genetischen Mechanismen des Transfers der Resistenzgene zu untersuchen.
4.1.2.4 Versuche zur Bestimmung der Wirkung des Zusatzstoffs auf: bestimmte opportunistische Pathogene im Verdauungstrakt (z.B. Enterobacteriaceae, Enterococci und Clostridia);
- die Ausscheidung relevanter zoonotischer Mikroorganismen, wie Sal- monella spp. und Campylobacter spp. 4.1.2.5 Zeigt der Wirkstoff antimikrobielle Wirkung, so sind Feldversuche durchzuführen, um die bakterielle Resistenz gegen den Zusatzstoff zu überwachen.
4.1.3 Studien zu Stoffwechsel und Rückständen 4.1.3.1 Zweck dieser Studien ist es: die metabolischen Pfade des Wirkstoffs zu ermitteln als Grundlage für die toxikologische Bewertung;
- Rückstände und ihre Kinetik in essbaren Geweben und Erzeugnissen (Eier, Milch) zu bestimmen; die ausgeschiedenen Stoffe zu identifizieren als Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt.
In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Zusatzstoffen, die durch Fermentierung gewonnen werden, könnte es erforderlich sein, diese Studien auf andere Stoffe auszuweiten, die während des Fermentierungsprozesses hinzugefügt werden oder entstehen. Ein Beispiel wäre der Fall, dass eine Toxizität vorliegt, die im Verhältnis zu derjenigen des Zusatzstoff-Wirkstoffs (der Zusatzstoff-Wirkstoffe) von Belang ist.
4.1.3.2 Pharmakokinetik Bei der Planung und Konzipierung der Studien sind die anatomische, physiologische (Alter, Art, Geschlecht) und zootechnische Kategorie sowie ökologische Besonderheiten der Zielpopulation zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Einfluss der Darm- oder Magenflora, des enterohepatischen Kreislaufs oder der Zökotrophie zu beachten. Untersucht werden muss diejenige Dosis, die für die Anwendung bestimmt ist, sowie - nach Möglichkeit und sofern gerechtfertigt - auch ein Vielfaches dieser Dosis. Der Wirkstoff (einschliesslich der markierten Substanz) muss dem Futtermittel zugesetzt worden sein, es sei denn, es gäbe Gründe, die dagegen sprechen.
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Folgende Studien werden verlangt:metabolisches Gleichgewicht und Kinetik in Plasma/Blut nach Verabreichung einer Einzeldosis zwecks Bewertung der Resorptionsgeschwindigkeit und der resorbierten Menge, der Verteilung und der Ausscheidung (Urin, Faezes, Kiemen, Galle, Ausatemluft, Milch, Eier);
Ermittlung der Metaboliten mit dem höchsten (> 10 %) Anteil im Exkret; Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil (< 10 %) toxikologisch besorgniserregend sein sollte;
- Verteilung des markierten Materials in Geweben und Produkten nach Verabreichung einer Einzeldosis an Tiere, die sich bereits in einem ausgewogenen Gleichgewicht (Steady state) befinden, das mit dem nicht markierten Zusatzstoff erreicht wurde.
Die unter 4.1.3.1 und 4.1.3.2 genannten Studien sind mit Isotopenmarkern oder relevanten Alternativverfahren durchzuführen.
4.1.3.3 Rückstandsversuche - Ermittlung derjenigen Rückstände (Muttersubstanz, Metaboliten, Abbauprodukte, gebundene Rückstände113), die mehr als 10 % des Gesamtrückstands (Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil toxikologisch besorgniserregend sein sollte) in den essbaren Geweben und Produkten (Milch, Eier) ausmachen, und dies bei metabolischem Gleichgewicht, d.h. nach Verabreichung mehrerer Dosen der markierten Substanz; Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückstand;
kinetische Untersuchung der Rückstände in den Geweben (gegebenenfalls auch in Milch und Eiern) während der Depletionszeit nach Erreichung des Steady state und unter Anwendung der höchsten vorgeschlagenen Menge, Erstellung des metabolischen Profils, Bestimmung des Zielgewebes114 und des Markerrückstands;
- Untersuchung der Depletion des Markerrückstands aus den Zielgeweben (auch aus Milch und Eiern, sofern relevant), nachdem der Zusatzstoff im Anschluss an seine wiederholte, zur Herbeiführung des Steady state hinreichende Verabreichung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen abgesetzt wurde, mit dem Ziel, unter Zugrundelegung der festgesetzten MRL eine Wartezeit zu bestimmen;
- die Wartezeit für den Zusatzstoff muss mindestens der Zeit entsprechen, die erforderlich ist, damit die im Zielgewebe festgestellte Konzentration des Markerrückstands unter den MRL-Wert fällt (95 % Konfidenzintervall). Als Mindestanforderung sind je nach Tierart (Grösse, genetische Variabilität) mindestens vier Tiere an auseinanderliegenden,
113 Beim
Markerrückstand
handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert.
114 Das Zielgewebe ist das essbare Gewebe, welches für die Überwachung des Gesamtrückstands im Zieltier ausgewählt wurde.
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in Bezug auf die Depletionsphase des Wirkstoffs und seiner Metaboliten gewählten Zeitpunkten zu betrachten115.
4.2
Untersuchungen an Labortieren Diese Untersuchungen sind mit dem Wirkstoff durchzuführen unter Anwendung international anerkannter Standardtestmethoden entsprechend den OECD-Leitlinien und unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP). Es können zusätzliche Studien über bestimmte von der Zieltierart produzierte Metaboliten erforderlich sein, falls diese nicht in nennenswerter Menge von der Labortierart gebildet werden. Bei der Entscheidung über die Durchführung weiterer Studien sind gegebenenfalls auch vorliegende Humandaten in Betracht zu ziehen.
4.2.1 Akute Toxizität Studien zur akuten oralen Toxizität sind normalerweise an mindestens zwei Säugerarten durchzuführen. Unter Umständen kann eine Labortierart durch die Zieltierart ersetzt werden. Es ist nicht erforderlich, die LD50 exakt zu bestimmen, in der Regel reicht eine näherungsweise Bestimmung der niedrigsten letalen Dosis aus. Um die Anzahl und das Leiden der eingesetzten Tiere zu verringern, sollte die Höchstdosis 2000 mg/kg KG nicht übersteigen und es werden alternative Verfahren (Limit-Test, Fixdosisverfahren, Verfahren der akuten Toxizitätsklassen) empfohlen.
Risiken für die Arbeitnehmer sind in einer Untersuchungsreihe mit dem Erzeugnis (Wirkstoff plus Trägermaterial in der Form, die in Verkehr gebracht werden soll) zu bewerten. Es müssen Studien zur Hautreizung durchgeführt werden sowie, im Fall positiver Ergebnisse, zur Reizung der Schleimhäute (z.B. am Auge). Zu bewerten ist ferner das allergene Potenzial/die Fähigkeit zur Hautsensibilisierung. Ist das Produkt geeignet, einen atembaren Staub oder Nebel zu bilden, sind Untersuchungen zur akuten Inhalationstoxizität durchzuführen.
4.2.2 Untersuchungen zur Genotoxizität einschliesslich Mutagenität Um Wirkstoffe und gegebenenfalls ihre Metaboliten und Abbauprodukte zu identifizieren, die mutagene und genotoxische Eigenschaften aufweisen, muss eine ausgewählte Kombination von mindestens drei verschiedenen Genotoxizitätstests durchgeführt werden. Die Testbatterie sollte in der Regel Tests an prokaryotischen und eukaryotischen Systemen umfassen einschliesslich In-vitro- und In-vivo-Testsystemen von Säugern. Gegebenen115 Für die Bestimmung der Wartezeit werden folgende Mindestanzahlen gesunder Tiere
empfohlen, von denen bei jeder Schlachtung oder jedem Zeitpunkt Proben zu nehmen sind:
- laktierende Kühe: 8, auch Tiere der zweiten oder einer späteren Laktation (4 Tiere mit hoher Leistung in einem frühen Laktationsstadium und 4 Tiere mit schwacher Leistung in einem späten Laktationsstadium); - sonstige Grosstiere: 4 pro Probenahme; - Geflügel: 6 pro Probenahme; - Legehennen: 10 Eier pro Zeitpunkt; - Fisch: 10 pro Probenahme.
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falls sind die Tests ohne und mit metabolischer Aktivierung durch Säugerpräparat durchzuführen.
Die Auswahl der Tests ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuverlässigkeit bei der Bewertung genotoxischer Wirkungen auf unterschiedliche genetische Endpunkte an Genen, Chromosomen und Genom zu begründen. Je nach Testergebnis und unter Berücksichtigung des gesamten Toxizitätsprofils des Stoffs sowie seiner vorgesehenen Verwendung sind Zusatzuntersuchungen unter Umständen angezeigt. Die Tests sind nach anerkannten validierten Verfahren durchzuführen. Handelt es sich bei dem Zielgewebe um Knochenmark, so ist im Fall eines negativen Ergebnisses der Nachweis erforderlich, dass die Zellen tatsächlich der Prüfsubstanz ausgesetzt worden sind.
4.2.3 Studien zur subchronischen oralen Toxizität (90 Tage) Die Versuchsdauer beträgt mindestens 90 Tage. Für Zusatzstoffe, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten bestimmt sind, sind die Studien an zwei Tierarten durchzuführen, von denen die eine Art kein Nager sein darf, aber die Zieltierart sein kann. Für Zusatzstoffe zur Anwendung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, reichen Untersuchungen an der Zieltierart aus. Hierbei muss der Wirkstoff den Versuchstieren und einer Kontrollgruppe in mindestens drei Dosen oral verabreicht werden, so dass eine Dosis/Wirkungs-Beziehung ermittelt werden kann.
Normalerweise sollte die höchste Dosis schädliche Wirkungen zur Folge haben. Bei der niedrigsten Dosis dürfen keine Anzeichen von Toxizität auftreten.
4.2.4 Studien zur chronischen oralen Toxizität (einschliesslich Kanzerogeni- tätsstudien)
An mindestens einer Nagerart ist eine Studie zur chronischen Toxizität durchzuführen, die auch eine Kanzerogenitätsprüfung beinhalten kann.
Kanzerogenitätsstudien erübrigen sich, wenn der Wirkstoff und seine Metaboliten: - in einer geeigneten Batterie von Genotoxizitätstests stets negative Ergebnisse liefern;
nicht strukturell mit bekannten Karzinogenen verwandt sind; und
- in den Untersuchungen zur chronischen Toxizität keinerlei Wirkung aufweisen, die Hinweise auf potenzielle (Prä-)Neoplasien liefern.
4.2.5 Studien zur Reproduktionstoxizität einschliesslich Teratogenität 4.2.5.1 Studie zur Zwei-Generationen-Reproduktionstoxizität - Es sind Studien zur Reproduktionsfunktion durchzuführen, die sich über mindestens zwei Generationen von Nachkommen (F1, F2) erstrecken; sie können mit einer Teratogenitätsstudie kombiniert werden. Der zu prüfende Stoff ist den männlichen und weiblichen Versuchstieren zu
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einem angemessenen Zeitpunkt vor der Paarung zu verabreichen. Die Verabreichung ist bis zur Entwöhnung der F2-Generation fortzusetzen.
Fruchtbarkeit, Trächtigkeit, Geburt, Verhalten des Muttertiers, Säugen, Wachstum und Entwicklung der F1-Generation von der Befruchtung bis zur Reife sowie die Entwicklung der F2-Generation bis zur Entwöhnung sind sorgfältig zu beobachten und zu dokumentieren.
4.2.5.2 Teratogenitätsstudie Gegenstand der Teratogenitätsstudie ist die Embryo- und Fötotoxizität. Sie ist an mindestens zwei Tierarten durchzuführen.
4.2.6 Studien zu Metabolismus und Ausscheidung Es müssen Studien zur Resorption, zur Verteilung in Körperflüssigkeiten und -gewebe sowie zu den Ausscheidungswegen durchgeführt werden. Eine Metabolismusstudie, die auch das metabolische Gleichgewicht und die Identifizierung der wichtigsten Metaboliten in Urin und Faezes behandelt, ist an Tieren beiderlei Geschlechts und an denselben Stämmen wie den für die Toxizitätsuntersuchungen verwendeten durchzuführen. Eine Einzeldosis des markierten Moleküls (siehe 4.1.3) ist zu verabreichen, nachdem durch Anwendung der nicht markierten Verbindung in einer Dosis, die der höchsten für die Zieltierart vorgeschlagenen Menge entspricht, ein ausgewogenes Gleichgewicht (Steady state) erreicht wurde.
4.2.7 Bioverfügbarkeit der Rückstände Bei der Bewertung des Risikos für den Verbraucher aufgrund bestimmter Rückstände in tierischen Erzeugnissen, insbesondere solcher in gebundener Form, kann ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden, der auf der Bestimmung der Bioverfügbarkeit der Rückstände unter Einsatz geeigneter Labortiere und anerkannter Verfahren beruht.
4.2.8 Sonstige spezifische toxikologische und pharmakologische Studien Falls ein Grund zur Besorgnis vorliegt, sollten weitere Studien zur Gewinnung zusätzlicher Informationen, die für die Sicherheitsbewertung des Wirkstoffs und seiner Rückstände zweckdienlich sind, durchgeführt werden.
4.2.9 Bestimmung des No-Observed-Effect-Level (NOEL) Bei der Ermittlung eines NOEL, ausgedrückt als mg/kg Körpergewicht pro Tag, sind sämtliche oben genannten Ergebnisse und die relevanten veröffentlichten Daten (einschliesslich etwa geeigneter Informationen über die Effekte des Wirkstoffs beim Menschen) sowie gegebenenfalls Informationen über eng verwandte chemische Strukturen zu berücksichtigen. Es ist der niedrigste NOEL zu wählen.
Allerdings sollte der zur ADI-Berechnung heranzuziehende NOEL-Wert unter Zugrundelegung der toxikologischen bzw. pharmakologischen Wirkungen gewählt werden. Für einige Zusatzstoffe, beispielsweise antibakterielle Substanzen, kann die ADI besser anhand der Wirkungen auf die menschliche Darmflora festgelegt werden. Da international anerkannte und validierte Verfahren zur Beschreibung der Darmflora nicht vorliegen, dürfte
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eine Beschreibung der Wirkungen auf ausgewählte und empfindliche Bakterienstämme des menschlichen Darms angemessener sein.
4.3
Bewertung der Sicherheit für den Verbraucher 4.3.1 Vorschlag für die tolerierbare tägliche Aufnahme (ADI) des Zusatzstoffs Wenn dies angezeigt ist, sollte eine ADI vorgeschlagen werden.
Die ADI (ausgedrückt als mg des Zusatzstoffs oder der von ihm stammenden Stoffe pro Person und Tag) wird hergeleitet, indem man den NOEL (No-Observed-Effect-Level) durch einen geeigneten Sicherheitsfaktor teilt und mit einem mittleren menschlichen Körpergewicht (KG) von 60 kg multipliziert. Dieser als mg/kg KG pro Tag ausgedrückte NOEL kann anhand toxikologischer oder pharmakologischer Ergebnisse gewählt werden. In einigen Fällen ist möglicherweise eine ADI relevanter, die auf den mikrobiologischen Eigenschaften des Zusatzstoffes beruht. Die Entscheidung hängt davon ab, welche Eigenschaft unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Gefährdung des Verbrauchers eher relevant ist.
Bei der Wahl des Sicherheitsfaktors für die Festlegung der ADI eines bestimmten Zusatzstoffs sind folgende Punkte zu beachten:die Art der biologischen Wirkung, anhand deren der NOEL bestimmt wurde;
die Bedeutung dieser Wirkung für den Menschen und die Reversibilität der Wirkung;
Umfang und Qualität des für die NOEL-Bestimmung herangezogenen Datenmaterials;
etwa bekannte Wirkungen der Rückstandsbestandteile.
Es ist üblich, bei der ADI-Berechnung einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 anzuwenden (einen Faktor von 10 zur Berücksichtigung potenzieller Interspezies-Schwankungen und einen weiteren Faktor von 10 zur Berücksichtigung möglicher individueller Unterschiede bei der Reaktion des Menschen). Liegen Humandaten zum Wirkstoff vor, so kann unter Umständen auch ein niedrigerer Sicherheitsfaktor akzeptiert werden.
4.3.2 Vorschlag für Höchstmengen für Rückstände (MRL) des Zusatzstoffs Bei der MRL-Berechnung geht man davon aus, dass die Aufnahme von essbaren Geweben, Milch- und Eiprodukten die einzige Quelle einer potenziellen Exposition des Menschen ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die übrigen Quellen zu berücksichtigen.
Einige dieser Stoffe werden bereits als Futtermittelzusatzstoffe und zu anderen Zwecken verwendet. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass die gleichen MRL berechnet werden. Es kann auch der Fall eintreten, dass aufgrund streng wissenschaftlicher Überlegungen für die diversen Verwendungszwecke unterschiedliche MRL berechnet werden, und zwar dann, wenn Aufnahmeweg, Menge, Anwendungshäufigkeit und -dauer sich so von denjenigen bei der Verwendung als Futtermittelzusatzstoff unterscheiden, dass
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es Hinweise darauf gibt, dass die Kinetik und/oder der Metabolismus unterschiedliche Rückstandsprofile zur Folge hat. Es wird davon ausgegangen, dass in solchen Fällen die niedrigste MRL Anwendung findet.
Zur Festlegung einer MRL muss der chemische Charakter des von dem Zusatzstoff stammenden Stoffes, der zur Bestimmung der Rückstandsmengen im Gewebe verwendet werden soll, definiert werden. Dieser wird als Markerrückstand bezeichnet. Bei diesem Rückstandsbestandteil braucht es sich nicht zwangsläufig um den toxikologisch relevanten Rückstand zu handeln, er muss vielmehr als ein Indikator gewählt werden, der geeignet ist, den signifikanten Gesamtrückstand zu repräsentieren. Das Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückständen in Zusammenhang mit der ADI (d.h. Verhältnis Markerrückstand/gesamte radioaktive Rückstände, Markerrückstand/sämtliche biologisch aktiven Rückstände) ist für alle in den Depletionsstudien betrachteten Zeitpunkte zu bestimmen. Insbesondere sollte dieses Verhältnis für den Zeitpunkt bekannt sein, der zur MRLBestimmung gewählt wird. Ferner muss für diesen Markerrückstand ein geeignetes Analyseverfahren zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung der MRL überprüft werden kann.
Bei der Festlegung von MRL (ausgedrückt als g/kg Markerrückstand pro kg essbares Feuchtgewebe oder -produkt) unter Zugrundelegung einer ADI sind folgende Werte für den täglichen Lebensmittelverzehr des Menschen anzuwenden: Säuger
Vögel
Fische
Muskel
300 g
300 g
300 g*
Leber
100 g
100 g
Niere
50 g
10 g
Fett
50 g**
90 g***
+ Milch
1500 g
+ Ei
100 g
*
Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis.
** Beim Schwein: 50 g Fett und Haut im natürlichen Verhältnis.
*** Fett und Haut im natürlichen Verhältnis.
Die einzelnen MRL für verschiedene Gewebe sollen die Depletionskinetik der Rückstände in den betreffenden Geweben bei der für die Verwendung vorgesehenen Tierart widerspiegeln. Erforderlich ist ein Analyseverfahren, dessen Quantifizierungsgrenze unter der MRL liegt (siehe Kap. II Ziff. 2.5.3).
Besteht die Möglichkeit, dass ein Stoff Rückstände in Geweben und Erzeugnissen bildet, so ist die MRL dergestalt vorzuschlagen, dass die Gesamtmenge des täglich aufgenommenen toxikologisch (oder mikrobiologisch)
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signifikanten Rückstands116 unter der ADI liegen sollte (siehe obige Tabelle).
Die MRL sollte erst nach Betrachtung und Einbeziehung sämtlicher sonstiger potenzieller Quellen einer Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückstandsbestandteilen festgesetzt werden.
Bei bestimmten Zusatzstoffen könnten in Milch, Eiern oder Fleisch Rückstände auftreten, die unterhalb der MRL liegen, aber mit der für bestimmte Verfahren der Lebensmittelherstellung erforderlichen Lebensmittelqualität unvereinbar sind, so z.B. bei der für die Käseherstellung verwendeten Milch.
Es kann angezeigt sein, für solche Zusatzstoffe zusätzlich zur MRL einen «maximalen mit der Lebensmittelherstellung vereinbaren Rückstand» in Erwägung zu ziehen.
Unter bestimmten Umständen ist eine MRL nicht erforderlich, beispielsweise: - wenn die Rückstände nicht bioverfügbar sind und keine schädlichen Wirkungen auf den menschlichen Darm und seine Mikroflora haben; wenn in der Zieltierart ein vollständiger Abbau zu Nährstoffen oder unschädlichen Substanzen erfolgt;
- wenn aufgrund einer geringen Toxizität im Tierversuch eine ADI «nicht angegeben» wird; wenn die Verwendung auf Futtermittel für Heimtiere beschränkt ist;
wenn ein Stoff auch als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen ist, wird in der Regel eine MRL nicht verlangt, sofern es sich bei dem Markerrückstand im Wesentlichen um die Muttersubstanz handelt und diese nur einen unbedeutenden Bruchteil der ADI des Lebensmittelzusatzstoffs ausmacht.
4.3.3 Vorschlag für die Wartezeit Die Wartezeit wird nach Massgabe der MRL festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Zeitraum nach dem Absetzen der vorgeschlagenen Formulierung des Zusatzstoffs, welcher erforderlich ist, damit die Rückstandsmengen bis unter die MRL sinken können (95 % Konfidenzintervall).
Zur Bestimmung einer Wartezeit kann ein bestimmtes essbares Gewebe als Surrogat für andere verwendet werden; es wird häufig als Zielgewebe bezeichnet.
4.4
Bewertung der Sicherheit der Arbeitnehmer Eine Exposition von Arbeitnehmern kann hauptsächlich inhalativ oder topisch bei der Herstellung, Handhabung oder Anwendung des Zusatzstoffs erfolgen; so sind landwirtschaftliche Arbeitskräfte beispielsweise bei der 116 Vorschlag für die Berechnung: (500 g Fleisch [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 50 g Niere, 50 g Fett] oder 500 g Geflügel [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 10 g Niere, 90 g Fett] oder 300 g Fisch) + 1500 g Milch + 100 g Ei.
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Handhabung oder Mischung des Zusatzstoffs exponiert. Es sollten zusätzliche Informationen über die Art und Weise der Handhabung geliefert werden. Eine Bewertung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos ist beizufügen.
Erfahrungen im Herstellungsbetrieb sind häufig eine wichtige Informationsquelle für die Beurteilung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos aufgrund der inhalativen oder topischen Exposition gegenüber dem Zusatzstoff. Besondere Beachtung verdienen Zusatzstoffe bzw. mit Zusatzstoffen behandelte Futtermittel und/oder tierische Ausscheidungen, die in getrockneter Pulverform vorliegen bzw. eine solche Form annehmen können, sowie Zusatzstoffe mit möglichem allergenem Potenzial.
4.4.1 Toxikologische Risikobewertung im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeit- nehmer
4.4.1.1 Wirkungen auf das Atmungssystem Es ist nachzuweisen, dass flugfähige Staubmengen keine Gesundheitsgefährdung für die Arbeitnehmer darstellen. Erforderlichenfalls umfasst dieser Nachweis Inhalationsstudien an Labortieren, veröffentlichte epidemiologische Daten und/oder die im eigenen Betrieb des Antragstellers gewonnenen Daten und/oder Tests auf Reizung und Sensibilisierung des Atmungssystems.
4.4.1.2 Wirkungen auf Augen und Haut Sofern verfügbar, sind direkte Nachweise darüber vorzulegen, dass in bekannten Situationen beim Menschen keine Reizung und/oder Sensibilisierung hervorgerufen wird. In Ergänzung hierzu sind Ergebnisse validierter Tierversuche auf Haut- und Augenreizung sowie auf Sensibilisierungspotenzial einzureichen.
4.4.1.3 Systemische Toxizität Die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gewonnenen Toxizitätsdaten (auch zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Mutagenität, Kanzerogenität und zu Reproduktionsuntersuchungen) sind heranzuziehen, um andere Aspekte der Arbeitnehmersicherheit zu bewerten. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Kontamination der Haut und/oder das Einatmen des Zusatzstoffs die häufigsten Expositionswege sind.
4.4.2 Expositionsbewertung Es sind Informationen darüber vorzulegen, auf welche Weise die Anwendung des Zusatzstoffs zur Exposition führen kann - durch Einatmen, über die Haut oder durch orale Aufnahme. Diese Angaben schliessen eine quantitative Bewertung ein, sofern eine solche vorliegt, beispielsweise zu der typischen Konzentration in der Luft, zur Hautkontamination oder zur oralen Aufnahme. Liegen keine quantitativen Angaben vor, so sind ausreichende Informationen zu liefern, damit eine angemessene Expositionsbewertung erfolgen kann.
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4.4.3 Massnahmen zur Expositionsbegrenzung Anhand der Informationen, die die Toxizitäts- und Expositionsbewertung geliefert hat, ist eine Schlussfolgerung bezüglich der gesundheitlichen Risiken (systemische Toxizität, Reizung oder Sensibilisierung) zu ziehen, die bei Anwendung von Massnahmen zur Expositionsbegrenzung, die unter den gegebenen Umständen vernünftig sind, für die Anwender bestehen. Ist das Risiko nicht akzeptabel, so sind Schutzmassnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung der Exposition zu treffen. Eine Neuformulierung des Produkts oder eine Änderung der Verfahren zur Herstellung, Anwendung und/oder Entsorgung des Zusatzstoffs sind die bevorzugten Lösungen. Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen sollte nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, und zwar zum Schutz vor etwaigen Restrisiken, die nach Einführung von Schutzmassnahmen verbleiben.
4.5
Bewertung der Umweltrisiken Es ist wichtig, die Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt zu betrachten, da diese typischerweise über einen langen Zeitraum hinweg verabreicht werden (sogar lebenslang), da grosse Gruppen von Tieren betroffen sein können und da zahlreiche Zusatzstoffe schlecht resorbiert und somit nahezu unverändert ausgeschieden werden. Dennoch besteht in bestimmten Fällen nur ein geringerer Bedarf an einer Bewertung der Umweltverträglichkeit. Es ist nicht angezeigt, im Rahmen dieser allgemeinen Leitlinien strenge Regeln aufzustellen. Bei der Bestimmung der Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt sollte schrittweise vorgegangen werden (siehe Entscheidungsbaum), wobei in der ersten Phase diejenigen Zusatzstoffe, die keiner weiteren Prüfung bedürfen, eindeutig identifizierbar sind. Für die übrigen Zusatzstoffe ist eine zweite Phase von Studien erforderlich (Phase II A) zwecks Gewinnung zusätzlicher Informationen, auf deren Grundlage sich weitere Studien (Phase II B) als notwendig erweisen können.
4.5.1 Phase-I-Bewertung Zweck der Phase-I-Bewertung ist es, zu beurteilen, ob eine signifikante Auswirkung des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten wahrscheinlich ist oder nicht, wobei man sich im Wesentlichen auf Daten stützt, die bereits für andere Zwecke erhoben wurden.
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Umweltrisiko durch Futtermittel-Zusatzstoffe Entscheidungsbaum für Phase I
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Auf Phase II kann in zwei Fällen verzichtet werden: a. wenn die chemische Natur, die biologische Wirkung und die Verwendung des Zusatzstoffs darauf schliessen lassen, dass die Auswirkung vernachlässigbar ist; dies ist beispielsweise dann der Fall: -
wenn der Zusatzstoff und/oder seine hauptsächlichen Metaboliten (das sind solche, die mehr als 20 % des Gesamtrückstands in den Exkrementen ausmachen) physiologische bzw. natürliche Stoffe sind (z.B. Vitamine oder Mineralien), die die Konzentration in der Umwelt nicht verändern, es sei denn, es gebe offensichtlich Grund zur Besorgnis (z.B. bei Kupfer), wenn es sich um Zusatzstoffe für Haustiere handelt;
b. wenn die wahrscheinliche Umweltkonzentration (PEC) auch im schlimmsten Fall so niedrig ist, dass kein Anlass zur Besorgnis besteht.
Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration im Boden entsteht wahrscheinlich dadurch, dass der während der maximalen Ausscheidung der Hauptrückstandsbestandteile (des Zusatzstoffs oder seiner wichtigsten Metaboliten) anfallende Mist auf dem Acker ausgestreut wird.
Die PEC ist für jeden Hauptbestandteil des Rückstands im Dung und für jedes relevante Medium zu bewerten. Für den Boden kann dann auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, wenn die PEC für die summierten wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist nicht grösser ist als 100 μg/kg oder wenn die wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist problemlos zu natürlichen Stoffen oder zu Konzentrationen unter 100 μg/kg abgebaut werden (Abbauzeit DT 50 < 30 Tage) (sofern die entsprechenden Daten vorliegen) oder wenn die PEC im Boden (in 5 cm Tiefe) weniger als 10 μg/kg beträgt.
Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration in Wasser kann dadurch entstehen, dass verschüttete Futtermittel oder Exkremente, die den Zusatzstoff und seine Metaboliten enthalten, in Gewässer gelangen oder dass in den Exkrementen oder im Boden enthaltene Stoffe in das Grundwasser sickern. Wird die PEC für die Kontamination von Gewässern zuverlässig auf unter 0,1 μg pro Liter geschätzt, so ist eine Phase-II-A-Bewertung der Umweltauswirkungen des Zusatzstoffs auf Wasser nicht erforderlich.
Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass der vorgeschlagene Zusatzstoff in eine dieser Ausnahmekategorien fällt, oder wird der Zusatzstoff unmittelbar in die Umwelt freigesetzt (z.B. Aquakultur), so ist in der Regel eine Phase-II-Bewertung erforderlich.
4.5.2 Phase-II-Bewertung Phase-II-Bewertung in zwei Abschnitten - Phase II A und Phase II B Das Bioakkumulationspotenzial des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten sowie der Einfluss dieses Potenzials auf den vorausgesagten Sicherheitsabstand sind zu bewerten. Es wird von einer potenziell nicht signifikanten Bioakkumulation ausgegangen, wenn z.B. Kow (Verteilungskoeffizient) < 3 ist. Kann ein entsprechender Sicherheitsabstand nicht festgelegt werden, so sind geeignete Phase-II-Bstudien erforderlich.
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4.5.2.1 Phase II A
Zweck der Phase-II-A-Bewertung ist die Ermittlung des Umweltrisikos durch:verfeinerte Berechnung der PEC;
- Bestimmung des Verhältnisses zwischen Exposition, Menge des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten und kurzfristigen schädlichen Wirkungen bei relevanten Surrogat-Tier bzw. -Pflanzenarten für die betrachteten Umweltmedien;
- Bestimmung des PNEC-Wertes anhand dieser Ergebnisse (PNEC: Konzentration, bei der keine Wirkung zu erwarten ist).
Zur Bestimmung des Risikos wird folgendes sequenzielle Verfahren empfohlen: a. Für jedes betrachtete Umweltmedium ist ein verfeinerter PEC-Wert zu errechnen, sofern dies noch nicht in Phase I geschehen ist. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - die Konzentration des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten im Mist nach Verabreichung des Zusatzstoffs in der vorgeschlagenen Dosierung an Tiere. In die Berechnung fliessen auch das Exkrementvolumen und die Dosierung ein; die potenzielle Verdünnung des ausgeschiedenen von dem Zusatzstoff stammenden Materials durch das übliche Mistbehandlungsverfahren und die Lagerung vor der Ausbringung;
die Adsorption/Desorption des Zusatzstoffs und seiner Metaboliten am Boden und die Persistenz von Rückständen im Boden (DT50 und DT90); bei Aquakultur: im Sediment;
sonstige Faktoren wie Photolyse, Hydrolyse, Verdampfung, Abbau im Boden- oder Wassersedimentsystem; Verdünnung beim Pflügen usw.
Für die Zwecke der Risikobewertung in Phase II A ist für jedes Umweltmedium der höchste auf diese Weise errechnete PEC-Wert zu verwenden.
Ist im Steady state mit einer hohen Persistenz im Boden (DT90 > 1 Jahr) bei Konzentrationen über 10 g/kg Boden zu rechnen, so kann sich eine Phase-II-B-Bewertung als notwendig erweisen.
b. Als nächstes sind diejenigen Mengen zu bestimmen, die bei unterschiedlichem trophischem Niveau ernste kurzfristige schädliche Wirkungen in den betrachteten Umweltmedien (Boden, Wasser) hervorrufen. Dabei sind die Leitlinien der OECD117 oder Leitlinien mit vergleichbarem Status zu befolgen. Geeignete Tests für den Boden sind: Regenwurmtest (50 % Letale Konzentration, LC50-Wert), Phyto-
toxizität (50 % Wirkkonzentration, EC50-Wert) in Bodenpflanzen, Wirkungen auf Mikroorganismen im Boden (z.B.: EC50 für Effekte auf Me-
thanbildung und Stickstofffixierung). Für die aquatische Umwelt: 117 OECD Guidelines for Testing of Chemicals
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Fische (96-Std.-Studie zur LC50), Daphnia magna (48-Std.-Studie zur EC50), Algen (Studie zur LC50) und eine Toxizitätsstudie für Sedimentorganismen.
c. Für jedes zu betrachtende Medium ist der PNEC-Wert zu berechnen. In der Regel ergibt er sich, indem man den niedrigsten in den genannten Ökotoxizitätstests beobachteten Wert (das ist das Ergebnis bei der empfindlichsten Spezies) für eine schädliche Wirkung durch einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 teilt, der von dem verwendeten Indikator und der Zahl der verwendeten Testspezies abhängt.
d. Die errechneten PEC- und PNEC-Werte werden verglichen. Welches PEC/PNEC-Verhältnis akzeptabel ist, hängt von der Art des zur PNECBestimmung verwendeten Testergebnisses ab. Normalerweise liegt es zwischen 1 und 0,1. Ergeben sich signifikant kleinere Verhältnisse, so sind weitere ökotoxikologische Tests wahrscheinlich nicht erforderlich, es sei denn, man geht von einer Bioakkumulation aus. Umgekehrt sind bei höheren Verhältniszahlen Phase-II-B-Tests erforderlich.
4.5.2.2 Phase II B (eingehendere toxikologische Studien) Bleiben bei einem Zusatzstoff nach der Phase-II-A-Bewertung Zweifel hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen bestehen, so sind eingehendere Untersuchungen der Effekte auf die biologischen Spezies in dem Umweltmedium erforderlich, in dem die Phase-II-A-Studien mögliche Probleme erkennen liessen. In diesem Fall müssen weitere Tests durchgeführt werden, um die chronischen und spezifischeren Wirkungen auf entsprechende Tier-, Pflanzen und Mikrobenarten zu bestimmen. Möglicherweise wurde bei der Phase-II-A-Bewertung der PEC-Wert zu hoch angesetzt. Um dies zu beweisen, können Messungen der Umweltkonzentrationen und der Persistenz des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten unter Feldbedingungen erforderlich sein.
Geeignete zusätzliche Ökotoxizitätstests sind in einer Reihe von Veröffentlichungen beschrieben, unter anderem in den OECD-Leitlinien. Es kann sich als notwendig erweisen, drei Kategorien von Umweltspezies zu betrachten: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Die Tests sind sorgfältig auszuwählen, um sicherzustellen, dass sie sich für die Bedingungen eignen, unter denen der Zusatzstoff und/oder seine Metaboliten in die Umwelt freigesetzt bzw. dort verbreitet werden.
Die Bewertung der Auswirkungen auf den Boden kann Folgendes umfassen:eine Untersuchung der subletalen Wirkung auf Regenwürmer, weitere Studien zur Auswirkung auf die Bodenmikroflora, Phytotoxizitätstests an einem Spektrum ökonomisch wichtiger Pflanzenarten, Untersuchungen an Wirbellosen des Grünlands, wie Insekten, und an Wildvögeln;
NB: Eine gesonderte Untersuchung der Säugertoxizität kann sich erübrigen, da dieser Aspekt schon im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchungen zur ADI-Bestimmung betrachtet worden sein dürfte.
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Die Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer kann Folgendes umfassen: - eine Untersuchung der chronischen Toxizität an den im Rahmen der Phase-II-A-Bewertung ermittelten empfindlichsten aquatischen Organismen, z.B. Fischtest im frühen Entwicklungsstadium, DaphnienReproduktionstest, 72-Std.-Algentests und eine Bioakkumulationsstudie.
Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen PEC- und PNECWert nicht festgelegt werden, so müssen wirksame Abhilfemassnahmen zur Milderung der Umweltauswirkung angegeben werden.
5. Kapitel
V:
Muster einer Monographie 5.1
Identität des Zusatzstoffs 5.1.1 Vorgeschlagene
Handelsbezeichnung(en).
5.1.2 Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Etwaige andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben.
5.1.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben.
5.1.4 Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung.
5.1.5 Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren.
5.2
Spezifizierung des Wirkstoffs 5.2.1 Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur, sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen.
CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service).
5.2.2 Strukturformel, Summenformel und Molekulargewicht. Ist der Wirkstoff ein Fermentationserzeugnis: qualitative und quantitative Zusammensetzung der wichtigsten Bestandteile, mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der Kultursammlung, wo der Stamm hinterlegt ist).
5.2.3 Reinheit
Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe und der zusammen mit ihnen auftretenden Verunreinigungen und toxischen Substanzen, Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen.
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5.2.4 Relevante
Eigenschaften
Physikalische Eigenschaften chemisch definierter Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, eventuelle Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften.
5.3
Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 5.3.1 Stabilität des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit und Sauerstoff. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer.
5.3.2 Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Prozessbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit). Etwaige Abbau- oder Zersetzungsprodukte.
5.3.3 Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und verarbeiteten Futtermitteln unter definierten Bedingungen. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer.
5.3.4 Sonstige relevante physikalisch-chemische, technologische oder biologische Eigenschaften, wie Dispergierbarkeit unter günstigen Bedingungen, um in Vormischungen und Futtermitteln homogene Gemische zu erhalten, Staubbildung verhindernde und antistatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten.
5.4
Überwachungsmethoden 5.4.1 Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Ziffern 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4.
5.4.2 Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analyseverfahren zur Bestimmung der Markerrückstände des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen.
5.4.3 Falls die genannten Methoden veröffentlicht worden sind, reicht ein Quellennachweis unter Umständen aus, und die entsprechenden Veröffentlichungen sind in Kopie vorzulegen.
5.4.4 Angaben zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenzstandards.
5.5
Biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 5.5.1 Bei Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln: Einzelheiten zu den prophylaktischen Wirkungen (z.B. Morbidität, Mortalität, Anzahl der Oozyten, Bewertung der Schädigungen).
5.5.2 Für Zusatzstoffe, die für zootechnische Zwecke bestimmt sind und nicht unter 5.5.1 fallen: Einzelheiten zu den Wirkungen auf Futteraufnahme, Kör
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pergewicht, Futterverwertung, Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie auf sonstige Parameter von Nutzen für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher.
5.5.3 Für technologische Zusatzstoffe: relevante technologische Wirkungen.
5.5.4 Eventuelle schädliche Wirkungen, Gegenanzeigen oder Warnhinweise (Zieltier, Verbraucher, Umwelt), einschliesslich biologischer Wechselwirkungen, unter Angabe einer Begründung. ADI- oder MRL-Werte, die für andere Verwendungszwecke des Zusatzstoffs festgelegt wurden, sind anzugeben.
5.6
Genaue quantitative und qualitative Angabe etwaiger Rückstände in Zielgeweben, die bei bestimmungsgemässer Anwendung des Zusatzstoffs in tierischen Erzeugnissen gefunden wurden 5.7
Gegebenenfalls sind die ADI, die festgelegten MRL-Werte und die Wartezeit anzugeben 5.8
Sonstige relevante Eigenschaften zur Identifizierung des Zusatzstoffs 5.9
Anwendungsbedingungen 5.10
Datum
6. Kapitel
VI:
Muster einer technischen Spezifikation 1.
Identität des Zusatzstoffs 1.1
Art des Zusatzstoffs 1.2 Physikalische
Beschaffenheit
1.3
Qualitative und quantitative Zusammensetzung 1.4
Verfahren für die Analyse des Zusatzstoffs und der Rückstände 1.5
Gemeinschaftliche Registrierungsnummer (EG-Nummer) 1.6 Verpackung
2.
Spezifizierung des Wirkstoffs 2.1
Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer: - Generische Bezeichnung;
Chemische Bezeichnung (IUPAC);
- CAS-Nummer.
2.2 Summenformel
Futtermittelbuch-Verordnung 183
916.307.1
3.
Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs 3.1
Stabilität des Zusatzstoffs 3.2
Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln 3.3
Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln 3.4 Sonstige
Eigenschaften
4.
Anwendungsbedingungen 4.1
Tierart oder -kategorie, gegebenenfalls Höchstalter 4.2
Mindest- und Höchstgehalt in Futtermitteln 4.3 Gegenanzeigen,
Wechselwirkungen
4.4 Warnhinweise
5.
Für das Inverkehrbringen verantwortliche Person 5.1 Name 5.2 Anschrift 5.3 Registrierungsnummer 6.
Hersteller
6.1 Name 6.2 Anschrift 6.3 Zulassungsnummer oder Registrierungsnummer des Unternehmens oder des Zwischenhändlers 7.
Datum
7. Kapitel
VII:
Verlängerung der Zulassung von Zusatzstoffen, deren Zulassung an eine für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gebunden ist 1.
Allgemeines
Es ist ein aktualisiertes Dossier und eine ebensolche Monographie nach den neuesten Leitlinien zu erstellen; ferner ist ein Verzeichnis sämtlicher wie auch immer gearteter Änderungen seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen.
Es muss bestätigt werden, dass die Monographie und das Sicherheitsdatenblatt dergestalt angepasst wurden, dass sie sämtliche neuen Angaben enthalten, die für den Zusatzstoff relevant sind oder infolge der Änderung dieser Leitlinien nunmehr verlangt werden.
Landwirtschaft
184
916.307.1
Ferner sind Informationen über den Zulassungsstatus weltweit und das Verkaufsvolumen vorzulegen.
2.
Identität des Wirkstoffs und des Zusatzstoffs Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff bzw. seine Zusammensetzung, Reinheit oder Wirkungsweise gegenüber dem bereits zugelassenen Zusatzstoff nicht verändert wurde. Etwaige Änderungen am Herstellungsprozess sind anzugeben.
3.
Wirksamkeit
Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff die beanspruchte Wirkung unter den zum Zeitpunkt der Verlängerungsbeantragung üblichen Bedingungen der tierischen Erzeugung behält. Zu diesem Zweck ist über die allgemeinen Erfahrungen mit der Anwendung des Zusatzstoffs und der Leistungsüberwachung zu berichten.
4.
Mikrobiologie Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen.
Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen.
Ein Bericht über die Ergebnisse der entsprechenden Überwachungsprogramme ist beizufügen.
5.
Sicherheit
Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt. Es ist eine Aktualisierung der Sicherheitsangaben für den Zeitraum seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen, die Angaben zu folgenden Punkten enthält: - Berichte über schädliche Wirkungen einschliesslich Unfällen (zuvor nicht bekannte Wirkungen, schwerwiegende Wirkungen jeglicher Art, erhöhte Inzidenz bekannter Wirkungen) bei Zieltieren, Anwendern und Umwelt. In dem Bericht sind Angaben zur Art der Wirkung, zur Anzahl der betroffenen Tiere/Personen/Organismen, zu den Folgen, den Anwendungsbedingungen und zur Kausalitätsbewertung zu machen;
Futtermittelbuch-Verordnung 185
916.307.1
Berichte über zuvor nicht bekannte Wechselwirkungen und Kreuzkontaminationen;
gegebenenfalls Daten über die Rückstandsüberwachung;
sonstige Informationen über die Sicherheit des Zusatzstoffs.
Werden zu einem dieser Faktoren keine weiteren Angaben vorgelegt, so ist dies klar zu begründen.
8. Kapitel
VIII:
Zweitbewilligung Wenn auf die Bewertung der für die ursprüngliche Zulassung vorgelegten Daten zurückgegriffen werden kann, braucht ein Dossier für einen Antrag gemäss Artikel 9 der Futtermittel-Verordnung nur die im Folgenden aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
Ein Zusatzstoff kann dann als identisch für diesen Zweck gelten, wenn die qualitative und quantitative Zusammensetzung und die Reinheit des Wirkstoffs und der sonstigen Bestandteile im Wesentlichen die gleichen sind, die Zubereitung die gleiche ist und die Anwendungsbedingungen identisch sind.
Bei derartigen Produkten ist es in der Regel nicht erforderlich, die pharmakologischen, toxikologischen und Wirksamkeitsstudien zu wiederholen; stattdessen kann ein verkürzter Antrag eingereicht werden. Dieser muss Sachverständigenberichte umfassen.
- Die in Kapitel II geforderten Unterlagen und eine Monographie sind vollständig einzureichen.
Es sind Daten vorzulegen, denen zu entnehmen ist, dass die Spezifikation der physikalischen und chemischen Merkmale des Zusatzstoffs im Wesentlichen derjenigen des bereits zugelassenen Produkts entspricht.
Es ist zu bestätigen, dass die seit der Erteilung der Genehmigung des Inverkehrbringens des ursprünglichen Zusatzstoffs gewonnenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse in der verfügbaren Literatur über den Zusatzstoff die ursprüngliche Wirksamkeitsbewertung nicht verändert haben.
Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen.
Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei
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186
916.307.1
Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen.
- Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt.
Es ist nachzuweisen, dass die Wartezeit den MRL entspricht.
Futtermittelbuch-Verordnung 187
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Anhang 7118
(Art. 6 und 30)
Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Teil 1
Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Ausgangsprodukten Ergeben die amtlichen Untersuchungen von Ausgangsprodukten Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten oder geforderten Gehalt, so werden folgende Abweichungen toleriert: a. Rohprotein, Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose):2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr,
- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 %,
0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;
b. Stärke und Inulin: 3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr,
- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 30 %,
1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %;
c. Rohfett
und
Rohfaser:
1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr,
- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 %,
0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;
d. Wasser, Rohasche, Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium und Magnesium, Säurezahl, petrolätherunlösliche Verunreinigungen:je nach Fall 1 Einheit bei deklarierten Gehalten (Werten) von 10 % (10) und mehr,
- je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Wertes) bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 10 % (10), je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);
e. salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden: - 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 3 % und mehr,
118 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
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188
916.307.1
0,3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 3 %;
f.
Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:30 % des deklarierten Gehalts;
g. Methionin, Lysin und flüchtigen Stickstoffbasen: 20 % des deklarierten Gehalts;
h. Uréase-Aktivität 20 % des geforderten Gehaltes;
i. Spurenelemente
20 % des geforderten Gehaltes.
Teil 2
Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Nutztiere
Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein:
2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;
b. Gesamtzucker:
2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;
c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 %, 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;
d. Rohfett:
1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %, - 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %;
e. Natrium, Kalium und Magnesium: 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %,
Futtermittelbuch-Verordnung 189
916.307.1
- 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %,
- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %,
- 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;
f.
Gesamtphosphor und Calcium:1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr,
- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %,
- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %,
- 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;
g. Methionin, Lysin und Threonin: 15 % des angegebenen Gehalts;
h. Cystin und Tryptophan: 20 % des angegebenen Gehalts;
i. Energie
Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Energie Kalb (UEK): 0,4 MJ/kg.
2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser:
1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;
b. Rohasche:
1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;
c. Rohfaser:
1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 12 % und mehr,
- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %;
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916.307.1
d. salzsäureunlösliche Asche:
1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %;
e. Energie
Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Energie Kalb (UEK): 0,4 MJ/kg.
3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 angenommen wurde;
b. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 und 2 angenommen wurde.
4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.
Tabelle zu Teil 2 Bestimmung von
Gehalt
Toleranz
deklarierter -vorgeschriebener nach oben
nach unten
Inhaltsstoffe u.ä. Wasser
unter 5 %
0,5
- E
5 bis 10 %
10 %
- R
über 10 %
1
- E
Rohprotein
unter 10 %
2
1
E
10 bis 20 %
20 %
10 %
R
über 20 %
4
2
E
Rohfett
unter 8 %
1,6
0,8
E
8 bis 15 %
20 %
10 %
R
über 15 %
3
1,5
E
Rohfaser
unter 6 %
0,9
2,7
E
6 bis 12 %
15 %
45 %
R
über 12 %
1,8
5,4
E
Futtermittelbuch-Verordnung 191
916.307.1
Bestimmung von
Gehalt
Toleranz
deklarierter -vorgeschriebener nach oben
nach unten
Rohasche
unter 5 %
0,5
1,5
E
5 bis 10 %
10 %
30 %
R
über 10 %
1
3
E
Stärke und Gesamtzucker plus Stärke unter 10 % 10 bis 25 % 2 20 %
1 10 %
E R
über 25 %
5
2,5
E
Gesamtzucker
unter 10 %
2
1
E
10 bis 20 %
20 %
10 %
R
über 20 %
4
2
E
Gesamtphosphor und Calcium unter 1 % 1 bis 6 %
0,45 45 %
0,15 15 %
E R
über 6 bis 12 %
2,7
0,9
E
über 12 bis 16 %
22,5 %
7,5 %
R
über 16 %
3,6
1,2
E
Natrium, Kalium und Magnesium unter 0,7 % 0,7 bis 5 % 0,3 45 %
0,1 15 %
E R
über 5 bis 7,5 %
2,25
0,75
E
über 7,5 bis 15 %
30 %
10 %
R
über 15 %
4,5
1,5
E
Methionin, Lysin und Threonin 30 %
15 %
R
Cystin und Tryptophan 40 %
20 %
R
Salzsäureunlösliche Asche unter 4 % 0,4
1,2
E
4 bis 10 %
10 %
30 %
R
über 10 %
1
3
E
Zusatzstoffe, Spurelemente Cu, Co, Fe, Mn, Zn
unter 5 mg/kg
50 %
50 %
R
5 bis 10 mg/kg
2,5
2,5
X
über 10 bis 30 mg/kg 25 %
25 %
R
über 30 bis 50 mg/kg 7,5
7,5
X
über 50 mg/kg
15 %
15 %
R
E
= Toleranz in Prozent-Einheiten R
= Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes X
= Toleranz in mg/kg
Landwirtschaft
192
916.307.1
Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: - 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCRMethode.
Teil 3
Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Heimtiere
Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt: a. Rohprotein:
3,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,
- 16 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, (bis 12,5 %) - 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12,5 %;
b. Gesamtzucker:
2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, (bis 10 %) 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;
c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 %, (bis 10 %) 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;
d. Rohfett:
2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten;
e. Natrium, Kalium und Magnesium: 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %, (bis 7,5 %) - 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %,
- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %, (bis 0,7 %) - 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;
Futtermittelbuch-Verordnung 193
916.307.1
f.
Gesamtphosphor und Calcium:1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr,
- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 %, - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 %,
- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %,
- 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;
g. Methionin, Lysin und Threonin: 15 % des angegebenen Gehalts;
h. Cystin und Tryptophan: 20 % des angegebenen Gehalts;
i. Energie
- Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts.
2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser:
3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 40 % und mehr,
- 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 40 %, (bis 20 %) - 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %;
b. Rohasche:
1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten;
c. Rohfaser:
1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten;
d. Salzsäurenlösliche Asche:
1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,
- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %, - 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %;
e. Energie
- Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts.
3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohes Protein, fettige Rohstoffe, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 angenommen wurde;
Landwirtschaft
194
916.307.1
b. Rohfett: gleiche Toleranz wie beim Punkt 1; c. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt 1 und 2 angenommen wurde.
4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.
Tabelle zu Teil 3 Bestimmung von
Gehalt
Toleranz
deklarierter -vorgeschriebener nach oben
nach unten
Inhaltsstoffe u.ä. Wasser
unter 20 %
1,5
- E
20 bis 40 %
7,5 %
- R
über 40 %
3
- E
Rohprotein
unter 12,5 %
4
2
E
12,5 bis 20 %
32 %
16 %
R
über 20 %
6,4
3,2
E
Rohfett 2,5
2,5
E
R
E
Rohfaser
1
3
E
R
E
Rohasche
1,5
4,5
E
R
E
Stärke und Gesamtzucker plus Stärke unter 10 % 10 bis 25 % 2 20 %
1 10 %
E
R
über 25 %
5
2,5
E
Gesamtzucker
unter 10 %
2
1
E
10 bis 20 %
20 %
10 %
R
über 20 %
4
2
E
Gesamtphosphor und Calcium unter 1 % 1 bis 6 %
0,45 45 %
0,15 15 %
E
R
über 6 bis 12 %
2,7
0,9
E
über 12 bis 16 %
22,5 %
7,5 %
R
über 16 %
3,6
1,2
E
Futtermittelbuch-Verordnung 195
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Bestimmung von
Gehalt
Toleranz
deklarierter -vorgeschriebener nach oben
nach unten
Natrium, Kalium und Magnesium unter 0,7 % 0,7 bis 5 % 0,3 45 %
0,1 15 %
E R
über 5 bis 7,5 %
2,25
0,75
E
über 7,5 bis 15 %
30 %
10 %
R
über 15 %
4,5
1,5
E
Methionin, Lysin und Threonin 30 %
15 %
R
Cystin und Tryptophan 40 %
20 %
R
salzsäureunlösliche Asche unter 4 %
0,4
1,2
E
4 bis 10 %
10 %
30 %
R
über 10 %
1
3
E
Zusatzstoffe, Spurelemente Cu, Co, Fe, Mn, Zn
unter 5 mg/kg
50 %
50 %
R
5 bis 10 mg/kg
2,5
2,5
X
über 10 bis 30 mg/kg 25 %
25 %
R
über 30 bis 50 mg/kg 7,5
7,5
X
über 50 mg/kg
15 %
15 %
R
E
= Toleranz in Prozent-Einheiten R
= Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes X
= Toleranz in mg/kg Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: - 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCRMethode.
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Anhang 8119
(Art. 20 und 21)
Angaben in der Deklaration von Mischfuttermitteln Teil 1
Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt (Anstelle des Begriffs «Produkte» kann auch der Begriff «Erzeugnisse» verwendet werden) Kategorie
Definition
1. Fleisch
und
tierische
Nebenprodukte
Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie
alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere
2. Milch
und
Molkereiprodukte
Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung
3.
Eier und Eierprodukte Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung
4.
Öle und Fette
tierische und pflanzliche Öle und Fette 5. Hefen
Alle
Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind 6. Fisch
und
Fischnebenprodukte
Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung
7. Getreide
Alle
Getreidearten,
ganz
gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte
8.
Gemüse
Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 9. Pflanzliche
Nebenprodukte
Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte 10. Pflanzliche
Eiweissextrakte
Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können 11. Mineralstoffe
Alle
anorganischen
Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. Zucker Alle
Zuckerarten
119 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Futtermittelbuch-Verordnung 197
916.307.1
Kategorie
Definition
13. Früchte
Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 14. Nüsse Alle
Kerne
von Schalenfrüchten 15. Saaten
Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen 16. Algen
Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung 18. Insekten
Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien 19. Bäckereiprodukte
Alle
Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren 20. Kräuter
Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Teil 2
Angabe der analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln Futtermittel Analytische Bestandteile
und Gehalt
Tierart oder Tiergattung Obligatorische
Angaben Fakultative Angaben
1 2 3 4
Alleinfuttermittel Rohprotein
Für alle Tiere,
ausgenommen andere
Heimtiere als Hunde und Katzen
Für andere Heimtiere als Hunde und Katzen
Rohfett
" "
Rohfaser
" "
Rohasche
" "
Lysin
Für Schweine
Für andere Tiere als Schweine
Methionin
Für
Geflügel
Für andere Tiere als Geflügel
Cystin
Für alle Tiere
Threonin
"
Tryptophan
"
Energie- und
Proteinwert
Berechnet
nach
Anhang 8 Teil 3
Stärke
Für alle Tiere
Gesamtzucker
(als
Saccharose berechnet) "
Gesamtzucker
plus
Stärke
"
Calcium
"
Landwirtschaft
198
916.307.1
Futtermittel Analytische Bestandteile
und Gehalt
Tierart oder Tiergattung Obligatorische
Angaben Fakultative Angaben
1 2 3 4
Natrium
"
Phosphor
Für
Fische,
ausgenommen Zierfische
Für andere Tiere als Fische, ausgenommen
Zierfische
Magnesium
Für alle Tiere
Kalium
"
Ergänzungsfutter- mittel - Mineral- futtermittel
Rohprotein Rohfett Rohfaser Für alle Tiere " "
Rohasche
"
Lysin
"
Methionin
"
Cystin
"
Threonin
"
Tryptophan
"
Calcium
Für alle Tiere
Phosphor
"
Natrium
"
Magnesium
Für Wiederkäuer
Für andere Tiere
als Wiederkäuer
Kalium
Für alle Tiere
Ergänzungsfutter- mittel - Melasse- futtermittel
Rohprotein Rohfaser Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) Für alle Tiere " "
Rohasche
"
Rohfett
Für alle Tiere
Kalzium
"
Phosphor
"
Natrium
"
Kalium
"
Magnesium
≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere
als Wiederkäuer
< 0,5 %
Für alle Tiere
Andere Ergänzungs- futtermittel
Rohprotein
Für alle Tiere,
ausgenommen andere
Heimtiere als Hunde und Katzen
Für andere Heimtiere als Hunde und Katzen
Rohfett
"
"
Futtermittelbuch-Verordnung 199
916.307.1
Futtermittel Analytische Bestandteile
und Gehalt
Tierart oder Tiergattung Obligatorische
Angaben Fakultative Angaben
1 2 3 4
Rohfaser
" "
Rohasche
" "
Calcium
≥ 5 % Für alle Tiere, ausgenommen Heimtiere
Für Heimtiere
< 5 %
Für alle Tiere
Phosphor
≥ 2 % Für alle Tiere, ausgenommen Heimtiere
Für Heimtiere
< 2 %
Für alle Tiere
Magnesium
≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere
als Wiederkäuer
< 0,5 %
Für alle Tiere
Natrium
"
Kalium
"
Energiewert
und
Proteinwert
Berechnet
nach
Anhang 8 Teil 3
Lysin
Für Schweine
Für andere Tiere
als Schweine
Methionin120 Für
Geflügel Für andere Tiere als Geflügel
Cystin
Für alle Tiere
Threonin
"
Tryptophan
"
Stärke
"
Gesamtzucker
(als
Saccharose berechnet) "
Gesamtzucker
plus Stärke
"
120 Bei Mischfuttermitteln, die Hydroxy-Analog von Methionin oder Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure anzugeben.
Landwirtschaft
200
916.307.1
Teil 3
Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet: 1. Wiederkäuer 1.1 Energie Nettoenergie Laktation (NEL) NELOS (MJ/kg) = - 13,67 + 0,0226xRPOS + 0,0358xRLOS + 0,0074xRFOS + 0,0222xNfEOS
Nettoenergie Wachstum (NEV) NEVOS (MJ/kg) = - 279,427 + 0,2888xRPOS + 0,3058xRLOS + 0,2689xRFOS + 0,2891xNfEOS
Gültigkeitsbereich der Regressionen: RF maximal 180 g/kg OS RL maximal 100 g/kg OS Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS 1.2 Protein Absorbierbares Protein im Darm (APD)
(Korrektur der APD-Formel am 29. August 2008) a. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS: APDOS (g/kg) = 151 + 0,00229xRP2OS - 0,00656xaRP2 + 0,2766xRLOS0,00066xRL2OS - 0,5054xNfEOS + 0,00054xNfE2OS
b. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:
APDOS (g/kg) = 560 + 0,00033xRP2OS - 5,8230xaRP - 0,00384xRL2OS0,4886xRFOS
Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent.
Futtermittelbuch-Verordnung 201
916.307.1
2. Schweine
Verdauliche Energie Schweine (VES) a. Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS VES (MJ/kg) = - 16.691xRP + 26.992xRL - 25.291xRF + 16.085xNfE - 433.463xRF2 + 73.372xRPxRL + 301.491xRPxRF + 46.321xRPxNfE Gültigkeitsbereich der Regression: RP 100 bis 240 g/kg TS RF 10 bis 80 g/kg TS
RL 10 bis 130 g/kg TS b) Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS VES (MJ/kg) = 19.3896xRP + 35.5892xRL - 14.5029xRF + 16.0572xNfE Gültigkeitsbereich der Regression: RP 241 bis 500 g/kg TS RF 20 bis 100 g/kg TS RL 20 bis 110 g/kg TS Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz.
3. Geflügel
Umsetzbare Energie Geflügel (UEG) UEG (MJ/kg) = 0,01551xRP + 0,03431xRL + 0,01669xSt + 0,01301xZuck Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel 4. Pferde
Verdauliche Energie Pferde (VEP) VEPOS (MJ/kg) = 13,24 + 0,0097xRPOS - 0,0126xRFOS + 0,0216xRLOS Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS
Landwirtschaft
202
916.307.1
5. Mastkälber Umsetzbare Energie Kalb (UEK) UEK (MJ/kg) = (0,0242xRP + 0,0366xRL + 0,0209xRF + 0,0170xNfE - 0,00063xMDS*) * vE * 0,98 * MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen, falls MDS
≥ 80 g/kg TS
In Milchaustauschfuttermitteln: vE = 0,00095xRPOS + 0,00092xRLOS + 0,00099xNfEOS - 0,01 RP = N*6,25 In Einzelfuttermitteln: RP = N*6,38 Vollmilch frisch: vE = 0,97 Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96 Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95 Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS 6. Hunde und Katzen a. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 % MEHK (MJ/kg) = 0,01464xRP + 0,03556xRL + 0,01464xNfE b. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 % MEHK (MJ/kg) = (0,01632xRP + 0,03222xRL + 0,01255xNfE) - 0,2092 Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.
Futtermittelbuch-Verordnung 203
916.307.1
Abkürzungen OS = Organische Substanz (TS minus RA) RA = Rohasche RP =
Rohprotein
RL = Rohfett
(Rohlipide)
RF =
Rohfaser
MDS = Mono- und Disaccharide N = Stickstoff
NfE = Stickstofffreie Extraktstoffe
TS =
Trockensubstanz
St =
Stärke
Zuck = Gesamtzucker, berechnet als Saccharose aRP = Abbaubarkeit des Rohproteins vE =
Verdaulichkeit
der
Energie
Landwirtschaft
204
916.307.1
Anhang 9121
(Art. 29)
Probenahmeverfahren im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle 1. Zweck und Anwendungsbereich Die hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Futtermittelproben werden gemäss nachstehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.
2. Begriffsbestimmungen Partie:
Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt.
Einzelprobe: Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird.
Sammelprobe: Summe von aus einer Partie entnommenen Einzelproben.
Reduzierte Sammelprobe: Repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die nach mengenmässiger Verringerung erhalten wird.
Endprobe:
Teilmenge der reduzierten Sammelprobe, oder der homogenisierten Sammelprobe.
3. Geräte
3.1
Die Geräte zur Probenahme müssen aus einem Material bestehen, das die zu bemusternden Stoffe nicht beeinflusst.
3.2
Empfohlene Geräte für die Probenahme fester Futtermittel 3.2.1
Manuelle Probenahme 3.2.1.1
Schaufel mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand.
3.2.1.2
Probestecher mit langem Schlitz oder Kammerstecher. Die Grösse des Probestechers ist den Merkmalen der Partie (Tiefe des Behälters, Grösse des Sacks usw.) und der Grösse der Futtermittelteilchen anzupassen.
121 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Futtermittelbuch-Verordnung 205
916.307.1
3.2.2
Mechanische Probenahme Geeignete mechanische Geräte dürfen zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen Futtermitteln verwendet werden.
3.2.3
Probenteiler Zur Zerlegung der Probe in ungefähr gleiche Teile bestimmte Geräte dürfen zur Herstellung der reduzierten Sammelprobe und der Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelproben verwendet werden.
4. Mengenmässige Anforderungen 4.A.
Zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind.
4.A.1
Partie
Die Partie darf nur so gross sein, dass von allen Teilen, aus denen die Partie besteht, Proben entnommen werden können.
4.A.2
Einzelproben 4.A.2.1
Lose Futtermittel
Mindestzahl von Einzelproben 4.A.2.1.1 Partien bis zu 2,5 Tonnen 3
4.A.2.1.2 Partien von mehr als 2,5 Tonnen Quadratwurzel aus [10mal die Anzahl der Tonnen, aus denen die Partie besteht]122, begrenzt auf höchstens 10 Einzelproben 4.A.2.2
Verpackte Futtermittel Mindestzahl der zu bemusternden Packungen123 4.A.2.2.1 Packungen von mehr als 1 kg Inhalt 4.A.2.2.1.1 Partien aus 1 bis 4 Packungen 2 Packungen
4.A.2.2.1.2 Partien aus 5 bis 16 Packungen 3
4.A.2.2.1.3 Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]124, begrenzt auf höchstens 8 Packungen 4.A.2.2.2 Packungen bis zu 1 kg Inhalt 3
122 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
123 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.
124 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
Landwirtschaft
206
916.307.1
4.A.2.3
Flüssige und halbflüssige Futtermittel Mindestzahl der zu bemusternden Behälter125 4.A.2.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt 4.A.2.3.1.1 Partien aus 1 bis 4 Behälter 2 Behälter
4.A.2.3.1.2 Partien aus 5 bis 16 Behälter 3
4.A.2.3.1.3 Partien aus mehr als 16 Behälter Quadratwurzel aus [Anzahl der Behälter, aus denen die Partie besteht]126, begrenzt auf höchstens 8 Behälter 4.A.2.3.2 Behälter bis zu einem Liter Inhalt 3
4.A.2.4
Futterblöcke und Lecksteine Mindestzahl der zu bemusternden Futterblöcke oder Lecksteine127.
Ein Futterblock oder Leckstein pro Partie von 25 Einheiten begrenzt auf höchstens 4 Futterblöcke oder Lecksteine 4.A.3
Sammelproben Eine einzige Sammelprobe pro Partie ist erforderlich. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die die Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: 4.A.3.1
Lose Futtermittel
2 kg
4.A.3.2 Verpackte
Futtermittel
4.A.3.2.1 Packungen von mehr als 1 kg Inhalt 2 kg 4.A.3.2.2 Packungen bis zu 1 kg Inhalt Gewicht des Inhalts von 2 Originalpackungen 4.A.3.3
Flüssige oder halbflüssige Futtermittel 4.A.3.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt 2 l 4.A.3.3.2 Behälter bis zu 1 Liter Inhalt Inhalt von 2 Originalbehältern 4.A.3.4
Futterblöcke und Lecksteine 4.A.3.4.1 mit einem Einzelgewicht über 1 kg 2 kg 125 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.
126 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
127 Für Packungen oder Behälter bis zu 1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.
Futtermittelbuch-Verordnung 207
916.307.1
4.A.3.4.2 mit einem Einzelgewicht bis zu 1 kg
Gewicht von 2 Originalblöcken oder -steinen 4.A.4
Endproben
Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich, nach Reduzierung der Herstellung der Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe ist erforderlich. Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: Feste Futtermittel
500 g
Flüssige oder halbflüssige Futtermittel 500 ml
4.B
zur Kontrolle der unerwünschten Stoffe oder Produkte, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln128 4.B.1 Partie:
siehe
4.A.1
4.B.2
Einzelproben 4.B.2.1
Lose Futtermittel:
siehe 4.A.2.1
4.B.2.2
Verpackte Futtermittel: Mindestzahl der zu bemusternden Packungen 4.B.2.2.1
Partien aus 1 bis 4 Packungen 2 Packungen
4.B.2.2.2
Partien aus 5 bis 16 Packungen 3
4.B.2.2.3
Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]129, begrenzt auf höchstens 10 Packungen 4.B.3
Sammelproben Die Anzahl der Sammelproben hängt von der Grösse der Partie ab. Die Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie ist nachstehend angegeben. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die jede Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter 2 kg liegen.
4.B.3.1 Lose
Futtermittel
Grösse der Partie in Tonnen Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie bis zu 10 Tonnen
1
128 Die unter Punkt 4.A vorgesehenen Modalitäten finden auf die Kontrolle von Aflatoxinen, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in den Allein- und Ergänzungsfuttermitteln Anwendung.
129 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
Landwirtschaft
208
916.307.1
mehr als 10 bis 40 Tonnen 2
mehr als 40 Tonnen
3
4.B.3.2 Verpackte
Futtermittel
Anzahl der Packungen, die die Partie bilden Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie von 1 bis 200
1
mehr als 201 bis 800 2
mehr als 800
3
4.B.4
Endproben
Jede Sammelprobe ergibt nach Reduzierung die Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe pro Sammelprobe ist erforderlich.
Die Menge der zur Untersuchung bestimmten Endproben darf nicht unter 500 g liegen.
5. Vorschriften für die Entnahme, Verarbeitung und Verpackung der Proben 5.1 Allgemeines Die Proben sind so schnell wie möglich zu entnehmen und zu verarbeiten, wobei mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen ist, damit das
Produkt weder verändert noch verunreinigt wird. Die für die Probenahme bestimmten Geräte, Arbeitsflächen und Behälter müssen sauber und
trocken sein.
5.2 Einzelproben 5.2.A zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip aus der gesamten Partie
zu entnehmen. Ihr Gewicht oder Volumen muss ungefähr gleich sein.
5.2.A.1 Lose
Futtermittel
Die Partie ist symbolisch in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Nach
dem Zufallsprinzip ist eine Anzahl Teile zu wählen entsprechend der
Anzahl der unter 4.A.2 vorgesehenen Einzelproben und jedem dieser
Teile mindestens eine Probe zu entnehmen.
Die Probenahme kann auch bei einer Partie erfolgen, die sich in Bewegung (Aufladen bzw. Abladen) befindet.
5.2.A.2 Verpackte
Futtermittel
Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Packungen ist nach 4.A.2 festgelegt; aus jeder dieser Packungen ist ein Teil des Inhaltes mit einem
Probestecher oder einer Schaufel zu entnehmen. Gegebenenfalls sind die
Futtermittelbuch-Verordnung 209
916.307.1
Proben zu entnehmen, nachdem die Packungen getrennt entleert worden sind. Auf Antrag des Futtermittelherstellers kann die Anzahl der bemusterten Packungen reduziert werden. Die Verantwortung für die Homogenität der Endprobe liegt dann beim Futtermittelhersteller.
5.2.A.3
Flüssige oder halbflüssige homogene oder homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach 4.A.2 festgelegt, aus jedem dieser Behälter ist mindestens eine Probe zu
entnehmen, nachdem sein Inhalt, falls nötig, homogenisiert worden ist.
Die Probenahme kann auch beim Ablassen des Produktes erfolgen.
5.2.A.4
Flüssige oder halbflüssige nicht homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach 4.A.2 festgelegt; die Proben sind verschiedenen Höhen zu entnehmen.
Die Probenahmen können ebenfalls während des Ablassens eines Produktes nach Beseitigung der ersten Bestandteile durchgeführt werden.
In beiden Fällen darf das Gesamtvolumen der Probenahmen nicht unter 5 Liter liegen.
5.2.A.5
Futterblöcke und Lecksteine Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Futterblöcke und Lecksteine ist nach 4.A.2 festgelegt, jedem Block oder Stein ist ein Teil zu entnehmen.
5.2.B
zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine,
Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln Die Partie ist symbolisch in eine Anzahl ungefähr gleicher Teile aufzuteilen, entsprechend der Anzahl der Sammelproben, wie unter 4.B.3
vorgesehen. Falls die Anzahl grösser als 1 ist, ist die Gesamtanzahl der
unter 4.B.2 vorgesehenen Einzelproben ungefähr gleich auf die verschiedenen Teile zu verteilen. Anschliessend sind Proben ungefähr gleicher Menge130 dergestalt zu ziehen, dass die Gesamtmenge der
Proben jedes Teiles nicht unter dem Mindestgewicht von 2 kg liegt, wie
dies für jede Sammelprobe erforderlich ist. Die aus verschiedenen
Teilen stammenden Einzelproben dürfen nicht miteinander vereinigt werden.
130 Bei den verpackten Futtermitteln ist ein Teil des zu bemusternden Inhalts mittels eines Probestechers oder einer Schaufel zu entnehmen, eventuell nachdem die Packungen getrennt geleert wurden.
Landwirtschaft
210
916.307.1
5.3
Fertigung der Sammelproben 5.3.A
zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind zu sammeln, um eine einzigen Sammelprobe zu
bilden.
5.3.B
zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel
Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln Die Einzelproben aus jedem Teil der Partie sind zu sammeln und daraus
die in 4.B.3 vorgesehene Anzahl Sammelproben herzustellen. Es ist darauf zu achten, die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben. 5.4
Fertigung der Endproben Die Gesamtmenge jeder Sammelprobe ist sorgfältig zu mischen, bis
man eine homogene Probe erhält131. Wenn nötig, kann die Sammelprobe bis zu mindestens 2 kg zw. 2 l entweder mittels eines mechanischen
Probeteilers oder durch das Vierteilungsverfahren reduziert werden (reduzierte Sammelprobe).
Dann werden mindestens drei ungefähr gleich grosse Endproben hergestellt, entsprechend den mengenmässigen Anforderungen unter 4.A.4
oder 4.B.4. Jede Probe ist in einen geeigneten Behälter zu füllen. Es
sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung bzw. Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.
5.5
Verschliessung und Kennzeichnung der Endproben Die Behälter oder Packungen sind so zu versiegeln bzw. zu plombieren,
dass sie nicht ohne Beschädigung des Siegels bzw. der Plombe geöffnet werden können. Die Kennzeichnung der Probe muss von dem Siegel
bzw. der Plombe mit erfasst werden.
6. Probenahmeprotokoll Für jede Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht.
131 Wenn erforderlich, sind Klumpen bei jeder Sammelprobe zu zerdrücken; dabei werden diese gegebenenfalls von dem übrigen Material abgetrennt und anschliessend wieder gründlich untergemischt.
Futtermittelbuch-Verordnung 211
916.307.1
7. Verwendung der Endproben Für jede Sammelprobe wird so schnell wie möglich mindestens eine Endprobe an das mit der Untersuchung beauftragte Laboratorium gesandt zusammen mit den Angaben, die für die Untersuchung erforderlich sind.
Landwirtschaft
212
916.307.1
Anhang 10132 (Art. 15 und 17)
Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Teil 1
Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 1. Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung.
2. Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Werten, gelten die folgenden Höchstkonzentrationen in Futtermitteln: Unerwünschter Stoff
Futtermittel
Höchstgehalt
1 2
3
Samen von beifussblättrigem Traubenkraut - Ambrosia artemisiifolia L. Futtermittel-Ausgangsprodukte in ganzen Körnern 0,005 % (des Gewichts) Teil 2
Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG134. Die Kolonne 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.
132 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009 (AS 2009 2853). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 12. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 381).
133 ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/124/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2009, ABl. Nr. L 254 vom 26.9.2009, S. 100.
134 ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/124/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2009, ABl. Nr. L 254 vom 26.9.2009, S. 100.
Futtermittelbuch-Verordnung 213
916.307.1
Anhang 11135 (Art. 27 und Art. 20g der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999) Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und vermarkten 1. Räumlichkeiten und Ausrüstungen 1
Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten.
Es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.
2
Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass:
a. sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen; b. das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.
3
Räumlichkeiten und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind: a. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden.
b. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.
4
Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
5
Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.
6
Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.
135 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2853).
Landwirtschaft
214
916.307.1
7
Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.
8
Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein.
Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.
9
Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.
2. Personal
Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.
3. Produktion 1
Unter «Produktion» versteht man die Herstellung, die Verarbeitung, die Konditionierung und die Neuverpackung von Futtermitteln. 2
Es ist eine für die Produktion verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
3
Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
4
Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren.
Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.
5
Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
6
Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln,
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Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.
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Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.
4. Qualitätskontrolle 1
Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
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Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.
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Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen - und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen - umfasst.
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Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.
5. Lagerung und Beförderung 1
Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittelausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.
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Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, dass gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.
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Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.
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Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten.
Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.
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Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.
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Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.
6. Dokumentation 1
Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten. Anzugeben sind mindestens: a. der Name und die Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente;
b. der Name und die Adresse jedes Käufers eines Futtermittelloses; c. das Datum der in Buchstaben a und b erwähnten Transaktionen.
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Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren: a. Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.
b. Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf
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i) Futtermittelzusatzstoffe: ‒
Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒
Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ii) Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen, nichteiweisshaltige N-Verbindungen, Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse: ‒ Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstel-
lungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒ Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe oder Verwender (Betriebe bzw. Landwirte) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
iii) Vormischungen: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
‒
Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie; ‒
Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie; iv) Mischfuttermittel/Futtermittelausgangserzeugnisse: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;
‒ Name und Anschrift der Lieferanten der FuttermittelausgangsErzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum;
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Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels; ‒
Art und Menge der hergestellten Futtermittelausgangs-Erzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).
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7. Beanstandungen und Produktrückruf 1
Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.
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Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.