01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 29.02.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
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01.01.2015 - 31.12.2015
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20.12.2012 - 30.06.2013
01.01.2009 - 19.12.2012
01.02.2008 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):

a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303; b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065; d. Bankengesetz vom 8. November 19346; e. Börsengesetz vom 24. März 19957; f.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19978; g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049; h.10 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511.

2

Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.

AS 2008 5207 1 SR

101

2 BBl

2006 2829

3 SR

211.423.4

4 SR

221.229.1

5 SR

951.31

6 SR

952.0

7 SR

954.1

8 SR

955.0

9 SR

961.01

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

11 SR

958.1

956.1

Finanzmarktaufsicht 2

956.1


Art. 2

Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen 1

Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.

2

Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.12


Art. 3

Beaufsichtigte Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und

b. die

kollektiven

Kapitalanlagen;

c.13 …


Art. 4

Rechtsform, Sitz und Name 1

Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2

Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3

Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.


Art. 5

Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.


Art. 6

Aufgaben 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.

2

Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.

12 Eingefügt durch Art. 46 des BG vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung, in Kraft seit 20. Dez. 2012 (AS 2013 27; BBl 2012 4943).

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 3

956.1


Art. 7

Regulierungsgrundsätze 1 Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.

2

Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen; b. wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt; c. die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und

d. die internationalen Mindeststandards.

3

Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4

Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

5

Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

2. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 8

Organe Die Organe der FINMA sind: a. der

Verwaltungsrat;

b. die

Geschäftsleitung;

c. die

Revisionsstelle.


Art. 9

Verwaltungsrat 1

Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

b. Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.

c. Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.

d. Er überwacht die Geschäftsleitung.

Finanzmarktaufsicht 4

956.1

e. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.

f. Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.

g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

h. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.

i.

Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.

j.

Er genehmigt den Voranschlag.

2

Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.

Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200014 gilt sinngemäss.

4

Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5

Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.


Art. 10

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.


Art. 11

Fachvertretung 1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

14 SR

172.220.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz 5

956.1

2

Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.


Art. 12

Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem
Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 13

15 Personal 1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2

Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 gilt sinngemäss.

3

Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

4

Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung: a. das Arbeitsverhältnis des Personals, insbesondere Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung;

b. die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks der FINMA.

5

Er unterbreitet die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung.


Art. 14

Amtsgeheimnis 1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3

Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4

Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter).17

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

16 SR

172.220.1

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsicht 6

956.1

2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 15

Finanzierung 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2

Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: a. Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 193418, dem Börsengesetz vom 24. März 199519 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193020 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.

abis.21 Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201522 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.

b. Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200623 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.

c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200424 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.

d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199725 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.

e.26 …

3

Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4

Er regelt die Einzelheiten, namentlich: 18 SR

952.0

19 SR

954.1

20 SR

211.423.4

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

22 SR

958.1

23 SR

951.31

24 SR

961.01

25 SR

955.0

26 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 7

956.1

a. die

Bemessungsgrundlagen; b. die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und c. die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.


Art. 16

Reserven Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.


Art. 17

Tresorerie 1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

2

Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3

Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.


Art. 18

Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

2

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.


Art. 19

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195827.28 2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

27 SR

170.32

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsicht 8

956.1


Art. 20

Steuerbefreiung 1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die

Mehrwertsteuer;

b. die

Verrechnungssteuer; c. die

Stempelabgaben.

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 21

1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2

Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.

3

Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4

Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung

Art. 22

Information der

Öffentlichkeit

1

Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2

Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist: a. zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten;

b. zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder c. zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz.

3

Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4

Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

Finanzmarktaufsichtsgesetz 9

956.1


Art. 23

Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis 1

Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten.

2

Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente 1. Abschnitt: Prüfung

Art. 24

29 Grundsatz 1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch: a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel

9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200530 zugelassene Prüfgesellschaften; oder b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a.

2

Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und an der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.

3

Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts31 sinngemäss.

4

Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

5

Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

a32 Prüfbeauftragte

1

Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

30 SR

221.302

31 SR

220

32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsicht 10

956.1

2

Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten.

3

Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.


Art. 25


33

Pflichten der geprüften Beaufsichtigten 1

Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.

2

Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.


Art. 26


34



Art. 27

Berichterstattung und Massnahmen 1

Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten zur Verfügung.35 2

Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.

3

Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.


Art. 28

Aufsicht über die Prüfgesellschaften 1

…36

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

36 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 11

956.1

2

Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.37
a38 Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft 1

Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.

2

Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.

3

Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.

2. Abschnitt: Weitere Aufsichtsinstrumente

Art. 29

Auskunfts- und Meldepflicht 1

Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2

Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.39


Art. 30

Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.


Art. 31

Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Finanzmarktaufsicht 12

956.1


Art. 32

Feststellungsverfügung Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.


Art. 33

Berufsverbot 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.

2

Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.


Art. 34

Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung 1

Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.

2

Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.


Art. 35

Einziehung 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.

2

Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

3

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.

4

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

5

Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches40 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

6

Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.


Art. 36

Untersuchungsbeauftragte oder

Untersuchungsbeauftragter 1

Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).

40 SR

311.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz 13

956.1

2

Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.

3

Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

4

Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.


Art. 37

Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung 1

Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

2

Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.

3

Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Art. 38

Strafbehörden 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.41 2 Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.

3

Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsicht 14

956.1


Art. 39


42

Andere inländische Behörden 1

Die FINMA ist befugt, anderen inländischen Aufsichtsbehörden sowie der Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2

Sie kann zudem mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient.


Art. 40

Verweigerungsgründe Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit: a. die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;

b. deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde; c. sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.


Art. 41

Streitigkeiten Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen43

Art. 42

44 Amtshilfe 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.

2

Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden; 42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 15

956.1

b. die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.

3

Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4

Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

5

Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.

a45 Amtshilfeverfahren 1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen.

Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 verweigern.

2

Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 unter Vorbehalt der Absätze 3-6 anwendbar.

3

Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.

4

Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.

5

In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.

6

Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung.

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

46 SR

172.021

Finanzmarktaufsicht 16

956.1

In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.

b47 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien 1

Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden.

2

Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

3

Bei einer Teilnahme kann die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Einhaltung von Regulierungsstandards oder zur Analyse von systemischen Risiken verwendet werden;

b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.

4

Die FINMA vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

c48 Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte 1

Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, sofern:

a. die Voraussetzungen von Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind; b. die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.

2

Darüber hinaus dürfen sie nicht öffentliche Informationen, die im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen, ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen übermitteln, wenn die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.

3

Eine Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung nach Artikel 29 Absatz 2 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA.

4

Die FINMA kann den Amtshilfeweg vorbehalten.

5

Sie kann die Übermittlung, die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 17

956.1


Art. 43

Grenzüberschreitende Prüfungen

1

Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten im Ausland selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.49 2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten erlauben, sofern:

a. diese Behörden im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten oder in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich sind; und b. die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind.50

3

Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, die für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:

a. angemessen

organisiert

ist;

b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;

c. durch Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.51

3bis

Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs-, Effektenhandels- oder Einlagengeschäft für einzelne Kundinnen oder Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Gleiches gilt für Informationen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen. Artikel 42a findet Anwendung.52 3ter Die FINMA kann der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, die für die konsolidierte Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich ist, für Zwecke nach Absatz 3 erlauben, eine beschränkte Anzahl einzelner Kundendossiers einzu49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom

19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

52 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsicht 18

956.1

sehen. Die Auswahl der Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.53 4 Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfungsbeauftragten begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.54 5 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

6

Als Niederlassungen gelten: a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Beaufsichtigten oder ausländischen Instituten; und

b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 44

Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

…55


Art. 45

Erteilen falscher Auskünfte 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

…56

53 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

55 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

56 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsichtsgesetz 19

956.1


Art. 46

Pflichtverletzungen der Beauftragten57 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:58 a.59 im Bericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

b. eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder c. eine Aufforderung nach Artikel 27 an die oder den geprüften Beaufsichtigten unterlässt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

…60


Art. 47

Prüfung der Jahresrechnung 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt; b. die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

…61


Art. 48

Missachten von Verfügungen der FINMA Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

57 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

60 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

61 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Finanzmarktaufsicht 20

956.1


Art. 49

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197462 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.


Art. 50

Zuständigkeit 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 197463 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2

Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

3

Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.


Art. 51

Vereinigung der Strafverfolgung 1

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2

Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

62 SR

313.0

63 SR

313.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz 21

956.1


Art. 52

Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.

5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 53

Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196864 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 54

Rechtsschutz 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 55

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.


Art. 56

Vollzug Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 57

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

64 SR

172.021

Finanzmarktaufsicht 22

956.1

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 58

Übergang von Rechten und Pflichten 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

3

Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.


Art. 59

Übergang der Arbeitsverhältnisse 1

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.

2

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3

Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4

Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.


Art. 60

Zuständige Arbeitgeberin

1

Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger:

a. die der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zugeordnet sind; und

b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.

2

Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.

Finanzmarktaufsichtsgesetz 23

956.1

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 61

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:65 Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1 Buchstaben a-e und g-j sowie Absätze 2-5, Art. 10-14, 17-20, 21 Absätze 3 und 4, 53-55, 58 Absatz 2 zweiter Satz, 59 Absätze 2-4; Anhang: Ziffer 4 (Verwaltungsgerichtsgesetz): Gliederungstitel vor Artikel 31 und 33 Buchstabe b: 1. Februar 2008

Übrige Bestimmungen: 1. Januar 2009 65 AS

2008 5205

Finanzmarktaufsicht 24

956.1

Anhang

(Art. 57)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …66 66 Die

Änderungen

können unter AS 2008 5207 konsultiert werden.