01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 30.06.2023
15.04.2022 - 31.12.2022
15.04.2021 - 14.04.2022
01.01.2020 - 14.04.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.03.2017 - 31.12.2017
01.02.2017 - 28.02.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.03.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 28.02.2014
01.09.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.08.2013
01.10.2011 - 31.12.2012
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01.03.2010 - 31.12.2010
25.02.2008 - 28.02.2010
01.01.2007 - 24.02.2008
01.03.2004 - 31.12.2006
01.01.2004 - 29.02.2004
01.08.2000 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG)1 vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Oktober 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, 3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19814, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines 1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze

Art. 1

Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a.5 die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern sowie die Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse unterstützen; b. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und, wenn nötig, regeln;

c.6 die effiziente Verwendung der Bundesmittel für die Forschung und die Innovation sicherstellen.

AS 1984 28

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

2 SR

101

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

4

BBl 1981 III 1021 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

420.1

Wissenschaft und Forschung 2

420.1


Art. 2

Grundsätze 1 Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf: a. die wissenschaftliche Qualität der Forschung; b. die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden; c. eine enge Verbindung von Lehre und Forschung; d.7 ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung; e. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Erhaltung eines qualifizierten Forschungspotentials; f.8 den Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen; g.9 die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation.

2

Bei der Innovationsförderung achten die Forschungsorgane zudem auf den Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.10

Art. 3

Freiheit von Lehre und Forschung Die Freiheit von Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.

2. Abschnitt: Geltungsbereich und Forschungsorgane

Art. 4


11

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

2

Die Bestimmungen über die Förderung der Innovation gelten auch für Hochschulen, die nicht Forschungsorgane im Sinne von Artikel 5 sind, und für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 3

420.1


Art. 5

Forschungsorgane

Forschungsorgane sind: a.12 die Institutionen der Forschungsförderung: 1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Schweizerischer Nationalfonds), 2. der Verbund der schweizerischen Akademien (Akademien der Wissenschaften Schweiz), bestehend aus: -

der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) - der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)

der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)

- der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);

b.13 die Organe der Hochschulforschung: 1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,

2. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199914 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen,

3. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515 beitragsberechtigten Fachhochschulen;

c. die Bundesverwaltung, soweit sie: 1. für die Erfüllung ihrer Aufgabe selbst Forschung durchführt, 2. Forschung in Auftrag gibt oder unmittelbar unterstützt oder weitere Forschungsmassnahmen trifft,

3.16 Aufgaben der Innovationsförderung wahrnimmt; d.17 die Kommission für Technologie und Innovation (KTI, Art. 16e).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

14 SR

414.20

15 SR

414.71

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Wissenschaft und Forschung 4

420.1

3. Abschnitt:18 Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat
a 1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik.

2

Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor.

3

Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

4

…19

5

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Reglement.

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation20 1. Abschnitt: Aufgabenteilung

Art. 6

Aufgaben des Bundes

1

Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:21 a. den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;

b. Beiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199922; c. Beiträge nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199523; d. Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung; 18

Eingefügt durch Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung (AS 1992 1027; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

19 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

22 SR

414.20

23 SR

414.71

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 5

420.1

e. direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung; f.24 die Einsetzung der KTI (Art. 16e) und andere Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt.25 2

Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogramme) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.26 3

Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete Institutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.27 4 Der Bundesrat kann die Valorisierung des Wissens sowie den Wissens- und Technologietransfer über Leistungsvereinbarungen, die er mit Dritten abschliesst, fördern.

Er regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.28

Art. 7

Aufgaben der Institutionen der Forschungsförderung 1

Die Institutionen der Forschungsförderung erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen sind und die nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen.

2

Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, die vom Bundesrat zu genehmigen sind, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.

3

Besonderes Gewicht messen sie der Stärkung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Organe der Hochschulforschung bei.29 4 Forschung an privaten Institutionen fördern sie nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a. Die Institution ist nicht gewinnorientiert.

b. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4261; BBl 2003 2363).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

Wissenschaft und Forschung 6

420.1

c. Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

d. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.30 2. Abschnitt:

Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung

Art. 8


31

Schweizerischer Nationalfonds Der Schweizerische Nationalfonds verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich: a. zur Unterstützung von Forschungsprojekten; b. zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; c. zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Organe der Hochschulforschung fallen; d. zur Förderung der internationalen Forschungszusammenarbeit.

2

Er führt die vom Bundesrat beschlossenen Programme der orientierten Forschung, namentlich Nationale Forschungsprogramme und Nationale Forschungsschwerpunkte, durch und beteiligt sich an den Verfahren, die diesen Beschlüssen vorausgehen.

3

Er fördert und überwacht die Umsetzung der mit seiner Förderung erzielten Forschungsresultate durch geeignete Massnahmen, unter anderem indem er seine Programme der orientierten Forschung mit Fördermassnahmen der KTI koordiniert und eine Erfolgskontrolle führt.

4

Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

5

Er kann im Rahmen seiner Förderung den Organen der Hochschulforschung und weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) entrichten.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 7

420.1


Art. 9


32

Schweizerische Akademien 1

Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich zu folgenden Zwecken:

a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Technologie.

b. Sie setzen sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt.

c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgenabschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

2

Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Organen der Hochschulforschung sicher.

3

Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftern und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen wie Arbeitsgruppen, Plattformen oder Foren und nutzen diese Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

4

Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst mit dem Verbund der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann die schweizerischen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit Evaluationen, mit der Führung von wissenschaftlichen Projekten und weiteren Spezialaufgaben beauftragen.


Art. 10

Finanzierung und Freigabe der Mittel 1

Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel jeweils für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.

2

Die im Voranschlag des Bundes eingestellten Zahlungskredite werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungspläne freigegeben.


Art. 11

Rückerstattung

1

Die Institutionen der Forschungsförderung fordern die Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

Wissenschaft und Forschung 8

420.1

2

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

3

…33

a34 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen 1

Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird.

2

Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgenden Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können: a. schriftlicher

Verweis;

b. schriftliche

Verwarnung;

c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge; d. zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

3

Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199035 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197436 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.37

Art. 12

Rückzahlung

1

Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, können die Institutionen der Forschungsförderung die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen.

2

Die Institutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

3

…38

33

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AS 1993 901).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

35 SR

616.1

36 SR

313.0

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

38

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AS 1993 901).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 9

420.1


Art. 13

Rechtsschutz

1

Die Institutionen der Forschungsförderung regeln ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge.39 Dieses muss den Anforderungen der Artikel 10 und 26-38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196840 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.

2

Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen: a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.41

3

Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.42 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.43 5

…44


Art. 14


45

3. Abschnitt:

Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung

Art. 15

Grundsatz

1

Die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, beachtet dieses Gesetz und die Spezialgesetze, für deren Durchführung sie verantwortlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d).

2

Sie berücksichtigt dabei die Hochschulen und ihre Forschungseinrichtungen.

39

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).

40

SR 172.021

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).

45 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).

Wissenschaft und Forschung 10

420.1


Art. 16

Zuständigkeiten

1

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.46 2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass diese Forschungsstätten administrativ zusammengefasst und zweckmässig organisiert sind und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.

3

Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: a. …47 b. über Beiträge und andere Massnahmen zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste beschliessen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;

c. Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen, Beiträge gewähren, und an seine Leistungen die Bedingung knüpfen, dass sie zusammengefasst und reorganisiert werden; d.48 Organen der Hochschulforschung Beiträge für die bilaterale oder multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungsbereich gewähren; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik angemessene Eigenleistungen erbringen.

4

Wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz berühren, sind diese vorher anzuhören.

5

Die Departemente können für Aufgaben im öffentlichen Interesse Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.

6

Vorbehalten bleiben Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen.

7

Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 an ein Departement delegieren.49 46 Fassung gemäss Art. 40 Abs. 2 Ziff. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991, in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 1858; BBl 1999 297). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 11

420.1

4. Abschnitt:50 Förderung der Innovation
a Aufgaben und Fördermassnahmen 1

Der Bund unterstützt die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

2

Weiter kann er unterstützen: a. Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums; b. Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen;

c. die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft.

3

Er fördert die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich.

4

Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

5

Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

b Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung 1

Der Bund kann Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch Beiträge an Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt wird zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern durchgeführt, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner).

b. Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse am Markt kann erwartet werden.

c. Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden.

d. Der Umsetzungspartner beteiligt sich hälftig an der Finanzierung des Projekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Voraussetzung in der Verordnung festlegen.

e. Das Projekt trägt zur praxisorientierten Ausbildung des Forschungsnachwuchses bei.

2

Der Bund kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn sie von Hochschulen oder nicht kommerziell ausgerichteten Forschungsstätten realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Wissenschaft und Forschung 12

420.1

3

Er fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

4

Die Artikel 8 Absatz 5 sowie 11a Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

c Innovationsförderung nach Artikel 16a Absatz 2 1

Der Bund kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch: a. die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben; b. Informations- und Beratungsangebote.

2

Er kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:

a. Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern;

b. Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten; c. Informations- und Beratungsangebote.

3

Eine Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Verwertung des Wissens erfolgt durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft.

d Internationale Programme und Projekte Der Bund fördert die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch: a. den Abschluss von Vereinbarungen zur Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum;

b. die Mitwirkung in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten; c. die Förderung der Information über derartige Programme; d. die Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen.

e51 Kommission für Technologie und Innovation 1

Die KTI ist das Organ des Bundes für die Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.

2

Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft.

3

Sie gliedert sich in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen.

51 In

Kraft

seit

1. März 2010.

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 13

420.1

4

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der KTI und das Präsidium, welches aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Förderbereichspräsidentinnen und den Förderbereichspräsidenten besteht. 5 Die KTI ist verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden. Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

6

Sie erlässt ein Geschäftsreglement, welches die Einzelheiten der Organisation regelt. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

f Aufgaben der KTI

1

Die KTI trifft Massnahmen und Entscheide nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 im Rahmen der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Ziele und Kredite.

2

Sie trifft im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung Massnahmen und Entscheide, soweit sie hierfür zuständig ist.

3

Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

4

Sie stimmt ihre Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und den Verwaltungseinheiten des Bundes ab.

5

Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die im Bereich der Innovationsförderung tätig sind.

g52 Geschäftsstelle der

KTI

1

Die KTI führt eine Geschäftsstelle. Diese bereitet die Geschäfte der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

2

Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der KTI bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.

3

Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4

Die Präsidentin oder der Präsident der KTI beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

h Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Periode den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung nach Artikel 16a Absätze 1-3.

52 In

Kraft

seit

1. März 2010.

Wissenschaft und Forschung 14

420.1

i Verfahren, Rechtsschutz und Strafverfolgung 1

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199053 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197454 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement geahndet.

5. Abschnitt:55 Internationale Vereinbarungen
j 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und der Innovation abschliessen.

2

Diese Staatsvertragsabschlusskompetenz des Bundesrates umfasst auch Vereinbarungen über:

a. die Finanzkontrolle und die Audits; b. die Personensicherheitsprüfungen; c. die Sicherung und Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;

d. die Beteiligungen des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

e. den Beitritt zu internationalen Organisationen; f. die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Forschungsinstitutionen und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsorganen.

3

Berühren die Vereinbarungen die Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz, so sind diese vorher anzuhören.

53 SR

616.1

54 SR

313.0

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 15

420.1

6. Abschnitt:56 Ausgleichszahlung für Teilnehmer an internationalen Forschungsprogrammen
k 1 Teilnehmern an internationalen Forschungsprogrammen, die im Rahmen dieses Gesetzes unterstützt werden, kann auf Gesuch hin ein Beitrag zur Abfederung eines ausserordentlichen Wechselkursverlustes gewährt werden. 2 Gesuchsberechtigt sind Institutionen, Forscher sowie Unternehmen: a. die Fördergelder erhalten aus: 1. den 7. EU-Forschungsrahmenprogrammen, 2. Programmen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), oder 3. weiteren internationalen Forschungsprogrammen, sofern der Empfänger beziehungsweise die arbeitgebende Institution eine vom Bund gemäss Artikel 16 unterstützte Institution ist; b. die in der Schweiz Forschung betreiben im Rahmen von Forschungsförderverträgen, die nicht mit Schweizerfranken rechnen; und

c. denen aus ihren Forschungsförderverträgen Zahlungen zustehen, die aufgrund von Währungsentwicklungen im Jahr 2011 im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des damals geltenden Wechselkurses kaufkraftbereinigt mehr als 15 Prozent geringer ausfallen (Schwellenwert).

3

Für die Gesuchseinreichung ist die arbeitgebende Institution zuständig. Pro Institution kann nur ein Gesuch eingereicht werden. Ein Gesuch kann Anträge zur Abfederung des Wechselkursverlustes aus Forschungsförderverträgen umfassen für Beiträge:

a. an einzelne Forscher; b. an Forschergruppen;

c. an Unternehmen und Forscher, die mit Forschern oder Forschergruppen gemäss den Buchstaben a und b am selben Projekt arbeiten.

4

Unternehmen und Forscher, die nicht unter Absatz 3 fallen, reichen die Gesuche direkt ein; dies gilt auch für Unternehmen mit Verträgen aus Programmen der ESA.

5

Die Gesuche müssen bis zum 30. Oktober 2011 beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) eingereicht werden.

6

Das Staatssekretariat prüft die Gesuche. Es beurteilt dabei: a. die

Gesuchsberechtigung; 56 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Sept. 2011 über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, in Kraft vom 1. Okt.

2011 bis zum 30. Sept. 2012 (AS 2011 4497; BBl 2011 6749).

Wissenschaft und Forschung 16

420.1

b. den entstandenen Wechselkursverlust und berücksichtigt dabei allfällig getätigte Risikoabsicherungen beim Vertragsabschluss oder allfällige Ausgleichszahlungen anderer öffentlicher Stellen.

7

Gestützt auf die Prüfung verfügt das Staatssekretariat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Abzug des Schwellenwertes (Abs. 2 Bst. c) den Ausgleichsbeitrag.

8

Die Zahlungen erfolgen einmalig und vor dem 20. Dezember 2011.

3. Kapitel: Zusammenarbeit der Forschungsorgane 1. Abschnitt: Selbstkoordination

Art. 17

57 Koordination innerhalb der Forschungsorgane Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.


Art. 18

Koordination zwischen den Forschungsorganen 1

Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten durch rechtzeitige Information und Zusammenarbeit.

2

Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 196858 über die Hochschulförderung.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Art. 19

1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert und wirksam verwendet werden.59 2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

58

[AS 1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I 24, 1991 857 Anhang Ziff. 5. AS 1992 1027 Art. 20]. Siehe heute: das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 17

420.1

3

Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199160 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.61 3. Abschnitt: Forschungspolitische Planung

Art. 20

Mittel der Planung

Mittel der Planung sind: a. die Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik; b. die Mehrjahresprogramme;

c. die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes; d. die Jahresplanung.


Art. 21

Ziele

1

Die Ziele legen Dringlichkeiten und Schwerpunkte der schweizerischen Forschungspolitik fest.

2

Sie berücksichtigen die wichtigsten Forschungsbedürfnisse des Landes, die Aufgaben der Forschungsorgane und die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.

3

Sie dienen als Grundlage für die Mehrjahresprogramme, die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes.


Art. 22

Ausarbeitung der Ziele 1

Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat62 arbeitet unter Beizug der interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Ziele aus.

2

Der Bundesrat legt die Ziele nach Anhören der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffener fest.

3

Er passt die Ziele veränderten Verhältnissen an.


Art. 23

Mehrjahresprogramme

1

Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungs- und die innovationspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.63

60 SR

414.110

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

62 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Wissenschaft und Forschung 18

420.1

2

Sie dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsinstanzen und enthalten die für eine Botschaft nach Artikel 10 Absatz 1, für die Richtlinien der Regierungspolitik und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben.


Art. 24

Pflicht zur Ausarbeitung 1

Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: a. die Institutionen der Forschungsförderung; b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten; c.64 die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung; d.65 die KTI.

2

Die Empfänger von Hochschulsubventionen liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 196866 über die Hochschulförderung zu erstellenden Planung.


Art. 25

Verfahren

1

Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten.

2

Stimmen sie nicht mit den Zielen überein, sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.

3

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bundesbeschluss nach Artikel 10 einen Bericht über die Mehrjahresprogramme gemäss Artikel 24.

4

Er bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.

5

Die Mehrjahresprogramme sind veränderten Verhältnissen anzupassen.


Art. 26

Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes.

1

In den Richtlinien der Regierungspolitik und in der Finanzplanung des Bundes legt der Bundesrat fest:

a. die wesentlichen forschungspolitischen Anliegen der Legislaturperiode; b. die vom Bunde vorzusehenden Mittel für die Forschungsorgane.

2

Er berücksichtigt dabei: a. die

Ziele;

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

66

[AS 1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I 24, 1991 857 Anhang Ziff. 5. AS 1992 1027 Art. 20]. Siehe heute: das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 19

420.1

b. die vom Bund und den Kantonen vorgesehenen Massnahmen für Lehre und Forschung im Hochschulbereich; c. die

Mehrjahresprogramme; d. die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.


Art. 27

Jahresplanung

1

Die Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten geben mit ihren Anträgen für den Voranschlag bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen vorgesehenen Mittel im nächsten Jahr verwenden wollen.

2

Die Institutionen der Forschungsförderung erstellen einen jährlichen Verteilungsplan und unterbreiten ihn dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung. Das Departement kann die Genehmigungskompetenz einem Bundesamt übertragen.67

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane

Art. 28

Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse68 1

Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.

2

Sie fördern überdies die Auswertung und die Verwertung von Forschungsarbeiten.69
a70 Umsetzung der Forschungsergebnisse 1

Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:

a. das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln erzielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden; b. die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu för67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 99; BBl 1995 I 845).

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

Wissenschaft und Forschung 20

420.1

dern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen; c.71 die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.

2

Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.


Art. 29

Überprüfung

Die Forschungsorgane überprüfen die Durchführung und die Resultate der von ihnen finanzierten oder geförderten Forschung und bewerten deren wissenschaftliche und allgemeine Bedeutung. Bei grösseren Forschungsprojekten ziehen sie dazu externe Experten bei.


Art. 30

Statistik

1

Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.

2

Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit diese Erhebungen Empfänger von Hochschulsubventionen betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz an.

3

…72


Art. 31

Berichterstattung

1

Die Forschungsorgane berichten dem Bundesrat periodisch über ihre Tätigkeit und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme; die Empfänger von Hochschulsubventionen berichten über ihre mit Bundesmitteln finanzierte Forschung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 196873 über die Hochschulförderung.

2

Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung und orientiert seinerseits die Bundesversammlung.

a74 Leistungsvereinbarungen Die Departemente können mit den Empfängern von Bundesmitteln Vereinbarungen über die mit diesen Mitteln zu erbringenden Leistungen abschliessen. Sie können diese Kompetenz an ein Bundesamt übertragen.

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

72

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080; BBl 1992 I 373).

73 [AS

1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I 24, 1991 857 Anhang Ziff. 5. AS 1992 1027 Art. 20]. Siehe heute: das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858; BBl 1999 297).

Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz 21

420.1

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.

2

Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.75

Art. 33

Referendum und Inkrafttreten 1

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

75

Fassung gemäss Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1027; BBl 1988 II 1333).

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420.1