01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 31.08.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.03.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 28.02.2018
13.06.2016 - 31.12.2017
01.07.2015 - 12.06.2016
01.01.2015 - 30.06.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
28.12.2012 - 30.06.2014
18.12.2012 - 27.12.2012
01.03.2012 - 17.12.2012
01.07.2010 - 29.02.2012
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.04.2007 - 31.12.2007
10.10.2006 - 31.03.2007
01.09.2005 - 09.10.2006
01.02.2005 - 31.08.2005
01.04.2004 - 31.01.2005
01.01.2004 - 31.03.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
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01.04.2002 - 31.03.2003
01.01.2002 - 30.03.2002
15.11.2001 - 31.12.2001
01.05.2000 - 14.11.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

vom 31. Oktober 2001 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 11, Absätze 1 und 2, 16 Absätze 2 und 3, 17
Absätze 1 und 2, 18 Absatz 3, 19 Absatz 3, 22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 35 Absatz 3,
46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 59 Absatz 3, 62 und 69 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.

Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Kundinnen und Kunden, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser
Dienste geschlossen haben; b.

Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONPRichtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen2; c.3

Schneller Bitstrom-Zugang (Bitstream-Access): die Herstellung von Hochgeschwindigkeitsverbindungen zum Endkunden durch die verpflichtete
Fernmeldedienstanbieterin und Überlassung der Verbindung an die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin zum Wiederverkauf; d.4 Gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss (Shared Line Access): die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss der verpflichteten
Fernmeldedienstanbieterin für die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin in AS 2001 2759

1

SR 784.10

2

Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der
Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295
vom 29.10.97, S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom
7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann
beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen
werden.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

784.101.1

Fernmeldeverkehr

2

784.101.1

der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird, wobei die verpflichtete Betreiberin den Teilnehmeranschluss weiterhin für die
Bereitstellung des Telefondienstes einsetzt; e.5

Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss (Full Access):
die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss der verpflichteten
Fernmeldedienstanbieterin für die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin zu
deren ausschliesslicher Nutzung.

2. Abschnitt: Fernmeldedienste

Art. 2

Umfang des Fernmeldedienstes Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt: a.

innerhalb eines Gebäudes; b.

auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder
auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind; c.

innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns.


Art. 3

Ausnahmen von der Konzessions- und Meldepflicht 1 Von der Konzessions- und Meldepflicht ausgenommen sind ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der
Schweiz durch andere gemeldete oder konzessionierte Fernmeldedienstanbieterinnen beenden lassen.

2 Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und
Meldepflicht befreien.


Art. 4

Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung 1 Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern,
wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 20026 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.7 2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienstanbieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung,
die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

6

SR 784.101.2 7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

Verordnung

3

784.101.1

oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass
die Einrichtung ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat.
Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.8 3 Im Notfall kann eine Fernmeldedienstanbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung
unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden
kann. Die Fernmeldedienstanbieterin unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.


Art. 5

Schnittstellen von Fernmeldenetzen 1 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Bundesamt mitzuteilen, welche Arten von
Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie ist verpflichtet, genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser
Schnittstellen zu veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten
Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das Bundesamt regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.


Art. 6

Nutzung des Funkfrequenzspektrums 1 Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, wird die Funkkonzession im Rahmen der Dienstekonzession erteilt. Dabei
kommen die funktechnischen Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 19979
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen zur Anwendung.

2 Die Anbieterinnen haben nachzuweisen, dass die Konzessionserteilung wirksamen
Wettbewerb weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt. Sie haben ihre Kapitalund Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre geschäftliche Planung für die
gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.


Art. 7

Bearbeiten von Personendaten 1 Das Bundesamt und die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) dürfen Personendaten bearbeiten, um die ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

2 Das Bundesamt gibt auf Verlangen Auskunft über die Personendaten von Konzessionärinnen und anderen Fernmeldedienstanbieterinnen oder veröffentlicht solche
Daten. Die Daten, über die Auskunft gegeben oder die veröffentlicht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 FMG bestimmt.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

9

SR 784.102.1

Fernmeldeverkehr

4

784.101.1

3 Es kann die Personendaten der Fernmeldedienstanbieterinnen anhand eines Abrufverfahrens zugänglich machen. Die Daten, die anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 Absatz 2 FMG bestimmt.

3. Abschnitt: Konzessionen für Fernmeldedienste

Art. 8

Gesuch

Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen.
Die Gesuchstellerin hat darin alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen und für den Inhalt der Konzession erforderlich sind.


Art. 9

Konzessionsvoraussetzungen 1 Die Gesuchstellerin hat dem Bundesamt ein Konzept über ihre technische Planung
und ihre Dienste einzureichen.

2 Der technische Teil enthält Angaben über die Sicherstellung gesetzlicher Verpflichtungen wie Nummernportabilität, freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale
und internationale Verbindungen, Notrufe, Zugang zu den Verzeichnissen, Überwachung des Fernmeldeverkehrs und Sicherstellung der End-zu-End-Kommunikationsfähigkeit (Art. 48).

3 Die Gesuchstellerin bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

4 Der Diensteteil enthält die Beschreibung der vorgesehenen Dienste.


Art. 10

Ausschreibung der Konzession 1 Die Ausschreibung einer Konzession gemäss FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen können beim
Bundesamt angefordert werden. Sie enthalten die Entscheidungskriterien und deren
Gewichtung.

2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann das Bundesamt eine Frist
zur Nachbesserung ansetzen.


Art. 11

Kriterienwettbewerb oder Auktion Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.


Art. 12

Konzessionserteilung

1 Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten
Entscheidungskriterien.

Verordnung

5

784.101.1

2 Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen.
Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestangebot festlegen. Die
Untergrenze dieses Mindestangebots entspricht der Summe: a.

der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und b.

der Verwaltungsgebühren für die Konzessionserteilung gemäss Artikel 41
Absatz 2 des FMG.10

3 Im Falle einer Auktion erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die
Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach
der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Suspension, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist nicht möglich.11 4 Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote
unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren, welche die Kosten des Auswertungsverfahrens decken.12
a13 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten
Bedingungen das Mindestangebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren
oder abbrechen.


Art. 13

Dauer

1 Die Konzessionsbehörde legt die Dauer der Konzessionen so fest, dass sie der
mittleren markt- und branchenüblichen Abschreibungsdauer des Konzessionsgegenstandes entspricht.

2 Die Konzessionärin hat die Erneuerung der Konzession mindestens sechs Monate
vor deren Ablauf bei der Konzessionsbehörde schriftlich zu verlangen.

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 271).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 271).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 271).

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 271).

Fernmeldeverkehr

6

784.101.1

4. Abschnitt: Mietleitungen

Art. 14

Verpflichtung und technische Vorschriften 1 Sind die im Anhang zur ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 199214
umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzessionsbehörde Konzessionärinnen von Fernmeldediensten mittels nachträglicher
Konzessionsauflage zum Anbieten der entsprechenden Mietleitungen in ihrem Gebiet. Sie richtet sich dabei nach der im entsprechenden Gebiet bereits vorhandenen
Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Konzessionärin.

2 Das Erbringen von Mietleitungen muss die Punkt-zu-Punkt-Verbindung sicherstellen.

3 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Konzessionärin versorgt, so verpflichtet die
Konzessionsbehörde die geeignetste Konzessionärin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.

4 Das Bundesamt legt die technischen Vorschriften für Schnittstellen und Dienstequalität fest.


Art. 15

Rechnungslegung und Tarife 1 Konzessionärinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind,
rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Die Tarife müssen
kostenorientiert festgesetzt werden (Art. 12 FMG). Das Kostenrechnungssystem
richtet sich nach den Grundsätzen für die Interkonnektion.

2 Die Tarife und Lieferbedingungen sind der Konzessionsbehörde mitzuteilen. Sie
können nach Artikel 13 des FMG vom Bundesamt veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Grundversorgung 1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 16

Erteilung der Grundversorgungskonzession 1 Grundversorgungskonzessionen werden in jedem Fall als Kriterienwettbewerbe
ausgeschrieben.

2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe
der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

14

Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der
Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295 vom
29.10.97, S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom
7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann
beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen
werden.

Verordnung

7

784.101.1

3 Die Grundversorgungskonzession wird der Bewerberin erteilt, die keinen Investitionsbeitrag verlangt und die Entscheidungskriterien am besten erfüllt.

4 Beanspruchen alle Bewerberinnen einen Investitionsbeitrag, so erhält diejenige
den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen
angebotener Leistung und benötigten Investitionsbeiträgen aufweist.

5 Erfüllt keine Bewerberin die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Entscheidungskriterien oder stellt sich heraus, dass die Wettbewerbsbedingungen bei
der Ausschreibung nicht gewahrt wurden, insbesondere wenn nur eine Bewerbung
vorliegt, so bezeichnet die Konzessionsbehörde eine Konzessionärin zur Sicherstellung der Grundversorgung und legt den dieser zustehenden Beitrag zur Finanzierung
der ungedeckten Kosten der Grundversorgung fest.

6 Neue Grundversorgungskonzessionen sind nach erfolgter Ausschreibung spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden zu erteilen.


Art. 17

Investitionsbeitrag

1 Der Investitionsbeitrag dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten
Kosten der Grundversorgung.

2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Nettokosten
des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu
tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.


Art. 18

Berechnung der Nettogesamtkosten 1

Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der
Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden
Grundsätzen:

a.

Die Berechnung beruht auf aktueller Basis.

b.

Die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet.

c.

Der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche
Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss.

d.

Die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss.

e.

Die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen
werden.

2

Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immatierellen Vorteile.

Fernmeldeverkehr

8

784.101.1

3

Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, d.h. sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck
orientiert sich die Bewerberin insbesondere an den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), an international anerkannten Accountingstandards (IAS) oder
vergleichbaren international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 19

Dienste der Grundversorgung 1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, während der ganzen Dauer
der Konzession folgende Dienste zu erbringen (Art. 16 FMG): a.

Anschluss: die Bereitstellung eines Netzabschlusspunktes, der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Führen von nationalen und internationalen
Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefax- und Datenverbindungen mit
angemessener Übertragungsrate für den Internetzugang ermöglicht, einschliesslich den Eintrag im Teilnehmerverzeichnis des öffentlichen Telefondienstes (Art. 29 Abs. 2); b.

Zusatzdienste: Auskunft über unerbetene Anrufe, Anrufumleitung, Identifikationsunterdrückung, Gebührennachweis, Gebührenauszug, Sperren abgehender Verbindungen; c.

Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjenigen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle notwendig sind; d.

Verzeichnisse: Zugang nach Wahl der Benutzerin und des Benutzers gegen
Entgelt zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in elektronischer
Form oder über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen; e.

Öffentliche Sprechstellen: die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl
öffentlicher Sprechstellen rund um die Uhr für das Führen von ein- und abgehenden nationalen Telefongesprächen in Echtzeit, das Führen von abgehenden internationalen Telefongesprächen in Echtzeit und den Zugang zu
den Notrufdiensten und Einträgen in den Teilnehmerverzeichnissen aller
Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in den
drei Amtssprachen;

f.

Transkriptionsdienst für Hörbehinderte: das Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte einschliesslich des Notrufes rund um die
Uhr;

g.

Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten
der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei
Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte.

Verordnung

9

784.101.1

2 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen am Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.


Art. 20

Anschluss

1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und
Geschäftsräume der Teilnehmerin oder des Teilnehmers alle Dienste der Grundversorgung über eine drahtgebundene Analogschnittstelle zu erbringen.

2 Nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers alle Dienste der Grundversorgung über eine drahtgebundene
Digitalschnittstelle, zum Beispiel ISDN oder etwas Gleichwertiges, zu erbringen.
Über diese Schnittstelle müssen mindestens zwei gleichzeitige Verbindungen, drei
Telefonnummern sowie die Zusatzdienste CLIP (Anzeige der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers) und COLP (Anzeige der Rufnummer des gerufenen Teilnehmers) angeboten werden.


Art. 21

Gebäudeeinführungspunkt 1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der
Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.

2 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder
der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

3 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die
Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.

4 Das Amt kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.


Art. 22

Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes 1 Verursacht das Erstellen oder Unterhalten eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin
oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder
es kann der Leistungsumfang reduziert werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Einzelheiten.


Art. 23

Sperrung abgehender Verbindungen 1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden
Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das
Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird.

Fernmeldeverkehr

10

784.101.1

2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversorgungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen
Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.


Art. 24

Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen 1 Die Konzessionsbehörde legt periodisch die Mindestanzahl von Standorten pro
Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden
muss. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer
Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und
den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung.

2 Die Konzessionsbehörde bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der
Gemeinde zustehen.

3 Können sich die Gemeindebehörde und die Grundversorgungskonzessionärin in
der Standortfrage nicht einigen, so entscheidet die Konzessionsbehörde endgültig.


Art. 25

Qualität der Grundversorgung 1 Die Dienste der Grundversorgung (Art. 19 Abs. 1) werden im Jahresdurchschnitt
in allen Teilen des Konzessionsgebiets nach folgenden Qualitätskriterien beurteilt: a.

betreffend den Anschluss:
1.

Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2.

Verfügbarkeit des Anschlusses, 3.

Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr, 4.

Reparaturzeit;

b.

betreffend die Sprachübertragung:
1.

Sprachübertragungsqualität, 2.

Verfügbarkeit des Dienstes, 3.

Verbindungsaufbauzeit, 4.

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehler, 5.

Abrechnungsgenauigkeit; c.

betreffend die Telefax- und Datenverbindungen:
1.

Datenübertragungsqualität, 2.

Verfügbarkeit des Dienstes, 3.

Abrechnungsgenauigkeit; d.

betreffend die übrigen Pflichten:
1.

Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten, 2.

Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten, 3.

Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.

Verordnung

11

784.101.1

2 Das Bundesamt regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der
Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der
Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss der Konzessionsbehörde den Zutritt zu
den Anlagen gewähren, damit diese kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.

4 Die Konzessionsbehörde kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu
kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.


Art. 26

Preisobergrenzen

1 Ab dem 1. Januar 2003 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer): a.

Anschluss (Art. 19 Abs. 1 Bst. a):
1.

einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses, 2.

23.45 Franken pro Monat über eine Analogschnittstelle, 3.

40 Franken pro Monat über eine Digitalschnittstelle; b.

nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl
Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen zu folgenden Tarifen:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 11 Rappen
pro Minute,

2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und an allgemeinen Feiertagen zwischen 6 und
22 Uhr (Niedertarif): 9 Rappen pro Minute, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 6 Rappen pro
Minute;

c.

Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro
angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummern 143 und
147 sowie an den Transkriptionsdienst, für die nur ein einmaliger Zuschlag
von 50 Rappen verlangt wird.

d.

Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f): 3,4 Rappen pro Minute.

2 Als allgemeine Feiertage gelten der 1. und der 2. Januar, der Karfreitag, der
Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 25. und der
26. Dezember.

3 Die Preise für die Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen aus müssen dieselben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen
Telefondienstes.

Fernmeldeverkehr

12

784.101.1

3bis Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für
die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) verlangt werden.15 4 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen
ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.


Art. 27

Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten 1 Begleichen die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihre Rechnung für Dienste der
Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.

2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der
Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu
sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.

3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz
von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf die zur Deckung
des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen
Betrag nicht überschreiten.

3. Abschnitt:
Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin
und der übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung


Art. 28

Notruf

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147)
muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118 und 144 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich
sein. Für die Nummern 143 und 147 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden.

2 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen
die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen
nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

3 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt
auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

Verordnung

13

784.101.1

Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und
Rettungsdienste) bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

4 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen
Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst wird gegen Entgelt erbracht und muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der
Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von Diensten der
Grundversorgung richtet sich nach den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen der
Kostenorientierung. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die
Konzessionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.

5 Das Bundesamt kann Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.


Art. 29

Verzeichnisse

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die den Zugang zum öffentlichen Telefondienst
über einen durch eine E.164-Nummer definierten Anschluss bereitstellen, müssen
ein Verzeichnis ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes führen, soweit diese in den Eintrag in dieses Verzeichnis eingewilligt haben
(Art. 21 Abs. 3 FMG).

2 Der Eintrag in das Verzeichnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes besteht mindestens aus den Namen und Vornamen oder den
Firmennamen der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, ihrer vollständigen Adresse,
der Rubrik, unter der sie erscheinen möchten, ihrer E.164-Nummer sowie dem
Kennzeichen, mit dem die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer bekannt geben können,
dass sie keine Werbemitteilungen erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken
der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 65 Abs. 1); 3 Soweit keine Verwechslungsgefahr mit anderen im Verzeichnis aufgeführten Personen entsteht, können die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verlangen, dass Vorname und Adresse in abgekürzter Form kostenfrei ins Verzeichnis aufgenommen
werden.

4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen nach Absatz 1 sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern verantwortlich und allein
berechtigt, diese Daten auf Verlangen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu
ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen
aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen,
der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.

Fernmeldeverkehr

14

784.101.1

5 Die Fernmeldedienstanbieterinnen nach Absatz 1 sind verpflichtet, jedermann auf
Verlangen und gegen Bezahlung sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch die blockweise Übertragung
der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.

6 Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1-5 können die
Fernmeldedienstanbieterinnen gemäss Absatz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.

7 Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 5 erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er
darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.

8 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.


Art. 30

Dienste für Hör- und Sehbehinderte 1 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten
Dritter angeboten werden.

2 Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend sein.


Art. 31

Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem
oder pornografischem Inhalt Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen eine unentgeltliche
Möglichkeit zur Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem
oder pornografischem Inhalt zur Verfügung stellen.


Art. 32

Gebührennachweis

Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die
Übermittlung derjenigen Informationen zwischen Anbieterinnen von Diensten der
Grundversorgung erlassen, die zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen
und Benutzer (Gebührennachweis) erforderlich sind.

4. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 33

Festsetzung des Investitionsbeitrags 1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 18
berechnet.

2 Die voraussichtlichen Kosten müssen der Konzessionsbehörde bis zum 31. Juli des
Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt

Verordnung

15

784.101.1

wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen
Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.

3 Die effektiven Kosten müssen der Konzessionsbehörde spätestens zwei Monate
nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss der
Konzessionsbehörde alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten
bereitstellen.

4 Die Konzessionsbehörde legt den Beitrag auf Basis der effektiven Kosten fest. Die
Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen
stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein
zu können.

5 Die Konzessionärin schiesst den jährlichen Beitrag vor. Der Vorschuss wird zum
Marktzinssatz verzinst.

6 Die Konzessionsbehörde kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.


Art. 34

Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste 1 Für die Gebührenberechnung massgebend ist der Umsatz der Dienste, die der
Konzessionspflicht unterliegen. Das Bundesamt erlässt die administrativen Vorschriften für die Ermittlung des Umsatzes.

2 Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 31. Januar und
erstmals im Jahr 2004 zu.

3 Reicht eine Konzessionärin die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
Daten nicht ein, so legt das Bundesamt diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.

4 Das Bundesamt kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Konzessionärinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.


Art. 35

Verwaltung des Finanzierungsmechanismus 1 Das Bundesamt verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann
es technische und administrative Vorschriften erlassen.

2 Das Bundesamt veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der
Grundversorgung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die
Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste gedeckt.

Fernmeldeverkehr

16

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3. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden

Art. 36

Koordination mit anderen Bauvorhaben 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benutzung von
Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr
Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei
Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich
verringert wird.

2 Sie können von der Konzessionärin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen
vorzunehmen sind. Konzessionärinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte
von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier
Wochen zu antworten.


Art. 37

Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen 1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die
Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter
Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung,
zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der
Konzessionärin.

2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch
angemessen daran zu beteiligen, sofern: a.

die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht; b.

sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen; c.

die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines
Jahres seit der Erstellung verlangt wird; d.

die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der
Verlegung.

3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.


Art. 38

Eisenbahngrundstücke

1 Artikel 35 des FMG gilt sinngemäss auch für die kürzest mögliche Querung von
Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.

2 Die Konzessionärin trägt den Schaden, der einer Bahngesellschaft durch den Bau
oder Unterhalt von Leitungen erwächst.

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a16 Nutzung von Strassenanlagen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, unter Ausnahme von
Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Konzessionärinnen innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.

2 Soweit dies für die Konzessionärinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen
und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine
angemessene Entschädigung benutzt werden. Die Entschädigung darf nicht höher
sein als die geschätzten Kosten der Konzessionärin für die Verlegung eigener Leitungen.

3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme
von Grund und Boden bleiben vorbehalten.

4 Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, unter Ausnahme von
Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.


Art. 39

Mitbenutzungsrecht

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von anderen Anlagen und Sendestandorten gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

4. Kapitel: Interkonnektion 1. Abschnitt: Dienste marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 40

Nichtdiskriminierung

1 Die marktbeherrschende Anbieterin stellt einer anderen Anbieterin den Zugang zu
den für die Interkonnektion notwendigen Einrichtungen, Diensten und Informationen nichtdiskriminierend zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 FMG).

2 Insbesondere darf keine Bewerberin schlechter gestellt werden als andere Geschäftseinheiten, Tochterfirmen und Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.


Art. 41

Gemeinsame Nutzung von Anlagen und gleichwertiger Zugang Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt einer anderen Anbieterin von Fernmeldediensten (Art. 11 Abs. 1 FMG) Interkonnektion. Die Interkonnektion ist namentlich durch gemeinsame Nutzung von Fernmeldeanlagen, Gebäuden und Grundstücken sicherzustellen.


Art. 42

Berechtigung

Interkonnektionsberechtigt nach Artikel 11 des FMG sind alle konzessions- und
meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG) sowie Anbieterinnen internationaler Fernmeldedienste.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

Fernmeldeverkehr

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Art. 43

Basisangebot

1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet im betreffenden Markt mindestens das
folgende Basisangebot an: a.

Erzeugung, Terminierung und Transit der Verbindungen aller Dienste der
Grundversorgung (Originating, Terminating Access and Tandem Service); abis.17 Mietleitungen; ater.18 schnellen Bitstrom-Zugang (Bitstream-Access); aquater.19 gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Shared Line Access); aquinquies.20 vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (Full Access);

b.

Zugang zu anderen Diensten, bei denen die Anbieterin marktbeherrschend
ist;

c.

Anrufidentifikationsdienste: Identifikation des anrufenden Anschlusses,
Identifikation des verbundenen Anschlusses, Identifikation des anrufenden
Anschlusses unterdrücken, Identifikation des verbundenen Anschlusses unterdrücken, Auskunft über unerbetene Anrufe; d.

den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx; e.

die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.

2 Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation des anrufenden und des angerufenen Anschlusses erlassen.21

Art. 44

Transparenz

1 Die technischen und kommerziellen Bedingungen der Interkonnektion müssen auf
Anfrage hin bekannt gegeben werden. Die Berechnungsgrundlagen der Angebote
müssen nachvollziehbar und entbündelt offen gelegt werden. Mindestens folgende
Informationen sind jährlich zu veröffentlichen: a.

das Basisangebot;

b.

die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, wenn die Nachfragerin die Interkonnektionsverbindung selber
erstellen oder dies der Anbieterin überlassen will; c.

die vollständige Beschreibung der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und Signalisierungsprotokolle.

2 Änderungen eines Angebots, die eine marktbeherrschende Anbieterin in den nächsten zwölf Monaten vorsehen will, sind frühzeitig bekannt zu geben.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

Verordnung

19

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Art. 45

Kostenorientierte Preisgestaltung 1 Die Festsetzung der Preise beruht auf folgenden Grundsätzen: a.

den in einem kausalen Zusammenhang mit der Interkonnektion stehenden
Kosten (relevante Kosten); b.

den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Interkonnektionsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC); c.

einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den
relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common
costs) basiert (constant mark up); d.

einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

2 Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten
Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern
equivalent assets).

3 Die Interkonnektionsdienstleistungen sind getrennt und entbündelt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.


Art. 46

Interkonnektionsschnittstellen 1 Das Bundesamt veröffentlicht einen Katalog der zur Interkonnektion empfohlenen
Schnittstellen und ihre technischen Spezifikationen.

2 Die Nachfragerin kann Schnittstellen verlangen, die nicht Bestandteil des Interkonnektionskataloges sind, wenn sie der internationalen Harmonisierung entsprechen, technisch realisierbar sind und für die geplante Einführung von Diensten einen
beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

3 International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.


Art. 47

Anforderungen an die Rechnungslegung 1 Die Anbieterinnen von Interkonnektionsdiensten führen für den Geschäftsbereich
Interkonnektion ein Rechnungswesen, das die Einhaltung der Prinzipien der Kostenorientierung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz garantiert und sich an
den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), an international anerkannten
Accountingstandards (IAS) oder an vergleichbaren anerkannten Rechnungslegungsvorschriften orientiert.

2 Über Interkonnektionsdienstleistungen ist getrennt Buch zu führen, wobei interne
und externe Interkonnektionsdienstleistungen getrennt und ungebündelt auszuweisen sind. Die interne Verrechnung von Interkonnektionsdiensten ist auszuweisen.

3 Die Kommission kann Weisungen erlassen.

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2. Abschnitt: Dienste nicht marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 48

Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die
Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG).
Die Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind
die folgenden Grundsätze zu beachten: a.22 Basisangebot (Art. 43, mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. abis, ater, aquater, aquinquies und b);

b.

Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber
den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen; c.

Schnittstellen (Art. 46).

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 49

Interkonnektionsvereinbarungen Die Vereinbarungen über Interkonnektion bedürfen der Schriftform und umfassen
mindestens folgende Punkte: a.

allgemeine kommerzielle Bedingungen; b.

Dienstebeschreibung; c.

technische Spezifikationen der Interkonnektionsdienste; d.

Bedingungen für die Inbetriebnahme und Umsetzung.


Art. 50

Vertraulichkeit der Informationen 1 Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen
nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder
andere weitergegeben werden.

2 Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur im Rahmen der
Interkonnektion verwendet werden.

3 Die Vertraulichkeit nach Absatz 1 gilt nicht gegenüber der Kommission und dem
Bundesamt.


Art. 51

Notifikation der Verhandlungsaufnahme Die um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweiszwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

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Art. 52

Meldepflicht

1 Interkonnektionsvereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen
nach Unterzeichnung vollständig einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und
Kündigungen.

2 Geschäftsgeheimnisse dürfen abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.

3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.


Art. 53

Einsichtsrecht

1 Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Vereinbarungen und Verfügungen.

2 Das Bundesamt kann eine Gebühr für die Einsichtnahme erheben.


Art. 54

Gesuch um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion 1 Der Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung von Interkonnektion
(Art. 11 Abs. 3 FMG) muss enthalten: a.

die einzelnen Anträge; b.

die wesentlichen Tatsachen; c.

eine kurz gefasste Darlegung der streitigen und nichtstreitigen Verhandlungspunkte; d.

bei Gesuchen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG das vom Bundesamt bereitgestellte
Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten Anbieterin; e.

ein Angebot für eine Einigung.

2 Das Bundesamt führt die Instruktion durch.


Art. 55

Vorsorgliche Massnahmen Nach Einreichung des Antrages auf Interkonnektion kann die Kommission von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen,
um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen.


Art. 56

Wettbewerbskommission Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert
vier Wochen ab.


Art. 57

Schlichtungsverfahren Das Bundesamt führt im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung
durch.

Fernmeldeverkehr

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Art. 58

Interkonnektionsverfügung 1 Scheitert die Schlichtungsverhandlung, so stellt das Bundesamt der Kommission
Antrag zum Erlass der Interkonnektionsverfügung.

2 Die Kommission verfügt die Bedingungen der Interkonnektion und legt die Preise
fest. Bei mangelnder Kapazität trifft sie im Rahmen der Verfügung die notwendigen
Anordnungen.

3 Kann die verpflichtete Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nach Artikel 45 nicht nachweisen, so verfügt die Kommission aufgrund von markt- und
branchenüblichen Vergleichswerten.


Art. 59

Periodische Überprüfung Das Bundesamt prüft alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der Interkonnektionsregeln
angezeigt ist. Es stellt dem Bundesrat gegebenenfalls Antrag auf Änderung der Verordnung.

5. Kapitel: Fernmeldegeheimnis

Art. 60

Verkehrs- und Rechnungsdaten 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldeverkehr
gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200023 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.24 2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen
folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet
werden:

a.

die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder
die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern; b.

Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen; c.

das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.

2bis Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten nach Absatz 2 bei Anrufen auf die
Nummer 147.25

2ter Die Fernmeldedienstanbieterinnen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
bei der Rechnungsstellung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Informationen über die dem Öffentlichkeitsprinzip nach Artikel 9 der Verordnung vom 23

SR 780.1

24

AS 2002 158

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 544).

Verordnung

23

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6. Oktober 199726 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
unterstehenden Inhaberinnen und Inhaber von einzeln zugeteilten Nummern auf der
Internetseite des Bundesamtes abrufbar sind.27 3 Machen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei
missbräuchlich angerufen worden, so hat die Fernmeldedienstanbieterin ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitzuteilen: a.

Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen; b.

die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen
erfolgt sind.

4 Wenn missbräuchliche Anrufe von Anschlüssen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer anderen Fernmeldedienstanbieterin aus erfolgen, muss diese der
Fernmeldedienstanbieterin der gesuchstellenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer
die in Absatz 3 erwähnten Daten mitteilen.

5 Die Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen keine Bedingungen festlegen, welche die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausübung der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Rechte einschränken.


Art. 61

Anzeige der Rufnummer der Anrufenden 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der
Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

2 Unter denselben Bedingungen müssen sie Angerufenen die Möglichkeit bieten,
eingehende Anrufe, bei denen die Anzeige der Rufnummer unterdrückt ist, zurückzuweisen.

3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer
beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf die in den Absätzen 1
und 2 erwähnten Möglichkeiten hinweisen.

4 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach Artikel 28 Absatz 3
gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen
Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen Teilnehmer
die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrükkung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.

26

SR 784.104

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

Fernmeldeverkehr

24

784.101.1


Art. 62

Anzeige der Rufnummer der Angerufenen 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der
Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.

2 Sie müssen ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.


Art. 63

Automatische Anrufumleitung Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch
Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.


Art. 64

Dienstesicherheit

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer
über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benutzung ihrer Dienste
mit sich bringt.

2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten
oder nennen.


Art. 65

Verzeichnisse

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von
Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht
weitergegeben werden dürfen.

2 Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann: a.

den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Mechanismen zur Informationssuche
zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken
geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen; b.

die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das gesamte Verzeichnis auf der Suche
nach Informationen durchsehen lassen.

3 Die Kopien elektronischer Online-Verzeichnisse müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des Bundesamtes entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.

4 Die Anbieterin eines elektronischen Online-Verzeichnisses muss die geeigneten
technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der
Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses geändert oder gelöscht
wird.

Verordnung

25

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6. Kapitel: Wichtige Landesinteressen 1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen

Art. 66

Leistungen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 67 zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden: a.

Dienste der Grundversorgung; b.

Datenübertragung hoher Kapazität; c.

Zurverfügungstellen von Mietleitungen.

2 Die nach Artikel 68 verpflichteten Fernmeldedienstanbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen,
dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden
kann.28

3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenutzung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen
sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer
Dienste nicht beeinträchtigt wird.


Art. 67

Berechtigte Organe

Folgende Berechtigte können aus den in Artikel 66 erwähnten Leistungen Nutzen
ziehen:

a.

Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe; b.

Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit
Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind; c.

die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199529
zur Hilfeleistung zugunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.


Art. 68

Anbieterinnen

1 Grundsätzlich bestellen die Organe, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in
ausserordentlichen Lagen betraut sind, die benötigten Leistungen auf vertraglicher
Basis bei einer Fernmeldedienstanbieterin ihrer Wahl.

2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann das Organ, das mit der
Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, das Bundesamt ersuchen, eine Dienstekonzessionärin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).

29

SR 510.10

Fernmeldeverkehr

26

784.101.1

3 Wurde die Konzession durch die Kommission erteilt, so entscheidet diese auf Vorschlag des Bundesamtes hin.


Art. 69

Verpflichtung von Personal Der Bundesrat kann Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Anlagen oder Dienste in
ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf
solche Situationen zu organisieren. Er kann gegebenenfalls das notwendige Personal
zum Dienst verpflichten.


Art. 70

Entschädigung

1 Die Entschädigung von Fernmeldedienstanbieterinnen für ihre Leistungen wird
vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in
ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt: a.

die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste; b.

die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten; c.

die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen; d.

die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, sind die ordentlichen
Preise zu entrichten;

e.

im Rahmen von Übungen:
1.

die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste, 2.

die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der genutzten Fernmeldeanlagen, 3.

die Selbstkosten für die Benutzung der Anlagen nach der effektiven
Dauer der Beanspruchung.

2 Wird eine Fernmeldedienstanbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen
verpflichtet, so legt die Konzessionsbehörde die geschuldete Entschädigung nach
den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.

2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 71

Massnahmen

1 Das Departement kann anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige
Aufgaben zu erfüllen haben.

2 Die Nationale Alarmzentrale kann den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen
Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert
das Bundesamt unverzüglich.

Verordnung

27

784.101.1

3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können den Fernmeldeverkehr für höchstens
36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen.


Art. 72

Vorbereitungsmassnahmen 1 Der oder die Beauftragte des Bundesrates für die Koordination der Übermittlung
im Rahmen der Gesamtverteidigung bereitet zusammen mit den Fernmeldedienstanbieterinnen die Massnahmen nach Artikel 71 Absatz 1 vor.

2 Der Bund trägt die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

7. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 73

Befugnisse des Bundesamtes 1 Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen
Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen
Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 199330 über die Organisation der
Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für
Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.


Art. 74

Durch das Bundesamt erhobene Daten 1 Das Bundesamt erhebt bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die für die Erstellung
der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch
den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den
Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a.

die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und
andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b.

die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art
der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die
Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der
Dienstanbieterin);

c.

die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre
Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Abonnenten, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zugunsten Dritter 30

SR 431.011

Fernmeldeverkehr

28

784.101.1

anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an
Dritte vermieteten Infrastruktur).

3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a.

die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und
andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b.

den Betriebsertrag pro Dienstart; c.

den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von
Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen
pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen; d.

die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis,
Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis; e.

die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitionen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und Investitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen; f.

den Personalbestand.

4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig
verteilter Fragebögen.


Art. 75

Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen 1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der
amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheitsgetreu und termingemäss ausfüllen.


Art. 76

Verwendung der Daten

1 Die zu Statistikzwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz sehe dies ausdrücklich vor, die betroffene Person habe ihre schriftliche Einwilligung gegeben oder es
gehe um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung.

2 Die erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden,
welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern: a.

sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt; b.

ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und
sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu
vernichten;

c.

die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation
der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;

Verordnung

29

784.101.1

d.

alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das
Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und e.

keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.


Art. 77

Massnahmen innerhalb des Bundesamtes Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit
an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.


Art. 78

Amtsgeheimnis

Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen
der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.


Art. 79

Verbreitung der statistischen Ergebnisse 1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht
publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse
auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei
denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 80

Datenschutzgesetzgebung Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterliegen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt:
Vollzug, Teilnahme an den Aktivitäten der International
Telecommunication Union (ITU)


Art. 81

Vollzug

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

Fernmeldeverkehr

30

784.101.1

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts
abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.


Art. 82

Teilnahme an den Aktivitäten der ITU 1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren
Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Operating Agencies» im Sinne der Internationalen Fernmeldeunion (Art. 19 ITUKonvention vom 22. Dez. 199231).

2 Andere Fernmeldedienstanbieterinnen sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als
«Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie
Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 83

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 199732 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.


Art. 84

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 199733 über Gebühren im Fernmeldebereich

(GFV) wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 2

...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 85

Preisobergrenzen

1 Vom 15. November 2001 bis zum 28. März 2002 gelten folgende Preisobergrenzen (einschliesslich Mehrwertsteuer): a.

Anschluss (Art. 19 Abs. 1 Bst. a): 25.25 Franken pro Monat; b.

Verbindungen innerhalb des Bereichs derselben Fernkennzahl gemäss
Nummerierungsplan E.164/199834 (Lokalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte: 31

SR 0.784.02

32

[AS 1997 2833, 2000 1044] 33

SR 784.106. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

34

SR 784.101.113, Anhang 2, Ziffer 1

Verordnung

31

784.101.1

1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und an allgemeinen Feiertagen zwischen 6 und
22 Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekunden; c.

Verbindungen zu anderen Fernkennzahlbereichen gemäss Nummerierungsplan E.164/1998 (Nationalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder
angebrochenen Zeitabschnitte:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und an allgemeinen Feiertagen zwischen 6 und
22 Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden; d.

Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen; e.

Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f): zum
Tarif der günstigsten Tarifzone.

2 Vom 29. März 2002 bis 31. Dezember 2002 gelten folgende Preisobergrenzen
(einschliesslich Mehrwertsteuer): a.

Anschluss (Art. 19 Abs. 1 Bst. a): 25.25 Franken pro Monat; b.

nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen: 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und an allgemeinen Feiertagen zwischen 6 und
22 Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden; c.

Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen; d.

Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f): 10
Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und an allgemeinen Feiertagen zwischen 6 und
22 Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekunden.


Art. 86

Aktualisierung der Verzeichnisdaten Die in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Fernmeldedienstanbieterinnen müssen bis am
1. Oktober 2002 die Option von mindestens täglichen Aktualisierungen der Verzeichnisdaten bieten, wie dies in Artikel 29 Absatz 5 vorgesehen ist.

Fernmeldeverkehr

32

784.101.1


Art. 87

Grundversorgungskonzession Die Grundversorgungskonzession nach altem Recht bleibt, gestützt auf die bisherigen Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Artikel 85 dieser Verordnung ist anwendbar.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 88

Diese Verordnung tritt am 15. November 2001 in Kraft.