01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
19.02.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 18.02.2019
01.07.2016 - 31.12.2018
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.12.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2000 - 30.04.2002
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
zur Erwerbsersatzordnung
(EOV)
1

vom 24. Dezember 1959 (Stand am 9. November 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19522 über
die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz3 (EOG),4 verordnet:

I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung5

Art. 1


6

Grundsatz

1 Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in den
letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen
erwerbstätig waren, wenn sie: a.

Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten; b.

Zivildienst leisten; c.

Schutzdienst leisten; d.

an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend + Sport oder an
Jungschützenleiterkursen teilnehmen.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft
machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten,
wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes
beendet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.

3 Personen, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht
erwerbstätig.

AS 1959 2143 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1973 (AS 1973 2153). Gemäss
derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2

SR 834.1. Heute: Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in
Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG).

3

Ausdrücke gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

834.11

Erwerbsersatz

2

834.11


Art. 2


7

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Allgemeinen

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des
letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden
Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung8 (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an
denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes
Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a.

Krankheit;

b.

Unfall;

c.

Arbeitslosigkeit;

d.

Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG; e.

anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft
machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von
längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor
dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist.
Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder
hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung
nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.

3 Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem
1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten,
wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom 31. Oktober
19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.

4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.


Art. 3


10

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit regelmässigem Einkommen 1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten
Personen, die:

a.

in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist; b.

ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus
andern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

8

SR 831.10

9

SR 831.101

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

EOV

3

834.11

2 Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder
für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.

3 Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt
ermittelt:

a.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte
vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten
normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.

b.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im
letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30
geteilt.

c.

Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in
den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt.

4 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt
werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz
vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.
5 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.


Art. 4


11

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit unregelmässigem Einkommen 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im
Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes
Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens
nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.


Art. 5

Entschädigung für Selbständigerwerbende 1

Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem
Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der
Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschädigung verlangt werden.12 11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

Erwerbsersatz

4

834.11

2

Die Entschädigung für Dienstleistende, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes13 eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie verdient hätten.14 3

War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so bemisst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.15 4

Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.16


Art. 6


17

Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird ermittelt,
indem die nach den Artikeln 2-5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten
Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.

a18 Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädigung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.


Art. 7


19

Entschädigungstabellen Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt verbindliche Entschädigungstabellen20
mit aufgerundeten Beträgen auf.

13

Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 1. April 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 315). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
337).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

16

Eingefügt durch Art. 5 der V 84 vom 6. Juli 1983 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1983 919]. Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

20

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

EOV

5

834.11

II. Zulage für Betreuungskosten21

Art. 8

22 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern 1 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person
aufkommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst
erfüllen kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.

2 Vergütet werden insbesondere: a.

Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause; b.

Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut
werden;

c.

Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d.

Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e.

Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden
Person betreuen.


Art. 9


23

Höhe der Zulage

1 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der
Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der
Gesamtentschädigung.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.


Art. 10

- 1224 IIa.25 Die Betriebszulagen für mitarbeitende Familienmitglieder
in einem Landwirtschaftsbetrieb


Art. 12

a 1

Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbständige Landwirte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

Erwerbsersatz

6

834.11

20. Juni 195226 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)27 gelten.28 2

Der Anspruch auf Betriebszulage steht nur Dienstleistenden zu, die ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten und für die während mindestens zehn
Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt
mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.29 III. Die Entschädigungen während Beförderungsdiensten

Art. 13


30

Beförderungsdienste

1

Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten: a.

alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen; b.

Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren
Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen
eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage dauern.31 2

Bei vorzeitigem Abbruch eines Beförderungsdienstes von längerer Dauer wird die besondere Entschädigung für jeden bescheinigten Diensttag ausgerichtet.

3

...32

IV. Die Geltendmachung des Anspruches

Art. 14

33 Formulare 1 Der Anspruch wird geltend gemacht: a.

auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen
durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder
bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse; b.

auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der
zuständigen Ausgleichskasse.

26

SR 836.1

27

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1397).

28

Fassung des zweiten Satzteiles gemäss Art. 5 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die
Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1981 1020].

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2177).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

EOV

7

834.11

2 Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht
werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden
Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber abzugeben.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur
Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgenden Stellen ab: a.

den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Person erfasst ist; b.

den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c.

der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten.

4 Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das
Ergänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.


Art. 15

Bescheinigung der Dienstleistung34 1

Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Soldtage oder der vergüteten ganzen Tage.35

1bis

Für Dienstleistungen nach dem Zivildienstgesetz vom 6.

Oktober

199536 übernehmen die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre
Vollzugsbeauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Funktion
des Rechnungsführers.37 2

Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende
jedes Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre
Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage
abzugeben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.38 3

Hat der Rechnungsführer eine falsche Meldekarte abgegeben oder ist die Meldekarte verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse eine Ersatzkarte
aus und bescheinigt darauf die Zahl der Soldtage anhand des Dienstbüchleins. ... 39 34

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 1. April 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
315).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

36

SR 824.0

37

Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 9 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR
824.01).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

39

Letzter Satz aufgehoben durch Art. 5 der V 84 vom 6. Juli 1983 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1983 919].

Erwerbsersatz

8

834.11

a40 Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1 Absatz 3 EOG..

b41 Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug
an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19)
weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an
die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.


Art. 16


42

Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer43
entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der
Entschädigung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu
bescheinigen


Art. 17


44



Art. 18

Geltendmachung des Anspruches durch Angehörige und Arbeitgeber 1

Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der
zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung
über die Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14-16 gelten
sinngemäss.45

2

Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb, so gelten die Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und 19
Absatz 2 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber, sofern dieser
eine Ersatzkraft einstellt und sie selber entlöhnt.46 40

Eingefügt durch Art. 50 Ziff. I der V vom 26. Juni 1972 zum BG über die Förderung von
Turnen und Sport [AS 1972 1009, 1973 2056]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31.
Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397), Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

43

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

EOV

9

834.11


Art. 19


47

Zuständige Ausgleichskasse 1 Der Anspruch ist von der selbstständigerwerbenden Person direkt und von der
Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG48 auf dem Einkommen
bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren
gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Ausgleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten
hat.

2 Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch
bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.

3 Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG
obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend.

4 Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der
Invalidenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse
geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.

V. Festsetzung, Auszahlung und Rückerstattung der Entschädigungen

Art. 20

Festsetzung der Entschädigung 1

Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage, die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt,
selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleistende Person vor dem Einrücken: a.

bei mehreren Arbeitgebern tätig war; b.

in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand; c.

gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbstständigerwerbend
war. 49

1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festgelegt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.50 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben
ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen.51 47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

48 SR

831.10

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

51

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

Erwerbsersatz

10

834.11

2

Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die Angaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen.52

3

Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begehren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt
für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.53 4

Auf der Meldekarte hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, die nötigen Angaben über die Berechnung der Entschädigung zu machen. Die vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnungen sind
von der Ausgleichskasse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.


Art. 21

Auszahlung der Entschädigung 1

Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19
Absatz 2 Buchstabe c EOG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG54. Die Zulage für
Betreuungskosten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars
zu deren Geltendmachung aus.55 2

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.56 3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf
Gesuch kann bar ausbezahlt werden.57 4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise
der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.58
a59 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer60 1

Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massge-

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

54

SR 831.10

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

EOV

11

834.11

benden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.61 Die
Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die
darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die
Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese
Beiträge gut.

2

Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
nach Artikel 18 Absatz 1 FLG62 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet
den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

3

Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die
Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung
ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.63 4

...64

5

Artikel 8bis AHVV65 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.

b66 Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1

Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche die Ausgleichskasse einer selbstständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen
Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und
die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen
Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.67 2

...68

3

Artikel 19 AHVV69 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

62

SR 836.1

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

65

SR 831.101

66

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1854).

68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

69

SR 831.101

Erwerbsersatz

12

834.11

c Aufgehoben

d70 Auszahlung der Entschädigung ins Ausland Die Entschädigung an den ausländischen Arbeitgeber einer Person mit Wohnsitz in
der Schweiz ist von der Ausgleichskasse auszubezahlen, welche für die Festsetzung
der Entschädigung zuständig ist.


Art. 22

Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für
Auslandschweizer

1

Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die nötigen Erhebungen über die Entschädigungsberechtigung der im Ausland niedergelassenen Dienstleistenden vor.

2

Entschädigungen an im Ausland niedergelassene Personen werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.71 3

Die Entschädigung wird im Schweizerfranken berechnet und festgesetzt. Wird die Entschädigung ins Ausland bezahlt, so erfolgt die Auszahlung in der Währung des
Wohnsitzstaates.

4

Für die Umrechnung der Entschädigung in Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196172 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer sinngemäss.73

Art. 23


74

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen 1 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten: a.

von der dienstleistenden Person, wenn die Entschädigung ihr oder in ihrer
Vertretung oder auf ihre Weisung den Angehörigen ausbezahlt worden ist; b.

von der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2
Buchstabe b EOG;

c.

vom Arbeitgeber in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG.

2 Ist die rückerstattungspflichtige Person mit der Rückerstattung nicht einverstanden
oder verlangt sie deren Erlass, so finden die Artikel 78 und 79 AHVV75 sinngemäss
Anwendung. In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1quater AHVV wird bei Vorliegen des guten Glaubens der Erlass von Amtes gewährt, wenn der Rückerstattungsbetrag 50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a 70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1842).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
1842).

72

SR 831.111

73

Fassung gemäss Art. 5 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1981 1020].

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999
1854).

75 SR

831.101

EOV

13

834.11

EOG nicht übersteigt. Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV
anwendbar.

VI. Verschiedene Bestimmungen
a76 Beiträge

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der
sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV77 berechnen sich die Beiträge
wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen
in Franken

Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

7 800

14 300

0,162

14 300

18 300

0,165

18 300

20 300

0,169

20 300

22 300

0,173

22 300

24 300

0,177

24 300

26 300

0,181

26 300

28 300

0,188

28 300

30 300

0,196

30 300

32 300

0,204

32 300

34 300

0,212

34 300

36 300

0,219

36 300

38 300

0,227

38 300

40 300

0,238

40 300

42 300

0,250

42 300

44 300

0,262

44 300

46 300

0,273

46 300

48 300

0,285 78

2

Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 12-300 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.

76

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4388).

77 SR

831.101

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
2689).

Erwerbsersatz

14

834.11


Art. 24


79

Anwendbare Bestimmungen Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird,
gelten die Vorschriften des vierten Abschnittes sowie die Artikel 34-43, 200-203,
205-211, 212bis und 213 AHVV80 sinngemäss.


Art. 25

Abrechnung

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen und ihr die erforderlichen Unterlagen und Belege abzuliefern.


Art. 26

Auskunftspflicht

1

Wer Anspruch auf eine Entschädigung erhebt, hat dem zuständigen Organ über die für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben.

2

Erhält ein Arbeitgeber Kenntnis davon, dass die Auszahlung einer Entschädigung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgte, so hat er der Ausgleichskasse davon ohne
Verzug Mitteilung zu machen.


Art. 27

Deckung der Verwaltungskosten 1

Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2

Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.


Art. 28


81

VII. Schlussbestimmungen

Art. 29

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

2

Die Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 195282 zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) sowie 79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1397).

80

SR 831.101

81

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397).

82

[AS 1952 1033]

EOV

15

834.11

die Verordnung vom 9. April 195483 über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer werden aufgehoben.

3

Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 31. Mai 199984 Die Bestimmungen der 6. EO-Revision, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten
für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen,
die vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der 6. EO-Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese
vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.

83

[AS 1954 531] 84 AS

1999 1854

Erwerbsersatz

16

834.11