EMARK - JICRA - GICRA 2006 / 25

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.M, Sudan
Art. 3 AsylG: Konfliktsituation in Darfur; asylrechtliche Relevanz einer Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen.

1. Allgemeine Lage in Darfur, speziell seit der Eskalation des Konflikts anfangs 2003 (Erw. 5).

2. Asylrelevanz der von den Janjaweed ausgehenden, gegen ethnisch definierte Gruppen von Opfern gerichteten Übergriffe. In Anbetracht der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung besteht für Personen aus Darfur keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sudan (Erw. 8).
Art. 3 LAsi : conflit du Darfour ; pertinence en matière d'asile de persécutions imputables aux milices Janjaweed.

1. Situation générale au Darfour, spécialement depuis l'intensification du conflit à partir du début de 2003 (consid. 5).

2. Pertinence, en matière d'asile, des violences commises par les milices Janjaweed à l'encontre de groupes de victimes définis selon des critères ethniques. Dès lors que les milices Janjaweed bénéficient du soutien du gouvernement soudanais, il n'existe aucune possibilité de refuge interne au Soudan pour les personnes en provenance du Darfour (consid. 8).
Art. 3 LAsi: stato del conflitto nel Darfur; rilevanza in materia d'asilo di persecuzioni da parte delle milizie Janjaweed.

1. Situazione generale vigente nel Darfur, segnatamente dall'intensificazione del conflitto a partire dall'inizio del 2003 (consid. 5).

2. Rilevanza in materia d'asilo delle violenze delle milizie Janjaweed nei confronti di gruppi di vittime definiti secondo criteri etnici. Tenuto conto del fatto che le milizie Janjaweed possono contare sul sostegno del

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governo sudanese, le persone provenienti dal Darfur non hanno un'alternativa di rifugio interna in Sudan (consid. 8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein 1983 geborener, ethnischer Tunjur aus dem Dorf X. in Süddarfur - stellte am 18. Februar 2005 ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2004 von Janjaweed-Milizen festgenommen und in deren Lager in Haft gehalten sowie misshandelt worden. Dort habe er ebenfalls Vergewaltigungen und diverse andere Misshandlungen von Mithäftlingen gesehen. Nach etwa zwei Wochen habe er anlässlich eines Angriffs der Unabhängigkeitsbewegungen namens "Tora Bora" (welche von Angehörigen der Volksgruppe Zaghawa geführt werde) und "Peshmerga" (deren Mitglieder hauptsächlich der Volksgruppe der Fur angehörig seien) auf dieses Lager die Flucht ergreifen können. Im Weiteren seien seine Familienangehörigen bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee, welche die Janjaweed-Milizen verteidigt habe, am 17. November 2004 in ihrem Dorf umgekommen. Seit Jahren würden die "schwarzen Leute" von arabisch-stämmigen Volkszugehörigen der Baghara unter der Leitung von Musa Hilal und mit Hilfe der Janjaweed-Milizen ihres Viehs beraubt, von ihren Dörfern vertrieben, vergewaltigt, festgenommen und getötet. Auch seiner Familie sei des Öfteren das Vieh gestohlen worden. Im Übrigen sei sein Vater Waffenschmuggler gewesen. Überdies habe er einen Schwager, welcher ebenfalls Waffen für die
"Tora Bora" schmuggle und für eine Unabhängigkeitspartei - auch mit Waffengewalt - tätig sei. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten und verholfen.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen unglaubhaft seien, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich; eine Rückkehr nach Darfur sei zwar nicht zumutbar, aber es bestehe eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Sudan.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde. Insbesondere brachte er vor, sein vom BFM als unglaubhaft gewürdigtes Aussageverhalten sei durch seine Traumatisierung beeinflusst gewesen. Die ARK veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Die Gutachter stellen die Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wobei das Krankheitsbild des Be-

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schwerdeführers als selten dermassen aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr eindrücklich beurteilt wird.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ordnete das BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 11. April 2005 im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf am 17. November 2004 gemacht. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er behauptet, er habe sich damals in einem Janjaweed-Lager in Haft befunden. Dies sei indessen mit seiner Aussage, er sei Ende Oktober 2004 in Haft genommen worden, von welcher er sich nach etwa zwei Wochen - also spätestens am 14. November 2004 - habe befreien können, nicht zu vereinbaren. Ferner habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, der Konflikt mit der Familie Moussa bestehe seit zwei Jahren, wogegen er vor den Kantonsbehörden ausgesagt habe, dieser habe bereits vor seiner Geburt bestanden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sowohl seine Haftzeit im Janjaweed-Lager wie auch den Flugangriff auf sein Dorf sehr oberflächlich und wenig detailliert geschildert. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine Familie - angesichts dieses langjährigen Konflikts - den angestammten Wohnsitz nicht bereits früher verlassen hätten. Aufgrund all dieser Elemente schloss das BFM, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Herkunftsregion Süddarfur habe glaubhaft schildern können.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber eingewendet, der Beschwerdeführer sei im Lager Zeuge abscheulicher und traumatisierender Taten gewesen. Er sei dort den ganzen Tag mit gefesselten Beinen und mit der Angst, getötet zu werden, am Boden in der Sonne gesessen. Er sei geschlagen und unregelmässig ernährt worden, weshalb er seine Haftzeit, den Tagesablauf im Lager und seine Misshandlungen nicht detailliert habe darstellen können. Im Übrigen habe er sich nach seiner etwa zweiwöchigen Gefangenschaft - ausgehungert und traumatisiert - in ein Lager der "Peshmerga" begeben, wo er sich habe pflegen und ernähren lassen. Aus diesem Grund habe er sich anlässlich des Luftan-

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griffs vom 17. November 2004, bei dem seine Familie getötet worden sei, nicht in seinem Dorf, sondern im Flüchtlingslager aufgehalten. Ferner würden seine Schilderungen über die Eskalation des Konflikts in Darfur, über die verfeindeten Gruppierungen und über die Erlebnisse der Bevölkerung mit den Lageberichten über diese Region übereinstimmen. So seien laut eines UNO-Berichts zwischen 180'000 und 300'000 Menschen - wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - umgebracht worden und mehr als 2 Millionen auf der Flucht. Die Tatsache, dass seine Familie nicht früher geflüchtet sei, spreche nicht gegen ihre Verfolgung. Auch bestehe kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, wann der Konflikt mit der Familie Moussa begonnen habe. Denn der Streit zwischen Nomaden und Ansässigen daure schon seit vielen Jahren, habe schon vor der Geburt des Beschwerdeführers bestanden und sei vor etwa zwei Jahren (im Jahr 2003) eskaliert, als die ansässige Bevölkerung begonnen habe, sich zur Wehr zu setzen, und worauf der Bürgerkrieg entbrannt sei.
Ferner wurde angefügt, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der sudanesischen Regierung systematische Massaker an der aufständischen Bevölkerung schwarzafrikanischer Volksgruppen im Westen Sudans - vor allem durch indirekte oder direkte Unterstützung der Janjaweed-Milizen - vorgeworfen würden. Weil staatliche Behörden auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff hätten, sei davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative gegeben sei.

4.3. Aufgrund der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Traumatisierung beauftragte die zuständige Instruktionsrichterin die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (spezialisiert in der Behandlung von Folter- und Kriegsopfern) mit einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2005 stellt in seinem psychopathologischen Befund fest, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer sowohl auf einer verbalen wie auf einer affektiven Ebene schwierig herzustellen gewesen sei und viel Zeit und ein starkes Einfühlungsvermögen benötigt habe. Die Erzählweise des Beschwerdeführers im ersten Gespräch sei völlig unstrukturiert und von plötzlichen Themenwechseln und teilweisem Vorbeireden geprägt gewesen, wobei es sich um Abdriften in Erinnerungen (Flashbacks) bis hin zu eigentlichen dissoziativen Zuständen gehandelt habe. Als dissoziative Zustände würden psychopathologische Bilder beschrieben, in denen ein Mensch sich so sehr in einem Wiedererleben einer traumatisierten Situation wähne, dass keine oder nur eine sehr geringe Verbindung zur aktuellen Wirklichkeit bestehe. Die Person "trete gewissermassen weg" und müsse eventuell durch starke äussere Reize wieder in die
Gegenwart geholt werden. Dies sei während der Explorationszeit mit dem Beschwerdeführer zweimal direkt beobachtet worden. Die festgestellte Symptomatik sei typisch für erlebte Traumatisierungen und könne

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zu inkongruentem und teilweise widersprüchlichem Aussageverhalten eines Betroffenen führen. Weit überdurchschnittlich ausgeprägt sei sodann die Symptomatik der Störung des formalen Denkens, weshalb der Beschwerdeführer eine völlig unstrukturierte Erzählart aufweise. Die begutachtenden Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und beurteilten das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr eindrücklich. Die Kriterien für eine PTBS seien vollumfänglich und "lehrbuchmässig" erfüllt. Insbesondere die panikartigen nächtlichen Albträume, die vegetative Übererregung und das ständige Wiedererleben (Flashbacks) der Erlebnisse seien sehr ausgeprägt. Ferner seien starke Ein- und Durchschlafstörungen und eine ausgeprägte Angstsymptomatik sowie quälende Schuldgefühle festzustellen. Des Weiteren bestehe eine deutliche depressive Stimmungslage mit Gefühlen der Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, mit ausgeprägter Trauer und sozialem Rückzug sowie Interessenverlust. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei in seiner Gesamtheit kohärent und plausibel und zeige eine schwere Beeinträchtigung des mentalen und sozialen Funktionierens, verbunden mit einem
hohen Leidensdruck, auf.

4.4. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2005 ordnete die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsmässig die vorläufige Aufnahme an. Dabei hob sie die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 11. April 2005 auf, hielt hingegen im Übrigen implizit an ihrem Entscheid fest.

4.5. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2005 rügte der Beschwer-deführer, dass die Vorinstanz ihn zwar aufgrund des psychiatrischen Befundes einer ausserordentlich schweren PTBS vorläufig aufgenommen habe, indessen die erlebten Folterungen weiterhin als unglaubhaft erachte, weshalb ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen sei. Die im Gutachten festgestellte psychiatrische Symptomatik lasse es ausschliessen, dass der Beschwerdeführer die erlittenen Nachteile erfunden habe. Überdies würden diese die im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG asylrechtlich erforderliche Intensität aufweisen und beruhten auf ethnischen und politischen Motiven; es sei von der Staatlichkeit der Verfolgung auszugehen, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.

5. Bei der nachfolgenden Lageanalyse in Darfur stützt sich die ARK auf öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa Länderberichte, Lageanalysen internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte aus den Medien, insbesondere auf folgende Dokumente: UNHCR, Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur, Februar 2006;

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UN, Sudan Situation Report, 23. März 2006; UN Security Council, Report of the Secretary-General on Darfur, S/2005/240 vom 12. April 2005, S/2006/306 vom 19. Mai 2006; UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Sudan (UNMIS), Third periodic report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation in the Sudan, April 2006; UN-Untersuchungskommission/UN ICI, Report of the International Commission of Inquiry on Darfur to the United Nations Secretary-General, 25. Januar 2005; Internationaler Strafgerichtshof/ICC, Troisième Rapport du Procureur de la Cour Pénale Internationale au Conseil de Sécurité des Nations Unies en application de la Résolution 1593 (2005), 14. Juni 2006; African Union, Peace and Security Council, 45th Meeting, Report of the Chairperson of the Commission on the Situation in Darfur (the Sudan), PSC/PR/2(XLV), 12. Januar 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Sudan, 5. Mai 2006; UK Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006; US Department of State, Sudan, Country Reports on Human Rights Practices, 2005, 8. März 2006; Human Rights Watch/HRW, Country Summary Sudan, Januar 2006; HRW, Q & A:
Crisis in Darfur, 10. März 2006; HRW, Entrenching Impunity, Government Responsibility for International Crimes in Darfur, Volume 17, No. 17(A), Dezember 2005; International Crisis Group/ICG, To save Darfur, Africa Report No. 105, 17. März 2006; Amnesty International/AI, AI Report 2006; AI, Sudan, Darfur: Too many people killed for no reason, November 2003; Gesellschaft für bedrohte Völker/GfbV, Völkermord in Darfur, Menschenrechtsreporte Nr. 34, August 2004 und Nr. 37, Dezember 2004.
Die Grösse Darfurs entspricht in etwa derjenigen Frankreichs. Von den etwa 6 Millionen Einwohnern leben ungefähr 60% von Subsistenzlandwirtschaft. Darfurs Bevölkerung ist überwiegend muslimisch; davon ist über 40% nicht arabischstämmig. Die Bevölkerung setzt sich aus einer Vielzahl von Völkern und Stämmen zusammen, die über 130 Sprachen sprechen. Mit der Zeit kristallisierte sich die arabische Sprache als "Lingua Franca" heraus und die Zentralregierung förderte gezielt die islamisch-arabische Kultur. Die grössten nichtarabischen ethnischen Gruppen Darfurs sind neben den Fur die Zaghawa, die Massalit und die Rhezehghat. Politisch wurde der Sudan im Jahr 1899 anglo-ägyptisches Kondominium, de facto war er aber bis zum Jahr 1953 eine britische Kolonie. Das seit 1650 bestehende Sultanat "Dar Fur" (Land der Fur) hingegen wurde erst im Jahr 1917 in den britisch beherrschten Sudan eingegliedert, nachdem es unter britisch-ägyptischer Besatzung ab dem Jahr 1889 zuerst noch eine gewisse Autonomie beibehalten konnte. Die britische Kolonialpolitik legte das Fundament für die politische und wirtschaftliche Marginalisierung Darfurs und anderer Randregionen Sudans: Bildungseinrichtungen und wirtschaftliche Aktivitäten konzentrierten sich in den
flussnahen Regionen, womit Fluss-Anrainer (im Zent-

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rum und im Norden Sudans entlang des Blauen und des Weissen Nils) gegenüber dem Rest des Landes eine dominierende Position einzunehmen vermochten. Nach der Unabhängigkeit im Jahr 1956 besiegelte der Prozess der Zentralisierung und Islamisierung diese Tendenz. Im Jahr 1983 wurde die Scharia eingeführt, was kriegerische Auseinandersetzungen zwischen dem Norden und dem mehrheitlich christlichen Süden auslöste (vgl. zur Situation im Südsudan EMARK 2005 Nr. 14, S. 127 ff.). In Darfur, welches im Jahr 1994 verkleinert und administrativ in drei Regionen - Nord-, West- und Süddarfur - aufgeteilt wurde, waren Streitereien um Land und Wasser nichts Aussergewöhnliches, insbesondere zwischen Kamel treibenden Familien und nomadischen Viehbesitzern einerseits und den niedergelassenen Farmern anderseits. Die Kämpfe um Ressourcen intensivierten sich mit der katastrophalen Dürre in der Sahelzone in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, auf welche die Regierung kaum reagierte. Dies erhöhte den Unmut der Bevölkerung gegen die Zentralregierung, da sie sich von ihr im Stich gelassen fühlte. Das fragile soziale und ökologische Gleichgewicht wurde zusätzlich durch massive Zuwanderung von Nomaden aus den noch trockeneren Gebieten Tschads und
Libyens gestört. Hinzu kam, dass die traditionellen Konfliktlösungsmethoden und -institutionen keine Anwendung mehr fanden, nachdem der damalige Präsident Ga'afar Mohammed El Nimeiri im Jahr 1971 die einheimischen Verwaltungen aufgelöst und die Gouverneursposten mit Personen, die nicht aus den entsprechenden Regionen stammten und Probleme nicht mehr mit lokalen traditionellen Massnahmen zu lösen vermochten, besetzt hatte; Selbstjustiz und Kriminalität griffen um sich. Überdies wurde seit dem Kriegsausbruch zwischen Tschad und Libyen im Jahr 1982 der an Libyen und Tschad angrenzende Westen Darfurs - bis zum Jahr 1988 mit offizieller Erlaubnis des Sudans - von Libyen als Einfallstor in den Tschad benutzt. Damit strömten Waffen nach Darfur, die dort für wenig Geld auch von der Zivilbevölkerung gekauft werden konnten. Im Weiteren begann die sudanesische Regierung arabischstämmige Viehnomaden in Darfur, insbesondere Angehörige des Stammes der Baghara, mit Waffen zu beliefern, welche den politischen Zwecken der Arabisierung und Islamisierung dienten. Ihre Milizen sollten zusätzlich die Armee beim Kampf gegen die Opposition im Süden des Landes unterstützen. Dies führte zu einer enormen Militarisierung Darfurs, so dass auch zu
eigennützigen Zwecken immer mehr bewaffnete Kämpfe zwischen einzelnen ethnischen Gemeinschaften ausbrachen und sich Banditentum verbreitete. Im Jahr 1987 schlossen sich sodann 27 arabische Nomaden-Gruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten nicht-arabischen Gruppen den Krieg. Schon damals behauptete die Zentralregierung, ausschließlich "Banditen" seien für die Kämpfe verantwortlich und bestritt jeden politischen Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. GfbV, Menschenrechtsreport Nr. 34, S. 95). In den 90er Jahren geriet die Situation in Darfur mehr und mehr ausser Kontrolle. Der seit dem Jahr 1989 amtierende su-

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danesische Präsident Omar Hassan Ahmad al-Bashir setzte die ideologisch motivierte "Islamische Revolution" fort. Der Konflikt in Darfur eskalierte Ende 2002/Anfang 2003: Im Sommer des Jahres 2002 kam es zu zahlreichen Verhaftungen und zur Zerstörung von Häusern von Personen, die sich für die lokale Darfur Liberation Front (DLF) engagierten, welche insbesondere das Ende der Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung forderte. Hinzu kam die Enttäuschung der schwarzafrikanischen Befreiungsbewegungen Sudan Liberation Mouvement/Army (SLM/A, Nachfolgeorganisation der DLF) und Justice and Equality Mouvement (JEM) darüber, dass die Darfuris von den im Jahr 2002 aufgenommenen Friedensverhandlungen zwischen der sudanesischen Regierung und Vertretern der im Süden Sudans von John Garang angeführten Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (Sudan People's Liberation Army/SPLA) ausgeschlossen blieben. Beide Oppositionsgruppierungen begannen sich in den Jahren 2001 und 2002 gegen die Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum zu formieren und verfolgten zunächst Ziele der Demokratisierung und Säkularisierung des Staates - noch ohne ethnische Partikularinteressen (vgl. zu den Oppositionsbewegungen insbesondere UN ICI, a.a.O.,
S. 37 ff.). Erst als die Regierung versuchte, nach dem ausschlaggebenden Angriff der Rebellen am 24./25. April 2003 auf militärische Regierungseinrichtungen in El Fasher, dem Hauptort Norddarfurs, die Aufständischen mit Hilfe von - als Janjaweed bezeichneten - Reitermilizen niederzuschlagen, gewannen die ethnischen Aspekte des Konflikts an Bedeutung und mischte sich die Regierung offiziell in den Konflikt ein. "Janjaweed" scheint ursprünglich ein Schimpfwort zu sein, mit welchem die Bevölkerung umgangssprachlich primär arabisch sprechende nomadische Viehdiebe, Banditen und Kriminelle bezeichnete (vgl. Courrier International, no. 817, Au Darfour, les milices restent souveraines, 29. Juni bis 5. Juli 2006). Seit deren Rekrutierung durch die Regierung ist der Begriff zum Synonym für alle gegen die Zivilbevölkerung agierenden arabisch-stämmigen Milizen und die "Popular Defence Forces" (offiziell von der Regierung rekrutierte lokale Verteidigungskräfte) geworden (vgl. zu den Janjaweed und anderen auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräften insbesondere UN ICI, a.a.O., S. 27 ff.). Die Bezeichnung wird hingegen weder von diesen paramilitärischen Streitkräften selbst noch von der Regierung verwendet. Demgegenüber gehören den
Rebellengruppen mehrheitlich nichtarabischstämmige Volkszugehörige der Zhaghawa, der Massalit und der Fur an. Aus diesem Grund wurden Angehörige dieser Stämme die Zielscheibe der von der Regierung und ihren Agenten begangenen Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörungen von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Genaue Angaben zu den Opferzahlen sind schwierig zu finden; die meisten Berichte sprechen von "Tausenden" von Toten und "Millionen" von Vertriebenen. Gemäss diversen Berichten sollen von der ursprünglich 6 Millionen umfassenden Bevölkerung Darfurs im Jahr 2006 bereits etwa 2 Millionen intern vertrie-

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ben und mehr als 200'000 ins Ausland, insbesondere nach Tschad, geflohen sein. Schätzungen gehen von etwa 200'000 bis 300'000 Toten seit dem Jahr 2003 aus. Beim Courrier International spricht man im Juli 2006 von "au moins 200'000 morts" (vgl. Courrier International, a.a.O., 29. Juni bis 5. Juli 2006) und Jeune Afrique zitiert "entre 180'000 et 300'000 morts (...) depuis février 2003 " (vgl. Jeune Afrique, Le Soudan réitère son opposition à une force de l'ONU au Darfour, 11. Juni 2006).
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte und der Internationale Strafgerichtshof sprechen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (vgl. Rapport du Haut-Commissaire des Nations Unies aux Droits de l'Homme et Suivi de la Conférence Mondiale sur les Droits de l'Homme, Situation des droits de l'homme dans la région du Darfour au Soudan, E/CN.4/2005/3, 7. Mai 2004, S. 24), beziehungsweise von ethnischen Säuberungen (vgl. UN News Center, Darfur: Ethnic Cleansing Continues, 9. Februar 2005; UN News Service, UN rapporteurs gravely concerned by reports of ethnic cleansing in Sudan, 29. März 2004; UN Press briefing on humanitarian crisis in Darfur, Sudan, 2. April 2004), liessen bislang hingegen die Frage des Völkermords offen (vgl. ICC, a.a.O., S. 4), welche von Seiten der amerikanischen Regierung (vgl. US Department of State, a.a.O., Section 1, Bst. g) und der Gesellschaft für bedrohte Völker bejaht wird. Auch Human Rights Watch spricht von ethnischer Säuberung (vgl. HRW, If We Return, We Will Be Killed, Consolidation of Ethnic Cleansing in Darfur, Sudan, Report November 2004; HRW, Darfur destroyed: Ethnic Cleansing by Government and Militia Forces in Western Sudan, Mai 2004). Die von der Regierung als
Milizionäre Rekrutierten seien eindeutig aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit (zu Stämmen, die bereits mit jenen verfeindet waren, welche die Mehrheit der Rebellen ausmachen) ausgewählt worden und richteten ihre Massenvernichtungsmassnahmen gegen Angehörige, die geografisch oder ethnisch den Rebellen nahe stehen (vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S.9 f.; UK Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006, Ziff. 6.118 ff.). Die sudanesische Regierung ihrerseits spricht vom notwendigen Niederschlagen der Rebellion (counter-insurgency warfare) und von in Afrika typischen Stammesfehden (vgl. ICG, a.a.O., S. 3). Wegen des Zusammenbruchs der Wirtschaft, der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verlusts der Lebensgrundlagen durch die so genannte Politik der verbrannten Erde, was von der Regierung "road clearing" genannt wurde (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 6.221), leidet bis heute mehr als die Hälfte der Bevölkerung Darfurs unter den Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen (vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S. 2). Fast alle Angriffe der Regierung auf die Befreiungsbewegungen und die Zivilbevölkerung folgten einem bestimmten Muster: Einsatz von Kampfhubschraubern sowie -
flugzeugen und deren Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Ein-

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satz von Truppen der Infanterie während des Angriffs, willkürliche Exekutionen und andere Tötungen von Zivilisten, Vergewaltigungen und andere Missbräuche von Zivilpersonen, Plünderungen der Haushalte und der Viehbestände durch Milizen und Regierungstruppen. Dabei ist erwiesen, dass Regierungstruppen und Janjaweed gemeinsam agieren (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 54, S. 64 f. und S. 161; ICG, a.a.O., S. 3 f. und S. 10; HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, insbesondere Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of a Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.; Human Rights Watch, Sudan: Janjaweed Camps Still Active, 27. August 2004; Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement der Landesverteidigung Wien, Sudan - Zwischen Krieg und Frieden, in: IFK aktuell 1/05, April 2005). Die UN-Untersuchungskommission zu Darfur schreibt in ihrem Bericht vom 25. Januar 2005, es sei zwar nicht möglich, die Janjaweed-Milizen als homogene Einheit zu beschreiben - weshalb sie sie in drei Kategorien aufteilt -, indessen sei sicher, dass alle mit der Regierung in Verbindung stünden und von dieser unterstützt und bewaffnet würden (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 24 und 33 ff.). Im Weiteren würden ihre Gräueltaten nicht geahndet. Die
Regierung sei deshalb eindeutig für die Verbrechen der Janjaweed zur Verantwortung zu ziehen (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 36 f.). Ferner stellt sie fest, dass die Janjaweed-Milizen über Gefangenenlager verfügen, wohin sie Zivilisten verschleppen und foltern (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 35; AI, Sudan, Jahresbericht 2005).
Als Zwischenergebnis der Lageanalyse ergibt sich, dass sich die seit den 80er Jahren namentlich wegen der Dürre verschärften lokalen Konflikte um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden mit nur hintergründigen ethnischen Spannungen in nahezu flächendeckende extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen mit unkontrolliertem Banditentum und immer stärkerer ethnischer Komponente ausgeweitet haben, welche bisher mehrere Millionen Opfer von Tötungen, Vergewaltigungen, massenhaften internen und externen Vertreibungen und zerstörten Lebensgrundlagen forderten. Im Weiteren ist belegt, dass diese Übergriffe von der Regierung direkt oder mit ihrer Unterstützung ausgeübt werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Rebellenorganisationen - welche seit den teils gescheiterten Friedensbemühungen (vgl. weiter unten) und den steigenden Spannungen zwischen Tschad und Sudan teilweise zu Guerillagruppen mutierten - vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben (vgl. zuletzt etwa Report des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 19. Mai 2006, S/2006/306).
Erste Friedensbemühungen endeten mit dem Zwischenergebnis des in N'Djamena/Tschad abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommens vom 8. April 2004 und der am 9. November 2004 in Abuja/Nigeria unterzeichneten Protokolle über humanitären Zugang und Sicherheit in Darfur. Dies ermöglichte den Einsatz der

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African Union Mission in Sudan der Afrikanischen Union (AMIS), deren Mandat bis zum 30. September 2006 verlängert wurde, und die Überwachung der Umsetzung des Waffenstillstandes und der Abuja-Protokolle, sowie Beiträge zur sicheren Lieferung von humanitärer Hilfe und zur allgemeinen Sicherheit der intern Vertriebenen (IDP), der Flüchtlinge und der Zivilbevölkerung beinhaltet (vgl. African Union, Peace and Security Council, 46th Meeting, Communiqué, [PSC/MIN/Comm.XLVI], 10. März 2006). Allerdings wurden die bisherigen Waffenstillstandsabkommen von allen Parteien immer wieder gebrochen (vgl. Stellungnahme der GfbV vom 11. Februar 2005 vor der UN Kommission für Menschenrechte, Civil and political rights, including the question of: independence of the judiciary, administration of justice, impunity, E/CN.4/2005/
NGO/233, 9. März 2005); die humanitäre Katastrophe sowie die Kämpfe - einschliesslich Angriffe gegen IDP-Lager, Hilfskonvois und die AMIS - nahmen stetig zu, auch während der im April 2006 wieder aufgenommenen Friedensverhandlungen (Frankfurter Rundschau, Ein Vertrag allein bringt noch keinen Frieden, 29. Mai 2006). Der Friedensprozess wurde zudem dadurch erschwert, dass sich die Oppositionsgruppierungen spalteten (die SLM/A spaltete sich in zwei Gruppierungen und die National Movement for Reconstruction/Reform and Development (NMRD) schälte sich aus der JEM) und sich neue bewaffnete Gruppierungen formierten, was auch eine Zunahme von ethnisch motivierten Übergriffen zur Folge hat (vgl. African Union, Peace and Security Council, 45th Meeting, a.a.O., S. 30 f.). Am 5. Mai 2006 unterzeichneten die sudanesische Regierung und die damals bedeutendere Fraktion der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) unter dem ethnischen Zaghawa Minna Minnawi das Friedensabkommen in Abuja (Nigeria). Die andere Fraktion der SLA unter Abdulwahid Al Nour und die JEM lehnten eine Zustimmung zum Abkommen ab. Sie hielten das vorgeschlagene Abkommen für ungerecht: ihre Forderungen nach mehr politischem Einfluss, höherer Entschädigung für die Opfer des
Konfliktes und Mitsprache bei der Entwaffnung der Janjaweed wurden darin nicht in ihrem Sinne aufgenommen. Im Übrigen kam es auch in den Vertriebenenlagern zu Protesten gegen das Abkommen. Es wird vermutet, dass Minnawis Motivation, das Abkommen zu unterzeichnen, ebenfalls nicht echte Friedensbemühungen waren, sondern einerseits die Hoffnung, damit den Sturz des tschadischen Präsidenten Idriss Déby (ein gebürtiger Zaghawa) zu verhindern und anderseits sich einem allfälligen Verfahren vor dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, mit welchem die Vermittler in Abuja gedroht haben sollen, zu entziehen (vgl. Neue Zürcher Zeitung/NZZ, Ein schlechtes Friedensabkommen für Darfur, 16. Mai 2006; Der Spiegel, Jenseits von Frieden, 17. Juli 2006). Am 7. August 2006 wurde Minnawi sodann zum Sonderberater des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir ernannt (vgl. BBC News, Darfur rebel takes government job, 7. August 2006; Le Temps, Le Darfour au bord du désastre humanitaire, 29. August 2006).

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Gleichzeitig gingen diverse Initiativen zur Schlichtung und Beilegung der bewaffneten Kämpfe sowie zur Linderung der humanitären Katastrophe auf internationaler Ebene weiter. Der UN-Sicherheitsrat beschloss mit Resolution 1593 (2005) am 31. März 2005, den Internationalen Strafgerichtshof mit Untersuchungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ab dem 1. Juli 2002 zu beauftragen. Dieser konnte wegen der sich permanent verschlechternden Sicherheitssituation in Darfur seine Untersuchungen und Einvernahmen von Zeugen bisher indessen nur im Ausland durchführen (vgl. ICC, a.a.O., S. 2). Weitere UN-Bemühungen, wie beispielsweise der Einsatz von UN-Schutztruppen zur Ablösung der AMIS, deren Mandat am 30. September 2006 abläuft (vgl. UN Sicherheitsrat, Resolution 1706 [2006] vom 31. August 2006, S/Res/1706 [2006]), werden von der sudanesischen Regierung blockiert (vgl. NZZ, Khartum setzt auf militärische Lösung in Darfur, 5. September 2006; die tageszeitung/taz, Sudan will nicht mehr Blauhelme in Darfur, 4. September 2006; taz, Friedensprozess für Darfur platzt, 29. Juni 2006; Frankfurter Allgemeine, Wir werden eine Invasion verhindern, 1. September 2006). Zudem stehen im Sicherheitsrat namentlich China, Katar und Russland den UN-
Bemühungen nicht sehr wohlwollend gegenüber. Gewisse Beobachter gehen davon aus, dass diese Staaten aus wirtschaftlichen Interessen am Erdölvorkommen in Darfur den Prozess behindern (vgl. GfbV, Menschenrechtsreport Nr. 37, S. 13). Im Jahr 1999 begann Sudan damit, Erdöl zu exportieren. Firmen aus China, Indien, Malaysia und Russland waren am Bau der ersten Pipelines beteiligt. Eine weitere Pipeline ist von Darfur über Südsudan nach Mombasa (Kenia) geplant. Dabei handle es sich um eines der grössten Projekte in Afrika. Einigen Experten zufolge wird Sudan zu einem der grössten Exporteure in den nächsten zehn Jahren aufsteigen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation/ACCORD, Hungarian Helsinki Committee/HHC & UNHCR, 10th European Country of Origin Information Seminar, Final Report Sudan, Budapest, Dezember 2005, S. 6; Tages-Anzeiger, Hoffen für eine geschundene Region, 6. Mai 2006; A la rencontre des mondes. L'épopée des réfugiés du Darfour, Fabienne Le Houerou, in: Maghreb-Machrek, No. 185, Marges et Mondialisation, les migrations transsahariennes, Herbst 2005, S. 120).
Zusammenfassend steht fest, dass in Darfur auch aus heutiger Sicht einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten besteht, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren humanitären Folgen fordert. Seit dem Abschluss des letzten Friedensvertrags ist keine einzige der darin festgelegten Fristen eingehalten worden. Kämpfe und Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung gehen unvermindert weiter (vgl. TA, In Darfur gedeiht trotz Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006). Hinzu kommt, dass die bereits am Ende der Friedensverhandlungen sich abzeichnende

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Fraktionierung der Rebellengruppierungen voranschreitet, insbesondere seit eine neue Allianz der Rebellen unter dem Namen der National Redemption Front (NRF) gegründet wurde (vgl. TA, a.a.O., 6. Juli 2006; NZZ, Rebellen greifen Ortschaft im Westsudan an, 5. Juli 2006) und viele von Minnawis Kommandanten zu verfeindeten Rebellengruppen übergewechselt sind, die den Friedensvertrag ablehnen (vgl. NZZ vom 5. September 2006; Le Temps, L'ONU décide d'envoyer des Casques bleus au Darfour, 1. September 2006). Auch die Janjaweed-Milizen scheinen sich immer stärker zu verselbstständigen und ihren eigenen Jihad zu führen (vgl. Courrier International, a.a.O.; Le Temps, a.a.O.). Es zeichnet sich somit aktuell keine Verbesserung der Lage ab.

6. Aufgrund dieser Länderanalyse, der Darlegungen des Beschwerdeführers und der weiteren Abklärungen der ARK, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens, welches die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in neuem Licht erscheinen lässt, vermag die ARK die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Widersprüchen und Undifferenziertheit als nicht glaubhaft zu bezeichnen seien, nicht zu teilen.
Zum Einen zeigt der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Aussagen ein für eine schwer traumatisierte Person typisches Verhalten, welches einen etwaigen fehlenden Detailreichtum seiner Schilderungen insbesondere betreffend seine Haftzeit - welche durchaus als Ursprung seiner Traumatisierung angenommen werden kann - zu erklären vermag. Zum Andern gelingt es ihm, die vermeintlichen Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf vom 17. November 2004 ist beispielsweise durchaus nachvollziehbar, dass er nicht genau weiss, in welchem der Lager (im Gefangenenlager der Janjaweed oder in einem Flüchtlingslager) er sich an diesem Tag befand, zumal er den Luftangriff nicht selber erlebt hatte. Im Übrigen decken sich die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls mit den von der ARK vorgenommenen Recherchen und der obigen Lageanalyse. Die ARK kommt aus diesen Überlegungen zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. Sie fühlt sich in ihrer Position dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen umgangssprachliche Ausdrücke anstelle der offiziellen benutzt, was seine Glaubwürdigkeit ebenfalls untermauert.
Beispielsweise nennt er die als SLM/A und JEM bekannten, schwarzafrikanischen Oppositionsgruppierungen "Tora Bora" und "Peshmerga", ein für die Rebellen benutzter Ausdruck (vgl. European-Sudanese Public Affairs Council, Sudan orders crack down on Darfur militias, 19. Juni 2004), und benützt für den Stamm von Musa Hilal die Bezeichnung "Baghara" - so wie die Rinder züchtende arabische Bevölkerung von Darfur dort bezeichnet wird (vgl. Jérôme Tubiana: Le Darfur, un conflit identitaire? In: Afrique contemporaine, Nr. 214, 2005, S. 172). Scheich Musa Hilal ist oberster Führer des

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arabischen Nomadenstammes der Um Jalul in Norddarfur (vgl. Courrier International, a.a.O.). Sein Stamm ist seit den 60er Jahren in Konflikte um den Zugang zu Weideland und Wasser mit der lokalen sesshaften Bevölkerung verwickelt. Wegen seiner brutalen Vorgehensweise verbrachte Musa Hilal eine gewisse Zeit im Gefängnis, von welchem er indessen im Juni 2003 mit dem Auftrag entlassen wurde, sich gegen die SLA - welche im April 2003 in Darfur eine Grossoffensive gegen Regierungseinrichtungen gestartete hatte - zu formieren (vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S. 10 ff.; abcNews, Leader Accused of Sudan Massacre Says "Bad Things Happen", 18. November 2004). Seither ist er international als Führer der Janjaweed bekannt und wurde deshalb mit UN Sanktionen belegt (vgl. UN Sicherheitsrat, Resolution 1672 [2006] vom 25. April 2006) beziehungsweise von den USA zwecks Auslieferung gesucht (vgl. ICG, Darfur: The Failure to Protect, Africa Report N° 89, 8. März 2005, S. 8). Auch bezüglich Musa Hilal stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den der ARK vorliegenden Lageberichten überein und müssen - entgegen der Auffassung des BFM - als glaubhaft bezeichnet werden. Der Antrag auf Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens wird
damit gegenstandslos.
Aufgrund der Akten geht die Kommission somit im Wesentlichen von folgendem, glaubhaften Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer, ein nicht-arabischer Sudanese der sesshaften Ethnie der Tunjur (auch: Tungur), wurde im Oktober 2004 in der Nähe von Nyala (Süddarfur) von Janjaweed-Milizen festgenommen, in deren Lager in Haft gebracht und dort schwer misshandelt. Im Lager wurde er Zeuge von schwerwiegenden Übergriffen auf andere. Dieses Lager wurde nach etwa zwei Wochen von Angehörigen der Unabhängigkeitsbewegungen angegriffen, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht in ein Flüchtlingslager gelang. Im Weiteren kamen seine Familienangehörigen am 17. November 2004 bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee, welche die Janjaweed-Milizen verteidigte, in ihrem Dorf um. Schliesslich hat ihm sein Schwager, der in einer der Oppositionsbewegungen aktiv ist, zur Flucht verholfen.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erfüllen vermag.

7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. (vgl. zur Schutztheorie das Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia, EMARK 2006 Nr. 18).

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Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43).
Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

8.

8.1. Nach der oben unter Erw. 5 dargestellten Situation in Darfur steht fest, dass die dort beschriebenen Misshandlungen von Zivilpersonen eine Intensität erreichen, welche den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG weitaus genügen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er während seiner Haftzeit im Lager der Janjaweed psychische und körperliche Folterungen erlitten hat, unter welchen er bis heute zu leiden hat.

8.2. Wie aus der Lageanalyse hervorgeht, richten sich die Übergriffe der Janjaweed und der anderen auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräfte gegen ethnisch definierte Gruppen von Opfern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Tunjur, ist somit ebenfalls gezielt Opfer der erlittenen Haft und Misshandlungen geworden; die Gezieltheit ergibt sich daraus, das die Verfolgungshandlungen konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren und er nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren geworden ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.2., S. 186, m.w.H.; im Weiteren zum Erfordernis der Gezieltheit: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 76 f; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 71; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 90 f.); die erlebte Verfolgung beruht folglich auf einer im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Verfolgungsmotivation.
Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Die ARK anerkennt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe geben kann, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25). Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Anfang Februar 2005, nachdem er nach seiner Flucht aus dem Lager der Janjaweed im November 2004 noch einige Zeit in einem Flüchtlingslager und in seinem Heimatdorf X. verbracht hatte. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager Ende 2004/Anfang 2005 verliess, und seiner Ausreise Anfang Februar 2005 kann als gegeben gelten, da durchaus

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plausibel erscheint, dass die Ausreisevorbereitungen die dazwischen liegende Zeit in Anspruch nahmen. Folglich können die Verfolgungsvorbringen auch in dieser Hinsicht als asylrelevant gemäss Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert werden.
Sodann ist angesichts der bis zum heutigen Zeitpunkt unveränderten Sicherheits- und ethnischen Verfolgungslage in Darfur davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: Kälin, a.a.O., S. 127, Gattiker, a.a.O., S. 76, W. Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 331, Rz. 8.18). Die Furcht vor künftiger Verfolgung, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründeterweise hatte, bleibt auch heute weiterhin aktuell.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (vgl. zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nachfolgend). Daher kann die Frage, ob in Darfur gegen die nicht-arabische Bevölkerung auf systematische, organisierte und massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede Person nicht-arabischer Ethnie in dieser sudanesischen Region richtet - mithin die Frage, ob es sich um eine Kollektivverfolgung handelt - offen bleiben (vgl. zur Kollektivverfolgung beziehungsweise zur ethnischen Säuberung im damaligen Kontext von Srebrenica: EMARK 1997 Nr. 14, Erw. 4d.dd., S. 114).

8.3. Ferner kann derzeit nicht von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sudans ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK müsste der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der direkten Ausübung von Gewalt in Darfur durch die staatlichen Streitkräfte beziehungsweise der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Zentralregierung - wie unter Erw. 5 ausführlich dargelegt (vgl. insbesondere HRW, a.a.O., Dezember 2005, Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of a Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.) - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons/IDP) - davon etwa 10-15% aus Darfur - in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der

2006 / 25 - 279

Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne (vgl. UNHCR's Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur, a.a.O., S. 3). Schliesslich deutet die Haltung der Regierung Sudans im Friedensprozess in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen Schutzwillen hin; zum einen verhindert sie die Ablösung der AMIS durch UN Blauhelme, welche sie als westliche Invasion bezeichnet (vgl. taz, a.a.O.; TA, In Darfur gedeiht trotz Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006), zum andern waren bisher keine Bemühungen seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen vereinbarten Entwaffnung der Janjaweed sichtbar. Daraus ist abzuleiten, dass Personen aus Darfur nicht davon ausgehen können, vom sudanesischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region den nötigen Schutz gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere Verfolgungsmassnahmen beanspruchen zu können.

8.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da im Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamts vom 11. April 2005 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

© 05.12.06


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2006-25-263-279
Datum : 05. September 2006
Publiziert : 05. September 2006
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2006-25-263-279
Sachgebiet : Sudan
Gegenstand : Art. 3 AsylG: Konfliktsituation in Darfur; asylrechtliche Relevanz einer Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen.


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Stichwortregister
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