EMARK - JICRA - GICRA 2005 / 18

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Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 2005 i.S. X. und Familie, Afghanistan
Art. 3 AsylG; Art. 1F Bst. a FK: Verfolgungsgefahr für einen Exponenten des früheren kommunistischen Regimes in Afghanistan; Anwendung der Ausschlussklausel.

1. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems (in casu: hoher Offizier) müssen trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden (Erw. 5).

2. Der Beschwerdeführer wird wegen mutmasslicher Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (Erw. 6.1. - 6.3.). Keine Auswirkungen dieses Ausschlusses auf die nahen Angehörigen (Erw. 6.5.).
Art. 3 LAsi ; art. 1F let. a Conv. : risques de persécution d'une personnalité de l'ancien régime communiste afghan ; application de la clause d'exclusion.

1. Les représentants de haut rang de l'ancien régime communiste (ici, un officier supérieur) peuvent craindre des persécutions au sens du droit d'asile en dépit des changements intervenus dans leur pays tant au plan politique que militaire (consid. 5.).

2. Conformément à l'art. 1F let. a Conv., le recourant doit être exclu de la qualité de réfugié en raison de sa participation probable à des crimes de guerre et contre l'humanité (consid. 6.1. - 6.3.). En revanche, l'exclusion ayant un caractère personnel, elle ne peut s'étendre à son épouse et à ses enfants (consid 6.5.).

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Art. 3 LAsi; art. 1F lett. a Conv.: rischio d'esposizione a persecuzioni di rappresentanti d'alto rango dell'ex regime comunista in Afghanistan; applicazione della clausola d'esclusione.

1. I rappresentanti d'alto rango dell'ex regime comunista - in casu un ufficiale superiore - hanno ancora motivo di temere, a determinate condizioni, l'esposizione a seri pregiudizi rilevanti in materia d'asilo nonostante le mutate condizioni politico-militari in Afghanistan (consid. 5.).

2. Il ricorrente è escluso dalla qualità di rifugiato a causa della probabile partecipazione a crimini di guerra e crimini contro l'umanità ai sensi dell'art. 1F lett. a Conv. (consid. 6.1. - 6.3.). Il motivo d'esclusione essendo personale, non si estende al coniuge ed ai figli (consid. 6.5.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer ersuchten am 17. März 1996 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei hoher Offizier des früheren kommunistischen Regimes in Afghanistan gewesen. Aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen die Widerstandskämpfer sei er von den Mudjaheddin und später von den Taliban persönlich gesucht und verfolgt worden. Wegen seiner Tätigkeiten sei zudem auch seine ganze Familie bedroht und verfolgt gewesen.
Mit Verfügung vom 16. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführer wurden gestützt Art. 1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und gleichzeitig in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 20. Mai 1999 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK auf die grundlegende Veränderung der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland hingewiesen und es wurde ihnen Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Eingabe und den gestellten Begehren fest.

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Die ARK weist die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers ab, heisst sie indessen bezüglich dessen Ehefrau und Kinder gut.
Aus den Erwägungen:

5.

5.1. Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Offizier der afghanischen Armee gewesen. [Einzelheiten der militärischen Ausbildung und Karriere] In seiner militärischen Funktion habe er sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der Kabuler Garnison dem Staatssicherheitsdienst KHAD angehört. Insgesamt habe er an 50 bis 60 Fronteinsätzen teilgenommen, zuletzt im Mai 1991. Nach dem Machtwechsel im Jahre 1992, als in Kabul Krieg ausgebrochen sei, sei ihr Haus von einer Rakete getroffen worden. Zudem habe er seine Arbeit verloren, weil ihnen die Widerstandskämpfer verboten hätten, zu arbeiten. Bis 1995 hätten sich die Beschwerdeführer in verschiedenen Quartieren Kabuls und in Pakistan aufgehalten. Im Jahre 1995 seien sie nach Kandahar gereist. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Sohn X. dort von diesen entführt worden. Nach 15 Tagen hätten sie ihn wieder frei gelassen. Danach seien die Beschwerdeführer nach (...) gezogen, wo der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban gesucht worden sei. Als die Taliban zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sei seine Mutter an einer Herzschwäche gestorben. Weil er beim früheren Regime ein
wichtiger Mann gewesen sei und aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen die Widerstandskämpfer sei er persönlich von der Regierung und den Leuten von Sayyaf verfolgt worden.
Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, ihre Familie sei wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bedroht und verfolgt gewesen. Ihr Sohn Y. sei im Jahre 1986 verschollen, nachdem hinter dem Haus der Familie in Kabul eine Bombe gelegt worden sei.

5.2. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Sachverhalt ist grundsätzlich nicht bestritten. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird nichts aufgeführt, das einen - vom vorinstanzlich festgestellten - grundsätzlich abweichenden Sachverhalt ergeben würde. Sachverhaltsmässig ist demnach von dem oben unter Erw. 5.1. sowie in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgehaltenen Sachverhalt auszugehen.

5.3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, es sprächen ernsthafte Gründe dafür, dass er Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. a FK begangen oder mitzuverantworten habe. Dazu führte sie aus,

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es sei notorisch, dass unter dem ehemaligen kommunistischen Regime in Afghanistan schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien. Sowohl der Staatssicherheitsdienst als auch die Armee und andere Sicherheitskräfte hätten sich schwerste Menschenrechtsverletzungen zu Schulde kommen lassen. Da der Beschwerdeführer selber als ranghoher Offizier von militärischen Einheiten des KHAD im kombattanten Einsatz gestanden habe und für Kriegsgefangene verantwortlich gewesen sei, sprächen somit ernsthafte Gründe dafür, dass er an den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der afghanischen Staatssicherheitsdienste beteiligt gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass Kriegsgefangene zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien und dass es zu Todesurteilen gekommen sei, nachdem Geständnisse erzwungen worden seien. Da Art. 1F FK absoluter Charakter zukomme, fänden auch allfällige Rechtfertigungsgründe, namentlich Schuldminderungs- und Schuldausschlussklauseln des Strafrechts, keine Anwendung. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder wies das BFF unter Hinweis auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft ab. Es führte dazu aus, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft
akzessorisch auch auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder auswirke, da sie ihre Gefährdungssituation von der Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiteten und die befürchteten Verfolgungsmassnahmen unmittelbar auf dessen Menschenrechtsverletzungen, respektive Kriegsverbrechen zurückzuführen seien. Indessen schloss die Vorinstanz - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) - auf die Gefahr künftiger unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführer in der Heimat, und zwar kraft der früheren dortigen Position und Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem ehemaligen kommunistischen Regime sowie vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans.

5.4. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer, der Entscheid des BFF sei - was die Flüchtlingseigenschaft betreffe - in keinem Punkt stichhaltig begründet. Dem Beschwerdeführer habe weder die Teilnahme noch die Gehilfenschaft noch das Wissen um strafbare Handlungen nachgewiesen werden können. Weder habe er damals von Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK Kenntnis gehabt, noch habe er diese gar selbst begangen oder mitzuverantworten gehabt. Er sei zwar sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der Garnison dem KHAD unterstellt gewesen, sei indessen kein Mitglied des KHAD gewesen. Dies gehe daraus hervor, dass der KHAD als Geheimdienst mit der Zeit auch die Armeeeinheiten kontrolliert habe, was bedeute, dass er selbst vom KHAD kontrolliert worden sei. Er habe zwar gewusst, was mit den Kriegsgefangenen geschehe, sei aber weder als Befehlshabender noch als Ausführender daran beteiligt gewesen. Die Gefangenen seien an die Zentrale übergeben worden. Er habe aber keinen Einfluss auf deren Schicksal und auch keine Kenntnis davon gehabt. Was mit den Gefangenen geschehen sei, habe er vorwiegend aus

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Fernsehen, Zeitungen und Radio erfahren. Von Berichten von Menschenrechtsorganisationen habe er damals nichts gewusst. Bei den von ihm geleisteten Fronteinsätzen habe es sich zudem um Verteidigungseinsätze gehandelt. Aus den Akten ergebe sich kein Verdacht dafür, dass er Befehle gegeben habe, um die Gefangenen zu exekutieren oder zu foltern, daran beteiligt gewesen sei oder davon gewusst habe. Es dürfe nicht alleine aufgrund eines Regimes, unter welchem Menschenrechtsverletzungen vorgekommen seien, davon ausgegangen werden, dass sämtliche Angehörigen des Offizierscorps sich der Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten.
Als Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 24. Mai 1999 von A. zu den Akten, aus welchem sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer keinerlei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Im Weiteren wurden A. sowie der in (...) lebende B. als Zeugen, beziehungsweise Auskunftspersonen angeboten. A.N. sei in Afghanistan General - und mithin ranghöher als der Beschwerdeführer - gewesen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in (...). B. sei Minister in Afghanistan gewesen und lebe heute in (...).

5.5. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderem aus, der Karriereverlauf des Beschwerdeführers belege, dass er die hochrangigen Positionen innerhalb des militärischen und politischen Machtapparates, welche er besetzt habe, gezielt und bewusst gesucht habe. In dieser Position sei er mitverantwortliches Mitglied der militärischen und politischen Führung des Landes gewesen. Es müsse deshalb zwingend geschlossen werden, dass er Kenntnisse darüber gehabt habe, was mit den von ihm der Zentrale übergebenen Kriegsgefangenen geschehen sei.

5.6. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 1999 führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, die vom BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte seien in Wirklichkeit Herabstufungen gewesen. So sei die Versetzung nach (...) zur Weiterbildung nicht eine Beförderung gewesen, sondern vom Beschwerdeführer als Bestrafung empfunden worden. [Einzelheiten zur militärischen Ausbildung und den jeweiligen militärischen Beförderungen] Weiter sei zu betonen, dass er, wäre er tatsächlich als linien- und regimetreu eingestuft worden, bereits angesichts seiner Dienstjahre in dieser Zeit zum General hätte befördert werden müssen. Festzuhalten sei zudem, dass er zwar Berufsmilitär gewesen sei, indessen weder im Staatssicherheitsdienst noch in der DVPA Karriere gemacht habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Bekannte des Beschwerdeführers, welche mindestens ebenso hohe Positionen wie der Beschwerdeführer innegehabt hätten, als Flüchtlinge anerkannt worden seien.

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Als weiteren Beweis reichten die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten, aus welchen sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nichts habe zu Schulden kommen lassen.

5.7. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung implizit festhielt, dass die Beschwerdeführer die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft an sich erfüllen, jedoch gestützt auf Art. 1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen seien. An der Einschätzung, wonach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann - wie nachfolgend ausgeführt - im heutigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Afghanistan weiterhin festgehalten werden.

5.7.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8b, und 1994 Nr. 24, Erw. 8a; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine von den Beschwerdeführern aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zukommt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban erscheint daher aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen und der Ausschluss von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht mehr zu überprüfen wäre.

5.7.2. Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan trotzdem noch asylrelevante Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. So kann gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 24) davon ausgegangen werden, dass für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr

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besteht, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mudjaheddin aufgebaut haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem geschützt werden.
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren, beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Personen, die aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet (vgl. EMARK 2004 Nr. 24).

5.7.3. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner militärischen und politischen Vergangenheit sowie insbesondere seiner zahlreichen Kampfeinsätze gegen die Mudjaheddin, an welchen er offenbar massgeblich und in leitender Funktion beteiligt war, davon auszugehen, dass für ihn in seinem Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr besteht. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Lage ist festzustellen, dass einerseits in Kabul und Umgebung nicht ein eigentliches Gewaltmonopol der Regierung Karzai konstatiert werden kann, da es sich dabei nicht um eine Regierung mit einem einheitlichen politischen Willen handelt. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass die Akteure der afghanischen Politik einander genau kannten und bis heute kennen, so dass jemand, der (früher) für die DVPA aktiv war, auf jeden Fall den ehemaligen Mudjaheddin, von denen heute viele wieder Macht im Lande ausüben, bekannt ist (zum Ganzen vgl. Gutachten Dr. Mostafa Danesch vom 24. Juli 2004 für das sächsische Oberverwaltungsgericht, S. 35 ff.) Viele Mitglieder des Kabinetts Karzai sind ehemalige Mudjaheddin-Kommandanten. Zudem - und vor allem - verfügen viele ehemals bedeutende Mudjaheddin-Führer, die nicht der Regierung angehören, heute wieder
über grossen Einfluss in Kabul und agieren als

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"graue Eminenzen". Sie haben ihre Leute überall in den Ministerien, der Verwaltung, Justiz und Polizei in wichtigen Funktionen platziert. So kann davon ausgegangen werden, dass der extreme Islamist Abdul Rasul Sayyaf - gegen welchen der Beschwerdeführer offensichtlich in mehrere Gefechte verwickelt war - heute wichtige Fäden in Kabul zieht.
Auch wenn festgehalten werden muss, dass die entsprechende Verfolgung nicht von der Regierung unter Karzai ausgeht, muss gestützt auf die aktuelle Lage in Afghanistan davon ausgegangen werden, dass einzelne Regierungsmitglieder gegen ehemalige politische Gegner gerichtete Verfolgungs- und Repressionsmassnahmen eigener Gefolgsleute zumindest nicht unterbinden. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit privaten Racheakten rechnen. Dies gilt für Kabul und in noch stärkerem Masse für die Provinzen. Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhalten, können dies - wie bereits erwähnt - nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Die Zentralregierung verfügt nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Masse zu schützen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2004, W 7 K 04.30411). Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass die Regierung Karzai willens oder in der Lage wäre, ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil bestehen offenbar sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheissen (vgl. VG
Minden, Urteil vom 19. August 2004, 9 K 5425/03.A). Die in der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Mitglieder von an die Macht zurückgekehrten Gruppen bestätigen, dass Risiken für ihre damaligen Feinde weiterhin bestehen. Auch die Möglichkeit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure muss weiterhin in Betracht gezogen werden.
Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer "Risikogruppe" angehört, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

5.7.4. Die Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin und die Kinder ist als ebenso ernst einzustufen wie jene des Beschwerdeführers. Auch für sie gilt, dass die aktuelle Regierung Afghanistans weder willens noch in der Lage ist, sie vor Racheakten ehemaliger Mudjaheddin zu schützen. Als Frau kann die Beschwerdeführerin zudem noch weniger als ein Mann damit rechnen, dass sie Schutz durch staatliche Stellen erlangen könnte (vgl. dazu auch Gutachten Danesch, a.a.O., S. 42).

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5.8. Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen.

6.

6.1. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihnen das BFF zu Recht den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK entgegenhält.

6.2. Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf EMARK 2002 Nr. 9 (mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 12) verwiesen werden. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (EMARK 1996 Nr. 18, Erw. 8, S. 181; 1998 Nr. 12, S. 75 ff.; 1999 Nr. 11, S. 75 ff.). Gemäss Flüchtlingskonvention sind unter anderem Personen, die sich Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen (vgl. Art. 1 F Bst. a FK).

6.3. Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass die bestehende Beweislage im Sinne des oben genannten Beweismassstabes ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an Kriegsverbrechen beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK vorzuhalten.
Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat das BFF in der angefochtenen Verfügung zutreffend geschlossen, dass er - angesichts der notorisch bekannten Menschenrechtsverletzungen der militärischen und politischen Gruppierungen Afghanistans in den letzten Jahrzehnten - als hochrangiger Offizier der afghanischen Armee an Verbrechen gemäss Art. 1 F FK mitbeteiligt war. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen ergibt sich unter anderem, dass er sowohl in seiner Funktion als Befehlshaber der Sicherheitsgarde des Präsidenten als auch während der Zeit bei der Garnison in (...) dem KHAD unterstand, als Offizier während 15 Jahren gegen die Mudjaheddin gekämpft, an über 50 Fronteinsätzen teilgenommen sowie bei der Festnahme und der Überweisung von Kriegsgefangenen an das Zentralkomitee mitgewirkt hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäss

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einschlägigen Berichten diverser Menschenrechtsorganisationen der KHAD in der fraglichen Zeitperiode Gefangene systematisch gefoltert hat und es zu extralegalen Hinrichtungen gekommen ist. Bereits aufgrund seines beruflichen Werdegangs, seiner Stellung in der Armee und seiner Einsätze muss geschlossen werden, dass ihm die gegenüber Festgenommenen praktizierten Folterungen und Misshandlungen bekannt waren. Dass er in Kenntnis dieser Umstände war, kann auch aus seinen Aussagen geschlossen werden, wonach der KHAD "wirklich keinen guten Ruf" gehabt habe, dass sogar diejenigen, die zufälligerweise in (...) wohnten, darunter leiden mussten, dass die Kriegsgefangenen sicher nicht gut behandelt, vom KHAD unterdrückt und zu Geständnissen gezwungen und viele danach hingerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Vorbringen in der Rekurseingabe, wonach er einerseits damals von Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK weder Kenntnis gehabt, noch diese gar selbst begangen oder mitzuverantworten gehabt habe, und dass er andererseits zwar dem KHAD unterstellt, aber nicht Mitglied gewesen, sondern selbst von diesem kontrolliert worden sei, als blosse Anpassung an die Vorhalte der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung.
Anhand seiner Aussagen und in Anbetracht des Umstandes, dass er eine wichtige Funktion als Offizier hatte und ein wichtiger Mann einer Organisation war, welche sich bekanntermassen und nachweislich Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht hat, liegen substanziell verdichtete Verdachtsmomente vor, er sei an der Begehung dieser Verbrechen beteiligt gewesen, indem er diese in Ausübung der ihm zustehenden Amtsgewalt unterstützte und billigte, was denn auch durch seine Aussage bestätigt wurde, wonach er "treuen und ehrlichen Dienst" geleistet habe. An dieser Erkenntnis vermögen auch die als Beweismittel eingereichten Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, müssen diese doch aufgrund obiger Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden. Es erübrigt sich daher auch, die die Schreiben ausstellenden Personen als Zeugen zur Sache zu befragen. Keine andere Sichtweise drängt sich auch aufgrund des Vorbringens auf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die vom BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte in Wirklichkeit Herabstufungen gewesen seien. Abgesehen davon, dass er - entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. August 1999 - bei der Anhörung
vom 10. Juni 1999 selber von einer Beförderung nach seiner Rückkehr aus (...) gesprochen hat, ist es bei der Anwendung von Art. 1 F FK im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass er die Beförderungen oder Versetzungen eher als Bestrafung empfunden habe.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das BFF den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die

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weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.

6.4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die verfügte Wegweisung steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits verfügt hat.

6.5. Wie bereits festgestellt (vgl. dazu oben Erw. 5.7.4. und 5.8.), erfüllen nebst dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeführerin und die Kinder X. und Z. die Anforderungen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung wirken sich die Ausschlussgründe des Art. 1 F FK nicht akzessorisch auf die Familienangehörigen aus (vgl. UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clause, Genf Sept. 2003 Ziff. 94). Angesichts des Fehlens von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F FK in ihren Personen sind daher die Beschwerdeführerin und die Kinder X. und Z. als Flüchtlinge anzuerkennen. Da sich mit Bezug auf ihre Personen aus den Akten ferner keine Hinweise auf mögliche Asylausschlussgründe ergeben, ist ihnen in der Schweiz zudem Asyl zu gewähren.

© 17.10.05


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2005-18-159-169
Datum : 16. Juni 2005
Publiziert : 16. Juni 2005
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2005-18-159-169
Sachgebiet : Afghanistan
Gegenstand : Art. 3 AsylG; Art. 1F Bst. a FK: Verfolgungsgefahr für einen Exponenten des früheren kommunistischen Regimes in Afghanistan;...


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weitere Urteile ab 2000
K_5425/03
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EMARK
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