EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 24

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Mai 2004 i.S. A.Y. und Familie, Afghanistan
Art. 3 AsylG: Flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Situation eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung sowie einer Lehrerin in Afghanistan.

1. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an - allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).

2. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einer gebildeten, früher als Lehrerin tätig gewesenen Frau in Afghanistan (Erw. 4.c).
Art. 3 LAsi : question de la reconnaissance de la qualité de réfugié à un ancien fonctionnaire du régime communiste afghan ainsi qu'à une ancienne institutrice afghane.

1. Refus de la qualité de réfugié à un ancien fonctionnaire du régime communiste afghan qui n'a jamais été mêlé à des opérations militaires ou de police (ou de police secrète) ayant pu impliqué des violations des droits de l'homme, et qui ne s'est pas particulièrement fait remarquer d'un point de vue politique (consid. 4a et b).

2. Refus de la qualité de réfugié à une femme instruite, ancienne enseignante en Afghanistan (consid. 4c).
Art. 3 LAsi: questione del riconoscimento della qualità di rifugiato ad un ex funzionario del regime comunista e ad una ex insegnante in Afghanistan.

1. Rifiuto della qualità di rifugiato ad un ex funzionario del regime comunista, senza particolare profilo politico, che non è mai stato implicato in operazioni di polizia o militari sfociate in violazioni dei diritti dell'uomo (consid. 4a-b).

2. Rifiuto della qualità di rifugiata ad una donna colta, ex insegnante in Afghanistan (consid. 4c).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Kabul stammenden Beschwerdeführer Afghanistan am 11. Januar 2001 und gelangten am 14. Januar 2001 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 17. Januar 2001 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden am 24. Januar 2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 23. April 2001 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in Russland studiert und sei Mitglied der kommunistischen Demokratischen Volkspartei (PDPA) gewesen. Als das kommunistische Regime im Jahr 1991 durch die Mujaheddin gestürzt worden sei, habe er seine Stellung als Ingenieur im Industrie- und Minenministerium behalten können und sich von da an nicht mehr politisch betätigt. Anlässlich der Machtübernahme durch die Taliban in Kabul im Jahr 1996 sei er nach Mazar-e-Sharif geflohen, wo er drei Monate geblieben sei, bis sich die Situation in Kabul beruhigt habe. Da die Ministerien bei seiner Rückkehr nicht mehr in Betrieb gewesen seien, habe er sich selbständig gemacht und mit gebrauchten Schuhen gehandelt. Man habe ihn - weil er Kommunist sei - Ende 1997 und am 20. Dezember 2001 auf einer Geschäftsreise verhaftet, ihm vorgeworfen, ungläubig zu
sein und mit der Ermordung gedroht. Sein Bruder habe seine Flucht aus dem Gefängnis und aus Afghanistan organisiert.
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin von Beruf und hat von 1991-1992 unterrichtet. Sie erklärte ihrerseits, sie sei als gebildete Frau unter dem Taliban-Regime unterdrückt worden. Ausserdem sei das Leben ihres Mannes in Gefahr gewesen, und die Kinder hätten nichts gelernt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFF aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer als ehemaliger kommunistischer Funktionär und die Beschwerdeführerin als Intellektuelle seien in Afghanistan weiterhin gefährdet, dies umso mehr, als sie der paschtunischen Ethnie

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angehörten. Eine Rückkehr sei ihnen aus persönlichen Gründen auch nicht zuzumuten.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
Am 29. Oktober 2003 zog das BFF seinen Entscheid vom 23. Dezember 2002 im Vollzugspunkt in Wiedererwägung. Angesichts der familiären Situation der Beschwerdeführer und der Gegebenheiten in Afghanistan gelangte es zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei derzeit unzumutbar. In der Folge ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.
Die Beschwerdeführer teilten der ARK auf Aufforderung hin am 14. November 2003 mit, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:

4. a) Die ARK hat sich bei der Klärung der Frage einer allenfalls fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kommunistischen Vergangenheit namentlich auf die Meinungsäusserungen des UNHCR (Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Berlin, Juli 2003) und der SFH (Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, März 2003) sowie auf ein Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 3. Juli 2003 zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen Partei abgestützt, das dieser dem Verwaltungsgericht Braunschweig erstattet hat. Diese und weitere Quellen stimmen in der Einschätzung der Gefährdungssituation weitgehend überein. Demnach besteht für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf
Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut

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haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem geschützt werden.
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren, beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Zudem haben ehemalige Funktionäre der Khalq-Fraktion der PDPA - oftmals Paschtunen - im Falle ihrer Rückkehr eher mit Schwierigkeiten zu rechnen. Personen, die aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet.
b) Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, Mitglied der PDPA gewesen zu sein. Nach eigenen Angaben ist er dieser Partei bereits als Schüler beigetreten und hat von 1978 bis 1985 in der Sowjetunion studiert. Anschliessend war er bis 1996 im Industrie- und Minenministerium tätig, namentlich als Projektleiter in Minen oder für Tiefbohrungen. Über die Teilnahme an Parteiversammlungen hinaus hat er sich für die PDPA nicht engagiert. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes 1991 konnte er seine Stelle beibehalten und war nicht mehr politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung drohen könnte. Zwar hatte er während der Herrschaft des kommunistischen Regimes durchaus eine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne, doch war er ausschliesslich in einem nicht-politischen, technischen Gebiet tätig. Da er demnach nie an (geheim-)polizeilichen oder militärischen Vorkehren beteiligt war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, dürfte er von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem identifiziert werden. Schliesslich hat das politische Engagement des Beschwerdeführers offensichtlich nie das
für ein gewöhnliches Parteimitglied übliche Mass überschritten, weshalb auch diesbezüglich unter dem flüchtlingsrechtlichen Aspekt keine besonderen Bedenken gegenüber einer Rückkehr bestehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin seine Stelle im Industrie- und Minenministerium beibehalten konnte, was undenkbar gewesen wäre, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken gegen seine Person bestanden hätten.

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c) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gestützt auf die oben angeführten Quellen ist zur allge-meinen Lage der Frauen in Afghanistan festzuhalten, dass massive Menschen-rechtsverletzungen gegenüber Frauen auch nach dem Fall der Taliban vorkommen. Lediglich in grossen urbanen Zentren hat sich für Frauen die Möglichkeit der Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert. In Mazar-e-Sharif beispielsweise sind Frauen sogar in der Regionalverwaltung vertreten. In tadschikischen Gebieten dagegen arbeiten Frauen grösstenteils auf dem Land oder zu Hause; darüber hinaus sind Betätigungen ausserhalb des Hauses nur in den Städten möglich. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Frauen sind im allgemeinen sehr gering. Sie beschränken sich grösstenteils auf Tätigkeiten, die in Heimarbeit verrichtet werden können. Lediglich in der Region von Kabul sind die beruflichen Möglichkeiten von Frauen zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas besser.
Diesen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen ist bei der Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung Rechnung zu tragen; vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Genuss der vorläufigen Aufnahme, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Einer - allenfalls mittelbaren - staatlichen Verfolgung können Frauen ausgesetzt sein, denen ein wirksamer gesellschaftlicher Beistand fehlt oder die im Verdacht stehen, wesentliche soziale Normen verletzt zu haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3; SFH, a.a.O., S. 1). Demgegenüber besteht keine derartige Gefährdung für Frauen, die in der kommunistischen Ära Lehrerinnen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie die Beschwerdeführerin - in jener Zeit nicht besonders politisch aktiv waren und auch keine Spitzeldienste für den Geheimdienst geleistet oder sich auf ähnliche Weise persönliche Feinde gemacht haben. Der Beschwerdeführerin droht demnach ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer ehemaligen Berufstätigkeit als Lehrerin.
d) An diesen Feststellungen ändert auch die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführer nichts. Die ethnische Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung; ihre Angehörigen können allenfalls von Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden kontrollierenden Gruppen bedroht werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). Da die Sicherheitslage in Kabul jedoch als stabil bezeichnet werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), droht ihnen aufgrund ihrer Ethnie keine (landesweite) asylrelevante Verfolgung.
e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,

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dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.

© 24.09.04


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2004-24-156-161
Datum : 12. Mai 2004
Publiziert : 12. Mai 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2004-24-156-161
Sachgebiet : Afghanistan
Gegenstand : Art. 3 AsylG: Flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Situation eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung...


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Stichwortregister
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afghanistan • vorläufige aufnahme • weiler • ethnie • leben • sturz • aufschiebende wirkung • familie • stelle • frage • entscheid • opfer • autonomie • begründung des entscheids • politische partei • beurteilung • russland • verdacht • soziales netzwerk • schuh
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2003/10