B. 5.1 Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil U 46/04 vom 7. Dezember 2004 aufgehoben, u.a. mit folgender Begründung: 3. Auch angesichts des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls, bei dem die Beschwerdegegnerin - im Gegensatz etwa zum bereits erwähnten in BGE 129 V 402 publizierten Fall - keine Verletzungen des Körpers erlitten hat, bereitet die Frage einmal mehr Schwierigkeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen ist (vgl. Erw. 1.3). Angesichts des professionellen Vorgehens der Polizei ist das Ereignis als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Es löste denn auch verständlicherweise bei der Beschwerdegegnerin - welche den vermeintlichen Angreifern wehrlos gegenüberstand einen entsprechenden psychischen Schock aus. Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht einwendet, gilt es den Zwischenfall vom 14. Februar 2002 in seiner Gesamtheit zu würdigen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors an, sondern auf diesen selber (BGE 129 V 180 Erw.

2.1). ... Die Frage, ob das Schreckereignis die qualifizierten Merkmale aufweist, um als Unfallereignis gelten zu können, braucht indessen auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. Erw. 4.2). ...

4.2 Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Vorfall vom 14. Februar 2002 - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet, eine psychische Störung mit anhaltender vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. Wer bloss einen Moment lang einer vermeintlichen Gefahr ausgesetzt ist, kann sich normalerweise vom Schreck rasch erholen, sobald er feststellt, dass die Gefahr nur in seiner Vorstellung bestand. ...

(EVGE U 46/04 vom 7. Dezember 2004).

5. Kausalabgaben 5.1 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung - Vorteilsabgabe gilt nicht rückwirkend (Erw. 2.3).

- Bei Neubauten: Inwiefern ist bereits früher überbaute Gebäudegrundfläche anzurechnen? (Erw.2.4).

- Erfordernis der direkten eigenen Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 2.5).

- Kann zusätzliche Nutzfläche (neue Parkplätze) mit den auf der anderen Strassenseite aufgebenen Parkplätzen verrechnet werden? (Erw. 3.3).

144

B. 5.1 Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorteilsabgabepflicht wird einerseits bei Strassenabstandsunterschreitungen gemäss § 42 StraV (welche hier nicht zur Diskussion stehen), sowie anderseits bei der Erstellung von Zufahrten und Zugängen gemäss § 47 f. StraV begründet. Ausgelöst wird die Abgabepflicht im ersten Fall im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und im zweiten Fall im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 StraV). Die Vorteilsabgabe wird beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauabstandes je Geschoss beanspruchten Fläche bemessen bzw. bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche (§ 58 Abs. 3 StraV).

2.2 Auf Grund von § 47 StraV wird die Vorteilsabgabepflicht mithin begründet beim Erstellen neuer (i), beim Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen (ii) sowie wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (iii). Eine formell erteilte Bewilligung nach § 47 StraV vermag indes die Vorteilsabgabepflicht nur zu begründen, wenn in materieller Hinsicht auch tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestanden hat und eine direkte (eigene) Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (nachfolgend Erw. 2.5; VGE 723/03 v. 6.2.04, Erw. 2.4 - 2.8). Die materielle Bewilligungspflicht wiederum sagt noch nichts über die Höhe der Abgabe aus. Die Abgabepflicht entfällt zum vornherein, wenn eine Bewilligungspflicht gemäss § 47 StraV gar nicht besteht.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Vorteilsabgabe nicht rückwirkend gilt (VGE 721/02 v. 9.1.03, Erw. 3b). Vorteile, die bereits vor Inkrafttreten der Abgabepflicht am 1. Januar 2000 bestanden haben, sind nicht abgabepflichtig. Für vor dem 1. Januar 2000 überbaute Grundstücke kann mithin eine Abgabepflicht im Zusammenhang mit direkten Zufahrten und Zugängen erst ausgelöst werden, wenn eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche bewilligt wird. Bewilligungspflichtige Änderungen bestehender Bauten, die bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden haben, sind ohne bauliche Erweiterung der Nutzfläche (Renovationen, Umbauten innerhalb bestehender Kubaturen oder reine Nutzungsänderungen) nicht abgabepflichtig. Allfällige Verschiebungen der
Nutzflächen innerhalb einer Liegenschaft sind unerheblich (VGE 722/03 v. 6.2.04, Erw. 3.4).

Würde man eine Rückwirkung mit der Begründung zulassen, die Vorteile des direkten Strassenanschlusses würden auch für bereits überbaute Liegenschaften über den 1. Januar 2000 hinaus pro futuro andauern, müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit sämtliche Grundeigentümer von bereits überbauten und direkt an eine Basisstrasse angeschlossenen Liegenschaften per Inkrafttreten der Abgabepflicht dieser unterstellt werden. Indem die Abgabepflicht aber nur mit der Bewilligungserteilung für eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche ausgelöst wird (und sofern eine Bewilligungspflicht für eine

145

B. 5.1 direkte Zufahrt gemäss § 47 StraV überhaupt besteht, vgl. oben Erw. 2.2), hat der Gesetzgeber keine solche generelle Unterstellung der überbauten Liegenschaften angestrebt. Er macht die Abgabepflicht auch nicht von konkreten Strassenneubauten, -ausbauten und -sanierungen abhängig (vgl. dagegen Anschlussgebührenpflicht von Altbauten an ARA).

2.4 Bei Neubauten, die anstelle eines abgebrochenen oder durch höhere Gewalt zerstörten vor dem 1. Januar 2000 bestandenen Gebäudes erstellt werden, ist wie folgt vorzugehen. Immer vorausgesetzt, dass die Grundvoraussetzung für die Abgabepflicht (die Bewilligungspflicht gemäss § 47 StraV sowie eine direkte Zufahrt) erfüllt ist, muss aus sachlichen aber auch aus Gründen der Rechtsgleichheit an die Praxis bei Renovationen, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen angeknüpft werden (oben Erw. 2.3). Soweit mithin die bisherige Nutzfläche durch die Neubaute nicht vergrössert wird, rechtfertigt sich auch keine Erhebung der Vorteilsgabe, während die darüber hinaus reichende Nutzfläche der Abgabepflicht unterliegt. Insofern kann die in VGE 630/00 vom 26. Juni 2001 in Erw. 7 (=EGV-SZ 2001, B. 5.1) vertretene Ansicht, die früher bereits überbaute Gebäudegrundfläche sei nicht anzurechnen, da diesbezüglich früher noch gar keine Vorteilsabgabe erhoben werden konnte, nicht aufrecht erhalten werden (721/03 v. 6.2.04, Erw. 2.7).

Diese Rechtsanwendung rechtfertigt sich dann nicht mehr, wenn eine Liegenschaft (soweit bis anhin der Vorteilsabgabepflicht nicht unterstellt) längere Zeit nicht mehr überbaut war und demzufolge auch nicht mehr der Wohn- oder einer anderen zonenkonformen Nutzung dienen konnte. In Anlehnung an das Wiederaufbaurecht (EGV-SZ 1995, Nr. 8 Erw. 3 d/e) ist hier von einer 5-jährigen Frist auszugehen (§ 72 Abs. 3 PBG). Diese fünfjährige Frist kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits vor dem Abbruch oder der Zerstörung durch höhere Gewalt (z.B. Brand) die Bestandesgarantie hinfällig geworden ist (z.B. langjährig unbewohnte Bauruine). Der Vorbehalt der Strassengesetzgebung in § 72 Abs. 3 zweiter Satz PBG betrifft § 45 StraV (Bestandesgarantie), nicht aber die Vorteilsabgabe.

2.5 Zum Erfordernis der direkten (eigenen) Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung ist Folgendes beachtlich: Im Zusammenhang mit der Einführung der Vorteilsabgabe hat der kantonale
Gesetzgeber als abgeltungspflichtigen Sondervorteil sinngemäss den Umstand bezeichnet, dass derjenige mit einer privaten Zufahrt bzw. mit einem Direktzugang zur öffentlichen Strasse ohne die Abgeltung insofern bevorteilt wäre, als er keine Beteiligung an Erschliessungskosten leisten müsste (vgl. dazu VGE 625/01 vom 16. November 2001, Erw. 2b, publ. in: EGV-SZ 2001, Nr. B. 5.2, S. 88 ff.). Die innere Rechtfertigung für die Vorteilsabgabe ist somit darin zu erblicken, dass - falls keine Vorteilsabgabe eingeführt worden wäre - der betreffende Grundeigentümer mit einem direkten Zugang zur Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse sich an keinen Erschliessungskosten beteiligen müsste (vgl. auch VGE 622/01 vom 16. November 2001, Erw. 5b in fine).

146

B. 5.1 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei Eigentümern von Baugrundstücken, welche direkt an eine öffentliche Strasse anstossen und für die Erstellung einzelner Hauszufahrten jeweils Vorteilsabgaben zu entrichten haben, die Bereitschaft wächst, sich an einer gemeinsamen (rückwärtigen) Erschliessungslösung mit einer einzigen Einfahrt in die öffentliche Strasse (kostenmässig) zu beteiligen. Die Vorteilsabgabe dient letztlich auch dazu, anstelle von mehreren Hauszufahrten (welche jeweils direkt in eine Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse einmünden) eine gemeinsame Erschliessungslösung zu fördern und damit die Anzahl der Einfahrten zu beschränken. Mit einer solchen Zusammenlegung von potentiellen Einfahrten wird insbesondere auch die Verkehrssicherheit verbessert.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE 717/03 vom 14. November 2003, Erw.

3, festgehalten, falls ein Baugrundstück über eine Feinerschliessungsstrasse erschlossen werde, welche auch noch anderen Grundeigentümern in der Nachbarschaft als Erschliessung diene, werde es sich im Regelfall so verhalten, dass der Eigentümer dieses Baugrundstücks sich grundsätzlich auch an die Erstellungs- und Unterhaltskosten dieser Feinerschliessungsstrasse zu beteiligen hat(te). In einem solchen Fall könne von einem abgeltungspflichtigen Sondervorteil nicht gesprochen werden. Analoges gelte auch dann, wenn diese Feinerschliessungsstrasse über das Grundstück des bauwilligen Grundeigentümers führe und dieser Grundeigentümer den betreffenden Zugang zur öffentlichen Strasse nicht wie eine Hauszufahrt für sich allein beanspruchen könne (z.B. auch für Autoabstellplätze), sondern diese Zufahrtsfläche für den Zubringerverkehr zu anderen Grundstücken in der Nachbarschaft jederzeit freihalten müsse.

In VGE 723/03 vom 6.2.04, Erw. 2.4 - 2.7, hat das Verwaltungsgericht zudem entschieden, dass kurze Strassenzufahrten bzw. die Situierung im Einmündungsbereich zu einer öffentlichen Strasse keine Vorteilsabgabepflicht zu begründen vermögen.

Ob in einem konkreten Fall für die private Erschliessung tatsächlich Erstellungs- und Unterhaltskosten angefallen sind, ist belanglos. Entscheidend ist, ob es sich um eine Erschliessungsstrasse handelt, welche normalerweise dem Erschliessungsberechtigten Kosten verursacht (VGE 721/03 v. 6.2.04, Erw. 3.5 in fine; VGE 723/03 v. 6.2.04,
Erw. 2.3 + 2.5).

Die Eigentumsverhältnisse an der in die öffentliche Strasse mündenden Zufahrt sind für die Beurteilung der Vorteilsabgabepflicht nicht massgebend (VGE 715/02 v. 12.12.2002, Erw. 2). Die Qualifizierung der direkten (eigenen) Zufahrt scheitert nicht am fehlenden Grundeigentum, es genügt eine rechtlich hinreichende Erschliessung im Sinne von § 37 Abs. 3 PBG. Anderseits begründet das Grundeigentum an einer Zufahrt noch nicht die Vorteilsabgabepflicht. Deswegen handelt es sich noch nicht um eine direkte (eigene) Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung.

3.1 Es ist unbestritten, dass vorliegend die bestehende Ein-/Ausfahrt den heutigen verkehrstechnischen Anforderungen angepasst werden musste. Die Bewilligungspflicht gestützt auf § 47 StraV ist deshalb erstellt. Mit der Bau-

147

B. 5.1 bewilligung wird zudem die Abgabepflicht ausgelöst. Fraglich ist, ob von einer abgabepflichtigen zusätzlichen Nutzfläche auszugehen ist.

3.2 Soweit die Vorinstanz die Anrechnung der bisherigen Parkplätze verweigert, widerspricht dies der geänderten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben Erw. 2.4). Aufgrund der vorliegenden Akten ist das Ausmass der bisherigen Parkplatzfläche nicht klar eruierbar. ...

3.3 Es stellt sich nun die Frage, ob die verbleibende grundsätzlich abgabepflichtige zusätzliche Nutzfläche (gesamte Anzahl Parkplätze ./. bestehende Parkplätze) mit den auf der anderen Strassenseite aufgegebenen Parkplatzflächen abgegolten ist bzw. verrechnet werden kann.

Wie bereits ausgeführt, ist eine Nutzflächenverschiebung innerhalb einer Liegenschaft unerheblich (oben Erw. 2.3). Es ist des Weiteren vorstellbar, dass zwei oder mehrere benachbarte Liegenschaften im Sinne einer Arrondierung vereinigt werden, so dass die eingangs erwähnte Nutzflächenverschiebung im Zusammenhang mit einer Neuüberbauung als zulässig zu qualifizieren ist. Vom Zweck der Vorteilsabgabe und deren inneren Rechtfertigung her wäre es nun nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Nutzflächenverschiebung auch zwischen verschiedenen Liegenschaften ohne grundbuchliche Vereinigung nicht möglich sein sollte, vorausgesetzt dass einerseits tatsächlich eine Nutzfläche vorbesteht, für welche die Vorteilsabgabe entweder entrichtet wurde oder für welche mangels Rückwirkung der Vorteilsabgabepflicht keine Abgabepflicht besteht (Erw. 2.3), und anderseits sichergestellt ist, dass diese vorbestehende Nutzfläche nicht mehrfach zur Anrechnung gelangen kann. Für die Sicherstellung drängt sich ein analoges Vorgehen wie bei der ungleichen Verteilung des Grenzabstandes (§ 62 PBG) oder beim baurechtlichen Ausnützungstransfer auf. Der Nutzflächentransfer im Zusammenhang mit der Vorteilsabgabe ist mithin zwischen den betroffenen Liegenschaftseigentümern verbindlich mittels Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und im Grundbuch einzutragen; sofern rechtlich zulässig, kann allenfalls auch eine blosse Anmerkung einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung in Betracht gezogen werden. Was die vorbestehende Nutzfläche anbelangt, hat das Verwaltungsgericht in VGE 715/03 vom 12. Dezember 2003 an den Nachweis altrechtlicher
Parkplätze keine strengen Anforderungen gestellt und die Glaubhaftmachung als genügend erachtet. Da das Ausmass der vorbestandenen Parkplätze nicht eindeutig eruiert werden konnte, nahm es zudem eine schematische Anrechnung altrechtlicher Parkplätze vor, welche sich auf das kommunale Bauregelement abstützte.

In casu liegt zwischen den vom Nutzflächentransfer betroffenen Liegenschaften die Kantonsstrasse. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein strassenüberschreitender Transfer grundsätzlich immer zulässig sein soll, kann hier offen bleiben. Der konkret zu beurteilende Fall weist Besonderheiten auf, welche jedenfalls ein analoges Vorgehen wie bei benachbarten Liegenschaften rechtfertigen lassen. Die Beschwerdeführerin hat als

148

B. 5.2 Eigentümerin einer in der Kernzone ... befindlichen Liegenschaft auf Anregung einer kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse (Denkmalschutz, Verkehrssicherheit) einer Parkplatzerweiterung zugestimmt. Es ist zwischen den beiden betroffenen gegenüberliegenden Parzellen eine Beziehungsnähe geschaffen worden, die im Lichte der Vorteilsabgabepflicht mit einer direkten Nachbarschaft vergleichbar ist.

3.4 Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Zunächst hat die Vorinstanz die bestehende und die zusätzliche (Parkplatz)Nutzfläche (Mehrfläche) auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin genau zu ermitteln (siehe Erw. 3.2). Alsdann ist in einer zweiten Phase zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die Mehrfläche durch einen Nutzflächentransfer abgegolten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz konkret aufzufordern, im Sinne der gemachten Darlegungen (Erw. 3.3) den Bestand der Parkplatznutzfläche auf der gegenüberliegenden Parzelle ... und deren verbindliche Reduzierung sowie die vertragliche und grundbuchliche Sicherstellung des Nutzflächentransfers auszuweisen. ...

(VGE 718/04 vom 27. Februar 2004).

5.2 Kanalisationsanschlussgebühren - Anwendbares Recht bei Kanalisationsanschlussgebühren für nachträglich eingebaute Wohnungen (Erw. 3.4).

Aus den Erwägungen: 3.4 Vorab stellt sich die Frage, ob und inwiefern für den Einbau von vier zusätzlichen Wohnungen die Bestimmungen des alten oder des neuen Kanalisationsreglements zur Anwendung kommen.

Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. VGE 625/02 vom 26.

März 2004, Erw. 4.1 mit Hinweisen auf VGE 1011/98 vom 30. November 1998, Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 15, B.I. mit Verweisen; vgl. auch VGE 707/00 vom 15. November 2000, Erw. 3a, Prot. S. 394). Analog wird auch in Art.1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Schlusstitel zum ZGB die Regel der Nichtrückwirkung statuiert: Das neue Recht soll jene Tatsachen nicht erfassen, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Es gilt der Satz: «alte Tatsache - altes Recht».

Unter «Tatsache» ist jeder Vorgang zu verstehen, der eine Rechtswirkung hervorzubringen vermag (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S.1075).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2004-B-5.1
Datum : 27. Februar 2004
Publiziert : 27. Februar 2004
Quelle : SZ-GVP
Status : 2004-B-5.1
Sachgebiet : Kausalabgaben
Gegenstand : Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung - Vorteilsabgabe gilt nicht rückwirkend (Erw. 2.3). - Bei Neubauten:...


Gesetzesregister
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
129-V-177 • 129-V-402
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