EMARK - JICRA - GICRA 2003 / 27

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. November 2003 i.S. C. C., Nigeria
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Täuschung über die Identität.
Allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber vor der Einreichung seines Asylgesuches in einem anderen Staat unter anderer Identität in Erscheinung getreten ist, genügt noch nicht zum Nachweis, dass die schweizerischen Asylbehörden über die wahre Identität getäuscht wurden (Präzisierung der Praxis gemäss EMARK 1996 Nr. 32) (Erw. 4b-d). Die Rechtsprechung gemäss EMARK 1995 Nr. 4, wonach der Gesuchsteller, der mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist, die im aktuellen Verfahren angegebenen Personalien mittels zusätzlicher Anstrengungen zumindest glaubhaft machen muss, findet hier keine Anwendung (Erw. 4d).
Art. 32 al. 2 let. b LAsi : non-entrée sur une demande d'asile ; tromperie sur l'identité.
Le seul fait pour un demandeur d'asile de s'être présenté dans un autre Etat sous une autre identité avant le dépôt de sa demande ne permet pas encore de conclure que les autorités suisses en matière d'asile ont été trompées (précision de la jurisprudence JICRA 1996 n°32) (consid. 4b-d). La jurisprudence selon laquelle un demandeur d'asile, qui a présenté des identités différentes, doit faire des efforts supplémentaires pour rendre au moins vraisemblable l'identité qu'il a donnée dans la procédure en cours (JICRA 1995 n°4), ne trouve pas application dans le cas d'espèce (consid. 4d).
Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi: non entrata nel merito della domanda d'asilo; inganno sull'identità.
Il solo fatto che un richiedente abbia fornito generalità diverse in un altro Stato, prima di domandare l'asilo in Svizzera, non permette di concludere che egli abbia ingannato le autorità svizzere in materia d'asilo sulla propria identità (precisazione della giurisprudenza GICRA 1996 n. 32) (consid. 4b-

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d). La giurisprudenza di cui a GICRA 1995 n. 4, giusta la quale il richiedente che già ha utilizzato un'altra identità deve intraprendere sforzi supplementari per rendere verosimile l'identità attuale, non è applicabile al caso di specie (consid. 4d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz - unter den Personalien C.C., geboren am 23. Dezember 1982, Nigeria - ein Asylgesuch.
Ein am 24. Juni 2003 durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2001 in Österreich unter der Identität U.M., geboren am 23. Dezember 1983, Nigeria, daktyloskopisch erfasst worden war. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin zunächst, nie in Österreich gewesen zu sein. In der Folge räumte er demgegenüber ein, sich zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich in Österreich aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, jedoch ungefähr im Januar 2003 nach Nigeria zurückgekehrt und dort aufgrund seiner Mitgliedschaft in der MASSOB-Bewegung im Gefängnis gewesen zu sein. Aus Angst habe er gegenüber den österreichischen Behörden eine falsche Identität verwendet. In der Schweiz habe er nun seine richtigen Personalien angegeben, weil er hier sein Leben in Ordnung bringen wolle.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 lehnte die zuständige österreichische Behörde ein schweizerisches Rückübernahmeersuchen vom 26. Juni 2003 ab und teilte mit, der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 2001 in Österreich unter dem Namen U.M., Nigeria, einen Asylantrag gestellt, welcher am 3. April 2001 rechtskräftig negativ entschieden worden sei; in Österreich seien keine Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verfügbar.
Das BFF trat in der Folge mit Verfügung vom 3. Juli 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung erhob C.C. Beschwerde an die ARK.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

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Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:

2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität umfasst gemäss Verordnung die Merkmale Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (vgl. Art. 1 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
AsylV 1). Der Nachweis der Identitätstäuschung obliegt dabei den Behörden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188); er kann seit der Gesetzesnovelle vom 26. Juni 1998 nicht mehr nur durch die Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs erbracht werden, sondern auch durch "andere Beweismittel", welche im Vergleich zur daktyloskopischen Analyse eine geringere Verlässlichkeit aufweisen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d, S. 126). Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt sodann voraus, dass die Täuschung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt; die blosse Feststellung, dass jemand gegenüber einer Drittbehörde eine andere Identität angegeben hat, genügt daher nicht (vgl. EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3, S. 303 ff. [der trotz der geringfügigen redaktionellen Umformulierung des damaligen Art. 16 Abs. 1 Bst.
b aAsylG, welcher noch vom Begriff des "Verheimlichens" der Identität ausging, nach wie vor Gültigkeit hat]; vgl. in diesem Sinne auch Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 26 ff., S. 57).

3. a) Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine richtige Identität angegeben habe und im Januar 2003 von Österreich aus mit einem gefälschten Pass sowie einem geschenkten Flugticket nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er die von ihm geschilderten Nachteile erlitten habe, als unglaubhaft. Aufgrund dieser Einschätzung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen erneut geltend, ein Mitglied der MASSOB-Bewegung zu sein und als solches verfolgt zu sein. In diesem Zusammenhang stellt er die Nachreichung eines Mitgliederausweises der MASSOB in Aussicht.

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c) In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2003 weist das BFF darauf hin, dass mit Dokumenten wie dem in Aussicht gestellten Mitgliederausweis der MASSOB in der Schweiz reger Handel betrieben werde, weshalb einem solchen Ausweis kaum Beweiswert zukommen würde. Zudem sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu seinem früheren Asylverfahren in Österreich - dem eigentlichen Grund für den Nichteintretens-Entscheid - äussere. Der Beschwerdeführer habe das Abklärungsergebnis des BFF anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 25. Juni 2003 zwar nach längerem Leugnen eingestanden. Seine Aussage, in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine richtige Identität angegeben zu haben, müsse unter den gegebenen Umständen aber als reine Schutzbehauptung gewertet werden, hätten sich doch sämtliche überprüften Aussagen als unwahr herausgestellt. Es bestünden deshalb keine vernünftigen Gründe, die dafür sprechen würden, dass es sich bei der vorliegenden Identität nicht um eine falsche handle. Zwar bedeute die Tatsache des Auftretens unter verschiedenen Identitäten noch nicht, dass die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei. Sie habe jedoch nach herrschender Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 4) zur Folge,
dass die asylsuchende Person nun unter Vorlage aussagekräftiger Identitätspapiere das Gegenteil nachweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft machen müsse, damit eine Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden könne. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht ansatzweise erbracht, obwohl er schon lange darüber informiert gewesen sei, dass er seine behauptete Identität mit gültigen Ausweisdokumenten zu belegen habe.

4. a) Gemäss der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat - wie bereits weiter oben ausgeführt - die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein Asylsuchender im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität täuscht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungsweise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung - hier: von der Täuschung über die Identität - überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 128 III 271 ff., Erw. 2a-b, mit weiteren Hinweisen).
Mit der im neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (beziehungsweise dem Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom gleichen Datum) eingeführten Zulassung "anderer Beweismittel", welche im Vergleich zu den Ergebnissen der Daktyloanalyse weniger zuverlässig sind, hat der Gesetzgeber zwar in Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG eine graduelle Senkung des

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verlangten Beweismasses vorgenommen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d, S. 125 f.). Er hat die Behörde jedoch nicht vom Nachweis der Täuschung entbunden, was bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervorgeht, wonach die Täuschung über die Identität "feststehen" muss. Aus diesem Grund kann auch unter dem neuen Recht nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFF-Fachstelle LINGUA (vgl. EMARK 2003 Nr. 14, Erw. 7, S. 89, mit weiteren Hinweisen), sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der asylsuchenden Person (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d, S. 126) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Asylgesetz vorgesehenen Nichteintretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK restriktiv zu interpretieren sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65, mit weiteren Hinweisen). Dies hat insbesondere für den Nichteintretens-Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu gelten, welcher im Gegensatz etwa zur sogenannten Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
AsylG keine Schutzklausel kennt, welche einen Nichteintretens-Entscheid ausschliessen würde für den Fall, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in Österreich irgendwelche Dokumente abgegeben, welche seine Identifizierung erlauben würden. Im Weiteren ist er in Österreich nachweislich unter anderen Personalien (Vorname und Name, Geburtsdatum) in Erscheinung getreten als in der Schweiz. Zudem wirkt seine nicht weiter substanziierte Erklärung, in Österreich "aus Angst" eine falsche Identität abgegeben zu haben, nicht sonderlich plausibel, zumal davon ausgegangen werden darf, dass eine tatsächlich verfolgte Person (bereits) bei der erstmaligen Einreichung eines Asylgesuchs ihre wahre Identität angibt. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich unter anderer Identität erst auf Vorhalt des Ergebnisses des durchgeführten Fingerabdruckvergleichs hin eingestand, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Es bestehen daher - auch unter Berücksichtigung der wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rückkehr nach Nigeria und zur dort erlittenen Verfolgung - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner im schweizerischen Asylverfahren behaupteten Identität. Gleichzeitig hält der Beschwerdeführer jedoch daran fest, in der
Schweiz seine wahre Identität angegeben zu haben.
c) Obwohl der Vorinstanz bei dieser Sachlage der Nachweis gelungen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter einer anderen Identität aufgetreten ist,

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steht vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob er die österreichischen oder die schweizerischen Asylbehörden (oder beide) über seine wahre Identität getäuscht hat. Der Nachweis, dass eine Person in einem anderen Land unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten ist, als derjenigen, die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben hat, genügt den Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nämlich nur dann, wenn die betreffende Person gegenüber der ausländischen Behörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im schweizerischen Asylverfahren behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Nachweis der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann (vgl. vorstehend zu den zulässigen Beweismitteln Erw. 4a). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits erwähnt, weder in Österreich noch in der Schweiz irgendwelche Identitätsdokumente eingereicht, und hält zudem nach wie vor an der Richtigkeit seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebenen Identität fest. Bei den vorhandenen Sachverhaltselementen, welche gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person sprechen, handelt es sich
demgegenüber um blosse Indizien. Auch wenn diese durchaus als gewichtig zu bezeichnen sind, lassen sie nach Auffassung der ARK keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit der im schweizerischen Asylverfahren gemachten Angaben zu. Das BFF räumt im Rahmen seiner Vernehmlassung denn auch selber korrekterweise ein, die Tatsache des Auftretens unter verschiedenen Identitäten einerseits in einem ausländischen Asylverfahren und andererseits in einem schweizerischen Asylverfahren bedeute noch nicht, dass die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei.
d) Misslingt der Behörde der Nachweis der Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, so kann kein Nichteintretens-Entscheid gestützt auf diese Bestimmung gefällt werden. Eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3b in fine, S. 304). Das BFF beruft sich in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2003 auf EMARK 1995 Nr. 4 und stellt sich auf den Standpunkt, dass Asylsuchende, welche unter verschiedenen Identitäten aufgetreten seien, die Richtigkeit ihrer (aktuellen) Angaben nachzuweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft zu machen hätten, damit eine Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden könne. Es ist indessen festzuhalten, dass die in EMARK 1995 Nr. 4 zu behandelnde Konstellation nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall verglichen werden kann. Im erwähnten Verfahren hatte der betreffende Asylsuchende in der Schweiz unter zwei verschiedenen Identitäten wiederholt um Asyl ersucht. Mithin stand bereits fest, dass er die schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hatte (vgl. EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3a, S. 303). Soweit die ARK daher vom Beschwerdeführer zusätzliche Anstrengungen verlangte,
die Richtigkeit seiner Angaben

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zur Identität zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 4, Erw. 5c, S. 37), betraf dies lediglich die Frage, ob die - bereits festgestellte - Täuschung der schweizerischen Behörden im aktuellen Asylverfahren erfolgt war. Eine Ausdehnung der soeben beschriebenen Praxis auf Konstellationen, in welchen eine asylsuchende Person wie vorliegend zwar nachweislich in zwei verschiedenen Staaten unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, eine Täuschung der schweizerischen Asylbehörden jedoch nicht feststeht, erscheint demgegenüber nicht angezeigt, zumal - wie weiter oben bereits erwähnt wurde - die im Asylgesetz vorgesehenen Nichteintretens-Tatbestände und namentlich derjenige von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG restriktiv auszulegen sind. Sodann sind allfällige Schwierigkeiten der Behörden, den Nachweis der Täuschung über die Identität erbringen zu können - wie nachfolgend aufzuzeigen ist -, ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
e) Das schweizerische Asylgesetz sanktioniert das Verhalten von Personen, die im Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der sogenannten Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
AsylG. Die Nichteintretens-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente zusätzlich feststeht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht. Da das blosse Vorenthalten von Ausweispapieren - unter Vorbehalt der weiteren Tatbestands-Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
AsylG - verfahrensrechtlich bereits mit der Ausfällung eines Nichteintretens-Entscheides geahndet werden kann, rechtfertigt es sich umso mehr, an den strengen gesetzlichen Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG festzuhalten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz daneben grundsätzlich offen gestanden hätte beziehungsweise nach wie vor offen steht, die von ihr angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sowohl betreffend die angebliche Identität des Beschwerdeführers als auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung im Rahmen eines materiellen Asylentscheides zu würdigen, in welchem
es dem Beschwerdeführer obliegen würde, seine Vorbringen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 f.).
f) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission demnach zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-Entscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG in casu nicht erfüllt sind, da es der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine Identitätstäuschung im Sinne der genannten Bestimmung nachzuweisen.

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g) Obwohl die Kommission an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), kann dieser Mangel vorliegend nicht durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden.
Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
AsylG steht von vornherein die Tatsache entgegen, dass es das BFF bislang unterlassen hat, mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG).
Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG (grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht herangezogen werden. Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asylsuchenden, ihre Identität offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) und an der Empfangsstelle die Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) kommt den zwei Nichteintretens-Tatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und b AsylG der Charakter einer spezialgesetzlichen Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG ausschliesst (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 47). Schliesslich kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich anfänglich verschwiegen hat, im Lichte der bisherigen Praxis der ARK nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung bezeichnet werden, zumal sie die Abklärungen des BFF nicht wesentlich behindert hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, Erw. 3c-d, S. 187 f.).
h) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung des Asylgesuches an das BFF zurückzuweisen.

© 11.12.03


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2003-27-174-181
Datum : 12. November 2003
Publiziert : 12. November 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2003-27-174-181
Sachgebiet : Nigeria
Gegenstand : Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Täuschung über die Identität.
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
32  36
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylV 1: 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
VwVG: 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
128-III-271
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richtigkeit • 1995 • asylverfahren • nigeria • vorinstanz • asylgesetz • beweismittel • ausweispapier • zweifel • vorname • entscheid • sachverhalt • stichtag • beweis • akte • schriftstück • revision • begründung des entscheids • sicherstellung • bescheinigung
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EMARK
1995/18 • 1995/4 • 1996/32 • 1997/9 S.65 • 1999/19 • 2000/19 • 2001/22 • 2003/14
BBl
1996/II/26