B. 15.1 digen Behörden hätten ihr aus Gründen der Rechtsgleichheit die anbegehrte Bewilligung erteilen müssen, dringt damit nicht durch.

6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch für die Bewilligung des Eventualantrages (Weglassen des Richtungspfeils, S. 11 der Beschwerdeschrift) kein Raum besteht (die Kombination von Reklame [«Café A...»] und Signal [«Parkieren gestattet»] ist, wie erwähnt, unzulässig).

(BGE 2A.449/2003 vom 12. März 2004).

15. Ausländerrecht 15.1 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ­ Bei gerichtlicher Trennung (ohne ernsthafte Aussichten auf Wiedervereinigung) hat die im Familiennachzug eingereiste Ausländerin (mit Aufenthaltszweck: Verbleib beim in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

­ Die auf die Staatsangehörigkeit und verstärkte Integration abstellende Differenzierung hinsichtlich der ausländerrechtlichen Wirkungen bei Ehen von Schweizern mit Ausländern bzw. von Ausländern unter sich ist nicht diskrimierend (Erw. 5c).

­ Keine Beiladung des Arbeitgebers (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin kam im Januar 2001 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Mann. Im Jahre 2002 wurde im Heimatland der Ehegatten das Scheidungsverfahren eingeleitet. Seit dem Februar 2003 leben die Gatten gerichtlich getrennt.

Aus den Erwägungen: 3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Betriebskommission des Altersheims X, bzw. eventuell (...) seien als Nebenpartei in das Verfahren einzubeziehen.

b) Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der

155

B. 15.1 Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP).

c) Zweck der Beiladung ist es, die Rechtskraft des Entscheides auf Drittpersonen auszudehnen, die nicht Verfahrenspartei sind, durch den ausstehenden Entscheid aber voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen werden. Diese Rechtskraftausdehnung verhindert ein zweites Verfahren über den gleichen Streitgegenstand. Die Beiladung dient der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und den Interessen Dritter. In der Praxis wird den Verfügungs- und Entscheidinstanzen bei der Frage, ob eine Beiladung anzuordnen ist, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht bejaht das Beiladungsinteresse umso eher, wenn der Beizuladende zur Sachverhaltsermittlung Wesentliches beitragen kann (VGE 539/92Z vom 12.5.1992, Erw. 2a; VGE 594/95Z vom 20.7.1995, Erw. 2; EGV-SZ 1990, S. 17; EGV-SZ 1995, Nr. 1 Erw. 2; Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, a.a.O. Art. 14 Rz. 1).

d) Zu beachten ist, dass der Entscheid über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (für einen ausländischen Staatsangehörigen) keiner Rechtskraftausdehnung auf den (jeweiligen) Arbeitgeber bedarf. Dies wurde im angefochtenen RRB in Erwägung 2.3 zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist auch dem regierungsrätlichen Hinweis, dass das Interesse eines Arbeitgebers an einer ausländischen Arbeitskraft grundsätzlich im Verfahren um Erteilung der Arbeitsbewilligung zu würdigen ist. Des Weiteren machte die Betriebskommission des betreffenden Altersheims (...)im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Beiladungsinteresse geltend.

Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Interesse des betreffenden Altersheims liege, übersieht sie, dass allfällige Sachverhaltsfragen zum bisherigen Arbeitsverhältnis im Rahmen des Beweisverfahrens geklärt werden können, ohne dass ein Einbezug des Arbeitgebers als Nebenpartei ins Beschwerdeverfahren erforderlich ist. (...) Aus all diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dem Beiladungsbegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben.

4. a) Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG,
SR 142.20) ist der Ausländer zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Dabei sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, ANAV, SR 142.201).

156

B. 15.1 b) Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet. Sie kann mit Bedingungen verbunden werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 ANAG). Die Aufenthaltsbewilligung erlischt u.a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG).

Wie im angefochtenen RRB (Erw. 3.1) zutreffend ausgeführt wurde, hat nach geltender Rechtsprechung der Ausländer, der nur über eine befristete Bewilligung verfügt, grundsätzlich - unter Vorbehalt staatsvertraglicher (was vorliegend nicht gegeben ist) oder gesetzlicher Ausnahmevorschriften - keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz bzw. auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zur Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl.

VGE 1033/01 vom 14. März 2002, Erw. 1b mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ausserhalb des Ausländerkontingents erteilt worden ist (vgl. VGE 1040/97 vom 22. August 1997, Erw. 3b mit Hinweis auf VGE 721/95 vom 22. März 1996, Erw. 1b).

Gemäss Art. 10 Abs. 2 ANAV ist die Dauer der Bewilligung nach dem Zweck des Aufenthalts und der Lage des Arbeitsmarktes zu bestimmen, bei der Verlängerung auch nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthalts, gelten als ihm auferlegte Bedingungen (vgl. Art. 10 Abs. 3 ANAV). Liegen diese Zulassungsbedingungen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltsbewilligung folglich widerrufen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG) oder deren Verlängerung verweigert werden (vgl. Art. 4 ANAG). Das freie Ermessen im Sinne von Art. 4 ANAG ist, wie jedes staatliche Handeln, nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl.

BGE 122 I 272, Erw. 3b mit Verweis auf Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 91/1990, S. 168ff.). Im Weiteren ist bei der Nichterneuerung oder dem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung analog wie bei der Ausweisung eine Interessenabwägung vorzunehmen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (vgl. VGE 1033/01 vom 14. März 2002, Erw. 1c mit Hinweisen auf VGE 1049/98 vom 22. Okt.

1998, Erw. 1c, Prot. S. 1086
mit Hinweisen auf Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art.

16 Abs. 3 ANAV; BGE 93 I 10 E. 4).

c) Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden soll, sind grundsätzlich u.a. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse in der Schweiz und im Heimatland, der Integrationsgrad, das persönliche Verhalten und der Zweck des Aufenthaltes (vgl. zit. VGE 1049/98 vom 22. Okt. 1998, mit Hinweisen auf Art. 16 Abs. 3 ANAV; VGE 1040/97 vom 22. August 1997, S. 6 E. 5a; vgl.

Kottusch, a.a.O. ZBl 1990, S. 172; VGE 1025/98 vom 19. Juni 1998, E. 3c, Prot. 552). Wenn der Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung im Vergleich zum Niedergelassenen umfassendere Entfernungsgründe in Kauf zu nehmen hat, so gilt es diesbezüglich noch darauf hinzuweisen, dass selbst die

157

B. 15.1 gleiche Kategorie von Aufenthaltsbewilligung je nach Bewilligungsgrund und -zweck nicht die gleiche rechtliche Stellung verschafft (vgl. VGE 1033/01 vom 14. März 2002, Erw. 1c mit Verweis auf Spescha Marc, Handbuch zum Ausländerrecht, 1999, S. 65).

Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung bzw.

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, normiert Art. 17 Abs. 2 Satz 1 (2. Teilsatz) ANAG, dass dann, wenn ein Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG).

5. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf keine aus einem zwischen der Schweiz und ihrem Heimatland (...)abgeschlossenen Vertrag hergeleiteten Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Solche staatsvertraglichen Ansprüche sind auch nicht ersichtlich.

b) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerte Garantie des Familienlebens berufen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin erwiesenermassen derzeit von ihrem Ehegatten getrennt lebt (vgl. ...), fehlt die in der Rechtsprechung präzisierte Voraussetzung, wonach eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt werden und intakt sein muss, damit das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt wird (vgl. BGE 127 II 64 unten; BGE 126 II 427; BGE 120 Ib 21; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.A., S. 365f.;).

c) Gemäss Art. 7 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. In dieser Fallkonstellation hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (vgl. BGE 128 II 151, Erw. 2.2 mit Verweis
auf BGE 118 Ib 145 Erw.

3, S. 149ff.; vgl. auch Spescha, a.a.O., S. 111f.).

Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei einer Ehe zwischen ausländischen Staatsangehörigen (wobei der eine Ehegatte in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist), in Art. 17 Abs. 2 ANAG den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich an die Bedingung «solange die Ehegatten zusammenwohnen» geknüpft. Auch wenn die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf einen Artikel von Marc Spescha in der Zeitschrift plädoyer 2/02,

158

B. 15.1 S. 32ff.: «Fremdenpolizei als Scheidungsrichterin») Kritik an dieser vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung (für Ehen «Ausländer/in - Schweizerin/Schweizer» einerseits und für «Ausländer/in Ausländerin/ Ausländer mit Niederlassungsberechtigung» anderseits) vorbringt, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, diese in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 in fine ANAG festgelegte Bedingung für nicht anwendbar zu erklären. Dies gilt erst recht als nach Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es nicht nur dem Bundesgericht, sondern auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen (vgl. BGE 129 II 263 Erw. 5.4).

In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus dem Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG statuierte Bedingung des Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht in seiner (jüngsten) Rechtsprechung die vorgenannte, vom Gesetzgeber festgelegte Bedingung ausser Kraft gesetzt hätte. Dies wird notabene von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist darin, dass bei Ausländerehen mit einem niederlassungsberechtigten Ehegatten alle Ausländer von der erwähnten Bedingung in Art. 17 Abs. 2 ANAG gleichermassen betroffen sind, keine Diskriminierung zu erblicken.

Zusammenfassend fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG im konkreten Fall mangels Zusammenlebens der Ehegatten ausser Betracht.

6. In der Folge hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die Jahresaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch ohne Rechtsanspruch gestützt auf Art. 4 ANAG verlängert werden kann. Dabei sind im Ergebnis die weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, namentlich: ­ dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht zum Vornherein ausgeschlossen ist, allerdings aber ins freie Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden gestellt ist, ­ dass eine kantonale Verpflichtung zur Verlängerung nicht besteht, ­ dass - nachdem der ursprüngliche Aufenthaltszweck infolge
gerichtlicher Trennung dahingefallen ist - eine Verlängerung praxisgemäss nur ausnahmsweise in Betracht kommt, ­ dass die üblichen, mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ­ dass sich der fremdenpolizeiliche Ermessensentscheid an den drei Hauptfunktionen des Ausländerrechts (Entfernung/Fernhaltung unerwünschter Ausländer; Überfremdungsabwehr; Regulierung des Arbeitsmarktes) zu orientieren hat, wobei hier im Sinne der neueren Stabilisierungspolitik des Bundes und angesichts des Anteils der ausländischen Bevölkerung eine restriktive Bewilligungspolitik zulässig ist,

159

B. 16.1 ­ dass sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 14. Januar 2001 in der Schweiz aufhält und das gemeinsame Eheleben mit dem niedergelassenen Ehegatten verhältnismässig kurz war (vgl. die im Oktober 2002 in ... eingeleitete Scheidungsklage), weshalb noch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn ihre seit dem 1. Januar 2002 ausgeübte Erwerbstätigkeit als Krankenschwester in einem Alters- und Pflegeheim sehr geschätzt wird, ­ und dass die relativ sichere Anstellung als Krankenschwester und gewisse Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Pflegepersonal an sich für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, indessen auch zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin von Anfang an nur provisorisch war, da sie vom abgeleiteten Anwesenheitsrecht abhängt (vgl.

die vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. 5.1 bis 6.3).

(VGE 1058/03 vom 18. Dezember 2003).

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ist das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil 2A.83/2004 vom 12. Februar 2004 nicht eingetreten.

16. ZGB und EG ZGB 16.1 Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
ff. ZGB) ­ Haupt- und Nebenzuständigkeit.

Aus den Erwägungen: Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die gesetzlichen Zuständigkeiten zur Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE).

­ Die Hauptzuständigkeit für die Anordnung der FFE liegt bei der Vormundschaftsbehörde. Sie ist immer dann zuständig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 397a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
ZGB erfüllt sind. Ist eine Person psychisch krank, so hat die Vormundschaftsbehörde die Einweisung unter Beizug eines Sachverständigen (Arzt) vorzunehmen (Art. 397e Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
ZGB). Dies besagt nicht, dass bei psychisch Kranken ein Arzt einweisen muss, sondern nur, dass die Meinung eines Arztes einzuholen ist, wobei der Arzt diese Meinung grundsätzlich schriftlich abzugeben hat, damit sie auch dokumentiert ist.

­ Die Nebenzuständigkeit für die Anordnung der FFE liegt bei jedem in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Arzt. Die Befugnis der Ärzte ist aber im Vergleich zu jener der Vormundschaftsbehörde

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2003-B-15.1
Datum : 18. Dezember 2003
Publiziert : 18. Dezember 2003
Quelle : SZ-GVP
Status : 2003-B-15.1
Sachgebiet : Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - Bei gerichtlicher Trennung (ohne ernsthafte Aussichten auf Wiedervereinigung) hat...


Gesetzesregister
ANAG: 1a  4  5  7  8  9  11  16  17
ANAV: 10  16
BV: 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ZGB: 397a  397e
BGE Register
118-IB-145 • 120-IB-16 • 122-I-267 • 126-II-425 • 127-II-60 • 128-II-145 • 129-II-249 • 93-I-1
Weitere Urteile ab 2000
2A.449/2003 • 2A.83/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsbewilligung • ehegatte • bedingung • niederlassungsbewilligung • ermessen • arzt • vorinstanz • arbeitgeber • beiladung • bundesgericht • altersheim • nebenpartei • familiennachzug • arbeitsbewilligung • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • verhalten • betriebskommission • ununterbrochener aufenthalt • integration • frage
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