Anschlussgebühren bezahlt worden sind, können die Grundeigentümer daraus im Hinblick auf ein neu zu erstellendes Wohnhaus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zusammenfassend können sich die Beschwerdeführer gegenüber den von der Vorinstanz für das neue Wohnhaus auf KTN ... erhobenen Wasseranschlussgebühren nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Anschlussgebühr berufen, da für dieses Grundstück noch keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind.

(VGE 706/00 vom 15. November 2000 = ZBR 102/2001, S. 156ff. mit redaktionellen Bemerkungen).

28 Staatshaftungsrecht ­ Für Anwaltskosten, welche einen Zivilprozess betreffen, besteht keine Klagemöglichkeit nach Staatshaftungsrecht.

Aus den Erwägungen: 1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Ansprüche aus dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG, SRSZ 140.100 vgl. § 14 Abs. 1 StHG).

b) Für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 16 VRP sowie §§ 18 bis 33 VRP, § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SRSZ 232.110) sinngemäss anwendbar (vgl. § 70 VRP). (...)

2. a) Vorab ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs. 2 StHG die Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes nur gelten, soweit nicht durch kantonale Erlasse eine abweichende Regelung getroffen wird.

Nach § 3 StHG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haftung setzt demnach grundsätzlich voraus: ­ die Verursachung eines Schadens ­ die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1 Abs. 2 StHG umschrieben wird ­ die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ­ einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden ­ das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR in Verbindung mit § 12 StHG (vgl.VGE 644/94 vom 19. Dezember 1996, Erw. 2a mit Hinweisen vgl. VGE 823/96 vom 18. April 1997, Erw. 4b).

Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (§ 5 Abs. 1 StHG).

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an (vgl. § 11 Abs. 1 StHG).

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden (§ 16 StHG).

b) Die Klägerin begründet ihre Forderung (...) im Wesentlichen damit, · dass das Kantonsgericht die Urteile des Bezirksgerichts (...) infolge Nichtigkeit aufgehoben habe, · dass die Nichtigkeit der Urteile darauf beruhe, dass der ausserordentliche Gerichtsschreiber, der die Urteilsentwürfe redigierte und unterzeichnete, nicht an der Urteilsberatung teilgenommen habe, was eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der in § 131 und § 132 lit. a Ziff. 1 GO statuierten Verfahrensvorschriften darstelle, · dass durch diese widerrechtliche Verletzung der Verfahrensvorschriften die Klägerin gezwungen gewesen sei, beim Kantonsgericht Berufung einzulegen, · dass ihr für diese Berufungsverfahren Anwaltskosten von (...) erwachsen seien, · dass die Zahlungsverpflichtung des beklagten Bezirkes auf den §§ 3 und 5 StHG basiere, · dass das Kantonsgericht der Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung habe zusprechen können, weshalb die Rechtsvertretungskosten durch eine Staatshaftungsklage geltend zu machen seien, · und dass die geltend gemachten Rechtsvertretungskosten durch den Erlass des nichtigen Urteils adäquat kausal verursacht worden seien.

(...)

3. a) Die kantonale Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (ZPO) äussert sich zu Gerichtskosten und Prozessentschädigungen im Abschnitt «D. Prozesskosten», «1.

Gerichtskosten und Prozessentschädigung» (§§ 59ff. ZPO). Gemäss § 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat jede Partei in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 63 Satz 1 ZPO). Gemäss § 65 ZPO werden die Kosten und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festgesetzt. In Vor und Teilentscheiden wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozessleitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden.

Gegen kantonale Endentscheide, mit welchen im Zivilprozess die Zusprechung einer Prozess bzw. Parteientschädigung verweigert wird, kann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (vgl. beispielsweise BGE 120 Ia 169 mit dem Randtitel «Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV Parteientschädigung im Zivilprozess» BGE 117 Ia 296 vgl. auch
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Rz. 4 zu § 71, wonach Kosten und Entschädigungsbestimmungen zusammen mit dem gegen den End, Vor oder Teilentscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden können O.Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5.A., 13. Kap., Rz. 203, wonach die willkürliche Anwendung oder Nichtanwendung von kantonalem Verfahrensrecht durch staatsrechtliche Beschwerde gerügt werden kann Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, S. 171, Rz. 291, wonach dann, wenn der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Parteientschädigung auf kantonalem Recht beruht, was die Regel ist, als einziges bundesrechtliches Rechtsmittel die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist).

b) Das Kantonsgericht hat in seinen beiden Beschlüssen (...) entschieden, dass für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen werde.

Die Klägerin hat gegen die genannten Beschlüsse (...) staatsrechtliche Beschwerde erhoben und in der Folge erreicht, dass das Bundesgericht am 23. April 1999 die beiden kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 17. November 1998 aufgehoben hat. Damit wurden auch die erwähnten Dispositivziffern 3, wonach für die Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen werde, aufgehoben. Somit war seit dem 23. April 1999 wiederum offen, ob die Klägerin für die betreffenden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung erhalten wird oder nicht. Diese Ungewissheit endete mit den neuen Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 1999, wo wiederum in der jeweiligen Dispositivziffer 3 festgehalten wurde, eine ausserrechtliche Entschädigung werde nicht gesprochen (obwohl in Dispositivziffer 1 die Berufung gutgeheissen und das jeweils angefochtene Urteil vom 6. Februar 1998 aufgehoben wurde). Diese im Berufungsverfahren getroffene Entschädigungsregelung («keine Prozessentschädigung trotz

Gutheissung der Berufung») wurde von der Klägerin konkludent akzeptiert, da sie dagegen keine staatsrechtliche Beschwerde erhob.

c) Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit der Frage zu befassen, ob die nicht gedeckten Anwaltskosten aus einem bestimmten Gerichtsverfahren durch eine Schadenersatzklage nach Staatshaftungsrecht geltend gemacht werden können. Es hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass die im Beschwerdeverfahren gestützt auf § 74 VRP zugesprochene Parteientschädigung auf einer lex specialis beruhe, welche dem subsidiären Staatshaftungsrecht vorgehe. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 VRP habe in Rechtsmittelverfahren die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetze. Des Weiteren führte das Verwaltungsgericht dazu u.a. aus: Damit beabsichtigte der kantonale Gesetzgeber eindeutig, dass über die Abgeltung von Anwaltskosten, welche einer obsiegenden Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erwuchsen, bereits (definitiv) im Beschwerdeentscheid und nicht erst in einem anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren entschieden wird. Die gegenteilige Auffassung, wonach sinngemäss die Parteientschädigungsregelung eines Beschwerdeentscheides nachträglich noch durch eine Schadenersatzklage nach Staatshaftungsrecht ergänzt, korrigiert oder abgeändert werden könnte, würde nicht nur in Missachtung von § 2 Abs. 2 StHG die Parteientschädigungsregelung nach § 74 VRP aushöhlen, sondern zusätzlich zu einer Prozessflut führen, welche mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar wäre. Denn diesfalls wäre immer dann, wenn der Anwalt der obsiegenden Partei ein höheres Honorar in Rechnung stellt, als der obsiegenden Partei von der betreffenden Behörde Parteientschädigungen zugesprochen wurden, im Umfange der Differenz zwischen Anwaltsrechnung einerseits und zugesprochenen Parteientschädigungen anderseits mit Schadenersatzklagen zu rechnen. Ein derart doppelspuriges Verfahren (zunächst Parteientschädigungsregelung nach § 74 VRP im Rechtsmittelentscheid, dann im Umfang der nicht durch Parteientschädigungen gedeckten Anwaltsforderung eine Schadenersatzklage nach Staatshaftungsrecht) macht keinen Sinn und ist vom kantonalen Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Vielmehr gilt,
dass die obsiegende Partei, welche mit der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht einverstanden ist, diese Entschädigungsregelung separat anfechten kann (...).

(vgl. Urteil 823/96 des Verwaltungsgerichts vom 18. April 1997 i.Sa. G., Erw. 4d mit Hinweisen)

Im Ergebnis betonte das Verwaltungsgericht im genannten Urteil, dass der obsiegende Beschwerdeführer (bzw. Kläger im Staatshaftungsprozess) die im ersten Rechtsmittelentscheid (Grundfall) festgelegte Entschädigungsregelung durch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hätte anfechten können. Er habe dies unterlassen, keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben und damit die Entschädigungsregelung grundsätzlich akzeptiert. Im Einklang mit diesem Ergebnis, wonach über die Abgeltung der Parteikosten im damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren (und nicht in einem anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren) zu befinden ist, steht auch das Urteil 543/84 vom 27. Nov. 1984 (publ. in EGVSZ 1984, S. 11ff.), in welchem das Verwaltungsgericht sinngemäss entschied, dass in Bezug auf Entschädigungsbegehren bei Freispruch (§ 52 StPO) über Parteikosten im engeren Sinne, wozu die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gehörten, nicht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, sondern im bereits vorgängig abgeschlossenen Strafverfahren zu entscheiden sei (vgl. Prot. 1997, S. 419).

Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 823/96 vom 18. April 1997) wurde vom Bundesgericht im Urteil 2P. 176/1997 vom 2. März 1998 i.Sa. G. geschützt. Sie steht ausdrücklich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik (vgl. zit. Urteil vom 2.

März 1998, Erw. 5 mit Hinweisen auf BGE 112 Ib 353, Erw. 3, S. 356 = Praxis 76/1987, Nr. 16, u.a.

mit der Regeste: Der rechtskräftige Kostenentscheid legt die Ansprüche der Parteien abschliessend fest eine Verantwortlichkeitsklage gemäss VG 3 II ist ausgeschlossen BGE 117 II 394, Erw. 3, S. 395f.).

d) Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu verfahren. Unter lit. D der ZPO werden die Prozesskosten und unter dessen Ziffer 1 (§§ 59­66) die Gerichtskosten und Prozessentschädigung geregelt. Aus § 62 Abs. 1 ZPO ergibt sich der Grundsatz, dass die Entschädigungspflicht der Kostenpflicht folgt. Die gleichzeitig im Jahre 1974 erlassene Gerichtsordnung (GO) bestimmt in § 144 GO zudem, dass den Gemeinwesen keine Gebühren und Auslagen auferlegt werden können, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nicht in ihren finanziellen Interessen liegen. Allerdings gilt auch die Regel, dass Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel der Gerichtskasse belastet werden (§ 145 Abs. 2 Satz 1 GO). Kosten,

die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid eines Gerichtes entstanden sind, sind jener Gerichtskasse zu überbinden (vgl. § 145 Abs. 2 Satz 2 GO). Es kann mithin nicht zweifelhaft sein, dass eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 2 Abs. 2 StHG vorliegt. Diese im kantonalen Verfahrensrecht enthaltene Regelung, wonach die Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (aber auch im Straf oder Verwaltungsverfahren) ausschliesslich durch das Prozessrecht bestimmt wird, ist nicht nur prozessökonomisch, sondern auch sachlich richtig, da der im Grundfall angerufene Zivilrichter (bzw. Straf oder Verwaltungsrichter) die nötige Sach und Aktenkenntnis hat und gestützt darauf am besten in der Lage ist, eine dem konkreten Fall gerecht werdende Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen zu treffen (vgl. dazu BGE vom 16. Sept. 1986 i.Sa. A., publ. in Praxis 1987, Nr. 16, S. 57, wo das Bundesgericht u.a. ausführte: «die im Verfahrensrecht aufgestellten Grundsätze der Parteientschädigung beruhen auf praktischen Überlegungen und streben einen Interessenausgleich an dieser Interessenausgleich wäre in Frage gestellt, wenn der Kostenentscheid die Ansprüche der Parteien nicht definitiv regeln würde und Raum liesse für eine nachfolgende Zivilklage oder verwaltungsrechtliche Klage» vgl. dazu auch BGE 123 II 459, wonach die Kompetenz zur Regelung der Kosten bzw. Entschädigungsfolgen allein bei der Behörde liegen muss, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat sowie BGE 121 II 294 2. Abs. 1.

Satz).

Zusammenfassend findet sich im Staatshaftungsrecht keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von ungedeckt gebliebenen Anwaltskosten eines zivilprozessualen Berufungsverfahrens, weshalb die Klage abgewiesen werden muss. Ob die zivilprozessuale Regelung bzw. deren konkrete Anwendung übergeordnetem Recht entspricht (bzw. allenfalls widerspricht), wäre im Zusammenhang mit der abgelehnten Prozessentschädigung (im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens) zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen, was in casu offenbar unterblieb.

Es ist hingegen nicht Zweck des (subsidiären) Staatshaftungsrechts, einer obsiegenden Partei eine zusätzliche bzw. alternative Klagemöglichkeit zu verschaffen. Unbehelflich ist auch der Verweis auf § 5 Abs. 1 StHG. Diese Bestimmung schränkt die Staatshaftung insofern ein,
als bei im Rechtsmittelverfahren abgeänderten Entscheiden das Gemeinwesen nur einzustehen hat, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte. Diese Bestimmung tangiert § 2 Abs. 2 StHG in keiner Weise. Es sind damit nicht Kosten des Rechtsmittelverfahrens angesprochen, welches zur Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides führte, sondern Kosten, die einer Partei anderweitig aus dem Fehlurteil entstanden sind (z.B. bei Entzug der aufschiebenden Wirkung Verzögerungsschaden usw.).

4. Bei dieser Sach und Rechtslage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die weiteren, im Staatshaftungsrecht enthaltenen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatzansprüchen erfüllt wären.

(VGE 1007/99 vom 26. Januar 2000).

29 Familienzulagen ­ Kinderzulagen: Zulagenberechtigung bei Anspruchskonkurrenz der Stiefvater hat keine elterliche Obhut inne.

Aus den Erwägungen: 1. Das kantonale Gesetz über die Familienzulagen (FZG, SRSZ 370.100) regelt die Familienzulagen der Erwerbstätigen ausserhalb der Landwirtschaft und bezweckt, die Familienlasten teilweise auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 1 FZG). Die Familienzulagen werden als Geburts und Kinderzulagen ausgerichtet (vgl. § 4 Abs. 1 FZG).

Die Höhe der Kinderzulage wird vom Kantonsrat festgelegt. Sie beträgt für jedes bezugsberechtigte Kind Fr. 160.­ im Monat (vgl. § 6 Abs. 1 FZG i.V.m. § 1 des

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2000-B-28
Datum : 26. Januar 2000
Publiziert : 26. Januar 2000
Quelle : SZ-GVP
Status : 2000-B-28
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Staatshaftungsrecht - Für Anwaltskosten, welche einen Zivilprozess betreffen, besteht keine Klagemöglichkeit nach Staatshaftungsrecht....


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OR: 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
BGE Register
112-IB-353 • 117-IA-295 • 117-II-394 • 120-IA-169 • 121-II-291 • 123-II-456
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsrechtliche beschwerde • bundesgericht • kantonsgericht • schaden • zivilprozess • gerichtskosten • frage • vorinstanz • kinderzulage • nichtigkeit • parteientschädigung • kosten • verhalten • tag • teilentscheid • wohnhaus • kostenentscheid • endentscheid • entscheid • kantonales recht
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Pra
76 Nr. 16