31. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. August 1998
i.S. S_.Y., Libanon
Art. 17 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG: Einheit der Familie; Frage der vorläufigen Aufnahme von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
Bei der Frage, ob ein Ehegatte in die vorläufige Aufnahme des anderen Ehegatten einzubeziehen ist, wenn dieser anderer Nationalität ist, wird die entsprechende Praxis der ARK zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Art. 17, al. 1 LAsi, art. 14a, al. 2 LSEE : unité de la famille, admission provisoire de conjoints de nationalités différentes :
La question de savoir si un étranger doit être inclu dans le statut de son conjoint admis provisoirement (conjoint possédant une autre nationalité que la sienne) doit être résolue par l'application analogique de la jurisprudence de la CRA en matière d'extension de la qualité de réfugié selon l'article 3, 3e alinéa LAsi (JICRA 1997 no 22, 1996 no 14). Selon cette jurisprudence, il s'agit d'examiner si l'on peut raisonnablement exiger d'une famille tout entière qu'elle s'établisse dans le pays d'origine de celui de ses membres qui n'y court pas de danger particulier.
Art. 17 cpv. 1 LAsi, art. 14a cpv. 2 - 4 LDDS : unità della famiglia; ammissione provvisoria di coniugi di diversa cittadinanza.
La questione di sapere se uno straniero debba essere incluso nell'ammissione provvisoria concessa al coniuge va risolta mediante applicazione analogica della giurisprudenza seguita dalla CRA in materia d'inclusione nella qualità di rifugiato ai sensi dell'art. 3 cpv. 3 LAsi (GICRA 1997 n. 22, 1996 n. 14). Giusta tale giurisprudenza, va esaminato
1998 / 31- 256
se si possa esigere dalla famiglia ch'essa si stabilisca nel Paese d'origine del coniuge non minacciato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Libanon nach eigenen Angaben am 20. Oktober 1992 und gelangte von Deutschland her kommend am 6. November 1992 in die Schweiz, wo er am 9. November 1992 um Asyl ersuchte. Am 22. September 1995 verheiratete er sich mit der in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen M.A.; bereits am 17. Juni 1995 hatte er das gemeinsame Kind A. anerkannt.
Er machte unter anderem geltend, seine Frau lebe bereits seit dem 20. März 1985 in der Schweiz, und es erscheine unter humanitären Gründen nicht gerechtfertigt, ihn aus der Schweiz auszuweisen.
Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein und begründete die Anordnung der Wegweisung und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter anderem wie folgt: Die Ehefrau und sein Sohn hätten eine Aufenthaltsbewilligung F im Kanton Schwyz. Ein Gesuchsteller könne sich nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Diese Begründung des BFF wurde in der Beschwerde beanstandet; dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
8. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offenbar nicht in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
1998 / 31- 257
für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.
b) (...)
c) (...)
bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

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Begriff der Familie im Sinne von Art. 8

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cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990 vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus Art. 8

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1998 /
31- 258
EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 119 Ib 91 ff. sowie EMARK 1995 Nr. 24, S. 229).
dd) Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und wäre unter diesem Aspekt zulässig.
ee) Im folgenden gilt es noch zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Vollzug der angeordneten Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht statthaft, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würde.
ff) In EMARK 1995 Nr. 24 wurde (in Bezug auf die Familie von vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern) bereits erwähnt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen durchaus vorstellbar sei. Denkbar sei dies zum Beispiel, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
aaa) Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich, vorliegend das Verhältnis von Art. 14a Abs. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
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des Beschwerdeführers, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht zu haben, rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie in Anbetracht der gesamten Umstände nicht.
bbb) Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland - konkret im Heimatland des Beschwerdeführers - möglich und zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Frage nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau. Letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wohl hat die Praxis gestützt auf Art. 17 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Vereinigungsmöglichkeit im Land des nicht verfolgten Ehegatten die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf des verfolgten Ehegatten zur Diskussion steht, sowenig wird vorliegend der Weiterbestand der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes in Frage gestellt. Hingegen ist in Analogie zur genannten Praxis (EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22) die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes - hier des Beschwerdeführers, das heisst im Libanon - niederlassen könnte. Dabei ist bei dieser hypothetischen Frage auf die in Art. 14a Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
ist dabei nicht abschliessend gemeint; die ARK hat beispielsweise in einem unveröffentlichten Urteil (auf welches im Entscheid EMARK 1997 Nr. 22, a.a.O., hingewiesen worden ist) anerkannt,
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dass auch auf die besondere Situation "von Kindern des als Flüchtling anerkannten Ehegatten, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine - theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei". Dabei ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung im Libanon allerdings die zu vermutende Integration von Frau und Kind in der Schweiz von sehr untergeordneter Bedeutung; sie ist nur insofern von einer gewissen Bedeutung, als sie unter anderen Kriterien ein Indiz für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Neu-Integration im Libanon sein kann. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich bei der so genannten "Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201 ff.) durchaus auch die Frage stellen kann, ob einem Schweizer oder einer Schweizerin zugemutet werden kann, künftig im Land seines/ihres ausländischen Ehegatten zu leben.
ccc) Vorab sei angemerkt, dass das BFF zutreffenderweise davon ausgeht, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Kind grundsätzlich möglich wäre, mit ihm zusammen in den Libanon zu gehen. Vorliegend ist jedoch - wie oben erläutert - vorfrageweise zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach über 13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten wäre, sich ohne weiteres in den Libanon zu begeben. Dabei kann einerseits sinngemäss auf die neueste Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen (Härtefallpraxis), andererseits auf die Praxis der ARK bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat) abgestellt werden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ARK sind - auch angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen beziehungsweise Prüfungsgegenstände - zur Auffassung gelangt, dass eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz bei nicht zu beanstandendem Verhalten und erfolgter Integration zu einem Härtefall beziehungsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch bei der vorliegenden Konstellation in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu
beurteilen. Gemäss der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, die Ehe des Beschwerdeführers sei nicht intakt. Auch nachdem seiner Ehefrau bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sie unter einer falschen Identität geheiratet hatte, hat sie keine Schritte eingeleitet, die darauf schliessen liessen, sie wolle nicht weiterhin mit ihm zusammenleben. Objektiv gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin - soweit den Akten zu entnehmen - während der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wohl verhalten hat und seit dem Jahre 1994 beim Regionalspital L. als Küchenangestellte arbeitet. Da der Beschwerdeführer bis heute keiner Arbeit nachgeht, ist es offenbar dessen
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Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom 12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte, da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in
den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist, jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht zu einer anderen Würdigung führt.
gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |